Ab te i lun g III C-1 1 41 /2 0 06 {T 0 /2 } Urteil vom 1. Oktober 2007 Mitwirkung:Richter Trommer (Vorsitz); Richter Vuille und Richterin Beutler; Gerichtsschreiber Mäder. C._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Martin Ilg, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2 Sachverhalt: A.Der 1963 in Peru geborene Beschwerdeführer gelangte im Juni 1993 in die Schweiz. Am 4. Dezember 1993 verheiratete er sich in Zürich mit der 1970 geborenen Schweizer Bürgerin J._______. B.Gestützt auf seine Ehe reichte der Beschwerdeführer am 6. August 1998 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein. Im Rahmen dieses Verfah- rens erstellte der Leumundsdienst der Stadtpolizei Zürich am 1. April 1999 einen Bericht. Am 23. August 1999 unterzeichnete der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau eine Erklärung, wonach sie beide in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an dersel- ben Adresse leben würden und keine Trennungs- oder Scheidungsabsich- ten bestünden; sie weiter zur Kenntnis nähmen, dass "die erleichterte Ein- bürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungs- verfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht". Am 29. September 1999 erhielt der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG, SR 141.0) das Schweizer Bürgerrecht. C.In einem an die Adresse des Bundesamtes für Ausländerfragen (heute: Bundesamt für Migration; nachfolgend Vorinstanz) gerichteten Bericht vom 22. Dezember 1999 hielt der Leumundsdienst der Stadtpolizei Zürich fest, dass im Zusammenhang mit einem anderen Einbürgerungsverfahren neue Erkenntnisse über den Beschwerdeführer gewonnen worden seien. Dem- nach habe sich herausgestellt, dass die Gesuchstellerin in diesem Verfah- ren, eine peruanische Staatsangehörige, seit mindestens April 1998 nicht mehr mit ihrem Schweizerischen Ehemann zusammengelebt habe, sie mindestens in der Zeit vom 16. November 1998 bis am 29. November 1999 in der Wohnung des Beschwerdeführers gemeldet gewesen und letz- terer der Vater des von ihr am 3. Oktober 1999 geborenen Kindes sei. Vom Leumundsdienst mit diesen Erkenntnissen telefonisch konfrontiert, sei die Ehegattin vorerst über den Beschwerdeführer sehr aufgebracht ge- wesen, habe wenige Tage später aber mitgeteilt, dass sie ihm verzeihe. Zur mündlichen Auskunftserteilung vorgeladen, teilte die Ehegattin der Be- hörde in einem Schreiben vom 9. Dezember 1999 im Wesentlichen mit, sie liebe ihren Mann nach wie vor und erachte diese Angelegenheit als erle- digt. Weitere Auskünfte über die ehelichen Verhältnisse gedenke sie keine mehr zu geben. Am 2. März 2000 hat der Beschwerdeführer seinen Sohn anerkannt. D.Laut einer von der Vorinstanz eingeholten Auskunft des Personenmelde- amtes Zürich wohnte die Ehefrau ab dem 1. Mai 2001 vom Beschwerde- führer getrennt. Am 28. Dezember 2001 wurde ein gemeinsames Begeh- ren auf Scheidung eingereicht und seit dem 17. Mai 2002 ist die Ehe rechtskräftig geschieden.
3 E. E.aIn einem Schreiben vom 3. April 2003 teilte die Vorinstanz dem Beschwer- deführer mit, sie erwäge, die Einbürgerung gestützt auf Art. 41 Abs. 1 BüG nichtig zu erklären. Die Entwicklung in den persönlichen Verhältnissen (Zeugung eines ausserehelichen Kindes während des Einbürgerungsver- fahrens und nachträgliche Scheidung) lasse vermuten, dass er die Einbür- gerung erschlichen habe. E.bIn der Stellungnahme vom 4. September 2003 liess der inzwischen vertre- tene Beschwerdeführer beantragen, es sei von einem Widerruf der Einbür- gerung abzusehen. Er habe im Einbürgerungsverfahren weder falsche An- gaben gemacht, noch Tatsachen verheimlicht. Zur Mutter seines Kindes habe er nie eine engere Beziehung unterhalten. Er und seine damalige Ehefrau hätten ihr Unterkunft gewährt, weil sie von ihrem Ehemann aus der Wohnung gewiesen worden sei. Der Seitensprung sei aufgrund der Opfer-/Rettersituation und der gemeinsamen Herkunft nachvollziehbar. Er habe zwar verständlicherweise zu einer "gewissen Verstimmung" geführt, die Ehefrau habe ihm aber ausdrücklich verziehen. Im Zeitpunkt der er- leichterten Einbürgerung und auch danach habe eine echte, ungetrennte Ehe bestanden. Die Scheidung sei mehr als zweieinhalb Jahre nach der Einbürgerung erfolgt. E.cDie Vorinstanz veranlasste bei der Abteilung Einbürgerungen des Gemein- deamtes des Kantons Zürich eine Befragung der schweizerischen Ex-Ehe- frau, die am 19. Mai 2004 durch die Stadtpolizei Zürich erfolgte. Dabei gab diese zu Protokoll, sie habe den Beschwerdeführer im Sommer 1993 auf dem Tanzschiff in Zürich kennen gelernt. Er habe sich als Tourist zu Be- such bei seiner Schwester in der Schweiz aufgehalten. Ungefähr sechs Monate später hätten sie geheiratet. Es sei eine Liebesheirat gewesen und das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers habe nur insofern eine Rolle gespielt, als sie nicht gewollt habe, dass er schon nach drei Monaten die Schweiz wieder hätte verlassen müssen. Sie hätte ihn aber sowieso gehei- ratet; allenfalls nur etwas später. Sie hätten das Tanzen als gemeinsames Hobby gehabt und die Ferien immer zusammen verbracht. Verreist seien sie wegen ihrer begrenzten finanziellen Verhältnisse aber selten. Sie sei nie mit dem Beschwerdeführer in Peru gewesen und er sei nur einmal für drei Wochen allein dorthin zu seiner Familie gereist. Seine Mutter sei wäh- rend eines Aufenthaltes in der Schweiz gestorben; sein Vater wohne heute in Zürich. Seine Schwester, die mit einem Schweizer verheiratet gewesen und nun geschieden sei, wohne in der Nähe von Zürich. Von November 1998 bis November 1999 hätten sie eine peruanische Bekannte bei sich aufgenommen, welche von ihrem Schweizer Ehemann aus der Wohnung gewiesen worden sei. Sie könne sich nicht erklären, wieso der Beschwer- deführer mit dieser Frau eine aussereheliche Beziehung gehabt habe, da eigentlich vorher keine Eheprobleme bestanden hätten. Die Ehegatten hät- ten sich zwar wegen unterschiedlicher Arbeitszeiten nicht häufig gesehen, was sich auch auf ihr Sexualleben ausgewirkt habe. Sie habe ihre Situati- on aber durchaus noch als normal empfunden. Erst nach der Geburt des Kindes habe sie erfahren, dass der Beschwerdeführer der Vater ist. Mit
4 dieser Erkenntnis konfrontiert, sei sie für etwa vier Tage zu ihren Eltern ge- zogen, danach aber in die eheliche Wohnung zurückgekehrt, weil sie die Ehe nicht ohne weiteres habe aufgeben wollen. Der Beschwerdeführer habe ihr auch versichert, dass dies ein einmaliger Ausrutscher gewesen sei, den er bereue. Sie habe ihm geglaubt und verziehen. Ende 2001 habe sie sich dann aber in einen anderen Mann - ihren heutigen Freund - ver- liebt. Nachdem das Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer immer noch etwas getrübt gewesen sei, habe sie mit ihrem neuen Freund zusam- men ziehen und sich scheiden lassen wollen. Zum Zeitpunkt der Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft vom 23. August 1999 und auch der erleichterten Einbürgerung sei die Ehe aus ihrer Sicht noch vollkommen in- takt gewesen. E.dIn einem Schreiben vom 12. Juli 2004 teilte die Vorinstanz dem Beschwer- deführer mit, sie gehe davon aus, dass er die erleichterte Einbürgerung er- schlichen habe und somit die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gegeben seien. Gestützt auf die aussereheliche Beziehung und dem dabei gezeugten Kind könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Ehe im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung noch stabil gewesen war. Die ge- genteiligen Behauptungen beider Ex-Ehegatten überzeugten nicht. Die Trennung sei im Mai 2001 definitiv erfolgt. Ihren neuen Freund wolle die Ex-Ehefrau hingegen erst Ende des Jahres kennen gelernt haben; er kön- ne also nicht Auslöser für die Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft gewe- sen sein. Komme hinzu, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Ein- bürgerungsbehörde in Bezug auf die Vaterschaft erhebliche Tatsachen verschwiegen habe. E.eIn einer abschliessenden Stellungnahme vom 31. August 2004 liess der Beschwerdeführer entgegnen, die Nichtigerklärung der erleichterten Ein- bürgerung widerspreche dem Vertrauensgrundsatz. Sowohl er selbst als auch seine Ex-Ehefrau hätten bestätigt, dass die Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Unterzeichnung am 23. August 1999 der Wahrheit entsprochen habe. Aus dem Einvernahmeprotokoll der Stadtpoli- zei Zürich gehe hervor, dass sie keine Scheinehe eingegangen seien und die Ex-Ehefrau ihm seinen Seitensprung verziehen habe. Der Grund für die später erfolgte Scheidung sei die neue Beziehung der Ex-Ehefrau ge- wesen. E.fAm 6. bzw. 7. September 2004 erteilten die Sektion Bürgerrecht und Per- sonenstand im Departement des Innern des Kantons Aargau und das Ge- meindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, als zuständige Behörden der betroffenen Heimatkantone ihre Zustimmung zur Nichtiger- klärung der erleichterten Einbürgerung. E.gMit Verfügung vom 17. September 2004 erklärte die Vorinstanz die erleich- terte Einbürgerung nichtig. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwer- deführer habe sich die erleichterte Einbürgerung durch Verheimlichung wesentlicher Tatsachen und durch falsche Angaben erschlichen. Der Ab- lauf der Ereignisse lege den Schluss nahe, dass es ihm bei der Ehe mit der Schweizer Ehefrau um die Verfolgung zweckfremder Interessen, vorab
5 der Sicherung des Aufenthaltsrechtes und später der Erhältlichmachung der erleichterten Einbürgerung gegangen sei. Die Behauptung, wonach die Scheidung eingereicht worden sei, weil die Ex-Ehefrau Ende 2001 eine neue Beziehung angefangen habe, ändere nichts am Umstand, dass die Trennung schon im Mai 2001 erfolgt sei. Zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung habe offensichtlich keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestanden. Dies sei aus der Zeugung und Verheimlichung des aus- serehelichen Kindes ersichtlich. Gegen eine stabile Ehe spreche auch, dass die Ex-Ehefrau nach der Einbürgerung eine neue Beziehung einge- gangen sei, obwohl sie dem Beschwerdeführer verziehen haben wolle. E.hMit Rechtsmitteleingabe vom 20. Oktober 2004 beantragte der Beschwer- deführer beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) als der damals zuständigen Rechtsmittelinstanz, die vorinstanzliche Verfü- gung sei aufzuheben und das Schweizer Bürgerrecht sei ihm zu belassen. In formeller Hinsicht macht er geltend, die erleichterte Einbürgerung könne nicht mehr für nichtig erklärt werden, da seit seiner Einbürgerung mehr als fünf Jahre vergangen seien. Materiell lässt er einwenden, er habe weder falsche Angaben gemacht, noch die Einbürgerung erschlichen. Erst recht habe keine Scheinehe vorgelegen. Vielmehr sei die Ehe noch lange nach der erleichterten Einbürgerung intakt gewesen. Zur Scheidung sei es nur gekommen, weil seine Ex-Ehefrau sich in einen anderen Mann verliebt habe. Ein einmaliger, verziehener Seitensprung sei nicht Grund genug, nach Jahren das Bürgerrecht wieder abzuerkennen. E.iDie Vorinstanz verzichtete in ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2004 auf eine eingehende Stellungnahme und schloss auf Abweisung der Beschwerde. F.Auf den weiteren Akteninhalt und die Vorbringen der Parteien wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügun- gen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen ge- mäss Art. 51 Abs. 1 BüG Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklä- rung einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 Abs. 1 BüG. 1.2Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkrafttreten des Verwal- tungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departe- mente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfah- rensrecht (Art. 53 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Verwal-
6 tungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 1.3Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (vgl. Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 2. 2.1Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer - unter Vorbehalt der wei- teren Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG - nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichter- te Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge- wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Ge- meinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem Wortlaut und Wort- sinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeit- punkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsver- fügung erfüllt sein. Fehlt es insbes. im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausge- sprochen werden (BGE 132 ll 113 E. 3.2 S. 115; 130 II 482 E. 2 S. 484; 129 II 401 E. 2.2 S. 403). 2.2Der Begriff der "ehelichen Gemeinschaft" stammt zwar aus dem Zivilge- setzbuch (Art. 159 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung unterscheidet sich der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 BüG aber von jenem des ZGB (BGE 121 II 49 E. 2b S. 51 mit Hinweisen auf die Lehre). Eine eheliche Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes setzt nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern eine tatsächliche Lebensgemeinschaft voraus. Eine solche Ge- meinschaft kann nur bejaht werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Beziehung besteht und diese auch künftig aufrecht er- halten bleiben soll (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f.; 128 II 97 E. 3a S. 98; 121 II 49 E. 2b S. 52). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegat- ten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre ge- meinsame Zukunft zu fördern (Botschaft zur Änderung des Bürgerrechts- gesetzes [Gleichstellung von Mann und Frau, Bürgerrecht der Ehegatten in national gemischten Ehen, Anpassung von weiteren Bestimmungen an die Rechtsentwicklung] vom 26. August 1987, BBl 1987 III 293 ff., S. 310; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 2 S. 484). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann der Umstand sein, dass nur kurze Zeit nach der Einbürgerung das Schei- dungsverfahren eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f.; 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.). 3. 3.1Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung von der Vorinstanz mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig er- klärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheb-
7 licher Tatsachen erschlichen worden ist. 3.2 3.2.1Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, dass vorliegend die fünfjähri- ge Frist nicht gewahrt sei. Er vertritt die Meinung, über eine Nichtigerklä- rung müsse innert fünf Jahren seit der Einbürgerung rechtskräftig entschie- den sein. Vorliegend sei die Fünfjahresfrist bereits abgelaufen, weil durch das Anheben der Beschwerde die Verfügung der Vorinstanz betreffend die Nichtigerklärung nicht rechtskräftig werden konnte. 3.2.2Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt indessen für die Ein- haltung der Fünfjahresfrist, dass die erstinstanzlich zuständige Behörde eine Verfügung in der Sache trifft. Nur so ist gewährleistet, dass der Be- hörde überhaupt der vollständige zeitliche Handlungsspielraum zur Verfü- gung steht. Würde stattdessen auf die Rechtskraft eines (letztinstanzli- chen) Entscheides abgestellt, würde sich die Zeitspanne, in der die zustän- dige Behörde überhaupt Nichtigkeitsgründe prüfen und gegebenenfalls ge- stützt darauf verfügen könnte, angesichts notorischer Verzögerungsmög- lichkeiten in mehrstufigen Rechtsmittelverfahren in nicht sachgerechter Weise massiv reduzieren (vgl. dazu ausführlich Urteil des Bundesgerichts 5A.11/2002 vom 23. August 2002, E. 3 und dort zitiertes Urteil 5A.3/2002 vom 29. April 2002, E. 3b, 3c und 3d). 3.2.3Die Einbürgerung des Beschwerdeführers erfolgte am 29. September 1999. Die Vorinstanz erliess die angefochtene Verfügung am 17. Septem- ber 2004. Damit wurde die Fünfjahresfrist eingehalten. 3.3Die zweite formelle Voraussetzung von Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtig- erklärung ist vorliegend erfüllt: Am 6. September 2004 erteilte die Sektion Bürgerrecht und Personenstand beim Departement des Innern des Kan- tons Aargau und am 7. September 2004 das Gemeindeamt des Kantons Zürich (Heimatkantone) die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleich- terten Einbürgerung. 3.4Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gegeben sind; ob der Beschwerdeführer seine Einbürge- rung erschlichen hat. Das blosse Fehlen einer Einbürgerungsvorausset- zung genügt nicht für die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürge- rung. Die Nichtigerklärung setzt vielmehr voraus, dass die erleichterte Ein- bürgerung "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (BGE 128 II 97 E. 3a S. 99). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht oder die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; 130 II 482 E. 2 S. 484).
8 4. 4.1 4.1.1Im Verwaltungsverfahren des Bundes gilt der Grundsatz der freien Beweis- würdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. De- zember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Be- weiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweis- regeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweis- mittel im Verhältnis zueinander haben (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs- rechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff. S. 172 ff.). Wenn ein Entscheid - wie im vorliegenden Fall
9 Hinweisen). 4.2Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, dass sowohl im Zeitpunkt der abge- gebenen Erklärung zur Qualität der Ehe als auch im Zeitpunkt des Ent- scheides über die erleichterte Einbürgerung zumindest beim Beschwerde- führer kein auf die Zukunft gerichteter uneingeschränkter Ehewille mehr bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe durch das Verschweigen der ausserehelichen Zeugung eines Kindes den unzutreffenden Anschein er- weckt, die Ehe sei nach wie vor stabil. 4.3 4.3.1Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild: Der Beschwerdeführer gelangte am 25. Juni 1993 als Tourist bzw. zum Besuch seiner Schwester in die Schweiz. Anschliessend verblieb er hier und heiratete am 4. Dezember 1993 eine Schweizer Bürgerin. Am 6. August 1998 stellte er ein Gesuch um Erteilung der erleichterten Einbürgerung und am 23. August 1999 un- terzeichnete er zusammen mit seiner schweizerischen Ehefrau die Erklä- rung, wonach sie in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten. Mit Ver- fügung vom 29. September 1999 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Am 3. Oktober 1999 wurde von einer Landsfrau, die mit den Ehegatten mindestens seit dem 16. November 1998 im gemeinsamen Haushalt zusammen lebte, der aussereheliche Sohn des Beschwerdefüh- rers geboren. Spätestens seit dem 1. Mai 2001 wohnten die Ehegatten ge- trennt. Am 28. Dezember 2001 reichten sie einen gemeinsamen Schei- dungsantrag ein. In der Scheidungsverhandlung vom 8. Februar 2002 ga- ben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zu Protokoll, dass sie einein- halb Jahre zuvor (also ca. Mitte 2000) eine Krise gehabt und das erste Mal an eine Scheidung gedacht hätten. Nach all den Jahren ihrer Beziehung hätten sie sich auseinander gelebt. Der Versuch, die Ehe zu retten sei ge- scheitert. Zur Scheidung entschlossen hätten sie sich ein halbes Jahr zu- vor. Die Ehe wurde am 17. Mai 2002 geschieden. 4.3.2Allein schon diese äusseren Umstände - vor allem die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein aussereheliches Kind zeugte und dies sowohl seiner Ehefrau als auch den Behörden verschwieg - bilden klare Anhaltspunkte (Vermutungsbasis) dafür, dass im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung bzw. der persönlichen Erklärung des Ehepaares keine stabile eheliche Be- ziehung und damit zumindest beim Beschwerdeführer auch kein echter Wille mehr bestanden haben kann, die Ehe tatsächlich aufrecht zu erhal- ten (Vermutungsfolge). Die tatsächliche Vermutung, dass keine eheliche Gemeinschaft vorlag, hat zur Folge, dass es dem Beschwerdeführer ob- liegt, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken er- heblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGE 130 ll 482 E. 3.2 S. 485 f.). 4.4 4.4.1Die vorinstanzliche Tatsachenvermutung gegen das Bestehen einer geleb- ten Ehe in den massgebenden Zeitpunkten liesse sich hier am ehesten wi- derlegen, wenn sich in der Phase nach der erleichterten Einbürgerung ein
10 unvorhergesehenes oder aussergewöhnliches Vorkommnis zugetragen hätte oder wenn der Verfügungsadressat konkrete Anhaltspunkte für die Annahme lieferte, dass die eheliche Beziehung aus Sicht der Beteiligten im Herbst 1999 wirklich noch stabil und auf eine gemeinsame Zukunft aus- gerichtet war (zum Ganzen vgl. die Urteile des Bundesgerichts 5A.12/2006 vom 23. August 2006, E. 2.3; 5A.22/2006 vom 13. Juli 2006, E. 2.3; 5A.18/2006 vom 28. Juni 2006, E. 3.3; 5A.13/2005 vom 6. September 2005, E. 4.2 und 4.3; 5A.23/2005 vom 22. November 2005, E. 5.2 und 5.3). 4.4.2Nach Darstellung des Beschwerdeführers und seiner schweizerischen Ex- Ehegattin soll Letztere ihm den einmaligen Seitensprung kurze Zeit nach dessen Bekanntwerden verziehen haben. Erst lange nach der erleichterten Einbürgerung sei es zu einer Zerrüttung gekommen. Als Grund für die Scheidung wird angegeben, die Ehefrau habe sich Ende 2001 in einen an- deren Mann verliebt und nur noch mit diesem zusammen sein wollen. In der von der Stadtpolizei Zürich rogatorisch durchgeführten Befragung gab die Ex-Ehefrau zu Protokoll, sie könne sich nicht erklären, wieso der Beschwerdeführer mit der peruanischen Bekannten, welche ein Jahr lang im gleichen Haushalt lebte, eine aussereheliche Beziehung gehabt habe. Eigentlich hätten keine Eheprobleme bestanden. Die Ehegatten hätten sich zwar wegen ihrer verschiedenen Arbeitszeiten nicht allzu viel gesehen, was sich auch auf ihr Sexualleben ausgewirkt habe. Sie habe ihre Situa- tion aber durchaus noch als normal empfunden. Als sie nach der Geburt des Kindes vom Seitensprung erfahren habe, sei sie für etwa vier Tage zu ihren Eltern gezogen, danach aber in die eheliche Wohnung zurückge- kehrt, weil sie die Ehe nicht ohne weiteres habe aufgeben wollen. Der Be- schwerdeführer habe ihr auch versichert, dass dies ein einmaliger Ausrut- scher gewesen sei, den er bereue. Sie habe dies geglaubt und ihm verzie- hen. 4.5 4.5.1Die Schilderungen von Ursache und Wirkung bzw. deren zeitliche Situie- rung überzeugen solchermassen nicht und vermögen die natürliche Ver- mutung nicht umzustossen. In Wirklichkeit muss die Zerrüttung schon viel früher eingesetzt haben, als im Scheidungs- und im Nichtigkeitsverfahren behauptet wurde. Auffällig sind schon die Wohnverhältnisse, in denen sich die Beteiligten während des Einbürgerungsverfahrens befunden haben. So lebte die Landsfrau des Beschwerdeführers während gut eines Jahres im gemeinsamen Haushalt mit ihm und seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführer versucht dies nachträglich als Hilfestellung in einer Notlage darzustellen, was allerdings schon aufgrund der zeitlichen Dimension nicht überzeugen kann. Weiter ist nicht glaubhaft, dass es der Ehefrau nichts ausgemacht haben soll, eine Bekannte ihres Ehemannes, zu der sie selbst kein enge- res Verhältnis hatte, ein Jahr lang in der ehelichen Dreizimmerwohnung aufzunehmen. Jeglicher Lebenserfahrung widerspricht es auch, dass sie nie nach dem Vater des Kindes gefragt haben soll, obwohl die Bekannte des Ehemannes während der ganzen Schwangerschaft im gemeinsamen
11 Haushalt wohnte. Das Verhalten des Beschwerdeführers lässt ebenfalls nicht auf eine gelebte, stabile eheliche Gemeinschaft schliessen. So will er
5.1Die Nichtigerklärung der Einbürgerung gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG setzt - wie bereits erwähnt - voraus, dass diese "erschlichen" worden ist. Der Be- troffene muss bewusst falsche Angaben gemacht bzw. die Behörde in ei- nem falschen Glauben gelassen haben; die Behörde über eine erhebliche Tatsache nicht informiert haben (vgl. BGE 128 II 97 E. 4 S. 101 f.). We- sentlich sind dabei nicht nur Tatsachen, nach denen ausdrücklich gefragt wird, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Einbürgerungsentscheid massgebend sind. Dazu können auch "innere Tatsachen" wie etwa die Absicht der Nichtfortsetzung der bis- herigen bzw. der Begründung einer neuen Ehe gehören (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juni 2002 2A.511/2002, E. 3.2). 5.2Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass keine stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestand, weshalb der Be- schwerdeführer mit seiner gegenteiligen Erklärung vom 23. August 1999 falsche Angaben gemacht hat. Er hat zudem im Einbürgerungsverfahren die Zeugung seines Kindes und damit eine Tatsache verschwiegen, von der er wissen musste, dass sie für das Einbürgerungsverfahren erheblich sein könnte. Es muss ihm bewusst gewesen sein, dass die zuständigen Behörden in Kenntnis des während des Einbürgerungsverfahrens ausser-
12 ehelich gezeugten Kindes eine Einbürgerung - zumindest vorläufig - ver- weigert hätten. Der rechtliche Schluss der Vorinstanz, dass der Beschwer- deführer im Sinne von Art. 41 BüG erhebliche Tatsachen verheimlicht und falsche Angaben gemacht habe, ist daher nicht zu beanstanden. 6.Daraus ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde- führer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 13)
13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 700.-- werden dem Beschwer- deführer auferlegt. Sie sind durch den am 1. November 2004 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3.Dieses Urteil wird eröffnet: -dem Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -der Vorinstanz (Empfangsbestätigung, Akten K 307 498 retour) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: A. TrommerP. Mäder Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Das angefochtene Urteil und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am: