B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1117/2021
Urteil vom 10. März 2023 Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiber Oliver Engel.
Parteien
A._______, (Österreich), vertreten durch Jeannine Marte-Pitschmann, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch; Verfügung vom 24. Februar 2021.
C-1117/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1964 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist österreichischer Staatsangehöriger und wohnt in Österreich. Er war ab 1990 – mit Unterbrüchen – als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (IV-act. 1 ff., insbeson- dere IK-Auszug sub IV-act. 8). Zuletzt arbeitete er seit dem 1. Juni 2011 als Maschinenbediener Spritzguss bei der B._______ in (...), ehe er von sei- nem Hausarzt ab 22. August 2018 krankgeschrieben wurde und die Arbeit in der Folge nicht mehr aufnahm (letzter effektiver Arbeitstag: 21. August 2018). Das Arbeitsverhältnis wurde per 30. Juni 2019 durch den Arbeitge- ber gekündigt (IV-act. 10). B. B.a Am 29. Januar 2019 (Eingang: 30. Januar 2019) meldete sich der Ver- sicherte bei der IV-Stelle des Kantons C._______ (nachfolgend: kantonale IV-Stelle) unter Hinweis auf eine Depression, permanente Kopfschmerzen nach Operation am Kopf im 2018 und Tinnitus zum Leistungsbezug an (IV- act. 1 ff.). Die kantonale IV-Stelle holte im Rahmen ihrer anfänglichen Ab- klärungen insbesondere den Arbeitgeber-Fragebogen (IV-act. 10) sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers (IV- act. 5 ff.; VVG-act. 1 ff.) ein. B.b Mit Schreiben vom 11. September 2019 teilte die kantonale IV-Stelle dem Versicherten mit, dass gemäss Abklärungen aufgrund seines Gesund- heitszustandes zurzeit keine beruflichen Massnahmen möglich seien und sein diesbezügliches Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV- act. 28). B.c Nach Konsultation des RAD (IV-act. 23 und 45) gab die kantonale IV- Stelle am 5. März 2020 bei der D._______ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (IV-act. 47), das am 14. September 2020 erstellt wurde (IV-act. 54). Gestützt darauf ging jene von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Ver- sicherten in der bisherigen sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit aus und teilte ihm dementsprechend mit einem Vorbescheid vom 22. Oktober 2020 mit, dass vorgesehen sei, sein Leistungsgesuch abzuweisen (IV-act. 58). Dagegen erhob der Versicherte unter Beilage neuer Arztberichte Ein- wand (IV-act. 70). Daraufhin wies die IVSTA das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24. Februar 2021 gestützt auf die Abklärungen und Fest- stellungen der kantonalen IV-Stelle bei einem ermittelten IV-Grad von 0% ab (IV-act. 81).
C-1117/2021 Seite 3 C. C.a Gegen diese Verfügung liess der Versicherte durch seinen Rechtsver- treter mit Eingabe vom 12. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei da- hingehend abzuändern, dass ihm eine ganze Invalidenrente ausgerichtet werde. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklä- rung des Sachverhalts und neuerlicher Beurteilung zurückzuweisen unter Berücksichtigung der beigelegten Beweismittel, bzw. ein Sachverständi- gengutachten hinsichtlich des gesamten Gesundheitszustandes und der Therapiemöglichkeit einzuholen (BVGer-act. 1). C.b Der mit Zwischenverfügung vom 18. März 2021 beim Beschwerdefüh- rer eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.– (BVGer- act. 2) wurde am 26. März 2021 geleistet (BVGer-act. 4 ff.). C.c Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2021 unter Hinweis auf eine Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 22. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 7). C.d In seiner Replik vom 31. Mai 2021 hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest (BVGer-act. 9). C.e In ihrer Duplik vom 22. Juni 2021 hielt die Vorinstanz unter Hinweis auf eine Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 17. Juni 2021 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer-act. 11). C.f Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. Juni 2021 wurde der Schrif- tenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 12). C.g Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 beklagte sich der Beschwerde- führer über eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands und reichte ärztliche Berichte ein, aus welchen v.a. ein stationärer Aufenthalt vom 13. Juli 2022 bis zum 2. August 2022 im Krankenhaus E._______ her- vorgeht (BVGer-act. 15). C.h In ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2023 hielt die Vorinstanz fest, dass die eingereichten Unterlagen den Zeitraum nach Erlass der angefoch- tenen Verfügung betreffen und ihnen somit im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zukommen könne (BVGer-act. 17).
C-1117/2021 Seite 4 C.i Mit Schreiben vom 3. Februar 2023 hat Rechtsanwältin Jeannine Marte-Pitschmann dem Gericht mitgeteilt, dass sie weiterhin den Be- schwerdeführer vertrete (BVGer-act. 19). C.j Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte- nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet diese eine Erwerbstätigkeit ausüben, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurück- geht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. 2.2 Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des geltend gemachten Gesund- heitsschadens als Grenzgänger mit Wohnsitz in Österreich im Kanton C._______ einer Arbeit nachging und zum Anmeldungszeitpunkt in Öster- reich Wohnsitz hatte, war die IV-Stelle des Kantons C._______ für die Ent- gegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Die angefochtene Verfügung vom 24. Februar 2021 wurde sodann zu Recht von der IVSTA erlassen. 2.3 Diese Verfügung, mit der das Leistungsbegehren des Beschwerdefüh- rers abgewiesen wurde, bildet Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl.
C-1117/2021 Seite 5 BGE 131 V 164 E. 2.1). Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prü- fen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Inva- lidenrente im Rahmen einer Erstanmeldung. 3. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 24. Februar 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver- ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs- verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.2 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, wohnt in Österreich und es liegt offensichtlich ein grenzüberschreitender Sachver- halt mit Bezug zur EU vor. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Ge- meinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Ja- nuar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehun- gen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 4. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleis- tet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (vgl. IK-Auszug [IV-act. 8]), sodass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist.
C-1117/2021 Seite 6 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Mo- nat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, entsteht. 5.3 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
C-1117/2021 Seite 7 sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun- gen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 5.4 Geht es um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somato- forme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Lei- den (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen (BGE 143 V 409 und 418), so sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systemati- sierte Indikatoren (Beweisthemen und Indizien) beachtlich, die es – unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen) – erlauben, das tat- sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 145 V 361 E. 3.1). 5.5 Mit BGE 145 V 215 hat das Bundesgericht die bisherige Rechtspre- chung, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome bzw. Substanzkonsum- störungen zum Vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevan- ten Gesundheitsschäden darstellen können und ihre funktionellen Auswir- kungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen, fallen gelassen. Das Bundesgericht hat entschieden, dass fortan – gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen (vgl. BGE 143 V 409 und 418) – auf der Grund- lage eines strukturierten Beweisverfahrens (Standardindikatorenprüfung) nach BGE 141 V 281 zu ermitteln ist, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. Dabei kann und muss im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden (BGE 145 V 215 E. 6.3 und E. 7). 5.6 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge- holten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforde- rungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweis- wert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässig- keit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). 6. Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Be- schwerdeführers lässt sich den medizinischen Akten im Wesentlichen Fol- gendes entnehmen.
C-1117/2021 Seite 8 6.1 Nachdem der Beschwerdeführer seit 22. August 2018 krankgeschrie- ben war, unterzog er sich im Krankenhaus F._______ von 4. bis 13. Sep- tember 2018 einem stationären Aufenthalt wegen Gewichtsverlust und Di- arrhoe. Bei der Entlassung wurde sodann die Hauptdiagnose chronische Diarrhoe, vermutlich multifaktorieller Ätiologie, gestellt. Als Nebendiagno- sen wurden folgende Leiden genannt: mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.9), hämorrhagisch erosive Gastroduodenitis (ICD-10 K29.0), Globusgefühl bei Dyskinesie/Hypokinesie von Zungengrund und Pharynx (ICD-10 F45.8), Vitamin D-Mangel, Multiple Leberhämangiome (ICD-10 D18.0), Nikotinabusus (ICD-10 F17.2) und Kavernom cerebellär (IV-act. 14). 6.2 Darauf folgte von 24. bis 30. Oktober 2018 ein stationärer Aufenthalt im Krankenhaus G._______ zur Exstirpation des Kavernom cerebellär links. Der Eingriff verlief komplikationslos und der Patient konnte planmässig, ohne neurologische Defizite und gebessert, nach Hause entlassen werden (VVG-act. 4 S. 117 ff.). 6.3 Gemäss Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. H._______ vom 1. Februar 2019 litt der Versicherte an einer mittelgradigen depressi- ven Episode (ICD-10 F32.1) und war dementsprechend in medikamentö- ser Behandlung sowie zu 100% arbeitsunfähig (VVG-act. 4 S. 100). 6.4 Vom 8. bis 28. Mai 2019 kam es zu einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus E._______ wegen einer depressiven Symptomatik und Alko- holabusus. Bei der Entlassung wurden folgende Diagnosen gestellt:
C-1117/2021 Seite 9 − mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) auf dem Boden emo- tional instabiler und narzisstischer Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73) und − Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.24). Betreffend den Einfluss der Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit hielt die Gut- achterin fest, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung ein weiterbestehender Alkoholkonsum im Rahmen der Alkoholabhängigkeit nachweislich festzu- stellen sei. Weiter führte sie aus, dass der eingeräumte Alkoholkonsum und die stimmungsinstabile, narzisstisch-kränkbare Grundpersönlichkeit die depressive Symptomatik aufrechterhalten und umgekehrt die Depression zu weiterem Alkoholkonsum beitragen würde. Das Mischbild aus einge- schliffenem Alkoholismus, Persönlichkeitsauffälligkeiten und Depression reduziere die psychische Belastbarkeit, die Motivation und den Antrieb er- heblich. Somit sei die Durchhaltefähigkeit des Versicherten mittel- bis schwergradig beeinträchtigt. Aber auch andere Fähigkeiten wie Anpassung an Regeln, Planung von Aufgaben, Flexibilität, Anwendung fachlicher Kom- petenzen, Entscheidungs-, Selbstbehauptungs-, Gruppen- und familiär-in- time Beziehungsfähigkeit seien als mindestens mittelgradig eingeschränkt einzuschätzen. Aus diesen Gründen bestehe aus psychiatrischer Sicht zum Untersuchungszeitpunkt keine Arbeitsfähigkeit, weder in der ange- stammten Tätigkeit als Maschinen-Bediener noch in anderen angepassten Tätigkeiten. Diese weitgehenden Einschränkungen seien jedoch prinzipiell als reversibel einzuschätzen, wobei die Entwicklung in erster Linie vom Verlauf der Suchterkrankung und vom Umgang des Versicherten mit dieser Erkrankung abhängig sei (VVG-act. 3). 6.6 Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. I._______ vom 23. Juli 2019 kam die RAD-Ärztin Dr. med. J., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Stellungnahme vom 20. August 2019 zum Schluss, dass von einem schwereren Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers auszugehen und eine relevante Besserung nicht absehbar sei. Vorliegend sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100% in sämtlichen Tätigkeiten aus- zugehen (IV-act. 23). 6.7 Gemäss ärztlicher Bestätigung des behandelnden Psychiaters Dr. med. H. vom 20. September 2019 konnte der Patient seit über vier Wochen gänzlich auf Alkohol verzichten, ohne dabei Entzugssymptome
C-1117/2021 Seite 10 gehabt zu haben. Bezüglich der Belastbarkeit hätten jedoch keine Fort- schritte erzielt werden können, sodass er weiterhin zu 100% arbeitsunfähig sei (VVG-act. 4 S. 269). 6.8 Mittels ärztlicher Stellungnahme vom 11. Dezember 2019 wiederholte Dr. med. H._______ die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Epi- sode (ICD-10 F32.1) mit im Vordergrund stehender Antriebsproblematik, Minderbelastbarkeit und Rückzugstendenz sowie psychischer und Verhal- tensstörungen wegen schädlichen Gebrauchs von Alkohol. Ebenfalls be- kräftigte er, der Patient sei weiterhin kaum fähig, auch kleine und als selbst- verständlich anzusehende Dinge des Alltags, wie Spaziergänge mit dem Hund oder Körperpflege, auszuüben. Diesbezüglich müsse er ständig durch die Partnerin motiviert werden. Folglich sei die Arbeitsfähigkeit zu keinem Zeitpunkt wiederhergestellt worden und auch kein Potenzial für eine Wiedereingliederung gegeben (IV-act. 37). 6.9 Auf Anraten des RAD – welcher mit Stellungnahme vom 4. Februar 2020 die Einschätzungen des behandelnden Psychiaters Dr. med. H._______ allein aus psychiatrischer Sicht als nicht nachvollziehbar ein- stufte – wurde der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf im Auftrag der kantonalen IV-Stelle von Fachärzten der D._______ in den Disziplinen All- gemeine Innere Medizin, Oto-Rhino-Laryngologie, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie polydisziplinär begutachtet (IV-act. 45 ff.). 6.10 Im Gutachten vom 14. September 2020 (IV-act. 54) wurden unter Be- rücksichtigung aller Fachdisziplinen folgende Diagnosen gestellt (S.9): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Ohne Auswirkung in der letzten oder einer anderen, körperlich leichten bis mittelschweren Arbeit ohne häufige Zwangshaltungen der Wirbelsäule: Klinisch obstruktive Pneumopathie Nikotinkonsum Refluxleiden mit Durchfallneigung Dyslipidämie Laborchemisch partielle Leberwerterhöhung
C-1117/2021 Seite 11 Operation eines links cerebellären Kavernoms am 15.10.2018, ohne ner- vale Residuen Status nach Peroneus-Druckläsion rechts mit Restitutio ad integrum Leichtgradige alkoholtoxische Polyneuropathie mit leichtgradiger Ataxie Spannungskopfschmerz Chronischer Tinnitus links Zustand nach Schwankschwindel Bildgebend leichtgradige degenerative Alterationen der Lendenwirbel- säule, ohne namhaftes lokales oder radikuläres klinisches Befundkorrelat Status nach Dupuytren-Operation beider Hände, ohne residuale Funkti- onsstörung Präadipositas Dysthymie auf dem Boden einer Anpassungsstörung (Verbitterungsstö- rung, ICD-10 F34.1/F43.2) Aktenkundig schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) Nikotin-Konsum (ICD-10 F17.2) Persönlichkeitsakzentuierung, histrionisch, narzisstisch, emotional insta- bile Züge (ICD-10 Z73.1). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, dass die diagnostizierte leichtgradige depressive Störung (Dysthymie) die reklamierten Einschränkungen nicht hinreichend plausibel machte. Im Üb- rigen spreche die lndikatorenprüfung nicht für eine erhebliche Einschrän- kung von Selbständigkeit, Selbstversorgungs- und sozialer lnteraktionsfä- higkeit. Ebenfalls sei die aktenkundig genannte Alkoholsucht angesichts des Laborbefunds (CDT) nicht mehr als wesentlich anzusehen, was auch die angesichts des jetzigen Befunds anzunehmende Besserung des vor- berichteten höhergradigen depressiven Syndroms zu erklären geeignet sei. Abschliessend stellten die Gutachter fest, es beständen keine Befunde und Diagnosen mit Auswirkungen in der letzten oder einer anderen, kör- perlich leichten bis mittelschweren Arbeit ohne häufige Zwangshaltungen der Wirbelsäule. Die zuletzt ausgeübte sowie auch jede andere ange- passte Tätigkeit sei deshalb zu 100% zumutbar und rückblickend sei eben- falls keine dauerhafte/invalidisierende Gesundheitsstörung erkennbar. Die einzelnen Teilgutachten werden weiter unten eingehend analysiert (E. 10).
C-1117/2021 Seite 12 6.11 Gemäss RAD-Stellungnahme vom 13. Oktober 2020 könne auf das D.-Gutachten abgestellt werden und der Beschwerdeführer sei spätestens ab Gutachtens-Zeitpunkt zu 100% arbeitsfähig in der letzten und in anderen Tätigkeiten, welche körperlich leichte bis mittelschwere Ar- beiten ohne häufige Zwangshaltungen der Wirbelsäule benötigten (IV-act. 55). 6.12 Nach seinem Einwand vom 23. November 2020 reichte der Be- schwerdeführer einen ausführlichen ärztlichen Bericht von Dr. med. H. vom 20. November 2020 ein, in dem im Wesentlichen die be- reits bekannten Diagnosen genannt wurden und eine 100%ige Arbeitsun- fähigkeit bekräftigt wurde (IV-act. 72). 6.13 Mit Stellungnahme vom 12. Februar 2021 führte die RAD-Psychiaterin aus, dass im letzten Bericht von Dr. med. H._______ keine neuen, bislang unbekannten Angaben gemacht worden seien und folglich weiter auf die RAD-Stellungnahme vom 13. Oktober 2020 abgestellt werden könne (IV- act. 76). 6.14 Vom 13. Juli 2022 bis zum 2. August 2022 war der Versicherte im Krankenhaus E._______ hospitalisiert. Bei seiner Entlassung wurden ins- besondere eine klinisch V.a. Wernicke Enzephalopathie, ein chronischer Alkoholabusus und eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert. Ebenfalls wurde eine 100%ige Arbeits- und Lenkunfähigkeit attestiert (BVGer-act. 15). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Rentenanspruchs in der angefochtenen Verfügung damit, dass nach einer anfänglichen einge- schränkten Arbeitsfähigkeit, gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der D._______, keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr gestellt werden könnten. Aus medizinischer Sicht bestehe demnach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche körperlich leichten bis mittelschwe- ren Tätigkeiten ohne häufige Zwangshaltungen der Wirbelsäule. Mit Ein- wand vom 23. November 2020 seien im Übrigen keine neuen medizini- schen objektivierbaren wesentlichen Änderungen der Befunde oder Symp- tome mitgeteilt worden, welche nicht schon zum Zeitpunkt des Vorbeschei- des bekannt gewesen seien (IV-act. 81). 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass entgegen der gutachterli- chen Feststellung insbesondere aufgrund des psychischen Leidens eine
C-1117/2021 Seite 13 wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsleistung bestehe und entspre- chend von einer Arbeitsunfähigkeit von 100% auszugehen sei. Hinzu kä- men eine zunehmende Hörminderung samt Tinnitus, Gleichgewichtsstö- rungen mit Umfallen, vermehrte Kopfschmerzen samt Würgereiz und wei- tere Beeinträchtigungen. Auch sei seine Erwerbsfähigkeit durch Eingliede- rungsmassnahmen nicht wiederherstellbar, zumal keine einzige zumutbare Eingliederungsmassnahme gegeben sei. Diesbezüglich sei es geradezu offensichtlich, dass seine medizinischen Befunde und die gestellten An- träge nicht, bzw. nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Insbeson- dere seien ausschliesslich seine körperlichen Beeinträchtigungen beach- tet, die psychischen Einschränkungen jedoch vollkommen ausser Acht ge- lassen worden. Könne aufgrund der Berichte des behandelnden Psychia- ters nicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, so hätte sich aufgrund der Diskrepanz zwischen der gutachterlichen Einschät- zung und jener des behandelnden Psychiaters zumindest ein Obergutach- ten aufgedrängt. Wesentliche Punkte seien nämlich nicht ausreichend bzw. gar nicht untersucht worden, und der Sachverhalt gelte als ungenügend abgeklärt zu betrachten (BVGer-act. 1). 7.3 Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass die Vorbringen des Beschwer- deführers nicht geeignet seien, die Beweiskraft des polydisziplinären Gut- achtens – auf welches sich die angefochtene Verfügung massgeblich ge- stützt habe – in Frage zu stellen. Insbesondere beruhe die D._______ Ex- pertise auf eigenständigen, gründlichen polydisziplinären Abklärungen, die alle streitige Belange umfassten. Ebenso seien die medizinischen Vorakten verwertet und diskutiert worden und die vom Beschwerdeführer geklagten Leiden berücksichtigt. Demgegenüber beständen keine Anhaltspunkte da- für, dass objektiv wesentliche Tatsachen nicht beachtet worden seien (BVGer-act. 7). 8. 8.1 Unbestritten und aufgrund der medizinischen Unterlagen ausgewiesen ist eine anfängliche 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers seit 22. August 2018. Dies wurde auch von der Vorinstanz explizit in der angefochtenen Verfügung so dargelegt (siehe IV-act. 81 S. 1). Zu prüfen ist jedoch, ob die Vorinstanz zu Recht von einer Besserung seines Gesund- heitszustandes ausgegangen ist und ab wann diese allenfalls eingetreten ist. Ebenfalls zu prüfen ist, ob die Vorinstanz korrekterweise eine an- spruchsbegründende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneint hat,
C-1117/2021 Seite 14 bzw. ob sie den rechtserheblichen Sachverhalt genügend abgeklärt hat, bevor sie die angefochtene Verfügung erlassen hat. 8.2 Die mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 geltend gemachte Ver- schlechterung des Gesundheitszustands ist auf jeden Fall nach dem Erlass der hier streitigen Verfügung eingetreten und wird somit Gegenstand einer neuen Verfügung sein (s. E. 3.1 und 12.3). 9. 9.1 Die Vorinstanz stützt sich in der angefochtenen Verfügung massgeblich auf das polydisziplinäre Gutachten der D._______ vom 14. September 2020, wonach weder für die bisherige noch für eine angepasste Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Dieses im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte Gutachten beruht auf umfassenden internis- tischen, otorhinolaryngologischen, neurologischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen, berücksichtigt die beklagten Beschwer- den und wurde in Kenntnis der relevanten medizinischen Vorakten abge- geben. Des Weiteren erfolgten eine interdisziplinäre Beurteilung und die Beantwortung der gestellten Fragen. Insoweit ist das Gutachten der D._______ mit Blick auf die formalen Anforderungen der Rechtsprechung an ein Gutachten nicht zu beanstanden, und der Vorwurf des Beschwerde- führers, sein Gesundheitszustand inklusive aller Diagnosen sowie die Ar- beitsfähigkeit seien nicht sorgfältig abgeklärt worden, unbegründet. 9.2 Im Folgenden bleibt zu klären, ob das Gutachten inhaltlich zu überzeu- gen vermag, bzw. ob konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Ex- pertise sprechen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf die Kritik des Beschwerdeführers am psychiatrischen Teilgutachten einzuge- hen. 10. Somatische Leiden 10.1 Gemäss überzeugender internistischer Beurteilung, die sich auf die Anamnese, eine klinische Untersuchung und die Zusatzdiagnostik (Labor- werte, Elektrokardiogramm und Spirometrie) stützt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an keinen Erkrankungen aus diesem Fachge- biet leidet, die seine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in Verweistätigkeiten einschränken. Von der obstruktiven Pneumopathie mit Nikotinkonsum kann nach Dr. med. K._______ keine Verminderung der Ar- beitsfähigkeit abgeleitet werden, wobei zur Verbesserung der gesundheit- lichen Situation und zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit jedoch die Initiierung
C-1117/2021 Seite 15 einer hausärztlich kontrollierten Inhalationstherapie zu empfehlen ist. Be- züglich des beklagten Refluxleidens mit Durchfallneigung konnte der Gut- achter klinisch keine Auffälligkeiten feststellen. Nichtsdestotrotz merkte er an, dass diese Beschwerden schon vorhanden gewesen seien, als der Be- schwerdeführer noch gearbeitet habe und sie ihn im Arbeitsalltag nicht li- mitiert hätten. Im Übrigen, habe er vor der Untersuchung einen Protonen- pumpenblocker erhalten, welcher sich in Bezug auf die Oberbauchschmer- zen als hilfreich erwiesen habe. Auch die leicht erhöhten Leberwerte bei normalen Alkoholparametern und Dyslipidämie hätten per se keinen Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit. Schliesslich seien die angegebenen Kopf- schmerzen und der Tinnitus aus internistischer Sicht nicht erklärbar. Diese Einschätzungen leuchten ein, zumal sich auch aus den Vorakten keine namhaften internistischen Leiden ergeben (s. insb. IV-act. 14 S. 1 ff.). Ebenfalls decken sie sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers, wo- nach dieser hauptsächlich an psychischen Beschwerden leide (BVGer-act. 1 S. 3 f.). 10.2 Der neurologische Gutachter kam seinerseits zum Schluss, dass keine Hinweise für das Vorliegen einer neurologischen Erkrankung mit dau- erhafter Auswirkung auf die persönliche, berufliche und gesundheitliche Entwicklung ersichtlich seien. Im Rahmen der neurologischen Begutach- tung wurde der Gesundheitszustand mittels klinischer Untersuchung und aktuell angefertigter Magnetresonanztomographien eingehend fachlich ab- geklärt. Somit hat Dr. med. L._______ schlüssig aufgezeigt, dass lediglich angesichts der Operation des cerebellären Kavernoms im Oktober 2018 von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für etwa drei Monate ausge- gangen werden muss. Postoperativ hat der Gutachter ein objektiv gutes Ergebnis festgestellt, insbesondere konnte er keine nervalen Ausfälle, die auf eine Kleinhirnläsion zurückgeführt werden könnten, ausfindig machen. Klinisch konnte er bei der Überprüfung der Koordination einzig eine leicht- gradige Gangataxie in erschwerten Gangprüfungen im Kontext einer leich- ten alkoholtoxischen Polyneuropathie feststellen, wodurch für den Versi- cherten ausschliesslich Arbeiten in gefährdenden Höhen ungeeignet seien (Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, z.B. im Baugewerbe). Die angege- bene Kopfschmerzsymptomatik konnte nicht anhand einer strukturellen nervalen Läsion erklärt werden und ein namhaft limitierendes Kopf- schmerzsyndrom sei gemäss dem Experten auch nicht plausibel, da keine entsprechende Behandlungsintensität, kein namhaft schmerzgeplagter kli- nischer Eindruck und keine biologisch plausible Erklärung vorliege und die Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft worden seien. Zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit hat der Gutachter eine leitliniengerechte Behandlung der
C-1117/2021 Seite 16 Spannungskopfschmerzen (einschliesslich eines Sistierens des Nikotin- konsums) sowie eine Alkoholkarenz empfohlen. Schliesslich konnte der Gutachter aus neurophysiologischer Sicht mittels eingehender Untersu- chung die Intaktheit des Nervus Peroneus rechts belegen und somit eine bestehende Fussheberparese ausschliessen. Die sorgfältige und detail- lierte Beurteilung des Neurologen, welche auf einer ausführlichen Untersu- chung basiert, ist schlüssig und nachvollziehbar, zumal auch den medizini- schen Vorakten keine klinischen Befunde zu entnehmen sind, die auf eine neurologische Erkrankung oder Folgeschäden durch die Operation des Ka- vernoms im 2018 hinweisen (s. insbesondere VVG-act. 4 S. 121 und 173). 10.3 Im otorhinolaryngologischen Teilgutachten hat Prof. Dr. med. M._______ angegeben, dass aus ORL-ärztlicher Sicht keine relevanten objektiven Befunde vorgelegen hätten, welche die Arbeitsfähigkeit in der letzten oder einer vergleichbaren Tätigkeit namhaft einschränkten. Gegen- über der Gutachterin beklagte sich der Beschwerdeführer über Tinnitus, Verminderung des Gehörs (links mehr als rechts) und Schwindel. Die ORL- Untersuchung hat jedoch keine gravierenden Auffälligkeiten nachweisen können. Es zeigte sich lediglich eine leichtgradige Perzeptionsschwerhö- rigkeit links in den hohen Tönen, wobei das Gehör als altersentsprechend ausreichend eingestuft wurde. Bei den wiederkehrenden kurzen Schwin- delbeschwerden könne differentialdiagnostisch an einen vegetativen oder phobischen Schwindel oder an die Nebenwirkung der Medikamente ge- dacht werden, während der Tinnitus durch den intensiven Nikotinkonsum und die Einnahme der Medikamente verstärkt auftreten könne, ohne dass deswegen die Arbeitsfähigkeit als vermindert gelte. Gestützt auf das über- zeugende und schlüssige Teilgutachten sowie auf die Befunde früherer Ab- klärungen (s. IV-act. 14 S. 17) ist somit davon auszugehen, dass beim Be- schwerdeführer in otorhinolaryngologischer Hinsicht keine relevanten ob- jektiven Befunde vorliegen, welche die Arbeitsfähigkeit in der letzten oder einer vergleichbaren Tätigkeit namhaft einschränken. 10.4 Die vom Beschwerdeführer beklagten Kopf- und Rückenschmerzen (IV-act. 54 S. 113 ff.) wurden auch im Rahmen der orthopädischen Begut- achtung mittels eingehender klinischer Untersuchung und aktuell angefer- tigter radiologischer Aufnahmen (MRI) fachärztlich abgeklärt. Der Experte hat einleuchtend aufgezeigt, dass keine namhaften pathologischen Leiden des Bewegungsapparates vorliegen, welche die Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers in seiner angestammten und auch in angepassten leich- ten bis mittelschweren Tätigkeiten einschränken. Die festgestellten leicht-
C-1117/2021 Seite 17 gradigen degenerativen Alterationen der Lendenwirbelsäule (ohne nam- haftes lokales oder radikuläres Befundkorrelat) wurden bei der Festlegung des Zumutbarkeitsprofils insoweit berücksichtigt, als allenfalls körperlich überwiegend schwere Tätigkeiten oder Arbeiten mit dauerhafter Rumpf- zwangshaltung als nicht mehr geeignet eingestuft wurden. Für die vom Be- schwerdeführer beklagten Rückenschmerzen und die angegebene Fuss- heberparese liess sich kein plausibilisierendes Befundkorrelat finden und nach der Dupuyten-Operation zeigten beide Hände ungestörte Grob- und Feinmotorik ohne residuelle Funktionsstörung. Diese Einschätzungen stüt- zen sich auf eingehende Abklärungen und erweisen sich als überzeugend und nachvollziehbar. 10.5 Psychiatrisches Leiden 10.5.1 Gestützt auf das überzeugende psychiatrische Teilgutachten, wel- ches in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten (insbesondere der Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. H._______ und des Gutachtens von Dr. med. I.) und den geklag- ten Beschwerden ergangen ist, ist davon auszugehen, dass beim Be- schwerdeführer – spätestens ab dem 26. Juni 2020 (Datum der psychiatri- schen Untersuchung) – keine relevante psychische Störung (mehr) vor- handen war und keine Minderung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tä- tigkeit oder in angepassten Tätigkeiten gegeben war. Im Gutachten wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation ein- leuchtend dargelegt und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begrün- det. Insbesondere finden sich in Orientierung an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 eingehende Ausführungen zu Konsistenz und Plausibilität, Ressourcen und Belastungen sowie zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Auch hat die Gutachterin in schlüssiger und nachvoll- ziehbarer Weise dargelegt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht mehr als alkoholabhängig zu betrachten galt und nicht mehr schwer depressiv war, weshalb eine volle Leistungsfähigkeit grund- sätzlich wieder vorhanden war (s. E. 10.5.2). Diesbezüglich wurde auch erläutert, aus welchen Gründen sie die Einschätzungen von Dr. med. I. und Dr. med. H._______ nicht (mehr) bestätigen konnte (E. 10.5.3). Somit genügt das Gutachten, das sich im Wesentlichen mit der Einschätzung der RAD-Psychiaterin deckt, den an eine beweiskräftige Ent- scheidungsgrundlage gestellten Anforderungen.
C-1117/2021 Seite 18 10.5.2 Zum Indikator «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome» ist festzuhalten, dass die psychopathologische Befunderhe- bung durch die Gutachterin keine Auffälligkeiten ergeben hat und diese die gestellte Diagnose einer Dysthymie auf dem Boden einer Anpassungsstö- rung (Verbitterungsstörung) in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise begründet hat. Auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer subjektiv an- gegebene erhöhte Isolierung mit sozialem Rückzug, Antriebsminderung und Verwahrlosungstendenz ist von einer leichten Ausprägung auszuge- hen, zeigte der Beschwerdeführer doch im Rahmen der Untersuchungen keine Anzeichen einer agoraphobischen Symptomatik oder eines ausge- prägten Vermeidungsverhaltens. Vielmehr habe er sich ruhig und ausge- glichen präsentiert und keinen psychisch erheblich beeinträchtigten Ein- druck gemacht. Zudem erbrachte die testpsychologische Untersuchung in nahezu allen untersuchten kognitiven Domänen durchschnittliche Ergeb- nisse, weshalb die Gutachterin feststellte, dass die Befunde – unter Be- rücksichtigung der kognitiven wie auch der affektiven Verhaltensauffällig- keiten – insgesamt nicht einer kognitiven Störung entsprächen. Eine er- hebliche Ausprägung der psychopathologischen Befunde ist daher zu ver- neinen. In Bezug auf den Indikator «Behandlungs- und Eingliederungser- folg oder -resistenz» ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit Sep- tember 2018 bei Dr. med. H._______ in Behandlung steht und die Gutach- terin die verfolgte Psychopharmakotherapie als ausreichend bewertet. Problematisch sei hingegen die fehlende Motivation, im Rahmen einer Psy- chotherapie eigenes Verhalten zu hinterfragen und zu ändern, eine ambu- lante Psychotherapie könnte zu einer wesentlichen Besserung beitragen. Die Behandlungsoptionen sind damit noch nicht ausgeschöpft und eine Be- handlungsresistenz kann verneint werden. Sodann ergeben sich aus dem Gutachten keine Hinweise auf eine erhebliche ressourcenraubende soma- tische oder psychische Komorbidität. Die bereits besprochenen Leiden (siehe E. 10.1 bis 10.4) sind nicht als massgebende Komorbidität zu be- trachten. Insbesondere konnte zum Zeitpunkt der Untersuchung davon ausgegangen werden, dass der Versicherte lediglich noch einen schädli- chen Gebrauch von Alkohol pflegte, ohne dass dies jedoch massgeblich seine Leistungsfähigkeit beeinflusste. Es liegen somit weder in somati- scher noch in psychischer Hinsicht relevante Komorbiditäten mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Wie bereits angedeutet, gibt es gemäss Gutachterin keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ressourcen des Be- schwerdeführers (weiterhin) eingeschränkt sind. Nach der Reduktion des Alkoholkonsums konnte sie ein grundsätzlich intaktes Leistungsvermögen feststellen. Gemäss den zurzeit erhobenen Befunden waren die Durchhal- tefähigkeit, die Fähigkeit sich an Regeln und Routinen anzupassen und
C-1117/2021 Seite 19 Aufgaben zu planen, die Flexibilität sowie die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen allenfalls nur leichtgradig beeinträchtigt. Nicht be- einträchtigt waren hingegen die Entscheidungsfähigkeit, die Selbstbehaup- tungsfähigkeit, die Beziehungsfähigkeit, die Fähigkeit Spontanaktivitäten zu initiieren, die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Fähigkeit zur Selbstpflege und die Verkehrsfähigkeit. Leichte Beeinträchtigungen wurden einzig in der Gruppenfähigkeit festgestellt. Indessen stehen soziale Faktoren im Vorder- grund der psychischen Problematik (schwere narzisstische Kränkung in- folge Kündigung des Arbeitsverhältnisses). Im Zusammenhang mit dem Komplex «sozialer Kontext» ist gestützt auf die Angaben des Beschwerde- führers festzustellen, dass er zwar zurückgezogen lebt, jedoch nicht ver- einsamt ist. Es bestehen vor allem soziale Kontakte zu seiner Partnerin, mit der er seit Jahren im gleichen Haushalt lebt. Während der Begutach- tung sei die Stimmung des Beschwerdeführers ebenfalls nicht relevant de- pressiv gefärbt, sondern eher dysthym, gereizt und vorwurfsvoll gewesen. Die Schwingungsfähigkeit sei jedoch erhalten geblieben und er habe lä- cheln und lachen können. Im Rahmen der Konsistenzprüfung haben schliesslich weder die Gutachter noch die behandelnden Mediziner man- gelnde Kooperation noch Aggravation der Symptome festgestellt. Die psychiatrische Fachärztin des RAD, Dr. med. J., hielt in ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2020 (IV-act. 55) fest, dass dieses Gut- achten auf umfassenden Untersuchungen beruhe und die Diagnosen und die Arbeitsfähigkeit plausibel begründet worden seien, insbesondere auch die divergierenden Einschätzungen gegenüber den Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters und der früheren Gutachterin. Sie hat sich somit der Einschätzung der Gutachterin Dr. med. N., sowohl in medizi- nischer Hinsicht als auch bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, angeschlossen und empfahl daher, den IV-Entscheid auf das D._______ Gutachten abzustützen. In einer gesamthaften Würdigung der massgebenden Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 ist nach dem Dargelegten somit die Schlussfolgerung der Vorinstanz zu bestätigen, wonach ein invalidisierender Gesundheitsscha- den zur Zeit der D._______-Begutachtung nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit nachgewiesen, bzw. der psychischen Problematik des Be- schwerdeführers aus rechtlicher Sicht keine invalidisierende Wirkung zuer- kannt werden kann. Vor dem Hintergrund der unauffälligen Befunde wurde aus psychiatrischer Sicht die nachvollziehbare Schlussfolgerung gezogen, dass weder eine anhaltende depressive Episode noch eine Alkoholsucht
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eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schlüssig belegen. Was die Zeit-
spanne vor der D.-Begutachtung angeht, war gemäss Aussagen von Dr. med. N. die depressive Symptomatik jedoch durchaus mit-
telgradiger Ausprägung (IV-act. 54 S. 162). Somit ist auch angesichts der
Einschätzungen von Dr. med. I._______ und Dr. med. J._______ sowie
den nachgewiesenen Spitalaufenthalten aufgrund der Alkoholsucht/De-
pression für diesen Zeitraum von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus-
zugehen.
10.5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass aufgrund seiner psychi-
schen Einschränkungen seit August 2018 von einer vollständigen Arbeits-
unfähigkeit auszugehen ist, habe der behandelnde Psychiater Dr. med.
H._______ doch eine mittelgradige depressive Episode (mit Antriebsprob-
lematik, Minderbelastbarkeit und Rückzugstendenz) diagnostiziert. Auch
rügt er, dass diese Leiden nicht genügend beachtet worden seien und dass
für die Anspruchsprüfung ohnehin nicht ausschliesslich auf das polydiszip-
linäre Gutachten vom 14. September 2020 abgestellt werden dürfe. Auf-
grund der Diskrepanz zwischen der gutachterlichen Einschätzung und je-
ner des behandelnden Psychiaters sei ohnehin zumindest ein Obergutach-
ten zu veranlassen gewesen.
In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die un-
terschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen
(Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten
fachmedizinischen Experten anderseits es rechtsprechungsgemäss nicht
zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen
und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden
Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Ein-
schätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab-
weichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein sub-
jektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Be-
gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465
Bei der Beweiswürdigung ist zudem zu berücksichtigen, dass eine psychi-
atrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei er-
folgen kann. Sie eröffnet der begutachtenden psychiatrischen Fachperson
daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen ver-
schiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig
und zu respektieren sind, sofern der Experte oder die Expertin lege artis
C-1117/2021 Seite 21 vorgegangen ist (Urteil des BGer 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021 E. 4.2). In Bezug auf Einschätzungen von behandelnden Ärzten darf das Gericht zudem der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Guns- ten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des BGer 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 3.2.2.4). Dies gilt sowohl für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt, die beide in einem besonderen Vertrauensver- hältnis zu den Patienten stehen (vgl. Urteil des BGer 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E. 5.2.2). Weiter ist festzuhalten, dass es für die Belange der Invalidenversicherung nicht auf die Diagnose ankommt, sondern einzig darauf, welche Auswir- kungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1; Urteil 9C_524/2020 vom 23. November 2020 E. 5.1), und dass von einer Diagnose denn auch nicht direkt auf die Beeinträchtigung der Arbeits- fähigkeit geschlossen werden kann (BGE 145 V 215 E. 6.1; 143 V 409 E. 4.2.1 und 418 E. 6). Im vorliegenden Fall hat die Gutachterin ihre Einschätzung in Kenntnis und Auseinandersetzung mit der divergierenden Beurteilung des behandeln- den Psychiaters und der früheren Gutachterin Dr. med. I._______ vorge- nommen. Insbesondere hat sie darauf hingewiesen, dass eine depressive Störung nicht mehr nachweisbar sei und in der Vergangenheit mehrfach soziale Belastungsfaktoren (insb. Konflikte am Arbeitsplatz) hervorgeho- ben worden seien, wobei die Kündigung des Arbeitsverhältnisses für den Versicherten eine schwere narzisstische Kränkung dargestellt habe, ohne dass diese Tatsache in den Beurteilungen von Dr. med. H._______ und I._______ genügend berücksichtigt worden sei. Sie ging auch auf den Ein- wand des Behandlers ein, wonach die fehlende Besserung unter Einset- zung unterschiedlicher Antidepressiva auf den Schweregrad der depressi- ven Symptomatik zurückführen sei, indem sie festhielt, dass eine schwere narzisstische Kränkung eben gerade nicht einer reinen medikamentösen Therapie zugänglich sei. Ebenfalls hat die Gutachterin betont, dass keine organische Genese der depressiven Symptomatik habe gefunden werden können und dass die testpsychologische Untersuchung grundsätzlich durchschnittliche Ergebnisse hervorgebracht habe. Diese Einschätzung ist überzeugend und einleuchtend. Die abweichende diagnostische Beurtei- lung des behandelnden Arztes – sowie die zur Begründung der vollständi- gen Arbeitsunfähigkeit genannten massiven Einschränkungen in Bezug auf
C-1117/2021 Seite 22 die Konzentrations-, Anpassungs- und soziale Interaktionsfähigkeit – ver- mögen diese nicht in Zweifel ziehen, scheinen sie sich doch hauptsächlich auf die vom behandelnden Psychiater offensichtlich nicht näher hinterfrag- ten Angaben des Beschwerdeführers zu stützen. In diesem Zusammen- hang muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass gemäss höchstrich- terlicher Rechtsprechung medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und Selbstlimitierungen, wie sie, gerichtsnotorisch, ärztlicherseits oft unterstützt werden, nicht als invalidisierende Gesund- heitsbeeinträchtigungen anzuerkennen sind (BGE 141 V 281 E. 3.7.1). Be- züglich des Gutachtens von Dr. med. I., hat die D. Gut- achterin ebenfalls schlüssig erklärt, dass der Versicherte – entgegen den Erwartungen der früheren Gutachterin – doch noch eine Veränderungsmo- tivation betreffend die Alkoholsucht aufgebracht habe, was sich durchaus positiv auf seine psychische Verfassung ausgewirkt habe. Folglich habe sich sein Gesundheitszustand verbessert und die Stimmungslage sei nicht mehr relevant depressiv gefärbt gewesen. Diesbezüglich hatte bereits Dr. med. I._______ betont, dass die Einschränkungen prinzipiell als reversibel einzuschätzen seien, wobei die weitere Entwicklung in erster Linie vom Verlauf der Suchterkrankung abhängig sein würde. Im Licht dieser Umstände vermag weder die Einschätzung des behandeln- den Psychiaters noch die Einschätzung von Dr. med. I._______ jene von Dr. med. N._______ in Zweifel zu ziehen. Auch der nach Erstellung des Gutachtens vorgelegte Bericht von Dr. med. H._______ vom 20. November 2020 vermag die Beweiskraft der Expertenaussagen nicht in Frage zu stel- len, zumal in diesem weder neue Untersuchungen durchgeführt, noch neue bislang unbekannte Aspekte benannt wurden (IV-act. 72). Aus den Berichten des behandelnden Psychiaters ergeben sich damit keine As- pekte, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Insbesondere kann angesichts des detaillierten und vollständigen psychiatrischen Teilgutachtens dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, seine psychischen Einschränkungen seien vollkommen ausser Acht gelassen worden. 10.6 Zusammenfassend fehlen konkrete Indizien, die gegen die Zuverläs- sigkeit der D._______-Expertise vom 14. September 2020 sprechen. Von weiteren Abklärungen sind keine neuen Ergebnisse zu erwarten, sodass es mit den von der Vorinstanz getätigten Abklärungen sein Bewenden hat und der eventualiter beantragten erneuten Begutachtung (BGE 122 V 157 E. 1d) nicht zu entsprechen ist. Daher steht gestützt auf das polydiszipli-
C-1117/2021 Seite 23 näre Gutachten und die Einschätzung des RAD mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit fest, dass dem Beschwerdeführer – spätestens seit der Kon- sensbesprechung vom 14. September 2020 – die Ausübung der letzten sowie einer angepassten Tätigkeit (körperlich leichte bis mittelschwere Ar- beit ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule) wieder im Umfang von 100% zumutbar ist. Vorher gilt der Versicherte – mangels anderer medizinischer Einschätzung – hingegen als 100% arbeitsunfähig, insbesondere ange- sichts der früheren Suchtproblematik und der daraus resultierenden schlechten psychischen Verfassung (s. E. 10.5.2). Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zu bestimmen. 11. 11.1 Bei erwerbstätigen Versicherten wie dem Beschwerdeführer ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli- chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Bezie- hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensver- gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe- tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei- nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdiffe- renz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Ein- kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; Urteil des BGer 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 5.1). 11.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Vali- den- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; Urteil des BGer 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.1). Für die Bemessung der Invalidität einer im Ausland wohnhaften versicherten Per- son sind Validen- und Invalideneinkommen grundsätzlich bezogen auf den- selben Arbeitsmarkt zu ermitteln (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.2; Urteil des BGer 8C_300/2015 vom 10. November 2015 E. 7.1). Vorliegend ist von einer Ar- beitsunfähigkeit von 100% ab 22. August 2018 auszugehen. Der früheste
C-1117/2021 Seite 24 mögliche Rentenbeginn ist deshalb unter Berücksichtigung des Wartejah- res und der Anmeldung im Januar 2019 in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG auf den 1. August 2019 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin wäre ein Einkommensvergleich durchzuführen. Da der Versicherte jedoch in jeder Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig war, ist in Vereinfachung direkt von einem ganzen Verlust der Erwerbsmöglich- keiten auszugehen. 11.3 Ab 14. September 2020 ist der Versicherte hingegen in der bisherigen Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig. Daraus ergibt sich, dass er keine invali- ditätsbedingte Erwerbseinbusse mehr erleidet und somit kein Anrecht auf eine Rente mehr besteht (s. Einkommensvergleich sub IV-act. 56, wobei in Fällen, in denen beide Vergleichseinkommen aufgrund des gleichen mass- gebenden Jahreslohnes berechnet werden, auch rechnerische Vereinfa- chungen angewendet werden dürfen [s. Urteil des BGer 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3]). 12. 12.1 Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer angesichts seiner 100%igen Arbeitsunfähigkeit und in Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV in teilweiser Gutheissung der Beschwerde befristet vom 1. August 2019 bis am 31. Dezember 2020 eine ganze Rente der schweizerischen Invalidenversicherung zuzusprechen. Die nachzuzahlende Rente ist – da der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist – nach den Voraussetzungen von Art. 26 Abs. 2 ATSG gegebenenfalls zu verzinsen. 12.2 Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Seit dem 14. September 2020 ist der Beschwerdeführer in der angestammten und in angepasster Tätigkeit als 100% arbeitsfähig zu qualifizieren, und er hat somit ab 1. Ja- nuar 2021 keinen Anspruch mehr auf eine Rente der schweizerischen In- validenversicherung. 12.3 Angesichts der medizinischen Berichte, die der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 eingereicht hat (BVGer-act. 15), ist das Eintreten einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands in einem Zeitpunkt nach der angefochtenen Verfügung möglich. Folglich wird die An- gelegenheit zur erneuten Prüfung im Sinne eines Revisionsgesuchs an die Vorinstanz zurückgewiesen (s. E. 6.14).
C-1117/2021 Seite 25 13. 13.1 Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Den Vor- instanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Unter- liegen des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. Urteil des BVGer C- 3300/2016 vom 18. März 2019 E. 10.1). Die auf CHF 800.– festzusetzen- den Verfahrenskosten sind dem teilweise unterliegenden Beschwerdefüh- rer im Umfang von CHF 400.– aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvor- schuss von CHF 800.– ist zur Bezahlung des Anteils des Beschwerdefüh- rers an den Verfahrenskosten zu verwenden. Der Restbetrag von CHF 400.– ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuer- legen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 13.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden Fall geht es um die erstmalige Prü- fung eines Rentenanspruchs. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ge- währung einer fortdauernden (unbefristeten) Rente wird zwar abgelehnt, doch wird ihm – anders als in der angefochtenen Verfügung – eine ganze befristete Rente für einen Zeitraum von 14 Monaten zugesprochen. Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers auf Gewährung einer unbefriste- ten Rente hat den Prozessaufwand nicht derart beeinflusst, dass die «Überklagung» eine Reduktion der Parteientschädigung rechtfertigen würde. In der vorliegenden Konstellation betrifft die zeitliche Dimension des Rentenanspruchs das Quantitativ, sodass von einem Obsiegen im Grund- satz und einem lediglich im Masslichen teilweisen Unterliegen des Be- schwerdeführers auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat folglich An- spruch auf eine volle Parteientschädigung (vgl. Urteil des BGer 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.2; Urteil des BVGer C-3300/2016 vom 18. März 2019 E. 10.2.4). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrens- ausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung
C-1117/2021 Seite 26 der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Ver- fahrens ist eine Parteientschädigung von pauschal CHF 2‘800.– (inkl. Aus- lagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis und C- 7490/2016 vom 23. Mai 2017 S. 5]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.
C-1117/2021 Seite 27 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfü- gung vom 24. Februar 2021 aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird für die Zeit von 1. August 2019 bis 31. Dezember 2020 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen. Die Rentenansprüche sind nach den Voraussetzungen von Art. 26 Abs. 2 ATSG gegebenenfalls zu verzinsen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Sache wird an die Vorinstanz zur Berechnung und Ausrichtung der Rentenbetreffnisse samt allfälliger Verzugszinsen zurückgewiesen. Eben- falls gilt es im Sinne der E. 12.3 zu prüfen, ob es im Zeitraum nach der angefochtenen Verfügung zu einer relevanten Verschlechterung des Ge- sundheitszustands des Beschwerdeführers gekommen ist. 3. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von CHF 400.– aufer- legt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von CHF 400.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von CHF 2'800.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, an das BSV und an die B._______ Vorsorgeeinrichtung.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-1117/2021 Seite 28 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Peterli Oliver Engel
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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