B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1241/2010
U r t e i l v o m 1 7 . O k t o b e r 2 0 1 2 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Beat Weber Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X., vertreten durch Y., Zustelladresse: Z._______, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave- nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz
Gegenstand
Invalidenversicherung, Revision, Verfügung vom 27. Januar 2010.
C-1241/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), geboren am ______ 1952, zurzeit wohnhaft in Thailand, ist Schweizer Staatsangehöriger. Er war in den Jahren 1981 bis 1992 in der Montageleitung, im Apparatebau und als Allrounder tätig (act. IVSTA 1) und entrichtete in dieser Zeit Bei- träge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung. A.b Im August 1992 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle St. Gallen (im Folgenden: IV-Stelle) zum Bezug einer Invalidenrente an (act. IVSTA 1). Als Eingliederungsmassnahme wurde der Beschwerdefüh- rer zum Transportdisponenten umgeschult und war ab 17. Mai 1993 eini- ge Jahre bei der A._______ AG als Disponent angestellt (act. IVSTA 8, 15, 23). A.c Mit den Vorbescheid vom 20. August 1996 bestätigenden Verfügung vom 10. September 1996 wurde dem Beschwerdeführer infolge chroni- scher Rückenbeschwerden bei einem Invaliditätsgrad von 45% eine hal- be Rente wegen wirtschaftlichem Härtefall gemäss Art. 28 Abs. 1 bis IVG in der Fassung vom 9. Oktober 1986 (AS 1987 447, in Kraft bis zum 31. Dezember 2003) zugesprochen (act. IVSTA 29, 30). B. B.a Mit dem Fragebogen für die Rentenrevision leitete die IV-Stelle am 8. Juli 1998 eine erste Rentenrevision von Amtes wegen ein. Am 29. Sep- tember 1998 bestätigte sie die Ausrichtung einer halben IV-Rente bei ei- nem Invaliditätsgrad von 46% und Bestehen eines wirtschaftlichen Härte- falls (act. IVSTA 47, 49). B.b Mit Verfügung vom 23. August 2001 stellte die IV-Stelle fest, dass kein Härtefall mehr vorliegen, aufgrund der höheren IV-Grades von 50% aber nach wie vor eine halbe Rente entrichtet würde (act. IVSTA 94, 96). C. C.a Der Beschwerdeführer musste von Januar 2002 bis Juli 2002 in der psychiatrischen Klinik K._______ stationär behandelt werden (act. IVSTA 103). Der behandelnde Arzt, Dr. med. A._______, diagnostizierte eine
C-1241/2010 Seite 3 posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), rezidivierende depressive Störung mit mittelgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (F 33.10) und kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, impulsi- ven und narzisstischen Zügen (F61.0). Zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit äusserte sich der behandelnde Arzt in seinem Bericht nicht (act. IVSTA 103). C.b Der Beschwerdeführer stellte am 9. Januar 2003 ein Gesuch zum Bezug von IV-Leistungen (act. IVSTA 100). Die IV-Stelle holte bei med. pract. B._______ einen Arztbericht ein, in welchem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Disponent infolge der psychischen Leiden seit 8. Dezember 2001 zu 100% arbeitsunfähig, jedoch in einer Verweisungstätigkeit zu 50% ar- beitsfähig sei (act. IVSTA 107, 108). Die IV-Stelle beauftragte die berufli- che Abklärungsstelle Schweiz (im Folgenden: BEFAS) abzuklären, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner eingeschränkten psychischen Belast- barkeit überhaupt noch in der freien Wirtschaft eingliederbar sei, was die BEFAS Appisberg im Bericht vom 7. Oktober 2003 aufgrund der psychi- schen Verfassung des Beschwerdeführers verneinte (act. IVSTA 120). Die BEFAS hielt fest, der Beschwerdeführer könne aufgrund der psychischen Instabilität nicht nur während der aktuellen Trauerphase, sondern voraus- sichtlich definitiv nicht mehr in die freie Wirtschaft eingegliedert werden. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 teilte die IV-Stelle dem Beschwerde- führer mit, dass infolge der Verschlechterung seines Gesundheitszustan- des ein Invaliditätsgrad von 100% ab 1. Januar 2003 und somit Anspruch auf eine ganze IV-Rente bestehe (act. IVSTA 124). D. Vom 5. Januar 2004 bis 31. Oktober 2005 konnte der Beschwerdeführer je nach gesundheitlicher Verfassung für die B._______ AG Aushilfstätig- keiten vornehmen und verdiente monatlich Fr. 800.-- (act. IVSTA 159). Am 19. März 2004 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. C., Bezirksarzt, wegen Depression mit latenter Suizidalität mittels eines für- sorgerischen Freiheitsentzuges in die psychiatrische Klinik K. eingewiesen (act. IVSTA 158). Med. pract. B._______ führte am 13. Ok- tober 2004 aus, der Beschwerdeführer sei zu 70-80% arbeitsunfähig (act. IVSTA 169).
Mit Verfügung vom 14. April 2005 (act. IVSTA 182) nahm die kantonale IV-Stelle eine Revision mit einem neuen Einkommensvergleich infolge Scheidung des Beschwerdeführers und Änderung der Einkommensver-
C-1241/2010 Seite 4 hältnisse vor, ohne umfassende medizinische Abklärung. Dabei hielt sie fest, dass dem Beschwerdeführer eine 20-30%-ige Tätigkeit zumutbar wäre, was in der freien Wirtschaft jedoch nicht umsetzbar sei (act. IVSTA 179). Der Einkommensvergleich habe aufgrund der veränderten Ein- kommensverhältnisse infolge Scheidung einen IV-Grad von 90% erge- ben, was unverändert zum Bezug einer Vollrente berechtige. E. E.a Am 28. Februar 2007 meldete sich der Beschwerdeführer ins Ausland ab (act. IVSTA 204) und am 11. Juni 2007 heiratete er in Thailand (act. IVSTA 209). Am 20. Juni 2007 überwies die IV-Stelle die Akten an die IV- Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA). E.b Revisionsweise beauftragte die IVSTA Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie, und Dr. med. E., Facharzt für orthopädische Chi- rurgie, eine interdisziplinäre medizinische Abklärung durchzuführen und zu untersuchen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 21. Januar 2003 verändert habe. Dr. med. E._______ bestätigte aus orthopädischer Sicht die bisherigen Diagnosen und hielt fest, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes könne objektiv nicht festgestellt werden (act. IVSTA 237 V Ziff. 8). Der Beschwerdeführer sei aus ortho- pädischer Sicht zu 90% arbeitsfähig. E.c Dr. med. D._______ diagnostizierte gestützt auf die ärztlichen Berich- te vom 27. Juli 1998, 6. November 2000, 27. Januar 2003 und 30. März 2003 und eigenen Untersuchungen eine kombinierte Persönlichkeitsstö- rung mit emotional instabilen, impulsiven und paranoiden Zügen (F61.0) und Verdacht auf hyperkinetische Störung (F90). Das relativ unbelastete Leben in Thailand habe dazu geführt, dass die Persönlichkeitsstörung beim Versicherten in den Hintergrund getreten sei, es könne aber nicht von einer grundsätzlichen Heilung gesprochen werden, denn unter belas- tenden Umständen in der Schweiz würde diese wieder stärker hervortre- ten. Es könne aber nicht begründet werden, dass der Beschwerdeführer zu 90% arbeitsunfähig sein solle, da sich die posttraumatische Belas- tungsstörung weitgehend zurückgebildet habe und die Depression nicht mehr im Vordergrund stehe. Die Prognose sei unklar, mit einer erhebli- chen Verbesserung könne nicht gerechnet werden, da die Persönlich- keitsstörung als chronifiziert angesehen werden müsse. Der Beschwerde- führer sei zu 50% arbeitsfähig und könne ähnliche Arbeiten wie früher ausführen (act. IVSTA 239 S. 5 ff).
C-1241/2010 Seite 5 Dr. med. D._______ und Dr. med. E._______ kamen bei der interdis- ziplinären Beurteilung zum Schluss, der Beschwerdeführer sei zu knapp 50% arbeitsunfähig (act. IVSTA 238). E.d Die IV-Stelle legte die Gutachten Dr. med. F._______, Allgemeinme- diziner, vom regionalen ärztlichen Dienst vor, welcher in seinem kurz ge- fassten Bericht vom 14. August 2009 festhielt, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit zu 50% und in einer Verweisungstätig- keit ebenfalls zu 50% arbeitsfähig (act. IVSTA 243, 246). E.e Mit ihren Vorbescheid vom 8. Oktober 2009 bestätigenden Verfügung vom 27. Januar 2010 setzte die IVSTA die ganze Rente mit Wirkung ab
C-1241/2010 Seite 6 H. Der mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2010 einverlangte Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 400.-- ist am 16. Juli 2010 beim Bundesver- waltungsgericht eingegangen (act. 13). I. Mit Replik vom 19. Juli 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträ- gen fest und führte ergänzend aus, Dr. med. E._______ habe in seinem Bericht vom 9. Juli 2009 geschrieben, eine Verbesserung des Gesund- heitszustandes liesse sich objektiv nicht feststellen (act. 12). J. Mit Duplik vom 2. August 2010 hielt die IVSTA an ihrem Abweisungsan- trag fest (act. 15). K. Mit Verfügung vom 9. August 2010 wurde der Schriftenwechsel geschlos- sen (act. 16). L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla- gen ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfol- genden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 1. März 2010 gegen die Verfü- gung der IVSTA vom 27. Januar 2010, mit der die Vorinstanz die ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente her- abgesetzt hat. 1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung (IVG, Sr. 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
C-1241/2010 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Be- schwerde zuständig. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. d bis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesver- waltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vo- rinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Verfügungsadres- sat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und Art. 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Nachdem auch der Verfahrenskostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist auf das ergrif- fene Rechtsmittel einzutreten. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. Im Folgenden werden die für die Beurteilung der Streitsache wesentli- chen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze dargestellt. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger. Daher richtet sich die Beurteilung der Herabsetzung der Invalidenrente in materieller- und verfahrensrechtlicher Hinsicht nach Schweizer Recht. 2.2 In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Er- lasses der streitigen Verfügung (hier: 27. Januar 2010) eintraten, im vor- liegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl.
C-1241/2010 Seite 8 BGE 130 V 329 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). 2.3 Die Sache beurteilt sich grundsätzlich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat- bestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungs- anspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisheri- gen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C- 8639/2007 vom 20. Januar 2012 E. 2.4, C-196/2010 vom 19. Juli 2011 E. 3.2). 2.4 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der ange- fochtenen Verfügung vom 27. Januar 2010 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft ge- treten waren, die aber für die Beurteilung der streitigen Verfügung im vor- liegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG- Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den entspre- chenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Mass- nahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]). Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfä- higkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) sowie der Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) ent- sprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversiche- rung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1. Januar 2008) nichts geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
C-1241/2010 Seite 9 3. 3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In- validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver- ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei- bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri- gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversicherungsverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh- men, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkei- ten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind so- dann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar- beitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden kön- nen (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc). 3.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
C-1241/2010 Seite 10 perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund- sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich- nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be- richt oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf- zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen so- wie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdi- gung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren aufragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behan- delnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 3.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein- kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh- rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Bezie- hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Ein- kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst ge- nau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemei- ne Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massge-
C-1241/2010 Seite 11 bend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grund- lage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Ver- gleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Ein- spracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4). Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne Invali- dität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein gül- tigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als Gesun- der tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erziel- ten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent- spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein, damit sie berücksichtigt werden können. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruf- lich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er- werbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung LSE- Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b bb; RKUV 1999 U 343 S. 412 E. 4b aa). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellek- tuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4 des Ar- beitsplatzes) auszugehen. Dabei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15 E. 3c cc). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittli- che Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei-
C-1241/2010
Seite 12
nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321
zusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Um-
ständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung,
Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungs-
grad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist
nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Ab-
zug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 129 V 472
E. 4.2.3, 126 V 75 E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b).
3.5 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu min-
destens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindes-
tens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Prozent
auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG
werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent
entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, so-
weit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung
vorsehen, was für Thailand nicht der Fall ist.
3.6 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheb-
lich verändert hat.
3.6.1 Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann einer-
seits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit
und anderseits eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkun-
gen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens
(BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a, 107 V 221 E. 2 mit Hinweisen;
SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Ist die Invalidität nach der Einkommens-
vergleichsmethode gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu bemessen, so kann je-
de Änderung eines der beiden Vergleichseinkommen zu einer für den An-
spruch erheblichen Erhöhung oder Verringerung des Invaliditätsgrades
führen.
Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen un-
verändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedli-
C-1241/2010 Seite 13 che Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (siehe nur BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisionsrechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfä- higkeit) grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann, wenn der Schweregrad eines Leidens sich verringert hat oder es der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen. Ob eine derartige tatsächliche Änderung vorliegt oder aber eine revisionsrechtlich unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im Wesentli- chen gleich gebliebenen Gesundheitszustands, bedarf auch mit Blick auf die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte Person einer sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer Verbesserung tatsächli- cher Art genügt nicht (Urteil des BGer 9C_88/2010 vom 4. Mai 2010 E. 2.2.2 mit Hinweis). 3.6.2 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än- derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhal- tes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren- tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi- gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunk- ten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund- heitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisions- verfügung respektive des Einspracheentscheides; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). 4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht das Vorliegen eines Revisionsgrundes beim Beschwerdeführer bejaht und gestützt darauf seine bisher ausgerichtete ganze Rente per 1. April 2010 auf eine halbe Rente herabgesetzt hat. 4.1 Mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 (act. IVSTA 124) teilt die kanto- nale IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, dass ihm infolge einer Ver- schlechterung seines Gesundheitszustandes bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe, und ersuch- te die Ausgleichskasse, die Geldleistung zu berechnen. Gemäss Aktenla-
C-1241/2010 Seite 14 ge untersuchte die kantonale IV-Stelle den Sachverhalt eingehend, indem sie sich auf folgende Arztberichte stützte:
C-1241/2010 Seite 15 ner eingeschränkten psychischen Belastbarkeit überhaupt noch in die freie Wirtschaft eingliederbar sei. Zudem sei es wichtig abzuklären, was für Verweisungstätigkeiten es gäbe und mit welcher Leistung dabei ge- rechnet werden könne.
C-1241/2010 Seite 16 teilungen:
Dr. med. D., Psychiater, berichtete am 30. Juni 2009, der Be- schwerdeführer leide an kombinierter Persönlichkeitsstörung mit emotio- nal instabilen, impulsiven und paranoiden Zügen (F61.0) und es liege der Verdacht auf eine hyperkinetische Störung (F90) vor. Aufgrund der enor- men Belastung durch den sexuellen Missbrauch in einem italienischen Gefängnis im Jahre 1991 sei beim Beschwerdeführer eine posttraumati- sche Belastungsstörung entstanden, welche heute nicht mehr vorhanden sei, jedoch sei der Beschwerdeführer innerlich angespannt und durch die misslichen Erfahrungen gezeichnet. Das relativ unbelastete Leben in Thailand habe dazu geführt, dass die Persönlichkeitsstörungen beim Ver- sicherten in den Hintergrund getreten seien. Es könne aber nicht von ei- ner grundsätzlichen Heilung gesprochen werden, unter belastenden Um- ständen in der Schweiz würde diese wieder stärker hervortreten. Es kön- ne nicht begründet werden, dass der Versicherte zu 90% arbeitsunfähig sein solle, denn die posttraumatische Belastungsstörung habe sich weit- gehend zurückgebildet und die Depressivität stehe nicht mehr im Vorder- grund. Der Versicherte sei für Arbeiten, wie er sie früher ausgeübt habe, zu 50% arbeitsfähig. Im Haushalt sei der Beschwerdeführer nicht einge- schränkt. Auf die Frage, wie sich der Grad der Arbeitsfähigkeit vom medi- zinischen Standpunkt aus weiterentwickeln würde, antwortete Dr. med. D., es sei kaum mit einer wesentlichen Verbesserung zu rech- nen, da die Persönlichkeitsstörung als chronifiziert angesehen werden müsse (act. IVSTA 239).
In ihrer interdisziplinären Beurteilung vom 3. Juli 2009 (act. IVSTA 238) kamen beide Gutachter übereinstimmend zum Schluss, dass beim Be-
C-1241/2010 Seite 17 schwerdeführer für eine geeignete Tätigkeit eine krankheitsbedingte Ein- schränkung von 50% bestehe, da sich die vom Orthopäden bestimmte Einschränkung bei der bereits aus psychiatrischen Gründen einge- schränkten Arbeitsfähigkeit nicht mehr zusätzlich negativ auswirke. 4.3 Die IVSTA legte die Gutachten ihrem ärztlichen Dienst (RAD) vor. Dr. med. F., hielt in seinem kurz gefassten Bericht als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstö- rung mit emotional instabilen, impulsiven und paranoiden Zügen (F61.0) und Verdacht auf eine hyperkinetische Störung (F90) fest (act. IVSTA 243). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich aus or- thopädischer und psychischer Sicht gebessert. Die posttraumatische Be- lastungsstörung würde nicht mehr bestehen. Auf Rückfragen der IVSTA ergänzte Dr. med. F. am 5. Oktober 2009 der Beschwerdeführer sei in der angestammten und in einer Verweisungstätigkeit je zu 50% ab dem 1. Januar 2009 arbeitsunfähig. Im Haushalt sei er nicht einge- schränkt (act. IVSTA 246). 4.4 Vergleicht man die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers anlässlich der Verfügung vom 28. Oktober 2003 (Ausgangszeitpunkt) mit der Situation im Revisionszeitpunkt, so lässt sich in orthopädischer Hin- sicht feststellen, dass das diagnostizierte chronische Lumbovertebral- syndrom ohne Radikulärsymptomatik, v.a. degenerative Veränderungen im Femoropatellärgelenk Knie bds, St. n. fibulotalarer Bandplastik bds., Hyposensibilität Dig. IV und V linke Hand bei V.a. Entrapement des N.ulnaris bereits im Ausgangszeitpunkt diagnostiziert wurde. Aus dem Gutachten von Dr. med. E._______ geht hervor, dass sich bei unverän- derter Diagnose die Symptomatik verbessert hat. Der Beschwerdeführer brachte gegen das Gutachten vor, dieses würde die von der Rechtsprechung verlangten Kriterien nicht erfüllen. Das Gut- achten von Dr. med. E._______ beruht auf umfassenden orthopädischen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der vorhergehenden Diagnosen abgegeben. Zwar lagen Dr. med. E._______ gemäss eigenen Angaben spärliche medizinische Vorak- ten vor, diese reichen aufgrund der umfassenden Untersuchungen durch Dr. med. E._______ im vorliegenden Fall jedoch aus, um zu beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat. Das Gutachten ist nachvollziehbar und schlüssig. Ihm kommt daher voller Beweiswert zu. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Unter- suchung nur eine halbe Stunde gedauert haben soll, vermag daran nichts
C-1241/2010 Seite 18 zu ändern. Aus dem Gutachten von Dr. med. E._______ geht hervor, dass die Diagnosen unverändert sind, jedoch aufgrund der eher verbes- serten Symptomatik aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 10% vorliegen würde (vgl. Gutachten S. 4). 4.5 Im Vordergrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Be- schwerdeführers standen hingegen bereits im Ausgangszeitpunkt die psychischen Beeinträchtigungen. Im Jahre 2003 wurde neben der Per- sönlichkeitsstörung eine posttraumatische Belastungsstörung, Depressivi- tät und Suizidalität diagnostiziert, jedoch wurde im Bericht von med. pract. B._______ am 13. Oktober 2004 nur noch die Persönlichkeitsstö- rung aufgeführt, welche die Arbeitsfähigkeit zu 70-80% beeinträchtige, und er hielt ausserdem fest, längerfristig sei eine Steigerung der Arbeits- fähigkeit möglich (act. IVSTA 169). Eine solche Verbesserung der psychi- schen Gesundheit wurde am 30. Juni 2009 von Dr. med. D._______ fest- gestellt, wonach der Beschwerdeführer die posttraumatische Belastungs- störung überwunden habe und die Depressivität nicht mehr im Vorder- grund stehe. Das relativ unbelastete Leben in Thailand habe dazu ge- führt, dass die Persönlichkeitsstörung beim Versicherten in den Hinter- grund getreten sei, womit nur noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50% vor- liege. Die festgestellte gesundheitliche Verbesserung deckt sich mit dem Krankheitsverlauf und der im Jahre 2004 gestellten Prognose. Der Beschwerdeführer brachte gegen das psychiatrische Gutachten vor, dieses entspreche nicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Krite- rien. Dr. med. D._______ stützte sein Gutachten auf Vorakten und eigene Untersuchungen und berücksichtigte sämtliche vom Beschwerdeführer vorgebrachten psychischen Leiden. Die anlässlich der Begutachtung festgestellten Restbeschwerden entsprechen der von med. pract. B._______ prognostizierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit und bildet zusammen mit den bisherigen Arztberichten einen nachvollziehbaren Krankheitsverlauf. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der psychiatri- schen Begutachten selber an, dass es ihm besser gehe. Das Gutachten ist nachvollziehbar und schlüssig, womit ihm voller Beweiswert zukommt. Die Vorinstanz unterbreitete das Gutachten ihrem regionalen ärztlichen Dienst. Dr. med. F._______ verfügt zwar nicht über den Facharzttitel der Psychiatrie und der Orthopädie, da er sich jedoch auf ein umfassendes bidisziplinäres Gutachten, welchem Beweiswert zukommt, stützen konn- te, war es ihm durchaus möglich, den Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers zu beurteilen.
C-1241/2010 Seite 19 4.6 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, sein Gesundheits- zustand habe sich nicht geändert. Der Beschwerdeführer weist zurecht daraufhin, dass in orthopädischer Sicht die Diagnosen gleich geblieben sind; jedoch kann auch bei gleichbleibender Diagnose eine Verbesserung des Gesundheitszustands eintreten, wenn die Symptome geringer wur- den, wie dies vorliegend der Fall ist. In psychiatrischer Hinsicht ergibt sich aus dem dokumentierten Krankheitsverlauf eine stetige Verbesserung und das psychiatrische Gutachten bestätigt die von med. pract. B._______ gestellte Prognose. 5. Somit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer je zu 50% medizinisch- theoretisch sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Disponent wie auch in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit arbeitsfähig ist. Hingegen besagt dies noch nichts über die effektiv realisierbare Erwerbsmöglichkeit aus. 5.1 Eine revisionsweise Herabsetzung einer Rente kann erst erfolgen, wenn die versicherte Person im Rahmen des Zumutbaren bestmöglich eingegliedert ist. Die Eingliederungsfrage ist auch im Revisionsverfahren prioritär und von Amtes wegen zu prüfen, woran grundsätzlich nichts än- dert, wenn sich die versicherte Person im Ausland befindet. Die Verwal- tung hat somit vorgängig abzuklären, ob und in welchem Mass der Versi- cherte infolge seines gebesserten Gesundheitszustandes auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbarerweise erwerbstätig sein könnte. Gegen eine Revision ist nichts einzuwenden, sofern die versicherte Person in der Lage ist, die wiedergewonnene Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 9C_368/2010 vom 31. Januar 2011 E. 5.1; 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010 E. 5.3; 9C_141/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 2.3). 5.2 Im Ausgangszeitpunkt wurde wie erwähnt eine umfassende Abklärung der beruflichen Eingliederung des Beschwerdeführers vorgenommen. Hierzu hielt am 7. Oktober 2003 das BEFAS fest, der Beschwerdeführer könne aufgrund seiner psychischen Instabilität voraussichtlich definitiv nicht mehr in die freie Wirtschaft eingegliedert werden (act. IVSTA 120).
Im Referenzzeitpunkt hielt Dr. med. D._______ in seinem Gutachten fest, bei einer Veränderung der Lebensumstände könne sich der Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers verändern, insbesondere, wenn er wie- der soziale Kontakte pflegen müsste. Dennoch nimmt der Gutachter kei-
C-1241/2010 Seite 20 ne Stellung zur Frage, welche Verweisungstätigkeiten dem Beschwerde- führer zumutbar sind. Aus dem Gutachten ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung des BEFAS vom 7. Oktober 2003 berücksichtigt worden wäre. 5.3 Die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer könne im Um- fang von 50% ein Erwerbseinkommen erzielen, ist nach der Aktenlage demnach nicht gesichert und lässt die besonderen Umstände und psychi- schen Auswirkungen von langjähriger Chronifizierung und verminderter Arbeitsfähigkeit im Falle des Beschwerdeführers ausser Betracht. Diese zeichnen sich vorliegend dadurch aus, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2002 nicht mehr zu 100% arbeitsfähig war und ein Arbeitsver- such im Rahmen von 30% bei der B._______ AG nur unter Berücksichti- gung der jeweiligen gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers durchgeführt werden konnte. Es ist fraglich, ob in der freien Wirtschaft ein Arbeitgeber in demselben Mass das gesundheitliche Befinden seines An- gestellten berücksichtigen würde. Ausserdem wies Dr. med. D._______ darauf hin, der Beschwerdeführer könne Arbeiten, wie er sie früher aus- geübt habe, ausführen. Die Tätigkeit als Disponent war es aber gerade, die die posttraumatische Belastungsstörung auslöste, womit sich auch aus diesem Grund die Frage der Zumutbarkeit stellt. 5.4 Ob der Beschwerdeführer, welcher im massgebenden Zeitpunkt rund 57 Jahre alt war, seine Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits- markt verwerten könnte, ist gestützt auf die vorhandenen Akten nicht ab- schliessend beurteilbar. Die Sache wird daher an die Vorinstanz zurück- gewiesen, damit sie ergänzende Abklärungen hinsichtlich der Verwertbar- keit der Arbeitsfähigkeit in die Wege leite. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E 6), womit diese keine Verfahrenskosten zu tra- gen hat. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheides auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Der unterliegenden Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt
C-1241/2010 Seite 21 (Art. 63 Abs. 2 VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR. 173.320.2]). 6.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Vorinstanz zu leisten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Unter Berücksichtigung der einge- reichten Kostennote und des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes wird die Parteientschädigung inklusive Auslagenersatz und exklusive Mehrwertsteuer (vgl. Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE resp. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20] auf Fr. 2'782.25.- festge- setzt (Art. 10 VGKE).
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-1241/2010 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Verfü- gung vom 27. Januar 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärun- gen und Beurteilungen im Sinne der Erwägungen vornehme und an- schliessend neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die geleisteten Verfahrens- kosten in Höhe von Fr. 400.-- sind dem Beschwerdeführer nach Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'782.25.- (exkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ______ ; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
C-1241/2010 Seite 23 terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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