B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1097/2014
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 1 4 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______, per Zustelladresse, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Beiträge, Einspracheentscheid vom 6. Februar 2014.
C-1097/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Der in Ägypten wohnhafte, schweizerische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am (...) 1964 geboren und un- terzeichnete am 24. Juli 1987 eine Beitrittserklärung für die freiwillige Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Zum damali- gen Zeitpunkt war er ledig und Bezüger einer Waisenrente (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 1, Seiten 3 und 4). B. Mit Mahnung vom 23. März 2013 stellte die Schweizerische Ausgleichs- kasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) fest, sie habe die Einkommens- und Vermögenserklärung des Beschwerdeführers für das Jahr 2012 inklusive aller notwendigen Beilagen für die Festsetzung der AHV/IV-Beiträge nicht erhalten. Es wurde eine amtliche Verfügung in Aussicht gestellt (act. 39). Nachdem der Beschwerdeführer die notwendigen Angaben zur Beitrags- festsetzung innert der Nachfrist von 30 Tagen nicht gemacht hatte, wurde das massgebende Einkommen mit Verfügung vom 19. Juni 2013 amtlich auf Fr. 94'700.- eingeschätzt. Ausgehend von diesem Betrag setzte die Vorinstanz den AHV/IV-Beitrag für das Jahr 2012 inklusive Verwaltungs- kostenbeitrag auf Fr. 9'744.65 fest und verlangte vom Versicherten eine Einzahlung von Fr. 9'561.40 (act. 40). Mit erster Mahnung vom 28. August 2013 und zweiter Mahnung vom 28. Oktober 2013 erinnerte die Vorinstanz den Beschwerdeführer an den ausstehenden AHV/IV-Beitrag 2012 von Fr. 9'561.40 und machte ihn auf einen möglichen Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung aufmerk- sam (act. 41 und 42). C. Im E-Mail vom 29. Oktober 2013 zeigte sich der Beschwerdeführer über- rascht angesichts der zweiten Mahnung. Er führte sinngemäss aus, er habe nicht damit gerechnet, für das Jahr 2012 einen AHV/IV-Beitrag leis- ten zu müssen, da er Anfang 2012 seine Arbeitsstelle verlassen habe und seither erfolglos eine Stelle suche. Er verwies dabei auf die politische Si- tuation in seiner Umgebung. Er erkundigte sich bei der Vorinstanz, was er nun machen müsse (act. 43). Mit E-Mail vom 5. November 2013 teilte die Vorinstanz dem Beschwerde- führer mit, in seinem Fall sei der AHV/IV-Beitrag 2012 amtlich festgesetzt
C-1097/2014 Seite 3 worden, nachdem die Einkommens- und Vermögenserklärung nicht re- tourniert worden sei. Im Anhang erhielt der Beschwerdeführer eine Kopie der Verfügung vom 19. Juni 2013 (act. 43). D. Im E-Mail vom 24. November 2013 bekundete der Beschwerdeführer sein Unverständnis über die Verfügung vom 19. Juni 2013. Obwohl er seine Arbeitsstelle im Februar 2012 verlassen habe, sei der Beitrag erhöht wor- den. Für das Jahr 2012 habe er kein Formular erhalten. Er bat die Vorin- stanz um eine neue Festlegung des AHV/IV-Beitrags (act. 44). Mit E-Mail vom 25. November 2013 teilte die Vorinstanz dem Beschwer- deführer mit, er müsse eine Einsprache gegen die Beitragsverfügung er- heben und alle notwendigen Dokumente schicken, damit der Beitrag neu berechnet werden könne (act. 44). Mit E-Mail vom 1. Dezember 2013 bedankte sich der Beschwerdeführer für die Antwort der Vorinstanz und kündigte eine Einsprache an (act. 45). E. Mit E-Mail vom 8. Dezember 2013 teilte der Beschwerdeführer mit, er ha- be heute seine Einsprache und die notwendigen Dokumente bei der Luft- post aufgegeben (act. 46). Am 16. Dezember 2013 registrierte die Vorinstanz den Eingang der Ein- spracheschrift, welche auf den 30. November 2013 datiert worden war. Der Beschwerdeführer wies darin auf die Kündigung seiner Arbeitsstelle und die seitherige Stellensuche hin. Er beantragte eine neue Festsetzung des AHV/IV-Beitrags für das Jahr 2012. Den verfügten Betrag könne er momentan nicht voll bezahlen (act. 47). F. Im Einspracheentscheid vom 6. Februar 2014 hielt die Vorinstanz sinn- gemäss fest, die Einsprache gegen die Beitragsverfügung vom 19. Juni 2013 sei der örtlichen Post am 8. Dezember 2013 übergeben worden und am 16. Dezember 2013 eingetroffen. Nachdem die Einsprachefrist von 30 Tagen versäumt worden sei, werde auf die Einsprache nicht eingetreten (act. 49). G. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2014
C-1097/2014 Seite 4 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte erneut die neue Festsetzung des AHV/IV-Beitrags 2012 (BVGer act. 1). Mit Schreiben vom 27. März 2014 bezeichnete der Beschwerdeführer auf- forderungsgemäss ein Zustelldomizil in der Schweiz (BVGer act. 2 und 3). H. Mit Verfügung vom 10. April 2014 ersuchte das Bundesverwaltungsge- richt die Vorinstanz, eine Vernehmlassung unter Beilage der gesamten Akten einzureichen. Zudem wurde der Beschwerdeführer um eine schrift- liche Auskunft ersucht, ob und gegebenenfalls wann er die Beitragsverfü- gung vom 19. Juni 2013 erstmals erhalten habe (BVGer act. 4). Mit Schreiben vom 16. Mai 2014 bestätigte der Beschwerdeführer, die Beitragsverfügung vom 19. Juni 2013 erstmals am 5. November 2013 per E-Mail erhalten zu haben (BVGer act. 5). Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2014 schloss die Vorinstanz auf Abwei- sung der Beschwerde. Wegen der verspäteten Eingabe der Einsprache sei auf das Rechtsmittel zu Recht nicht eingetreten worden (BVGer act. 6). I. Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 wurde der Schriftenwechsel durch das Bundesverwaltungsgericht abgeschlossen (BVGer act. 7). Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla- gen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozess- voraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah-
C-1097/2014 Seite 5 rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Be- schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85 bis Abs. 1 Bst. b des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung [AHVG, SR 831.10]). Ihr Einspracheentscheid vom 6. Februar 2014 (act. 49) stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnah- me nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist als Adressat durch den angefochtenen Einspracheentscheid in besonderer Weise berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1]). Er ist zur Beschwerde legiti- miert. 1.3 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 6. Februar 2014 und wurde dem Beschwerdeführer postalisch in Ägypten zugestellt (act. 49). Die Beschwerdeschrift datiert vom 28. Februar 2014 und wurde am
C-1097/2014 Seite 6 (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht ent- schieden hat, und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Grün- den der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu be- urteilen (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1 und 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2). 1.6 Vorliegend ist das Anfechtungsobjekt der Einspracheentscheid vom 6. Februar 2014 (act. 49), mit welchem die Vorinstanz auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Im Folgenden ist daher ein- zig die Frage zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einspra- che eingetreten ist. Nicht zum Streitgegenstand gehört demgegenüber die Frage, ob die Vorinstanz den AHV/IV-Beitrag des Beschwerdeführers für das Jahr 2012 mit der Verfügung vom 19. Juni 2013 (act. 40) zu Recht im Rahmen einer amtlichen Einschätzung auf Fr. 9'744.65 festgelegt hat. Soweit der Beschwerdeführer die neue Festsetzung des AHV/IV-Beitrags unter Berücksichtigung seiner aktuellen Erwerbssituation beantragt, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. 2. Zum Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist vorab Folgendes anzu- merken: 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich gere- gelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht aus- drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich dieje- nigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebe- urteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- vorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). Da zwischen der Schweiz und Ägypten kein Abkommen im Be-
C-1097/2014 Seite 7 reich des Sozialversicherungsrechts besteht und der Beschwerdeführer schweizerischer Staatsangehöriger ist, kommt das schweizerische Recht zur Anwendung. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49). 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be- gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition (vgl. Erwägung 2.3 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange- fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs- rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 3. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Juni 2013 sei erst am 8. Dezember 2013 und damit nicht fristgerecht im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG eingereicht worden. Die Rechtslage bezüglich Eröffnung und Anfechtbarkeit einer Verfügung stellt sich folgendermassen dar: 3.1 Nach Art. 52 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Die nach Tagen berechnete, mitteilungsbedürftige Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung an die Partei folgenden Tag zu laufen (Art. 38 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 VwVG). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihres Vertre- ters vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endigt die Frist am nächsten Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die Frist für eine schriftliche Eingabe ist gewahrt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben wird (Art. 39 Abs. 1 ATSG).
C-1097/2014 Seite 8 3.2 Damit eine Verfügung überhaupt wirksam werden kann, bedarf es der Eröffnung, der Bekanntgabe des Inhalts an die Verfügungsadressaten. Die nicht eröffnete Verfügung vermag keine Rechtswirkung zu entfalten (vgl. JÜRG STADELWIESER, Die Eröffnung von Verfügungen, St. Gallen 1994, S. 10). Unter Eröffnung der Verfügung ist die gehörige Bekanntga- be der Verfügung zu verstehen. Dies geschieht bei mittelbarer Bekannt- gabe, d. h. bei Abwesenheit des Verfügungsadressaten, durch individuel- le Zustellung der Verfügung an dessen Zustelladresse. Der Vorgang der Zustellung ist lediglich Teilhandlung des Eröffnungsvorgangs (vgl. STA- DELWIESER, a.a.O., S. 12). 3.3 Massgebend für die ordnungsgemässe Eröffnung ist das Datum der Zustellung. Eine Sendung gilt grundsätzlich in dem Moment als zugestellt, in welchem sie dem Adressaten tatsächlich übergeben wird. Gemäss ei- nem allgemeinen Rechtsgrundsatz genügt allerdings, wenn sie in den Machtbereich der betreffenden Person gelangt, indem sie etwa von einer anderen empfangsberechtigten Person entgegengenommen wird (BGE 122 III 316 E. 4b); effektive Kenntnisnahme oder gar Lektüre ist nicht vor- ausgesetzt (BGE 109 Ia 15 E. 4; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts [BVGer] A-1514/2006 vom 14. Februar 2008, E. 2.3 und 2.4). 3.4 Gemäss Rechtsprechung obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz, den Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verwal- tungsverfügung zu erbringen (BGE 136 V 295 E. 5.9, BGE 124 V 400 E. 2a, BGE 117 V 261 E. 3b und BGE 103 V 65 E. 2a; ALFRED KÖLZ / ISA- BELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 123). Die Feststellung von Tatsachen, welche für die (den Fristenlauf auslösende) Eröffnung der Verfügung er- heblich sind, erfolgt mit Blick auf die Eigenheiten der Massenverwaltung anhand des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 124 V 400 E. 2b; vgl. auch Urteil des BVGer C-6346/2008 vom 18. Mai 2010 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Dieser Beweis kann praktisch vor allem mit einem förmlichen Zustellnachweis erbracht werden (vgl. Urteil des BGer 9C_348/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.1) und wird in der Regel durch postalischen Versand der Verfügung/Urteile als Gerichtsurkunde oder in anderer Weise gegen Empfangsbestätigung erbracht (vgl. Urteil des BGer 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3 mit Hinweisen). Da die verfü- gende Behörde die materielle Beweislast hinsichtlich der Zustellung so- wie ihres Zeitpunktes trägt, ist im Zweifel grundsätzlich auf die Darstel- lung des Empfängers abzustellen (BGE 124 V 400 E. 2a). Wollte man
C-1097/2014 Seite 9 aber in einem solchen Fall den Angaben des Empfängers die Glaubwür- digkeit absprechen, wäre hinsichtlich der Zustellungsfrage Beweislosig- keit anzunehmen, deren Folge die Vorinstanz zu tragen hat (BGE 122 I 97 E. 3, BGE 117 V 261 E. 3c und BGE 114 III 51 E. 3c je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des BGer H 170/06 vom 28. Juni 2007 E. 4.2.2). 4. Zuletzt ist es zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz ver- schiedentlich zu Problemen im Postverkehr gekommen. Aus den Akten ergibt sich Folgendes: 4.1 Mit E-Mail vom 20. März 2012 gab der Beschwerdeführer der Vorin- stanz seine neue Adresse an der B._______ Street in C._______ bekannt (act. 25). Mit E-Mail vom 29. März 2012 bestätigte die Vorinstanz die Kenntnisnahme der Adressänderung (act. 25). Die Beitragsverfügung für das Jahr 2011 wurde ebenfalls am 29. März 2012 an die neue Adresse versandt (act. 23). Anschliessend wurde der Beschwerdeführer mit Mah- nungen vom 28. Juni 2012 und vom 28. August 2012 erneut zur Bezah- lung des AHV/IV-Beitrags 2011 von Fr. 7'316.75 aufgefordert, wobei die zweite, per Einschreiben versandte Mahnung der Vorinstanz retourniert wurde (act. 29, 30 und 31). Mit E-Mail vom 5. November 2012 liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Dokumente deshalb nochmals zu- gehen (act. 31). Auf eine entsprechende Nachfrage hin gab der Be- schwerdeführer noch am gleichen Tag zur Antwort, er habe keine neue Adresse. Weshalb er die Briefe nicht erhalten habe, sei unklar. Er werde das Gespräch mit dem Hausmeister suchen. Den verlangten AHV/IV- Beitrag werde er Ende Woche überweisen (act. 32). Danach erfolgte im Zusammenhang mit dem Beitrag für das Jahr 2011 tatsächlich eine Ein- zahlung über Fr. 7'500.- (act. 35 und 36). 4.2 Mit Mahnung vom 21. März 2013, welche an eine Adresse an der D._______ Street in C._______ adressiert wurde, forderte die Vorinstanz die Einkommens- und Vermögenserklärung 2012 ein (act. 39). Wann das entsprechende Formular versendet wurde und ob dieses den Beschwer- deführer jemals erreicht hat, ergibt sich aus den vorliegenden Akten nicht. Vom Beschwerdeführer wird die Zustellung des Formulars zur Deklaration von Einkommen und Vermögen für das Jahr 2012 bestritten (act. 43). Ob er die Mahnung vom 21. März 2013 erhalten hat, ist gleichfalls fraglich. Eine Reaktion auf die Mahnung blieb jedenfalls aus.
C-1097/2014 Seite 10 4.3 Die Beitragsverfügung vom 19. Juni 2013 wurde per A-Post an eine Adresse an der D._______ Street in C._______ versendet (act. 40). In den vorhandenen Unterlagen findet sich daher kein Beleg dafür, ob und gegebenenfalls wann die Beitragsverfügung 2012 dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist. Nachdem der Beschwerdeführer den verfügten AHV/IV-Beitrag 2012 nicht fristgerecht bezahlt hatte, wurde er von der Vorinstanz am 28. August 2013 (act. 41) und am 28. Oktober 2013 (act. 42) schriftlich gemahnt. Die zweite Mahnung, in der ein Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung angedroht wurde, wurde mit eingeschriebe- ner Post versendet. Offenbar wurde sie dem Beschwerdeführer aber auch per E-Mail übermittelt (act. 46). 4.4 Die zeitgerechte Zustellung der Beitragsverfügung vom 19. Juni 2013 (act. 40) wird vom Beschwerdeführer im E-Mail vom 29. Oktober 2013 zumindest implizit bestritten. Gemäss eigenen Angaben hat er die Bei- tragsverfügung 2012 erst nachträglich am 5. November 2013 erhalten (act. 43 und BVGer act. 5). Ob er die erste Mahnung vom 28. August 2013 (act. 41) erhalten hat, ist gleichfalls fraglich und nicht belegt. Ge- mäss seiner Darlegung hat der Beschwerdeführer erst durch die zweite Mahnung vom 28. Oktober 2013 (act. 42) Kenntnis vom ausstehenden AHV/IV-Beitrag für das Jahr 2012 erhalten. 5. 5.1 Aufgrund der bestehenden Aktenlage liegt im Ergebnis Beweislosig- keit bezüglich der Zustellung der Beitragsverfügung vom 19. Juni 2013 vor. Infolge der Beweislosigkeit bezüglich der Zustellungsfrage ist auf die Darstellung des Beschwerdeführers abzustellen, wonach er erst mit der zweiten Mahnung vom 28. Oktober 2013 respektive durch das E-Mail der Vorinstanz vom 5. November 2013 über den ausstehenden AHV/IV-Bei- trag 2012 unterrichtet wurde (act. 46 und BVGer act. 5). Die Darlegung des Beschwerdeführers erscheint in Anbetracht der bestehenden Akten- lage plausibel. 5.2 Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass der Beitrag an die freiwil- lige Versicherung dem Beschwerdeführer in der gesetzlich vorgeschrie- benen Form eröffnet wurde. Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versi- cherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die er- heblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Festlegung des AHV/IV-Beitrags stellt zweifellos eine erhebliche Anordnung im Sinn von Art. 49 Abs. 1
C-1097/2014 Seite 11 ATSG dar. Die Versicherungsträger hat die Beitragsverfügungen daher in Schriftform zu erlassen und diese den versicherten Personen auf dem Postweg zu eröffnen (zur Unzulässigkeit der Eröffnung per E-Mail, wenn das Gesetz die Schriftform vorsieht, vgl. auch LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 4 zu Art. 34). 5.3 Die fehlerhaft eröffnete Verfügung kann dessen ungeachtet rechtsbe- ständig werden, nämlich dann, wenn der Verwaltungsakt nicht innert ver- nünftiger Frist seit jenem Zeitpunkt in Frage gestellt wird, da der Verfü- gungsadressat Kenntnis vom Verfügungsinhalt hat. Der Zeitraum der ver- nünftigen Frist, innert der das Zuwarten berücksichtigt wird, bemisst sich praxisgemäss nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, wobei vor allem darauf abgestellt wird, ob der von der fehlerhaften Verfügungs- eröffnung Betroffene Anlass hatte, sich bei der Verwaltung nach dem Ver- fügungserlass zu erkundigen (Entscheid C 168/00 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgericht] vom 13. Februar 2001, E. 3b, sowie LORENZ KNEU- BÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 10 f. zu Art. 38 mit weiteren Hinweisen). 6. Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer innert vernünftiger Frist nach Kenntnisnahme den Verfügungsinhalt gegenüber der Vorinstanz in Frage gestellt hat und ob eine rechtzeitige Einsprache vorliegt. Diesbe- züglich zeigt sich in den Akten folgender Sachverhalt: 6.1 Mit E-Mail vom 29. Oktober 2013 drückte der Beschwerdeführer seine Überraschung angesichts der zweiten Mahnung aus und fragte bei der Vorinstanz an, was er denn nun tun müsse (act. 43). Das E-Mail steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der zweiten Mahnung vom 28. Oktober 2013 (act. 42), die dem Beschwerdeführer offenbar auch per E- Mail übermittelt wurde. Die Nachfrage erfolgte umgehend und damit in- nert einer vernünftigen Frist. In der Folge übermittelte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Beitragsverfügung vom 19. Juni 2013 mit E-Mail vom 5. November 2013 und gab ihm zudem den Rat, die Einkommens- und Vermögenserklärung inskünftig zeitgerecht einzureichen (act. 43). Daraufhin meldete sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 24. No- vember 2013 erneut innert einer vernünftigen Frist bei der Vorinstanz und beantragte sinngemäss eine neue Festlegung des AHV/IV-Beitrags 2012
C-1097/2014 Seite 12 unter Berücksichtigung seiner misslichen Erwerbssituation (act. 44). Zur Begründung machte er geltend, das Formular zur Deklaration der Ein- kommen und Vermögen im Jahr 2012 nicht erhalten zu haben. Die feh- lerhaft eröffnete Beitragsverfügung 2012 kann damit nicht als rechtsbe- ständig gelten. Vielmehr hat der Beschwerdeführer mit dem besagten E- Mail seinem Anfechtungswillen bereits deutlich genug Ausdruck verliehen, wie sich aus der nachfolgenden Erwägung ergibt: 6.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthal- ten. Entsprechend dem Charakter der Einsprache als nicht devolutives Rechtsmittel, dessen wesentliche Funktion in der Wahrung des rechtli- chen Gehörs besteht (vgl. Art. 42 ATSG), sind an die Erfüllung dieser Voraussetzungen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nach der Lehre reicht es für die Annahme einer Einsprache aus, wenn der Wille feststeht, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptieren; es reicht mithin aus, wenn sich die einsprechende Partei mindestens in rudimentärer Form mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt (vgl. UELI KIE- SER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009, Art. 52 Rz. 23 mit Hinweisen). 6.3 Vom Beschwerdeführer zunächst nicht beachtet wurden die Form- vorschiften. Die Vorschriften bezüglich der Form von Einsprachen gegen Verfügungen von Sozialversicherungsträgern sind in Art. 10 Abs. 2, 3 und 4 ATSV niedergelegt. Art. 10 Abs. 2 ATSV regelt die Fälle, in denen die Einsprache zwingend schriftlich zu erheben ist. Da die vorliegend zu be- urteilende Einsprache nicht unter diese Bestimmung fällt, konnte sie wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden (Art. 10 Abs. 3 ATSV). Eine Einsprache per E-Mail ist aus Be- weisgründen hingegen nicht vorgesehen. Da im vorliegenden Fall eine persönliche Vorsprache nicht erfolgt ist, war die Einsprache schriftlich zu erheben. Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 erster Satz ATSV). 6.4 Bei mangelhaften Einsprachen greift zum Schutz der versicherten Personen Art. 10 Abs. 5 ATSV. Demnach setzt der Versicherungsträger eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird, wenn Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen. Ge-
C-1097/2014 Seite 13 mäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die be- troffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlas- sen. Die Ansetzung einer Nachfrist verbunden mit der Androhung, bei un- genutztem Fristablauf werde auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, stellt zweifellos eine erhebliche Anordnung im Sinn von Art. 49 Abs. 1 ATSG dar. Entsprechende Anordnungen des Versicherungsträgers sind daher in Schriftform zu erlassen und den versicherten Personen auf dem Postweg zu eröffnen. 6.5 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine Nachfrist eingeräumt, als er mit E-Mail vom 24. November 2013 die neue Festlegung des AHV/IV-Beitrags 2012 beantragte. Im E-Mail vom 25. No- vember 2013 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer lediglich mit, er müsse eine schriftliche Einsprache erheben, damit eine Neuberechnung des Beitrags erfolgen könne (act. 44). Als das am 8. Dezember 2013 (act. 46) aufgegebene förmliche Einspracheschreiben schliesslich am 16. De- zember 2013 (act. 47) samt Beilagen bei der Vorinstanz einging, betrach- tete diese die Eingabe als verspätet im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG. Mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2014 trat die Vorinstanz daher mit einem Hinweis auf die nochmalige Übermittlung der Beitragsverfü- gung 2012 im E-Mail vom 5. November 2013 auf die Einsprache nicht ein (act. 49). 6.6 Das Vorgehen der Vorinstanz vermag vor dem Hintergrund von Art. 10 Abs. 5 ATSV nicht zu überzeugen. Aufgrund dieser Bestimmung hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine angemessene Nachfrist zur Wahrung der Schriftform setzen und ihn mit einer schriftlichen Mitteilung vor einem möglichen Nichteintreten im Säumnisfall warnen müssen. Nachdem dies nicht geschehen ist, verdient der angefochtene Nichtein- tretensentscheid keinen Schutz. Die förmliche Einspracheeingabe vom 8. Dezember 2013 gegen die fehlerhaft eröffnete Beitragsverfügung vom 19. Juni 2013 wurde entgegen der Auffassung der Vorinstanz innert einer vernünftigen Frist und rechtzeitig erhoben. Die Vorinstanz wäre daher verpflichtet gewesen, auf das Rechtsmittel einzutreten und einen mate- riellen Einspracheentscheid zu fällen. Der Nichteintretensentscheid vom 6. Februar 2014 ist zu Unrecht ergangen. 7. Der Nichteintretensentscheid wegen eines Formfehlers respektive einer versäumten Frist erscheint unter den konkreten Umständen überdies als
C-1097/2014 Seite 14 stossend. Die Vorinstanz und der Beschwerdeführer haben zuletzt vor- nehmlich per E-Mail kommuniziert, nachdem Formulare, Verfügungen und Mahnungen auf dem Postweg offenbar nicht mehr in Ägypten ange- kommen sind. Daher übermittelte die Vorinstanz auch diese Unterlagen per E-Mail. Der Beschwerdeführer durfte demzufolge darauf vertrauen, die Vorinstanz werde seinen ebenfalls per E-Mail erhobenen Einwand gegen den erhobenen AHV/IV-Beitrag 2012 an die Hand nehmen. Umge- kehrt erscheint es jedoch unhaltbar, wenn die Vorinstanz den Beschwer- deführer im Einspracheverfahren zur Wahrung einer Formvorschrift an- hält, ohne dabei das vorschriftsgemässe Vorgehen nach Art. 10 Abs. 5 ATSV zu beachten, während sie ihrerseits in einem Nichteintretensent- scheid hinsichtlich des Fristlaufs auf eine Verfügung Bezug nimmt, deren rechtskonforme Eröffnung auf dem Postweg nicht nachgewiesen ist. 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass aus den Vorakten und Verfah- rensakten nicht hervorgeht, ob und gegebenenfalls wann die Beitragsver- fügung vom 19. Juni 2013 dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet wurde. Die Vorinstanz kann die postalische Zustellung dieser Verfügung und der ersten Mahnung vom 28. August 2013 nicht nachweisen. Aufgrund der bestehenden Aktenlage ist zu Gunsten des Beschwerdeführers anzu- nehmen, dass er erst Ende Oktober respektive am 5. November 2013 durch die Übermittlung der Beitragsverfügung und der zweiten Mahnung per E-Mail vom ausstehenden AHV/IV-Beitrag 2012 erfahren hat. Er rea- gierte in der Folge mit den beiden E-Mails vom 29. Oktober 2013 und vom 24. November 2013 innert vernünftiger Frist und erhob am 8. De- zember 2013 schliesslich eine Einsprache gegen den verfügten Beitrag, wobei er das Formerfordernis der Schriftlichkeit berücksichtigte. Die Vor- instanz wäre deshalb verpflichtet gewesen, einen materiellen Entscheid zu fällen. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen und der Nichteintre- tensentscheid vom 6. Februar 2014 ist aufzuheben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese zur Einsprache vom 8. De- zember 2013 einen materiellen Entscheid fällt. 9. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht vertreten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und dieser zu Recht auch keinen entspre- chenden Antrag gestellt hat, ist überdies keine Parteientschädigung zu- zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21.
C-1097/2014 Seite 15 Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Einspracheentscheid vom 6. Februar 2014 wird aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie zur Einsprache vom 8. Dezember 2013 einen materiellen Entscheid fällt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr.______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
C-1097/2014 Seite 16
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer- deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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