Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1209/2009 Urteil vom 8. Juni 2011 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Spanien, vertreten durch Fürsprecher Abelardo Vazquez Conde, avenida La Habana, 9-1, ES-32003 Ourense, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Verfügung vom 4. Februar 2009 betreffend Renteneinstellung.
C-1209/2009 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1948 in Spanien geborene, in seiner Heimat wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war gemäss Fragebogen für den Arbeitgeber ab 1978 in der Schweiz als Maurer tätig und entrichtete Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV); ab dem 29. Juni 2002 war er vollständig arbeitsunfähig. Zufolge der chronischen obstruktiven Lungenkrankheit und arteriellen Hypertonie meldete er sich am 2. Juni 2003 (Eingangsdatum: 12. Juni 2003) zum Bezug von Leistungen der IV in Form einer Rente an (Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) 1, 2, 7 und 33). Nach Durchführung der für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgeblichen Abklärungen insbesondere in beruflich- erwerblicher und medizinischer Hinsicht (act. 3 bis 23) wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 16. September 2005 mit Wirkung ab
C-1209/2009 Seite 3 13. Dezember 2008 zu übermitteln (act. 46). Nachdem bei der IVSTA am 28. Oktober 2008 mehrere medizinische Dokumente eingegangen waren (act. 47 bis 53), erliess die IVSTA am 12. November 2008 ein Mahnschreiben, in welchem dem Versicherten mitgeteilt wurde, dass die Rente aufgehoben werde, wenn er nicht fristgerecht die bereits am 3. Juli und 1. September 2008 verlangten, für die Überprüfung des Rentenanspruchs unerlässlichen Unterlagen zustelle (act. 54). Bezugnehmend auf das Schreiben der IVSTA vom 13. Oktober 2008 liess der Rechtsvertreter der IVSTA am 12. November 2008 eine Kopie des Belegs für das Einschreiben des Versicherten an den spanischen Sozialversicherungsträger vom 21. Juli 2008 zukommen (act. 55 und 56). In der Folge erliess die IVSTA am 4. Februar 2009 eine Verfügung, mit welcher die laufende IV-Rente des Beschwerdeführers per 1. April 2009 eingestellt wurde (act. 58; vgl. auch act. 58.1 bis 58.3). C. Aus Anlass dieser Verfügung vom 4. Februar 2009 wandte sich der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19. Februar 2009 an das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV; act. 60 bis 61) und reichte gleichentags beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen diese Verfügung ein. Er beantragte, die Vorinstanz sei unter Aufhebung dieser Verfügung zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die IV-Rente weiterhin auszurichten, bis im laufenden Revisionsverfahren eine beschwerdefähige Entscheidung getroffen und diese zugestellt worden sei (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Entscheid der Vorinstanz sei rechtsmissbräuchlich, weil er den Beschwerdeführer und nicht den für die Verzögerung verantwortlichen spanischen Sozialversicherungsträger treffe. Entscheide sich die Vorinstanz für eine durch den medizinischen Dienst dieses Trägers durchgeführte Untersuchung resp. Begutachtung, so habe sie die daraus entstehenden Konsequenzen bzw. die Folgen der langsamen Erledigungsart zu tragen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde resp. die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (B-act. 3). Zur Begründung wurde zusammengefasst vorgetragen, es sei beim Erlass der Verfügung vom 4. Februar 2009 irrtümlich ein falscher
C-1209/2009 Seite 4 Verfügungstext verwendet worden. Die Einstellung der Rente sei nicht wegen des Nichterhalts der medizinischen Unterlagen, sondern wegen der Mitwirkungspflichtverletzung durch den Versicherten erfolgt. Am 3. Juli 2008 sei dieser dazu aufgefordert worden, den Fragebogen für die Rentenrevision auszufüllen und zu retournieren. Da dieser Aufforderung nicht nachgekommen worden sei, sei er mit Einschreiben vom
C-1209/2009 Seite 5 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Schreiben vom
C-1209/2009 Seite 6 I. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2009 (act. 58) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist (B-act. 6; vgl. auch B-act. 13 bis 14), ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 1.3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen
C-1209/2009 Seite 7 Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.4. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. Februar 2009 (act. 58), mit welcher die Vorinstanz die IV-Rente wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht mit Wirkung ab 1. April 2009 eingestellt hat. Streitig und zu prüfen ist, ob diese Renteneinstellung rechtens gewesen ist resp. in diesem Zusammenhang, ob dem Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflichtverletzung vorwerfbar ist. 1.5. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. 2.1. Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a; SVR 2009 UV Nr. 32 S. 112 E. 3.1 mit Hinweis, 1996 UV Nr. 62 E. 4; RKUV 1994 K 928 S. 12 E. 2b). Im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2009 griff die Vorinstanz gemäss ihren vernehmlassungsweise gemachten Ausführungen zu einem falschen Verfügungstext (B-act. 3). Dieser Mangel des falschen und somit ungenügenden Begründungstextes bedeutet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche gemäss der nachfolgenden Erwägung jedoch der Heilung zugänglich ist.
C-1209/2009 Seite 8 2.2. Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d aa, 126 I 68 E. 2, 126 V 130 E. 2b; SVR 2008 IV Nr. 6 S. 15 E. 3.5). Der Mangel der ungenügenden Begründung eines Entscheides ist heilbar, wenn die beschwerdeführende Partei Gelegenheit erhält, zu den in der Vernehmlassung der unteren Instanz enthaltenen Motiven in einer Beschwerdeergänzung Stellung zu nehmen und ihr dadurch kein Nachteil erwächst (BGE 107 Ia 1). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d aa, 126 I 68, 126 V 130 E. 2b, 116 V 182 E. 3d; SVR 2008 IV Nr. 6 S. 15 E. 3.5; vgl. auch RKUV 1998 U 309 S. 461 f. E. 4c). Dem Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in welchem vom Bundesverwaltungsgericht sowohl der Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft werden kann, im Rahmen der Replik vom 27. April 2009 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wodurch ihm – alleine aufgrund des falschen Begründungstextes – kein Nachteil erwuchs. Da unter diesen Umständen die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer förderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären, kann unter Berücksichtigung der oben zusammengefasst wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung die in vorstehender Erwägung 2.1. erwähnte Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten und ist von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz abzusehen. 3. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
C-1209/2009 Seite 9 3.1. Der Beschwerdeführer besitzt die spanische Staatsbürgerschaft und wohnt in Spanien (vgl. Bst. A. hiervor), so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Ab-kommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831. 109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). 3.2. Am 1. Januar 2003 sind das ATSG und die dazugehörige Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten. Weil die gesetzgebenden Behörden danach trachteten, die bisherigen Regelungen zur Revision von Invalidenrenten nach IVG (Art. 41 IVG, aufgehoben auf den 31. Dezember 2002) ohne substanzielle Änderungen weiterzuführen, ist die altrechtliche Judikatur (BGE 130 V 66 ff. E. 2 und 5, 117 V 200 E. 4b, 109 V 264 E. 3 sowie 114 E. 2b, je mit Hinweisen) über den 31. Dezember 2002 hinaus grundsätzlich weiterhin zu beachten (BGE 130 V 349 ff. E. 3.5 mit Hinweisen). Anlässlich der 4. IV-Revision (in Kraft getreten auf den 1. Januar 2004; Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837]) und 5. IV-Revision (in Kraft
C-1209/2009 Seite 10 getreten auf den 1. Januar 2008; Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129]) sind die revisions- und neuanmeldungsrechtlichen Vorschriften im Wesentlichen unverändert geblieben, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Art. 17 ATSG sowie Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; vgl. SVR 2006 IV Nr. 10 [I 457/04] S. 38 E. 2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [im Folgenden: BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), ist der vorliegend streitige Leistungsanspruch nach den neuen Normen zu prüfen (vgl. BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Erlass der Verfügung vom 4. Februar 2009 in Kraft standen (das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG und das ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 gültige IVG sowie die IVV in der entsprechenden Fassung [AS 2007 5155]). 4. 4.1. Aufgrund der Untersuchungsmaxime prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 157 E. 1a, 119 V 347 E. 1a, 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen). 4.2. Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu
C-1209/2009 Seite 11 unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 4.3. Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist. Die Leistungen können in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person: trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt (Bst. a); der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist (Bst. b); Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat (Bst. c); der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (Bst. d). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens und die wirtschaftliche Lage der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). 5. 5.1. Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer der – durch den medizinischen Dienst des spanischen Sozialversicherungsträgers vorgenommenen – Untersuchung resp. Begutachtung nicht wiedersetzt bzw. unterzogen und die Vorinstanz die bei der spanischen Verbindungsstelle am 13. Oktober 2010 (act. 45 und 46) angeforderten medizinischen Akten (act. 47 bis 53) am 28. Oktober 2008 erhalten hatte. Diesbezüglich ist dem Versicherten folglich keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorzuwerfen. Nachfolgend bleibt demnach nur zu prüfen, ob der Umstand, dass die Vorinstanz den
C-1209/2009 Seite 12 Fragebogen für die Rentenrevision nicht zurückerhalten hatte, auf ein fehlerhaftes und somit vorwerfbares Verhalten seitens des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. 5.2. Mit Schreiben vom 3. Juli 2008 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, ihr den/die beiliegenden Fragebogen innert 30 Tagen zu retournieren (act. 41). Obwohl die Vorinstanz nicht explizit einen "Fragebogen für die Rentenrevision" erwähnte, hätte der Versicherte grundsätzlich wissen müssen, dass es sich im Rahmen einer Rentenrevision gerade um diesen Fragebogen handeln muss. Unter diesem Aspekt ändert entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters auch der Umstand nichts, dass die Vorinstanz im Schreiben vom
C-1209/2009 Seite 13 Dokumente ersuchte (act. 46), ist im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage nach der Mitwirkungspflichtverletzung durch den Beschwerdeführer wegen Nichteinreichung des Fragebogens von untergeordneter Bedeutung. Bedeutsam ist vielmehr, dass die von der spanischen Verbindungsstelle weitergeleiteten, am 28. Oktober 2008 bei der Vorinstanz eingegangenen Dokumente nur medizinische Akten beinhalteten – der Fragebogen befand sich nicht in diesen Unterlagen (act. 47 bis 53). 5.4. Obschon der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hatte, dass er die von der Vorinstanz angeforderten Unterlagen am 21. Juli 2008 der spanischen Verbindungsstelle geschickt hatte, wurde er mit Schreiben vom 12. November 2008 – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Rentenaufhebung) – erneut aufgefordert, die verlangten Unterlagen zuzustellen (act. 54). Der Grund dafür lag offensichtlich im Umstand, dass sich der verlangte Fragebogen nicht in den von der spanischen Verbindungsstelle der IVSTA übermittelten Dokumenten, welche am 28. Oktober 2008 eingegangen waren, befunden hatte (vgl. E. 5.3. hiervor). Der Versicherte resp. dessen Rechtsvertreter wussten zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht, dass einerseits die angeforderten medizinischen Akten eingegangen waren und andererseits der Fragebogen nicht zusammen mit diesen Unterlagen zugestellt worden war. 5.5. In Kenntnis des Schreibens der Vorinstanz vom 14. Oktober 2008 an die spanische Verbindungsstelle und ohne Information über die am 28. Oktober 2008 bei der IVSTA eingegangenen medizinischen Dokumente durfte der Beschwerdeführer resp. dessen Rechtsvertreter in guten Treuen davon ausgehen, dass die gesamten verlangten Unterlagen – auch der Fragebogen bezüglich der Rentenrevision – von der Verbindungsstelle noch nicht übermittelt worden waren und somit auch keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorlag. Daran ändert auch das als letzte Mahnung bezeichnete Schreiben der Vorinstanz vom 12. November 2008 nichts. Zwar hätte der Beschwerdeführer nach Erhalt dieses Schreibens davon ausgehen können, dass die einverlangten Akten nicht bei der Vorinstanz eingegangen waren. Andererseits war er jedoch berechtigterweise der Meinung, dass sich die spanische Verbindungsstelle mit der Übermittlung der Akten im Verzug befand resp. er mit der glaubhaft gemachten Zusendung des Fragebogens am 21. Juli 2008 seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und er für das
C-1209/2009 Seite 14 Fehlverhalten der ausländischen Verbindungsstelle nicht verantwortlich war. 5.6. Im Wissen um die Übermittlung der unvollständigen Akten durch die spanische Verbindungsstelle hätte die Vorinstanz dem Versicherten - unter Beilage eines neuen Fragebogens und Ansetzung einer neuen Frist – explizit mitteilen müssen, dass sie zwar die medizinischen Unterlagen erhalten habe, der Fragebogen jedoch nicht eingegangen sei. Durch ein solches Vorgehen hätte die Vorinstanz die nötige Klarheit geschaffen und der Beschwerdeführer wäre wie die Vorinstanz (act. 58.1 und 58.3) über das Nichtvorhandensein des Fragebogens in den von der Verbindungsstelle übermittelten Akten informiert gewesen und hätte die nötigen Vorkehrungen ergreifen können resp. müssen, um nicht mit einem weiteren Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG resp. mit einer allenfalls daran anschliessenden Renteneinstellung konfrontiert zu werden. Da er glaubhaft versichert hatte, den Fragebogen der ausländischen Verbindungsstelle eingereicht zu haben, konnte er auf das Mahnschreiben vom 12. November 2008 mangels Zustellung eines neuen Formulars gar nicht korrekt reagieren bzw. den (neuen) ausgefüllten und unterzeichneten Fragebogen der Vorinstanz zustellen. 6. Nach dem vorstehend Dargelegten ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht nicht in einem Masse verletzt hat, welches eine Einstellung der Rente rechtfertigen würde, zumal es sich bei der Renteneinstellung um die ultimo ratio handelt. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Vorinstanz bei ihrem Entscheid das Ausmass des Verschuldens und die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers berücksichtigt hat (vgl. Art. 7b Abs. 3 IVG; vgl. auch E. 4.3 hiervor). Der Beschwerdeführer kann mit Blick auf die gesamten Umstände – insbesondere mit Blick auf die unterlassene Konkretisierung der noch ausstehenden Unterlagen durch die Vorinstanz – nicht für das Fehlverhalten insbesondere der ausländischen Verbindungsstelle verantwortlich gemacht werden, weshalb die von der IVSTA verfügte Sanktion der Renteneinstellung dahinzufallen hat. 7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 19. Februar 2009 in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2009 aufzuheben und die Sache an die
C-1209/2009 Seite 15 Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese ist anzuweisen, die bisherige Rente rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einstellung auszurichten sowie im Rahmen des Revisionsverfahrens die Sache materiell zu prüfen und anschliessend eine neue Mitteilung oder Verfügung zu erlassen. 8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 8.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diesem ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 450.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2. Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE {Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-} resp. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20]) gerechtfertigt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
C-1209/2009 Seite 16 1. Die Beschwerde vom 19. Februar 2009 wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2009 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese wird angewiesen, die bisherige Rente rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einstellung auszurichten sowie im Rahmen des Revisionsverfahrens die Sache materiell zu prüfen und anschliessend eine neue Mitteilung/Verfügung zu erlassen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 450.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Rück- erstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) – SwissLife (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin:Der Gerichtsschreiber: Franziska SchneiderRoger Stalder
C-1209/2009 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: