Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-1171/2006
Entscheidungsdatum
03.03.2009
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Abt ei l un g II I C-11 7 1 /20 0 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 0 9 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiber Julius Longauer. A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Johannes Helbling, Rechtsanwalt, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-11 7 1 /20 0 6 Sachverhalt: A. Der aus Pakistan stammende Beschwerdeführer (geb. 1968) gelangte im Januar 1995 als Asylsuchender in die Schweiz. Noch während Rechtshängigkeit des Asylverfahrens vor erster Instanz heiratete er am 6. Dezember 1996 B._______ (geb. 1955), eine Schweizerbürgerin thailändischer Herkunft, die das Schweizer Bürgerrecht durch eine vorangehende Ehe erworben hatte. Die Ehegatten nahmen Wohnsitz in Biel/BE. In der Folge zog der Beschwerdeführer sein Asylgesuch zurück und erhielt im Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. B. Am 14. April 2000 ersuchte der Beschwerdeführer als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegat- ten am 27. Juni 2001 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächli- chen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsab- sichten bestünden. Die Ehegatten nahmen ferner unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 18. Dezember 2001 wurde der Beschwerdeführer erleichtert einge- bürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte der Kantone Zürich und Waadt sowie der Stadt Zürich und der waadt- länder Gemeinden Chexbres und Chardonne. C. Die Ehe des Beschwerdeführers, der mittlerweile seinen Wohnsitz nach Zürich verlegt hatte, wurde mit Urteil des Gerichtskreises II Biel- Nidau vom 2. April 2003 geschieden. Se ite 2

C-11 7 1 /20 0 6 D. Am 28. Juni 2003 ging der Beschwerdeführer in Pakistan mit der pakistanischen Staatsangehörigen C._______ (geb. 1976) die Ehe ein. Im Januar 2004 nahm die Ehefrau Wohnsitz beim Beschwerdeführer und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufent- haltsbewilligung im Kanton Zürich. Am 5. März 2005 wurde ein ge- meinsamer Sohn geboren. E. Bereits am 10. Dezember 2003, im Nachgang zur Aktualisierung der Einträge im Zivilstandsregister und der damit zusammenhängenden, in Pakistan veranlassten Überprüfung der pakistanischen Zivilstands- dokumente des Beschwerdeführers, gelangte das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, an die Vorinstanz. Es ver- wies auf Unterlagen der schweizerischen Vertretung in Islamabad, in- formierte über seinen Verdacht, dass der Beschwerdeführer und seine damalige schweizerische Ehefrau zum Zeitpunkt der erleichterten Ein- bürgerung nicht in einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemein- schaft gelebt hätten, und ersuchte um Prüfung, ob die erleichterte Ein- bürgerung widerrufen werden könne. F. Mit Schreiben vom 29. Juni 2004 teilte die Vorinstanz dem Beschwer- deführer unter Gewährung des rechtlichen Gehörs die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 BüG mit. Vom Recht auf Stellungnahme machte der Beschwer- deführer am 7. Juli 2004 Gebrauch. Mit Zustimmung des Beschwerde- führers nahm die Vorinstanz Einsicht in die Scheidungsakten des Ge- richtskreises II Biel-Niedau und am 28. April 2005 lud sie den Be- schwerdeführer zu einer abschliessenden Stellungnahme ein. Dieser Einladung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2005 nach. G. Am 27. bzw. 30. Januar 2006 erteilten die Kantone Waadt und Zürich in ihrer Eigenschaft als Heimatkantone des Beschwerdeführers die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. H. Mit Verfügung vom 16. Februar 2006 erklärte die Vorinstanz die er- leichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Se ite 3

C-11 7 1 /20 0 6 I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. März 2006 gelangte der Beschwerde- führer an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), als die damals zuständige verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz, und ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhaltes und zum neuen Ent- scheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. J. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 1. Juni 2006 die Abweisung der Beschwerde. K. Der Beschwerdeführer hielt mir Replik vom 5. September 2006 an sei- nem Rechtsmittel fest. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er- wägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichter- ten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes beim EJPD bereits hängige Rechtsmittelverfahren vorliegenden Inhalts wurden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge- richt nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge- richtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). Se ite 4

C-11 7 1 /20 0 6 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be- schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge- mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge- bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur- teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er- leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Vorausset- zungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anläss- lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die er- leichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). 3.2Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getra- gen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichter- te Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hin- blick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bun- desrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand lie- gen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Tren- Se ite 5

C-11 7 1 /20 0 6 nung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.). 3.3Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen „erschlichen“ (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täu- schenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrecht- lichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S. 484, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzun- gen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Ge- suchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 4. 4.1In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der frei- en Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweis- würdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid – wie im vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. 4.2Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Se ite 6

C-11 7 1 /20 0 6 Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im We- sentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermu- tungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfol- gerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Ei- chenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungs- rechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und GYGI, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kom- mentar, N. 362 f.). 4.3Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermu- tung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherr- schende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Ver- waltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschüt- ternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, son- dern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). 5. Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung der Hei- matkantone Zürich und Waadt für nichtig erklärt. Die formellen Voraus- setzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_325/2008 vom 30. Septem- ber 2008 E. 3). Se ite 7

C-11 7 1 /20 0 6 6. 6.1Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Asylbe- werber in die Schweiz gelangte und während der Rechtshängigkeit des Asylverfahrens eine 13 Jahre ältere Schweizer Bürgerin thailändi- scher Herkunft heiratete, die gelegentlich als Prostituierte arbeitete. Gestützt auf die Heirat zog er das Asylgesuch zurück und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Praktisch unmit- telbar nach der Erfüllung der gemäss Art. 27 BüG hierzu erforderlichen zeitlichen Mindestvoraussetzungen stellte er ein Gesuch um erleich- terte Einbürgerung als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin. Nachdem die Ehegatten am 27. Juni 2001 zu Handen des Einbürgerungsverfah- rens die gemeinsame Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft abgege- ben hatten, wurde am 18. Dezember 2001 die erleichterte Einbürge- rung des Beschwerdeführers verfügt. Bereits sieben Monate später, am 16. Juli 2002, bevollmächtige er einen Rechtsanwalt mit der Vertre- tung in Sachen Ehescheidung. Am 30. September 2002 unterzeichne- ten die Ehegatten die Scheidungskonvention und am 17. Oktober 2002 reichten sie ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Spätestens am 12. November 2002 verlegte der Beschwerdeführer seinen Wohn- sitz von Biel nach Zürich. In einem Schreiben an das Scheidungsge- richt, datiert vom 28. Oktober 2002, führte die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers aus, sie wohne bei Freunden. Die Scheidung der kinderlos gebliebenen Ehe erfolgte dann mit Urteil des Gerichtskreises II Biel – Nidau vom 2. April 2003. Zwei Monate später, am 28. Juni 2003 heiratete der Beschwerdeführer in Pakistan eine 8 Jahre jüngere pakistanische Staatsbürgerin, die ihm kurz darauf in die Schweiz folgte und die ihm am 5. März 2005 einen Sohn gebar. 6.2Es mag zwar zutreffen, dass für den Beschwerdeführer zum Zeit- punkt der Mandatierung des Anwalts am 16. Juli 2002 der Scheidungs- entschluss noch nicht endgültig feststand, wie in der Replik behauptet wird. Indessen wird nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden können, dass der in diese Richtung weisende Prozess in jenem Zeitpunkt be- reits sehr weit fortgeschritten war. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe spätestens zum Zeitpunkt der er- leichterten Einbürgerung sieben Monate zuvor nicht mehr in einer in- takten und stabilen Ehe gelebt. Die Berechtigung der natürlichen Ver- mutung kann auch nicht mit allgemeinen Hinweisen auf eine angebli- che fehlende Frustrationstoleranz heutiger Ehepaare in Frage gestellt werden, die nach Auffassung des Beschwerdeführers dazu führe, dass Se ite 8

C-11 7 1 /20 0 6 langjährige Ehen innert weniger Monate scheiterten (vgl. etwa die Chronologie der Ereignisse, die dem Urteil des Bundesgerichts 1C_325/2008 vom 30. September 2008 zu Grunde liegt). Die Vermu- tung einer nicht intakten und nicht stabilen Ehe wird entgegen der Auf- fassung des Beschwerdeführers durch weitere Elemente gestützt. Mit Recht und im Einklang mit der Gerichtspraxis weist die Vorinstanz auf den prekären ausländerrechtlichen Status des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Eheschlusses hin, ferner auf das Alter und die Art der Erwerbstätigkeit seiner schweizerischen Ehefrau, sowie auf die ra- sche Wiederverheiratung mit einer gegenüber der schweizerischen Ehefrau 21 Jahre jüngeren pakistanischen Staatsangehörigen, mit der er kurz darauf ein Kind zeugte. Bereits im rein westlichen Kontext spricht die gewerbstmässig ausgeübte Prostitution vermutungsweise gegen den Bestand einer intakten Ehe (vgl. dazu Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.103 und VPB 67.104). Auf der Grundla- ge des traditionellen, tief im Islam und in patriarchalischen Vorstellun- gen verankerten Wertesystems Pakistans ist eine 13 Jahre ältere, der Prostitution nachgehende Frau als valable Ehepartnerin geradezu un- denkbar (so auch Urteil des Bundesgerichts 5A.15/2006 vom 15. Juni 2006 E. 4.1). Nicht anders wird es sich im Falle des Beschwerdefüh- rers verhalten. Einerseits stammen er und seine heutige Ehefrau, wie Abklärungen im Zusammenhang mit der Überprüfung der Zivilstands- dokumente ergaben, aus alteingesessenen und respektierten Fami- lien, die mit Sicherheit grossen Wert auf die Familienehre legen. Ande- rerseits stellt der Beschwerdeführer seine Verbundenheit mit dem hei- matlichen soziokulturellen Umfeld gerade dadurch unter Beweis, dass er sich explizit auf pakistanische Sitten und Gebräuche beruft, um be- greiflich zu machen, wie es gekommen ist, dass er sich dem Wunsch seiner Familie fügte und eine arrangierte Ehe mit einer gegenüber der ersten Ehefrau wesentlich jüngeren Landsfrau einging, die er erst un- mittelbar vor dem Eheschluss persönlich kennengelernt haben will. Die Gesamtheit der genannten Indizien deutet klar auf eine auf Vermittlung eines ausländerrechtlichen Vorteils gerichtete Zweckverbindung hin. 7. 7.1Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zu der Se ite 9

C-11 7 1 /20 0 6 dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegen- beweis erbringen, sei es indem er glaubhaft den Eintritt eines ausser- ordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, sei es indem er glaubhaft darlegt, dass er sich der ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen und er demzufolge zum massgeblichen Zeitpunkt von einer stabilen ehelichen Beziehung ausgegangen sei, die er auch weiterhin habe aufrecht er- halten wollen (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesge- richts 1C_190/2009 vom 29. Januar 2009 E. 3 mit Hinweisen). 7.2Zu den Gründen für den raschen Verfall der ehelichen Beziehung äusserte sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner ersten Stel- lungnahme vom 7. Juli 2004. Damals verwies er auf eine zunehmende Entfremdung von seiner schweizerischen Ehefrau. Einerseits habe er sich vermehrt in seinem pakistanischen Milieu bewegt. Andererseits habe er sich Kinder und eine Familie gewünscht, was er zuvor ausge- schlossen habe. Seine Ehefrau, bereits 46 Jahre alt, habe jedoch den Kinderwunsch dezidiert nicht geteilt. Dies habe dazu geführt, dass er im Sommer 2003 eine pakistanische Staatsangehörige geheiratet habe, deren Familie mit seiner eigenen bereits seit langem bekannt gewesen sei. Zu Recht erachtet die Vorinstanz die Vorbringen des Be- schwerdeführers nicht als geeignet, es nachvollziehbar erscheinen zu lassen, dass sich der Prozess des Auseinanderlebens der Ehegatten innerhalb von nur sieben Monaten zwischen 18. Dezember 2001 und 16. Juli 2002 vollzog. Nicht glaubwürdig ist insbesondere seine Be- hauptung, in dieser Zeit sei in ihm ein starker Wunsch nach Familie und Kindern entstanden, den er kurz zuvor noch in keiner Weise ge- hegt habe. In seinen weiteren Rechtsschriften setzt sich der Be- schwerdeführer nicht mehr substantiiert mit den Scheidungsgründen auseinander. Stattdessen verlegt er sich darauf, die Berechtigung der natürlichen Vermutung in grundsätzlicher Weise in Frage zu stellen oder schlicht das Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für das Feh- len einer intakten ehelichen Beziehung zu negieren. Darauf wurde be- reits weiter oben eingegangen. Daneben versucht der Beschwerdefüh- rer darzutun, dass er die Ehe aus Liebe eingegangen und zusammen mit seiner Ehefrau nach aussen als Ehepaar aufgetreten sei. Zu die- sem Zweck reichte er eine Fotodokumentation ein, die aus Anlass der Heirat erstellt wurde, und beantragt die Zeugeneinvernahme einer Rei- he von Personen. Die Beweisanerbieten sind jedoch zum vorherein un- tauglich, denn sie beziehen sich nicht auf die Ehesituation zum Zeit- punkt der erleichterten Einbürgerung bzw. die Gründe für das rasche Se it e 10

C-11 7 1 /20 0 6 Scheitern der Ehe danach. Es tritt hinzu, dass die Fotodokumentation und die beantragten Zeugeneinvernahmen nur den äusseren Eindruck belegen können, den die Ehegatten erweckt haben. Eine auf die Ver- mittlung eines ausländerrechtlichen Vorteils gerichtete Zweckverbin- dung, worauf die Gesamtheit der Indizien hindeutet, könnte damit nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Auf die beantragten Beweiserhe- bungen kann daher in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. BGE 124 I 308 E. 4a S. 211). 7.3Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die gegen ihn sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, dass spätes- tens zum Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und seiner schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft aus- gerichtete ehelichen Gemeinschaft bestanden hat. Indem der Be- schwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer in- takten und stabilen Ehe versicherte, bzw. eine Änderung des Sachver- halts nicht anzeigte, hat er die Behörden über eine wesentliche Tatsa- che getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt. 8. Gemäss Art. 41 Abs. 3 BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Fami- lienglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Ein- bürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird, so auch auf den am 5. März 2005 geborenen Sohn des Beschwerdefüh- rers. Es werden weder Gründe vorgebracht noch sind solche ersicht- lich, die es rechtfertigen würden, ihn von den Wirkungen der Nichtiger- klärung auszunehmen. Insbesondere droht ihm nicht die Staatenlosig- keit, da er als ehelicher Sohn pakistanischer Eltern durch Abstam- mung das pakistanische Bürgerrecht erworben haben dürfte (vgl. Sec. 5 des pakistanischen Statsangehörigkeitsgesetzes Nr. II vom 13. April 1951, in deutscher Übersetzung zu finden in: Bergmann/Ferid/Hein- rich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Pakistan, bearbeitet von DR. AXEL WEISSHAUPT, Stand 1. Januar 2003, Frankfurt am Main, S. 14 ff; vgl. dazu auch op. cit. S. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden. Se it e 11

C-11 7 1 /20 0 6 9. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49 VwVG), und die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah- renskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 13 Se it e 12

C-11 7 1 /20 0 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (...) -die Vorinstanz (...) -das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, Postfach, 8090 Zürich -Service de la population, Secteur Naturalisation, Avenue de l'Université 5, 1014 Lausanne Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Andreas TrommerJulius Longauer Se it e 13

C-11 7 1 /20 0 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 14

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