B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1247/2014
U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 1 4 Besetzung
Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______, Gesuchsteller
gegen
Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, Hallerstrasse 7, Postfach, 3000 Bern 9, Vorinstanz.
Gegenstand
Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2013, Fristwiederherstellungsgesuch vom 10. März 2014.
C-1247/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 12. September 2013 ordnete Swissmedic (Schweize- risches Heilmittelinstitut; im Folgenden: Vorinstanz) die Vernichtung von an der Grenze zurückbehaltenen Arzneimitteln an und auferlegte A._______ (im Folgenden: Gesuchsteller) eine Verwaltungsgebühr von Fr. 300.-. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 19. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. B. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2013 wurde der Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- aufgefordert. Diese Aufforderung wurde mit der Androhung verbunden, bei nicht fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses werde auf die Beschwerde nicht einge- treten. Gemäss den Angaben im Fristwiederherstellungsgesuch wurde die Zwischenverfügung dem Gesuchsteller am 28. Oktober 2013 zuge- stellt. C. Mit Urteil C-_______/2013 vom 3. Dezember 2013 trat das Bundesver- waltungsgericht auf die Beschwerde vom 19. Oktober 2013 androhungs- gemäss nicht ein, nachdem der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet worden war. D. Mit Schreiben vom 10. März 2014 ersuchte der Gesuchsteller das Bun- desverwaltungsgericht um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei am 28. Oktober 2013 in einen schweren Autounfall involviert gewesen, bei dem er von einer Neulenkerin ungebremst gerammt worden sei. Beide Wagen hätten einen Totalschaden erlitten. Infolge eines Schleudertrau- mas sei er nach dem Unfall nicht in der Lage gewesen, Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht zu verfassen. Zudem sei er irrtümlicherweise davon ausgegangen, in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungs- gericht vom 19. Oktober 2013 die unentgeltliche Prozessführung bean- tragt zu haben (BVGer act. 1). E. Auf die eingereichten Akten und die weiteren Ausführungen des Ge-
C-1247/2014 Seite 3 suchstellers wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Zuständig für die Behandlung von Wiederherstellungsbegehren gemäss Art. 24 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ist jene Instanz, welche bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung bzw. Rechtsvor- kehr entscheiden muss (URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentli- chen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233). Da das Bundesverwaltungsgericht auf- grund seiner Zuständigkeit im Hauptverfahren (vgl. Urteil C-5966/2013 vom 3. Dezember 2013) über die Einhaltung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu befinden hatte, ist es auch für die Behandlung des vorliegenden Fristwiederherstellungsgesuchs zuständig (Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts C-7104/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 1.1). Soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren gemäss des- sen Art. 37 nach dem VwVG. 2. Der Gesuchsteller ist als Partei im Beschwerdeverfahren C- _______/2013 durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2013 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bzw. an der Aufhebung des erwähnten Urteils. Die Legitimation ist damit gege- ben (vgl. Art. 48 VwVG). 3. Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG kann eine Frist wiederhergestellt werden, wenn jemand unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, fristge- mäss zu handeln. Wer eine Frist wiederhergestellt haben möchte, muss unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernis- ses darum ersuchen; desgleichen muss die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden. 4. Der Gesuchsteller erhielt mit Eröffnung des Urteils des Bundesverwal-
C-1247/2014 Seite 4 tungsgerichts vom 3. Dezember 2013 am 12. Dezember 2013 Kenntnis davon, dass die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ungenutzt abgelaufen war. Das Fristwiederherstellungsgesuch wurde am 10. März 2014 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht einge- reicht. Die versäumte Rechtshandlung, die Einzahlung eines Kostenvor- schusses von Fr. 500.-, wurde vom Gesuchsteller bislang nicht nachge- holt. Mit der Eingabe vom 10. März 2014 ersuchte der Gesuchsteller aber gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und damit um Befreiung von der Leistung des Kostenvorschusses. Unter diesen Umständen kann auf das Fristwiederherstellungsgesuch eingetreten wer- den. 5. Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob der Gesuchsteller im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. 5.1 Eine Wiederherstellung ist sowohl bei behördlichen als auch bei ge- setzlichen Fristen möglich. Die Praxis dazu ist jedoch sehr restriktiv, darf doch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Als unver- schuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG kann ein Versäumnis nur dann gelten, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Als erheb- lich sind mit anderen Worten nur solche Gründe zu betrachten, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Inte- ressen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Die Verhinde- rung muss derart unvorhergesehen auftreten, dass es nicht mehr möglich ist, die Vornahme der geforderten Handlung durch eine Drittperson zu bewirken (VPB 70.72 E. 4). 5.2 Als unverschuldete Hindernisse hat die Rechtsprechung etwa Natur- katastrophen, obligatorischen Militärdienst (BGE 104 IV 210 E. 3) oder plötzliche schwere Erkrankungen (BGE 119 II 87 E. 2a; BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen) anerkannt. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozess- handlung zu betrauen. Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeits- unfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses nicht genügt (vgl. das
C-1247/2014 Seite 5 Urteil des Bundesgerichts 6B_230/2010 vom 15. Juli 2010 mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LO- RENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.139 ff. mit Hinweisen, insbesondere Rz. 2.143; STEFAN VOGEL, Art. 24, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich u.a. 2008, Rz. 7 ff., insbesondere Rz. 10). 5.3 Das Hindernis hört auf, ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG zu sein, sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, die Rechtshandlung selber vorzunehmen oder die als notwendig erkennbare Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen. Eine Wiederherstellung zugelassen wurde etwa bei einem an einer schweren Lungenentzündung erkrankten und hospitalisierten Versi- cherten oder bei einer Person, die wegen schwerer nachoperativer Blu- tungen massive zerebrale Veränderungen aufwies, intellektuell stark be- einträchtigt und daher während der gesamten Rechtsmittelfrist weder fä- hig war, selber Beschwerde zu erheben, noch sich bewusst werden konn- te, dass sie jemanden mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen. Nicht gewährt wurde die Wiederherstellung dagegen in Fällen eines im- mobilisierten rechten Armes und einer schweren Grippe, wo keine objek- tiven belegten Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Rechtsuchende nicht im Stande gewesen wäre, trotz der Behinderung fristgerecht zu handeln oder nötigenfalls einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu betrauen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1060/2010 E. 2 mit zahlrei- chen Hinweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung). 6. Der Gesuchsteller bringt in seiner Eingabe vom 10. März 2014 (BVGer act. 1) sinngemäss vor, er sei durch die Folgen eines Autounfalls davon abgehalten worden, den Kostenvorschuss fristgerecht zu leisten. Ausser- dem sei er irrtümlicherweise davon ausgegangen, rechtzeitig um unent- geltliche Rechtspflege ersucht zu haben. Er verweist in diesem Zusam- menhang auf diverse Arztzeugnisse, in denen ihm eine ganze Arbeitsun- fähigkeit für den Zeitraum vom 29. Oktober 2013 bis zum 7. März 2014 attestiert wird. 6.1 Der Gesuchsteller nimmt in seiner Eingabe vom 10. März 2014 (BVGer act. 1) auf ein anlässlich des Autounfalls erlittenes Schleuder- trauma und die entsprechenden Symptome Bezug. Allein aufgrund des Schleudertraumas kann vorliegend jedoch nicht angenommen werden,
C-1247/2014 Seite 6 dass es dem Gesuchsteller schlechthin unmöglich oder unzumutbar ge- wesen ist, fristwahrend auf die Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2013 zu reagieren. In den Arztzeugnissen wird dem Gesuchsteller zwar eine ganze Arbeitsunfähigkeit infolge eines Unfalls bescheinigt. Ein schwer- wiegendes Handlungshindernis - wie es für die Wiederherstellung der Frist erforderlich wäre - lässt sich den Arztzeugnissen aber nicht entneh- men. Diesbezüglich fällt insbesondere auf, dass der Gesuchsteller unmit- telbar nach dem Unfall lediglich ambulant und nicht stationär in der Chi- rurgischen Klinik des Spitals B._______ behandelt werden musste (vgl. das ärztliche Zeugnis vom 29. Oktober 2013; BVGer act. 1, Beilage). Es ist somit nicht belegt, dass es dem Gesuchsteller nach Empfang der Zwi- schenverfügung vom 23. Oktober 2013 aus objektiven gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar gewesen ist, selber innert der ge- setzten Frist zu handeln oder die rechtzeitige Vornahme der geforderten Handlung durch eine Drittperson zu bewirken. Vorliegend hätte lediglich ein Kostenvorschuss von Fr. 500.- einbezahlt werden müssen. Als Alter- native dazu hätte um unentgeltliche Rechtspflege ersucht werden kön- nen. Zu bedenken ist ferner, dass sich der Autounfall am 28. Oktober 2013 und damit zu Beginn des Fristlaufs ereignete, weshalb dem Ge- suchsteller genügend Zeit für die weiteren Dispositionen verblieb. 6.2 Ebenfalls unbehelflich ist der Einwand des Gesuchstellers, er sei dem Irrtum erlegen, rechtzeitig einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt zu haben. Ein solcher Irrtum stellt letztlich bloss eine vom Ge- suchsteller zu verantwortende Nachlässigkeit dar und kann nicht Anlass zur Wiederherstellung einer Frist geben. Spätestens mit dem Erhalt der Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2013 und der konkreten Aufforde- rung, einen Kostenvorschuss zu leisten, war dieser Irrtum für den Ge- suchsteller erkennbar. Im Übrigen kann auch aus den vom Gesuchsteller eingereichten Urteilen des Bundesgerichts vom 21. Mai 2012 und vom 10. Januar 2014 (BVGer act. 1, Beilage) nichts zu seinen Gunsten abge- leitet werden. Die Tatsache, dass dem Gesuchsteller in den jeweiligen Verfahren vor Bundesgericht unentgeltliche Prozessführung bzw. unent- geltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist für die Beurteilung des Frist- wiederherstellungsgesuchs vom 10. März 2014 nicht von Bedeutung. Mithin ist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege anhand der aktuel- len Verhältnisse im konkreten Einzelfall zu prüfen. Überdies sind nicht nur die finanziellen Verhältnisse, sondern auch die Prozessaussichten mass- gebend. Somit hätte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den erwähnten Verfahren vor Bundesgericht nicht per se zu deren Ge-
C-1247/2014 Seite 7 währung im Verfahren C-_______/2013 vor Bundesverwaltungsgericht geführt. 7. Dementsprechend fehlt es am Nachweis, dass der Gesuchsteller im Sin- ne der oben dargestellten, restriktiven Rechtsprechung unverschuldet da- von abgehalten wurde, den Kostenvorschuss fristgerecht zu überweisen oder einen rechtzeitigen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zu stel- len. Die mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2013 gesetzte Frist bis zum 22. November 2013 kann aus diesem Grund nicht wiederhergestellt werden. Das entsprechende Gesuch ist im einzelrichterlichen Verfahren nach Art. 23 Abs. 2 VGG abzuweisen. 8. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben und es ist keine Parteient- schädigung zu gewähren (Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 10. März 2014 wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement des Innern
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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