Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-1143/2006
Entscheidungsdatum
07.06.2007
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Ab te i lun g III C-1 1 43 /2 0 06 {T 0 /2 } Urteil vom 7. Juni 2007 Mitwirkung:Richterin Beutler (Vorsitz); Richter Trommer; Richter Vuille; Gerichtsschreiber Segessenmann. O._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Martin Ilg, Rechtsberatung, Rämistrasse 5, Postfach 464, 8020 Zürich 1, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

2 Sachverhalt: A.Der Beschwerdeführer reiste am 13. April 1991 in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch. Dieses Gesuch wurde vom damaligen Bundes- amt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) am 19. Juli 1994 abgelehnt und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Schweiz bis zum 15. November 1994 zu verlassen. B.Am 16. September 1994 heiratete er die Schweizer Bürgerin X.. Gestützt auf diese Ehe reichte er am 16. September 1997 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 21. Januar 1999 gemeinsam eine Erklä- rung, wonach sie in einer tatsächlichen, stabilen ehelichen Gemeinschaft zusammenleben würden und weder Trennungs- noch Scheidungsabsich- ten hätten. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 7. Mai 1999 er- leichtert eingebürgert. C.Die Ehe wurde am 4. September 2001 geschieden. Am 30. April 2002 hei- ratete der Beschwerdeführer die nigerianische Staatsangehörige Y., mit welcher er vor der Ehe mit der Schweizer Bürgerin das Kind A., geboren 20. November 1990, und während der Ehe die zwei weiteren Kinder, B., geboren 25. Dezember 1995, und C._______, geboren 29. Januar 2000, gezeugt hatte. D.Aus diesem Grund leitete das damalige Bundesamt für Ausländerfragen (BFA; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) am 19. Februar 2002 gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der er- leichterten Einbürgerung ein. E.Mit Eingabe vom 21. März 2002 (Eingang bei der Vorinstanz: 24. Juni 2002) nahm der Beschwerdeführer ein erstes Mal Stellung zu dem von Seiten der Vorinstanz erhobenen Vorwurf, die erleichterte Einbürgerung erschlichen zu haben. F.Im Auftrag der Vorinstanz führte die Stadtpolizei Zürich mit der Ex-Ehefrau am 25. November 2003 eine Befragung zur Sache durch. In der Folge erhielt der Beschwerdeführer am 7. Januar 2004 nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme, wobei ihm eine Kopie des Befragungsprotokolls zuge- stellt wurde. G.Mit Eingabe vom 12. Februar (recte: März) 2004 verlangte der Beschwer- deführer, dass die Zeugenbefragung der Ex-Ehefrau zu wiederholen sei und ihm ein Teilnahme- und Fragerecht einzuräumen sei. Gleichzeitig be- antragte er eine Befragung seiner aktuellen Ehefrau als Zeugin. H.Am 30. März 2004 erteilte das Gemeindeamt des Kantons Zürich auf Ge- such der Vorinstanz vom 24. März 2004 die Zustimmung zur Nichtigerklä- rung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers. I.Mit Verfügung vom 16. April 2004 erklärte die Vorinstanz die am 7. Mai 1999 erfolgte erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.

3 Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwer- deführer vor und während der Ehe mit der Schweizer Bürgerin mit seiner heutigen Ehefrau drei aussereheliche Kinder gezeugt habe. Im Einbürge- rungsgesuch seien keine Kinder aufgeführt und auch im Erhebungsbericht der Stadtpolizei Zürich vom 2. April 1998 bestünden keine entsprechenden Hinweise. Das jüngste Kind sei zudem in der Zeit um die erleichterte Ein- bürgerung gezeugt worden. Anlässlich der Scheidungsverhandlung vom 11. Mai 2001 habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass er im Ausland aus einer früheren Ehe ein Kind habe. Zudem habe er noch zwei weitere Kinder, welche bei seiner Mutter in Nigeria leben würden und welchen er auf freiwilliger Basis regelmässig Geld schicke. Er stehe mit diesen Kin- dern in regelmässigem telefonischen Kontakt. Die Vorinstanz weist zudem darauf hin, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin, die während immer- hin sieben Jahren bestanden habe, kinderlos geblieben sei. Aus diesen Umständen schliesst das BFM, dass die Beziehung zur heutigen Ehefrau mindestens seit anfangs 1990 bestehe, während der Ehe mit der Schwei- zer Bürgerin fortgeführt worden sei und der Beschwerdeführer seinen fami- liären Schwerpunkt bei der Beziehung zu seiner heutigen Ehefrau gesetzt habe. Indem der Beschwerdeführer seine tatsächlichen Lebensverhältnis- se gegenüber der Einbürgerungsbehörde und wohl auch gegenüber seiner schweizerischen Ehefrau verheimlicht habe, habe er die Einbürgerung er- schlichen. J.Der Beschwerdeführer reichte gegen diese Verfügung am 16. Mai 2004 Beschwerde ein beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD). In der Beschwerde wird beantragt, die erfolgte Einbürgerung sei ordnungsgemäss zu belassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht werden die in der Parteieingabe vom 12. Februar 2004 gestellten prozessualen Anträge wiederholt. K.In der Vernehmlassung vom 21. Juli 2004 hält die Vorinstanz an ihrer Ver- fügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 23. September 2004 hält der Beschwerdeführer ebenfalls an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügun- gen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) Verfügungen des BFM, die sich auf Art. 41 Abs. 1 BüG stützen.

4 1.2Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be- urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemen- te hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung (vgl. Art. 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Auf die frist- und formgerecht beim EJPD eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 2. 2.1Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Ehe- schliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Ein- bürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gelebt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemein- schaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Ihre Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass sie die schweizerische Rechtsord- nung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Die Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeit- punkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsver- fügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht aus- gesprochen werden (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403 mit Hinweis). 2.2Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Ver- langt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft. Eine solche Gemeinschaft kann nur bejaht werden, wenn der beidseitige Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist. Der Gesetzgeber wollte auslän- dischen Ehepartnern von schweizerischen Staatsangehörigen die erleich- terte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehe- gatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der Einbürgerung das Scheidungsverfahren eingeleitet wird (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484 mit Hinweisen). Im Weiteren ist zu beachten, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung für ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern von einem traditionellen Verständnis der Ehe ausging, bei welchem die Ehe aus Liebe eingegangen und die Be- gründung einer Lebensgemeinschaft, wenn nicht gar die Gründung einer Familie bezweckt wird. Gemäss Art. 159 Abs. 3 des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) schulden die Ehe- gatten einander Treue und Beistand. Trotz gewandelter Moral- und Sexual- vorstellungen umfasst die eheliche Treue grundsätzlich immer noch die

5 ungeteilte Geschlechtsgemeinschaft (Verwaltungspraxis der Bundesbehör- den [VPB] 67.104 E. 16). 2.3Die Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist (Art. 41 Abs. 1 BüG). Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschen- den Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Be- trugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in falschem Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S. 484, je mit Hinweisen). 2.4Weiss die Partei, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürge- rung im Zeitpunkt der Verfügung erfüllt sein müssen, und erklärt sie, in ei- ner stabilen Ehe zu leben, so hat sie die Behörde gestützt auf ihre Mitwir- kungs- bzw. Auskunftspflicht von Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG unaufgefor- dert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse zu orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer erleichterten Einbürgerung entgegensteht (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 2.5Besteht auf Grund des Ereignisablaufs die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die Ver- mutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, in- dem er Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Mo- nate zuvor bestehende tatsächliche ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Schei- dung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). 3.Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, es sei ihm kei- ne Gelegenheit gegeben worden, an der Zeugenbefragung seiner Ex-Ehe- frau ordnungsgemäss teilzunehmen und Ergänzungsfragen stellen zu las- sen. Damit wird sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör gerügt. 3.1Die Befragung von Auskunftspersonen nach Art. 12 VwVG (als solche wur- de die Ex-Ehefrau angehört und nicht als Zeugin) hat in sinngemässer An- wendung von Art. 18 VwVG grundsätzlich in Anwesenheit der Parteien zu erfolgen, wobei Letzteren Gelegenheit einzuräumen ist, Ergänzungsfragen stellen zu lassen. Die Einvernahme kann nur ausnahmsweise ohne die Parteien stattfinden, wenn dies zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder pri- vater Interessen notwendig erscheint (BGE 130 II 169 E. 2.3.5 S. 174 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 5A.12/2006 vom 23. August 2006, E. 3.2). Auskünfte, welche in Missachtung dieser Anforderungen erhoben wurden, dürfen nicht verwertet werden (BGE 130 II 169 E. 2.3.5 am Anfang).

6 Diesbezügliche formelle Rügen sind verspätet, wenn die betroffene Partei nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) gehalten gewesen wäre, ihren Anspruch auf Teilnahme an der Befragung bereits zu einem früheren Zeitpunkt geltend zu machen (vgl. Urteile des Bundesge- richts 5A.24/2003 vom 19. Mai 2004, E. 2.3, und 5A.30/2004 vom 15. De- zember 2004, E. 2.2). Eine allfällige Gehörsverletzung ist zudem als geheilt zu betrachten, wenn einer im erstinstanzlichen Verfahren von der Befragung ausgeschlossenen Partei von der Beschwerdeinstanz, welche über die gleiche Kognition wie die instruierende Behörde verfügt, nachträglich Gelegenheit gegeben wird, eine schriftliche Eingabe der Auskunftsperson einzureichen, die Partei die eingeräumte Frist jedoch ungenutzt verstreichen lässt (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 5A.12/2006 vom 23. August 2006, E. 3.2). 3.2Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, hat die Vorinstanz die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers am 25. November 2003 durch die Stadtpolizei Zü- rich als Auskunftsperson befragen lassen. Am 7. Januar 2004 stellte das BFM dem Beschwerdeführer das Befragungsprotokoll zur Stellungnahme zu, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar (recte: März) 2004 die Wiederholung der Befragung in seiner Anwesenheit unter Einräumung eines Fragerechts beantragte. Die Vorinstanz liess die Einver- nahme in der Folge zwar nicht wiederholen, verzichtete jedoch in der an- gefochtenen Verfügung auf eine Verwertung der Aussagen der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 25. November 2003. 3.3Es bestehen keine konkreten Hinweise, dass der Befragung der Ex-Ehe- frau in Anwesenheit des Beschwerdeführers wesentliche öffentliche oder private Interessen entgegengestanden hätten. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zudem zweifellos rechtzeitig vorgebracht wor- den. Als entscheidend erweist sich vorliegend indessen, dass der rechtserhebli- che Sachverhalt schon vor der Befragung der Ex-Ehefrau hinreichend er- stellt war. Im damaligen Zeitpunkt lagen dem BFM nämlich bereits die voll- ständigen Einbürgerungs- und Scheidungsakten vor. Aus den erwähnten Unterlagen ergibt sich - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - eine erdrücken- de Indizienlage, bei welcher die Vorinstanz gestützt auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung von vornherein auf die Anordnung dieser Beweis- massnahme hätte verzichten dürfen (vgl. zu den Voraussetzungen der an- tizipierten Beweiswürdigung: BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 429 mit Hinweisen) und sich stattdessen auf die Einräumung des rechtlichen Gehörs zum ak- tenkundigen äusseren Ablauf der Ereignisse hätte beschränken können. Hat die Vorinstanz nach dem Gesagten ein von vornherein nicht erforderli- ches Beweismittel erhoben und dessen Inhalt in der angefochtenen Verfü- gung weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Beschwerdeführers ver- wertet, so kann in der impliziten - auf Vernehmlassungsstufe ausdrücklich

7 bestätigten - Weigerung des BFM, die Befragung der Ex-Ehefrau in Anwe- senheit des Beschwerdeführers zu wiederholen, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gesehen werden. 4.In materieller Hinsicht ergeben sich im vorliegenden Fall aus den Akten ei- ne Vielzahl gewichtiger Hinweise, welche darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer mit der Schweizer Bürgerin keine stabile eheliche Gemeinschaft im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis führte und diesen Umstand gegenüber den Einbürgerungsbehörden bewusst verheimlichte. 4.1So erfolgte die Heirat des Beschwerdeführers mit der Schweizer Bürgerin zwei Monate nach der Ablehnung seines Asylgesuchs und stand damit in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang zu seiner Verpflichtung, die Schweiz verlassen zu müssen. Bei der damaligen Ehegattin handelte es sich um eine ursprünglich aus der Dominikanischen Republik stammende Prostituierte, welche sich weniger als zwei Jahre zuvor nach kurzer Ehe- dauer von ihrem früheren Ehegatten, durch den sie das Schweizer Bürger- recht erlangt hatte, hatte scheiden lassen. In zeitlicher Hinsicht fällt vorliegend zudem auf, dass der Beschwerdefüh- rer das Gesuch um erleichterte Einbürgerung zum frühestmöglichen Zeit- punkt, genau drei Jahre nach der Eheschliessung, eingereicht hatte. Den Akten des Scheidungsverfahrens ist ferner zu entnehmen, dass die Auflö- sung des gemeinsamen Haushalts bereits wenige Monate nach der er- leichterten Einbürgerung vom 7. Mai 1999 erfolgte. Nachdem am 4. Sep- tember 2001 die Scheidung ausgesprochen worden war, erklärte der Be- schwerdeführer kurze Zeit später, am 19. Dezember 2001, in Zürich die Anerkennung seiner drei Kinder. Im Januar 2002 wurde er sodann bei der Gemeinde Bubikon vorstellig zwecks Vorbereitung der Eheschliessung und Nachzugs der Familie. Weniger als acht Monate nach der Scheidung von der Schweizer Bürgerin heiratete er schliesslich seine aktuelle Ehefrau und zog seine Familie nach. Bei der heutigen Gattin handelt es sich um die Mutter der drei Kinder des Beschwerdeführers. Die Kinder wurden vor und während der Ehe mit der Schweizer Bürgerin gezeugt. Gemäss dem Protokoll der Scheidungsver- handlung unterstützte der Beschwerdeführer die Kinder während der Ehe mit der Schweizer Bürgerin auf freiwilliger Basis mit regelmässigen Zahlun- gen und unterhielt einen intensiven telefonischen Kontakt zu ihnen. Dem- gegenüber blieb die Ehe mit der Schweizer Bürgerin kinderlos. 4.2Auf Grund einer Gesamtwürdigung dieser einzelnen Sachverhaltselemente besteht die tatsächliche Vermutung, dass der Rekurrent durch das Einge- hen der Ehe mit einer Schweizer Bürgerin nicht beabsichtigte, eine dem schweizerischen Rechtsverständnis entsprechende, auf Dauer und Aus- schliesslichkeit ausgerichetete Lebensgemeinschaft zu begründen. Viel- mehr lassen die objektiven Umstände vermuten, dass er seinen familiären Schwerpunkt stets bei seiner nigerianischen Partnerin und den gemeinsa- men Kindern behalten hat und die Ehe mit der Schweizer Bürgerin im We- sentlichen nur zur Verfolgung seiner persönlichen (ausländerrechtlichen)

8 Ziele eingegangen ist und dies im Einbürgerungsverfahren wissentlich ver- schwiegen hat. 5. 5.1Dem hält der Beschwerdeführer auf Rekursebene entgegen, er habe nie unwahre Angaben machen oder wesentliche Tatsachen verschweigen wol- len. Es sei ihm nicht mitgeteilt worden, dass er auf dem Einbürgerungsfor- mular alle ausserehelichen Kinder hätte angeben müssen. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass dort nur die Kinder, welche in die Einbürgerung miteinbezogen werden sollten, aufzuführen seien. Da er das Sorgerecht nicht gehabt habe, sei ein Einbezug der Kinder von vornherein nicht in Fra- ge gekommen. Ausserdem habe er seiner damaligen Ehefrau - auch wenn sie gegenseitig aussereheliche Beziehungen für die Dauer der Ehe be- wusst zugelassen hätten - die Seitensprünge mit seiner Jugendfreundin verschweigen wollen, um ihr keine unnötigen Sorgen zu machen, denn er habe fest an eine gemeinsame Zukunft geglaubt. Eine eheliche Beziehung und Gemeinschaft habe vor und bis zum Abschluss des Einbürgerungsver- fahrens bestanden. Aus dem Protokoll der Scheidungsverhandlung gehe hervor, dass es sich um eine Liebesheirat gehandelt habe und dass der Beschwerdeführer den gemeinsamen Haushalt erst kurz vor der Schei- dungsverhandlung aufgegeben habe. 5.2Das Vorbringen, das Einbürgerungsformular nicht bzw. falsch verstanden zu haben, ist als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. Wäre dem Be- schwerdeführer effektiv nicht klar gewesen, ob er unter der Rubrik "Unver- heiratete ausländische Kinder unter 18 Jahren" auch seine aussereheli- chen Kinder hätte angeben müssen, obwohl deren Einbürgerung nicht zur Diskussion gestanden sei, so hätte er sich bei pflichtgemässer Sorgfalt entsprechend erkundigen müssen. Eine Mitteilungspflicht seitens der Ein- bürgerungsbehörde kann diesbezüglich nicht angenommen werden. Dass es sich beim Verschweigen der ausserehelichen Kinder nicht um ein blos- ses Missverständnis handelte, geht auch aus dem Erhebungsbericht zur erleichterten Einbürgerung hervor, gab der Beschwerdeführer doch gegen- über der Stadtpolizei Zürich bezüglich seiner Personalien ebenfalls zu Pro- tokoll, keine Kinder zu haben. Wenn der Beschwerdeführer das Verschweigen der Kinder schliesslich da- mit zu begründen versucht, dass er die eheliche Beziehung nicht habe be- lasten wollen, ist darauf hinzuweisen, dass das erste der drei Kinder offen- sichtlich nicht aus einem "Seitensprung" heraus entstanden ist, sondern bereits vor der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz gezeugt wurde. Das Verheimlichen dieses vorehelichen Kindes kann folglich nicht mit dem angeblichen Bestreben des Beschwerdeführers, seiner damaligen Gattin die ausserehelichen Sexualkontakte mit seiner "Jugendliebe" zu verschweigen, erklärt werden. Im Übrigen ist es - in der Annahme, der Beschwerdeführer habe mit seiner damaligen Schweizer Gattin eine tatsächliche eheliche Beziehung geführt - als eher unwahrscheinlich zu betrachten, dass es ihm gelungen wäre, die

9 Existenz seiner drei Kinder während Jahren zu verheimlichen. Dies umso mehr, als auf Grund der Scheidungsakten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auch während der Ehe mit der Schweizer Bürgerin ei- nen intensiven telefonischen Kontakt zu seinen Kindern pflegte und diese regelmässig finanziell unterstützte. Vor diesem Hintergrund ist das angebli- che Interesse an der Geheimhaltung der "Seitensprünge" ernsthaft in Zweifel zu ziehen. 5.3Soweit der Beschwerdeführer anführt, die Ehe mit der Schweizer Bürgerin sei eine Liebesheirat gewesen, handelt es sich sodann um eine Behaup- tung, welche in den Akten keine überzeugende Stütze findet. Zwar sind den Einbürgerungsunterlagen drei schriftliche Referenzen von angeblichen Bekannten beigelegt. Diese Schreiben sind jedoch derart oberflächlich und kurz gehalten, dass ihnen vor dem Hintergrund der im heutigen Zeitpunkt bestehenden erdrückenden Indizienlage kein entscheidender Beweiswert zugemessen werden kann. 5.4Als schlicht tatsachenwidrig ist im Übrigen die Behauptung zu bezeichnen, wonach sich aus dem Protokoll der Scheidungsverhandlung ergebe, dass der gemeinsame Haushalt erst kurz vor der Scheidungsverhandlung auf- gelöst worden sei. Vielmehr ist im erwähnten Protokoll die - unwiderspro- chen gebliebene - Aussage des Rechtsvertreters der Ex-Ehefrau festge- halten, dass die Parteien bereits seit zwei Jahren getrennt gelebt hätten. 5.5Vor diesem Hintergrund sind auch die auf Beschwerdeebene gestellten Beweisanträge auf (erneute) Befragung der Ex-Ehefrau sowie der aktuel- len Ehepartnerin abzuweisen, zumal sich der vom Beschwerdeführer be- hauptete Umstand, dass er und seine Ex-Ehefrau aussereheliche Bezie- hungen bewusst zugelassen hätten, in casu als letztlich unerheblich er- weist. Ferner kann auch auf eine Einvernahme der heutigen Ehefrau ver- zichtet werden. Selbst wenn Letztere - wie in der Beschwerde geltend ge- macht - im Rahmen einer persönlichen Befragung erklären würde, die während der Ehe mit der Schweizer Bürgerin gezeugten Kinder seien le- diglich das Ergebnis sogenannter "Seitensprünge", wäre eine solche Aus- sage angesichts der erdrückenden Indizienlage, welche gegen diese Sach- verhaltsdarstellung spricht, aller Voraussicht nach nicht geeignet, die Be- weislage in erheblicher Weise zu beeinflussen. Schliesslich wird in der Beschwerde nicht weiter substantiiert, welche weiteren Aussagen die er- wähnten Personen zu Gunsten des Beschwerdeführers zu machen imstan- de sein sollen. 5.6Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Ausführungen des Be- schwerdeführers nicht geeignet erscheinen, die tatsächliche Vermutung des Bestehens einer "Bürgerrechtsehe" umzustossen. Folglich ist es als hinreichend erstellt zu betrachten, dass er die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben und Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschli- chen hat im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG. 6.Die angefochtene Verfügung erweist sich schliesslich auch als verhältnis- mässig. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, sein langjähriger Auf- enthalt in der Schweiz und der lange Zeitablauf seit der erleichterten Ein-

10 bürgerung liessen die Nichtigerklärung der Einbürgerung im heutigen Zeit- punkt als unverhältnismässig erscheinen. Diesbezüglich ist hingegen zu beachten, dass die Nichtigerklärung innerhalb der gesetzlichen Frist von fünf Jahren erfolgte und das erstinstanzliche Verfahren nicht zuletzt auch durch das Verhalten des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsvertreters in die Länge gezogen wurde. Der Vollständigkeit halber ist im Übrigen fest- zuhalten, dass die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nicht zwingend die Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers und sei- ner Familie in der Schweiz zur Folge hat. Darüber wird vielmehr im Rah- men des ausländerrechtlichen Verfahrens zu befinden sein. 7.Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 16. April 2004 als bundesrechtskonform. Die Beschwerde vom 16. Mai 2004 ist da- her abzuweisen. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 700.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am 10. Juni 2004 ge- leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 3 lit. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten von Fr. 700.- aufer- legt. Diese werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe verrechnet. 3.Dieses Urteil wird eröffnet: -dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) -der Vorinstanz (eingeschrieben; Dossier retour) Die vorsitzende Richterin:Der Gerichtsschreiber: Ruth BeutlerThomas Segessenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt wer- den (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am:

Zitate

Gesetze

13

BGG

  • Art. 42 BGG

BüG

  • Art. 26 BüG
  • Art. 27 BüG
  • Art. 41 BüG

VGG

  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG
  • Art. 53 VGG

VwVG

  • Art. 12 VwVG
  • Art. 13 VwVG
  • Art. 18 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG

Gerichtsentscheide

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