B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1092/2020
Urteil vom 25. Juni 2024 Besetzung
Richter Philipp Egli (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Andrea Meier.
Parteien
A._______, (Frankreich), vertreten durch Dr. Alex Hediger, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 14. Januar 2020.
C-1092/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (Beschwerdeführer), geboren am (...) 1972 in Mazedonien, französischer Staatsangehöriger, verheiratet und Vater von vier Kindern (geb. 1998, 2000, 2006, 2009), wohnhaft in Frankreich, besuchte nach ei- genen Angaben die Grundschule in Mazedonien, eine Lehre absolvierte er nicht. Von 1987 bis 1995 arbeitete er als Tischler in Mazedonien und ab 1998 als Hilfsarbeiter in Frankreich. Ab November 2003 war er als Grenz- gänger in verschiedenen Berufsfeldern (Küchenhilfe, Tapezierer und De- korateur, Verpacker) in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete dabei Bei- träge an die schweizerische obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung (AHV/IV). Zuletzt war er ab dem 15. August 2017 als Chauffeur in einem Pensum von 100 % bei einer Transportfirma im Kanton B._______ angestellt, sein letzter Arbeitstag war der 4. Oktober 2017 (Ak- ten der Vorinstanz [IVSTA-act.] 2-4, 13, 17, 19). Seither ging der Beschwer- deführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Akten des Bundesverwal- tungsgerichts [BVGer-act.] 13 Beilage 1 Seite 3). A.b Am 4. Oktober 2017 wurde beim Beschwerdeführer ein bösartiger Tu- mor (Adenokarzinom) am Bauchspeicheldrüsenkopf festgestellt. Der Tu- mor wurde am 30. Oktober 2017 unter Mitnahme des Zwölffingerdarms (Duodenum) und des Kopfes der Bauchspeicheldrüse (Pankreas) im Spital C._______ (Frankreich) entfernt (IVSTA-act. 15 Seiten 22, 28, 30). Von Ja- nuar bis Juni 2018 unterzog sich der Beschwerdeführer einer unterstützen- den (adjuvanten) Chemotherapie (IVSTA-act. 15 Seiten 4, 5, 6, 7, 11, 28). B. B.a Der Beschwerdeführer meldete sich am 27. Dezember 2018 bei der IV-Stelle B._______ zur beruflichen Integration beziehungsweise zum Be- zug einer Rente an; aufgrund seiner Krankheit sei er seit dem 4. Oktober 2017 zu 100 % arbeitsunfähig (IVSTA-act. 2). B.b Die IV-Stelle B._______ holte medizinische Unterlagen (Spital C., IVSTA-act. 15; Hausarzt Dr. D., IVSTA-act. 28 und 34) sowie einen Arbeitgeberfragebogen (IVSTA-act. 13) ein und führte am 12. Februar 2019 ein Assessment-Gespräch durch (IVSTA-act. 17). B.c Nach Abklärung des Wohnsitzes – der Beschwerdeführer wohnte kurz- zeitig (15. Juni bis 31. Oktober 2017) in der Schweiz (Kanton B._______)
C-1092/2020 Seite 3 (IVSTA-act. 19 Seite 2), davor und danach im grenznahen Frankreich (IV- STA-act. 3 Seite 1) – trat die IV-Stelle B._______ die Zuständigkeit für den vorliegenden Fall am 21. März 2019 an die IV-Stelle für Versicherte im Aus- land IVSTA (Vorinstanz) ab (IVSTA-act. 25 Seite 3). B.d Die Vorinstanz führte in der Folge Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht durch (IVSTA-act. 17-39). B.e Der Beschwerdeführer liess der Vorinstanz am 18. Mai 2018 aufforde- rungsgemäss (IVSTA-act. 30) den Fragebogen für versicherte Personen (IVSTA-act. 32), das Formular E 207 CH «Angaben über den Beschäfti- gungsverlauf des Versicherten» (IVSTA-act. 33) sowie einen Auszug sei- ner Krankenakte beim Hausarzt (IVSTA-act. 34) zukommen. Zudem teilte er mit, er habe sich bislang noch nicht bei der französischen Invalidenver- sicherung angemeldet und bat um eine medizinische Begutachtung (IV- STA-act. 35). B.f Nach Erhalt der Unterlagen des Beschwerdeführers holte die IVSTA eine Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) ein. Die RAD-Ärztin, Dr. E._______, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, Gut- achterin SIM, attestierte dem Beschwerdeführer von Oktober 2017 bis Sep- tember 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten. Eine angepasste Verweistätigkeit könne der Beschwerdeführer ab Oktober 2018 zu 100 % ausüben, dies mit einer Leistungseinbusse von 20 % (IV- STA-act. 38). B.g Mit Vorbescheid vom 20. August 2019 stellte die IVSTA dem Be- schwerdeführer in Aussicht, einen Anspruch auf eine Rente der Invaliden- versicherung abzulehnen. Nach einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit von Oktober 2017 bis August 2018 sei der Beschwerdeführer ab September 2018 in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, die Leis- tungseinbusse betrage 20 %. Aus dem Einkommensvergleich – unter Be- rücksichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn von 10 % – resultiere eine rentenausschliessende Erwerbseinbusse von 31 % (IVSTA-act. 40). B.h In seinem Einwand vom 19. September 2019 (IVSTA-act. 41), ergänzt mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 (IVSTA-act. 43), erklärte der Beschwer- deführer, er sei mit dem Vorbescheid nicht einverstanden und beantrage die Zusprache einer vollen IV-Rente oder allenfalls das Einholen eines Gut- achtens.
C-1092/2020 Seite 4 B.i Daraufhin holte die Vorinstanz Stellungnahmen des RAD zu den medi- zinischen Ausführungen des Einwandes (IVSTA-act. 45) und des Bereichs Fachdienste wirtschaftliche Invaliditätsbemessung zur Kritik am Einkom- mensvergleich (IVSTA-act. 47) ein. B.j Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 wies die Vorinstanz das Leistungs- begehren im Sinne des Vorbescheids ab; es liege keine rentenbegrün- dende Invalidität vor (IVSTA-act. 48). C. C.a Am 24. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Januar 2020. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung und die Zu- sprache einer ganzen IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 %, dies mit Wirkung ab 1. Januar 2019. Zudem ersuchte der Beschwer- deführer um Kostenerlass und unentgeltlichen Rechtsbeistand (BVGer- act. 1). C.b Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2020 auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Verfügung vom 14. Ja- nuar 2020 (BVGer-act. 6). Im Nachtrag zur Vernehmlassung vom 25. Mai 2020 nahm die Vorinstanz Stellung zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde und beantragte, auf die Beschwerde sei in formeller Hinsicht einzutreten (BVGer-act. 8). C.c Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung mit Zwi- schenverfügung vom 13. Oktober 2020 gut (BVGer-act. 17). C.d Mit Replik vom 21. Dezember 2020 erneuerte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf vollumfängliche Gutheissung der Beschwerde und reichte eine Honorar- und Spesennote ein (BVGer-act. 23). C.e Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 1. Februar 2021 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer-act. 25). C.f Der Instruktionsrichter schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. Februar 2021 (BVGer-act. 26).
C-1092/2020 Seite 5 C.g Nachdem sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand er- kundigt hatte (BVGer-act. 27), reichte er am 7. September 2023 eine er- gänzte Kostennote zu den Akten (BVGer-act. 29).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die IVSTA gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungs- gerichts (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Eine das Sach- gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der angefochtenen Verfü- gung zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass er beschwerdelegitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR.830.1], Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht ein- gereicht wurde (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung von IV-Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der be- nachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40 Abs. 2 IVV [SR 831.201]). 2.2 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Ausbruchs der Krankheit (Oktober 2017; IVSTA-act. 2 Seite 4) als Grenzgänger (IVSTA-act. 3 Seite
C-1092/2020 Seite 6
3.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 14. Januar 2020 (IVSTA-act. 48), in der die Vorinstanz eine Erwerbseinbusse von 31 % errechnet und das Leistungsbegehren vom 27. Dezember 2018 abgewiesen hat (IVSTA-act. 6). 3.2 Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Frankreich (IVSTA-act. 3) und war in der schweizerischen Alters-,
C-1092/2020 Seite 7 Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert (IVSTA- act. 37). Ungeachtet des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten an- dererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) ist materiell schweizerisches Recht anzuwenden (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 8C_111/2020 vom 15. Juli 2020 E. 2). 3.3 Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revi- dierte Bestimmungen im IVG sowie im ATSG samt entsprechendem Ver- ordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Da ein Rentenanspruch mit Beginn vor Inkrafttreten dieser Änderungen im Streit steht (IVSTA-act. 48), beurteilen sich die Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der IV entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage (Bst. b der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020; BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1; Urteil des BGer 9C_105/2024 vom 18. März 2024 E. 3.1). 3.4 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes we- gen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachver- halts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indes- sen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG; BGE 125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 4. 4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. dazu Art. 8 Abs. 1 ATSG sowie nachfolgend E. 4.2) und bei Eintritt der Invalidität während mindes- tens drei Jahren Beiträge geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Für die Erfül- lung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer können Beitragszeiten mitbe- rücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, wobei die Beitragszeit in der Schweiz mindestens ein Jahr betragen muss (Art. 6 und Art. 45 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des
C-1092/2020 Seite 8 Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordi- nierung der Systeme der sozialen Sicherheit [SR 0.831.109.268.1], nach- folgend VO [EG] 883/2004; vgl. Rz. 3005 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL [KSBIL], in der hier geltenden Fassung gültig ab 4. April 2016, Stand: 1. Januar 2020; BGE 131 V 390). Der Beschwerdeführer war zwischen 2004 und 2017 während insgesamt 92 Monaten in der Schweiz erwerbstätig und leistete während dieser Zeit Beiträge an die schweizerische AHV/IV (IVSTA-act. 37). Entsprechend ist die Voraussetzung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt. 4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen- dung des 18. Altersjahrs folgt (zum Verhältnis zwischen Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2).
C-1092/2020 Seite 9 Der Beschwerdeführer meldete sich am 27. Dezember 2018 (IVSTA-act. 6) zum Leistungsbezug an. Sofern die materiellen Anspruchsvoraussetzun- gen erfüllt sind, kann dem Beschwerdeführer frühestens ab 1. Juni 2019 eine IV-Rente ausgerichtet werden (Art. 29 Abs. 3 IVG). 4.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 geltenden und hier massgebenden Fassung, E. 3.3) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem In- validitätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invalidi- tätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerich- tet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für Staatsangehö- rige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1). 4.5 4.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt- liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 4.5.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah- ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi- cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür- digen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver- lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a).
C-1092/2020 Seite 10 4.5.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifika- tionen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Interne Berichte des RAD nach Art. 49 Abs. 1 IVV haben eine andere Funk- tion als die medizinischen Gutachten (Art. 44 ATSG) oder die Untersu- chungsberichte des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV (vgl. zu Letzteren BGE 135 V 254 E. 3.3 und 3.4). In Ersteren würdigen RAD-Ärztinnen und -Ärzte die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht, ohne dass sie selber medizinische Befunde erheben. Der Beweiswert ihrer Stellungnah- men hängt davon ab, ob sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforde- rungen an ärztliche Berichte genügen. Sie müssen insbesondere in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschrei- bung der medizinischen Situation und der Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu begründen. Die RAD-Ärztinnen und -Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (SVR 2009 IV Nr. 56 S. 174, 9C_323/2009 E. 4.3.1; Urteil 8C_33/2021 vom 31. August 2021 E. 2.2.2). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann (ohne Einholung eines externen Gutach- tens) nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 in fine; SVR 2018 IV Nr. 4 S. 11, 8C_839/2016 E. 3.2). 5. Im Folgenden ist in Würdigung der relevanten Unterlagen zu prüfen, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt vollstän- dig erhoben, korrekt gewürdigt und schliesslich das Leistungsbegehren vom 27. Dezember 2018 zu Recht abgewiesen hat. 5.1 Bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 14. Ja- nuar 2020 lagen der Vorinstanz insbesondere die folgenden medizinischen Berichte vor: 5.1.1 Im Bericht vom 17. Oktober 2017 führte Dr. F._______ des Spitals C._______ aus, im Zuge einer Abklärung von epigastrischen Schmerzen mit Fieber und eventueller Entzündung der Bauchspeicheldrüse
C-1092/2020 Seite 11 (Pankreatitis) sei ein Tumor am Bauchspeicheldrüsenkopf entdeckt wor- den. Der Tumor müsse operativ entfernt werden, das Operationsdatum sei auf den 30. Oktober 2017 festgelegt worden (IVSTA-act. 15 Seite 26). 5.1.2 Am 30. Oktober 2017 wurde der Bauchspeicheldrüsenkopf mitsamt dem Zwölffingerdarm operativ entfernt. Der Heilungsverlauf wurde als gut beschrieben, die Hospitalisation im Spital C._______ dauerte vom 29. Ok- tober bis 18. November 2017 (Bericht vom 17. November 2017, IVSTA- act. 15 Seite 30). 5.1.3 Vom 29. bis 30. November 2017 und vom 12. bis 14. Dezember 2017 folgten zwei weitere Hospitalisationen aufgrund von Bauchschmerzen und Durchfällen (IVSTA-act. 15 Seiten 34 bis 36). 5.1.4 Dr. F., Spital C., berichtete am 22. Dezember 2017 und 30. Januar 2018 von Untersuchungen des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2017 und 18. Januar 2018. Nach der Operation vom 30. Ok- tober 2017 zeige sich der Beschwerdeführer in einem normalen Allgemein- zustand. Die Nahrungsaufnahme sei normal, der Beschwerdeführer habe täglich drei bis vier (Untersuchung vom 21. Dezember 2017) bzw. vier (Un- tersuchung vom 18. Januar 2018) durchfallartige Stuhlgänge. Im Bericht vom 30. Januar 2018 führt Dr. F._______ aus, die aktuelle Behandlung mit CREON werde durch eine Behandlung mit EUROBIOL 1250 U ersetzt. Er beabsichtige nicht, den Beschwerdeführer nochmals zu sehen und über- gebe ihn an Dr. G., der eine unterstützende Chemotherapie durch- führen werde (IVSTA-act. 15 Seiten 28 und 29). 5.1.5 Dr. G. sah den Beschwerdeführer am 12. Januar 2018 zur ersten Konsultation und klärte ihn über die unterstützende Chemotherapie mit acht Zyklen innerhalb von sechs Monaten auf, die das Risiko eines Tu- morrezidivs verringern solle. Nach der Chemotherapie seien Untersuchun- gen alle sechs Monate während der nächsten fünf Jahre vorgesehen (IV- STA-act. 15 Seite 11). Während der Chemotherapie folgten Konsultationen bei Dr. G._______ am 6. Februar 2018, 28. Februar 2018, 4. April 2018 und 29. August 2018. Am 31. August 2018 berichtet Dr. G., dass die unterstützende Chemotherapie Ende Juni 2018 beendet worden sei. Der Beschwerdeführer sei in einem guten Allgemeinzustand. Er leide aber noch immer an Bauchschmerzen und Durchfällen. Dr. G. werde den Beschwerdeführer in sechs Monaten zur nächsten Konsultation auf- bieten. Die Arbeitsunfähigkeit verlängerte Dr. G._______ bis zum 1. Januar 2019 (IVSTA-act. 15 Seiten 4 bis 7).
C-1092/2020 Seite 12 5.1.6 In der Aktennotiz vom 28. Februar 2019 führte der RAD-Arzt, Dr. H., Facharzt für Rheumatologie und Rehabilitation FMH, Fach- ausweis Vertrauensarzt SGV, aus, anhand der vorliegenden Akten kämen für den Beschwerdeführer körperlich belastende Tätigkeiten seit Oktober 2017 andauernd nicht mehr in Frage. Aufgrund der anhaltenden Durchfälle seien auch leichtere Chauffeur-Tätigkeiten seit Oktober 2017 andauernd ungünstig. Aufgrund der häufigen Toilettengänge und der notwendigen schnellen Erreichbarkeit der Toilette könnten berufliche Massnahmen nicht sinnvoll erfolgen. Der medizinische Verlauf seit August 2018 sei nicht be- kannt, weshalb es weitere medizinische Abklärungen brauche. Dr. H. empfahl, im Hinblick auf die Rentenprüfung seien der Bericht der Konsultation vom März 2019 bei Dr. G._______ einzuholen, des Wei- teren alle Berichte des Hausarztes Dr. D._______ sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers (IVSTA-act. 27). 5.1.7 Der Hausarzt, Dr. D., berichtete am 21. März 2019, der Be- schwerdeführer leide trotz der vorgenommenen Behandlungen an häufi- gen invalidisierenden Durchfällen (IVSTA-act. 28). Dr. D. attes- tierte am 3. Januar 2019 gegenüber der Krankentaggeldversicherung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 2. April 2019 (IVSTA-act. 15 Seite 3). 5.1.8 Im Bericht vom 5. April 2019 an Dr. D._______ über den Arztbesuch vom 29. März 2019 attestierte Dr. G._______ dem Beschwerdeführer ei- nen recht zufriedenstellenden Gesundheitszustand. Das Gewicht schwanke. Der Beschwerdeführer berichte von Bauchschmerzen, es zeig- ten sich Beinödeme. Es gebe bildgebend keine Anzeichen für ein Tumor- rezidiv, auch gebe das Bild keine weitere Erklärung in Bezug auf die Schmerzepisoden. Zu erkennen sei eine Lebersteatose. Dr. G._______ empfiehlt eine Vorstellung bei einer Diätfachperson, eventuell könne eine Insulintherapie ausprobiert werden. Er beabsichtige, den Beschwerdefüh- rer regulär in sechs Monaten wieder zu sehen. Eine Aussage zur Arbeits- fähigkeit machte Dr. G._______ nicht (IVSTA-act. 34 Seiten 13 und 14). 5.1.9 In ihrer medizinischen Stellungnahme vom 12. Juli 2019 führte die RAD-Ärztin, Dr. E._______, FMH Allgemeine Medizin, Gutachterin SIM, als Hauptdiagnosen ein gut differenziertes Adenokarzinom der Papilla Vateri pT2 N0 auf. Die Erstdiagnose sei am 4. Oktober 2017 gestellt worden, die Entfernung des Zwölffingerdarms und des Bauchspeicheldrüsenkopfes hätten am 30. Oktober 2017 stattgefunden. Im Januar 2018 habe der Be- schwerdeführer an Durchfall gelitten (vier Mal täglich). Eine unterstützende Chemotherapie sei von Januar bis Juni 2018 durchgeführt worden. Am 31. August 2018 habe der Beschwerdeführer über Bauchbeschwerden und
C-1092/2020 Seite 13 Durchfälle geklagt. Bis April 2019 gebe es keinen Hinweis auf ein Tumor- rezidiv. Als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hält Dr. E._______ einen anlagebedingt engen Spinalkanal lumbal gemäss CT vom 24. Juni 2012, einen Hyperthyreoidismus (diagnostiziert am 1. Okto- ber 2005) sowie eine zervikale Diskushernie C6/7 ohne radikuläre Symp- tomatik gemäss MRI vom 30. Januar 2004 fest. Der Beschwerdeführer sei seit der Operation vom 30. Oktober 2017 tumorfrei. Es bestünden aber wei- terhin ausgeprägte Stuhlunregelmässigkeiten mit Verstopfung und chroni- schen Durchfällen. Weiter führte Dr. E._______ aus, es lägen «leider» keine genaueren Informationen über die Frequenz der Durchfälle vor, post- operativ und während der Chemotherapie würden drei bis fünf Durchfälle pro Tag beschrieben. Der Beschwerdeführer konsumiere eine grosse An- zahl obstipierender Medikamente, so dass von einem «relevanten Leidens- druck» auszugehen sei. Gemäss Einschätzung von Dr. E._______ bestand in der Zeit zwischen der operativen Tumorentfernung und drei Monaten nach Ende der Chemothe- rapie (Oktober 2017 bis September 2018) eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten. Dr. E._______ hielt fest, die zuletzt ausgeübte Tätig- keit als Chauffeur komme aufgrund der fehlenden Möglichkeit, jederzeit eine Toilette aufzusuchen, nicht mehr in Frage. Aus hygienischen Gründen könne der Beschwerdeführer dauerhaft nicht mehr als Küchenhilfe arbei- ten. Tapezierer/Dekorateur und Möbelschreiner seien körperlich schwere Tätigkeiten, die ihm nicht mehr zumutbar seien. Zumutbar seien ihm dem- gegenüber körperlich leichte Tätigkeiten ohne Heben/Tragen, ohne Belas- tung der Bauchmuskulatur und mit der Möglichkeit, die Arbeit jederzeit für einen Toilettengang unterbrechen zu können. Aufgrund der Toilettenbesu- che sei die Leistungsfähigkeit um höchstens 20 % eingeschränkt. Die wei- teren, vom Hausarzt dokumentierten Erkrankungen stellten keine zusätzli- che Limitation der Arbeitsfähigkeit dar (IVSTA-act. 38). 5.1.10 Dr. E._______ blieb auch nach dem Einwand des Beschwerdefüh- rers gegen den Vorbescheid (IVSTA-act. 40) bei ihrer Einschätzung. Sie begründete am 20. Dezember 2019, es lägen keine neuen medizinischen Informationen vor. Die Lebersteatose habe keinen Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit und die von den behandelnden Ärzten bescheinigte Arbeitsunfä- higkeit sei nicht nachvollziehbar begründet. In ihrer Einschätzung der Ar- beitsfähigkeit (Arbeitsfähigkeit von 100 % mit einer Leistungseinbusse von 20 % in einer angepassten Tätigkeit, vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit) sei berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer häufig essen müsse. Nachvollziehbar sei, dass sich der Beschwerdeführer
C-1092/2020 Seite 14 aufgrund der Durchfälle und des Erbrechens schwach fühle, dies begründe aber keine Arbeitsunfähigkeit (IVSTA-act. 45). 5.2 5.2.1 Die Vorinstanz stützt ihre rentenverneinende Verfügung vom 14. Ja- nuar 2020 auf die Einschätzung der RAD-Ärztin, Dr. E., vom 12. Juli 2019 (Erwägung 5.1.9), an der sie mit Stellungnahme vom 20. De- zember 2019 festhielt (Erwägungen 5.1.10). In Nachachtung der Ausfüh- rungen von Dr. E. verneint die Vorinstanz eine Restarbeitsfähig- keit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur, eine dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit sei aber ab September 2018 zu 80 % zumutbar. Es bestehe eine Gesundheitsbeeinträchtigung mit folgenden funktionellen Einschränkungen: Keine Rumpfrotation, keine Überkopfarbeit, keine bückende Arbeitsposition, kein Heben von Gewich- ten von mehr als 5 bis 10 kg, kein Klettern auf Leitern und Gerüste, keine Nachtarbeit und keine Belastung der Bauchmuskulatur. Schliesslich resul- tiert aus dem Einkommensvergleich – unter Berücksichtigung eines Ab- zugs vom Tabellenlohn von 10 % – eine rentenausschliessende Erwerbs- einbusse von 31 % (IVSTA-act. 48). 5.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihre Ab- klärungspflicht verletzt, indem sie ihre Verfügung lediglich auf eine «sehr rudimentäre» Aktenbeurteilung ihres RAD stütze. Die behandelnden Ärzte attestierten durchwegs eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätig- keit, die RAD-Ärztin, Dr. E._______, bescheinige eine 80%ige Arbeitsfä- higkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten. Die RAD-Ärztin sei zudem eine Allgemeinmedizinerin, keine Onkologin, weshalb ihr die fachliche Qualifi- kation fehle, eine überzeugende medizinische Stellungnahme abzugeben. Aus den medizinischen Unterlagen ergebe sich, dass der Beschwerdefüh- rer weiterhin an Durchfall und Erbrechen leide, was die Ausübung einer regelmässigen Erwerbstätigkeit, auch für leichte Arbeiten, verunmögliche. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, bei einer neutralen Stelle ein Gutachten einzuholen, welches sich zur Frage einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit äussere. Falls das Ge- richt nicht bereits aufgrund der vorliegenden Akten eine 100%ige Arbeits- unfähigkeit für alle Tätigkeiten als gegeben erachte, sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Einholung eines Gutachtens zurückzuweisen (BVGer-act. 1 und 23). 5.2.3 Die Vorinstanz hält an der Einschätzung der RAD-Ärztin fest. Die vor- liegenden medizinischen Akten hätten es der RAD-Ärztin erlaubt, sich ein
C-1092/2020 Seite 15 schlüssiges und nachvollziehbares Bild der geklagten Leiden zu bilden und diesbezügliche arbeitsmedizinische Aussagen zu machen. Der fehlende Facharzttitel führe nicht dazu, dass dem Bericht der RAD-Ärztin kein Be- weiswert zuerkannt werden könne (BVGer-act. 6). 5.3 Zu prüfen ist demnach, ob der medizinischen Stellungnahme des RAD vom 12. Juli 2019 (IVSTA-act. 38) Beweiswert zukommt. 5.3.1 Bei der medizinischen Stellungnahme der RAD-Ärztin handelt es sich um einen Aktenbericht im Sinne von Art. 49 Abs. 1 IVV. Eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch die RAD-Ärztin hat nicht stattgefunden. Die RAD-Ärztin legt ihrer Einschätzung vom 12. Juli 2019 die vorhandenen Be- richte der behandelnden Ärzte des Spitals C._______ und des Hausarztes, Dr. D., zugrunde. Diese Berichte fasst sie zu Beginn ihrer Stel- lungnahme zusammen. Die jüngsten Berichte beziehen sich auf Konsulta- tionen vom 2. April 2019 (Hausarzt Dr. D.) bzw. 29. März 2019 (Dr. G.). Nicht in die Einschätzung einbezogen werden die Akten der Krankentaggeldversicherung; diese Akten sind von der Vorinstanz nicht eingeholt worden, dies entgegen der Empfehlung des RAD-Arztes Dr. H. (IVSTA-act. 27). 5.3.2 In ihrer medizinischen Stellungnahme vom 12. Juli 2019 setzt Dr. E._______ die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab September 2018 auf 100 % fest, bei einer Leistungseinbusse von 20 %, die bisherige Tätigkeit erachtet sie als nicht mehr zumutbar. Damit steht Dr. E._______ im Widerspruch zu den behandelnden Ärzten. Dr. G._______ (IVSTA-act. 34 Seite 14) und Dr. D._______ (IVSTA-act. 15 Seite 3) attes- tieren bis zum 4. April 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der weitere Verlauf der Arbeitsunfähigkeiten ist unklar, da ab diesem Zeitpunkt keine neuen Arztberichte vorhanden sind. Grundsätzlich ist der Verlauf der Ar- beitsunfähigkeit in den Unterlagen unvollständig dokumentiert, dies auch deshalb, weil – wie erwähnt – die Akten des Krankentaggeldversicherers von der Vorinstanz nicht eingeholt wurden. Die Angabe des Beschwerde- führers im Fragebogen für den Versicherten vom 9. Mai 2019 (IVSTA- act. 32), er erhalte pro Monat Versicherungsleistungen der Krankentag- geldversicherung von Fr. 3'150.-, deutet darauf hin, dass der Beschwerde- führer zumindest bis Mai 2019 zu 100 % oder zu einem anderen Prozent- satz arbeitsunfähig geschrieben und dies von der Krankentaggeldversiche- rung akzeptiert worden ist. 5.3.3 Die RAD-Ärztin begründet nicht, weshalb sie den Zeitpunkt des Be- ginns der 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit auf
C-1092/2020 Seite 16 September 2018 festsetzt, während die behandelnden Ärzte noch im April 2019 oder darüber hinaus von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausge- hen. Sie führt zwar aus, dem Beschwerdeführer sei drei Monate nach Ab- schluss der Chemotherapie eine körperlich leichte Tätigkeit wieder zumut- bar, jedoch fehlt jegliche Erklärung für die Annahme dieses Zeitpunkts. Auch fehlt eine Auseinandersetzung mit den abweichenden Einschätzun- gen der behandelnden Ärzte. Dr. E._______ führt nicht aus, weshalb sie die bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab September 2018 für nicht mehr zutreffend erachtet. Alleine der Hinweis auf das Auftragsverhältnis zwischen behandelnden Ärztinnen und Ärzten zu den Patientinnen und Pa- tienten (IVSTA-act. 45) reicht als Begründung nicht aus (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.6). 5.3.4 Des Weiteren erstellt Dr. E._______ ein Profil einer Verweistätigkeit (körperlich leichte Tätigkeiten ohne Heben/Tragen, ohne Belastung der Bauchmuskulatur und mit der Möglichkeit, die Arbeit jederzeit für einen Toi- lettengang unterbrechen zu können; vgl. E. 5.1.9). In den Akten finden sich ansonsten keine Aussagen darüber, welche Tätigkeiten dem Beschwerde- führer allenfalls noch zumutbar sind. Die Höhe der Leistungseinschrän- kung (20 %) begründet Dr. E._______ mit den vermehrten Toilettenbesu- chen. Die Frequenz der Durchfälle im Beurteilungszeitpunkt ist jedoch un- klar, wie Dr. E._______ selbst ausführt (IVSTA-act. 38 Seite 5). Zuletzt be- richtet Dr. D._______ am 21. März 2019 von häufigen invalidisierenden Durchfällen (IVSTA-act. 28). Bei der Konsultation vom 21. Dezember 2017 gab der Beschwerdeführer drei bis vier Durchfälle pro Tag an (IVSTA- act. 15 Seite 29) und am 18. Januar 2018 vier Durchfälle pro Tag (IVSTA- act. 15 Seite 28). Im Assessment-Gespräch vom 12. Februar 2019 berich- tet der Beschwerdeführer, er müsse «sehr oft» zur Toilette und «oft» erb- rechen (IVSTA-act. 17). 5.3.5 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh- ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist somit dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, und zwar richtig und voll- ständig, so dass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1, Urteil des BGer 8C_720/2021 vom 23. Februar 2022 E. 3.2). Dieser Auf- gabe ist die Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht rechtsgenüglich nachge- kommen. Die RAD-Ärztin hat die Stellungnahme aufgrund der vorhande- nen Dokumente, aber in Unkenntnis der Akten des Krankentaggeldversi- cherers abgegeben. Aus den vorhandenen Akten ergibt sich kein
C-1092/2020 Seite 17 vollständiges Bild des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verfügung bzw. der Aktenbeurteilung. So ist der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit ab April 2019 ebenso unklar wie die Häufigkeit der Durchfälle, was Dr. E._______ selbst festgehalten hat. Auf die Vornahme einer Untersuchung des Beschwerdeführers oder das Einholen eines Gut- achtens hat die Vorinstanz dennoch verzichtet. 5.3.6 Der Beschwerdeführer weist zurecht darauf hin, dass es sich bei Dr. E._______ nicht um eine Fachärztin der Onkologie oder Gastroenterologie handelt, sondern um eine Fachärztin für Allgemeine Medizin. Zwar benöti- gen RAD-Ärztinnen nicht zwingend einen spezifischen Facharzttitel, wenn sie lediglich vorhandene Akten würdigen, ohne einen Untersuchungsbe- richt im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV zu erstellen (vgl. Urteil 9C_446/2022 vom 12. September 2023 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Vorliegend beschränkt sich Dr. E._______ jedoch nicht darauf, die vorhandenen medizinischen Berichte des Hausarztes, Dr. D., und der behandelnden Ärzte des C. (Dres. F._______ und G.) zu würdigen. Vielmehr nimmt sie eine eigenständige medizinische Beurteilung des Leidens des Beschwerdeführers vor, indem sie den Beschwerdeführer ab September 2018 als in einer Verweistätigkeit zu 80 % arbeitsfähig einschätzt, während die behandelnden Ärzte bis mindestens Mai 2019 von einer 100%igen Ar- beitsunfähigkeit ausgehen. Auch erstellt Dr. E. das Profil einer zu- mutbaren Tätigkeit, ohne dass sich hierzu zuvor die behandelnden Ärzte oder eine Gutachtensstelle geäussert hätten. Eine solche eigenständige medizinische Beurteilung setzt indes eine spezifische fachärztliche Quali- fikation voraus (vgl. Urteil 9C_550/2020 vom 30. November 2020 E. 5.3). Dies umso mehr, als die Stellungnahme von Dr. E._______ vom 12. Juli 2019 die entscheidende Einschätzung für die Beurteilung des Leistungs- anspruchs durch die Vorinstanz bildet. 5.4 Aus dem vorstehend Ausgeführten resultiert, dass die medizinische Einschätzung der RAD-Ärztin, Dr. E., vom 12. Juli 2019 nicht be- weiswertig ist. Die Einschätzung erging, ohne dass der Sachverhalt zuvor rechtsgenüglich abgeklärt worden wäre. Da Dr. E. überdies eine eigenständige medizinische Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nach Entfernung des Zwölffingerdarms und des Bauchspeicheldrüsenkopfes aufgrund eines Adenokarzinoms der Papilla Vateri vornahm, hätte sie über eine spezifische fachärztliche Qualifikation in Onkologie verfügen müssen, was nicht der Fall ist. 5.5 Demgegenüber erlauben es die vorhandenen Akten aber auch nicht, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeiten anzunehmen,
C-1092/2020 Seite 18 wie dies der Beschwerdeführer beantragt. Es gibt Indizien, dass dem Be- schwerdeführer im Verfügungszeitpunkt von den behandelnden Ärzten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird, jedoch liegen keine ent- sprechenden Arztberichte bei den Akten. Zudem findet sich von den be- handelnden Ärzten oder einer Gutachtensstelle für den Zeitpunkt des Ver- fügungserlasses weder eine differenzierte Aussage zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für die bisher ausgeübte Arbeit noch für eine Ver- weistätigkeit in den Unterlagen. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Wei- sungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung ist gemäss höchstge- richtlicher Rechtsprechung insbesondere dann gerechtfertigt, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage be- gründet liegt (BGE 139 V 99 E. 1.1; 137 V 210 E. 4.4.1.4). Im vorliegenden Fall erweist sich der medizinische Sachverhalt bis zum Verfügungserlass als nicht rechtsgenügend abgeklärt. Insbesondere liegt keine verlässliche Einschätzung der Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Ar- beits- respektive Leistungsfähigkeit seit Oktober 2017 vor. Bei dieser Sach- lage kann nicht auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden. Eine Rückweisung ist daher in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG gerechtfer- tigt. 6.2 Um eine vollständige und umfassende Beurteilung des Gesundheits- zustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu ermöglichen, hat die Vorinstanz, wie vom Beschwerdeführer beantragt, nach Aktualisie- rung und Vervollständigung des medizinischen Dossiers (insbesondere Beizug der Akten des Krankenversicherers) die Durchführung einer inter- disziplinären medizinischen Begutachtung nach Art. 44 ATSG zu veranlas- sen. Mit Blick auf die im Raum stehenden Befunde und Diagnosen erschei- nen Expertisen zumindest in den Fachbereichen Onkologie und Gastro- enterologie erforderlich. Zweck dieses interdisziplinären Gutachtens ist es, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen (BGE 143 V 124 E. 2.2.4 m.H.). Die inter- disziplinäre medizinische Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu erfolgen, da die Sachverständigen mit den Grundsätzen der schweizeri- schen Versicherungsmedizin vertraut sein müssen (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.) und vorliegend
C-1092/2020 Seite 19 keine Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen. 7. Die Beschwerde ist demnach dahingehend gutzuheissen, als die ange- fochtene Verfügung vom 14. Januar 2020 aufzuheben und die Sache zur Durchführung der notwendigen medizinischen Abklärungen, zur erneuten Prüfung des Leistungsanspruchs und zur Verfügung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 8. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich die unterlie- gende Partei tragen muss. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsie- gen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 141 V 281 E. 11.1; 132 V 215 E. 6), sind dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine Kosten aufzuerlegen. Die gewährte unentgeltliche Prozessführung kommt nicht zum Tragen. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzu- erlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 8.2.1 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteient- schädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die gewährte un- entgeltliche Rechtsverbeiständung kommt bei diesem Verfahrensausgang aufgrund ihrer subsidiären Natur nicht zum Tragen. Die Parteientschädi- gung für Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (Art. 8 Abs. 1 und 2 VGKE). Ge- mäss Art. 9 VGKE umfassen die Kosten der Vertretung insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschä- digungen, soweit eine Steuerpflicht besteht. Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemes- sen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 400 Fran- ken beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). 8.2.2 Mit Eingabe vom 7. September 2023 hat der Anwalt des Beschwer- deführers eine detaillierte Kostennote über Fr. 3'992.45 eingereicht
C-1092/2020 Seite 20 (13.59 Stunden zu Fr. 250.- zuzüglich Auslagen von insgesamt Fr. 309.50 sowie einer Mehrwertsteuer von 285.45) (BVGer-act. 29). Der angeführte Aufwand von insgesamt 13.59 Stunden erscheint im vorliegenden Fall ebenso angemessen wie der verrechnete Stundenansatz von Fr. 250.-. Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 VGKE). Der Anwalt des Beschwerdeführers macht insgesamt Fr. 246.50 für Kopiaturen und Fotokopien geltend, dies ergibt den Gegenwert von 493 Kopien. Angesichts des Umfangs der Eingaben ans Bundesverwaltungs- gericht (acht Seiten Beschwerde plus 32 Seiten Beilagen, zwei und drei Seiten für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege plus Beilagen, drei Seiten Replik, fünf Fristerstreckungen jeweils in 2facher Ausführung) er- scheint diese Anzahl Kopien als überhöht, weshalb der Betrag auf Fr. 100.- herabgesetzt wird. Die übrigen Auslagen (Porti von Fr. 62.- und Telefonspe- sen von Fr. 1.-) sind angemessen. Aufgrund des Wohnsitzes des Be- schwerdeführers im Ausland und weil es sich um keine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege handelt (vgl. BGE 141 IV 344 E. 4), ist keine Mehrwertsteuer geschuldet (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20] und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE; vgl. auch Urteil des BVGer C-2678/2017 vom 30. Au- gust 2023 E. 13.2.2). Die notwendigen Vertretungskosten des Beschwer- deführers belaufen sich demnach auf insgesamt Fr. 3'560.50 (13.59 Stun- den à Fr. 250.- zuzüglich Auslagen von Fr. 163.-). Dem Beschwerdeführer ist somit zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in diesem Um- fang zuzusprechen.
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-1092/2020 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 14. Januar 2020 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklä- rung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 3'560.50 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philipp Egli Andrea Meier
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-1092/2020 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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