B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1108/2019
Urteil vom 8. April 2021 Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______, Mazedonien, vertreten durch lic. iur. Rainer Niedermann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, rückwirkende Einstellung der Rente, Verfügung vom 29. Januar 2019, Verfügung vom 23. August 2019.
C-1108/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Die nachfolgenden Sachverhaltserwägungen A, B und C basieren – mit Änderungen und Kürzungen – auf dem rechtskräftigen Urteil des Versiche- rungsgerichts D._______ vom 7. Juli 2017 (vorinstanzliche Akten [act.] 229, Seite 2 ff.). A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer oder Versicherter), gebo- ren 1963, wurde am 24. Mai 2003 von einem Auto angefahren. Gemäss dem Kurzaustrittsbericht des Spitals B._______ vom 28. Mai 2003 erlitt er dabei eine Kontusion der Unterschenkel beidseits, eine Distorsion des obe- ren Sprunggelenks beidseits, ein leichtgradiges Schädelhirntrauma und eine Rissquetschwunde am Kopf (act. 29, Seite 13). A.b Im Juli 2003 wurde der Versicherte in der Klinik C._______ neurolo- gisch und neuropsychologisch untersucht. Die Diagnose lautete Schädel- hirntrauma am 24. Mai 2003 mit / bei Kontusion links frontal, mittelschwe- ren neuropsychologischen Funktionsstörungen, posttraumatischer Belas- tungsstörung und Spannungskopfschmerzen. Die Ärzte erklärten, dass das leichtgradige Schädelhirntrauma mit Contusio cerebri auch computer- tomographisch dokumentiert sei. Im Vordergrund der subjektiven Be- schwerden stünden Vergesslichkeit und eine Wesensveränderung, die den Versicherten im Sozialleben schwer beeinträchtigten. Neuropsychologisch hätten sich insbesondere Aufmerksamkeitsstörungen und eine reduzierte psychische Belastbarkeit gezeigt (act. 29, Seite 6 ff.). A.c Im Juni / Juli 2004 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle D._______ zum Bezug einer Invalidenrente an (act. 3). Er gab unter ande- rem an, in Mazedonien die Grundausbildung absolviert zu haben. Einen Beruf habe er nicht gelernt. Bis März 2002 habe er bei der (Firma) E._______ gearbeitet. A.d Vom 30. Juni bis 11. August 2004 absolvierte der Versicherte einen stationären Aufenthalt in der Rehaklinik F.. Die Diagnosen lauteten – als Folgen des Unfalls vom 24. Mai 2003 – leichte traumatische Hirnver- letzung (MTBI), HWS-Distorsion, Unterschenkelkontusionen beidseits, (zu- dem) mittelgradige depressive Episode und Lumbosakralsyndrom (unfall- fremd). Die Ärzte der Rehaklinik F. kamen zum Schluss, dass die neuropsychologische Störung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf die leichte traumatische Hirnverletzung, sondern auf eine Störung aus dem psychiatrischen Formenkreis zurückzuführen sei. Sie attestierten dem
C-1108/2019 Seite 3 Versicherten wegen neuropsychologischer Funktionsstörungen, einer ge- drückten Stimmungslage und chronischer Kopfschmerzen weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (act. 58, Seite 41 ff.). A.e Mit Verfügung vom 17. März 2005 sprach die IV-Stelle D._______ dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend ab dem
C-1108/2019 Seite 4 Als Grund nannte sie den dringenden Verdacht, dass der Versicherte im Rahmen seiner deliktischen Tätigkeiten (Verdacht des qualifizierten Han- dels mit Betäubungsmitteln) unrechtmässig Sozialgelder beziehe (act. 86). C.b Der zuständige Staatsanwalt informierte die IV-Stelle D._______ am 9. Oktober 2013 darüber, dass er gegen den Versicherten ein Strafverfah- ren wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz führe. Gemäss dem damaligen Kenntnisstand hatte der Versicherte regelmässig Drogenpartys in diversen Nachtlokalen und Bars veranstaltet und sich dort jeweils bis in die Morgenstunden aufgehal- ten (act. 93). Zuvor war das Verfahren wegen Führens eines illegalen Spiel- lokals am 20. Februar 2013 eingestellt worden. Die Täterschaft hatte nicht eindeutig ermittelt werden können (act. 157). C.c Mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 sistierte die IV-Stelle D._______ die Rente mit sofortiger Wirkung (act. 95). C.d Dr. H._______ von der IV-Stelle D._______ notierte am 18. Februar 2014 (ohne Angabe eines Facharzttitels), dass die Diagnosen und die funk- tionellen Ausfälle, wie sie im letzten Arztbericht aus dem Jahr 2010 erwähnt worden seien, aufgrund der aktuellen Erkenntnisse nicht aufrechterhalten werden könnten. Seit der letzten neuropsychologischen Untersuchung müsse es zu einer signifikanten Verbesserung des Gesundheitszustands gekommen sein. Andernfalls wäre der Versicherte nicht in der Lage gewe- sen, die Aktivitäten durchzuführen, die zu den polizeilichen Ermittlungen geführt hätten. Die in den Protokollen der Polizei dokumentierten Tatsa- chen seien nicht nur geeignet, einen sozialen Rückzug zu widerlegen, son- dern illustrierten das hohe neuropsychologische Funktionsniveau des Ver- sicherten. Insbesondere das anspruchsvolle Versteckspiel mit der Polizei, welches absolut intakte Fähigkeiten im Bereich der Aufmerksamkeit, der Konzentration, des Gedächtnisses, der Handlungsplanung und des logi- schen Denkens voraussetze, dokumentiere eindrücklich das hohe Leis- tungsniveau (act. 150). C.e Am 31. März 2014 verfügte die IV-Stelle D._______ die vorsorgliche Einstellung der Rente rückwirkend ab 1. Dezember 2013. Gleichentags teilte sie dem Versicherten mit, dass eine psychiatrische Untersuchung und eine neuropsychologische Testung notwendig seien (act. 164, 165).
C-1108/2019 Seite 5 C.f Am 19. Mai 2014 wurde der Versicherte durch Dr. I._______ psychiat- risch begutachtet (act. 185). Dr. I._______ erklärte, dass die Grundstim- mung bei der aktuellen Untersuchung euthym gewesen sei. Die affektive Modulationsfähigkeit sei nicht eingeschränkt gewesen, es habe aber eine leichte Affektlabilität bestanden. Der Versicherte habe alle möglichen Kla- gen vorgebracht. Auf Nachfrage hin habe er teilweise über depressive Symptome berichtet und einen sozialen Rückzug beschrieben. In der Ha- milton Depressionsskala habe er insgesamt 15 Punkte erreicht. Bei der insgesamt vagen bis widersprüchlichen Angabe von subjektiven Sympto- men sowie den unauffälligen Hinweisen der Fremdbeurteilung (Grundstim- mung, affektive Schwingungsfähigkeit, Mimik und Gestik) sei nicht davon auszugehen, dass die Kriterien für das Vorliegen einer eigentlichen depres- siven Episode erfüllt seien. Aus denselben Gründen fänden sich keine Hin- weise für das Vorliegen einer neurotischen Störung, einer Belastungsstö- rung oder einer somatoformen Störung. Weder in den Akten noch bei der aktuellen Untersuchung hätten sich irgendwelche Hinweise gezeigt, die für eine Persönlichkeitsstörung sprechen würden. Weil eine psychiatrische Di- agnose nicht sicher gestellt werden könne, bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (act. 185, Seite 63 ff.). C.g Der Neuropsychologe Dr. phil. J._______ hielt in seiner Beurteilung vom 20. Juni 2014 fest, dass unter ausschliesslicher Würdigung der Test- befunde in der aktuellen Untersuchung eine mittelschwere bis schwere neuropsychologische Funktionsstörung anzunehmen sei (insbesondere schwere Aufmerksamkeits- und Gedächtnisdefizite). Aufgrund der redu- zierten Leistungsfähigkeit sei in einer adaptierten Tätigkeit eine Präsenz- zeit von 75 % zumutbar. Wegen der Diskrepanz zwischen der sehr gerin- gen Belastbarkeit in der Untersuchungssituation und der selbständigen An- reise mit dem PKW seien allerdings die Kriterien für ein möglicherweise suboptimales Leistungsverhalten erfüllt. Aggravation sei im gegebenen Fall gut möglich (act. 186, Seite 7 ff.). C.h Das Kreisgericht K._______ verurteilte den Versicherten am 3. Juli 2014 wegen der schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, des Mitführens eines Radarwarngerätes sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie zu einer Busse (act. 190).
C-1108/2019 Seite 6 C.i Mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2014 kündigte die IV-Stelle D._______ die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente per 31. Oktober 2012 sowie die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen an (act. 193). Der Versicherte erhob in der Folge am 18. Februar 2015 einen Einwand (act. 201). C.j Mit Verfügung vom 23. Februar 2015 hob die IV-Stelle D._______ die Rente des Versicherten rückwirkend per 31. Oktober 2012 auf (act. 202). Zur Begründung führte sie aus, mit Dr. I._______ sei davon auszugehen, dass heute keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr nachgewiesen sei. Spätestens seit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit als selbständiger Wirt im Juli 2012 liege keine Einschränkung der Arbeitsfähig- keit mehr vor. Bezüglich der Erwerbstätigkeit liege eine Meldepflichtverlet- zung vor, weshalb eine rückwirkende Renteneinstellung gerechtfertigt sei. Mit Verfügung vom 24. Februar 2015 forderte die IV-Stelle D._______ die für die Zeit vom 1. November 2012 bis zum 31. Oktober 2013 bezahlten Rentenleistungen von total Fr. 27'812.- zurück (act. 203). C.k Gegen die Verfügungen vom 23. und 24. Februar 2015 liess der Versi- cherte am 26. März 2015 Beschwerde erheben. Sein Rechtsvertreter be- antragte die Aufhebung der Verfügungen und die Ausrichtung der gesetzli- chen Leistungen aus der Invalidenversicherung bzw. den Verzicht auf die Rückforderung. Eventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle D._______ zur weiteren Abklärung zurückzuweisen (act. 214). C.l Das Versicherungsgericht D._______ hiess die Beschwerde am 7. Juli 2017 teilweise gut, hob die angefochtenen Verfügungen vom 23. und 24. Februar 2015 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden Neuverfügung an die IV-Stelle D._______ zurück. Es führte im Wesentlichen aus, auf die Arbeitsunfähigkeitsschätzung von Dr. I._______ und Dr. phil. J._______ könne nicht abgestellt werden. Der psychiatrische Befund sei nur unvollständig erhoben worden sei, in erster Linie weil unklar geblieben sei, ob der Beschwerdeführer an neuropsycho- logischen Funktionsstörungen leide. Eine erneute psychiatrische Begut- achtung inklusive neuropsychologischer Testung sei unumgänglich. Das Hauptaugenmerk müsse dabei auf einer sorgfältigen und umfassenden Va- lidierung liegen. Ob daneben weitere Untersuchungen in somatischen Dis- ziplinen notwendig seien, werde die Beschwerdegegnerin zu entscheiden haben (act. 231, Seite 14 ff.).
C-1108/2019 Seite 7 D. D.a Die IV-Stelle D._______ teilte dem Versicherten am 29. Januar 2018 mit, dass eine polydisziplinäre Untersuchung durch das Begutachtungs- zentrum Begaz vorgesehen sei (act. 243). Diese umfasse Abklärungen auf dem Gebiet der Inneren Medizin, der Psychiatrie, der Rheumatologie und der Neuropsychologie. D.b Im polydisziplinären Begaz-Gutachten, das am 8. Juni 2018 fertigge- stellt wurde, werden folgende Diagnosen aufgeführt: (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) 1. Akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge mit emotionaler Instabilität und Tendenz der Impulshaftigkeit; Differenzialdiag- nose: Narzisstische Persönlichkeitsstörung; 2. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig weitgehend remittiert; 3. Störung durch Sedativa, ge- genwärtig ärztlich verordneter Tranquilizerüberkonsum; 4. Leichte neuro- psychologische Störung mit (im Schwerpunkt) linksfrontalen Hirnfunktions- schwächen; 5. Chronisches, vorwiegend lumbales, aber auch zervikales Schmerzsyndrom mit zum Teil belastungsabhängiger Zunahme (physische Belastung lumbal, Konzentration zervikal) und neu positivem Lhermitte- Zeichen seit Dezember 2017; (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) 6. Blutzuckererhöhung; 7. Blutfetterhöhung; 8. Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol, gegenwärtig ständiger, moderater Substanzkon- sum; 9. Status nach schädlichem Gebrauch von Kokain, gegenwärtig abs- tinent; 10. Status nach posttraumatischer Belastungsstörung nach Unfall vom 25. April 2003 (recte: 24. Mai 2003) möglich, gegenwärtig remittiert; 11. Status nach Untersuchungshaft 2013. Die Gutachter führten aus, der Versicherte könne aus somatischer Sicht lediglich noch leichte, maximal intermittierend mittelschwere, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten ausüben, wobei alle Arbeiten ausgeschlossen seien, die dau- erndes oder wiederholtes Arbeiten mit den Armen in oder über der Hori- zontalen nötig machen würden oder mit Rotationsbelastungen oder Zwangshaltungen des Oberkörpers verbunden seien. Ob die letzte Berufs- tätigkeit noch zumutbar sei, könne mangels entsprechender Angaben des Arbeitgebers nicht abschliessend beurteilt werden. Gesamtmedizinisch be- stehe in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von sechs Stun- den pro Tag. Da der Versicherte seit 2001 nicht mehr gearbeitet habe, sei eine langsame Eingewöhnung mit einem Pensum von zwei mal zwei Stun- den täglich ideal / erforderlich. Im Verlauf von sechs Monaten sei – begleitet von einem allgemeinen Ausdauer- und Kraftaufbautraining – eine sukzes- sive Steigerung auf ein volles Arbeitspensum denkbar / zu versuchen (act. 254, Seite 8 ff.).
C-1108/2019 Seite 8 D.c Dr. H._______ führte in einer Stellungnahme vom 26. Juli 2018 aus, die Einschränkung auf ein Tagespensum von sechs Stunden begründe sich durch die leichten neuropsychologischen Defizite. Psychiatrisch seien die Defizite vorwiegend durch den Tranquilizerüberkonsum erklärt. Durch eine Reduktion der Tranquilizerdosierung sei eine Steigerung der Leistungsfä- higkeit zu erwarten. Ein Verzicht auf hohe Dosen von Tranquilizern sei zu- mutbar (act. 265). D.d Die IV-Stelle D._______ stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 7. November 2018 die Einstellung der Invalidenrente rückwirkend per 31. Oktober 2012 sowie die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Leistungen in Aussicht (act. 267). D.e Per 30. November 2018 nahm der Versicherte in seiner Heimat Maze- donien Wohnsitz (act. 272). Am 10. Dezember 2018 und 9. Januar 2019 liess er gegen den Vorbescheid Einwand erheben (act. 270). D.f Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) stellte die Invalidenrente mit Verfügung vom 29. Januar 2019 rückwirkend ab 31. Oktober 2012 ein und ordnete die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen an. Einer Beschwerde wurde die aufschie- bende Wirkung entzogen (act. 279). E. E.a Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Nieder- mann, erhob am 4. März 2019 Beschwerde. Er beantragte, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistun- gen aus der Invalidenversicherung auszurichten (BVGer act. 1). E.b Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 30. April 2019 un- ter Beilage einer Stellungnahme der IV-Stelle D._______ die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer act. 8). E.c Die Vorinstanz forderte mit Verfügung vom 23. August 2019 die im Zeit- raum vom 1. November 2012 bis zum 31. Oktober 2013 ausgezahlten In- validenrenten im Betrag von Fr. 27'812.- zurück (BVGer act. 19). E.d Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 26. September 2019 an seinem Rechtsbegehren fest. Er führte aus, dass die Rückforderungsver- fügung vom 23. August 2019 als mitangefochten gelte (BVGer act. 21).
C-1108/2019 Seite 9 E.e Die Vorinstanz beantragte mit Duplik vom 2. Dezember 2019 unter Bei- lage einer Stellungnahme der IV-Stelle D._______ die Abweisung der Be- schwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer act. 25). E.f Nachdem die Frist zur Triplik mehrfach erstreckt und ein Sistierungsge- such mit einer Zwischenverfügung vom 26. August 2020 abgewiesen wor- den war, teilte der Beschwerdeführer am 28. September 2020 mit, dass auf die Einreichung einer Triplik verzichtet werde. Daraufhin schloss der In- struktionsrichter den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 ab (BVGer act. 40, 42, 43). E.g Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte- nen Verfügungen durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhe- bung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Verfügung vom 29. Januar 2019 und die Verfügung vom 23. August 2019 werden aufgrund ihres engen Zusammenhangs nachfolgend gemeinsam beurteilt. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
C-1108/2019 Seite 10 Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 2.3 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung des So- zialversicherungsgerichts auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben (vgl. Urteil des BGer 8C_489/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 m.H. auf BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei- ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.4 Der Beschwerdeführer ist mazedonischer Staatsangehöriger und lebt seit 30. November 2018 in seiner Heimat Mazedonien, weshalb vorliegend das Abkommen vom 9. Dezember 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.520.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) zur Anwendung gelangt (act. 3, 5, 272). Nach Art. 4 Abs. 1 des Sozialversiche- rungsabkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, zu denen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 2 A Bst. ii des Sozialversicherungsabkommens auch die Bundesge- setzgebung über die schweizerische Invalidenversicherung gehört, den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten. Mangels vorlie- gend anwendbarer, abweichender Vorschriften bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung dem- nach ausschliesslich nach schweizerischem Recht. 2.5 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügungen vom 29. Januar 2019 und 23. August 2019 in Kraft stan- den; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstan- dener Leistungsansprüche von Belang sind.
C-1108/2019 Seite 11 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Ordentliche Renten der schweizerischen Inva- lidenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, (...) werden nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt (vgl. Art. 29 Abs. 4 IVG; Art. 5 Abs. 2 Sozialversicherungsabkommen). 3.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In-
C-1108/2019 Seite 12 validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbeson- dere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszu- standes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Ge- sundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufga- benbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfä- higkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli- chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext un- beachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Renten- anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 m.H.). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachver- halts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des BGer 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis). 3.4 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV (SR 831.201) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhe- bung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem ange- nommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentli- che Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich wei- terhin andauern wird. Nach Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV erfolgt die Herabset- zung oder Aufhebung einer Rente grundsätzlich frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (vgl. dazu auch BGE 135 V 306; 133 V 67 E. 4.3.5). Die Herabsetzung oder Aufhe- bung der Rente erfolgt indes rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung da- rauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachge- kommen ist (Art. 88 bis Abs. 2 Bst. b IVV in der vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen Fassung; AS 2011 5679). Eine rückwir- kende Rentenaufhebung zufolge Meldepflichtverletzung setzte nach der bis Ende 2014 geltenden Rechtslage voraus, dass die Verletzung für die unrichtige Leistungserbringung kausal war (UELI KIESER, ATSG-Kommen- tar, 3. Aufl. 2015, Art. 25 N. 17; MICHEL VALTERIO, Droit de l'assurance- vieillesse et survivants [AVS] et de l'assurance-invalidité, 2011, S. 843 Rz. 3115; ULRICH MEYER / MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundes- gerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 30 - 31 N. 148; BGE 119 V 431 E. 4a S. 434; 118 V 214 E. 3 S. 221). Unrechtmässig bezogene Leistungen sind
C-1108/2019 Seite 13 nach der bis Ende 2014 geltenden Rechtslage somit nur dann zurückzuer- statten, wenn zwischen der Meldepflichtverletzung und dem unrechtmäs- sigen Leistungsbezug ein Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [ab 1. Januar 2007: Sozialrechtli- che Abteilungen des Bundesgerichts], I 151/94 vom 3. April 1995 [SVR 1995 IV Nr. 58] S. 167 E. 5c). Mit der am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Änderung der IVV vom 19. September 2014 hat auch Art. 88 bis Abs. 2 Bst. b IVV eine Änderung erfahren. Danach erfolgt die Herabsetzung oder Än- derung der Renten, Hilflosenentschädigungen und Assistenzbeiträge rück- wirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, und zwar neu unabhän- gig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Er- wirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (AS 2014 3177, S. 3180 und S. 3182). Mit der Änderung per 1. Januar 2015 hat der Bundesrat demnach das bisherige Kausalitätserfordernis in Art. 88 bis Abs. 2 Bst. b IVV gestrichen. 4. 4.1 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä- tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtsprechung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richt- linien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen
C-1108/2019 Seite 14 und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb). 4.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al- len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offenstehenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2). 4.3 Geht es um psychische Erkrankungen sind für die Beurteilung der Ar- beitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berück- sichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tat- sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung
C-1108/2019 Seite 15 und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis ge- stellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheits- schädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp- tome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbidi- täten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struk- tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon- text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal- tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä- tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be- handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens- druck (E. 4.4.2). 5. Der Beschwerdeführer führte in der Replik vom 26. September 2019 im Wesentlichen aus, seine Ressourcen seien auch gemäss dem interdiszip- linären Gesamtgutachten objektiv limitiert. Die im psychiatrischen Teilgut- achten behauptete subjektive Selbstlimitierung sei unbegründet. Die be- handelnden Ärzte hätten ihm stets mindestens eine mittelgradige Depres- sion attestiert. Daher sei es logisch, dass er sich als Depressiver verstehe. Dies als Selbstlimitierung auszulegen, sei sachlich unbegründet. Die Aus- sage des psychiatrischen Gutachters, wonach der Beschwerdeführer die Tendenz zeige, sich als Depressiver zu outen, sei salopp. Im neuropsycho- logischen Teilgutachten werde denn auch festgehalten, dass sich anläss- lich der aktuellen Testung keine Hinweise für eine Selbstlimitierung erge- ben hätten, obschon eine Tendenz zur Überzeichnung der lebensalltägli- chen Beschwerden und Einschränkungen zu verzeichnen gewesen sei. Die neuropsychologischen Testresultate seien aus Sicht des Gutachters valide und authentisch. Die Vorinstanz behaupte aktenwidrig, dass keine invalidisierende somatische oder psychische Erkrankung vorliege. Neben psychischen seien auch rheumatologische und neuropsychologische Diag- nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden. Die interdiszip- linär erhobene Arbeitsunfähigkeit von 30 % sei zu Unrecht nicht anerkannt worden. Die Behauptung der Vorinstanz, dass sich bei einem vollständigen Verzicht auf Tranquilizer eine volle Arbeitsfähigkeit einstellen würde, sei ein unhaltbarer Fehlschluss. Der Psychiater habe die zumutbare Reduktion der Tranquilizer bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 70 % bereits berücksichtigt und festgehalten, dass eine volle Arbeitsfähigkeit auch durch
C-1108/2019 Seite 16 medizinische Massnahmen kaum erreicht werden könne. Dass der Be- schwerdeführer auf die hohe Dosierung der Tranquilizer verzichten könne, sei im Übrigen eine reine Spekulation des Gutachters. In den Akten werde als einschneidendes Erlebnis eine erneute Tätlichkeit im Jahr 2016 unter Alkoholeinfluss erwähnt. Das Kreisgericht K._______ habe ihn 2019 we- gen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheits- strafe von 30 Monaten verurteilt (nicht rechtskräftig). Die Dosierung sei vom behandelnden Psychiater bewusst erhöht worden, um die reizbaren emotional instabilen und impulsiven Persönlichkeitsanteile unter Kontrolle zu halten. Zusätzlich zur Arbeitsunfähigkeit von 30 % sei ihm aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs, seiner langjährigen Abwesenheit vom Arbeits- markt seit 2001 und der überproportionalen Lohneinbusse in einem Teil- zeitpensum ein Leidensabzug von mindestens 25 % zu gewähren. Ein Pro- zentvergleich ergebe somit einen Invaliditätsgrad von mindestens 55 %. Die Invalidenrente sei folglich zu Unrecht mit Rückwirkung per 1. Novem- ber 2012 eingestellt worden. Auch die Behauptung der Vorinstanz, wonach das Strafgericht festgehalten habe, dass er im Juli 2012 einen Spielclub betrieben habe und als selbständiger Wirt erwerbstätig gewesen sei, sei aktenwidrig. Das Untersuchungsamt K._______ habe 2013 das Strafver- fahren gegen ihn wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz betreffend Lotterien und gewerbsmässige Wetten eingestellt, was einem gerichtlichen Freispruch gleichkomme. Demnach sei nicht erstellt, dass er 2012 als selb- ständiger Wirt gearbeitet habe. Eine Verminderung des Invaliditätsgrads sei mithin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, wes- halb die Rückforderungsverfügung zum Leistungsbezug vom 1. November 2012 bis zum 31. Oktober 2013 aufzuheben sei (BVGer act. 21). 6. Vorab ist festzuhalten, dass demnach auch der Beschwerdeführer auf der Grundlage des Begaz-Gutachtens von einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ausgeht. Indem er seiner Berechnung des Invaliditäts- grads eine Arbeitsfähigkeit von 70 % zugrunde legt, ist ein Revisionsgrund seinerseits zugestanden. Strittig ist hingegen der Zeitpunkt der Rentenre- vision sowie der verbleibende Invaliditätsgrad. 7. Zum Inhalt des polydisziplinären Begaz-Gutachtens kann an dieser Stelle auf die Sachverhaltserwägung D.b verwiesen werden. Um die Arbeitsfä- higkeit von sechs Stunden am Tag oder 70 % nachvollziehen zu können, werden nachfolgend ergänzend einige Passagen aus dem neuropsycholo- gischen und dem psychiatrischen Teilgutachten zitiert und gewürdigt:
C-1108/2019 Seite 17 7.1 7.1.1 Der Neuropsychologe lic. phil. L._______ führte aus, der Versicherte präsentiere sich klinisch bewusstseinsklar, allseits stabil orientiert, mehr- heitlich etwas träge und wenig lebhaft, im Gespräch auch wechselnd auf- merksam, daneben aber auch immer wieder unauffällig gut tonisiert. Zu- weilen sei beim Gutachter der Eindruck entstanden, dass der Versicherte dies auch mit Bedacht so gemacht habe. Emotional sei er kaum mitge- schwungen. Er sei im Gespräch aber dennoch mehr als einmal zu einem spontanen Lächeln zu verleiten gewesen und habe so insgesamt denn auch nicht nachhaltig niedergestimmt oder antriebsgemindert gewirkt. Eine vermehrte Reizbarkeit oder geminderte Impulskontrolle habe er während der Abklärung nicht gezeigt. Weiter seien Stimme, Aussprache und Sprechfluss unauffällig und unbehindert, die Wortfindung fremdsprachebe- dingt vereinzelt verzögert und das Sprachverständnis sowie die sprachex- pressiven Funktionen unter Berücksichtigung der fremden Muttersprache insgesamt unauffällig gut gewährleistet gewesen. Die Antworten des Ver- sicherten hätten von gezielt und klar zu ungenau und diffus variiert. Sie hätten sich inhaltlich zuweilen widersprochen bzw. vereinzelt in einem ge- wissen Widerspruch zu seinen Schilderungen bezüglich seiner lebensall- täglichen kognitiven Funktionalität gestanden. Insgesamt sei er im Denken normal schnell, hinlänglich differenziert und geordnet. Formale oder inhalt- liche Denkstörungen seien nicht aufgefallen. Sein Sach- und Realitätssinn sei gewährleistet, seine Selbstreflexion aber eher gering gewesen. Seine lebensgeschichtlichen sowie zeitnahen Angaben im Rahmen seiner Tages- und Wochenstruktur seien prompt erfolgt und prima vista stimmig gewe- sen. Frischgedächtnisstörungen seien nicht aufgefallen. Insgesamt habe er im Gespräch den Eindruck hinterlassen, seine lebensalltäglichen, kog- nitiven Beschwerden doch in einem gewissen Mass zu überzeichnen. In den Tests habe sich der Versicherte kooperativ verhalten. Er hätte kein selbstlimitierendes Verhalten gezeigt. Es sei auch – anders als in den vo- rausgegangenen Testungen – zu keinem spontanen Testabbruch infolge nicht aushaltbarer Kopfschmerzen gekommen. Das Instruktionsverständ- nis habe sich mit wenig Mehraufwand gesichert herstellen lassen und ein- zelne Testinstruktionen seien ihm über drei Tage hinweg gut in Erinnerung geblieben. Sein Arbeitstempo sei allgemein leicht bis mässig verlangsamt und seine Arbeitssorgfalt mehrheitlich gutdurchschnittlich gewesen. Pha- senweise habe er aber auch Flüchtigkeitsfehler begangen. Sein Vorgehen sei mehrheitlich geordnet und überlegt und sein Fehlerbewusstsein intakt gewesen. Wegen (angeblicher) starker Kopfdruckbeschwerden habe er zweimal um eine kurze Pause gebeten (act. 256, Seite 21 f.).
C-1108/2019 Seite 18 7.1.2 Der Neuropsychologe lic. phil. L._______ führte weiter aus, auf der psychometrisch-neuropsychologischen Befundebene hätten sich hinsicht- lich kognitiver Basisfunktionen eine grenzwertig normgerechte tonische und phasische Antwortreaktionsbereitschaft, ein insgesamt durchschnittli- ches / genügendes kognitives Tempo, eine bei Reiz- / Reaktionskonkurrenz modalitätsübergreifend ebenfalls in normgerechter / genügender Weise er- haltene Suppressionsfähigkeit, im Weiteren dann aber leichte Funktions- defizite in der geteilten Aufmerksamkeit und in der kognitiven Umstellfähig- keit, daneben wiederum normdurchschnittliche Leistungen im verbalen und visuell-räumlichen Arbeitsgedächtnis ergeben. Bei frei bestimmt sehr lang- samem Arbeitstempo sei die Konzentrationsleistung in einem Dauerauf- merksamkeitstest zugunsten einer überdurchschnittlichen Sorgfalt insge- samt sehr gering gewesen. Hinsichtlich mnestischer Funktionen habe sich lediglich in der verbalen Mnestik eine insgesamt nur leichte Funktions- schwäche identifizieren lassen. So habe er beim Lernen einer Wortliste nach Einschub einer Interferenzliste eine leichte Abrufstörung gezeigt, wel- che sich auch nach 30 Minuten noch bemerkbar mache. Das verbale Ler- nen selber sei dabei aber mit durchschnittlich gutem Erfolg gelungen. Eine formal mittelgradige Merkfähigkeits- und Wiedergabeschwäche habe er sodann für sinngebundene Informationen gezeigt. Nach Einschätzung des Gutachters sei diese jedoch mehrheitlich der fremden Muttersprache ge- schuldet. Bezüglich visuell-figuraler und visuell-räumlicher Mnestik hätten keinerlei Funktionsdefizite erhoben werden können. Ebenso wenig hätten sich relevante Funktionsschwächen bezüglich Sprache, Rechnen oder Visuokonstruktion / Raumsinn objektivieren lassen. Bezüglich weiterer Exekutiv- und Problemlösefunktionen habe sich eine leichte bis mittel- schwere Beeinträchtigung in der verbalen Fluenz feststellen lassen. Be- züglich figuraler Fluenz, logisch schlussfolgerndem Denken, sprachkate- gorialen Abstrahieren und visuell-konstruktiver Handlungsplanung seien seine Leistungen normdurchschnittlich / genügend respektive unauffällig gewesen (act. 256, Seite 22 f.). 7.1.3 Der Neuropsychologe lic. phil. L._______ führte zudem aus, die ak- tuell erhobenen neuropsychologischen Testbefunde seien der durchge- führten Symptom- / Leistungsvalidierung zufolge als valide und authentisch zu beurteilen. Insgesamt liege eine leichte neuropsychologische Störung mit im Schwerpunkt linksfrontalen Hirnfunktionsschwächen vor. Angesichts vorgängig zuweilen nur summarischer Befundbeschreibung und ange- sichts teilweise anderer oder zusätzlich durchgeführter Testverfahren sei ein Vergleich mit den neuropsychologischen Befunden von 2003, 2004 und
C-1108/2019 Seite 19 2014 nur annähernd möglich. Dennoch sei aktuell eine namhafte / deutli- che, sich über alle kognitiven Funktionsbereiche erstreckende Befundver- besserung festzustellen. Diese Befundverbesserung dürfte sich in erster Linie sowohl aus der aktuell etwas besseren / normalisierten psychischen Verfassung als auch aus der aktuell stabil gewährleisteten Leistungsbereit- schaft erklären. Die aktuell valide ausweisbare, leichte neuropsychologi- sche Störung sei sowohl vereinbar mit einem Restzustand nach linksfron- taler Hirnverletzung als auch erklärbar als Folge von anhaltenden Schmerzinterferenzen (act. 256, Seite 23). 7.1.4 Der Neuropsychologe lic. phil. L._______ führte schliesslich aus, es würden gewisse Inkonsistenzen bezüglich des Ausmasses der subjektiv geschilderten Beeinträchtigungen seiner kognitiven Alltagsfunktionalität und dem tatsächlich klinisch beobachtbaren und psychometrisch ausweis- baren kognitiven Funktionsstand bestehen. Die aktuell erhobenen, psycho- metrisch-neuropsychologischen Daten seien per se als valide zu beurtei- len. Trotz der leichten neuropsychologischen Störung sei der Versicherte in jeder angepassten Tätigkeit ohne besondere Beanspruchung komplexe- rer Aufmerksamkeits-, Exekutiv- und verbal-mnestischer Funktionen ganz- tägig bei geringfügiger bis leichter Leistungsverminderung arbeitsfähig (act. 256, Seite 23 f.). 7.2 7.2.1 Der Psychiater Dr. M._______ führte aus, aufgrund der Akten werde eine narzisstische Persönlichkeitsorganisation mit starker Verbitterung und reizbaren Anteilen festgehalten. Aktuell sei der Versicherte allerdings eher überangepasst und ruhig angepasst, allerdings unter Temesta-Einnahme. Der Versicherte nehme bis 4 mg Temesta täglich ein. Er habe früher bis 6 mg eingenommen. Gesichert könnten aktuell keine wesentlichen emoti- onal instabilen und impulsiven Persönlichkeitsanteile mehr ausgemacht werden. Der Versicherte dürfte etwas verlangsamt sein, sein Durchhalte- vermögen dürfte leicht beeinträchtigt sein. Er bräuchte gewisse Pausen, ansonsten würden keine wesentlichen Funktionsdefizite bestehen. Die gel- tend gemachte Arbeitsunfähigkeit könne nicht mit den Aktivitäten in diver- sen Lebensbereichen in Übereinstimmung gebracht werden. Immerhin ver- suche der Versicherte seinen Tagesablauf noch einigermassen aufrecht zu erhalten. Er gehe jeden Abend zwischen zwei und vier Stunden in die Ca- feteria der Moschee, um dort soziale Kontakte zu pflegen. Kurz vor seiner letzten Hospitalisierung in der psychiatrischen Klinik N._______ Ende 2017
C-1108/2019 Seite 20 sei der Versicherte in der Lage gewesen, nach Albanien an eine Hochzeit zu reisen (act. 258, Seite 38). 7.2.2 Der Psychiater Dr. M._______ führte weiter aus, der Versicherte fühle sich nicht mehr imstande, die persönlichen Ressourcen zu mobilisieren. Der Längsverlauf seiner Biographieentwicklung habe jedoch gezeigt, dass ihm dies durchaus möglich gewesen sei. Zumindest zwischen 2010 und 2015 seien einige Dinge geschehen, die nicht mit den früher festgestellten Psychopathologien vereinbar gewesen seien. Es würden gesichert einige invaliditätsfremde Faktoren vorliegen. Der Versicherte habe keine Invali- denrente mehr. Er habe sich auf dem Sozialamt anmelden müssen. Unter- dessen sei dem Versicherten wegen einer erneuten Tätlichkeit angedroht worden, dass er die Schweiz verlassen müsse, was nachvollziehbar eine gewisse Trauerreaktion auslösen dürfte. Allerdings erachte er den Versi- cherten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht als relevant depressiv (act. 258, Seite 39). 7.2.3 Der Psychiater Dr. M._______ führte ausserdem aus, der Versicherte könne in einer angepassten Tätigkeit sechs Stunden täglich ohne Vermin- derung des Rendements arbeiten (Arbeitsfähigkeit: 70 %). Der Versicherte könne jede Hilfsarbeitertätigkeit ausüben, die ihm vom organischen Leiden her zugemutet werden könne. So seien ihm einfache Hilfsarbeitertätigkei- ten, Kontrolltätigkeiten, Überwachungstätigkeiten oder Sortiertätigkeiten in der Industrie zumutbar. Aufgrund des kontinuierlichen Tranquilizer-Kon- sums sei eine Arbeit an gefährlichen Maschinen und auf Gerüsten nicht angezeigt. Aktuell liege ein ärztlich verordneter Tranquilizer-Überkonsum vor, der zusätzlich geeignet sei, die Vigilanz des Versicherten und sein Durchhaltevermögen negativ zu beeinflussen. Auch die neuropsychologi- sche Untersuchung bestätige keine schwerwiegende kognitive Beeinträch- tigung. Psychiatrisch könne keine zusätzliche relevante Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit angenommen werden. Es bestehe eine Low-Dose-Tranquilizer-Abhängigkeit. Ausserdem trinke der Versicherte weiterhin gelegentlich Alkohol, gemäss seinen eigenen Angaben nicht im Übermass, was 2016 offenbar doch wieder vorgekommen sei. Die Menge des Alkoholkonsums über die Zeit bleibe unklar. Ein erhöhter Pausenbe- darf und die raschere Ermüdbarkeit seien durch die Medikamente (Tran- quilizer) ausgelöst. Es sei ihm zumutbar, auf die hohe Dosierung zu ver- zichten, dann würde sich seine Leistungsfähigkeit verbessern. Eine volle Arbeitsfähigkeit werde indessen auch durch medizinische Massnahmen kaum erreicht werden können. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand ab 2010 wesentlich verbessert habe
C-1108/2019 Seite 21 und der Versicherte sich zu einer völlig neuen Aktivierungsphase habe durchringen können (act. 258, Seite 38, 40 ff.). 7.2.4 Dr. M._______ führte ferner aus, gegenwärtig könne gesichert keine schwere depressive Episode mehr diagnostiziert werde. Aktuell liege keine wesentliche Depression mehr vor. Es müsse von einem weitgehend remit- tierten Zustand ausgegangen werden. Eine andauernde Persönlichkeits- veränderung nach Extrembelastung liege nach den Kriterien von ICD 10 nicht vor. Dazu sei die Klinik in keiner Weise ausreichend, wobei das Er- eignis von 2003 gar nicht geeignet gewesen sei, eine traumatische Reak- tion auszulösen (act. 258, Seite 36 f.). Der Versicherte zeige eine Selbstli- mitierung. Die Ressourcen seien klinisch nicht aufgehoben. Diskrepanzen würden dahingehend vorliegen, als sich der Versicherte ziemlich appellativ und hilflos gebe und auch eine gewisse Tendenz zeige, sich als Depressi- ver zu outen, was jedoch mit der klinischen Feststellung nicht in Überein- stimmung gebracht werden könne. Eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz liege nicht vor (act. 258, Seite 39 f.). 7.3 Die Beweiskraft des polydisziplinären Begaz-Gutachten und der ent- sprechenden Teilgutachten wird vom Beschwerdeführer nicht (explizit) in Frage gestellt. Er macht in erster Linie nur geltend, die interdisziplinär er- hobene Arbeitsunfähigkeit von 30 % sei zu Unrecht nicht anerkannt wor- den. Dieser Einwand erweist sich in gewisser Hinsicht als berechtigt: Vom Ergebnis der polydisziplinären Begaz-Begutachtung ist nicht leichthin ab- zurücken, auch nicht aufgrund der Stellungnahme von Dr. H._______ vom 26. Juli 2018 (act. 265). Allerdings verhält es sich nicht so, dass der Psy- chiater die zumutbare Reduktion der Tranquilizer bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 70 % bereits berücksichtigt hätte. Dr. M._______ führte vielmehr aus, es sei dem Versicherten zumutbar, auf die (eher zu) hohe Dosierung zu verzichten, dann würde sich die Leistungsfähigkeit ver- bessern. Gleichzeitig schränkte Dr. M._______ aber ein, eine volle Arbeits- fähigkeit werde (durch medizinische Massnahmen) kaum erreicht werden können. Die entsprechende Passage muss demnach so aufgefasst wer- den, dass die Arbeitsfähigkeit mindestens bei 70 % liegt und in einem nicht genau bestimmten Mass noch steigerungsfähig ist, wenn auch kaum auf 100 %. Eine andere Interpretation lässt der Wortlaut nicht zu, zumal auch in der interdisziplinären Beurteilung explizit eine sukzessive Steigerung auf ein volles Arbeitspensum angeraten wird (act. 254, Seite 8 ff.). Ob man die Vorgehensweise des Psychiaters bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
C-1108/2019 Seite 22 sinnvoll finden will oder nicht, ist eine andere Frage, die hier nicht zu erör- tern ist. Anzumerken ist jedoch, dass genauere Angaben zum Steigerungs- potenzial sicher wünschenswert gewesen wären. 7.4 Die IV-Stelle D._______ weist in der Duplik vom 26. November 2019 darauf hin, dass aus gutachterlicher Sicht nicht ein vollständiges Absetzen der Medikamente verlangt werde, sondern bloss eine Reduktion (BVGer act. 25, Beilage). Gleichzeitig sei davon auszugehen, dass die Sedativa (auch) im angestrebten (reduzierten) Rahmen wirksam seien und die Per- sönlichkeitsproblematik kompensiert bleibe. Dementsprechend sei der Hin- weis auf die erneute Straffälligkeit (im Jahr 2016) unbehelflich. Insoweit sind die Ausführungen der IV-Stelle D._______ zutreffend. Dass eine volle Leistungsfähigkeit bei einer vollzeitlichen Präsenz resultieren werde, so- bald der Versicherte medikamentös richtig eingestellt sei, ist demgegen- über nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Gemäss Dr. M., der den Versicherten im Unterschied zu Dr. H. (vgl. act. 265) psychiatrisch begutachtet hat, wird eine volle Arbeitsfähigkeit (durch medizinische Massnahmen) kaum erreicht werden können. So ist insbesondere denkbar, dass auch nach der zumutbaren Reduktion (aber unter der weiterhin empfohlenen Einnahme) von Temesta eine gewisse Verlangsamung und ein erhöhter Pausenbedarf verbleiben werden. 7.5 7.5.1 Dr. M._______ schilderte im psychiatrischen Teilgutachten insgesamt eine (weitgehend) intakte Persönlichkeit: Der Versicherte sei bei klarem Bewusstsein und allseits orientiert. Die Psychomotorik wirke leicht redu- ziert und leicht schwunglos. Die Gangart sei ebenfalls eher wenig schwungvoll. Das Ausdrucksverhalten sei mässig mitschwingend und et- was nüchtern. Er wirke affektiv etwas eingeengt (eher affektarm, aber nicht affektlabil). Er sei klinisch nicht ängstlich und «maximal laviert depressiv bis weitgehend remittiert.» Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit seien leicht beeinträchtigt, die Gedächtnisleistungen jedoch mangelhaft. Benehmen und Kontaktverhalten in der Begutachtungssituation seien höflich, mittei- lungsbereit, zugewandt, offen, kollaborativ, ruhig, sachlich und ohne que- rulatorische Züge. Er reagiere weder narzisstisch gekränkt noch emotional instabil. Dr. M._______ verneinte formale und inhaltliche Denkstörungen, Wahrnehmungsstörungen, Sinnestäuschungen, massive Störungen der Ich-Identität sowie psychopathologische Auffälligkeiten (act. 258, Seite 29 ff.).
C-1108/2019 Seite 23 7.5.2 Der erhobene Befund ist ohne Weiteres mit dem attestierten Leis- tungsvermögen von 70 % vereinbar. Der funktionelle Schweregrad der psy- chischen Beschwerden ist (bei weitgehend remittierter Depression) jeden- falls nicht derart ausgeprägt, dass auf eine weitergehende Einschränkung in einer (rücken-)adaptierten Tätigkeit geschlossen werden müsste. Funk- tionelle Einschränkungen sind (psychiatrisch) nur (noch) durch eine ge- wisse Verlangsamung und einen erhöhten Pausenbedarf (infolge der Ein- nahme der Sedativa zur Kompensation der Persönlichkeitsproblematik) so- wie durch die leichte neuropsychologische Störung nachvollziehbar ausge- wiesen. «Ansonsten bestehen keine wesentlichen Funktionsdefizite» (act. 258, Seite 38). In Anbetracht dessen, was die polizeilichen Ermittlungen (von Mai 2011 bis März / April 2013) ergaben, muss sodann von (weitge- hend) intakten Ressourcen ausgegangen werden. Auch Dr. M._______ weist darauf hin, dass die Ressourcen klinisch nicht aufgehoben seien (act. 258, Seite 39). Von einem sozialen Rückzug kann in dieser Zeit nicht ge- sprochen werden (vgl. Erwägung 9.1). 7.5.3 Im polydisziplinären Begaz-Gutachten vom 8. Juni 2018 wurde fest- gehalten, der Versicherte habe soweit beurteilbar über die Jahre hinweg ein passives Verhalten angenommen. Selbst die Beschäftigung mit dem Enkelkind bereite ihm wegen fehlender Kraft Schwierigkeiten. Relevante Ressourcen könnten nicht ausgemacht werden. Als Belastungsfaktor müsse die finanzielle Situation angenommen werden. Der Versicherte zeige jedoch eine Selbstlimitierung. Deshalb seien die Ressourcen schwer einzuschätzen (act. 254, Seite 10). Dr. M._______ hielt im psychiatrischen Teilgutachten fest, der Versicherte sei (nach eigenen Angaben) meistens zuhause. Er stehe zu unterschiedlichen Zeiten auf, mal um 10 Uhr, mal um 7 Uhr, mal um 11 Uhr. Es komme darauf an, wie er nachts geschlafen habe. Er sei dann oft müde. Er sei manchmal tagelang im Bett oder nur zuhause. Am Tag mache er gar nichts. Er hole zu Fuss Zigaretten am Kiosk oder gehe zu einem Cousin. Dieser habe ein Restaurant, wo er einen Kaffee trinke. Er gehe täglich dorthin, entweder am Morgen oder am Nachmittag. Seine Frau würde das Mittag- und Nachtessen kochen. Er geniesse es, wenn der Enkel zu Besuch komme. Er spiele gerne mit ihm, nur fehle ihm die Kraft dafür. Bei schönem Wetter gehe er mit seiner Frau und dem Enkel manchmal an den See. Abends gehe er für zwei bis drei Stunden in die Cafeteria einer Moschee. Alkohol gebe es dort nicht. Er sei jeweils zwi- schen 19 Uhr und 23 Uhr in der Cafeteria (act. 258, Seite 27 f.). 7.5.4 Zumindest von Mai 2011 bis März / April 2013 sind weitere nennens- werte Aktivitäten aktenkundig, sodass in diesem Zeitraum nicht von einer
C-1108/2019 Seite 24 gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich- baren Lebensbereichen die Rede sein kann (vgl. Erwägung 9.1). Vor die- sem Hintergrund weist Dr. M._______ nachvollziehbar darauf hin, dass es dem Versicherten entgegen seinem subjektiven Empfinden durchaus mög- lich sei, die persönlichen Ressourcen zu mobilisieren. Auch der Neuropsy- chologe lic. phil. L._______ berichtete von Inkonsistenzen bezüglich des Ausmasses der subjektiv geschilderten Beeinträchtigungen seiner kogniti- ven Alltagsfunktionalität und dem tatsächlich klinisch beobachtbaren und psychometrisch ausweisbaren kognitiven Funktionsstand (act. 254, Seite 11). Inkonsistenzen und Selbstlimitierung (in der Begutachtungssituation) sind unter Mitberücksichtigung des Aktivitätenniveaus von Mai 2011 bis März / April 2013 nicht von der Hand zu weisen (act. 258, Seite 38 ff.), was im Ergebnis gegen eine weitergehende Einschränkung spricht. 7.6 Nach dem Gesagten hat der Versicherte auf der Grundlage des poly- disziplinären Begaz-Gutachten in einer adaptierten Tätigkeit zu 70 % als arbeitsfähig zu geltend, wobei ein gewisses Steigerungspotenzial besteht. Das wiedererlangte Leistungsvermögen geht auf eine wesentliche Verbes- serung des Gesundheitszustands ab 2010 zurück, als sich der Versicherte zu einer völlig neuen Aktivierungsphase durchringen konnte. Die Rügen, die gegen das Gutachten vorgebracht werden, überzeugen allesamt nicht. Anzumerken ist lediglich, dass der Neuropsychologe lic. phil. L._______ die erhobenen Testbefunde der durchgeführten Symptom- / Leistungsvali- dierung zufolge ausdrücklich als valide und authentisch beurteilte. Kon- krete Indizien, die die Beweiskraft der Teilgutachten von lic. phil. L._______ und Dr. M._______ in Zweifel ziehen würden, werden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich. 8. Zur Bemessung des Invaliditätsgrads ist Folgendes festzuhalten: 8.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens- vergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die ver- sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me- dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Vali- deneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise
C-1108/2019 Seite 25 zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern- mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; Urteil des BGer 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 5.1). Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; Urteil des BGer 8C_61 vom 23. März 2018 E. 6.1). Für die Bemessung der Invalidität einer im Ausland wohnhaf- ten versicherten Person sind Validen- und Invalideneinkommen grundsätz- lich bezogen auf denselben Arbeitsmarkt zu ermitteln (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.2; Urteil des BGer 8C_300/2015 vom 10. November 2015 E. 7.1). 8.2 8.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist nach der Rechtspre- chung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest- möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empi- rischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund- heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfah- rungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 134 V 322 E. 4.1; Urteil des BGer 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.1). 8.2.2 Ausgehend vom 2001 zuletzt erzielten Einkommens als Maschinen- helfer von Fr. 60'093.- (act. 20, Seite 2) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 69'129.- (Fr. 60'093 : [Index 2001] 1902 x [Index 2012] 2188 = Fr. 69’129). 8.3 8.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der be- ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per- son konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein
C-1108/2019 Seite 26 solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenom- men hat, so können insbesondere Tabellenlöhne gemäss LSE herangezo- gen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_422/ 2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.1), wobei grundsätzlich immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden sind (BGE 143 V 295 E. 2.3). 8.3.2 In der Regel ist auf die LSE-Tabelle TA1 und den darin enthaltenen Totalwert abzustellen (Urteil des BGer 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2; vgl. auch Urteil des BGer 9C_358/2017 vom 2. Mai 2018 E. 5.2 mit Hinweisen), wobei aber auf Löhne einzelner Sektoren oder gar einzelner Branchen abgestellt werden kann, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleiben- den Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen. Dies geschieht namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Be- reich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt. Es besteht jedoch kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist (Urteil des BGer 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2). Wird auf die LSE 2012 oder neuer abgestellt, ist – zumindest bis auf Weiteres – nur die Tabelle TA1 zu verwenden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochen- stunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb). Zudem ist eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung vorzunehmen, wobei nach Geschlechtern zu differenzieren, das heisst auf den branchen- spezifischen Lohnindex für Frauen oder Männer abzustellen ist (BGE 129 V 408 E. 3.1.2). 8.3.3 Da der Versicherte – abgesehen von den Aktivitäten, die im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen zutage traten – keine zumutbare Erwerbstä- tigkeit aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen auf der Grundlage der schweizerischen Lohnstrukturerhebung festzusetzen. Der Beschwer- deführer macht sodann einen leidensbedingten Abzug von mindestens 25 % geltend. 8.3.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabel- lenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthalts-
C-1108/2019 Seite 27 kategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3; 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Fak- toren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch- schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht au- tomatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 8.3.5 Der erhöhte Pausenbedarf und die Verlangsamung kommen in der Arbeitsfähigkeit von 70 % bereits angemessen zum Ausdruck. Die Gewäh- rung eines leidensbedingten Abzugs unter dem Titel der gesundheitsbe- dingten Einschränkung liefe folglich auf eine unzulässige doppelte Berück- sichtigung desselben Aspektes hinaus (vgl. Urteile des BGer 9C-182/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3; 9C_264/2016 vom 7. Juli 2016 E. 5.2.2, je mit Hinweisen). Weiter wirken sich die Faktoren Alter und Dienstjahre bzw. Betriebszugehörigkeit (und damit die geltend gemachte langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt) im Anforderungsniveau 4 bzw. im Kompe- tenzniveau 1 rechtsprechungsgemäss nicht zwingend lohnsenkend aus (Urteile des BGer 9C_439/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4.2.3; 9C_284/ 2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2.3, 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 [SVR 2016 IV Nr. 21] E. 3.4.2 S. 62). Hierzu bedürfte es besonderer Umstände, welche vorliegend nicht ersichtlich sind. Einzuräumen ist, dass gemäss der LSE bei Männern im Teilzeitpensum eine überproportionale Lohneinbusse resultieren kann. Gleichzeitig liegt mit der möglichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit bei einer Reduktion von Temesta ein konkreter Umstand vor, der gegen einen leidensbedingten Abzug spricht. Gemäss dem poly- disziplinären Begaz-Gutachten ist nach einer sukzessiven Steigerung so- gar ein volles Arbeitspensum denkbar (act. 254, Seite 8 ff.). Unter Würdi- gung der Umstände im Einzelfall ist daher kein leidensbedingter Abzug zu gewähren. 8.3.6 Ohne Leidensabzug beträgt das Invalideneinkommen Fr. 45'624.- (LSE 2012, Privater Sektor, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Män- ner: Fr. 5'210 x 12 Monate = Fr. 62'520; Fr. 62’520 : 40 Arbeitsstunden x 41.7 betriebsübliche Arbeitsstunden = Fr. 65’177; 70 % von Fr. 65'177 = Fr. 45'624). 8.4 Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt eine Erwerbseinbusse von 34 %. Damit besteht kein Anspruch auf eine
C-1108/2019 Seite 28 Invalidenrente. Nachfolgend sind der Revisionszeitpunkt und die Zulässig- keit der Rückforderung zu beurteilen. 9. Der Beschwerdeführer bestreitet weiter, dass eine Verminderung des Inva- liditätsgrads schon per 2012 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei. Die Rückforderungsverfügung zum Leistungsbezug vom 1. November 2012 bis zum 31. Oktober 2013 sei daher aufzuheben. 9.1 Die Kantonspolizei D._______ hielt im Bericht vom 19. November 2013 fest, der Versicherte sei regelmässig nächtelang, teilweise sogar ununter- brochen zwei Tage und Nächte lang, unterwegs gewesen und habe sich mit verschiedenen Personen, unter anderem auch mit Frauen aus der Rot- lichtszene, in entsprechenden Clubs oder auch privat getroffen. Es hätten mehrfach Partys mit Alkohol- und Drogenkonsum stattgefunden. Zwischen dem 22. Oktober 2012 und dem 30. April 2013 sei er insgesamt 33 Mal nachweislich nachtaktiv und bis in die frühen Morgenstunden unterwegs gewesen (act. 108). Im Schlussbericht der Kantonspolizei D._______ vom 7. Januar 2014 wurde festgehalten, gemäss den umfangreichen Ermittlun- gen habe der Versicherte von Mai 2011 bis März 2013 regelmässig Kokain von verschiedenen Personen zwecks Eigenkonsum oder zur entgeltlichen und unentgeltlichen Abgabe erworben (mindestens 500 Gramm). Zudem habe er sich als Vermittler und Organisator von Kokain für Partys betätigt (act. 115, Seite 21). Das Kreisgericht K._______ verurteilte den Versicher- ten daher am 3. Juli 2014 wegen der schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes, des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des pflichtwidrigen Ver- haltens bei Unfall, des Mitführens eines Radarwarngerätes sowie des Ver- gehens gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie zu einer Busse (act. 190). Weiter ist erstellt, dass der Versicherte im Juli 2012 ein Lokal in B._______ benutze, dass er von seinem Sohn übernommen hatte. Er war soweit ersichtlich Mieter des Lokals und Schlüsselträger (act. 155). Darin wurden Getränke an die mehrheitlich balkanstämmigen Besucher ausgeschenkt und soweit ersichtlich auch gespielt. In wessen Verantwor- tung das Lokal betrieben wurde, blieb letztlich unklar. Das Verfahren gegen den Versicherten wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und gewerbsmässige Wetten wurde am 20. Februar 2013 einge-
C-1108/2019 Seite 29 stellt (act. 157). Wie die IV-Stelle D._______ zu Recht schreibt, kann dar- aus allerdings nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer im Lo- kal auch keine legalen Aktivitäten verrichtet hat (BVGer act. 25, Beilage). Auch dies wäre ein unhaltbarer Fehlschluss. 9.2 Der Psychiater Dr. M._______ führte – wie erwähnt – aus, (zumindest) zwischen 2010 und 2015 seien einige Dinge geschehen, die mit den früher festgestellten Psychopathologien nicht vereinbar gewesen seien. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand (schon) ab 2010 wesentlich verbessert habe und der Versicherte sich zu einer völlig neuen Aktivierungsphase habe durchringen können. Vor dem Hintergrund der von Mai 2011 bis März 2013 entfalteten Aktivitäten, die die polizeilichen Ermittlungen zutage förderten, ist diese Einschätzung nachvollziehbar. Die Vorinstanz hat die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit auf den Juli 2012 datiert, als der Versicherte ausweislich der Einstellungsverfügung vom 20. Februar 2013 als Mieter und Schlüsselträger massgeblich am Betrieb des Lokals in B._______ beteiligt war (act. 155, 157, 258, Seite 39). Aufgrund der Aktenlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass spä- testens im Juli 2012 aufgrund der wesentlichen Verbesserung des Gesund- heitszustands Anlass zur Rentenrevision bestand. In diesem Zusammen- hang ist nicht zuletzt auf die schlüssige Stellungnahme von Dr. H._______ vom 18. Februar 2014 zu verweisen (act. 150; vgl. die Sachverhaltserwä- gung C.d). Sie hat überzeugend dargelegt, dass die aktenkundigen Aktivi- täten den Rückschluss auf ein stark verbessertes neuropsychologisches Funktionsniveau zulassen. Darauf ist abzustellen. 9.3 Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG muss der Leistungsbezüger jede wesent- liche Änderung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen mel- den. Nach der Spezialnorm von Art. 77 IVV, die unter dem Titel der Melde- pflicht steht, hat der Berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentli- che Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Ar- beits- oder Erwerbsfähigkeit und der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Mel- depflichtig sind bereits eingetretene oder künftige Veränderungen, die sich auf den laufenden Anspruch auf eine Dauerleistung auszuwirken vermö- gen. Nach KIESER (ATSG-Kommentar, Art. 31 NN. 10 und 16 mit Hinwei- sen) sind von der Meldepflicht nur Änderungen erfasst, welche sich auf den Leistungsanspruch auswirken. Demgegenüber vertreten LOCHER / GÄCH- TER (Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, S. 533) den Standpunkt, dass eine Veränderung des Sachverhaltes in jedem Fall zu
C-1108/2019 Seite 30 melden ist, damit die Behörde die Rechtmässigkeit der Weiterausrichtung der Dauerleistung prüfen kann. 9.4 Der Beschwerdeführer hat seine Meldepflicht mehrfach und in unent- schuldbarer Weise verletzt, wobei ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass dies für den unrechtmässigen Leistungsbezug kausal war. Die ab Mai 2011 einsetzenden Aktivitäten wären meldepflichtig gewesen und weisen eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands aus, die für den Versicherten erkennbar war. Der ungesetzliche Charakter eines Teils die- ser Aktivitäten ist im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext unerheb- lich und kann nicht als Rechtfertigungsgrund für die Meldepflichtverletzung herhalten. Auch die Angaben im Revisionsfragebogen vom 24. April 2012 sind – unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Aktenstands – mehr als zweifelhaft, zumal der Versicherte schon damals von einem anonymen In- formanten zu jeder Tages- und Nachtzeit gesichtet wurde (act. 82, 84; vgl. die Sachverhaltserwägung B), was mit dem Ergebnis der polizeilichen Er- mittlungen zwischen dem 22. Oktober 2012 und dem 30. April 2013 korres- pondiert (act. 108). 9.5 Grundsätzlich obliegt es dem Versicherungsträger, eine erhebliche Än- derung des Invaliditätsgrades nachzuweisen, wenn er eine Rente reduzie- ren oder aufheben will. Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich nach der Rechtsprechung dort, wo die versicherte Person ihre Mitwirkung verweigert. Verweigert die versicherte Person ihre Auskunfts- und Mitwir- kungspflicht in unentschuldbarer Weise, indem sie den Versicherungsträ- ger bei laufenden Rentenleistungen daran hindert, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, wird die Beweislast umgekehrt, indem die versi- cherte Person nachzuweisen hat, dass sich die entscheidwesentlichen Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben. Gelingt ihr dies – wie im vorliegenden Fall – nicht, ist die Aufhebung der Rentenleistungen rechtens (Urteil des BGer 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.3 m.H.; MEYER / REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a N. 279 m.H.). Auf der Rechtsgrundlage von Art. 88 bis Abs. 2 Bst. b IVV (in der vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen Fas- sung) und unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist die Aufhe- bung der Invalidenrente rückwirkend per 1. November 2012 mithin nicht zu beanstanden. Zu ergänzen ist, dass bezogen auf den Zeitpunkt der Ren- tenaufhebung per 1. November 2012 weder eine fünfzehnjährige Renten- bezugsdauer noch ein Alter von 55 Jahren vorlag, weshalb das wiederer- langte Leistungspotenzial gemäss dem Regelfall auf dem Weg der Selbst- eingliederung verwertbar war (vgl. Urteile des BGer 8C_19/2016 vom
C-1108/2019 Seite 31 4. April 2016 E. 5.1; 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1; BGE 141 V 5). 9.6 Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Diese Bestimmung knüpft die Rückerstattungspflicht an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs. Eine bereits bezogene Leis- tung wird nur zu einer unrechtmässig bezogenen, wenn die Korrektur durch Wiedererwägung respektive Revision rückwirkend erfolgt (KIESER, ATSG- Kommentar, Art. 25 NN. 14 und 16 f.). Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versi- cherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von 5 Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Satz 1). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung herge- leitet, für welche das Strafrecht eine längere Frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Satz 2). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Ver- wirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2 S. 525 mit Hinweisen). Die Fristen gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG sind gewahrt, wenn vor Ablauf der massge- benden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht. Im Bereich der Invali- denversicherung gilt bereits der Erlass des Vorbescheides als fristwahrend (Urteil des BGer 8C_699/2010 vom 8. Februar 2011 E. 2). Wird der Ent- scheid über die Rückforderung frist- und formgerecht dem richtigen Adres- saten eröffnet, so ist mit diesem Akt die Frist ein für alle Mal gewahrt; daran ändert nichts, wenn er durch eine Beschwerdeinstanz aufgehoben und später (infolge Rückweisung) durch einen neuen Entscheid – mit allenfalls kleinerem Rückforderungsbetrag – ersetzt wird (vgl. Urteil BGer 8C_843/ 2018 vom 22. Januar 2019 E. 3.2 mit Hinweis auf 9C_778/2016 vom 12. Dezember 2017 E. 5.1). 9.7 Die Rückforderung wurde bereits mit dem Vorbescheid vom 9. Dezem- ber 2014 frist- und formgerecht geltend gemacht. Damit wurde die Frist ein für alle Mal gewahrt (act. 193). Die Vorinstanz forderte mit der mitangefoch- tenen Verfügung vom 23. August 2019 die im Zeitraum vom 1. November 2012 bis zum 31. Oktober 2013 ausgezahlten Invalidenrenten im Betrag von Fr. 27'812.- zurück (BVGer act. 19). Nachprüfbare Einwände wurden in diesem Zusammenhang nicht vorgetragen. Die Rückforderung von Fr. 27'812.- ist nicht zu beanstanden. 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als unbe- gründet erweist, weshalb sie abgewiesen wird. Der Versicherte hat mit Wir- kung ab 1. November 2012 keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente.
C-1108/2019 Seite 32 Die im Zeitraum vom 1. November 2012 bis zum 31. Oktober 2013 unrecht- mässig ausgerichteten Leistungen sind zurückzuerstatten. Die angefoch- tenen Verfügungen vom 29. Januar 2019 und 23. August 2019 sind zu be- stätigen. 11. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Entsprechend dem Aus- gang des Verfahrens sind die auf Fr. 800.– festzusetzenden Verfahrens- kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der einbe- zahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist zur Bezahlung der Verfahrens- kosten zu verwenden (BVGer act. 14). 11.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz je- doch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Peterli Lukas Schobinger
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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