Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-1132/2018
Entscheidungsdatum
02.11.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1132/2018

Urteil vom 2. November 2022 Besetzung

Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.

Parteien

A._______, (Frankreich), vertreten durch Anouck Zehntner, Advokatin, Indemnis, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Bemessung des Invaliditätsgrades; Verfügung der IVSTA vom 24. Januar 2018.

C-1132/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1969 geborene, in Frankreich wohnhafte französische Staats- angehörige A._______ (vormals B.; nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) ist geschieden und Mutter zweier 1997 und 2000 geborener Kinder (Akten der IV-Stelle C. gemäss Aktenver- zeichnis vom 20. April 2018 [nachfolgend: IV-act.] 2, S. 13 ff.). Ab dem 12. August 1996 arbeitete die studierte Biochemikerin und Biotechnologin als Grenzgängerin für die D._______ AG in (...) (nachfolgend: Arbeitgebe- rin) und leistete entsprechende Beiträge an die schweizerische Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; IV-act. 2, S. 6 und 12; 10). Ab dem 21. September 2015 erbrachte sie infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen keine Arbeitsleistungen mehr und das Arbeitsverhält- nis wurde von Seiten der Arbeitgeberin per Ende September 2017 aufge- löst (IV-act. 2, S. 4; 4; 8, S. 3; 38). B. B.a Am 21. Dezember 2015 meldete sich die Versicherte erstmals unter Hinweis auf die im Jahr 2008 gestellte Diagnose eines primären (Gougerot) Sjögren-Syndroms mit ausgeprägter Sicca-Symptomatik bei der IV-Stelle des Kantons C._______ (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Leistun- gen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1; 2; 3). Die kantonale IV-Stelle führte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen durch (IV- act. 5-13) und gewährte ihr mit Mitteilung vom 14. April 2016 Frühinterven- tionsmassnahmen in Form eines Beitrages von Fr. 5'000.– an die Arbeitge- berin für den Arbeitsplatzerhalt und die Wiedereingliederung (IV-act. 14 und 15). Ab dem 18. April 2016 wurde ein Arbeitsversuch (Beschäftigung zu 20 % in angepasster Tätigkeit, ohne Führungsfunktion in einem Paral- lelbereich) begonnen, der jedoch ab dem 31. Mai 2016 krankheitsbedingt abgebrochen werden musste (IVSTA-act. 16; 17). Nach Einholung weiterer ärztlicher Berichte (IV-act. 18; 19; 21) hielt die kantonale IV-Stelle mit Mit- teilung vom 9. November 2016 fest, Eingliederungsmassnahmen seien zurzeit nicht möglich und es werde der Rentenanspruch geprüft (IVSTA- act. 23). B.b Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) vom 19. Dezember 2016 (IV-act. 26) gab die kantonale IV-Stelle am 4. Januar 2017 bei der E._______ Begutachtung, Spital F._______ (nach- folgend: E._______) ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag (IV-act. 28), das am 31. August 2017 erstattet wurde (IV-act. 41). Am 30. Oktober 2017

C-1132/2018 Seite 3 nahm der RAD zum Gutachten Stellung (IV-act. 43). Mit Vorbescheid vom 13. November 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invali- ditätsgrad von 56 % eine halbe Invalidenrente ab September 2016 in Aus- sicht (IVSTA-act. 45). Zu den von der Versicherten am 3. Januar 2018 ein- wandweise eingereichten Arztberichten (IV-act. 48; 51) nahm der RAD am 8. Januar 2018 Stellung (IV-act. 54). Schliesslich sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz oder IVSTA) gestützt auf die Feststellungen der kantonalen IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 55,6 % mit Verfügung vom 24. Januar 2018 eine halbe Invalidenrente zu- züglich zweier Kinderrenten ab 1. September 2016 zu (IV-act. 57). C. Gegen diese Verfügung liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsan- wältin Anouck Zehntner, mit Eingabe vom 22. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei ihr min- destens eine Dreiviertels-Invalidenrente ab dem 1. September 2015 aus- zurichten (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). Zur Begründung liess sie im Wesentlichen vorbringen, sie habe im Jahr 2016 einen Lohn von insgesamt Fr. 177'980.– verdient, der sich aus einem Grundlohn sowie jährlichen Bonuszahlungen zusammengesetzt habe. Die Vorinstanz sei demgegenüber von einem zu tiefen Valideneinkommen von Fr. 143'424.– ausgegangen und habe die Bonuszahlungen nicht berück- sichtigt. Sodann habe sich die Vorinstanz zu Unrecht auf die LSE 2014 Tabelle TA 1, Frauen, Position 21, Herstellung von pharmazeutischen Er- zeugnissen, Kompetenzniveau 4, gestützt. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen selbst auf einem ausge- glichenen Arbeitsmarkt nicht mehr fähig, eine Anstellung im Umfang von 50 % auf diesem Niveau zu erhalten. Die Vorinstanz habe folglich auf ein zu hohes Invalideneinkommen abgestützt, wobei im von der IV berücksich- tigen Sektor mindestens von einem tieferen Kompetenzniveau ausgegan- gen werden müsse. Ebenfalls sei ein leidensbedingter Abzug gerechtfer- tigt. D. Der mit Zwischenverfügung vom 8. März 2018 von der Beschwerdeführerin eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– (BVGer-act. 2) wurde am 12. März 2018 geleistet (BVGer-act. 4). E. In ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2018 beantragte die Vorinstanz un- ter Hinweis auf eine Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 25. April

C-1132/2018 Seite 4 2018 die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung (BVGer- act. 6). Zur Begründung führte die kantonale IV-Stelle insbesondere aus, dass der Bonus von 14 % nicht berücksichtigt worden sei. Zum ab dem

  1. April 2016 erzielten Einkommen von Fr. 144'648.– sei eine Bonuszah- lung von 14 % hinzuzuzählen, was ein Einkommen von Fr. 164'899.– und bei einem gleichbleibenden Invalideneinkommen einen Invaliditätsgrad von gerundet 61 % ergebe. Die Beschwerdeführerin habe somit neu ab
  2. September 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. F. Mit Replik vom 31. Mai 2018 liess die Beschwerdeführerin nunmehr bean- tragen, es sei ihr eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Sep- tember 2015 auszurichten (BVGer-act. 8). Ergänzend führte sie aus, dass sie bei guter Gesundheit spätestens ab Januar 2015 zu 100 % gearbeitete hätte, weswegen das vertraglich vereinbarte Einkommen von Fr. 144'648.– für die Ermittlung des Valideneinkommens auf ein Vollzeitpensum hochzu- rechnen sei. Auch handle es sich bei dem Wert von 14 % als Bonus ledig- lich um den Mindestzielwert, den die Beschwerdeführerin jeweils weit über- schritten habe. Es sei vielmehr auf den Mittelwert der seit 2012 erreichten Multiplikationsfaktoren abzustellen. Sodann würden die Ausführungen der Gutachter dem Umstand, dass es sich um eine Führungsposition handle, nicht Rechnung tragen. In einer leichten körperlichen Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin gemäss LSE 2014 Tabelle TA 1, Total Frauen, Kom- petenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüg- lich Nominallohnentwicklung bis 2016 von 1.30 % ein Einkommen von Fr. 27'247.– erzielen. Aufgrund des sich daraus ergebenden Invaliditäts- grades sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen. G. Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 3. Juli 2018 unter Hinweis auf die Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle, datiert ebenfalls vom 28. Juni 2018, an ihrem Rechtsbegehren der Beschwerdegutheissung und Ausrich- tung einer Dreiviertelsrente fest. H. Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 schloss die Instruktionsrichterin den Schrif- tenwechsel ab (BVGer-act. 11).

C-1132/2018 Seite 5 I. Mit Verfügung vom 12. März 2020 (BVGer-act. 13) wurde der Beschwer- deführerin die unaufgefordert eingereichte Eingabe der Vorinstanz vom 3. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht (BVGer-act. 12). J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefoch- tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Er- hebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Wie in der Zuständigkeitsregelung des Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) vorgesehen, hat die kantonale IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Be- schwerdeführerin als Grenzgängerin eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, das Leistungsbegehren entgegengenommen und geprüft, während die Vo- rinstanz die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2018 erlassen hat. Diese Verfügung, mit der die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine halbe Rente der Invalidenversicherung zusprach, bildet Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). Streitig und vom Bun- desverwaltungsgericht zu prüfen ist somit der Anspruch der Beschwerde- führerin auf eine schweizerische Invalidenrente im Rahmen einer Erstan- meldung.

C-1132/2018 Seite 6 3. 3.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt wer- den, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwen- dung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 24. Januar 2018 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. Im vorliegenden Fall sind damit insbesondere die erst am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Ände- rung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535) im IVG, in der Ver- ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV [SR 831.201]) sowie im ATSG nicht anwendbar. 3.3 Die Beschwerdeführerin ist französische Staatsangehörige, wohnt in Frankreich und war in der Schweiz erwerbstätig. Damit gelangen das Frei- zügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwen- dung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten an- wendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungs- vorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; vgl. Urteile des BVGer C-2816/2014 vom 12. Februar 2016 E. 2.1 und C-5263/2014 vom 6. Juli 2016 E. 2, je mit Hinweisen). 3.4 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 24. Januar 2018) eingetretenen Sachverhalt

C-1132/2018 Seite 7 ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Immerhin sind indes Tatsa- chen, die sich erst später verwirklichen, soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und ge- eignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beein- flussen (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1). 3.5 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Ge- richt dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Ge- richt seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vor- sieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fäl- len. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Be- weisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr je- ner Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge- schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 39, 8C_693/2010 E. 10; vgl. auch Urteil des BGer 9C_732/2015 vom 29. März 2016 E. 3.1.2). 3.6 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.). 4. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleis- tet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon

C-1132/2018 Seite 8 nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst, wenn die andere zu bejahen ist. Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (vgl. IK-Auszug [IV-act. 10; 62]), so dass die Voraussetzung der Mindestbei- tragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist. 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Mo- nat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, entsteht. 5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelrente.

C-1132/2018 Seite 9 Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha- ben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 5.4 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun- gen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 5.5 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge- holten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforde- rungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweis- wert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässig- keit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). 6. Zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit. 6.1 Die Vorinstanz geht gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer angestammten Tä- tigkeit als DRA Managerin (vgl. E. 7.1.3 hiernach), wie auch in einer lei- densangepassten Verweistätigkeit in einem Umfang von 50 % zumutbar sei. Die Beschwerdeführerin hat gegen das bidisziplinäre Gutachten bzw. dessen Ergebnis keine Einwände erhoben (zur Bestreitung der arbeits-

C-1132/2018 Seite 10 marktlichen Verwertbarkeit der 50 %igen Arbeitsfähigkeit, E. 7 nachfol- gend). Somit ist nachfolgend zunächst lediglich zu prüfen, ob zwingende Gründe gegen den Beweiswert des Gutachtens sprechen. 6.2 Die Vorinstanz hat sich massgeblich auf das im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte rheumatologisch-ophthalmologische Gutachten der E._______ vom 31. August 2017 (IV-act. 41) gestützt, dem sich in medizi- nischer Hinsicht und bezüglich der Arbeitsfähigkeit auch der RAD-Arzt Dr. med. G., Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, zertifizierter medi- zinischer Gutachter SIM, angeschlossen hat (Stellungnahme vom 30. Ok- tober 2017 [IV-act. 43]). 6.2.1 Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des von der kantonalen IV-Stelle in Auftrag gegebenen Gutachtens am 19. April 2017 rheumatolo- gisch durch Dr. med. H., Facharzt für Innere Medizin und Rheu- matologie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, sowie am 8. Mai 2017 ophthalmologisch durch Dr. med. I., Facharzt für Oph- thalmologie FMH untersucht und begutachtet. Zusätzlich fand am 21. Juni 2017 eine funktionelle Ultraschalluntersuchung der Handgelenke beidseits sowie der Fussgelenke beidseits durch das Spital F. statt (IV- act. 41, S. 2). In der Konsensbeurteilung des Gutachtens werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (IV-act. 41, S. 5): – Primäres Sjögren-Syndrom, ED 2008 – periphere Arthralgien ohne zurzeit Synovitiden (Rheuma-Sonographie 27.06.2017, Röntgen Hände und Vorfüsse 04.05.2017) – Sicca-Syndrom mit Haut- und Mundtrockenheit, okulärem Befall – Verdacht auf Sicca-Bronchitis anamnestisch seit 2016 – radiologisch unauffälliges Thoraxbild (04.05.2017), keine Lungenfunktionsuntersuchung bisher gemäss Akten – Lichtempfindlichkeit der Haut, Raynaud-Symptomatik – St. n. Perikarditis-Episode 2009 gemäss Akten – Fatigue und abnorme Erschöpfbarkeit anamnestisch – CK und TSH normal – Verdacht auf depressive Verstimmung gemäss Akten – ANA-Titer unauffällig, Anti-SS-A/Ro60-Antikörper isoliert positiv – Therapie mit Methotrexat seit Juni 2016

C-1132/2018 Seite 11 – St. n. Therapie mit Plaquenil, gestoppt wegen gastrointestinaler Un- verträglichkeit gemäss Angaben

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit konnten demgegenüber folgende Di- agnosen gestellt werden: – OU (Anmerkung des Gerichts: oculus utriusque [beide Augen]) leichte Myopie, Presbyopie – Migräniforme Sehstörungen bei Verdacht auf akrale vasospastische Reakti- onslage – Chronisch-rezidivierendes zervikovertebrales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom – zurzeit freie, nur endphasig teilweise leicht schmerzhafte Beweglich- keiten von HWS und LWS, muskuläre Dolenzen – konventionell-radiologisch keine signifikanten degenerativen Verän- derungen von HWS und LWS (Röntgen 04.05.2017) – Karpaltunnel-Kompressionssymptomatik beidseits – elektrophysiologisch Diagnosebestätigung mit geringer Ausprägung 03/2016 – keine Sensibilitätsstörungen der Akren – Diskrete Rotatorenmanschettentendopathiezeichen beider Schultern – Valgus-Knick-Senkfussdeformität beider Füsse, Einlagenrezeptur Hinsichtlich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit kamen die Gutachter in der polydisziplinären Zusammenschau zum Schluss, dass die Versicherte hauptsächlich durch eine Fatigue und vermehrte Erschöpfbarkeit einge- schränkt sei. Hinzu gesellten sich die beklagten Arthralgien und die Tro- ckenheit der Augen, des Mundes und der Haut sowie allenfalls auch der Bronchien, welche allgemein zu einer deutlich verminderten Belastbarkeit führten. Tätigkeiten an einem Arbeitsplatz in trockener Umgebung seien für die Versicherte ungeeignet. Zudem seien staubige Umgebungen zu ver- meiden, welche die Beschwerden deutlich verschlechtern könnten. Auf- grund der vermehrten Müdigkeit resp. Erschöpfbarkeit sei die Durchhalte- fähigkeit eingeschränkt (IV-act. 42, S. 6). Die Umgebung des Arbeitsplat- zes sei möglichst mit genügender Luftfeuchtigkeit (möglichst nicht unter 40 %) zu versorgen, um ein vorzeitiges Austrocknen des Tränenfilms zu erschweren (IV-act. 41, S. 8). In der bidisziplinären Konsensbesprechung kamen die beteiligten Gutach- ter zum Schluss, dass die sich ophthalmologischerseits attestierte Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit von 10-15 % aufgrund einer schweren

C-1132/2018 Seite 12 Sicca-Symptomatik nicht additiv zu der 50 %igen Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht auswirke. Die Reduktion der Ar- beitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit wie auch in jeglicher anderen körperlich leichten Tätigkeit gegenüber einem Vollzeitpensum sei begründet durch die vermehrte Fatigue und Erschöpfbarkeit der Exploran- din, durch die von ihr verspürten krankheitsassoziierten Arthralgien und die Sicca-Symptomatik an den Mundschleimhäuten, an den Bronchien, der Haut mit gestörter Nachtruhe. Die Angaben zur Arbeitsfähigkeit würden mit grösster Wahrscheinlichkeit ab September 2015 gelten, als die Beschwer- deführerin vom behandelnden Hausarzt voll arbeitsunfähig erachtet wurde, allerdings könne die Attestierung einer vollen Arbeitsunfähigkeit durch das Vorliegen eines Morbus Sjögren mit Sicca-Symptomatik alleine nicht be- gründet werden (IV-act. 41, S. 7). Mit einer deutlichen Erhöhung der Leis- tungsfähigkeit durch medizinische Behandlungsmassnahmen sei in abseh- barer Zeit trotz der Perspektive weiterer pharmakologischer Möglichkeiten kaum zu rechnen (IV-act. 41, S. 8). 6.3 Das bidisziplinäre Gutachten basiert auf den Vorakten (vgl. IV-act. 41, S. 11 f.; S. 27 f.), einer detaillierten Anamneseerhebung und auf für die strittigen Belange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen. Die Gut- achter setzten sich einlässlich mit den geklagten Beschwerden der Be- schwerdeführerin auseinander. Sodann erfolgte eine interdisziplinäre Kon- sensbeurteilung der beteiligten Fachärzte und die ausführliche Beantwor- tung der gestellten Fragen (IV-act. 41, S. 5 ff.). Die bestehenden Funkti- onsstörungen werden ausführlich aufgezeigt und deren Auswirkung auf die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar dargelegt. 6.4 Von weiteren Beweisabnahmen kann abgesehen werden, da von einer solchen angesichts der klaren Schlussfolgerungen der Gutachter keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweis- würdigung; vgl. BGE 137 V 64 E. 4b). Dies, zumal die Beschwerdeführerin keine von dieser Leistungsbeurteilung abweichenden Arztberichte ins Recht gelegt hat, welche am Ergebnis des Administrativgutachtens ernst- hafte Zweifel zu wecken vermöchten (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_809/2018 vom 1. April 2019 E. 3.1). 6.5 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass keine zwingenden Gründe ersichtlich sind, die gegen den Beweiswert des E._______-Gut- achtens sprechen würden. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten

C-1132/2018 Seite 13 Tätigkeit seit dem 1. September 2015 zu 50 % aufgehoben ist. Auch be- steht für angepasste leichte Tätigkeiten ohne staubige Umgebungen seit diesem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG mit einer mindestens 40 %igen Arbeitsunfä- higkeit in der angestammten Tätigkeit wurde damit im September 2016 er- füllt. Die sechsmonatige Karenzfrist nach der Anmeldung zum Leistungs- bezug im Dezember 2015 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) war in diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen, so dass der hypothetisch frühestmögliche Rentenbe- ginn im September 2016 liegt. 7. Nachfolgend ist die Invalidität zu bemessen und der daraus resultierende Invaliditätsgrad zu bestimmen (vgl. Art. 28a IVG). 7.1.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer an- deren Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, ge- mischte Methode, Betätigungsvergleich) führt, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.1; 144 I 28 E. 2.3; Urteil des BGer 9C_179/2016 vom 11. August 2016 E. 4.2.1). Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist in der Regel am zuletzt er- zielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte darf nur unter Mitberücksich- tigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und be- ruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30 mit Hin- weisen). Dabei ist mit Blick auf den Gesetzeswortlaut von Art. 16 ATSG zu präzisieren, dass als Valideneinkommen dasjenige Einkommen gilt, das die versicherte Person überwiegend wahrscheinlich ohne Gesundheitsscha- den tatsächlich erzielen würde (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.). 7.1.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die IV-Stelle die Invaliditätsbemes- sung in der angefochtenen Verfügung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorgenommen hat, obwohl sich aus den Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu 90 % erwerbstätig war (IV-act. 57; vgl. auch Beilage 1 zu BVGer- act. 10). Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe

C-1132/2018 Seite 14 ihr Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen reduziert. Ohne gesund- heitliche Beeinträchtigungen wäre sie spätestens ab Januar 2015 zu 100 % erwerbstätig (BVGer-act. 8, S. 4). 7.1.3 Die Beschwerdeführerin arbeitete vor Eintritt ihrer Gesundheitsbeein- trächtigung seit dem 12. August 1996 bei der D._______ AG. Anfänglich war die Versicherte als «Research Engineer in Biotechnology» in einem Arbeitspensum von 75 % in der «Vitamin Division» tätig. Ab 1998 erfolgte ein Wechsel ins «Departement Drug Regulatory Affairs» sowie eine Erhö- hung des Arbeitspensums auf 100 %. Nach der Geburt ihres zweiten Kin- des am 9. Februar 2000 reduzierte sie ihr Pensum auf 75 %. Dieses wurde im Februar 2007 auf 80 % erhöht. Im Jahr 2008 kam es zu ersten krank- heitsbedingten Abwesenheiten und in der Folge zu einer erneuten Reduk- tion des Arbeitspensums auf 65 %. 2010 wechselte die Versicherte ihren Arbeitsplatz, wobei insbesondere die Notwendigkeit internationaler Reisen reduziert wurde. Ab dem 1. September 2012 wurde die Versicherte zu «Group Lead of Systems and Compliance» befördert und ihr die Prokura erteilt. 2013 wurde ihr die Erlaubnis zur Homeoffice-Arbeit für einen Tag pro Woche ermöglicht. Vom 1. April 2013 bis 31. Oktober 2015 war die Versicherte zusätzlich als «Head of Regulatory Systems Operations ad in- terim» tätig. Ab dem 1. Januar 2015 wurde das Arbeitspensum auf 90 % erhöht, wobei es in den Jahren 2015 und 2016 zu mehrmonatigen krank- heitsbedingten Abwesenheiten kam (IV-act. 4 = 30, S. 9 = Beilage 1 zu BVGer-act. 8; Beilage 6 zu BVGer-act. 1; BVGer-act. 8, S. 2; Beilagen 2- 6, 8-14, 19-23 zu BVGer-act. 8). Schliesslich geht aus der Stellungnahme von J., Global Head, K., der Arbeitgeberin der Versicher- ten vom 15. Februar 2018 hervor, dass das Arbeitsverhältnis per Septem- ber 2017 aufgelöst wurde. Dies sei ausschliesslich aufgrund der gesund- heitsbedingten Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin erfolgt (Bei- lage 6 zu BVGer-act. 1). 7.1.4 Aufgrund der Akten ist folglich ersichtlich, dass die Beschwerdefüh- rerin ihr Arbeitspensum im Jahr 2000 infolge Geburt ihres Kindes redu- zierte, diese Reduktion jedoch nicht dauerhaft war. Wie die Beschwerde- führerin sodann zu Recht vorbringt, erhöhte sie ihr Pensum trotz der be- stehenden Diagnosen und Leistungseinschränkungen auf zuletzt 90 %. Zu berücksichtigen gilt es ebenfalls, dass die Kinder der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 bereits 18 und 15 Jahre alt waren und damit volljährig bzw. bereits überwiegend selbstständig, sodass auch die Kinderbetreuung einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit offensichtlich nicht entgegensteht. Wenn die

C-1132/2018 Seite 15 kantonale IV-Stelle vorbringt, eine vollzeitige Erwerbstätigkeit der Be- schwerdeführerin sei aufgrund der erzielten eklatanten Lohnerhöhungen unwahrscheinlich (vgl. Beilage 1 zu BVGer-act. 10), ist dem entgegen zu halten, dass in den Akten die Bemühungen der Beschwerdeführerin zur Übernahme weiterer Verantwortlichkeiten, so beispielsweise die Tätigkeit als «Head of Regulatory Systems Operations ad interim», die erfolgten Be- förderungen sowie die zahlreichen überdurchschnittlich positiven Zwi- schenzeugnisse zeigen, dass eine Reduktion des Arbeitspensums aus ausschliesslich monetären Gründen bei der Beschwerdeführerin als gera- dezu uncharakteristisch erscheinen würde. Vielmehr ist davon auszuge- hen, dass die Beschwerdeführerin ohne Vorliegen von gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Erwerbstä- tige mit einem Pensum von 100 % tätig wäre. 7.2 Bei erwerbstätigen Versicherten wie der Beschwerdeführerin ist der In- validitätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Er- werbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli- chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Bezie- hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensver- gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe- tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei- nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdiffe- renz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2; Urteil des BGer 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 5.1). 7.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Vali- den- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; Urteil des BGer 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.2). Vorliegend ist der frühestmögliche Rentenbeginn der 1. September 2016 (vgl. E. 6.5 hiervor). 7.4 Zu ermitteln ist zunächst das massgebende Valideneinkommen der Be- schwerdeführerin.

C-1132/2018 Seite 16 7.4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgeblichen Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Ge- sundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1; vgl. E. 7.1.1 hiervor). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tä- tigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungs- punkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zu- letzt, vor dem Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit, er- zielte (der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung ange- passte) Verdienst (BGE 129 V 224 E. 4.3.1). Bei der Bestimmung dieses zuletzt erzielten Einkommens sind sämtliche Erwerbseinkommen (auch etwa Nebeneinkünfte oder regelmässig geleistete Überstunden), für wel- che eine AHV-Beitragspflicht besteht, zu berücksichtigen (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 16 Rz. 28, mit Hinweisen; derselbe, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Sozi- ale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 292 Rz. 45). Mithin kann bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens nur relevant sein, was grundsätz- lich zum massgeblichen Lohn gemäss AHVG zu zählen wäre (vgl. Urteil des BGer 8C_465/2009 vom 12. Februar 2010 E. 2.1). Ist der zuletzt be- zogene Verdienst markant überdurchschnittlich hoch gewesen, ist er nur dann als Validenlohn heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteil des BGer 9C_239/2019 vom 5. September 2019 E. 2.2.1 mit Hinweis auf 9C_838/2016 vom 3. März 2017 E. 3.1). 7.4.2 Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG (SR 831.10) gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbe- stimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teu- erungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleis- tungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, fer- ner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeits- entgeltes darstellen. Die zum massgebenden Lohn gehörenden Bestand- teile werden in Art. 7 AHVV (SR 831.101) beispielhaft näher aufgeführt. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeit- nehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhält- nis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder

C-1132/2018 Seite 17 gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Er- werbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrückli- cher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist. Grundsätzlich unterliegen nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 133 V 556 E. 4 S. 558 mit Hinweisen; FELIX FREY, in: Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 1. Aufl. 2018, Art. 5 Rz. 1; UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozi- alversicherungsrecht, AHV, 3. Aufl. 2012, Art. 5 Rz. 124). 7.4.3 Die Versicherte brachte beschwerdeweise zunächst vor, es sei von einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 144'524.– auszuge- hen, und verwies dazu auf den Lohnausweis vom 31. Januar 2017 für das Jahr 2016 (BVGer-act. 1, S. 5; Beilage 4 zu BVGer-act. 1). Sie rügte weiter, dass der Bonus von 14 % zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Sie habe nachweislich jedes Jahr Bonusleistungen erhalten, weswegen diese bei der Bemessung des Valideneinkommens ebenfalls zu berücksichtigen seien (BVGer-act. 1, S. 5). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin seien mindestens 14 % des Grundlohnes zu berücksichtigen, da es sich hierbei um den von der Arbeitgeberin in Aussicht gestellten Zielwert handle. Auf- grund der in der Vergangenheit erzielten Ergebnisse der Beschwerdefüh- rerin seien dieser stets Bonusleistungen im Bereich von 179.76-206% des Zielwerts ausbezahlt worden. Somit könne davon ausgegangen werden, dass bei guter Gesundheit für das Jahr 2016 ebenfalls ein Bonus ausbe- zahlt worden wäre, und hierzu der Mittelwert von 192.88% heranzuziehen sei, womit ein Valideneinkommen von Fr. 188'253.– einzusetzen sei (BVGer-act. 1, S. 5). 7.4.4 Die Vorinstanz ging in ihrer Verfügung vom 24. Januar 2018 von ei- nem durchschnittlichen Jahreseinkommen der Versicherten von Fr. 143'424.– aus, wobei keinerlei Bonuszahlungen berücksichtig wurden (IV-Act. 57, S. 12). In ihrer Vernehmlassung ging sie demgegenüber von einem Gehalt von Fr. 144'648.– aus und nahm dabei Bezug auf die Vergü- tungszusammenstellung der Arbeitgeberin (BVGer-act. 6; so denn auch die Beschwerdeführerin replicando, vgl. BVGer-act. 8, S. 4). Im Weiteren schloss sich die Vorinstanz den Ausführungen der Beschwerdeführerin be- züglich der Bonusleistungen an (BVGer-act. 6, S. 2). Betreffend die Höhe der Bonusleistung führte die Vorinstanz hingegen aus, es seien lediglich 14 % zu berücksichtigen, da es sich bei der diesen Wert überschreitenden

C-1132/2018 Seite 18 Bonuszahlung um rein spekulative Einschätzungen handle, welche nicht zu berücksichtigen seien (BVGer-act. 8, S. 5). 7.4.5 Wie bereits ausgeführt, unterliegen grundsätzlich nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 133 V 556 E. 4 S. 558 mit Hinweisen). Aus diesem Grund ist vorliegend auf den offiziellen Lohn- ausweis 2016 abzustellen, welcher einen Grundlohn von Fr. 144'524.– ausweist (Beilage 4 zu BVGer-act. 1), und nicht etwa auf die interne Ver- gütungszusammenstellung der Arbeitgeberin. Dies entspricht einer Ent- schädigung für eine Tätigkeit in einem 90 % Arbeitspensum, weshalb die- ser Betrag auf ein Vollzeitpensum hochzurechnen ist (vgl. E. 7.1.4 hiervor), woraus ein hypothetischer Grundlohn von jährlich Fr. 160'582.– resultiert. 7.4.6 Betreffend die ebenfalls umstrittenen Bonuszahlungen geht aus dem Lohnausweis 2016 als unregelmässige Leistung ein ausbezahlter «[...] An- nual Bonus» von Fr. 28'456.– hervor (Beilage 4 zu BVGer 1). Folglich kann die Vorinstanz nicht gehört werden, wenn sie vorbringt, es handle sich bei den um 14 % überschreitenden Bonuszahlungen lediglich um spekulative Einschätzungen. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass dieser Bonus aufgrund einer per 1. September 2012 erfolgten höheren Einstufung der Funktionsklasse auf 14 % des jährlichen Grundlohnes angehoben wurde und es sich dabei lediglich um den Faktor «Zielwert» in der Bonuskalkula- tion handelt (vgl. Beilagen 3 und 5 zu BVGer-act. 1). Dieser setzt sich wie folgt zusammen: Vorschlag der Führungskraft (A) x [...] Multiplikator (B) x [...] Multiplikator (C) = Auszahlung in % vom Zielwert (Zielwert = 14 % des Grundgehalts) Da diese Bonusleistungen zwar jährlich geleistet, jedoch in ihrer Höhe dif- ferierten, ist es vorliegend sachgerecht, von einem Durchschnittswert der letzten fünf Jahre auszugehen (Total erzielte % vom Zielwert: 2012: 206.6; 2013: 188,91; 2014: 179,76; 2015: 141,72). Der der Versicherten im Jahr 2013 ausbezahlte, sog. «Key Contributor Bonus» von Fr. 11'867.– für aus- serordentliches Engagement, ist indes nicht zu berücksichtigen, da es sich dabei um eine einmalige, aussergewöhnliche Gratifikation handelte, die zu- letzt nicht mehr geleistet wurde (vgl. Beilage 5 zu BVGer-act. 1). Folglich ergibt sich bei einem hypothetischen Grundgehalt von Fr. 160'582.– eine durchschnittliche Bonusleistung von Fr. 32'238.– ([Fr. 160'582.– / 100 x 14] / 100 x 143.398). Zusammenfassend ist damit von einem hypothetischen Valideneinkommen von jährlich Fr. 192'820.– (Fr. 160'582.–+ Fr. 32'238.–) bei einem 100 % Arbeitspensum auszugehen.

C-1132/2018 Seite 19 7.5 Strittig ist weiter das trotz Gesundheitsschaden erzielbare Invalidenein- kommen. 7.5.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be- ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per- son konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund- heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er- werbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Ta- bellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus- gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7; 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f.; 135 V 297 E. 5.2 S.301). 7.5.2 Ein Abweichen von diesem Grundsatz ist indes zulässig, wenn die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau bestimmt werden können. Der Verdienstausfall ist diesfalls durch die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen zu schätzen, was eine zulässige Variante des Ein- kommensvergleichs (Art. 16 ATSG) anhand der LSE-Tabellenwerte dar- stellt. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf ei- nen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, sodass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozent- vergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 312 f.). Die Anwendung dieser Methode ist gerechtfertigt, wenn der versicherten Person die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit noch offensteht (weil beispielsweise keine Kündi- gung des Arbeitsvertrages erfolgte), oder wenn sie an ihrer bisherigen Ar- beitsstelle als bestmöglich eingegliedert gilt (weil etwa der vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Verdienst höher ist als das Invalidenein- kommen; Urteil 9C_648/2017 vom 12. Juli 2017 E. 6.2.1 mit Hinweisen). 7.5.3 Hervorzuheben ist, dass nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts bei der Berechnung des Invalideneinkommens von einem ausgegli- chenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auszugehen ist. Dieser ist gekenn- zeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nach- frage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätig- keiten auf (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfrem- den Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt

C-1132/2018 Seite 20 werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjekti- ven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (Urteil des BGer 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1). Je restriktiver das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto eingehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzu- weisen (Urteil des EVG [Eidgenössisches Versicherungsgericht, heute: Bundesgericht] U 42/06 vom 23. Oktober 2006 E. 3.2.3). Der ausgegli- chene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des BGer 9C_124/2010 vom 21. September 2010 E. 2.2 mit Hinweis). Von ei- ner Arbeitsgelegenheit kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des BGer 8C_133/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.2.1 mit Hinweis). 7.5.4 Das Kompetenzniveau 4 der Tabelle TA1 gemäss LSE 2014 (ent- spricht nach den früheren LSE vor 2012 dem Anforderungsniveau 1: Urteil des BGer 8C_325/2018 vom 11. September 2018 E. 4.2) erfasst Tätigkei- ten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraus- setzen. Auf der nächsttieferen Stufe des Kompetenzniveaus 3 werden die- jenigen Einkommen eingeordnet, welche in komplexen praktischen Tätig- keiten erzielt werden und ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet erfor- dern. Auf dem Kompetenzniveau 2 (entspricht nach den früheren LSE vor 2012 dem Anforderungsniveau 3: Urteil des BGer 8C_325/2018 vom 11. September 2018 E. 4.2) sind die Löhne aus praktischen Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration, Bedienen von Ma- schinen und elektronischen Geräten sowie Sicherheits- und Fahrdiensten verzeichnet. Das unterste Kompetenzniveau 1 spiegelt die Einkommen aus einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (vgl. Urteil des BGer 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5.3.1). 7.5.5 Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstun- den zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durch- schnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b/bb). Zu- dem ist eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung vorzunehmen, wo-

C-1132/2018 Seite 21 bei nach Geschlechtern zu differenzieren, das heisst auf den branchenspe- zifischen Lohnindex für Frauen oder Männer abzustellen ist (BGE 129 V 408 E. 3.1.2). 7.5.6 Die Gutachter haben vorliegend festgestellt, dass die Beschwerde- führerin ab dem 1. September 2015 in ihrer angestammten Tätigkeit als DRA Managerin 50 % arbeitsfähig war (vgl. E. 6.5). Im Zeitpunkt der Ent- stehung des Rentenanspruchs am 1. September 2016 war die Beschwer- deführerin noch als DRA Managerin bei der D._______ AG angestellt. Da- mit war die Versicherte in der angestammten Tätigkeit weiterhin – wenn auch eingeschränkt zu 50% – arbeitsfähig. Damit erübrigt sich ein ordentli- cher Einkommensvergleich, und der Invaliditätsgrad ist im Rahmen eines Prozentvergleichs zu bestimmen (statt vieler Urteile des BGer 9C_599/2011 vom 13. Januar 2012, E. 4 sowie 8C_295/2017 E. 6.3 und 6.5). Folglich ergibt sich ab September 2016 ausgehend von einer Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % als DRA Managerin eine Invali- dität von 50 %. 7.5.7 Indes ist im Weiteren zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis von Seiten der Arbeitgeberin bereits per Ende September 2017 und damit vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2018 aufgelöst wurde. Diese massgebliche Änderung der Einkommenssituation bis zum Verfügungserlass ist zu berücksichtigen (vgl. E. 7.3 hiervor). Es kann nicht mehr gesagt werden, dass die Versicherte im Zeitpunkt des Verfügungser- lasses optimal eingegliedert war, was die Betrachtung auf Grund eines Pro- zentvergleichs weiterhin rechtfertigen würde. Vielmehr war die Versicher- ten dies nur bis zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung Ende September 2017. 7.5.8 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ab Oktober 2017 sind folglich statistische Werte in Form der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen. Massgebend ist die LSE 2014, zumal die aktuelleren Zahlen der LSE 2016, die am 26. Oktober 2018 veröffentlicht wurden, im Verfügungszeitpunkt noch nicht vorlagen (vgl. Urteile des BGer 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 6.2.2 mit Hinweis; 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2). Zur Bestimmung des hy- pothetischen Invalideneinkommens stützte sich die Vorinstanz auf die Ta- bellenlöhne der Lohnstrukturerhebungen 2014 (LSE 2014 Tabelle TA1, Frauen, Position 21, Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen, Kompetenzniveau 4). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wö-

C-1132/2018 Seite 22 chentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2014 zuzüglich der No- minallohnentwicklung von 1,30 % berechnete die Vorinstanz bei einem Pensum von 50 % ein Invalideneinkommen von Fr. 63'687.– (IV-act. 57, S. 12). 7.5.9 Die Beschwerdeführerin wendet ein, ein tieferes Kompetenzniveau sei zu berücksichtigen, da sie nicht mehr in der Lage sei, innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit komplexe Probleme zu lösen und Entscheide im Sinne des Arbeitgebers zu treffen. Desweitern würden Problemlösung und Entscheidfindung auf einem derart hohen Niveau die Fähigkeit vorausset- zen, während längerer Zeit am Stück am Projekt arbeiten, Diskussionen und Verhandlungen führen sowie Mitarbeiter effizient anweisen zu können. Der gescheiterte Wiedereingliederungsversuch ohne Führungsposition habe belegt, dass sie auch nicht mehr in einem anderen Bereich der Phar- maziebranche eingesetzt werden könne. Aus diesem Grund müsse zwar im Sinne des bidisziplinären Gutachtens vom 31. August 2017 eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten körperlichen Tätigkeit angenom- men werden, dies jedoch hinsichtlich des Kompetenzniveaus 1 in der LSE 2014 Tabelle TA1 für das Total Frauen (BVGer-act. 1, S. 6). 7.5.10 Die Beschwerdeführerin ist studierte Biochemikerin und Biotechno- login, arbeitete über 20 Jahre in diesem Berufsfeld und hat zahlreiche Dip- lome in Biologie, Biotechnologie und Chemie absolviert (IV-act. 2, S. 2; vgl. auch BVGer-act. 1, S. 3). Sie ist primär in ihrer Leistungsfähigkeit aufgrund von Fatigue und abnormer Erschöpfbarkeit eingeschränkt, weist einen ver- mehrten Erholungsbedarf und verminderte Leistungsgeschwindigkeit auf (vgl. IV-act. 41, S. 6 f., 22, 36 ff.; vgl. E. 6.2.1 hiervor). Der Einwand der Beschwerdeführerin, ihr seien nur noch Tätigkeiten gemäss Kompetenzni- veau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) zumut- bar, ist in Anbetracht ihrer Ausbildung und Berufserfahrung nicht überzeu- gend. Dass ihr weiterhin eine Tätigkeit im Kompetenzniveau 4 («Tätigkei- ten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraus- setzen») zugemutet wird, steht der Anwendung der Zeile 21 nicht entge- gen, ist die Beschwerdeführerin doch nicht in ihren intellektuellen Fähigkei- ten an sich eingeschränkt. Das Bestehen von Defiziten im Bereich der Exe- kutivfunktionen hindert sie zwar daran, eine Führungsposition einzuneh- men, nicht aber, weiterhin als hochqualifizierte Spezialistin mit grossem Fachwissen tätig zu sein (vgl. Urteil des BGer 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.2 ff.). Dem stehen auch die Aussagen ihres ehemaligen Vorge-

C-1132/2018 Seite 23 setzten nicht entgegen (Beilage 6 zu BVGer-act. 1). Folglich ist das Vorge- hen der Vorinstanz nicht zu beanstanden und das Invalideneinkommen ist gestützt auf einen Tabellenlohn von Fr. 10'051.– (LSE 2014 Tabelle TA1, Frauen, Position 21, Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen, Kompetenzniveau 4) zu berechnen. In den Tabellen betreffend die Lohn- entwicklung bei Frauen T1.10, Nominallohnindex, Frauen 2011-2018, ist der Sektor «Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen» jedoch nicht enthalten. Er gehört aber zum darin figurierenden Sektor «Verarbei- tendes Gewerbe / Herstellung von Waren» (vgl. LSE 2014 Tabelle TA1 Ziff. 10-33). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Ar- beitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2014 zuzüglich der bis 2016 eingetre- tenen Nominallohnentwicklung (BFS, T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2018, Verarbeitendes Gewerbe / Herstellung von Waren; 2015: 104.9 Punkte; 2016: 105.6 Punkte), resultiert bei einem 50 %-Pensum ein mo- natliches Invalideneinkommen von Fr. 5'312.68 bzw. jährlich rund Fr. 63'752.19. 7.6 Es ist im Weiteren die Frage des leidensbedingten Abzugs im Rahmen der Berechnung des Invalideneinkommens zu prüfen. 7.6.1 Praxisgemäss kann von dem anhand von LSE-Tabellenlöhnen ermit- telten Invalideneinkommen unter bestimmten Voraussetzungen ein lei- densbedingter Abzug vorgenommen werden. Dieser soll persönlichen und beruflichen Umständen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienst- jahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Rech- nung tragen, welche negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe der gesund- heitlich beeinträchtigten Person haben können. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermes- sen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu be- grenzen ist (BGE 126 V 75 und seitherige Entscheide). Mit Bezug auf den leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforde- rungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkei- ten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkei- ten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischer- weise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die den Abzug vom Tabellenlohn betreffende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Be- tracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit

C-1132/2018 Seite 24 einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse re- ale Chancen für eine Anstellung bestehen. Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können un- ter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berück- sichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als aus- serordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des BGer 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2.1). 7.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob der Entscheid, den die Vo- rinstanz nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allge- meinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen müssen. Bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzuges, der eine Schätzung darstellt und von der Verwaltung kurz zu begründen ist, darf das Sozialversiche- rungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desje- nigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81). Demgegenüber stellt die Frage, ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründe- ter) Leidensabzug vom Tabellenlohn vorzunehmen sei, eine Rechtsfrage dar (BGE 137 V 72 f. E. 5.1 mit Hinweis). 7.6.3 Einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen gewährte die Vorinstanz nicht, weil die Einschränkungen bereits in der Restarbeits- fähigkeit und bei der Ermittlung des Invalideneinkommens berücksichtigt worden seien (vgl. IV-act. 83). 7.6.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund der Symptome des Sjögren-Syndroms seien auch in einer adaptierten Tätigkeit im Umfang von 50 % vermehrt Pausen zum Trinken, der Einnahme von Augentropfen so- wie zum Ausruhen aufgrund der Fatigue und der abnormen Erschöpfbar- keit notwendig. Diese Faktoren seien auch bei einer Anstellung im Umfang von 50 % vorhanden, weshalb ein leidensbedingter Abzug gerechtfertigt sei. Desweitern habe ihr Aufenthaltsstatus als französische Grenzgängerin eine Auswirkung auf die erzielbare Lohnhöhe, was einen leidensbedingten Abzug aufgrund der Merkmale der Nationalität und Aufenthaltskategorie rechtfertige (BVGer-act. 1, S. 7). Replicando brachte sie ergänzend vor, dass ihre Anstellungschancen, verglichen mit einem voll leistungsfähigen Mitbewerber, nur unter Inkaufnahme wesentlicher Lohneinbussen intakt seien (BVGer-act. 8, S. 6 f.).

C-1132/2018 Seite 25 7.7 Was den Ausländerstatus anbelangt, weist die Beschwerdeführerin zwar zu Recht daraufhin, dass dieser unter dem Kriterium «Nationali- tät/Aufenthaltskategorie» potentiell abzugsrelevant ist. Dies entspricht ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Urteil des BGer 8C_378/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 6.1), weshalb der IV-Stelle nicht gefolgt werden kann, wenn diese lediglich pauschal ausführt, bei der Be- schwerdeführerin seien die einkommensbeeinflussenden Merkmale nicht vorhanden, ohne sich mit der konkreten Situation auseinanderzusetzen (vgl. IV-act. 57, S. 12). Allerdings gilt es im vorliegenden Fall zu berück- sichtigen, dass die Beschwerdeführerin bei einem Stellenantritt 1998 über eine langjährige Vertrautheit mit einem Arbeitsplatz in der Schweiz verfügt und ihr Einkommen vor Eintritt der Invalidität durchwegs branchenüblichen, wenn nicht sogar überdurchschnittlichen Ansätzen entsprach. Es wird denn auch zu Recht nicht behauptet, der Beschwerdeführerin sei zu einem Zeit- punkt ein unterdurchschnittlicher Lohn ausgerichtet worden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin nur noch ein Teilzeitpensum von 50 % zu- mutbar ist, rechtfertigt ebenfalls keinen Abzug vom Tabellenlohn. Gemäss der gestützt auf die LSE 2014 erstellten Tabelle (vgl. BFS, Analyse der Löhne von Frauen und Männern anhand der Lohnstrukturerhebung 2014, Bern 2017) zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen besteht bei Frauen ohne Kaderfunktion zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % (Fr. 5'792.–) proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 5'365.–) eine Differenz von Fr. 427.– zu Gunsten von Teilzeiterwerbstätigen. Den leidensbedingten Einschränkungen der Be- schwerdeführerin (reduzierte Belastbarkeit, erhöhte Ermüdbarkeit und ver- minderte Leistungsgeschwindigkeit) ist bereits – wie die Vorinstanz zutref- fend darlegte – durch ein Pensum von 50 % Rechnung getragen worden. Ein nochmaliger Einbezug beim Tabellenlohn würde eine unzulässige dop- pelte Berücksichtigung darstellen (vgl. Urteil des BGer 8C_678/2015 vom 9. Juni 2016 E. 5.6 mit Hinweis). Folglich ist kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. 7.8 7.8.1 Für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2017 ist schliesslich zu beach- ten, dass beim hypothetischen Valideneinkommen gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung ebenfalls die Nominallohnentwicklung mitzuberück- sichtigen ist (vgl. E. 7.4.1 hiervor; BGE 134 V 322 E. 4.1). Angepasst an die Lohnentwicklung für die Zeit von 2015 bis 2017 (BFS, T1.2.10 Nomi- nallohnindex, Frauen 2011-2018, M 69-75, Freiberufliche, wissenschaftli- che und technische Tätigkeiten; 2016: 106.1 Punkte; 2017: 106.7 Punkte)

C-1132/2018 Seite 26 resultiert ab dem 1. Oktober 2017 ein Valideneinkommen von Fr. 193'910.41.(= Fr. 192'820.– / 106.1 x 106.7). Das ebenfalls der Nomi- nallohnentwicklung (BFS, T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2018, Verarbeitendes Gewerbe / Herstellung von Waren; 2016: 105.6 Punkte; 2017: 106.2 Punkte) anzupassende Invalideneinkommen (vgl. E. 7.5.9 hiervor) beläuft sich ab dem 1. Oktober 2017 auf Fr. 64'114.42 (= Fr. 63'752.19 / 105.6 x 106.2]). 7.8.2 Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt einen IV-Grad von 66.94 % (= [Fr. 193'910.41 - Fr. 64'114.42] x 100 / Fr. 193'910.41), abgerundet ergibt sich dementsprechend ein IV-Grad von 67 % (zur Rundung beim IV-Grad vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 122 f.) und damit ein Anspruch der Beschwerdeführerin ab den 1. Oktober 2017 auf eine Dreiviertelsrente. 7.9 Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des An- spruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung ver- zugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflichten verletzt hat (vgl. IV-act. 56). Sodann hat sie ihren am 1. September 2016 entstandenen Rentenan- spruch am 21. Dezember 2015 geltend gemacht, womit die Verzugszins- pflicht am 1. September 2018 begonnen hat (vgl. auch BGE 133 V 9 E. 3.6). Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 % im Jahr (Art. 7 Abs. 1 ATSV [SR 830.11]). 8. 8.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 30. September 2017 An- spruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Ab 1. Oktober 2017 hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab dem 1. Sep- tember 2018. 8.2 Entsprechend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Be- schwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2017 Anspruch auf eine Dreiviertels- rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Die Sache ist der Vorinstanz zur Berechnung und Ausrichtung der Rentenbetreffnisse samt

C-1132/2018 Seite 27 Verzugszinsen zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang hat die Vo- rinstanz auch allfällige Kinderrentenansprüche der Beschwerdeführerin zu prüfen (vgl. IV-act. 2, S. 3). 9. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterlie- genden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend wird der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2017 eine Dreiviertelsrente zuge- sprochen. Der Antrag, ihr sei mindestens eine Dreiviertelsrente ab dem

  1. September 2015 zuzusprechen, wird abgelehnt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist damit von einem je hälftigen Unterliegen der Parteien auszugehen. Da die nachfolgend in E. 9.2 angeführte Rechtspre- chung zur Parteientschädigung bei «Überklagung» in Rentenangelegen- heiten auf die Gerichtskosten nicht anwendbar ist (vgl. Urteile des BGer 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.2; 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.3; Urteil des BVGer C-455/2020 vom 12. Januar 2022 [zur Pub- likation vorgesehen]), sind die auf Fr. 800.– festzusetzenden Verfahrens- kosten der teilweise unterliegenden Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 400.– aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist zur Bezahlung des Anteils der Beschwerdeführerin an den Verfahrenskos- ten zu verwenden. Die Gerichtskasse ist anzuweisen, den Differenzbetrag von Fr. 400.– der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zurückzuerstatten. Der teilweise unterliegenden Vo- rinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Die teilweise obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2.1 9.2.1.1 In Erwägung 4.2 des Urteils 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 führte das Bundesgericht aus, für den Fall, dass das Quantitative einer Leistung streitig sei, rechtfertige eine «Überklagung» eine Reduktion der

C-1132/2018 Seite 28 Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst habe. Bei Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente dürfe die Parteientschädigung daher nicht allein deswegen reduziert werden, weil der Beschwerde führenden Person nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen werde. Es bestehe grundsätzlich kein Anlass zu einer anderen Betrachtungsweise, wenn statt einer unbefristeten oder länger dauernden Rente ein befristeter Anspruch oder ein solcher für eine kürzere als die beantragte Dauer zuge- sprochen werde. Ebenso wie die Höhe des Anspruches betreffe dessen zeitliche Dimension das Quantitativ. Indessen komme die Zusprechung ei- ner vollen Parteientschädigung bei teilweisem Obsiegen nur in Frage, wenn die Beschwerde führende Person im Grundsatz obsiege und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliege. 9.2.1.2 Im vorliegenden Fall geht es um die Prüfung einer erstmaligen Ren- tenzusprache. Der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr ab dem

  1. September 2015 mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, wird zwar abgelehnt, doch wird ihr – anders als in der angefochtenen Verfügung – aufgrund der Korrektur des Einkommensvergleichs eine Dreiviertelsrente ab dem 1. Oktober 2017 zugesprochen. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin auf Gewäh- rung einer Dreiviertelsrente ab dem 1. September 2015 habe den Prozess- aufwand derart beeinflusst, als dass die «Überklagung» eine Reduktion der Parteientschädigung rechtfertigen würde. 9.2.2 Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige wei- tere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen (namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Porti und die Telefonspesen) sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehr- wertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt, exklusive Mehrwertsteuer (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). 9.2.3 Dem Gericht steht bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weites Ermessen zu (Urteil des BGer 9C_637/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 5.2; 8C_928/2012 vom 26. April 2013 E. 6), wobei das Abstellen

C-1132/2018 Seite 29 auf die den jeweiligen Zeitaufwand detailliert ausweisende Honorarnote ei- nes Rechtsvertreters grundsätzlich als sachgerecht erscheint (Urteil des BGer 9C_162/2013 vom 8. August 2013 E. 4.3.2). Für den Fall, dass ein- zelne Posten der Honorarnote akzeptiert, andere hingegen herabgesetzt werden, ist jede Reduktion zumindest kurz zu begründen (BGE 141 I 70 E. 5.2 m.H.; Urteil des BGer 8C_833/2015 vom 10. März 2016 E. 4.2). 9.2.4 Mit Eingabe vom 31. Mai 2018 machte Advokatin Anouck Zehntner mittels detaillierter Honorar- und Spesenrechnung für ihre Bemühungen vom 6. Februar 2018 bis 31. Mai 2018 eine Entschädigung für 25 Stunden (inkl. Studium des Urteils und Besprechung mit ihrer Klientschaft von 1 Stunde sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 95.20 [Porti, Telefonspesen sowie 136 Kopien à Fr. 0.50] zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer geltend (Bei- lage zu BVGer-act. 8). 9.2.5 Vor dem Hintergrund, dass nur der notwendige Aufwand zu entschä- digen ist (Urteil des BGer 8C_426/2018 vom 10. August 2018 E. 5.3), er- scheint der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 25 Stunden unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Be- deutung der Streitsache, des Umfangs der Akten und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens als zu hoch, weshalb die Honorar- note zu kürzen ist. Mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle und die im Sozialversicherungsrecht geltende Untersuchungsmaxime (vgl. dazu Urteil des EVG I 786/05 vom 12. September 2006 E. 4.1) ist der geltend gemachte Aufwand von insge- samt 14 Stunden 50 Minuten (Aktenstudium / Abklärungen, Arbeit an Ein- gabe) im Zusammenhang mit der Erarbeitung einer achtseitigen Be- schwerdeschrift und einer siebenseitigen Replik nicht zu beanstanden. Es rechtfertig sich jedoch, die zahlreichen Kontakte zwischen der Rechts- vertreterin und der Beschwerdeführerin per E-Mail und per Telefon (23 Po- sitionen) sowie persönlich (1 Position) im Umfang von insgesamt 7 Stun- den 40 Minuten auf 2 Stunden zu reduzieren, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Aufwände notwendig waren. Nicht zu beanstanden sind demgegenüber die Kontakte zur IV-Stelle C._______ sowie zur letzten Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin (8 Po- sitionen) im Umfang von insgesamt 1 Stunde 30 Minuten. Der geltend gemachte nachprozessuale Aufwand von 1 Stunde zur Urteils- besprechung ist auch nicht zu beanstanden. Ebenfalls zu berücksichtigen

C-1132/2018 Seite 30 ist der weitere bereits entstandene Aufwand der Rechtsvertreterin bis zur Urteilsfällung, wobei hier ebenfalls 1 Stunde als angemessen erscheint. Entsprechend ist ein Aufwand von 18 Stunden zum tarifkonformen Ansatz von Fr. 250.– pro Stunde zu entschädigen, was ein Honorar von Fr. 5'000.– ergibt. Die detailliert aufgelisteten Auslagen von Fr. 95.20, die nach Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE grundsätzlich zu ersetzen sind, erscheinen angemes- sen und sind daher zu entschädigen. Die Mehrwertsteuer ist nur für Dienst- leistungen geschuldet, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung für die Beschwerde- führerin mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]; Urteil des BVGer C-6983/2009 vom 12. April 2010 E. 3.2). 9.3 Demnach wird der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 4'595.20 (entsprechend 18 Stunden à 250.– zuzüglich Auslagen von Fr. 95.20, ohne Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.

(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).

C-1132/2018 Seite 31 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Beschwer- deführerin ab 1. Oktober 2017 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, samt Zinsen ab 1. September 2018, der schweizerischen Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Akten gehen an die Vorinstanz zur Berechnung der Dreiviertelsrente samt Zinsen ab 1. September 2018, einschliesslich allfälliger Kinderrenten, und zum Erlass einer entsprechenden Verfügung. 3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.– festgesetzt, wovon die Be- schwerdeführerin die Hälfte, also Fr. 400.–, zu tragen hat. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– entnommen. Die Restanz von Fr. 400.– wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr anzugebendes Konto zurückerstattet. 4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 4'595.20 zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Rahel Schöb

C-1132/2018 Seite 32 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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