B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 05.07.2023 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_396/2023)
Abteilung III C-1138/2023
Urteil vom 24. April 2023 Besetzung
Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.
Parteien
A., (Kosovo), Zustelladresse: c/o B., Gesuchstellerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
AHV; Eingabe vom 11. Oktober 2022 (Poststempel).
C-1138/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend Gesuchstellerin), geboren am (...) 1959, ist koso- varische (vormals serbische) Staatsangehörige, lebt in Kosovo und war vom (...) 2016 bis zu dessen Tod am (...) 2019 mit C., geboren am (...) 1953, verheiratet. C. bezog ab (...) 2018 eine schweizeri- sche Altersrente. Aus dieser Ehe sind keine gemeinsamen Kinder hervor- gegangen und die beiden Eheleute haben beziehungsweise hatten auch keine nichtgemeinsamen Kinder (vgl. Akten der Vorinstanz [SAK-act.] 3; 12; 13; 32). B. Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 wies die Schweizerische Ausgleichs- kasse (nachfolgend SAK) den (ersten) Antrag der Gesuchstellerin vom 8. Juni 2020 um Ausrichtung einer Witwenrente mangels Erfüllung der An- spruchsvoraussetzung der fünfjährigen Ehedauer ab. Die gegen diese Ver- fügung erhobene Einsprache vom 22. Juli 2020 wies die SAK mit Ein- spracheentscheid vom 7. September 2020 ab. Mit Urteil vom 7. September 2021 im Verfahren C-5067/2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Gesuchstellerin gegen den Einspracheentscheid der SAK mit der Begründung ab, dass die Anspruchsvoraussetzung der fünfjährigen Ehedauer nicht erfüllt sei, wobei die Zeit der eheähnlichen Lebensgemein- schaft nicht an die Ehedauer anzurechnen sei. Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 2. Dezember 2021 nicht ein (SAK-act. 11; 17 f; 25 f.). C. C.a In der Folge reichte die Gesuchstellerin über den kosovarischen Versi- cherungsträger einen vom 19. Juli 2022 datierten zweiten Antrag um Aus- richtung einer Hinterlassenenrente bei der SAK ein, in welcher sie erstmals eine frühere Ehe vom (...) 1979 bis zum (...) 1983 geltend machte (SAK- act. 30). Diesbezüglich teilte ihr die SAK mit Schreiben vom 20. September 2022 mit, dass über ihren Antrag auf Hinterlassenenrente bereits verfügt worden sei und sie alle Rechtsmittel ausgeschöpft habe, weshalb die Ver- fügung vom 15. Juni 2020 sowie der Einspracheentscheid vom 7. Septem- ber 2020 in Rechtskraft erwachsen seien (SAK-act. 36). C.b Mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 legte die Gesuchstellerin bei der SAK «schriftlichen Widerspruch» gegen den «Bescheid» vom 20. Septem- ber 2022 ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die
C-1138/2023 Seite 3 Voraussetzung von fünf Jahren Ehedauer für eine Witwenrente unter An- rechnung der Dauer ihrer ersten Ehe mit D._______ vom (...) 1979 bis (...) 1983 zu erfüllen. Ihrem ersten Gesuch vom 8. Juni 2020 habe sie keine Unterlagen beilegen können, weil sie nicht im Besitz der Urkunden über ihre frühere Ehe gewesen sei. Daher ersuche sie darum, das Gesuch vom 17. [recte: 19.] Juli 2022 aufgrund der neuen Fakten zu prüfen und ihren Anspruch auf eine Witwenrente anzuerkennen. Sie habe alle Eheunterla- gen ihrem offiziellen Gesuch vom 17. [recte: 19.] Juli 2022 beigelegt (SAK- act. 38=Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act]. 1). D. D.a Die SAK (nachfolgend auch Vorinstanz) überwies diese Eingabe der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 24. Februar 2023 als «ausdrückliches Revisionsbegehren» zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsge- richt (SAK-act. 40=BVGer-act. 2). D.b In ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2023 stellte die Vorinstanz den Antrag, auf das als Revisionsbegehren zu qualifizierende Schreiben vom 10. Oktober 2022 nicht einzutreten. Zur Begründung führte sie insbeson- dere aus, die Gesuchstellerin habe erstmals mit Schreiben vom 24. Okto- ber 2022 darum gebeten, ihre erste Ehe zu berücksichtigen, allerdings ohne Nachweise vorzulegen. Im (ersten) Antrag auf Hinterlassenenrente vom 8. Juni 2020, aufgrund dessen der Anspruch auf eine Witwenrente ab- gelehnt worden sei, habe die Gesuchstellerin die Frage nach einer weite- ren Heirat im Antragsformular noch mit «Nein» beantwortet. Einerseits seien Revisionsgründe ausgeschlossen, die bereits im Rahmen einer Be- schwerde hätten vorgebracht werden können. Andererseits sei das Revisi- onsgesuch nicht innerhalb von 90 Tagen und damit verspätet erfolgt (BVGer-act. 7). D.c Mit Instruktionsverfügung vom 17. April 2023 stellte das Bundesver- waltungsgericht der Gesuchstellerin die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis zu und schloss den Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen – ab (BVGer-act. 8). E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.
C-1138/2023 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Gesu- chen um Revision seiner Urteile (Art. 45 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.36), solange das Bundesgericht – wie hier – über eine (allen- falls) dagegen erhobene Beschwerde noch nicht materiell entschieden hat (vgl. BGE 134 III 45 E. 2.2; ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Übersax/Wipräch- tiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 127 Rz. 3). 2. Vorfrageweise ist zu prüfen, wie die von der Vorinstanz weitergeleitete Ein- gabe der Gesuchstellerin vom 10. Oktober 2022 im Zusammenhang mit ihrem (zweiten) Antrag auf Hinterlassenenrente vom 19. Juli 2022 rechtlich zu qualifizieren ist. 2.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass beim Antrag auf Hinterlassenen- rente vom 19. Juli 2022 der Grundsatz der abgeurteilten Sache (res iudi- cata) zum Tragen kommt und ein sinngemässes Revisionsbegehren be- treffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5067/2020 vom 7. September 2021 vorliegt. 2.2 Eine abgeurteilte Sache (res iudicata) ist zu bejahen, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und ge- stützt auf den gleichen Sachverhalt abermals zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE 125 III 241 E. 1 m.w.H.). Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist (BGE 121 III 474 E. 4a m.H.). Durch die Anerkennung der materiellen Rechtskraft soll den Parteien verwehrt bleiben, über den gleichen Streitge- genstand beliebig wieder ein neues ordentliches Verfahren in Gang zu set- zen (Urteil 8C_79/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 m.H.). Auf ein derartiges nochmaliges Gesuch oder Rechtsmittel ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Liegt eine res iudicata vor, ist ein neues Prozessverfah- ren über den nämlichen Streitgegenstand und damit eine erneute gericht- liche Beurteilung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Die materielle Rechts- kraft beziehungsweise die Rechtsbeständigkeit schneidet diesfalls viel- mehr die Möglichkeit ab, den Streit wiederum aufzugreifen. Die Identität
C-1138/2023 Seite 5 der Streitsache ist dagegen zu verneinen, wenn zwar aus dem gleichen Grund wie im Vorprozess geklagt wird, aber erhebliche Tatsachen geltend gemacht werden, die seitdem eingetreten, also neu sind und den Anspruch in der nunmehr eingeklagten Form erst entstehen liessen (BGE 112 II 268 E. 1b m.H.; Urteil des BGer 9C_527/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2.1). 2.3 Die Vorinstanz hat mit Einspracheentscheid vom 7. September 2020 einen Anspruch der Gesuchstellerin auf eine Witwenrente verneint. Dieser Einspracheentscheid wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5067/2020 vom 7. September 2021 bestätigt. Das Gericht hat festgehal- ten, dass die Vorinstanz das Leistungsbegehren der Gesuchstellerin – mangels Erfüllung der Voraussetzung der fünfjährigen Ehedauer – zu Recht abgewiesen hat. Nachdem das Bundesgericht auf eine dagegen er- hobene Beschwerde mit Urteil vom 2. Dezember 2021 nicht eingetreten war, wurde das Urteil C-5067/2020 vom 7. September 2021 rechtskräftig. Folglich lag im Zeitpunkt des am 19. Juli 2022 gestellten neuen Gesuchs, welches mit dem bereits rechtskräftig beurteilten Gesuch vom 8. Juni 2020 identisch ist, eine res iudicata vor, zumal die Gesuchstellerin erneut ihren Anspruch auf eine Witwenrente geltend macht. Was die erstmals geltend gemachte Ehe mit D._______ von 1979 bis 1983 betrifft, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen einer res iudicata nicht entgegen steht, denn die frühere Ehe der Gesuchstellerin ist nicht nach der Rechtskraft des Urteils C-5067/2020 vom 7. September 2021 eingetreten, hätte im früheren Ver- fahren vor der Vorinstanz bereits geltend gemacht werden können und ist damit nicht neu im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu oben E. 2.2). Die Gesuchstellerin beruft sich somit auf denselben Rechtsgrund und die gleichen Sachverhaltsumstände. Eine nochmalige freie Beurteilung des Antrags auf Gewährung einer Witwenrente war der Vorinstanz damit verwehrt (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.1). 2.4 Die Vorinstanz wäre aufgrund der res iudicata gehalten gewesen, auf das erneute Gesuch der Gesuchstellerin vom 19. Juli 2022 um Witwen- rente formell nicht einzutreten (vgl. dazu Urteil 9C_527/2016 E. 2.2.2). Mit Schreiben vom 20. September 2022 ist sie zumindest sinngemäss auf das neue Gesuch beziehungsweise das allenfalls sinngemässe Wiedererwä- gungsgesuch der Gesuchstellerin nicht eingetreten. Da der Vorinstanz ein Zurückkommen auf den materiell richterlich beurteilten Einspracheent- scheid vom 7. September 2020 von vornherein nicht offenstand (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG), hat sie den «schriftlichen Widerspruch» vom 10. Ok- tober 2022 im Zusammenhang mit dem Antrag auf Witwenrente vom 19. Juli 2022 zu Recht als (sinngemässes) Gesuch um Revision des Urteils
C-1138/2023 Seite 6 des Bundesverwaltungsgerichts C-5067/2020 vom 7. September 2021 be- trachtet und zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht über- mittelt (vgl. auch Urteil des BVGer C-3943/2020 vom 14. September 2020 E. 1.4). 2.5 Soweit in der Eingabe der Gesuchstellerin vom 10. Oktober 2022 eine Einsprache gegen das sinngemässe Nichteintreten der Vorinstanz vom 20. September 2022 auf das (zweite) Gesuch beziehungsweise das allen- falls sinngemässe Wiedererwägungsgesuch vom 19. Juli 2022 erblickt werden könnte, erübrigt sich vorliegend eine Rückweisung der Angelegen- heit an die Vorinstanz zur Anhandnahme der Einsprache, denn der Vor- instanz ist das Eintreten auf das neue Gesuch beziehungsweise das sinn- gemässe Wiedererwägungsgesuch zufolge bereits abgeurteilter Sache (res iudicata) verwehrt (vgl. dazu auch Urteil 9C_527/2016 E. 2.2.2). 3. Nachfolgend bleibt das Revisionsgesuch zu prüfen und sind (zunächst) die für die Revision massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen: 3.1 Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gel- ten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.32) sinngemäss (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). Gemäss Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 3.2 Die Revision eines Urteils kann gestützt auf Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Ge- richts oder über den Ausstand verletzt worden sind (Bst. a), wenn das Ge- richt einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegen- partei anerkannt hat (Bst. b), wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (Bst. c) oder wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tat- sachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Bst. d). Weiter kann die Re- vision eines Urteils gemäss Art. 45 VGG i.V.m. Art. 122 BGG wegen Ver- letzung der EMRK verlangt werden, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind (Bst. a), eine
C-1138/2023 Seite 7 Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen (Bst. b) und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen (Bst. c). Weiter kann die Revision verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 BGG). Die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann schliesslich gestützt auf Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich er- hebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.3 Das Revisionsgesuch wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften und wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften ist innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes beziehungsweise nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 124 Abs. 1 Bst. a und b BGG). Ein Revisionsge- such wegen Verletzung der EMRK ist innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Art. 44 EMRK endgültig geworden ist (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 124 Abs. 1 Bst. c BGG), und ein Revisionsgesuch aus anderen Gründen ist innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfah- rens, einzureichen (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). 3.4 Als ausserordentliches Rechtsmittel dient die Revision nicht dazu, ei- nen Entscheid, den eine Partei für unrichtig hält, umfassend neu beurteilen zu lassen. Sie soll die Möglichkeit bieten, Mängel zu beheben, die so schwer wiegen, dass sie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht hin- zunehmen sind. Welche Mängel als derart schwerwiegend zu betrachten sind, hat der Gesetzgeber in Art. 121-123 BGG abschliessend umschrie- ben. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wo- bei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten (Urteil des BGer 8F_14/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2). Vielmehr hat die Begrün- dung gemäss Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und ist, sollte das Gesuch diesen Anforderungen nicht genügen, eine kurze Nachfrist zur Verbesserung und Ergänzung nur einzuräumen, falls sich das Gesuch nicht als offensichtlich unzulässig herausstellt (Art. 67 Abs. 3 i.V.m. Art. 52
C-1138/2023 Seite 8 Abs. 2 VwVG e contrario; vgl. auch ELISABETH ESCHER, a.a.O., Art. 127 Rz. 5 f. m. H.). 4. Die Gesuchstellerin beruft sich in ihrem Antrag vom 19. Juli 2022 bezie- hungsweise in ihrer Eingabe vom 10. Oktober 2022 darauf, dass sie die Voraussetzung der fünfjährigen Ehedauer für eine Witwenrente unter An- rechnung ihrer ersten Ehe von 1979 bis 1983 erfülle. 4.1 Festzuhalten ist, dass die Gesuchstellerin die Frage nach einer frühe- ren Ehe im ersten Antrag vom 8. Juni 2020 noch verneint hatte (SAK- act. 10 S. 4). Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil C-5067/2020 vom 7. September 2021 in Erwägung 2.3 mit Blick auf die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 AHVG festgestellt, dass die [damalige] Beschwerdeführerin das 45. Altersjahr zwar vollendet habe, mit dem Ver- storbenen aber weniger als fünf Jahre verheiratet gewesen sei und auch keine früheren Ehen bestanden hätten, welche an die Gesamtdauer hätten hinzugerechnet werden können (SAK-act. 25). In ihrem zweiten Antrag vom 19. Juli 2022 gab die Gesuchstellerin erstmals eine frühere Ehe in den Jahren 1979 bis 1983 an (SAK-act. 35) und führte dazu in ihrer Eingabe vom 10. Oktober 2022 aus, sie habe ihrem ersten Gesuch keine Unterla- gen beilegen können, weil sie nicht im Besitz von Urkunden über ihre erste Ehe gewesen sei (SAK-act. 38). Gleichzeitig ist einer mit dem zweiten An- trag eingereichten und vom 8. Juli 2022 datierten Bescheinigung des ko- sovarischen Innenministeriums zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin vom (...) 1979 bis zum (...) 1983 mit D._______ verheiratet gewesen sei (SAK-act. 32 S. 4). Damit bringt die Gesuchstellerin eine Tatsache vor, wel- che sie bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundes- verwaltungsgerichts hätte geltend machen können, denn ihre frühere Ehe war ihr in diesem Zeitpunkt bekannt. Eine solche Tatsache gilt nicht als Revisionsgrund (vgl. dazu oben E. 3.1). Weiter ist festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Gesuchstellerin ihre frühere Ehe nicht be- reits im ersten Gesuch beziehungsweise den darauffolgenden Verwal- tungs- und Beschwerdeverfahren geltend gemacht, sondern offenbar viel- mehr Falschangaben getätigt hat (SAK-act. 10 S. 5 Ziff. 5.1=SAK-act. 13 S. 3 Ziff. 5.1: «Waren Sie mehrmals verheiratet?» Antwort: «Nein»). Ihren Ausführungen lässt sich auch nicht sinngemäss entnehmen, inwiefern an- sonsten einer der gesetzlichen Revisionsgründe (vgl. oben E. 3.2) erfüllt sein könnte. Die Gesuchstellerin macht damit hinsichtlich des Bundesver- waltungsgerichtsurteils C-5067/2020 vom 7. September 2021 keinen auch nur ansatzweise substantiierten zulässigen Revisionsgrund (vgl. Art. 45
C-1138/2023 Seite 9 VGG i.V.m. Art. 121-123 BGG) geltend. Im Übrigen müsste das Revisions- gesuch als offensichtlich verspätet betrachtet werden, da die Revisionsfris- ten (vgl. oben E. 3.3) ohnehin längst abgelaufen wären. 4.2 Das Revisionsgesuch erweist sich somit als offensichtlich unzulässig und unbegründet, weshalb auf dieses nicht einzutreten ist (vgl. Urteil des BGer 2F_3/2018 vom 28. Februar 2018 E. 2.4). Praxisgemäss erfolgt das Nichteintreten im einzelrichterlichen Verfahren gestützt auf Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG, welcher statuiert, dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel ent- scheidet (vgl. Urteil des BGer 9C_67/2020 vom 7. Februar 2020).
Da sich das Revisionsbegehren der Gesuchstellerin als offensichtlich un- zulässig erweist, erübrigt es sich auch, ihr eine kurze Nachfrist zur Verbes- serung ihres Revisionsgesuchs anzusetzen (vgl. Urteil des BGer 9C_67/2020 vom 7. Februar 2020; vgl. auch oben E. 3.4 und KARIN SCHER- RER REBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Ver- waltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 67 Rz. 9; MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 5.69; vgl. auch ELISABETH ESCHER, a.a.O., Art. 127 Rz. 6). 5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. Vorliegend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 85 bis Abs. 2 AHVG). Bei diesem Verfahrensausgang ist der Gesuch- stellerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2] e contrario). Ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung hat die Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-1138/2023 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, die Vorinstanz und das Bundes- amt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tanja Jaenke
C-1138/2023 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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