B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1122/2013
U r t e i l v o m 2 1 . O k t o b e r 2 0 1 4 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
S._______ GmbH in Liquidation, Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich, Vorinstanz.
Gegenstand
Beiträge an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Verfügung der Auffangeinrichtung BVG vom 28. Februar 2013.
C-1122/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Anschlussvereinbarung vom 11. Oktober 2011 bzw. 8. November 2011 (Vorakten 9) wurde die S.GmbH (im Folgenden: Arbeitgeberin) mit Sitz in W. (vgl. Handelsregisterauszug [Vorakten 2]) rückwir- kend per 1. Januar 2010 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (im Folgen- den: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) angeschlossen. Die Arbeitgebe- rin trat infolge Verkauf des K._______ und Entlassung des Arbeitnehmers M._______ per 30. November 2011 aus der Versicherung aus (Vorakten 25, 29). Die S._______GmbH wurde mit Beschluss der Gesellschafter- versammlung vom 16. Januar 2013 aufgelöst und die Firma in S.GmbH in Liquidation umbenannt (vgl. http). B. Mit Beitragsverfügung vom 14. Juni 2012 (vgl. Vorakten 33) setzte die Auffangeinrichtung die fällige Forderung auf Fr. 1'027.10 nebst 5% Zins seit dem 31. März 2011 und Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.- fest und hob den Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 1'177.10 zuzüglich 5% Zinsen auf. Zudem auferlegte sie der Arbeitgeberin die Betreibungsge- bühren in Höhe von Fr. 73.- und die Verfügungskosten in Höhe von Fr. 300.- (Vorakten 33). Nachdem die Beitragsverfügung vom 14. Juni 2012 unangefochten in Rechtskraft erwuchs (Vorakten 34), stellte die Auffang- einrichtung am 13. August 2012 beim zuständigen Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren (Vorakten 36). In der Folge stellte das Betrei- bungsamt der Arbeitgeberin am 23. August 2012 die Konkursandrohung vom 20. August 2012 zu (Vorakten 37). Gegen die Konkursandrohung er- hob die Arbeitgeberin keine Beschwerde. Die Arbeitgeberin bezahlte am 10. September 2012 Fr. 1'027.10 (Vorakten 41). Die Auffangeinrichtung stellte der Arbeitgeberin am 19. September 2012 die Kosten für das Fort- setzungsbegehren in Höhe von Fr. 100.- und die Beitragsverfügung in Höhe von Fr. 300.- in Rechnung (Vorakten 42 und 56/19). Bezüglich der Betreibung Nr. 92003672 blieb somit ein Betrag von Fr. 400.- sowie ein Restbetrag von Fr. 373.45 offen. C. Die Auffangeinrichtung stellte seither der Arbeitgeberin diverse weitere Rechnungen zu: für die Periode vom 1. April 2011 bis 30. Juni 2011 in Höhe von Fr. 165.90 (vgl. "neu generierte" Rechnung vom 24. Juli 2013, Faktura Nr. 1-51728-50969-06-11-1, Vorakten 56/4), für die Periode vom
C-1122/2013 Seite 3 nerierte" Rechnung vom 24. Juli 2013, Faktura Nr. 1-51728-50969-09-11- 1, Vorakten 56/7), für die Periode vom 1. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2011 in Höhe von Fr. 165.90 (vgl. "neu generierte" Rechnung vom 24. Juli 2013, Faktura Nr. 1-51728-50969-12-11-1, Vorakten 56/10), für die Perio- de vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2012 in Höhe von Fr. 165.90 (vgl. "neu generierte" Rechnung vom 24. Juli 2013, Faktura Nr. 1-51728- 50969-03-12-1, Vorakten 56/13). Infolge Ausscheidens von M._______ aus der Unternehmung per 30. November 2011 wurde eine Korrekturbu- chung in Höhe von Fr. - 221.20 vorgenommen (vgl. "neu generierte" Rechnung vom 24. Juli 2013 Faktura Nr. 1-51728-50969-06-12-1, Vorak- ten 56/16). Damit wurde die Faktura Nr. 1-51728-50969-03-12-1 storniert und der Betrag der Faktura Nr. 1-51728-50969-12-11-1 auf Fr. 110.60 ge- kürzt (Fr. 165.90 + 165.90 – 221.20 = 110.60). Aufgrund der effektiv höhe- ren Lohnzahlungen wurde der Arbeitgeberin ein zusätzlicher Betrag in Höhe von Fr. 891.20 in Rechnung gestellt (vgl. Vorakten 46, 56/22). Nachdem die Rechnungen unbezahlt blieben, liess die Auffangeinrichtung die Arbeitgeberin betreiben. Gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 93003195 vom 15. Februar 2013 erhob die Arbeitgeberin am 20. Feb- ruar 2013 Rechtsvorschlag (Vorakten 51, 52). Mit Beitragsverfügung vom 28. Februar 2013 (Vorakten 53) setzte die Auf- fangeinrichtung die fällige Forderung auf total Fr. 2'457.05 nebst 5% Zins auf Fr. 165.90 seit 30. Juni 2011, 5% Zins auf Fr. 165.90 seit 30. Septem- ber 2011, 5% Zins auf Fr. 110.60 seit 31. Dezember 2011, 5% Zins auf Fr. 891.20 seit 31. Dezember 2012 und Mahn- und Inkassokosten in Hö- he von Fr. 350.- sowie Mahn- und Inkassokosten aus der Betreibung Nr. 92003672 in Höhe von Fr. 400.- und Restkosten aus der Betreibung Nr. 92003672 in Höhe von Fr. 373.45 fest. Gleichzeitig hob sie den Rechts- vorschlag im Umfang von Fr. 2'457.05 zuzüglich 5% Zinsen auf. Darüber hinaus erhob sie Betreibungsgebühren in Höhe von Fr. 73.- und Verfü- gungskosten in Höhe von Fr. 300.-. D. Gegen diese Verfügung erhob die Arbeitgeberin (im Folgenden: Be- schwerdeführerin oder Arbeitgeberin) am 1. März 2013 (eingegangen am 4. März 2013) mit Ergänzungen vom 10. April 2013, 11. April 2013 und 12. April 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1, 6, 7, 8) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aufgrund des Ver- kaufs des K._______ hätte sie nur bis Ende November 2011 Zahlungs- verpflichtungen gegenüber der Auffangeinrichtung gehabt. Sie hätte für
C-1122/2013 Seite 4 das Jahr 2012 keine Zahlungsverpflichtungen mehr, da der K._______ nicht mehr existiere. Die Auffangeinrichtung sei ihrer Aufforderung das To- tal der Beiträge bis 30. November 2011 abzurechnen und dem Freizügig- keitskonto von M._______ bei der Bank X.zu überweisen nicht nachgekommen. Beiträge die begründet noch offen seien würden sofort bezahlt, sofern diese auf einem Kontoauszug ersichtlich seien. E. Der mit Zwischenverfügung vom 11. März 2013 auf Fr. 800.- festgesetzte Kostenvorschuss (act. 2) ging am 11. April 2013 bei der Gerichtskasse ein (act. 5). F. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2013 (act. 19) beantragte die Vorin- stanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei die S.GmbH in Liquidation. Sie sei Arbeitgeberin von M. gewesen, sei der Vorinstanz angeschlos- sen und hafte dementsprechend für die in Rechnung gestellten Beträge und Kosten. Es habe ein intensiver Schriftverkehr mit der Beschwerde- führerin stattgefunden, in dessen Rahmen die Ausstände mehrfach im Detail aufgelistet und erläutert worden seien. Im Weiteren wies sie dar- aufhin, dass die Freizügigkeitsleistung überwiesen werde, sobald die Voraussetzungen hierzu erfüllt seien. Dies werde zurzeit geprüft, sei aber nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. G. Mit Schreiben vom 29. August 2013 (act. 23), 12. September 2013 (act. 24) und 3. Oktober 2013 (act 26) berichtete die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht replikweise, dass sie eine Mahnung der Vorin- stanz datierend vom 27. August 2013 für die Rechnung Juni 2013 erhal- ten habe und wies daraufhin, dass der K. per 1. Dezember 2011 verkauft worden sei und die GmbH per Januar 2014 aufgelöst würde. Mit Schreiben vom 6. September 2013 teilte die Auffangeinrichtung der Be- schwerdeführerin mit, die Forderung für die reglementarischen Kosten werde bis zum rechtskräftigen Gerichtsurteil sistiert (act. 24 Beilage 1). H. Mit Duplik vom 18. Oktober 2013 (act. 28) teilte die Auffangeinrichtung dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie an den bisherigen Anträgen und deren Begründung festhalte.
C-1122/2013 Seite 5 I. Nach Abschluss des Schriftenwechsels (Verfügung vom 23. Oktober 2013, act. 29) betonte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Ok- tober 2013 (act. 30), der K._______ sei per 30. November 2011 verkauft worden. J. Mit Schreiben vom 3. April 2014 (act. 33) informierte die Beschwerdefüh- rerin das Bundesverwaltungsgericht, dass sie abermals eine Mahnung für die reglementarischen Kosten erhalten habe. Die Auffangeinrichtung ent- schuldigte sich mit Schreiben vom 9. April 2014 (act. 35) für den irrtümli- chen Versand der Rechnung, welcher auf eine Umstellung des EDV- Systems zurückzuführen sei. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach- folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Auffangeinrichtung ist eine Vor- instanz im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG (vgl. Art. 54 Abs. 4 des Bundes- gesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] und Art. 60 Abs. 2 bis BVG [vgl. nachfolgend 4.3]). 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Auffangeinrichtung vom 28. Febru- ar 2013 (Vorakten 53), mit welcher sie den Rechtsvorschlag der Be- schwerdeführerin beseitigt und sie zur Bezahlung des in Betreibung ge- setzten Betrages verpflichtet hat. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
C-1122/2013 Seite 6 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Pro- zessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 2.2 Zu prüfen ist vorerst die Legitimation zur Beschwerdeführung. 2.2.1 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Erhebung der Beschwerde be- rechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interes- se an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). 2.2.2 Die Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss der Gesellschafter- versammlung vom 16. Januar 2013 aufgelöst. Sie brachte diesbezüglich sinngemäss vor, aufgrund der Auflösung der Gesellschaft existiere diese nicht mehr und sei weder Adressatin der Beitragsforderungen noch der angefochtenen Verfügung. Es stellt sich somit die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit. 2.2.3 Die Partei- und Prozessfähigkeit wird für die Beschwerdelegitimati- on gemäss Art. 48 VwVG vorausgesetzt (vgl. VERA MARANTELLI- SONANINI/SAID HUBER, in: Praxiskommentar VwVG, Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009 [hiernach: Praxiskommentar VwVG], Art. 48 Rz. 6; ISABELLE HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008 [hiernach: VwVG-Kommentar], Rz. 5 zu Art. 48). Unter Parteifähigkeit wird die Möglichkeit verstanden, im Beschwerdever- fahren als Partei aufzutreten. Dabei gilt – analog zu den Grundsätzen des Zivilprozessrechts – als parteifähig, wer rechtsfähig ist (ISABELLE HÄNER, VwVG-Kommentar, Rz. 5 zu Art. 48). Juristische Personen besitzen ge- mäss Art. 53 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) eine umfassende Rechtsfähigkeit, soweit nicht we- sensmässige Unterschiede zu natürlichen Personen eine Einschränkung gebieten (vgl. auch KRISTINA TENCHIO-KUZMIC, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Basel 2010, Rz. 11 zu Art. 66). Gemäss Art. 779 des Obli- gationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) erlangt die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihre Rechtspersönlichkeit erst mit der Eintra- gung ins Handelsregister. Für die Folgen der Auflösung einer Gesellschaft
C-1122/2013 Seite 7 mit beschränkter Haftung verweist Art. 821a OR auf die Vorschriften des Aktienrechts. Danach behält gemäss Art. 739 Abs. 1 OR die in Liquidation getretene Gesellschaft die juristische Persönlichkeit und führt ihre bishe- rige Firma. Damit bleibt sie gemäss Art. 53 ZGB weiterhin rechts- und handlungsfähig. Die frühere Erwerbsgesellschaft und die jetzige Liquida- tionsgesellschaft sind rechtlich identisch (BGE 64 II 151). Bestehende Verträge gelten grundsätzlich weiter (vgl. CHRISTOPH STÄUBLI, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht II, 4. Aufl., Basel 2012, Art. 739 N. 1). Kapitalgesellschaften verlieren ihre Rechtspersönlichkeit mit der Lö- schung ihrer Eintragung im Handelsregister des entsprechenden Kantons und sind in der Folge als inexistent zu betrachten (vgl. Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-5410/2012 vom 28. Mai 2013 E.4.3 mit weiteren Hinweisen). 2.2.4 Die Beschwerdeführerin wurde am 6. Dezember 2000 unter der Firma S.GmbH im Handelsregister des Kantons X. ein- getragen (Vorakten 2). Sie ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Art. 772 ff. OR und als solche eine juristische Person des Privat- rechts. Die Gesellschaft wurde mit Beschluss der Gesellschafterver- sammlung vom 16. Januar 2013 aufgelöst und am 24. Januar 2013 die Firma in S._______GmbH in Liquidation abgeändert. Eine Löschung im Handelsregister erfolgte bis dato jedoch nicht. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin kommt somit der weiterhin Rechtspersönlichkeit und damit Parteifähigkeit zu. Ebenso bleibt sie weiterhin der Vorinstanz gemäss Anschlussvereinbarung vom 11. Oktober 2011 bzw. 8. November 2011 (Vorakten 9) als Arbeitgeberin bis zur Auflösung des Anschlusses angeschlossen. 2.2.5 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen. Als Adressatin ist sie durch die angefochtene Verfügung beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. 2.3 Die Beschwerde wurde fristgemäss (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG) erho- ben und entspricht den formellen Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG. Auf die Beschwerde ist daher vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung 2.4 einzutreten.
C-1122/2013 Seite 8 2.4 2.4.1 Gegenstand des streitigen Verwaltungsverfahrens und damit Streit- gegenstand bildet das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Der Streitgegenstand wird folglich durch zwei Elemente bestimmt: erstens durch den Gegenstand der angefochte- nen Verfügung oder des angefochtenen Entscheids (sog. Anfechtungsge- genstand) und zweitens durch die Parteibegehren. Dabei bildet das An- fechtungsobjekt den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streit- gegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. zum Ganzen: BGE 131 V 164 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A- 3274/2012 vom 25. März 2013 E. 1.4.1 und A-4898/2011 vom 20. Februar 2012 E. 1.1; CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 35, 63). Geht jedoch die mit dem Rechtsbegehren aufgestellte Rechts- folgebehauptung über den Streitgegenstand hinaus, ist darauf nicht ein- zutreten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_89/2012 vom 17. Juli 2012 E. 1.2 und 2D.20/2010 vom 20. Mai 2010, E. 1.3; vgl. Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-3274/2012 vom 25. März 2013 E. 1.4.1). 2.4.2 Im konkreten Fall verfügte die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 28. Februar 2013 die Beseitigung des Rechtsvorschlags der Beschwerde- führerin und die Verpflichtung zur Bezahlung des in Betreibung gesetzten Betrages. Zur Überweisung der Freizügigkeitsleistung äusserte sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht. Vielmehr hielt die Vor- instanz in ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2013 fest (act. 19), die Frei- zügigkeitsleistung werde überwiesen, sobald die Voraussetzungen hierzu erfüllt seien, was derzeit geprüft werde. Folglich bewegt sich der diesbe- zügliche Antrag der Beschwerdeführerin ausserhalb des Streitgegens- tands, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 2.5 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich ge- mäss Art. 37 VGG grundsätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG oder Spezialgesetze keine abweichende Regelung enthalten. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah- rensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2) – unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen.
C-1122/2013 Seite 9 2.6 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2). 2.7 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.8 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be- gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut- heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be- gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 3. 3.1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer be- schäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetra- gene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitneh- mer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 der Verord- nung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2, SR 831.441.1]). 3.2 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG). Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 lit. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 3 BVG). Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verord- nung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434, nachfolgend: Verordnung Auf- fangeinrichtung) sowie Art. 4 der Anschlussbedingungen, welche einen in- tegrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung darstellen, hat der Ar-
C-1122/2013 Seite 10 beitgeber der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem BVG unterstell- ten Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen. 4. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Beitragsforderung samt Kosten mit Verfügung vom 28. Februar 2013 zu Recht auf Fr. 2‘457.05 zuzüglich Zinsen festgelegt und gleichzeitig den Rechtsvorschlag der Be- schwerdeführerin in diesem Umfang aufgehoben sowie ihr Betreibungs- kosten und Verfügungskosten auferlegt hat. 4.1 Gemäss Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung betreffen die in Rechnung gestellten Mahn- und Inkassokosten von Fr. 400.- sowie die Restkosten von Fr. 373.45 das frühere Beitreibungsbegehren Nr. 92003672. Dieses war Gegenstand der Beitragsverfügung der Vorinstanz vom 14. Juni 2012 und betraf die Periode vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2011 (vgl. die „neu generierte“ Faktura Nr. 1-51728-50969-03-11-1 vom 24. Juli 2013, Vorakten 56/1). Die Mahn- und Inkassokosten von Fr. 400.- ergeben sich aus den Verfügungskosten von Fr. 300.- sowie aus den Kosten des Fortsetzungsbegehrens von Fr. 100.- (vgl. „neu generier- te“ Faktura Nr. 1-51728-50969-09 vom 24. Juli 2013, Vorakten 56/19 so- wie Betreibungsbegehren Vorakten 51). Die Restkosten von Fr. 373.45 gehen aus der Zusammenstellung der Vorinstanz vom 3. Oktober 2012 (Vorakten 44) bezüglich der Faktura Nr. 1-51728-50969-03-11-1 hervor und setzen sich aus den Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.-, den Verzugszinsen von Fr. 77.45, den Kosten für den Zahlungsbefehl von Fr. 73.- sowie den Kosten für die Konkursandrohung von Fr. 73 (vgl. Vorak- ten 37) zusammen. 4.2 Gegen die Beitragsverfügung vom 14. Juni 2012 erhob die Be- schwerdeführerin kein Rechtsmittel, sodass diese unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Unter diesen Umständen ist dem Bundesverwal- tungsgericht verwehrt, diese Verfügung materiell zu beurteilen. Sie ist mithin nicht Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 4.3 Aufgrund der Aktenlage drängt sich die Frage auf, ob die angefochte- ne Verfügung hinsichtlich der genannten Beträge nicht zumindest teilwei- se den Grundsatz ne bis in idem verletzt. 4.3.1 Gemäss dem Grundsatz der materiellen Rechtskraft, welcher auch mit der Formel ne bis in idem bzw. der res iudicata-Wirkung ausgedrückt
C-1122/2013 Seite 11 wird, darf die gleiche Sache nicht zwei Mal beurteilt werden. Somit ist es der Verwaltung grundsätzlich verwehrt, über einen rechtskräftig beurteil- ten Sachverhalt neu zu verfügen und dem Betroffenen dadurch erneut den Rechtsweg zu eröffnen (BGE 125 V 398 E. 1 mit Hinweis). Ebenso ist die Verwaltung nicht befugt, wenn ihre Forderung aufgrund einer rechts- kräftigen Verfügung bereits feststeht, in einer neuen Betreibung selber den Rechtsvorschlag zu beseitigen, sondern es ist dazu der Rechtsöff- nungsrichter zuständig (Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 2.3 mit Hinweisen). 4.3.2 Der Rechtsvorschlag hinsichtlich der in der Beitragsverfügung vom 14. Juni 2012 geltend gemachten Forderung wurde beseitigt. Soweit die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2013 vor- aussetzungslos wiederum über denselben Sachverhalt verfügt hat, ver- letzt sie den Grundsatz ne bis in idem. In diesem Sinn wäre sie in der er- neuten Betreibung ebenfalls nicht befugt gewesen, im Umfang der rechtskräftig verfügten Beitragsforderung selber den Rechtsvorschlag zu beseitigen. Vielmehr wäre dazu der Rechtsöffnungsrichter im Rechtsöff- nungsverfahren zuständig (vgl. vorne E. 4.3.1). 4.3.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in unzulässiger Weise über eine bereits mate- riell rechtskräftig feststehende Forderung erneut verfügt hat. Ferner hat sie betreffend diese rechtskräftig feststehende Forderung als unzuständi- ge Behörde in der erneuten Betreibung den Rechtsvorschlag aufgeho- ben. Die angefochtene Verfügung erweist sich in diesen Punkten als schwerwiegend und offensichtlich mangelhaft, sodass sie als nichtig zu betrachten ist (zur Nichtigkeit von Verfügungen vgl. BGE 132 II 21 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_280/2010 vom 16. September 2010 E. 3.1, 8C_1065/2009 vom 31. August 2010 E. 4.2.3, mit weiteren Hinwei- sen; PIERRE TSCHANNEN/ULIRCH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz. 16, mit Hinweisen). Eine nichtige Verfügung hat grundsätzlich keinerlei rechtliche Relevanz – so, als wäre sie nie erlassen worden. Die Nichtigkeit einer Verfügung ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden. Aufgrund ihrer fehlenden Rechtswirkung kann eine nichtige Verfügung auch nicht Anfechtungsobjekt einer Verwaltungsge- richtsbeschwerde sein, weshalb auf eine entsprechende Beschwerde nicht einzutreten ist. Jedoch ist die Nichtigkeit im Rahmen eines Be- schwerdeverfahrens sowie im Dispositiv festzustellen (BGE 129 V 485 E. 2.3, 127 II 32 E. 3g; BVGE 2008/59 E. 4.3; Urteil des Bundesverwal-
C-1122/2013 Seite 12 tungsgerichts A-6829/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2.3). Soweit sich die Beschwerde gegen den nichtigen Teil der Verfügung richtet, kann le- diglich deren Teilnichtigkeit festgestellt und daher auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden. 5. 5.1 Die in den vorstehenden Erwägungen festgestellte Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2013 zeitigt indessen keine Wirkung auf die übrigen in Dispositivziffer 3 der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten Beiträge und Kosten, über welche die Vorinstanz be- rechtigt war eine Verfügung zu erlassen. Ihre Rechtmässigkeit wird nach- folgend geprüft. 5.2 Mit Urteil vom C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 führte das Bun- desverwaltungsgericht aus, welche Angaben eine Beitragsverfügung zu enthalten hat, damit die Anforderungen an die Begründungspflicht ge- mäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG sowie ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizeri- sches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, Rz. 838) erfüllt sind (vgl. E. 4.3 des vorgenannten Urteils). Danach haben Beitragsverfügungen der Vorinstanz mindestens Folgendes zu enthalten: – die relevante Beitragsperiode; – die Gesamtprämiensumme pro Jahr bzw. vierteljährlich, sofern die Rechnungsstellung vierteljährlich erfolgt; – pro versicherte Person pro Jahr: die Versicherungsdauer, den AHV- Lohn, den relevanten koordinierten Lohn, die Beitragssätze und die hieraus errechnete Beitragssumme; – pro versicherte Person: die Höhe des Verzugszinses, unter Hinweis auf: die Zinsperiode, den Zinssatz, die rechtliche Grundlage für die Höhe des Zinssatzes und die jeweils gestellten Rechnungen und er- folgten Mahnungen; – eine Auflistung der erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die diesen zugrunde liegenden Massnahmen; – die bereits geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutadatum und hieraus eine Abrechnung mit Angabe der noch ausstehenden
C-1122/2013 Seite 13 Prämienbeträge und Zinsen für ausstehende Beiträge (ab Forde- rungsvaluta).
5.3 Diese Erfordernisse erfüllt die angefochtene Verfügung nicht ansatz- weise. Zur Begründung der nachfolgenden Forderungen hat die Vorin- stanz einzig auf die jeweilige Faktura verwiesen: Fr. 165.90 Faktura 1-51728-50969-06-11-1, fällig seit 30. Juni 2011 Fr. 165.90 Faktura 1-51728-50969-09-11-1, fällig seit 30. September 2011 Fr. 110.60 Faktura 1-51728-50969-12-11-1, fällig seit 31. Dezember 2011 Fr. 891.20 Faktura 1-51728-50969-12-12-1, fällig seit 31. Dezember 2012
Diesen Rechnungen (vgl. Vorakten 56/14 – 56/15) sind zwar die Beiträge des jeweiligen Arbeitnehmers sowie die Abrechnungsperiode zu entneh- men. Die zur Berechnung der Beiträge massgebenden Angaben wie der AHV-Lohn, der relevante koordinierte Lohn sowie die Beitragssätze sind in dieser Rechnung indessen nicht enthalten. Hinzu kommt, dass die Bei- tragsforderung in der Beitragsverfügung zu begründen ist. Mithin sind sämtliche Berechnungsgrundlagen in der Beitragsverfügung aufzuführen. Ebenso fehlt es an einer nachvollziehbaren Abrechnung der geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutadatum und Angabe der noch aus- stehenden Prämienbeträge sowie Zinsen für ausstehende Beiträge. Sodann hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Mahn- und Inkasso- kosten von Fr. 350.- auferlegt. Die Vorinstanz ist gestützt auf das Kosten- reglement grundsätzlich befugt, im Rahmen des Inkassos Kosten für nicht bezahlte Beitragsabrechnungen in der Höhe von Fr. 50.- pro eingeschrie- bene Mahnung in Rechnung zu stellen (vgl. Kostenreglement im Anhang zur Anschlussvereinbarung, Vorakten 9). Rechtmässig sind solche Ge- bührenforderungen dann, wenn die Mahnkosten effektiv und zu Recht eingefordert werden. Die Vorinstanz hat indessen nicht dargelegt, auf welche Mahnungen sich die Mahn- und Inkassokosten beziehen. Über- dies sind die entsprechenden Mahnungen auch nicht aktenkundig. Unter diesen Umständen sind auch die Verzugszinsen von 5 % seit 30. Juni 2011 nicht ausgewiesen, da diese gemäss der Anschlussvereinbarung (vgl. Ziff. 4; Vorakten 9) erst ab Datum einer schriftlichen Mahnung ver- langt werden dürfen (vgl. auch C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.5.).
C-1122/2013 Seite 14 5.4 Unter diesen Umständen war der Beschwerdeführerin weder die Überprüfung der Beitragsforderung bzw. der Kosten und Gebühren noch eine substantiierte Anfechtung der Beitragsverfügung möglich. Die Vorin- stanz ist ihrer Begründungspflicht daher nicht nachgekommen, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken ist (vgl. dazu Urteil des BVGer C-7809/2009 vom 29. März 2012 E. 2.3). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt – ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be- schwerde in der Sache selbst – in der Regel zur Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung. Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Ge- hörs (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 193/04 vom 14. Juli 2006 [seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilung des Bun- desgerichts] und BGE 126 V 190 E. 2b; vgl. auch das Urteil des BVGer C-6034/2009 E. 4.3.2 vom 20. Januar 2010) steht vorliegend ausser Fra- ge, zumal sich die Berechnung der Beitragsforderung und der Kosten und Gebühren aufgrund der vorhandenen unvollständigen Berechnungs- grundlagen und Akten auch im Beschwerdeverfahren nicht schlüssig und widerspruchsfrei herleiten lässt. 5.5 Die Vorinstanz verfügte unter Dispositivziffer 7 Betreibungsgebühren in Höhe von Fr. 73.-. Hierzu ist sie indes nicht befugt, da gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG die Betreibungskosten vom Gläubiger vorzuschiessen sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2381/ 2006 vom 24. Juli 2007 E. 8. und C-7809/2009 vom 29. März 2012 E. 12.3). In Dispositivziffer 8 erhob die Vorinstanz für den Erlass der angefochte- nen Verfügung, mithin für die Aufhebung des Rechtsvorschlags, eine Ge- bühr in Höhe von Fr. 300.-. Dabei findet sich kein Hinweis darüber, auf welche Grundlage diese geschuldet sein soll. Dazu ist zu bemerken, dass die Gebühr für die Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvor- schlags nach Art. 48 der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) festzulegen gewesen wäre (vgl. Urteile des BVGer C-6790/2008 vom 2. Dezember 2010 E. 5.3 sowie C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.4.3).
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit auch in diesen Punkten als rechtswidrig. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung teilnichtig ist, soweit die Vorinstanz Beträge aus dem früheren Betrei-
C-1122/2013 Seite 15 bungsverfahren Nr. 92003672 mit rechtskräftiger Beitragsverfügung vom 14. Juni 2012 verfügt und in der erneuten Betreibung den Rechtsvor- schlag aufgehoben hat. Auf die Beschwerde im Zusammenhang mit die- ser Beitragsforderung ist nicht einzutreten.
Nicht einzutreten ist im Weiteren auf die Beschwerde, insoweit der Be- schwerdeführer die Überweisung der Freizügigkeitsleistung verlangt (vgl. vorne E. 2.4). Was die verfügten Beiträge betreffend das Betreibungsverfahren Nr. 93003195 sowie die Kosten und Gebühren (vgl. Vorakten 51) betrifft, ist festzuhalten, dass die Forderung der Vorinstanz gemäss der ange- fochtenen Verfügung mangels hinreichender Begründung das rechtliche Gehör in schwerwiegender Weise verletzt hat. Eine Heilung ist im vorlie- genden Beschwerdeverfahren nicht möglich (vgl. Urteil des Bundesver- waltungsgerichts C-6034/2009 E. 4.3.2 vom 20. Januar 2010). Sodann erweist sich die Verfügung auch hinsichtlich der Aufhebung des Rechts- vorschlags für die Kosten des Betreibungsbegehrens als rechtswidrig. In diesen Punkten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zum Er- lass einer neuen und diesmal hinreichend begründeten Verfügung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da die Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz anzulas- ten ist und die Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwer- deführenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind der Beschwerdeführe- rin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr anzugebendes Konto zurückzuerstat- ten. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Der obsiegenden, jedoch nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdefüh- rerin sind keine verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung auszurichten ist. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteient-
C-1122/2013 Seite 16 schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Es folgt das Urteildsispositiv)
C-1122/2013 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung vom 28. Februar 2013 nichtig ist, soweit die Vorinstanz darin erneut über die mit Verfügung vom 14. Juni 2014 rechtskräftig festgesetzten Mahn- und Inkassokosten sowie Rest- kosten aus der Betreibung Nr._______ verfügt und den Rechtsvorschlag aufgehoben hat. Auf die Beschwerde wird in diesem Punkt nicht eingetre- ten. 2. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 28. Februar 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge- wiesen wird. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage Rückerstattungs- formular) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______ ; Gerichtsurkunde) – Bundesamt für Sozialversicherungen – Oberaufsichtskommission BVG
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
C-1122/2013 Seite 18 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer- deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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