Ab te i lun g III C-1 1 70 /2 0 06 {T 0 /2 } Urteil vom 3. August 2007 Mitwirkung:Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident); Richter Andreas Trommer; Richterin Ruth Beutler; Gerichtsschreiber Daniel Grimm. X._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Pierre Menge, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2 Sachverhalt: A.Der aus Kenia stammende, 1959 geborene Beschwerdeführer kam Ende Dezember 1992 in die Schweiz, um an der "Alpina School of Hotel Ma- nagement" in Parpan eine Ausbildung im Hotelfach zu absolvieren. Am 22. September 1994 verheiratete er sich in Chur mit einer 1942 geborenen Schweizer Bürgerin. Gemäss Eintrag im Familienregister der Gemeinde Chur war er zum Zeitpunkt der Eheschliessung Vater zweier in Kenia le- bender unmündiger Kinder (geboren 1988 bzw. 1990) aus einer ersten, am 16. April 1991 geschiedenen Ehe. Gestützt auf die neue Ehe mit der Schweizer Bürgerin erhielt er im Kanton Graubünden eine Aufenthaltsbe- willigung. B.Am 9. August 1999 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleich- terte Einbürgerung. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeich- neten er und seine Ehefrau am 25. August 2000 gemeinsam eine Erklä- rung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, "dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tat- sächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht". Überdies bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Am 16. Oktober 2000 erhielt der Gesuchsteller durch erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG; SR 141.0) das Schweizer Bürgerrecht. C.Mit einem Schreiben vom 8. September 2004 wurde die Vorinstanz vom Amt für Zivilrecht des Kantons Graubünden darauf aufmerksam gemacht, dass die Eheleute den gemeinsamen Wohnsitz anfangs Dezember 2000 aufgegeben und am 30. Januar 2001 eine Trennungs- und Scheidungs- konvention unterzeichnet hätten. D.Seit dem 28. Oktober 2004 ist die Ehe rechtskräftig geschieden. E.Die Informationen des kantonalen Amtes für Zivilrecht bewogen die Vorin- stanz dazu, ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung einzuleiten. In einem Schreiben vom 11. Oktober 2004 for- derte sie den Beschwerdeführer auf, sich zur Frage der allfälligen Nichtig- erklärung und zur Trennung von seiner schweizerischen Ehegattin zu äussern. In einer von seiner Schweizerischen Ehefrau mit unterzeichneten Stellungnahme vom 20. Oktober 2004 bestritt der Beschwerdeführer, die erleichterte Einbürgerung erschlichen zu haben oder gar eine Zweckehe eingegangen zu sein. Vielmehr sei die Ehe am 25. August 2000 bei der Unterzeichnung der Erklärung betreffend ehelicher Gemeinschaft intakt gewesen. Erst anfangs November 2000 seien in der Ehe Dinge passiert, welche seiner Ehefrau ein weiteres Zusammenleben verunmöglicht hätten.
3 In einer Eingabe vom 14. Dezember 2004 ergänzte der inzwischen beige- zogene Parteivertreter, die im November 2000 unverhofft aufgetauchten ehelichen Probleme seien darauf zurückzuführen gewesen, dass die schweizerische Ex-Ehefrau grundlos vermutet habe, ihr Partner unterhalte eine Drittbeziehung. Dem Beschwerdeführer könne in dieser Hinsicht je- doch kein schuldhaftes oder rechtswidriges Verhalten vorgeworfen wer- den. F.Auf Veranlassung der Vorinstanz wurde die schweizerische Ex-Ehefrau vom Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht des Kantons Graubünden am 17. Januar 2005 rogatorisch als Auskunftsperson einvernommen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wohnte der Anhörung bei. G.Mit Schreiben vom 15. Februar 2005 gab die Vorinstanz dem Beschwerde- führer Gelegenheit, sich zum Inhalt des Einvernahmeprotokolls zu äussern. Gleichzeitig wurde er darum ersucht, an ihn gerichtete Briefe ei- ner Drittperson, die nach Darstellung der schweizerischen Ex-Ehefrau für das Scheitern der Beziehung ausschlaggebend gewesen seien und die sich beim damaligen gemeinsamen Rechtsvertreter im Scheidungsverfah- ren befänden, zu den Akten zu geben. In einem Schreiben vom 7. März 2005 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hin mit, dass die schweizerische Ex-Ehefrau sich auf Anfrage hin nicht bereit ge- zeigt habe, den damaligen Rechtsvertreter im Scheidungsverfahren vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden und die fraglichen Briefe herauszugeben. Darauf hin teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 18. März 2005 mit, dass es ihm aufgrund der konkreten Umstände ohne weiteres möglich sein sollte, selbst für die Beschaffung der Briefe be- sorgt zu sein. Nachdem der Beschwerdeführer darauf innert von der Vorin- stanz gesetzter Frist nicht reagierte, gelangte letztere mit dem gleichen Anliegen noch an die schweizerische Ex-Ehefrau. Diese präzisierte in ei- nem Schreiben vom 7. Juni 2005, dass es sich um zwei Liebesbriefe ge- handelt habe, die von einer Frau geschrieben und an den Beschwerdefüh- rer gerichtet gewesen seien. Diese Briefe ständen aber im Eigentum des Beschwerdeführers und sie sei nicht bereit, Kopien davon an die Behörden weiterzugeben. H.Am 23. Juni 2005 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürge- rung nach Art. 41 BüG als erfüllt zu betrachten seien und gab ihm Gele- genheit zu einer abschliessenden Stellungnahme. I.Mit Schreiben vom 22. August 2005 reichte der Beschwerdeführer schliesslich doch noch Dokumente ein, bei denen es sich um Kopien der fraglichen Briefe handeln soll. Dazu liess er ausführen, die (von anfangs resp. Ende November 1999 datierenden) Briefe seien von einer jungen Frau verfasst, die er gar nicht kenne. Diese Frau habe offenbar versucht, ihm den Kopf zu verdrehen und ihn an sich zu binden, um den misslichen Verhältnissen in ihrem Heimatland entgehen zu können, was einem nicht seltenen Verhaltensmuster entspreche. Aus den Schreiben gehe weder hervor, dass Treffen stattgefunden hätten, noch dass es dabei zu sexuel-
4 len Handlungen gekommen wäre. Er beantrage, die schweizerische Ex- Ehefrau nochmals dazu zu befragen. J.Am 16. September 2005 ersuchte die Vorinstanz den Heimatkanton Grau- bünden um Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürge- rung. Diese Zustimmung lag am 22. September 2005 vor. K.Mit Verfügung vom 29. September 2005 erklärte die Vorinstanz die erleich- terte Einbürgerung für nichtig. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs der Ereig- nisse, des Umstandes, dass die Ehegatten im September oder Oktober 2000 über eine Trennung und allfällige Scheidung gesprochen hätten und in Anbetracht des vom Beschwerdeführer eingegangenen ehebrecheri- schen Verhältnisses sei davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der erleich- terten Einbürgerung kein intakter Ehewille mehr bestanden habe. Über die- se Entwicklungen hätte der Beschwerdeführer die Einbürgerungsbehörde unterrichten müssen. Schon das Verhalten des Beschwerdeführers unmit- telbar vor und nach der Heirat lasse den Schluss zu, dass es ihm in erster Linie darum gegangen sei, ein dauerndes Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu erwirken. So habe er die Ausbildung, für die er erklärter- massen ursprünglich eingereist sei, abgebrochen und nach erfolgter Hoch- zeit nicht zu Ende geführt. Die Heirat mit einer Schweizer Bürgerin sei da- her mindestens teilweise von zweckfremden Motiven geleitet gewesen. Der Beschwerdeführer habe die eheliche Wohnung zudem nur rund einein- halb Monate nach der erleichterten Einbürgerung verlassen. Den Angaben der Ex-Ehefrau zufolge sei zwischen den Ehegatten seit September oder Oktober 2000 von einer Trennung mit allfälliger späterer Scheidung die Rede gewesen. Der Beschwerdeführer bestreite zwar, vor der erleichterten Einbürgerung eine ehebrecherische Beziehung unterhalten zu haben. Sei- ne Erklärungsversuche, namentlich jene zu den Motiven für das lange Auf- bewahren der belastenden Briefe, charakterisierten sich aber als Schutz- behauptungen. Da der Parteivertreter an der Befragung der schweizeri- schen Ex-Ehefrau teilgenommen habe und auch die fraglichen Briefe da- mals ein Thema gewesen seien, erübrige es sich, die Ex-Ehefrau hierzu erneut zu befragen. Die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung ge- mäss Art. 41 BüG seien erfüllt. L.Mit Beschwerde vom 27. Oktober 2005 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung. Dazu lässt er vorbringen, die Vorin- stanz gehe von einem unzutreffenden Sachverhalt aus und ziehe daraus unhaltbare Schlüsse. Die Ehe sei seinerzeit nicht aus zweckmissbräuchli- chen Motiven eingegangen worden. Zum Abbruch der Ausbildung habe er sich nicht wegen der Heirat, sondern aus finanziellen Gründen entschlos- sen. Die Schule habe ihren Sitz damals von Parpan nach Ilanz verlegt, was für ihn mit erheblichen Mehrkosten verbunden gewesen wäre. Dies hätten er und seine damalige Ehefrau sich nicht leisten können. Das Bun- desamt gehe auch zu Unrecht davon aus, er habe in Kenia eine ehebre- cherische Beziehung gepflegt. Hierfür gebe es keinerlei Beweise. Daran ändere nichts, dass er die übertriebene Schwärmereien einer jungen Frau enthaltenden Briefe aufbewahrt und deren Existenz der damaligen Ehegat-
5 tin verheimlicht habe. Die Angelegenheit sei ihm peinlich gewesen und er habe seine Ehefrau damit nicht beunruhigen wollen. Mangels eines ehe- brecherischen Verhältnisses habe auch keine Verpflichtung bestanden, die Einbürgerungsbehörde über dieses Vorkommnis zu informieren. Er und seine damalige Ehegattin seien zum Zeitpunkt der Abgabe der gemeinsa- men Erklärung der Überzeugung gewesen, wahre Angaben gemacht und nichts verheimlicht zu haben. Die erleichterte Einbürgerung könne somit nicht nichtig erklärt werden. M.In seiner Vernehmlassung vom 29. Dezember 2005 schliesst das Bundes- amt auf Abweisung der Beschwerde und verweist nochmals auf die ausserordentliche zeitliche Nähe zwischen der erleichterten Einbürgerung und der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft bzw. der Unterzeichnung der Scheidungskonvention. N.In der Replik vom 3. März 2006 wiederholt der Parteivertreter, aufgrund der Aussagen der Beteiligten könne seinem Mandanten nicht rechtsgenüg- lich nachgewiesen werden, dass er die erleichterte Einbürgerung mit un- wahren Angaben erschlichen habe. Mit Eingabe vom 14. März 2006 reich- te er die in Aussicht gestellte Bestätigung des ehemaligen Schulleiters der "Alpina School of Hotel Management" nach. Darin wird bescheinigt, dass der Beschwerdeführer die Ausbildung im Jahre 1994 aus finanziellen Gründen abgebrochen habe. O.Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Ein- bürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Ab. 1 BüG i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim In- krafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidge- nössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde- diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts an- deres bestimmt. 1.4Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Beschwerdefüh- rung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2.Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
6 von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut- heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerdeschrift vom 27. Okto- ber 2005 die Befragung der schweizerischen Ex-Ehefrau als Zeugin. Für den Fall, dass man ihm nicht glaube, die Ausbildung aus rein finanziellen Gründen abgebrochen zu haben, schlägt er in der Eingabe vom 14. März 2006 zudem die Einvernahme des damaligen Schulleiters der "Alpina School of Hotel Management" vor. Im Verwaltungs(beschwerde)verfahren gilt grundsätzlich das Untersuchungsprinzip, das durch die Mitwirkungs- pflicht der Parteien ergänzt wird (vgl. Art. 12 und 13 VwVG). Der Untersu- chungsgrundsatz bedeutet, dass die Verwaltungs- und Justizbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen abklären. Sie sind für die Beschaffung der Entscheidgrundlagen verantwortlich. Hierfür bedienen sie sich nötigenfalls der in Art. 12 VwVG genannten Beweismittel. Die Einvernahme von Zeu- ginnen und Zeugen ist nach Art. 14 VwVG nur unter der einschränkenden Voraussetzung anzuordnen, dass sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt (zum Ganzen vgl. BGE 130 ll 169 E. 2.3.3 oder BBl 1965 ll 1366/67). Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgeset- zes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde sodann nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie viel- mehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. 3.2Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eige- ner Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Be- hörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu be- weisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Be- weis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein be- antragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdi-
7
gung vgl. BGE 130 ll 169 nicht publizierte E. 2.1, ferner BGE 127 l 54 E.
2b S. 56, BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344; Ver-
waltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.78 E. 5a). Eine solche Situ-
ation ist hier gegeben. Die schweizerische Ex-Ehefrau wurde am 17. Ja-
nuar 2005 von der kantonalen Fremdenpolizeibehörde im Beisein des Par-
teivertreters einvernommen. Sie hat sich dabei zu den strittigen Punkten
geäussert und ihren Standpunkt eingehend erläutert, weshalb kein Anlass
besteht, sie erneut zu befragen. Auch einer ergänzenden Einvernahme
des Schulleiters bedarf es nicht, ist doch aufgrund seiner Stellungnahme
vom 9. März 2005 davon auszugehen, dass es tatsächlich finanzielle
Gründe waren, welche den Beschwerdeführer dazu bewogen, die begon-
nene Ausbildung nach eineinhalb Jahren abzubrechen. Wie aufzuzeigen
sein wird, genügen die vorhandenen Unterlagen, um die sich stellenden
Rechtsfragen zu beantworten. Den Anträgen auf Zeugeneinvernahmen ist
demzufolge nicht stattzugeben.
4.
4.1Nach Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit
einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen,
wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr
hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schwei-
zer Bürgerin lebt. Seine Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zu-
dem voraus, dass er in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist,
die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere
Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvoraus-
setzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch
anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 132 ll 113 E. 3.2
chen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgespro-
chen werden (vgl. BGE 129 ll 401 E. 2.2 S. 403 mit Hinweisen).
4.2Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Ver-
langt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom
Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S.
483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE
121 ll 49 E. 2b S. 52). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegat-
ten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen,
um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft
zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft
aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit
nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Schei-
dung eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S.
98 f.).
4.3Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Hei-
matkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch
falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen
8 worden ist (Art. 41 Abs. 1 BüG). Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvor- aussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der erleichterten Einbür- gerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", d.h. mit einem un- lauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich, wohl aber dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde be- wusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 132 ll 113 E. 3.1 S. 114 f. mit weiteren Hinweisen). 5.Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 29. Dezember 1992 in die Schweiz einreiste, um die "Alpina Hotel Management School" in Parpan zu besuchen. Hierfür erhielt er eine Jahresaufenthaltsbewilli- gung. Nach einem einjährigen Lehrgang in Parpan absolvierte er in der ersten Hälfte des Jahres 1994 ein Praktikum in Bad Ragaz. Nach insge- samt drei Semestern brach er die Ausbildung aus finanziellen Gründen ab. In der genannten Periode wohnte er bereits bei seiner nachmaligen Ehe- frau, einer siebzehn Jahre älteren Schweizer Bürgerin. Diese hat den Be- schwerdeführer ihren eigenen Angaben zufolge im Sommer 1991 (also un- mittelbar nach dessen Scheidung von seiner ersten Ehefrau und Mutter zweier gemeinsamer Kinder) in Kenia kennen gelernt, als sie dort in den Ferien weilte. Geheiratet haben sie im September 1994. Der Anstoss zur Heirat soll von beiden Ehegatten ausgegangen sein. Das Aufenthaltsrecht des zukünftigen Ehemannes habe keine Rolle gespielt. Nach rund sechs Ehejahren gelangte der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2000 in den Genuss der erleichterten Einbürgerung. Laut Trennungs- und Scheidungs- konvention vom 30. Januar 2001 haben die Parteien den gemeinsamen Haushalt per 1. Dezember 2000 aufgelöst und für die Zeit ab dem 1. No- vember 2000 rückwirkend eine getrennte Besteuerung beantragt. Was die Gründe für die Auflösung der Ehe anbelangt, so verwiesen die Eheleute in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 20. Oktober 2004 auf nicht näher bezeichnete Vorkommnisse, die sich anfangs November 2000 zugetragen und die der schweizerischen Ex-Ehefrau ein weiteres Zusammenleben ver- unmöglicht hätten. Nach langen Gesprächen sei es zur faktischen Tren- nung und danach zur Unterzeichnung der Trennungs- und Scheidungskon- vention gekommen. Der Parteivertreter präzisierte in der Eingabe vom 14. Dezember 2004, die schweizerische Ex-Ehegattin habe unzutreffenderwei- se vermutet, der Beschwerdeführer gehe fremd, weshalb die Situation da- mals eskaliert sei. Zum Zeitpunkt der Abgabe der gemeinsamen Erklärung habe aber noch eine stabile, tatsächliche eheliche Gemeinschaft bestan- den. Anlässlich der rogatorischen Einvernahme durch das Amt für Polizei- wesen und Zivilrecht des Kantons Graubünden äusserte sich die Ex-Ehe- gattin eingehender zur Bekanntschaft mit dem Beschwerdeführer, zum Verlauf der Ehe und zu den Gründen, welche zu deren Auflösung geführt haben sollen. In diesem Zusammenhang erwähnte sie die Briefe, die sie im September oder Oktober 2000 in einem Koffer entdeckt und aus denen sie geschlossen habe, der Beschwerdeführer pflege ein aussereheliches Verhältnis.
9 6. 6.1In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Be- weiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisre- geln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gülti- ger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Be- weismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, Bundesverwal- tungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Für eine belastende Verfügung trägt die Ver- waltung die Beweislast. Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbür- gerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im massgebli- chen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wird (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im Wesentli- chen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) und unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Berei- chen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 130 ll 482 E. 3.2 S. 485 f. mit Hinweisen). 6.2Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung we- der die Beweislast noch die Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, d.h. die Vermutung er- schütternden Elementen sucht. Hinsichtlich der Voraussetzung des intak- ten Ehelebens liegt es jedoch in der Natur der Sache, dass solche Ele- mente der Behörde oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürger- ten, der nicht nur zur Mitwirkung verpflichtet ist (Art. 13 VwVG), sondern angesichts der gegen ihn sprechenden tatsächlichen Vermutung selber ein eminentes Interesse hat bzw. haben sollte, die Vermutung durch den Ge- genbeweis oder das Vorbringen erheblicher Zweifel umzustürzen (BGE 130 ll 482 E. 3.2 S. 485 f.). 6.3Die vorinstanzliche Tatsachenvermutung gegen das Bestehen einer geleb- ten Ehe in den massgebenden Zeitpunkten liesse sich im vorliegenden Fall am ehesten widerlegen, wenn sich in der Phase nach der erleichterten Einbürgerung ein unvorhergesehenes oder aussergewöhnliches Vorkomm- nis zugetragen hätte oder wenn der Verfügungsadressat konkrete Anhalts- punkte für die Annahme lieferte, dass die eheliche Beziehung aus Sicht der Beteiligten sowohl Ende August 2000 und als auch Mitte Oktober 2000 wirklich noch stabil und auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet gewe- sen ist (zum Ganzen vgl. die Urteile des Bundesgerichts 5A.12/2006 vom 23. August 2006 E. 2.3, 5A.22/2006 vom 13. Juli 2006 E. 2.3, 5A.18/2006 vom 28. Juni 2006 E. 3.3, 5A.13/2005 vom 6. September 2005 E. 4.2 und 4.3 oder 5A.23/2005 vom 22. November 2005 E. 5.2 und 5.3).
10 7. 7.1Der Beschwerdeführer hatte am 25. August 2000 unterschriftlich bestätigt, dass er mit seiner Ehefrau in einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft lebe und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Am 16. Oktober 2000 erhielt er daraufhin das Schweizer Bürgerrecht. Die Tatsache, dass sich ein Paar kurze Zeit nach der erleichterten Einbürge- rung trennt, kann wie angetönt einen Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten zur Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft darstellen (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.). Dass zum Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids keine tatsächlich gelebte Ehege- meinschaft bestanden habe, schliesst das Bundesamt aus verschiedenen Indizien und Ereignisabläufen. 7.2Die Vorinstanz ist gemäss angefochtener Verfügung der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer seinerzeit auch geheiratet hat, um sich ein An- wesenheitsrecht in der Schweiz zu sichern. Dem vorliegenden Einbürge- rungsverfahren liegt von der Art und Weise, wie sich die Parteien kennen gelernt haben, allerdings keine typische Missbrauchskonstellation zu Grun- de. Die Verbindung geht offenbar auf eine Ferienbekanntschaft zurück, die im Sommer 1991 in Kenia zustande gekommen sein soll. Nach einem Be- suchsaufenthalt in der Schweiz kehrte der Beschwerdeführer im Dezember 1992 zum Besuch einer Hotelfachschule hierhin zurück, wobei er während der Ausbildung bei der künftigen Gattin wohnte (vgl. S. 2 des Einvernah- meprotokolls sowie die sich in den Akten befindlichen Ausweiskopien). Die Ausbildung brach er zwar im Sommer 1994 ab, nach übereinstimmender Darstellung der Betroffenen geschah dies indessen aus finanziellen Grün- den, was der damalige Schulleiter mit Schreiben vom 9. März 2005 bestä- tigte. Ohne anschliessende Heirat hätte dem Beschwerdeführer wohl in der Tat die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gedroht, besagter Aspekt allein sagt aber normalerweise noch nichts über den tatsächlichen Ehewillen aus (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 5A.13/2005 vom 6. September 2005 E. 3.2 und 5A.23/2005 vom 22. November 2005 E. 4.2 je mit Hinweisen) und er verliert zusätzlich an Bedeutung, wenn sich ein Ehepaar wie in casu erst nach rund dreijähriger Bekanntschaft (wovon ein- einhalb Jahre in Wohngemeinschaft) zu diesem Schritt entschliesst. Auch die Ausführungen der schweizerischen Ex-Ehefrau deuten nicht darauf hin, die Ehe sei nur der Form halber geschlossen worden. Der Anstoss zur Hei- rat soll von beiden ausgegangen sein. Für die Gegenseitigkeit der Bezie- hung sprechen ferner das Vorhandensein gemeinsamer Interessen und der Umstand, dass Beschwerdeführer wie Ex-Ehegattin Kontakte zu Ange- hörigen des jeweiligen Partners unterhielten (S. 3 und 4 des Einvernahme- protokolls), die Ehe zeichnete sich mit anderen Worten durch eine gewisse Substanz aus und sie wurde immerhin rund sechs Jahre effektiv gelebt. Eher aussergewöhnlich erscheint hingegen der Altersunterschied bzw. die Tatsache, dass die Frau so viel älter ist als der Mann. Ansonsten finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte, die zur Annahme berechtigten, das Eingehen der Ehe sei von zweckfremden Motiven mitbestimmt gewesen.
11 7.3 7.3.1Ein zentrales Element stellen unter den vorliegenden Begebenheiten die Gründe dar, warum eine Ehe, die sechs Jahre Bestand hatte, nach Zu- sprechung der erleichterten Einbürgerung innert kürzester Zeit in die Brü- che ging. Zwischen der Erteilung des Bürgerrechts und dem Wegzug des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung liegen sechs Wochen, zwischen der Einbürgerung und der Einleitung des Trennungs- und Schei- dungsverfahrens etwas mehr als drei Monate. Angesichts dieser kurzen Zeitspannen spricht die Tatsachenvermutung gegen das Bestehen einer gelebten Ehe im massgebenden Zeitpunkt (vgl. die Urteile des Bundesge- richts 5A.12/2006 vom 23. August 2006 E. 4.2, 5A.18/2006 vom 28. Juni 2006 E. 3.2 und 5A.15 vom 15. Juni 2006 E. 4.3), was zur Folge hat, dass es den Betroffenen obliegt, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGE 130 ll 482 E. 3.2 S. 485 f.). Hinweise für das Scheitern der Ehe liefern die rogatorische Einvernahme der schweizerischen Ex-Gattin, die Trennungs- und Scheidungskonvention und die schriftlichen Stellung- nahmen der Eheleute. Mit in Betracht zu ziehen sind ferner Elemente wie die allgemeine Lebenserfahrung, die zeitliche Abfolge von Vorkommnissen und allfällige Koinzidenzen. 7.3.2Als Hauptgrund für das eheliche Zerwürfnis nennen die Direktbetroffenen die Briefe, welche die schweizerische Ex-Ehegattin im Herbst 2000 in ei- nem Koffer gefunden hat. Obwohl sie nichts habe beweisen können, sei für sie danach klar gewesen, dass der Beschwerdeführer eine aussereheliche Beziehung mit einer Landsfrau eingegangen sei, was ihr Vertrauen in ihn nachhaltig erschüttert habe (vgl. S. 3 des Einvernahmeprotokolls). Der Parteivertreter hob zwar wiederholt hervor, die Ehe sei bei der Abgabe der gemeinsamen Erklärung intakt gewesen. Dabei wird übersehen, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids selbst erfüllt sein müssen. Vorliegend spricht ei- niges dafür, dass sich das erwähnte einschneidende Vorkommnis vor die- sem Eckdatum zugetragen hat. So gab die Ex-Ehegattin am 17. Januar 2005 gleich mehrmals zu Protokoll, der Verdacht des Ehebruchs sei be- reits im September oder Oktober 2000 aufgekommen (S. 2, 4 und 6 des Einvernahmeprotokolls). Damit einher geht ihre Feststellung, die Ehe sei bis ungefähr im September 2000 gut verlaufen. Auch in der Stellungnahme vom 7. Juni 2005 siedelte sie das Vorgefallene zeitlich im September 2000 an. Kommt hinzu, dass die Parteien für die Zeit nach dem 1. November 2000, also gerade mal zwei Wochen nach der erleichterten Einbürgerung, die getrennte Besteuerung beantragten und ab anfangs Dezember 2000 nicht mehr zusammen wohnten (vgl. die Trennungs- und Scheidungskon- vention vom 30. Januar 2001). Beides deutet darauf hin, dass die zeitli- chen Einschätzungen im genannten Einvernahmeprotokoll zutreffen. Nur am Rande gilt festzuhalten, dass ohne Belang ist, von wem die Initiative zur Trennung ausging, zumal die erleichterte Einbürgerung nicht als "Be- lohnung" für eigenes eheliches Wohlverhalten betrachtet werden kann. Vielmehr wollte der Gesetzgeber mit dem einheitlichen Bürgerrecht der
12 Ehegatten ihre gemeinsame Zukunft fördern (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f.). Massgebend erscheint allein, dass die schweizerische Ex-Ehefrau die ominösen Briefe im September oder Oktober 2000 entdeckt haben will und die Eheleute im gleichen Zeitraum schon über eine Trennung und allfällige spätere Scheidung sprachen (vgl. S. 4 des Einvernahmeprotokolls). Da es sich aus der Sicht der Ex-Ehegattin demnach nicht um eine bloss vorüber- gehende eheliche Unstimmigkeit handelte, hätte die Behörde gestützt auf die im Einbürgerungsverfahren bestehende Mitwirkungs- bzw. Auskunfts- pflicht (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG) unaufgefordert über diese, einer er- leichterten Einbürgerung entgegenstehende Änderung der Verhältnisse, orientiert werden müssen (vgl. BGE 132 ll 113 E. 3.2 S. 115 f. oder das Ur- teil des Bundesgerichts 5A.9/2006 vom 7. Juli 2006 E. 2.4.1). 7.3.3Selbst wenn davon ausgegangen würde, jener Vorfall habe sich erst an- fangs November 2000 und damit nach Erteilung der erleichterten Einbür- gerung ereignet, wie dies anfänglich behauptet wurde (siehe die erste Stel- lungnahme der Eheleute vom 20. Oktober 2004), änderte sich im Ergebnis nichts. Wie erwähnt, besteht insbesondere zwischen der erleichterten Ein- bürgerung einerseits, dem Antrag auf getrennte Besteuerung und der Auf- lösung des gemeinsamen Haushalts andererseits, ein auffallend enger zeitlicher Konnex. Eine durch einen konkreten Anlass hervorgerufene Ei- fersucht vermag bei einer angeblich während sechs Jahren harmonisch verlaufenen Ehe wohl eine Auseinandersetzung zu erklären, stellt nach all- gemeiner Lebenserfahrung jedoch keinen nachvollziehbaren Grund für das unvermittelte Einleiten eines Trennungs- und Scheidungsverfahrens dar. Dies umso weniger, als es sich bei den fraglichen Briefen gemäss Darstel- lung des Beschwerdeführers um eine Lappalie bzw. um ein rational erklär- bares Phänomen gehandelt habe. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass die schweizerische Ex-Ehefrau danach absolut nichts gegen die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft unternommen hat (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A.16/2003 vom 4. September 2003 E. 3.3.1). Aus der zeitlichen Abfolge der Ereignisse und dem scheinbar abrupten Auseinan- derfallen der ehelichen Gemeinschaft ist zu folgern, dass das Trennungs- und Scheidungsverfahren den Endpunkt einer vorangegangenen längeren Phase gegenseitiger Entfremdung sein musste. Die Ausführungen der schweizerischen Ex-Ehefrau anlässlich der rogatorischen Einvernahme sprechen diesbezüglich für sich. So führte sie aus, die Ehe sei an der Ver- schiedenheit der Parteien kaputt gegangen. Konkret sprach sie die unter- schiedliche kulturelle Herkunft sowie den Umstand an, dass eine Frau bei einem Afrikaner nach ihrer eigenen Wahrnehmung einen anderen Stellen- wert habe als in hiesigen Breitengraden (S. 5 des Einvernahmeprotokolls). Beides sind subjektive Erkenntnisse, die über längere Zeit hinweg gereift sein müssen. Gleich verhält es sich mit der Aussage der Ex-Ehegattin, dass sie mit dem grossen Altersunterschied von Beginn weg Mühe bekun- det habe. Verstärkt wird der Eindruck frühzeitig entstandener ehelicher Dif- ferenzen durch Hinweise auf die spärlich bemessene Zeit für gemeinsame Aktivitäten und das getrennte Verbringen der Ferien (S. 3 des Protokolls). All diese Gegebenheiten weisen darauf hin, dass schon lange vor Ertei-
13 lung der erleichterten Einbürgerung konkrete Anhaltspunkte für eine sich anbahnende Zerrüttung bestanden. Auch die sonstigen Vorbringen der Be- troffenen vermögen nicht zu erklären, weshalb die Ehe bis zur Einbürge- rung noch intakt, danach aber innert weniger Wochen zerbrochen sein soll. Damit bleibt es bei der Tatsachenvermutung, dass der Beschwerdeführer und seine Schweizer Ehefrau im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten und dass die erleichterte Ein- bürgerung infolgedessen erschlichen wurde. 7.4Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen der Nichtigerklä- rung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG erfüllt sind. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundesrecht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde – im Ergebnis – richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtge- mäss ausgeübt (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8.Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be- schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos- ten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Re- glements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 14
14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie sind durch den am 28. November 2005 geleisteten Kostenvor- schuss gedeckt. 3.Dieses Urteil wird eröffnet: -dem Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -der Vorinstanz (Akten Ref-Nr. K 324 370 retour) Der Kammerpräsident:Der Gerichtsschreiber: Antonio ImoberdorfDaniel Grimm Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ge- führt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis- mittel und die Unterschrift zu enthalten. Das angefochtene Urteil und die Be- weismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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