Abt ei l un g II I C-11 5 5 /20 0 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 0 9 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. S._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki, Denkmalstrasse 2, Postfach, 6000 Luzern 6, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-11 5 5 /20 0 6 Sachverhalt: A. Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer (geb. 1952) gelang- te Mitte April 1990 in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Zu die- sem Zeitpunkt war er mit der türkischen Staatsangehörigen E._______ verheiratet und Vater von vier gemeinsamen Kindern (geb. 1980, 1981, 1986 bzw. 1989). Das zuständige Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 31. März 1993 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 16. August 1993 ab. Am 30. Oktober 1993 liess sich der Beschwerde- führer in der Türkei von seiner Ehefrau scheiden. Am 26. November 1993 reichte der Beschwerdeführer ein erstes Ge- such um Revision des Asylentscheids ein, welches von der ARK mit Urteil vom 11. März 1994 abgewiesen wurde. Ein zweites Revisionsge- such vom 18. Juli 1994 zog er mit Erklärung vom 24. Mai 1996 zurück. Kurz zuvor, am 18. Mai 1996, hatte er im Kanton Nidwalden eine Schweizer Bürgerin (geb. 1950) geheiratet. In der Folge erhielt er von der kantonalen Migrationsbehörde eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau. B. Gestützt auf seine Ehe stellte der Beschwerdeführer am 15. Juni 1999 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürger- rechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 10. Juli 2000 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Die Ehegatten nahmen ferner unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Tren- nung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Um- stände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 10. August 2000 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürger- rechte des Kantons Obwalden und der Gemeinde L._______. Se ite 2
C-11 5 5 /20 0 6 C. Per 1. Februar 2001 meldete sich die schweizerische Ehegattin von der gemeinsamen Wohnadresse ab. Am 14. September 2001 reichten die Ehegatten beim zuständigen Zivilgericht gemeinsam einen Schei- dungsantrag ein. Seit dem 25. April 2002 ist die (kinderlos gebliebene) Ehe rechtskräftig geschieden. Am 16. März 2003 stellte der Beschwerdeführer im Kanton Luzern ein Gesuch um Bewilligung des Familiennachzugs für seine beiden jüngs- ten Kinder aus erster Ehe. D. Vom Amt für Migration des Kantons Luzern auf letzterwähnte Sachum- stände aufmerksam gemacht, teilte die Vorinstanz dem Beschwerde- führer in einem Schreiben vom 22. April 2004 mit, sie erwäge die Ein- bürgerung gestützt auf Art. 41 BüG nichtig zu erklären. Es bestehe Grund zur Annahme, dass er sich die erleichterte Einbürgerung er- schlichen habe. Indizien dafür seien die Trennung per 1. Februar 2002 (recte: 1. Februar 2001) und die kurze Zeit zwischen Einbürgerung und rechtskräftiger Scheidung. Der Betroffene wurde dazu eingeladen, Stellung zu nehmen und seine Einwilligung zur Einsicht in die Schei- dungsakten zu erteilen. E. Der Beschwerdeführer erteilte die verlangte Einwilligung und bean- tragte in einer schriftlichen Stellungnahme vom 26. April 2004, das an- gehobene Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürge- rung sei einzustellen. Er habe sich die Einbürgerung nicht erschlichen. Die Ehe sei nach ungefähr einjähriger Bekanntschaft aus Liebe ge- schlossen worden. Nach sechsjährigem Zusammenleben hätten Be- ziehungsprobleme bestanden, wie sie bei vielen Paaren vorkämen. Dies habe schliesslich zur Scheidung geführt. Während des Einbürge- rungsverfahrens habe es jedoch weder Scheidungs- noch Trennungs- absichten gegeben. Die Trennung sei erst im September 2001 erfolgt. F. Nach Einsichtnahme in die Akten des Scheidungsverfahrens veran- lasste die Vorinstanz beim Amt für Gemeinden des Kantons Luzern eine Befragung der geschiedenen Ehefrau. Diese gab anlässlich der Anhörung vom 6. August 2004 im Wesentlichen zu Protokoll, sie habe mit dem Beschwerdeführer im Herbst 1995 Bekanntschaft geschlos- Se ite 3
C-11 5 5 /20 0 6 sen und sich zwei Monate später zur Heirat entschieden. Auf die Fra- ge, bis wann die Ehe gut verlaufen sei, liess sie vermerken, es seien etwa drei Jahre gewesen; bis im Mai 1999. Ab dem Zeitpunkt der er- leichterten Einbürgerung habe sich der Beschwerdeführer jedoch stark verändert. Er sei ihr gegenüber boshaft, respekt- und rücksichtslos ge- worden. Auch habe er (entgegen früherer Gewohnheiten) plötzlich Kol- legen zu sich nach Hause eingeladen und sei abends oft weggegan- gen, ohne ihr seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Schwierigkeiten habe es beispielsweise im Zusammenhang mit einem Möbelkauf oder auch mit dem Zuzug eines Sohnes des Beschwerdeführers gegeben; der Beschwerdeführer habe sich überhaupt nicht um diesen geküm- mert. Mit der Zeit sei ihr alles zu viel geworden. Sie habe nicht mehr verstanden, warum sich ihr Partner dermassen verändert habe. Auch eine Ehetherapie habe wegen dessen Widerstand nichts gebracht. Im Januar 2001 sei für sie ganz klar gewesen, dass sie sich scheiden las- sen wolle. Auf das Ende des gleichen Monats hin habe sie die eheliche Wohnung verlassen. Rückblickend sei sie der Auffassung, dass der Beschwerdeführer sie mit dem beschriebenen Verhalten dazu habe bringen wollen, ein Scheidungsbegehren einzureichen. Die gemeinsa- me Erklärung vom 10. Juli 2000 habe zum damaligen Zeitpunkt der Wahrheit entsprochen. G. Nachdem die Vorinstanz dem damaligen Parteivertreter auf dessen Verlangen Einsicht in die Verfahrensakten gewährt hatte, gab sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Dezember 2004 Gelegenheit zu einer weiteren Stellungnahme. Am 7. Februar 2005 liess der Beschwerdeführer ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung stel- len. Das Bundesamt hielt dazu in einem Schreiben vom 10. Februar 2005 sinngemäss fest, die Voraussetzungen zur Gewährung seien in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt, weshalb dem Gesuch nicht entspro- chen werden „könnte“. Man sei aber bereit, zu gegebener Zeit einen Erlass allfälliger Entscheidsgebühren zu prüfen. Mit Schreiben vom 15. März 2005 informierte der Parteivertreter die Vorinstanz über die Auflösung des Vertretungsverhältnisses. H. In einer Eingabe vom 20. März 2004 (recte 2005) äusserte sich der Se ite 4
C-11 5 5 /20 0 6 Beschwerdeführer abschliessend zur Angelegenheit. Dabei hielt er im- plizit daran fest, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der er- leichterten Einbürgerung nicht gegeben seien. Ein wichtiges Indiz für den im wesentlichen Zeitraum intakten Ehewillen sei auch, dass er mit seiner damaligen Ehefrau im Herbst 1998 in die Türkei gereist sei, um sie dort seinen Angehörigen vorstellen zu können. Das Scheitern einer Ehetherapie könne nicht einseitig nur ihm angelastet werden, auch die Ehegattin habe ihre Vorbehalte gehabt. Schwierigkeiten hätten sich in der Ehe entgegen den Äusserungen der geschiedenen Ehegattin nicht schon im Mai 1999, sondern in massiver Form erst ab November 2000 gezeigt. Hingegen treffe es zu, dass sie ab anfangs Februar 2001 ge- trennte Wohnsitze gehabt hätten. Abschliessend betonte der Be- schwerdeführer, dass sich für ihn aus seiner Scheidung von der schweizerischen Ehefrau keine Vorteile ergäben. Im Gegenteil: Er habe grosse psychische Probleme und sei deswegen seit langer Zeit in ärztlicher Behandlung. Mit seiner Stellungnahme reichte der Beschwerdeführer diverse Doku- mente ein (Formular der Sozialbehörde der Gemeinde X._______ zur Berechnung des sozialen Existenzminimums und der wirtschaftlichen Sozialhilfe sowie zwei Bestätigungen der psychiatrischen Klinik des Kantonsspitals Luzern über eine bestehende Arbeitsunfähigkeit). I. Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilte der Kanton Obwalden als Heimat- kanton am 14. Juni 2005 seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. J. Mit Verfügung vom 24. Juni 2005 erklärte die Vorinstanz die am 10. August 2000 erfolgte erleichterte Einbürgerung für nichtig. Zur Be- gründung wurde ausgeführt, die Umstände der Eheschliessung und die zeitliche Abfolge der Vorkommnisse nährten die Vermutung, dass der Beschwerdeführer sich die erleichterte Einbürgerung erschlichen habe. Dafür sprächen nur schon die kurzen Zeitspannen zwischen der Einbürgerung einerseits, der faktischen Trennung und der Unterzeich- nung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens andererseits. Der Be- schwerdeführer vermöge nicht in nachvollziehbarer Weise zu erklären, warum es in der am 10. August 2000 angeblich noch intakten und sta- bilen Ehe im November des selben Jahres zu massiven Problemen ge- kommen sei und worin diese bestanden hätten. Er mache insbesonde- Se ite 5
C-11 5 5 /20 0 6 re nicht geltend, dass innert weniger Monate nach seiner Einbürge- rung etwas Unvorhergesehenes eingetreten sei, was den Ehewillen abrupt und unwiederbringlich zerstört habe. Es sei von einem Prozess des Auseinanderlebens auszugehen, der früher eingesetzt habe und anlässlich der erleichterten Einbürgerung bereits weit fortgeschritten gewesen sei. Die Aussagen der geschiedenen Ehefrau wiesen zudem darauf hin, dass sich für den Beschwerdeführer der Zweck der Ehe mit seiner erleichterten Einbürgerung erfüllt und er das Scheitern der Ehe zumindest in Kauf genommen, wenn nicht gar provoziert habe. Aus diesen Gründen sei davon auszugehen, dass im massgeblichen Zeit- punkt kein beidseitig intakter, auf Zukunft gerichteter Ehewille bestan- den habe. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung im Sinne von Art. 41 BüG seien damit gegeben. K. Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Juli 2005 gelangte der Beschwerde- führer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter an das Eidge- nössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), als der damals zu- ständigen verwaltungsinternen Rechtsmittelinstanz, und ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen geltend machen, die Voraussetzungen für eine Nichtiger- klärung der erleichterten Einbürgerung seien in mehrfacher Hinsicht nicht gegeben. Die Vorinstanz gehe in der angefochtenen Verfügung selbst davon aus, dass die Ehe erst mit Abschluss des Verfahrens um Erteilung der erleichterten Einbürgerung belastet worden sei, indem er sein Verhalten der Ehefrau gegenüber ab diesem Zeitpunkt verändert habe. Damit sei auch aus der Sicht der Vorinstanz erstellt, dass bis zur Einbürgerung eine intakte Ehe bestanden habe. Doch selbst wenn sich die Vorinstanz nicht darauf behaften lassen sollte, wäre der Schluss aus der faktischen Trennung auf eine bereits sechs Monate zuvor nicht mehr intakte Ehe unzulässig. Er habe bereits im erstinstanzlichen Ver- fahren darauf hingewiesen, dass in der Ehe ab November 2000 Pro- bleme aufgetreten seien. Es wäre Sache der Vorinstanz gewesen, die Gründe für diese Probleme aktenkundig zu machen. So müsse er dies jetzt nachholen: Ab besagtem Zeitpunkt habe sich sein ältester Sohn bei ihnen aufgehalten. Dieser sei mit einem Touristenvisum in die Schweiz gekommen und habe hier eine Sprachschule besuchen wol- len, was er in der Folge während über eines Jahres auch getan habe. Die Finanzierung des Aufenthalts sei von Anfang an kritisch gewesen. Zudem habe er seinen Sohn in der gemeinsamen Wohnung unterge- Se ite 6
C-11 5 5 /20 0 6 bracht. Als aufgrund der Anwesenheit des Sohnes gravierende finanzi- elle Engpässe entstanden seien, habe ihn seine Ehefrau vor die Wahl gestellt, entweder den Sohn wieder in die Türkei zurückzuschicken oder ihren Auszug aus der Wohnung zu riskieren. Ihm (dem Beschwer- deführer) sei es nicht möglich gewesen, seinen Sohn in die Türkei zu- rückzuschicken. Das habe er seiner Ehefrau erfolglos zu erklären ver- sucht. Darauf sei die Ehefrau schliesslich ausgezogen. Im Übrigen habe die Vorinstanz eine Reihe von Umständen nicht bzw. zu wenig berücksichtigt, die darauf hinwiesen, dass die Ehe im rechtserhebli- chen Zeitraum intakt gewesen sei. Nicht ausreichend gewürdigt wor- den sei seine Reise mit der Schweizer Ehefrau in die Türkei, die im Jahre 1999 (recte: 1998) stattgefunden und bezweckt habe, die Bezie- hung zu ihr auch bei seiner Verwandtschaft im Herkunftsland zu veran- kern. Zu wenig berücksichtigt worden sei der Umstand, dass er und seine Ehefrau versucht hätten, ihre Beziehung therapeutisch zu retten. Im Übrigen habe ihm der Loyalitätskonflikt zwischen seinem ältesten Sohn und seiner Ehegattin gesundheitlich schwer zugesetzt. Auch dar- in zeige sich die Aufrichtigkeit und Ernsthaftigkeit der Beziehung. Für das Rechtsmittelverfahren ersuchte der Beschwerdeführer um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung durch seinen Rechtsvertreter. L. Nach Einsichtnahme in die Verfahrensakten liess der Beschwerdefüh- rer am 21. September 2005 eine Beschwerdeergänzung nachreichen. Darin argumentiert er unter anderem, auch seine geschiedene Ehe- frau habe in der Anhörung vom 6. August 2004 bestätigt, dass die ge- meinsame Erklärung vom 10. Juli 2000 zur ehelichen Beziehung wahr- heitsgetreu gewesen sei. Sämtliche Umstände deuteten darauf hin, dass die entscheidenden Probleme erst nach der erleichterten Einbür- gerung entstanden seien. Es sei ganz offensichtlich die Unterbringung seines Sohnes in der gemeinsamen Wohnung gewesen, die zum Bruch zwischen seiner Ehefrau und ihm geführt habe. In Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege präzisierte der Beschwerdeführer, der diesbezügliche Antrag habe Geltung auch für das erstinstanzliche Ver- fahren, in welchem die Vorinstanz über ein entsprechendes Gesuch nicht entschieden habe. Der Eingabe waren Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und weitere Beweismittel beigelegt (übersetzte Stellung- Se ite 7
C-11 5 5 /20 0 6 nahmen des ältesten Sohnes und eines Bruders des Beschwerdefüh- rers, Bestätigungen einer Psychologin und einer gemeinsamen Be- kannten, Rechnung für eine Reise in die Türkei im Oktober 1998). M. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2005 hiess das EJPD das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren gut und setzte den bisherigen Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Am 3. November 2005 sandte der Parteivertreter die Kostennote sei- nes Vorgängers nach und erinnerte daran, dass dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Vorinstanz nicht beurteilt worden sei. N. In ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2005 spricht sich die Vor- instanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abwei- sung der Beschwerde aus. In Bezug auf die Kostenregelung räumt sie allerdings ein, dass dem Beschwerdeführer die ihm in der angefochte- nen Verfügung vom 24. Juni 2005 auferlegte Gebühr von Fr. 250.- hät- te erlassen werden sollen. O. Der Beschwerdeführer lässt mit Replik vom 12. Januar 2006 an seinen Begehren und deren Begründung festhalten. P. Am 6. Juli 2006 teilte das Amt für Migration des Kantons Luzern der damaligen Beschwerdeinstanz mit, es habe ein Gesuch um nachträgli- chen Familiennachzug für die beiden jüngsten Kinder des Beschwer- deführers aus erster Ehe wegen des hängigen Nichtigkeitsverfahrens sistiert. Q. Am 19. Februar 2009 reichte der Parteivertreter auf Verlangen des zwischenzeitlich konstituierten Bundesverwaltungsgerichts eine Kos- tennote für das Rechtsmittelverfahren ein. Hierbei stellte er den Zu- satzantrag, es sei festzustellen, dass eine schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliege, welche im Ergebnis zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter zur Zuspre- Se ite 8
C-11 5 5 /20 0 6 chung einer zusätzlichen Entschädigung nach Ermessen des Gerichts führen müsse. R. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er- wägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichter- ten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes beim EJPD bereits hängige Rechtsmittelverfahren vorliegenden Inhalts wurden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge- richt nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge- richtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be- schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge- mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge- bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent- Se ite 9
C-11 5 5 /20 0 6 scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur- teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Der Rechtsvertreter beanstandet mit Eingabe vom 19. Februar 2009 eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes, weil schon die angefochtene Verfügung nicht innert angemessener Frist ergangen und seit dreieinhalb Jahren ein Beschwerdeverfahren hängig sei. Das Gesetz sieht die eine der in diesem Zusammenhang angeregten Fol- gen (Aufhebung der angefochtenen Verfügung) im Falle überlanger Verfahrensdauer nicht vor. Im erstinstanzlichen Verfahren genügt es, wenn das zuständige Bundesamt die erleichterte Einbürgerung – wie hier – innert fünf Jahren für nichtig erklärt (vgl. Urteile des Bundesge- richts 1C_325/2008 vom 30. September 2008 E. 3, 1C_231/2007 vom 14. November 2007 E. 4 oder 5A.8/2005 vom 15. September 2005 E. 3). Davon abgesehen trifft zwar zu, dass sowohl das Verfahren vor der Vorinstanz als auch dasjenige vor den Rechtsmittelinstanzen relativ viel Zeit in Anspruch nahmen. Andererseits hat sich der Beschwerde- führer, ausser in einer Anfrage vom 7. Juni 2004 (die zudem primär durch das parallel laufende Familiennachzugsverfahren motiviert war), nie nach dem Stand des Verfahrens erkundigt oder um dessen Be- schleunigung ersucht. Es ist weiter auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine raschere Abwicklung des Verfahrens zu Gunsten des Be- schwerdeführers hätte auswirken können. Es kann an dieser Stelle auf die nachfolgenden Ausführungen zur tatsächlichen Vermutung, der Beweislast sowie der Mitwirkungspflicht verwiesen werden (siehe E. 5.1 – 5.3 hiernach). Unter den gegebenen Umständen liegt keine die Interessen des Beschwerdeführers beeinträchtigende Verfahrens- verzögerung vor, und aus der langen Verfahrensdauer sind keine rechtlichen Konsequenzen zu ziehen (siehe auch Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts C-1146/2006 vom 30. Dezember 2008 E. 3.1 mit Verweis). Dem Begehren auf Feststellung einer Verletzung des Be- schleunigungsgebots ist schon aus diesen Gründen nicht stattzuge- ben. 4. 4.1Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er- leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger Se it e 10
C-11 5 5 /20 0 6 lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhält- nisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung be- achtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anläss- lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die er- leichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403, BGE 128 II 97 E. 3a S. 98 f.). 4.2Der Begriff der 'ehelichen Gemeinschaft' bedeutet nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemein- schaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 51 f.). Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber ausländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürger- rechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichter- ten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.). 4.3Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundes- amt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jah- ren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Ver- heimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlaute- ren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es ge- nügt, wenn der Betroffene bewusst unzutreffende Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vor- wurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f. und BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., je mit Hinweisen). Weiss der Be- troffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Be- Se it e 11
C-11 5 5 /20 0 6 hörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhält- nisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Aus- künfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 5. 5.1In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der frei- en Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweis- würdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid – wie im vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. 5.2Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im We- sentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermu- tungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfol- gerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Ei- chenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungs- rechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und GYGI, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kom- mentar, N 362 f.). Se it e 12
C-11 5 5 /20 0 6 5.3Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermu- tung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherr- schende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Ver- waltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschüt- ternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, son- dern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nach- vollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Mo- nate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). 6. Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren mit Zustimmung des Heimatkan- tons Obwalden für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1C_325/2008 vom 30. September 2008 E. 3). 7. 7.1Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer – damals mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet und Vater von vier Kindern – im April 1990 ohne seine Familie in die Schweiz gelangte und hier ein Asylgesuch stellte. Nach definitiver Ablehnung (Urteil vom 16. August 1993) mit der Wegweisung aus der Schweiz konfrontiert, liess sich der Beschwerdeführer am 30. Oktober 1993 von seiner türki- schen Ehefrau scheiden und versuchte, den letztinstanzlich negativen Asylentscheid mit ausserordentlichen Rechtsmitteln (Revisionsgesu- che vom 26. November 1993 und 18. Juli 1994) rückgängig zu ma- chen. Während Hängigkeit des zweiten Revisionsverfahrens heiratete er eine Schweizer Bürgerin (geschieden und Mutter zweier Kinder), die er nach deren Angaben zwei Monate zuvor kennen gelernt hatte. In der Folge zog der Beschwerdeführer das hängige Revisionsgesuch zu- rück und erwirkte im Kanton Luzern eine Aufenthaltsbewilligung. Se it e 13
C-11 5 5 /20 0 6 Am 15. Juni 1999 und damit schon innert Monatsfrist nach Erfüllung der zeitlichen Voraussetzung gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG (drei- jährige eheliche Gemeinschaft) stellte der Beschwerdeführer Antrag auf erleichterte Einbürgerung. Am 10. Juli 2000 gaben die Ehegatten die Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft ab und am 10. August 2000 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Bereits per Ende Januar 2001 und damit weniger als sechs Monate später zog die Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung aus. Ein Scheidungsbegeh- ren wurde von den Parteien am 11. September 2001 unterzeichnet. Nach Anhörung durch das Amtsgericht Y._______ vom 29. November 2001 (in der beide Ehegatten unabhängig voneinander bestätigten, sich aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung zu diesem Schritt entschlossen zu haben) wurde die Ehe mit Urteil vom 27. März 2002 geschieden (das Urteil erwuchs am 25. April 2002 in Rechts- kraft). 7.2Bis zur Gewährung der erleichterten Einbürgerung hatte die Ehe mit der Schweizer Bürgerin immerhin vier Jahre und fast drei Monate gedauert. Die rasche Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft weniger als sechs Monate später begründet die tatsächliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen ehelichen Ge- meinschaft lebte. Diese Vermutung wird durch weitere Elemente ge- stützt. So ist auf die nicht weiter kommentierte, überraschend erschei- nende Scheidung des Beschwerdeführers von der langjährigen Part- nerin und Mutter seiner Kinder in der Türkei während seines Aufent- halts als Asylsuchender in der Schweiz, überhaupt auf seinen prekä- ren ausländerrechtlichen Status vor der Heirat mit der Schweizerin und darauf zu verweisen, dass der Eheschluss mit einer geschiedenen Mutter westeuropäischer Herkunft mit seinem soziokulturellen Umfeld nur schwerlich zu vereinbaren war (zur Bedeutung und Tragweite der tatsächlichen Vermutung im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleich- terten Einbürgerung vgl. grundlegend BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). 8. 8.1Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, die eben beschriebene tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er zwar nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Ver- mutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zur dargestellten Vermu- Se it e 14
C-11 5 5 /20 0 6 tungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, sei es indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereig- nisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Ban- de zu erklären, sei es indem er in nachvollziehbarer Weise darlegt, dass er sich der ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen sei und dass er demzufolge zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichne- te, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Bezie- hung aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486; ferner Urteile des Bundesgerichts 5A.13/2005 vom 6. September 2005 E. 4.2 und 5A.23/2005 vom 22. November 2005 E. 5.2). Angesichts der ge- wichtigen Indizien, auf die sich die tatsächliche Vermutung vorliegend stützt, sind indessen keine geringen Anforderungen zu stellen, wenn es darum geht glaubhaft zu machen, dass die Ehe erst nach der er- leichterten Einbürgerung in die Krise kam und scheiterte. 8.2In seiner ersten Stellungnahme vom 26. April 2004 äusserte der Beschwerdeführer zu den Gründen für das Scheitern der Ehe einzig, sie hätten nach sechsjährigem Zusammenleben Beziehungsprobleme gehabt, wie sie bei vielen Ehepaaren üblich seien. Diese (nicht näher erläuterten) Probleme hätten schliesslich zur Scheidung geführt. In seiner zweiten Stellungnahme vom 20. März 2004 hielt er fest, es habe in der Beziehung ab November 2000 massive Schwierigkeiten gege- ben. Im Rechtsmittelverfahren behauptet der Beschwerdeführer unter Berufung auf eine Aussage seiner geschiedenen Ehefrau, wonach er sich nach Erhalt der erleichterten Einbürgerung in seinem Wesen ver- ändert habe, die Ehe selbst und sein Wille zur Aufrechterhaltung seien während des Einbürgerungsverfahrens intakt gewesen. Die Beziehung sei schliesslich auf nicht vorhersehbare Weise an Umständen geschei- tert, die im Zusammenhang mit dem Einzug seines ältesten Sohnes im November 2000 gestanden und sich somit nachträglich verwirklicht hätten. 8.3Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz habe es pflichtwidrig unterlassen, nähere Abklärungen zu treffen. Zum einen unterlässt er es darzutun, in welcher Form dies hätte geschehen können und müssen. Zum anderen oblag es nach dem bereits Gesagten ihm, unter Wahrung seiner Mitwirkungspflichten Ursachen offenzulegen, die geeignet sein können, die Richtigkeit von Vermutungsbasis und daraus abgeleiteten Folgen zu widerlegen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f., Urteil des Bundesgerichts 5A.9/2006 Se it e 15
C-11 5 5 /20 0 6 vom 7. Juli 2006 E. 2.4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1198/2006 vom 1. April 2008 E. 7.1). 8.4Die Darstellungsweise des Beschwerdeführers zu den Gründen für einen raschen Zerfall der Ehe vermag – wie nachfolgend zu zeigen ist – nicht zu überzeugen: 8.4.1Der Zuzug des ältesten Sohnes im November 2000 kann zwar beim von der Ehefrau im Januar 2001 gefällten Entscheid, die Ehe auf- zugeben, durchaus mitgespielt haben. In diesem Sinne äusserte sich denn auch die geschiedene Ehefrau in ihrer Einvernahme vom 6. Au- gust 2004. Es ist aber geradezu auszuschliessen, dass dieses Ereig- nis allein und dazu noch in einem Zeitraum von weniger als zwei Mo- naten dazu führen konnte, eine zuvor während Jahren gelebte, bis da- hin intakte Ehe zu Fall zu bringen. Dafür, dass die Ehe schon lange vorher belastet war, gibt es verschiedene Indizien. So hat sich die ge- schiedene Ehefrau in der erwähnten Einvernahme dahingehend geäu- ssert, dass die Ehe während etwa drei Jahren – bis im Mai 1999 – gut verlaufen sei. Auf die ihrer Auffassung nach in diesem Zeitpunkt aufge- tretenen Schwierigkeiten wurde im folgenden zwar nicht eingegangen. Doch deckt sich diese Darstellungsweise beispielsweise mit der vom Beschwerdeführer gelieferten Bestätigung einer Psychologin in Luzern vom 8. August 2005, wonach sie zu einem nicht genannten Zeitpunkt im Jahre 1999 für eine „kurze Krisenintervention“ beigezogen worden sei. In die gleiche Richtung deutet die ebenfalls vom Beschwerdeführer beigebrachte Bestätigung einer Bekannten vom 21. August 2005, in der diese festhält, dass ihr beide Ehegatten von Schwierigkeiten in der Beziehung erzählt hätten. Von aussen habe jedoch der Eindruck be- standen, dass diese Probleme nicht unüberbrückbar gewesen seien. So hätten sie eine gemeinsame Reise zu den Angehörigen des Be- schwerdeführers unternommen. Ab wann die Schwierigkeiten grösser geworden seien, könne sie nicht mehr sagen. Die Ehegatten hätten Mühe gehabt, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Hinzugekommen sei, dass im Umgang mit dem ältesten Sohn des Beschwerdeführers, der inzwischen bei ihnen gelebt habe, Mei- nungsverschiedenheiten und Streitigkeiten entstanden seien. Auch die Formulierungen in dieser Bestätigung lassen keinen vernünftigen Zweifel daran offen, dass die Ehe schon vor dem Zuzug des Sohnes belastet gewesen sein muss. Über die behaupteten Versuche einer Ehetherapie, die nach seiner Darstellung zu einem nicht genannten Se it e 16
C-11 5 5 /20 0 6 Zeitpunkt nach November 2000 stattgefunden haben müssten, hat der Beschwerdeführer nicht Beweis geführt. 8.4.2Die geschiedene Ehefrau hat in der mehrfach erwähnten Einver- nahme geäussert, es habe in der Ehe immer Schwierigkeiten gege- ben. Sie verwies in diesem Zusammenhang auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer lange arbeitslos gewesen sei und entsprechend wenig Geld zur Verfügung gehabt habe. Im Folgenden legte sie Wert auf die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer nach Erhalt der erleichterten Einbürgerung in seinem Wesen bzw. seinem Verhalten ihr gegenüber stark verändert habe. Sie zeichnete das Bild einer eklatan- ten Respekt- und Rücksichtslosigkeit. Auf den Vorhalt geht der Be- schwerdeführer in seinen Rechtsschriften nur insoweit ein, als er dar- aus schliessen will, die Ehe sei bis zum Abschluss des Verfahrens um erleichterte Einbürgerung intakt gewesen. Weshalb aber bei der dama- ligen Ehefrau dieser Eindruck einer solchen Wesensveränderung ent- standen sein kann, dazu äusserte sich der Beschwerdeführer nicht. Er äusserte sich auch nicht weiter zur Behauptung, wonach er sich im Konflikt um einen Verbleib seines (nur mit einem Besuchsvisum einge- reisten) Sohnes gegen die Ehefrau und deren Interessen habe ent- scheiden müssen. 8.4.3Besonderes für sich ableiten kann der Beschwerdeführer auch nicht aus den mit der Beschwerdeergänzung eingereichten Bestäti- gungen eines Bruders bzw. seines ältesten Sohnes. Aus ersterer ergibt sich keineswegs, dass der Besuch im Jahre 1998 vor allem dazu ge- dient habe, die schweizerische Ehefrau der Verwandtschaft in der Tür- kei vorzustellen. Das mag ein Nebeneffekt gewesen sein. Die Reise diente aber erklärtermassen in erster Linie der Teilnahme an der Hochzeit einer Tochter aus erster Ehe. Im übrigen wirkt besagte Bestä- tigung bestellt, wenn in kurzen Worten festgehalten wird, dass die Ver- wandtschaft in der Türkei mit der vom Beschwerdeführer eingegange- nen Partnerschaft kein Problem gehabt und von Schwierigkeiten in dieser Ehe nichts gewusst habe. Ohne besonderen Beweiswert ist auch die gleichzeitig eingereichte Bestätigung des ältesten Sohnes des Beschwerdeführers. Er bringt zwar die ständigen Streitigkeiten sei- nes Vaters mit dessen Partnerin während seiner Anwesenheit mit den von ihm verursachten Schulkosten in Zusammenhang, gesteht aber gleichzeitig ein, dass er den Auseinandersetzungen sprachlich nicht habe folgen können. Se it e 17
C-11 5 5 /20 0 6 8.4.4Aus dem Einwand, wonach er aus der Scheidung von seiner schweizerischen Ehefrau keinen Nutzen erzielt, aus den Auseinander- setzungen vielmehr gesundheitlich Schaden genommen habe, kann der Beschwerdeführer nichts Besonderes für sich ableiten. In Fällen, in denen es nach einer solchen Scheidung zur Wiederverheiratung mit der ersten Ehefrau oder zur Eingehung einer sonstigen, soziokulturell besser zu positionierenden Ehe kommt, mag das ein zusätzliches In- diz für die zielgerichtete Vorgehensweise im Sinne eines Missbrauchs sein, eine Voraussetzung zur Annahme der Vermutungsbasis ist es aber nicht. Was die behaupteten gesundheitlichen Schäden anbelangt, so kann nicht als erstellt betrachtet werden, dass solche ursächlich durch die rasche Trennung und Scheidung entstanden sind. 8.4.5Schliesslich lässt sich die Vermutungsbasis auch nicht mit den Referenzangaben von Bekannten ernsthaft in Frage stellen, wie sie im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gegeben wurden. Diese Be- stätigungen schildern die Wahrnehmung von Drittpersonen über das äussere Erscheinungsbild des Ehepaares (gemeinsame Wohnung bzw. gemeinsames Auftreten in der Öffentlichkeit). Sie sind darüber hinaus nicht aussagekräftig für die hier wesentliche Frage, wie lange ein beidseitiger intakter Wille an der Aufrechterhaltung der Ehe be- standen hatte. 9. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die gegen ihn sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, wonach spä- testens im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und seiner schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft gerichte- te eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabi- len Ehe versicherte, bzw. eine Änderung des Sachverhalts nicht an- zeigte, hat er die Behörden über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG er- schlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt. 10. In der Beschwerdeergänzung vom 21. September 2005 und der Replik vom 12. Januar 2006 lässt der Beschwerdeführer bemängeln, er habe im erstinstanzlichen Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Se it e 18
C-11 5 5 /20 0 6 Rechtspflege ersuchen lassen, die Vorinstanz habe über den Antrag aber nicht entschieden. 10.1Den vorinstanzlichen Akten lässt sich entnehmen, dass der da- malige Rechtsvertreter, nachdem ihm Akteneinsicht gewährt worden war, am 7. Februar 2005 um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge nachgesucht hat. Die Vorinstanz hielt in ihrer Antwort vom 10. Feb- ruar 2005 fest, die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung seien in mehrfacher Hinsicht (fehlende Belege für Bedürftig- keit, Aussichtslosigkeit, keine Notwendigkeit der juristischen Verbei- ständung) nicht erfüllt. In Anbetracht dessen „könnte dem Gesuch nicht entsprochen werden.“ Das Bundesamt hat damit prima vista kei- nen förmlichen Entscheid gefällt. Die Frage nach der Rechtsnatur be- sagten Antwortschreibens mag indessen offen bleiben, hat die Vorin- stanz doch in derselben Stellungnahme ihre Bereitschaft signalisiert, einen Erlass allfälliger Entscheidgebühren zu prüfen. Obwohl der Be- schwerdeführer zusammen mit der Eingabe vom 20. März 2005 später eine Berechnung seines Existenzminimums ins Recht legte, wurde darauf nicht eingegangen und für den Erlass des erstinstanzlichen Entscheides vom 24. Juni 2005 eine Gebühr von Fr. 250.- erhoben. Im Kontext der vorgenannten Ankündigung und der nachgereichten Unter- lagen erscheint dieses Vorgehen rechtsfehlerhaft, was von der Vorin- stanz in ihrer Vernehmlassung auch anerkannt wird. Die Voraussetzun- gen von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren zum fraglichen Zeitpunkt und un- ter den damals bekannten Begebenheiten erfüllt. Dem Beschwerdefüh- rer ist daher diese Gebühr (Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) zu erlassen und dem Begehren um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege im Verfahren vor der Vorinstanz im dargelegten Sinne stattzugeben. 10.2Dem Beschwerdeführer ist für das Verfahren vor dem Bundesamt hingegen kein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise be- troffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforder- lich machen. Bei besonders starken Eingriffen in die Rechtsposition des Gesuchstellers (z.B. wenn dem Betroffenen in einem Strafprozess eine Freiheitsstrafe droht) erscheint die Rechtsverbeiständung grund- sätzlich geboten, andernfalls nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten da- Se it e 19
C-11 5 5 /20 0 6 zukommen, denen die betroffene Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen ist. Massgebend bleibt hierbei stets die sachliche Notwen- digkeit im konkreten Fall (zum Ganzen vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182, BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 ff., BGE 125 V 32 E. 4b S. 35 f.). Im Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundesamt stehen die persönlichen Sachverhaltsdarstellungen des Betroffenen im Mittelpunkt. Das Verfah- ren wird vom Untersuchungsgrundsatz geprägt und die Vorinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an. Wohl wird die sachliche Not- wendigkeit dadurch nicht ausgeschlossen, aber es rechtfertigt sich, ei- nen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35 f.). In dem in Frage stehenden Verfahrensstadium konnte sich der Beschwer- deführer darauf beschränken, die Geschehnisse zu schildern, wie sie sich aus seiner Sicht zugetragen haben. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten stellten sich keine, es war ihm mithin zuzu- muten, seine Interessen im Verfahren vor der Vorinstanz selbst wahr- zunehmen. Dass er dazu im Stande war, zeigen seine Eingaben vom 26. April 2004 und 20. März 2005. Eine anwaltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG war somit nicht notwendig. 11. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung sich im Grundsatz als rechtmässig erweist, aber im Kostenpunkt aufzuhe- ben ist (Art. 49 VwVG). Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuhei- ssen. 12. 12.1Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des EJPD vom 2. November 2005 für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege gewährt wurde, ist er von der Bezahlung der Verfah- renskosten zu befreien (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 12.2Im Rahmen seines teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerde- führer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine gekürzte Par- teientschädigung zuzusprechen. Für seinen übrigen Aufwand, soweit dieser vom Gericht als notwendig erachtet wird und nicht durch die zu- gesprochene Parteientschädigung abgegolten wird, ist der als amtli- cher Anwalt bestellte Rechtsvertreter zu entschädigen (vgl. BGE 124 V 301 E. 6 S. 309). Se it e 20
C-11 5 5 /20 0 6 12.3Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädi- gung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Eine solche liegt mit Datum vom 19. Februar 2009 vor. Der Rechtsvertreter weist darin einen Zeit- aufwand von 14.58 Stunden aus und stellt für Honorar und Auslagen eine Entschädigung von Fr. 4'022.- (inkl. MwSt.) in Rechnung. In Be- rücksichtigung des Umfanges und der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache sowie der aktenkundigen Bemühun- gen ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 2'500.- festzusetzen (Art. 64 Abs. 1 sowie Art. 65 Abs. 2 und 3 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Aufgrund des teilweisen Obsiegens ist von der Summe von Fr. 2'500.- ein Anteil von Fr. 500.- als Parteientschädigung zu entrichten. Die darüber hinausgehende Entschädigung von Fr. 2'000.- für den un- entgeltlichen Rechtsbeistand ist vom Beschwerdeführer zurückzuer- statten, sollte er später zu hinreichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4 VwVG). Für die Zusprechung einer separaten Genugtuung, wie sie mit Eingabe vom 19. Februar 2009 gefordert wird, fehlt es schon an der gesetzli- chen Grundlage (vgl. dazu auch E. 3 vorstehend). Dispositiv Seite 22 und 23 Se it e 21
C-11 5 5 /20 0 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Bezüglich der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Ver- fahren wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutge- heissen. Die Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 24. Juni 2005 wird durch die folgende Anordnung ersetzt: "3. Dem Gesuch von S._______ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem BFM wird teilweise entsprochen und auf die Erhebung einer Gebühr wird verzichtet. Soweit das Gesuch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbestandes gerichtet ist, wird es abgewiesen." 3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (MwSt. inkl.) auszurichten. 4. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist für das Rechtsmittelverfahren zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 2'000.- (MwSt. inkl.) zu entschädigen. 5. Der Beschwerdeführer hat das amtliche Honorar des Rechtsvertreters dem Bundesverwaltungsgericht zu vergüten, wenn er später zu hinrei- chenden Mitteln gelangt. 6. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (...) -die Vorinstanz (...) Se it e 22
C-11 5 5 /20 0 6 -das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6061 Sarnen -das Amt für Migration des Kantons Luzern (...) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Andreas TrommerDaniel Grimm Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu- legen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 23