Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-1128/2018
Entscheidungsdatum
07.05.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1128/2018

Urteil vom 7. Mai 2020 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Daniel Golta.

Parteien

A., (Republik Serbien), vertreten durch Sefedin Latifi, Rechtsanwalt, Zustelladresse: c/o B., Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

AHV, Altersrente, Wiedererwägung Beitragsrückvergütung; Einspracheentscheid der SAK vom 26. Januar 2018.

C-1128/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am 22. April 1952 geborene A._______ ist kosovarischer und/oder ser- bischer Staatsangehöriger (s. unten Bst. B, C) und lebt in der Republik Serbien. In den Jahren 1981 bis 1989 hat er mit Unterbrüchen während insgesamt 37 Monaten in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK-act.] 7, 8, 12 S. 11; 15 S. 4). B. B.a Mit Antragsformular vom 27. Februar 2012 ersuchte A._______ (nach- folgend Versicherter, Beschwerdeführer) die SAK um Rückvergütung sei- ner AHV-Beiträge (SAK-act. 1). Er deklarierte, die kosovarische Staatsbür- gerschaft zu besitzen und nicht Doppelbürger zu sein. Ausserdem reichte er Kopien einer kosovarischen Identitätskarte, eines kosovarischen Staats- angehörigkeitszertifikats und eines Heiratszertifikats, auf welchen seine Staatsangehörigkeit als kosovarisch angeführt wird, ein (SAK-act. 2-4; nachfolgend kosovarische Identifikationsdokumente). B.b Am 15. Mai 2012 teilte die SAK dem Beschwerdeführer mit, dass das Bundesgericht aktuell prüfe, ob die Rückvergütung der AHV-Beiträge an kosovarische Staatsbürger möglich sei (SAK-act. 6). Die SAK könne und werde seinen Rückvergütungsantrag erst nach Vorliegen des Entscheids des Bundesgerichts prüfen. B.c Mit Urteil 9C_662/2012 vom 19. Juni 2013 (BGE 139 V 263) befand das Bundesgericht, dass das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend Abkommen Jugoslawien) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12; nachfolgend Verwaltungsvereinbarung Jugosla- wien) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige an- wendbar seien, womit der Rentenexport für diese ausgeschlossen sei und lediglich ein Anspruch auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen geltend ge- macht werden könne (vgl. auch für viele: Urteil des BVGer C-7120/2013 vom 10. März 2016).

C-1128/2018 Seite 3 B.d Mit Verfügung vom 30. August 2013 sprach die SAK dem Beschwer- deführer einen AHV-Beitrags-Rückvergütungsbetrag von CHF 6'347.20 zu (SAK-act. 8; nachfolgend Rückvergütungsverfügung). Diesen Betrag über- wies die SAK dem Beschwerdeführer mit Valuta 10. September 2013 (vgl. SAK-act. 9). C. C.a Am 13. März 2017 beantragte der Beschwerdeführer beim Serbischen Fond der Alters- und Invalidenversicherung in Belgrad (nachfolgend serbi- scher Versicherungsträger) die Zusprache einer schweizerischen Alters- rente (vgl. SAK-act. 10). Unter dem Punkt "Staatsangehörigkeit(en)" führte der Beschwerdeführer "RS" an, welche Angabe vom serbischen Versiche- rungsträger auf dem Formular als richtig bestätigt wurde. C.b Am 22. April 2017 erreichte der Beschwerdeführer das 65. Altersjahr. C.c Der vom serbischen Versicherungsträger weitergeleitete Altersrenten- antrag ging am 4. Mai 2017 bei der SAK ein (vgl. SAK-act. 10 S. 1). C.d Mit Schreiben vom 18. Mai 2017 teilte die SAK dem Beschwerdeführer mit, dass ihm die von ihm entrichteten AHV-Beiträge mit Verfügung vom 30. August 2013 zurückvergütet worden seien, weshalb er keinerlei An- sprüche mehr geltend machen könne (SAK-act. 13). Die SAK nehme daher an, seine Anmeldung sei versehentlich erfolgt, und lege das Dossier unbe- arbeitet zu den Akten. C.e Am 21. Juni 2017 verlangte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das Schreiben der SAK vom 18. Mai 2017 die Zusprache einer Alters- rente oder den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (SAK-act. 15). Er führte aus, vor allem serbischer Staatsbürger zu sein, und reichte Kopien eines Auszuges aus einem serbischen Pass und einer von der Ortskanzlei Biljaca ausgestellten Bescheinigung seiner serbischen Staatsbürgerschaft ein. Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, dass er im Jahr 2013 falsch beraten worden sei und deshalb als kosovarischer Staatsangehöriger um Rückvergütung der Beiträge ersucht habe. Damals habe er gemeint, dass es sich um die an die Pensionskasse bezahlten Beiträge gehandelt habe. Die Voraussetzungen für eine Altersrente habe er damals nicht erfüllt. Wei- ter führte er aus, dass er damit einverstanden sei, dass bei der Rentenzu-

C-1128/2018 Seite 4 sprache der ihm im Jahr 2013 ausgerichtete Rückvergütungsbetrag abge- zogen werde. Er sei mit der Höhe des Rückvergütungsbetrags von CHF 6'300.- nicht einverstanden, zumal er während 37 Monaten Beiträge bezahlt habe. C.f In ihrer Verfügung vom 13. September 2017 wies die SAK den Antrag des Beschwerdeführers auf Altersrente ab (SAK-act. 18). Sie führte aus, dass kosovarische Versicherte mit Wohnsitz im Ausland, deren Versicherungsereignis nach dem 31. März 2010 eingetreten sei, kei- nen Rentenanspruch hätten. Kosovarische Staatsangehörige, welche die Schweiz verlassen hätten, könnten aber gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG unter gewissen Umständen die Rückvergütung ihrer AHV-Beiträge verlangen. Für serbische Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland komme hingegen noch immer das Abkommen zwischen der Schweiz und Jugoslawien zur Anwendung, welches Rentenleistungen bei Erreichen des Rentenalters vorsehe. Zudem stelle die SAK fest, dass der Beschwerdeführer am 27. Februar 2012 Antrag auf Rückvergütung seiner AHV-Beiträge gestellt habe. Mit Verfügung vom 30. August 2013 habe die SAK ihm daraufhin die Rückvergütungsleistung zugesprochen. Aus rückvergüteten AHV-Beiträ- gen und den entsprechenden Beitragszeiten könnten keine Ansprüche mehr gegenüber der AHV oder IV geltend gemacht werden Weiter führte die SAK aus, der Beschwerdeführer habe nun nachträglich Nachweise erbracht, aus denen hervorgehe, dass er bereits zum Zeitpunkt der Rückvergütung der AHV-Beiträge die serbische Staatsbürgerschaft be- sessen habe. Nach Prüfung ihrer Akten stelle sie fest, dass der Beschwer- deführer auf dem Antragsformular für die Beitragsvergütung angegeben habe, dass er ausschliesslich die kosovarische Staatsbürgerschaft besitze, und der SAK mehrere von den kosovarischen Behörden ausgestellte Do- kumente sowie seine kosovarische Identitätskarte übermittelt habe. Somit habe die SAK die Rückvergütungsleistung aufgrund der vom Beschwerde- führer anlässlich des Gesuchs vorgelegten Dokumente und gemachten In- formationen zu seiner Staatsbürgerschaft gewährt. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Unterschrift auf dem Antragsformular die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben bestätigt. Die von ihm im Nachhinein vorge- brachten Belege seiner serbischen Nationalität könne die SAK daher nicht akzeptieren. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Altersrente werde folglich abgewie- sen.

C-1128/2018 Seite 5 C.g Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2017 Einsprache (SAK-act. 20). Er führte aus, mit dieser Verfügung sei er nicht einverstanden, und machte geltend, dass er im Jahr 2013 vom Kosovo aus um Rückvergütung der Beiträge ersucht habe. Damals habe er gemeint, dass es sich um die an die Pensionskasse bezahlten Beiträge ("Freizügigkeitsgeld") gehandelt habe (Altersvorsorge). Denn damals habe er die Voraussetzungen für eine normale oder eine vorgezogene Altersrente nicht erfüllt. Er sei überzeugt gewesen, dass es sich nicht um die Rente handelte. Auch habe der von der SAK überwiesene Betrag von CHF 6'347.20 gemäss seiner Berech- nung genau der Summe des "Freizügigkeitsgelds" entsprochen. Er sei serbisch-kosovarischer Doppelbürger bei primär serbischer Staats- angehörigkeit, was er mit den eingereichten Dokumenten bewiesen habe. Er beantrage die nochmalige Überprüfung seines Leistungsanspruches und die Zusprache der ihm als serbischen Staatsbürger zustehenden Leis- tungen – abzüglich der ihm im Jahr 2013 überwiesenen Summe. C.h Mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2018 (SAK-act. 24) wies die SAK die Einsprache ab und bestätigte ihre Verfügung vom 13. September 2017. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass gemäss Art. 6 RV-AHV aus rückvergüteten Beiträgen und den entsprechenden Beitrags- zeiten keine Rechte abgeleitet werden könnten. Dieselbe Vorschrift stelle klar, dass die Rückzahlung der Beiträge ausgeschlossen sei. Mit der Rück- vergütung der AHV-Beiträge werde somit ein Rechtszustand herbeigeführt, der zu einem irreversiblen Rechtsverlust führe. Hierauf sei der Beschwer- deführer auch hingewiesen worden, denn im Rückvergütungsantrag heisse es unter Punkt 8 "Kenntnisnahme": "Der (die) Unterzeichnete nimmt davon Kenntnis, dass nach der Rückvergütung keinerlei Rechte gegenüber der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und Invaliden- rente mehr abgeleitet werden können, und dass die Wiedereinzahlung der rückvergüteten Beiträge ausgeschlossen ist." Mit Unterschrift vom 27. Feb- ruar 2012 unter dem Rückvergütungsantrag habe der Beschwerdeführer ferner bezeugt, dass er vom Inhalt des Rückvergütungsantrags Kenntnis genommen habe. Die Rückvergütung sei dem Beschwerdeführer bereits vor mehr als drei Jahren mit Verfügung vom 30. August 2013 zugespro- chen worden. Der Geldbetrag sei nachweislich am 10. September 2013 (Valutadatum) ausbezahlt worden. Nachdem seine AHV-Beiträge bereits rückvergütet worden seien, seien somit weitere Leistungen und Rechte nach dem AHVG ausgeschlossen.

C-1128/2018 Seite 6 D. D.a Am 17. Februar 2018 (Datum Poststempel) erhob der seit 14. Februar 2018 durch den rubrizierten Rechtsanwalt Sefedin Latifi (Presevo) vertre- tene Beschwerdeführer (vgl. SAK-act. 26 S. 3) beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid (Akten des Be- schwerdeverfahrens [B-act.] 1). Rechtsanwalt Latifi beantragt sinngemäss dessen Aufhebung und die Zusprache einer Altersrente oder eine an deren Stelle tretende Abfindung mit Kostenfolge zulasten der SAK. Er bittet um Überprüfung des Antrags des Versicherten aus dem Jahr 2012, um festzu- stellen, ob der Antrag präzise war oder nicht, und ob der Versicherte aus- schliesslich die Rückvergütung beantragt hatte. Ausserdem ersucht er um Gewährung eines kostenfreien Verfahrens. Rechtsanwalt Sefedin Latifi (nachfolgend Vertreter [des Beschwerdefüh- rers]) führte hauptsächlich aus, dass der Beschwerdeführer (gemäss eige- nen Angaben) damals als kosovarischer Staatsangehöriger einen Antrag auf Erstattung der Freizügigkeitsleistungen gestellt habe bzw. dass damals vermutlich jemand anderes im Namen des Beschwerdeführers als kosova- rischer Staatsangehöriger die Rückvergütung beantragt habe bzw. dass ihn wahrscheinlich jemand falsch beraten habe, um etwas Geld zu besor- gen, welches er aufgrund seiner schlechten finanziellen Situationen brauchte. Er habe das Geld nach Instruktionen des Verfassers des Antrags als kosovarischer Staatsangehöriger erhalten, ohne zu wissen, dass ihm eine grössere Summe zustehe bzw. ohne zu wissen, dass er einige Jahre später als serbischer Staatsbürger seine vollen Beiträge erhalten können würde bzw. bei Erreichen des Rentenalters Anspruch auf eine Altersrente haben würde. Im Jahr 2013 habe die SAK dem Beschwerdeführer als ko- sovarischer Staatsangehöriger die Beitragsrückvergütung zugesprochen und die Beiträge überwiesen. Im Jahr 2017 habe der Beschwerdeführer sich entschieden, über den serbischen Versicherungsträger um Zusprache der ordentlichen schweizerischen Altersrente oder einer einmaligen Abfin- dung zu ersuchen, da er nun 65 Jahre alt sei. Er sei ein ungelernter Mann, der kein Deutsch verstehe und keine Ahnung von den Schweizer Gesetzen habe. Er sei serbisch-kosovarischer Doppelbürger, in erster Linie aber serbischer Staatsbürger und Einwohner. Zum Beweis habe er namentlich eine Foto- kopie des serbischen Reisepasses eingereicht. Falls nötig, sei er bereit, die beglaubigte Fotokopie des aktuellen Reisepasses einzureichen.

C-1128/2018 Seite 7 D.b Mit Schreiben vom 5. März 2018 teilte der Beschwerdeführer dem Bun- desverwaltungsgericht das rubrizierte schweizerische Zustelldomizil mit (B-act. 6). D.c Am 2. Mai 2018 liess sich die SAK vernehmen und beantragte die Ab- weisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Ein- spracheentscheids (B-act. 7). Sie führte aus, dass mit der verfügten und vollzogenen Rückvergütung der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Altersrente ge- mäss Art. 6 RV-AHV irreversibel erloschen sei. Aus rückvergüteten AHV- Beiträgen und den entsprechenden Beitragszeiten könnten keine Ansprü- che mehr gegenüber der AHV oder IV geltend gemacht werden. Weiter führte die SAK aus, dass der Beschwerdeführer sich auch weiterhin als Kosovare behandeln lassen müsse, so dass ein Anspruch auf Ausrich- tung einer Rente nach wie vor ausscheide. Denn auf dem Antragsformular für die Beitragsvergütung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er ausschliesslich die kosovarische Staatsbürgerschaft besitze. Die Frage nach einer weiteren Staatsbürgerschaft habe er ausdrücklich verneint. Dies, obwohl er nachweislich einen serbischen Pass besitze, der am 3. Ok- tober 2009 ausgestellt und bis zum 3. Oktober 2019 gültig sei. Der Pass sei somit ausgestellt (und – wie aus den Einreisestempeln ersichtlich – auch verwendet) worden, bevor der Beschwerdeführer den Rückvergü- tungsantrag gestellt habe. Auch sei der Pass nicht vor der Antragsstellung betreffend Altersrente abgelaufen. Der Sacherhalt stelle sich nach Auffas- sung der SAK so dar, dass der Beschwerdeführer gezielt seine serbische Staatsangehörigkeit verschwiegen habe, um vor Erreichen des Rentenal- ters an Barmittel zu gelangen. Es wäre – gemäss SAK – Sache des Beschwerdeführers gewesen, sich kundig zu machen, wenn er nicht der deutschen Sprache mächtig gewesen sei. Der Beschwerdeführer mache nun erstmals geltend, dass er den Rück- vergütungsantrag nicht selbst gestellt habe und ihm die Rechtsfolgen nicht bewusst gewesen seien. Dies sei nicht glaubwürdig, denn wenn das Vor- haben nicht seinem Willen entsprochen hätte, hätte er spätestens bei Geld- empfang im Jahre 2013 reklamieren müssen. Aus einer Gesamtschau der geführten Korrespondenz gehe hervor, dass der Beschwerdeführer sehr wohl gewusst habe, dass er im Jahre 2012 – auch aus Laiensphäre – die Rückvergütung seiner AHV-Beiträge beantragte und vor allem, dass es

C-1128/2018 Seite 8 sich beim ausbezahlten Rückvergütungsbetrag nicht um eine Rentenzah- lung in Form einer einmaligen Abfindung gehandelt habe. Die Beitragsrück- vergütung habe somit auch dem Willen des Beschwerdeführers entspro- chen. Weiter führte die SAK aus, der Beschwerdeführer habe nun nachträglich Nachweise erbracht, aus denen hervorgehe, dass er bereits zum Zeitpunkt der Rückvergütung der AHV-Beiträge die serbische Staatsbürgerschaft be- sessen habe. Die SAK habe jedoch die Rückvergütungsleistung aufgrund der vom Beschwerdeführer anlässlich des Gesuchs vorgelegten Doku- mente und gemachten Angaben zu seiner Staatsbürgerschaft gewährt. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Unterschrift auf dem Antragsformular die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben bestätigt. Die von ihm im Nachhinein vorgebrachten Belege seiner serbischen Nationalität könne die SAK daher nicht akzeptieren. Hierauf sei der Beschwerdeführer auch hingewiesen worden, denn im Rückvergütungsantrag heisse es unter Punkt 8 "Kenntnisnahme": "Der (die) Unterzeichnete nimmt davon Kenntnis, dass nach der Rückvergütung keinerlei Rechte gegenüber der schweizerischen Alters- und Hinterlas- senenversicherung und Invalidenrente mehr abgeleitet werden können, und dass die Wiedereinzahlung der rückvergüteten Beiträge ausgeschlos- sen ist." Mit Unterschrift vom 27. Februar 2012 unter dem Rückvergütungs- antrag habe der Beschwerdeführer ferner bezeugt, dass er vom Inhalt des Rückvergütungsantrags Kenntnis genommen habe. Die Rückvergütung sei bereits vor mehr als drei Jahren dem Beschwerdeführer zugesprochen und vollzogen worden. D.d Mit Replik vom 23. Mai 2018 hielt der Beschwerdeführer im Wesentli- chen an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (B-act. 10). Zur Begründung führte sein Vertreter hauptsächlich aus, dass der Beschwer- deführer kein Deutsch könne, die Korrespondenz betreffend die Beitrags- rückvergütung nur auf Deutsch geführt worden sei und auch der Rückver- gütungsauftrag nur auf Deutsch verfasst gewesen sei. Der Antrag sei im Kosovo vom Inhaber einer Agentur verfasst worden, der kein Anwalt sei und den der Beschwerdeführer nicht finden könne. Der Beschwerdeführer habe weder den Inhalt des Antrags noch den Inhalt der Briefe der SAK und deren Verfügung gekannt. Er habe auch nichts über die Geldsumme ge- wusst. Er habe sie mit der Hoffnung angenommen, dass er mit 65 Jahren eine Altersrente werde beantragen können.

C-1128/2018 Seite 9 D.e Am 7. Juni 2018 liess das Bundesverwaltungsgericht der SAK ein Dop- pel der Replik zukommen und schloss den Schriftenwechsel. D.f Mit E-Mail vom 12. Juni 2018, welches das Bundesverwaltungsgericht der SAK zur Kenntnis brachte (B-act. 12 f.), wies der rubrizierte Vertreter des Beschwerdeführers darauf hin, dass vor einigen Tagen eine Vereinba- rung zwischen der Schweiz und dem Kosovo abgeschlossen worden sei, was vorliegend bedeutsam sei. D.g In seinem E-Mail vom 23. August 2019 (B-act. 14; Urteilsbeilage zu- handen der Vorinstanz), führte der Vertreter unter Bezugnahme auf das neue Abkommen zwischen der Schweiz und dem Kosovo aus, das Gericht dürfe nicht erlauben, dass dem Beschwerdeführer das ihm zustehende Geld wegen politischen Entwicklungen, seinen mangelnden Kenntnissen und seinen finanziellen Problemen abgesprochen werde. Ausserdem habe der Beschwerdeführer gemäss dem neuen Abkommen der SAK eine aus- sergerichtliche Lösung vorgeschlagen und darauf keine Antwort bekom- men. D.h Mit E-Mail vom 19. November 2019 (vgl. B-act. 16; Urteilsbeilage zu- handen der SAK) ersuchte der Vertreter das Gericht darum, insbesondere die mangelnden Deutsch- und Rechtskenntnisse des Beschwerdeführers und der unprofessionellen Person, die ihn aufgrund seiner finanziellen Si- tuation in die Irre geführt habe, zu berücksichtigen. Auch die damaligen vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kosovo und der Schweiz sollten seines Erachtens nicht auf Kosten des Beschwerdeführers gehen. Ausser- dem wäre es seines Erachtens ungerecht, wenn der Beschwerdeführer, der – wie seine Familie – von Geburt an die serbische Staatsbürgerschaft aufweise, nach Abschluss des neuen Staatsvertrages seine Leistungen im Alter nicht geniessen könnte. E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Er- wägungen einzugehen.

C-1128/2018 Seite 10 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht rich- tet sich grundsätzlich nach dem VwVG (vgl. Art. 37 VGG). Vorbehalten blei- ben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversiche- rung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.2 Als Adressat des die Einsprache abweisenden Entscheides ist der Be- schwerdeführer davon berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) eingereicht, weshalb grundsätzlich darauf einzutre- ten ist (s. aber E. 6.4). 2. Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des ange- fochtenen Einspracheentscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses (vorliegend: 26. Januar 2018) gegeben war. Tat- sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normal- fall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1). 3. 3.1 In Bezug auf die auf serbische bzw. kosovarische Staatsangehörige anwendbaren Sozialversicherungsabkommen ist das Folgende festzuhal- ten. 3.1.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommen Jugoslawien und die Verwal- tungsvereinbarung Jugoslawien für alle Staatsangehörigen des ehemali- gen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 m.H.). Insbesondere bewahrte dieses Sozialversicherungsabkommen im Verhält- nis zur Republik Serbien vorerst Gültigkeit (vgl. BGE 139 V 263 E. 3).

C-1128/2018 Seite 11 Seit dem 1. Januar 2019 sind das Abkommen vom 11. Oktober 2010 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.682.1; nachfolgend Abkommen Serbien) und die Verwaltungsvereinbarung vom 11. Oktober 2010 zur Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.682.11; nachfolgend Ver- waltungsvereinbarung Serbien) in Kraft. Mit dem Inkrafttreten des Abkom- mens Serbien sind das Abkommen Jugoslawien und die Verwaltungsver- einbarung Jugoslawien in den Beziehungen zwischen der Schweiz und Serbien ausser Kraft getreten (vgl. Art. 38 des Abkommens Serbien, Art. 45 der Verwaltungsvereinbarung Jugoslawien, Art. 24 der Verwaltungsverein- barung Serbien). 3.1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis fanden das Abkommen Jugosla- wien und die Verwaltungsvereinbarung Jugoslawien für kosovarische Staatsangehörige bis zum 31. März 2010 Anwendung. Ab 1. April 2010 sind das Abkommen und die Verwaltungsvereinbarung hingegen nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar. Die Nichtweiterführung des Sozialversicherungsabkommens mit Kosovo hatte zur Folge, dass Staatsangehörige des Kosovos nicht mehr die Rechtsstellung als Vertrags- ausländerinnen und -ausländer innehatten. Sie galten neu als Nichtver- tragsausländerinnen und -ausländer (vgl. BGE 139 V 263 E. 14; 139 V 335 E. 6.1; Urteil des BGer 9C_279/2013 vom 25. September 2013 E. 3.2). Seit dem 1. September 2019 sind das Abkommen vom 8. Juni 2018 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.475.1; nachfolgend Abkommen Ko- sovo) und die Verwaltungsvereinbarung vom 8. Juni 2018 zur Durchfüh- rung des Abkommens (SR 0.831.109.475.11; nachfolgend Verwaltungsver- einbarung Kosovo) in Kraft. Gemäss Art. 35 des Abkommens ("Übergangs- bestimmungen") begründet es keine Leistungsansprüche für den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten (Abs. 1). Soweit Ansprüche (einzig) kosovarischer Staatsangehöriger durch Abfin- dung oder Beitragsrückvergütung abgegolten worden sind, findet das Ab- kommen Kosovo in sachlicher Hinsicht keine Anwendung (vgl. Art. 35 Abs. 7 des Abkommens). 3.2 3.2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die

C-1128/2018 Seite 12 bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1). 3.2.2 Soweit der Anspruch auf Zusprache einer Altersrente zu prüfen ist (s. unten E. 6), ist das Erreichen des ordentlichen Rentenalters von 65 Jah- ren (Geburtstag) massgebend (vorliegend: 22. April 2017; vgl. Urteile des BGer 9C_53/2013 vom 6. August 2013 E. 3.3, 9C_279/2013 vom 25. Sep- tember 2013 E. 3.2). 3.2.3 Soweit (wiedererwägungsweise) der Anspruch auf eine Beitragsrück- vergütung zu prüfen ist (s. unten E. 7), sind in zeitlicher Hinsicht die Rechtssätze im Zeitpunkt der Rückvergütungsantragsstellung massge- bend (vorliegend 27. Februar 2012; vgl. BGE 136 V 24 E. 4.4; Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Bei- träge [RV-AHV, SR 831.131.12]). 3.3 Auf serbische Staatsangehörige fand für beide Stichtage von den drei genannten Abkommen in zeitlicher Hinsicht (nur, aber immerhin) das Ab- kommen Jugoslawien Anwendung. Auf kosovarische Staatsangehörige fand hingegen keines der drei Abkommen Anwendung; sie galten jeweils als Nichtvertragsausländerinnen und -ausländer. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es ist nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begrün- dung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung (teilweise) bestätigen, die von jener der Vorinstanz ab- weicht (vgl. Urteil des BVGer C-6007/2016 vom 7. Februar 2018 E. 4.2 m.w.H.). 4.2 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständi- gen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gülti- gen Form anzumelden. Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspru- ches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formu- lare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom

C-1128/2018 Seite 13 behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind (Art. 29 Abs. 1 und 2 ATSG). Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der So- zialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Mitwirkungspflicht; Art. 28 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 13 Abs. 1 VwVG). Wer Versicherungs- leistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistun- gen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). 4.3 Wie das Verwaltungsverfahren (vgl. Art. 43 Abs. ATSG) ist auch das Beschwerdeverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungs- pflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; BGE 122 V 157 E. 1a, je m.w.H.) und der Rügemaxime, wonach der angefochtene Akt nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, sondern das Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss, die in der Be- schwerde thematisiert wurden (vgl. Urteil des BVGer C-5196/2013 vom 5. Januar 2016 E. 6.2 m.H.). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so- fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei- nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen; in BGE 140 V 220 nicht publizierte E. 5.4.1). 4.4 Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. BGE 138 V 218 E. 6, Urteil 8C_494/2013 E. 5.4.1).

C-1128/2018 Seite 14 5. 5.1 Die Verfügung ist Ausgangspunkt und bestimmt den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Die Beschwerdeführenden kön- nen durch das Bundesverwaltungsgericht nur Rechtsverhältnisse überprü- fen bzw. beurteilen lassen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig und verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Ge- genstand des Beschwerdeverfahrens kann deshalb nur sein, was Gegen- stand des vorinstanzlichen Verfahrens war (oder bei richtiger Rechtsan- wendung hätte sein sollen). Fragen, über welche die verfügende Behörde im betroffenen Verfahren nicht entschieden hat, dürfen somit grundsätzlich im Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 2. Aufl. 2013, S. 27 Rz. 2.1; BGE 131 V 164 E. 2.1; für viele: Urteile des BVGer C-32/2013 vom 17. August 2015 E. 3.1 und C-794/2017 vom 2. November 2017 E. 3.1, je m.w.H.). 5.2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 26. Januar 2018. Offensichtlicher Streitgegenstand und vom Bundesver- waltungsgericht zu prüfen ist der geltend gemachte Anspruch des Be- schwerdeführers auf eine Altersrente und ob die SAK einen solchen zu Recht verneint und das Rentengesuch des Beschwerdeführers abgewie- sen hat (s. nachfolgend E. 6; für die Frage, ob auch die Wiedererwägung der Rückvergütungsverfügung vom 30. August 2013 zum Streitgegenstand gehört s. unten E. 7). 6. 6.1 Nachfolgend sind die rechtlich relevanten Bestimmungen für die Aus- richtung einer Altersrente und für die Rückvergütung von AHV-Beiträgen darzulegen. 6.1.1 Männer, welche das 65. Altersjahr und Frauen, welche das 64. Alters- jahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, so- fern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommens-, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a und b AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollen- dung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).

C-1128/2018 Seite 15 6.1.2 Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohn- sitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über die Rechts- stellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende zwi- schenstaatliche Vereinbarungen (Art. 18 Abs. 2 Satz 3 AHVG). Bei Perso- nen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Rentenberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Ren- tenbezugs massgebend (Art. 18 Abs. 2 bis AHVG [in Kraft seit 1. Januar 2012]; zum Ganzen vgl. z.B. Urteil des BVGer C-7380/2015 vom 5. De- zember 2016 E. 4.2). 6.1.3 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG können den Ausländern, die ihren Wohn- sitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden (Satz 1). Satz 2 beauftragt den Bundesrat zur Regelung der Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung. Dazu hat der Bundesrat die RV-AHV er- lassen. 6.1.4 Art. 1 Abs. 1 RV-AHV setzt für eine Rückvergütung der entrichteten AHV-Beiträge – ergänzend bzw. konkretisierend zu Art. 18 Abs. 3 AHVG – voraus, dass diese Beiträge während mindestens eines vollen Jahres ge- leistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Massgebend ist die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rückforderung (Art. 1 Abs. 2 RV-AHV). Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV). Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Bei- träge. Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet (Art. 4 Abs. 1 RV-AHV). 6.1.5 Aus rückvergüteten Beiträgen und den entsprechenden Beitragszei- ten können gegenüber der AHV und der IV keine Rechte abgeleitet wer- den). Die Wiedereinzahlung der Beiträge ist ausgeschlossen (Art. 6 RV- AHV). Nach Art. 7 RV-AHV geht der Anspruch auf Rückvergütung unter mit dem Tod des Berechtigten. Er verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren seit

C-1128/2018 Seite 16 dem Versicherungsfall (vgl. für viele: Urteil des BVGer C-6103/2014 vom 30. Mai 2016 E. 2.3.2). 6.2 6.2.1 Vorliegend ist aktenkundig und unbestritten, dass die Rückvergü- tungsverfügung vom 30. August 2013 dem Beschwerdeführer im Jahr 2013 zugestellt und der Rückvergütungsbetrag ihm am 10. September 2013 überwiesen worden ist. Demnach war die Frist zur Einspracheerhebung im Zeitpunkt der Antragstellung für die Zusprache einer Rente (17. März 2017) längst abgelaufen (vgl. Art. 38 f. ATSG). Etwas anderes macht auch der Beschwerdeführer nicht geltend. Die Rückvergütungsverfügung kann so- mit nicht mehr angefochten werden. 6.2.2 Da die Beiträge dem Beschwerdeführer aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung rückvergütet wurden, kann er aus diesen Beiträ- gen gegenüber der AHV und der IV keine Rechte mehr ableiten. Die Wie- dereinzahlung der Beiträge ist ausgeschlossen (s. oben E. 6.1.5). Daher hat die SAK in ihrer Verfügung vom 13. September 2017 und ihrem Ein- spracheentscheid vom 26. Januar 2018 einen AHV-Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint und die Einsprache vom 9. Oktober 2017 zu Recht abgewiesen, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzu- weisen ist (zur Frage einer allfälligen Wiedererwägung der Rückvergü- tungsverfügung s. unten E. 7). 6.3 Daran ändern namentlich die folgenden vom Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vorgebrachten Rügen nichts. 6.3.1 Ob der Beschwerdeführer sich in einer schlimmen finanziellen Situa- tion befindet, ist für die Beurteilung eines allfälligen Anspruchs auf eine or- dentliche AHV-Altersrente ohne Relevanz. 6.3.2 Dass der Beschwerdeführer der SAK gestützt auf ein Staatsabkom- men eine aussergerichtliche Lösung vorgeschlagen hat (vgl. B-act. 14), ist aus den Akten nicht ersichtlich. Eine solche wäre für das Bundesverwal- tungsgericht auch nicht verbindlich (vgl. Art. 54 VwVG und Art. 50 ATSG). 6.3.3 Ausserdem schliesst das Nichtvorliegen eines Rentenanspruchs na- turgemäss eine an die Stelle der Rente tretende Abfindung aus.

C-1128/2018 Seite 17 6.4 Der Vertreter des Beschwerdeführers erwähnt im Übrigen, dass dieser – wenn er nicht Anspruch auf eine Rente habe – einen Entschädigungsan- spruch habe. Eine allfällige Entschädigung war nicht Gegenstand der an- gefochtenen Verfügung und wird in der Beschwerde nicht beantragt. Eine allfällige Entschädigung kann daher auch nicht Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens sein, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 6.5 Somit hat der Beschwerdeführer aufgrund der formell rechtskräftig ver- fügten und vollzogenen Rückvergütung keinen Anspruch auf eine Alters- rente. Daher hat die SAK zu Recht einen Altersrentenanspruch des Be- schwerdeführers verneint und sein Rentengesuch abgelehnt. Diesbezüg- lich ist demnach die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Ein- spracheentscheid zu bestätigen. 7. Wie sich aus dem Folgenden ergibt, richtet sich die Beschwerde nicht nur gegen die Abweisung des Rentengesuchs, sondern auch gegen die Rück- vergütungsverfügung, deren wiedererwägungsweise Aufhebung sinnge- mäss beantragt wird. 7.1 7.1.1 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von er- heblicher Bedeutung ist. Der Entscheid über die Vornahme der Wiederer- wägung ist in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt (vgl. Urteil des BVGer C-5556/2013 vom 4. November 2015 E. 4.1.1; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 53, Rz. 69). Die Prüfung der Unrich- tigkeit bezieht sich auf die Rechts- und Sachverhaltsverhältnisse im Zeit- punkt der ursprünglichen Verfügung (vgl. Urteil des BGer I 803/06 vom 21. Februar 2007 E. 4.2). Grundlage der Wiedererwägung bildet also zwar der Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Ver- fügung bestand. Dass erst aufgrund späterer Abklärungen eine Unrichtig- keit festgestellt wird, schliesst eine Wiedererwägung praxisgemäss aber nicht aus (vgl. Urteil des BGer 8C_572/2007 vom 5. August 2008 E. 2.2; Urteil C-5556/2013 E. 4.1.2). 7.1.2 Aus den Akten und dem Verlauf des vorinstanzlichen Verwaltungs- und des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens (s. oben Bst. C.e ff.) wird er- sichtlich, dass der Beschwerdeführer seit seinem Schreiben vom 21. Juni

C-1128/2018 Seite 18 2017 in seinen Eingaben geltend gemacht hat, dass die SAK zu Unrecht am 30. August 2013 eine Beitragsrückvergütung verfügt und dann vollzo- gen habe bzw. dass die SAK zu Unrecht an dieser Rückvergütung fest- halte. Die SAK wiederum hat in ihrer Verfügung vom 13. September 2017 ausgeführt, dass sie die Akten des Rückvergütungsverfahrens geprüft habe und zum Schluss gekommen sei, dass damals zu Recht eine Bei- tragsrückvergütung verfügt und vollzogen worden sei. In der Folge hielt sie an dieser Folgerung fest und führte Gründe für und gegen die vom Be- schwerdeführer im weiteren Verfahrensverlauf vorgebrachten Argumente an. Schliesslich hat die SAK mit dem angefochtenen Einspracheentscheid das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers im Resultat implizit abgewiesen. Da beschwerdeweise ein Zurückkommen auf die Rückvergü- tungsverfügung beantragt wird, gehört der Wiedererwägungsentscheid der SAK insgesamt zum Streitgegenstand (s. oben E. 5). Da der Beschwerde- führer mit seinem Antrag auf wiedererwägungsweise Aufhebung der Rück- vergütungsverfügung letztlich darauf abzielt, statt der Beitragsrückvergü- tung eine seines Erachtens finanziell attraktivere Altersrente oder eine an deren Stelle tretende Abfindung zugesprochen zu behalten, hat er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Rückvergütungsverfü- gung (s. oben E. 1.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher auch zu prüfen, ob die SAK das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwä- gung der Rückvergütungsverfügung zu Recht abgewiesen hat. 7.2 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer nachträglich geltend ge- machte serbisch-kosovarische Doppelbürgerschaft mit Primat der serbi- schen Staatsangehörigkeit ist das Folgende auszuführen. 7.2.1 Wie das Bundesgericht in BGE 139 V 263 entschieden hat, ist das Abkommen Jugoslawien ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden. Hinsichtlich einer kosovarisch-serbischen Doppelbürgerschaft wurde festgehalten, aus der Tatsache, wonach die Re- publik Kosovo die multiple Staatsbürgerschaft zulasse, könne nicht abge- leitet werden, dass kosovarische Staatsangehörige ohne weiteres kosova- risch-serbische Doppelbürger seien. Ein Automatismus oder der Grund- satz, dass Personen aus dem Kosovo neben der Staatsangehörigkeit des Kosovos auch die serbische Staatsangehörigkeit besässen, sei zu vernei- nen. Dennoch könne das Vorliegen einer kosovarisch-serbischen Doppel- bürgerschaft nicht ausgeschlossen werden. Eine solche sei indessen nicht nur überzeugend zu behaupten, sondern auch rechtsgenüglich zu belegen (BGE 139 V 263 E. 12.2 mit Hinweis auf die Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] an die AHV-Ausgleichskassen und

C-1128/2018 Seite 19 EL-Durchführungsstellen Nr. 326 vom 20. Februar 2013 [nachfolgend BSV- Mitteilungen Nr. 326]; vgl. auch BGE 139 V 335 E. 5.1 mit Hinweis auf die BSV-Mitteilungen Nr. 326; Urteile des BGer 9C_533/2013 vom 16. Dezem- ber 2013 E. 3, 4.1.2 und 9C_534/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 3 sowie 4.1.2 und 9C_189/2016 vom 19. Juli 2016 E. 5.1.2; Urteil des BVGer C-3626/2015 vom 12. Juni 2017 E. 2.3.2). 7.2.2 Nach der BSV-Mitteilung Nr. 326 ist im Hinblick auf den Nachweis der serbischen Staatsangehörigkeit unter anderem zu beachten, dass Perso- nen, die bei der Antragsstellung die kosovarische Nationalität angeben, als solche behandelt werden. Nachgeschobene Nachweise für die angebliche zusätzliche serbische Staatsangehörigkeit werden grundsätzlich nicht ak- zeptiert. Davon ausgenommen ist der Beweis der serbischen Nationalität mittels gültigem biometrischem Pass Serbiens ohne Einschränkungen hin- sichtlich Visa-Freiheit für den Schengenraum. Der Pass darf keinen Ver- merk «Koordinaciona Uprava» (Verwaltungskoordination) der serbischen passausstellenden Behörde enthalten. Andere Nachweise für die serbi- sche Staatsangehörigkeit, wie namentlich alte abgelaufene Pässe, jugo- slawische Pässe und serbische Staatsangehörigkeitsbescheinigungen, werden nicht akzeptiert (vgl. Urteil C-3626/2015 E. 2.3.2 mit Hinweis auf weitere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts). 7.2.3 Das Bundesgericht hat in verschiedenen Urteilen zu Konstellationen, in welchen zunächst eine allein kosovarische Staatsangehörigkeit angege- ben, später aber zusätzlich auch eine serbische Staatsangehörigkeit gel- tend gemacht wurde, auf den Grundsatz "Aussage der ersten Stunde" ab- gestellt (vgl. z.B. Urteile des BGer 9C_533/2013 E. 4.1.2; 9C_534/2013 E. 4.1.2; 9C_189/2016 vom 19. Juli 2016 E. 5.1.2, je mit Hinweis auf BGE 121 V 45 E. 2a). Gemäss diesem Grundsatz ist bei sich widersprechenden Angaben des Versicherten die sogenannte spontane "Aussage der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstel- lungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst werden können (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a). Entsprechend dem Grundsatz der "Aussage der ers- ten Stunde" ist die behauptete serbische Staatsbürgerschaft zuweilen als nachgeschoben zu qualifizieren und unbeachtlich (vgl. Urteile 9C_533/2013 E. 4.1.2, 9C_534/2013 E. 4.1.2, 9C_189/2016 E. 5.1.2). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in zahlreichen Urteilen zu ent- sprechenden Konstellationen die behauptete und mit Belegen substanti-

C-1128/2018 Seite 20 ierte serbische Staatsbürgerschaft zuweilen als nachgeschoben und unbe- achtlich qualifiziert (vgl. z.B. seine Urteile C-3626/2015 vom 12. Juni 2017 E. 2.3.2; C-1572/2013 vom 15. Juli 2016 E. 3.4.3 f.; C-6533/2012 vom 31. März 2016 E. 5.5; C-4806/2014 vom 11. Mai 2016 E. 5.4.3.2; C-5156/2014 vom 2. Februar 2016 E. 5.2.3). Allerdings haben das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht in den angeführten Urteilen die Unbeachtlichkeit der erst später geltend ge- machten (und gegebenenfalls dokumentierten) serbischen Staatsangehö- rigkeit nicht nur mit dem Grundsatz der "Aussage der ersten Stunde" be- gründet. Vielmehr haben sie auch eine Qualifikation der zum Beweis ein- gereichten Dokumente vorgenommen bzw. das Fehlen eines Nachweises bzw. Belegs für die behauptete Staatsangehörigkeit festgestellt. In keinem dieser Fälle wurde ein den Anforderungen der BSV-Mitteilungen Nr. 326 entsprechender biometrischer serbischer Pass eingereicht. 7.2.4 Gemäss dieser Rechtsprechung genügt somit ein widersprüchliches Verhalten einer versicherten Person, die namentlich zunächst nur eine ko- sovarische, dann aber eine kosovarisch-serbische Staatsangehörigkeit geltend macht und zu belegen versucht, nicht, um eine (auch) serbische Staatsangehörigkeit gestützt auf den Grundsatz der "Aussage der ersten Stunde" als unbeachtlich, weil nachgeschoben zu qualifizieren. Vielmehr kann jedenfalls ein biometrischer serbischer Pass, der die Voraussetzun- gen der BSV-Mitteilungen Nr. 326 erfüllt, den zu beachtenden Nachweis auch dann erbringen, wenn er nachgeschoben wird (vgl. auch. Ziffer 1 der BSV-Mitteilungen Nr. 326). 7.3 7.3.1 Die SAK führte in ihrer Verfügung vom 13. September 2017 aus, dass sie den Beschwerdeführer im Rahmen des Rückvergütungsverfahrens zu Recht als allein kosovarischen Staatsangehörigen behandelt hat. Der Be- schwerdeführer habe nun nachträglich Nachweise erbracht, aus denen hervorgehe, dass er bereits zum Zeitpunkt der Rückvergütung der AHV- Beiträge auch die serbische Staatsbürgerschaft besessen habe. Diese Be- lege könne die SAK aber unter Berücksichtigung der Aktenlage im Rück- vergütungsverfahren nicht akzeptieren. 7.3.2 In ihrer Vernehmlassung führt die SAK aus, dass sie angesichts der damaligen Aktenlage und Deklarationen des Beschwerdeführers für die

C-1128/2018 Seite 21 Rückvergütungsverfügung von einer alleinigen kosovarischen Staatsange- hörigkeit habe ausgehen dürfen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der aktuellen Darstellungen des Beschwerdeführers und des von ihm aktuell eingereichten serbischen Passes stelle sich der Sachverhalt sogar so dar, dass er seine serbische Staatsangehörigkeit im Rückvergütungsverfahren gezielt verschwiegen habe, um vor Erreichen des Rentenalters an Barmit- tel zu gelangen. Auf dieses zuerst gewollte Ergebnis müsse der Beschwer- deführer sich aufgrund des Grundsatzes der "Aussage der ersten Stunde" letztendlich behaften lassen. 7.3.3 Alleine aufgrund der vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juni 2017 eingereichten beglaubigten Kopie eines Auszugs aus einem auf ihn lautenden serbischen Passes (SAK-act. 15 S. 4), ist nicht zu beur- teilen, ob es sich dabei um einen biometrischen serbischen Pass handelt, der die Voraussetzungen der BSV-Mitteilungen Nr. 326 erfüllt. Letzteres kann aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Dementsprechend kann nicht beurteilt werden, ob aufgrund des Vorliegens eines solchen Passes in Abweichung vom Grundsatz der "Aus- sage der ersten Stunde" die (auch) serbische Staatsangehörigkeit als rechtsgenüglich und rechtsverbindlich nachgewiesen zu betrachten ist. 7.3.4 Diesbezüglich hat die SAK keine weiteren Abklärungen vorgenom- men und sich weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren zu dieser möglichen Konstellation geäussert – obwohl ausserdem der Be- schwerdeführer in seiner Beschwerde angeboten hat, falls nötig eine be- glaubigte Fotokopie seines aktuellen Reisepasses einzureichen. Die Beru- fung der SAK auf den Grundsatz der "Aussage der ersten Stunde" greift unter diesen Umständen zu kurz. 7.4 Daher sind weitere Abklärungen dahingehend notwendig, ob der vom Beschwerdeführer auszugweise in Kopie eingereichte Pass die Vorausset- zungen gemäss den BSV-Mitteilungen Nr. 326 erfüllt. 7.5 Sollte das Wiedererwägungsgesuch betreffend die Rückvergütungs- verfügung nach Abschluss der Abklärungen gutgeheissen werden, wären grundsätzlich die rückvergüteten Beträge zurückzufordern und wenn sie vollständig zurückbezahlt worden sind, eine Altersrente oder einmalige Ab- findung zu berechnen und dem Beschwerdeführer zuzusprechen.

C-1128/2018 Seite 22 7.6 Allerdings bestehen, wie die SAK zu Recht geltend macht, zahlreiche Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer – im Widerspruch zu seinen ak- tuellen Angaben – im Rückvergütungsverfahren seine serbische Staatsan- gehörigkeit gezielt verschwiegen und einseitige Beweismittel eingereicht hat, um damals, vor Erreichen des Rentenalters an Barmittel zu gelangen, und dass er nun unter Berufung auf die neu, rückwirkend geltend gemachte (auch) serbische Staatsangehörigkeit zu seinem Vorteil stattdessen eine Altersrente (oder Abfindung für dieselbe) beantragt und zu diesbezügliche Belege vorbringt. Damit stellt sich die Frage eines allfälligen Rechtsmiss- brauchs. 7.6.1 Gemäss BGE 137 V 394 E. 7.1 ist auch der Private im Verkehr mit den Behörden an Treu und Glauben gebunden (Art. 5 Abs. 3 BV; SVR 2011 EL Nr. 7 S. 21, 9C_999/2009 E. 6.2 mit Hinweisen). Ein auch im öffentli- chen Recht anerkannter Ausfluss davon ist das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Da jedoch die Berufung auf das Verbot widersprüchlichen Ver- haltens gegenüber dem Bürger stets auf eine Verkürzung von dessen ge- setzlichen Rechtspositionen hinausläuft, ist – insbesondere wenn es aus passivem Verhalten abgeleitet wird – Zurückhaltung angebracht (THOMAS GÄCHTER, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, 2005, S. 194 ff., 197). In Anlehnung an die privatrechtliche Doktrin zu Art. 2 Abs. 2 ZGB kann Wi- dersprüchlichkeit einerseits auf der Unvereinbarkeit zweier Verhaltenswei- sen und andererseits auf dem Verbot, begründete Erwartungen eines an- deren zu enttäuschen, beruhen. Zentral ist die Abwägung der Interessen und dabei eine allfällige Vertrauensbetätigung der Behörden (GÄCHTER, a.a.O., S. 199 f., 208 und 556 f.). Konkret begründen vor allem Zusicherungen eines Einzelnen, die im Rah- men eines Verfahrens gemacht worden sind, und deren Zuverlässigkeit un- ter den gegebenen Umständen nicht hinterfragt werden musste, ein schüt- zenswertes behördliches Vertrauen in ein kohärentes Folgeverhalten des Einzelnen. Wesentlich ist dabei der nach Treu und Glauben nicht zu hinter- fragende Bindungswille des Einzelnen und damit die Vorbehaltlosigkeit der Zusicherung (vgl. GÄCHTER, a.a.O., S. 201). Mit der Feststellung, dass sich ein Einzelner in einem engen Verwaltungs- rechtsverhältnis widersprüchlich verhalten kann, ist noch nicht zwingend eine für ihn nachteilige Rechtsfolge verbunden. In jedem konkreten Fall muss bestimmt werden, welches die adäquate Rechtsfolge der Wider- sprüchlichkeit ist. Da sich das Folgeverhalten im Widerspruch zu einer

C-1128/2018 Seite 23 früheren Handlung befindet die allenfalls sogar Vertrauen erzeugt hat, be- steht die angemessene Rechtsfolge in der Regel in der Nichtbeachtung des Folgeverhaltens. So kann ein Rechtsbegehren, das im Widerspruch zu früheren Zusicherungen gemacht worden ist, abgewiesen werden. Möglich ist auch, dass einem bestimmten Vorverhalten ein ausdrücklicher oder im- plizierter Verzicht auf eine bestimmte Rechtsfolge enthalten war, der nicht widerrufen werden kann (vgl. GÄCHTER, a.a.O., S. 203, 207; vgl. vorliegend auch die Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers im ursprünglichen Rückvergütungsverfahren und im vorliegenden Rentenanspruchsverfah- ren s. oben E. 4.2). 7.6.2 Nach abgeschlossener Abklärung betreffend den serbischen Pass wird demnach auch zu prüfen sein, ob das Verhalten des Beschwerdefüh- rers insgesamt als rechtsmissbräuchlich zu werten ist und welche Rechts- folge das – in Bezug auf den Rückvergütungsanspruch und/oder den Ren- tenanspruch des Beschwerdeführers – nach sich ziehen soll (vgl. auch Art. 26 Abs. 2 ATSG, Art. 43 Abs. 3 ATSG, Art. 87 AHVG, Art. 88 AHVG). Dabei werden auch die vom Beschwerdeführer namentlich in Bezug auf das Rückvergütungsverfahren vorgebrachten Rechtfertigungsargumente für das scheinbar widersprüchliche Verhalten zu prüfen und zu würdigen sein. 8. 8.1 Bei dieser Sachlage liegt es nicht am Bundesverwaltungsgericht, die weiteren Abklärungen und Neubeurteilungen vorzunehmen. Andernfalls würde der Beschwerdeführer zweier Rechtsmittel (Einsprache und Be- schwerde) verlustig gehen, da die SAK den neuen Wiederwägungsent- scheid zunächst in Form einer Verfügung zu erlassen hat (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 53, Rz. 83). 8.2 Daher ist der Einspracheentscheid vom 26. Januar 2018 in Bezug auf die Wiedererwägung der Rückvergütungsverfügung aufzuheben und die Sache diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen vornehme und eine neue Verfügung erlasse. 9. Zusammenfassend ist die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – insofern abzuweisen, als die Zusprache einer AHV-Rente beantragt wird. Soweit die Wiedererwägung der Rückvergütungsverfügung vom 30. Au- gust 2013 beantragt wird, ist der Einspracheentscheid aufzuheben und die

C-1128/2018 Seite 24 Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Sache für weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum neuen Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 10. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 10.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Auf das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um unentgeltliche Prozessführung ist daher nicht einzutreten. 10.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. für viele: Urteil des BVGer C-6046/2014 vom 13. Dezember 2016 E. 13. 1 mit Hinweis auf BGE 137 V 57 E. 2.1). Nichteintreten gilt als Unterliegen. Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist somit eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Da keine Kostennote ein- gereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensaus- gangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit der vorliegend zu beurteilenden Fragen, ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine als angemessen zu erachtende reduzierte Parteientschädigung von Fr. 400.- (inkl. Ausla- gen, ohne nicht geschuldete Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Der Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-1128/2018 Seite 25 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde insofern abgewiesen, als die Zusprache einer AHV-Rente beantragt wird. 2. Soweit die Wiedererwägung der Rückvergütungsverfügung vom 30. Au- gust 2013 betreffend, wird die Beschwerde insofern gutgeheissen, als der Einspracheentscheid diesbezüglich aufgehoben, und die Sache für weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum neuen Erlass einer Ver- fügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird nicht eingetreten. 5. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 400.- zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilagen in Kopie: E-Mails des Beschwerdeführers vom 23.08.2019 und 19.11.2019) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

C-1128/2018 Seite 26

Beat Weber Daniel Golta

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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