B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1075/2019
Urteil vom 13. November 2020 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter David Weiss, Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______, (Deutschland), vertreten durch Dr. iur. Andreas Bernoulli, Advokat, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Neuanmeldung/Rentenanspruch (Verfügung vom 22. Februar 2019).
C-1075/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1959 geborene, in ihrer Heimat wohnhafte deutsche Staatsan- gehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war von 1990 an als Grenzgängerin in der Schweiz erwerbstätig und leis- tete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung (AHV/IV; IK-Auszug [act. 20]). Zuletzt arbeitete sie ab
C-1075/2019 Seite 3 23. September 2016 frühzeitig abgebrochen (Bericht der Institution C._______ vom 20. Oktober 2016 [act. 109]) und die berufliche Eingliede- rungsmassnahme daraufhin am 12. Oktober 2016 eingestellt worden wa- ren (act. 106), holte die kantonale IV-Stelle zwecks Prüfung des Rentenan- spruchs einen Verlaufsbericht der Frauenklinik des Spitals D._______ vom 18. August 2017 (act. 124), einen Bericht des behandelnden Psychiaters vom 28. August 2017 (act. 125) sowie ein psychiatrisches Gutachten von Prof. Dr. med. E._______ vom 15. Januar 2018 (act. 132) ein. Am 30. Ja- nuar 2018 nahm der RAD zu den medizinischen Akten, insbesondere zum eingeholten Gutachten, Stellung (act. 134). Nach einer weiteren Stellung- nahme des RAD vom 27. August 2018, in der die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit und in Verweistätigkei- ten ab Juni 2016 gestützt auf das Gutachten auf 50 % beziffert wurde (act. 141), teilte die kantonale IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 12. Dezember 2018 mit, dass die Abweisung des Leistungsbegehrens vor- gesehen sei (act. 143). B.c Am 16. Januar 2019 liess die Versicherte durch ihren neu hinzugezo- genen Rechtsvertreter mitteilen, dass sie mit dem Inhalt des Vorbescheids nicht einverstanden sei. Sie bat aber darum, dass ohne Durchführung ei- nes Einwandverfahrens sogleich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen sei (act. 151). Daraufhin wies die IVSTA gestützt auf die Feststellungen der kantonalen IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 22. Feb- ruar 2019 ab. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass aus rechtlicher Sicht keine rentenrelevante funktionelle Leistungseinschrän- kung bestehe, weshalb die gutachterlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht übernommen werden könne und letztlich kein Rentenan- spruch bestehe (act. 154). C. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 1. März 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:
C-1075/2019 Seite 4 3. Subeventuell seien weitere medizinische Abklärungen in Auftrag zu geben und es sei aufgrund des Ergebnisses dieser Abklärungen neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf die Einschätzung ihres behandelnden Psychiaters eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Juli 2016 ausgewiesen sei, und sie damit Anspruch auf eine ganze Rente habe. Für den Fall, dass das Gericht nicht auf die Einschät- zung des behandelnden Psychiaters abstelle, wäre ihr zumindest im Sinne des Eventualantrags (Ziffer 2) gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 15. Januar 2018 und die Stellungnahmen des RAD eine halbe Rente zuzusprechen. Sollte sich der Anspruch auf eine halbe Rente nicht aus den vorliegenden medizinischen Akten ergeben, müsste im Sinne des Sube- ventualantrags (Ziffer 3) eine weitere Begutachtung in Auftrag gegeben werden. Auf keinen Fall dürfe die angefochtene Verfügung ohne weitere Abklärungen bestätigt werden (BVGer-act. 1). Die Beschwerdeführerin reichte einen Bericht ihres behandelnden Psychiaters vom 27. Februar 2019 ein, in der dieser zur angefochtenen Verfügung und zum psychiatri- schen Gutachten vom 15. Januar 2018 Stellung nahm (Beilage 3 zu BVGer-act. 1). D. Der mit Zwischenverfügung vom 5. März 2019 bei der Beschwerdeführerin eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– (BVGer-act. 2) wurde am 15. März 2019 geleistet (BVGer-act. 4). E. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2019 ge- stützt auf eine Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 7. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 8). F. Mit Replik vom 31. Mai 2019 (BVGer-act. 10) bzw. Duplik vom 5. Juli 2019 (BVGer-act. 14) bestätigten die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz die gestellten Anträge. G. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Juli 2019 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 15). H. Am 21. August 2020 wies der Instruktionsrichter die Verfahrensbeteiligten
C-1075/2019 Seite 5 auf das Grundsatzurteil 9C_724/2018 vom 11. Juli 2019 (publiziert als BGE 145 V 215) hin, mit welchem das Bundesgericht seine Rechtsprechung da- hingehend geändert hat, dass auch bei Suchterkrankungen anhand eines strukturierten Beweisverfahrens abgeklärt werden müsse, ob sich eine fachärztlich diagnostizierte Suchtmittelabhängigkeit auf die Arbeitsfähigkeit der betroffenen Person auswirkt, und gewährte ihnen dazu das rechtliche Gehör (BVGer-act. 18). I. Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 14. September 2020 unter Hinweis auf Stellungnahmen der kantonalen IV-Stelle vom 7. September 2020 und des RAD vom 1. September 2020 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer-act. 20). J. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 Stellung und hielt an ihren Rechtsgebegehren fest (BVGer-act. 23). K. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Oktober 2020 wurde der Schriftenwech- sel wieder abgeschlossen (BVGer-act. 24). L. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefoch- tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Er- hebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
C-1075/2019 Seite 6 2. 2.1 Wie in der Zuständigkeitsregelung des Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) vorgesehen, hat die kantonale IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Be- schwerdeführerin als Grenzgängerin eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, das Leistungsbegehren entgegengenommen und geprüft, während die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 22. Februar 2019 erlassen hat. Diese Verfügung, mit der die Vorinstanz das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen hat, bildet Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). 2.2 Die Beschwerdeführerin reichte bereits im Dezember 2014 bei der kan- tonalen IV-Stelle ein Leistungsgesuch ein; die Verwaltung hielt daraufhin fest, sie habe keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, da sie ihre bisherige Tätigkeit zwischenzeitlich in einem anspruchsaus- schliessenden Umfang wieder habe aufnehmen können (Verfügung vom 26. Februar 2016 [act. 69]). Bei dieser Ausgangslage ist die Wiederanmel- dung vom 8. April 2016 nicht als Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV, sondern gleich wie eine erstmalige Anmeldung zu behandeln (Urteil des BGer 8C_801/2018 vom 13. Februar 2019 E. 4.1). 3. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 22. Februar 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver- ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs- verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.2 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige, wohnt in Deutschland und war in der Schweiz erwerbstätig. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der so- zialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der
C-1075/2019 Seite 7 Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 4. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleis- tet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (vgl. IK-Auszug [act. 20, act. 136]), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
C-1075/2019 Seite 8 (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Mo- nat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, entsteht. 5.3 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun- gen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 5.4 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge- holten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforde- rungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweis- wert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässig- keit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). 5.5 Die Prüfung, ob eine psychische Erkrankung eine rentenbegründende Invalidität zu begründen vermag, hat grundsätzlich anhand eines struktu- rierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu erfolgen (BGE 143 V 409 E. 4.5; 143 V 418 E. 6 ff.). Mit BGE 145 V 215 hat das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome bzw. Substanzkonsumstörungen zum Vornherein keine invalidenversiche- rungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen können und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen, fallen gelassen. Das Bundesgericht hat entschieden, dass fortan – gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen – auf der Grundlage ei- nes strukturierten Beweisverfahrens (Standardindikatorenprüfung) nach BGE 141 V 281 zu ermitteln ist, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein
C-1075/2019 Seite 9 fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Ar- beitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. Dabei kann und muss im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens insbesondere dem Schwere- grad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden (BGE 145 V 215 E. 6.3 und E. 7). Diese neue Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (vgl. Urteil des BGer 8C_245/2019 vom 16. September 2019 E. 5 mit Hin- weis) und somit auch im vorliegenden Fall massgebend. 5.5.1 Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung für eine Anspruchsberechtigung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte Di- agnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psy- chische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2; 143 V 409 E. 4.2.1; 141 V 281 E. 3.7). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebli- che Gesundheitsbeeinträchtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rah- men einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regel- mässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leis- tungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung be- ruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 und E. 2.2.1). 5.5.2 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine ver- sicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt auf der zweiten Ebene an- hand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichti- gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreich- baren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schwe- regrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (Ausprä- gung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), «Persön-
C-1075/2019 Seite 10 lichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychi- sche Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kate- gorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Fak- toren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver- gleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliede- rungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). 5.5.3 Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsan- wendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den norma- tiven Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der ent- sprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechts- anwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellun- gen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktio- nelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage er- folgte. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Mass- gabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festge- stellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 54 mit Hinweisen; Urteil des BGer 8C_465/2019 vom 12. November 2019 E. 7.3). Von einer lege artis, d.h. auch normorientiert erfolgten medizinischen Schätzung ist aus triftigen Gründen abzuweichen. Solche liegen vor, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer Ar- beitsunfähigkeit letztlich, im Ergebnis, unter dem entscheidenden Ge- sichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten, rentenansprechenden Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt. Dabei ist in Erinnerung zu rufen und es gilt als Leitschnur, dass die ärztliche Beurteilung – von der Natur der Sache her unausweichlich – Ermessenszüge aufweist, die auch den Rechtsanwender begrenzen (BGE 145 V 361 E. 4.3; Urteil des BGer 9C_765/2019 vom 11. Mai 2020 E. 4.2). 6. Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Be- schwerdeführerin lässt sich den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen:
C-1075/2019 Seite 11 6.1 Bei der Beschwerdeführerin wurde am 2. Juni 2014 ein invasiv-dukta- les Mammakarzinom links diagnostiziert. Am 12. Juni 2014 wurde im Spital D._______ eine brusterhaltende Operation (Lumpektomie) und anschlies- send von Juli bis November 2014 eine Chemotherapie sowie von Dezem- ber 2014 bis Februar 2015 eine Radiotherapie durchgeführt (act. 21, act. 52, act. 56). Am 24. November 2014 berichteten die behandelnden Ärzte, dass die Beschwerdeführerin über eine schwere Fatigue klage (act. 57). Laut den behandelnden Fachärzten des Spitals D._______ bestanden die folgenden Arbeitsunfähigkeiten: 100 % von 2. Juni 2014 bis 28. Februar 2015, 70 % von 1. bis 15. März 2015, 50 % von 16. März bis 30. April 2015 (act. 64). 6.2 Der RAD-Arzt Dr. med. F., Facharzt für Allgemeine Innere Me- dizin, hielt im Formularbericht E 213 vom 19. Mai 2015 fest, dass der Krankheitsverlauf erwartungsgemäss sei. Die Beschwerdeführerin leide derzeit an einem reduzierten Allgemeinzustand. Voraussichtlich sei die frühere Tätigkeit nach der Heilung wieder zumutbar (act. 39). 6.3 Die behandelnde Fachärztin des Spitals D. hielt in ihrem Be- richt vom 25. Juni 2015 fest, dass derzeit die reguläre Tumornachsorge durchgeführt werde. Aktuell bestünde noch eine persistierende Müdigkeit, ansonsten habe die Beschwerdeführerin aber keine körperlichen Ein- schränkungen. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht zumut- bar. Es könne bei Status nach Chemotherapie und Radiotherapie zu ver- minderter Konzentration kommen. Die Beschwerdeführerin arbeite bereits wieder zu 62.5 % (act. 52). 6.4 Der RAD-Arzt Dr. med. F._______ hielt in seiner Stellungnahme vom
C-1075/2019 Seite 12 6.6 Laut der psychiatrischen Kurzbeurteilung vom 2. Februar 2016 des Ver- trauensarztes der Krankentaggeldversicherung, Dr. med. H., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bestand zur Zeit der Bericht- erstattung aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Der Vertrauensarzt prognostizierte eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 30 % ab März 2016, auf 50 % ab April 2016 und auf 70 % ab Mai 2016. Er wies darauf hin, dass die onkologischen Kontrollen (zuletzt am 1. Februar 2016) bislang zufriedenstellend verlaufen seien, und dass sich die Beschwerdeführerin seit September 2014 kontinuierlich in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. G. und lic. phil. I._______ befinde (act. 73 S. 7 ff.). 6.7 Der behandelnde Psychiater, Dr. med. G., berichtete der Kran- kentaggeldversicherung am 20. Juni 2016, dass die Beschwerdeführerin an einer mittelschweren depressiven Störung und einem psychophysi- schen Erschöpfungszustand nach einer Tumorerkrankung und invasiven Therapien leide. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zuzu- muten, allerdings könne hinsichtlich des Grads der Arbeitsfähigkeit keine genaue Prognose gestellt werden. Sie könne sicher auch in anderen Tä- tigkeitsbereichen als Kauffrau eingesetzt werden. Als Beeinträchtigungen würden neben der raschen Erschöpfbarkeit, bei Belastung auftretender Drehschwindel, Ängstlichkeit im Kontakt mit anderen Menschen und die überstrenge Selbstbewertung der Beschwerdeführerin ins Gewicht fallen. Für den Einstieg bestehe von 1. Mai bis 30. Juli 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bei einem 62 %-Pensum, das heisse von 2-3 Stunden pro Tag (act. 79). Am 6. Juli 2016 berichtete Dr. med. G. der IV-Stelle, dass die Leistungsfähigkeit aufgrund der depressiven Problematik und kogniti- ven Einschränkungen vermindert sei. Namentlich bestünden ein vermin- dertes Konzentrationsvermögen, ein vermindertes Auffassungsvermögen sowie eine eingeschränkte Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit (act. 86). 6.8 Der Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung, Dr. med. H._______, hielt in seiner zweiten psychiatrischen Kurzbeurteilung vom 6. Juli 2016 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine de- pressive Episode, gegenwärtig leichte Ausprägung (ICD-10: F32.0) mit deutlicher reaktiver Komponente mit/bei Verlust des Arbeitsplatzes/Arbeits- losigkeit, Status nach Tumorerkrankung und Ausgebranntsein (ICD-10: Z56, Z85, Z73.0) fest. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä- higkeit nannte er eine psychische Störung und Verhaltensstörung durch
C-1075/2019 Seite 13 Tabak: schädlicher Gebrauch (ICD-10: F17.1), Alkoholkonsum, Differenti- aldiagnose schädlicher Gebrauch (ICD-10: Z72.1 bzw. F10.1). Im Hinblick auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Assistentin des Finanzchefs sei die derzeit vom behandelnden Psychiater attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % (bezogen auf ein Pensum von 62.5 %) nachvollziehbar. Diese Einschrän- kung bestehe bezüglich der Leistungsfähigkeit (Erfordernis von Rückzugs- möglichkeiten, selbstgewählte Pausen). In der Präsenzzeit sei sie (bezo- gen auf eine Arbeitswoche von 25 Stunden) nicht eingeschränkt. Im Rah- men eines durch ein Jobcoaching begleiteten Wiedereinstiegs könne mit einer Steigerung der Leistungsfähigkeit um 10 % pro Monat gerechnet wer- den. In einer angepassten Tätigkeit (unter anderem kleines Team, wenig direkter Kundenkontakt, Möglichkeit zu selbstgewählten Pausen) könne die Steigerung der Leistungsfähigkeit in grösseren Schritten von 20 % pro Monat erfolgen (act. 92). 6.9 Nach Abbruch des Belastbarkeitstrainings teilte der behandelnde Psy- chiater, Dr. med. G., der Krankentaggeldversicherung am 23. September 2016 mit, dass sich im Verlauf von zwei Monaten gezeigt habe, dass die Beschwerdeführerin in einem begleiteten Rahmen ohne Leistungsdruck lediglich eine zeitliche Arbeitspräsenz von 3 bis 3,5 Stun- den habe erreichen können. Eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einem Pen- sum von 62 % könne daher lediglich in einem geschützten, nicht leistungs- bezogenen Rahmen eingehalten werden. Das bedeute, dass die Be- schwerdeführerin seit Beginn der beruflichen Massnahme (18. Juli 2016) und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei (act. 101). 6.10 Im IV-Arztbericht vom 28. Oktober 2016 hielt Dr. med. G. als Diagnosen unverändert eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F32.1) und einen psycho-physischen Erschöpfungszustand nach Tumorer- krankung (September 2014) fest. Er führte aus, dass sich im Belastbar- keitstraining gezeigt habe, dass die Beschwerdeführerin beruflich praktisch nicht belastbar sei. Sie sei im Grunde schon seit dem Zeitpunkt der Kündi- gung im September 2015 – auch wenn in der Zwischenzeit gewisse Rest- arbeitsfähigkeiten attestiert worden seien – zu 100 % arbeitsunfähig. Zur- zeit könne nicht mit einer namhaften Verbesserung gerechnet werden. Ein- schränkungen bestünden im Bereich der Antriebsstörung und körperlichen Leistungsfähigkeit, der kognitiven Verarbeitung, der raschen Ermüdbarkeit und der Selbstwerteinschränkung (act. 110).
C-1075/2019 Seite 14 6.11 Im Verlaufsbericht der Frauenklinik des Spitals D._______ vom 18. August 2017 wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit ein seit 12. Juni 2014 bestehendes Mammakarzinom links genannt. Angaben zur Arbeitsfähigkeit wurden keine gemacht. Die letzte Untersu- chung habe am 24. April 2017 im Rahmen der Tumornachsorge stattgefun- den. Es bestehe eine Chemotherapie-induzierte Fatigue und eine psycho- somatische Belastung aufgrund der Krebserkrankung. Der Gesundheitszu- stand der Beschwerdeführerin sei stationär (act. 124). 6.12 Dr. med. G._______ hielt in seinem zuhanden der IV-Stelle verfassten Bericht vom 28. August 2017 bei unveränderter Diagnostik fest, dass die Arbeitsunfähigkeit seit September 2015 100 % betrage. Seit der Beurtei- lung vom 28. Oktober 2016 sei eine gewisse Besserung eingetreten. Ein- schränkungen bestünden im Bereich der Antriebsstörung und körperlichen Leistungsfähigkeit, der kognitiven Verarbeitung, der raschen Ermüdbarkeit und der Selbstwerteinschränkung. Die Leistungseinschränkungen seien enorm (ca. 1½ Stunden wenig komplexe Arbeiten), so dass die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar sei. Die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung werde den gesundheitli- chen Zustand noch etwas, die Arbeitsfähigkeit aber nicht wesentlich ver- bessern (act. 125). 6.13 Im weiteren Verlauf wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der kan- tonalen IV-Stelle psychiatrisch begutachtet. Prof. Dr. med. E., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Gutachten vom 15. Januar 2018 als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine re- zidivierend depressive Störung, aktuell mittelschwer (F33.1). Als Diagno- sen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Tabakabhängig- keit (F17.25) und einen schädlichen Gebrauch von Alkohol (F10.1). Die Ar- beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bezifferte die Gutachterin mit 50 %. Voraussetzung sei eine optimierte psychiatrisch-psychotherapeuti- sche Behandlung. Diese Einschätzung gelte auch für jede angepasste Tä- tigkeit, weil die psychische Erkrankung auf jede Tätigkeit einwirke. Retro- spektiv sei die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen ab dem 22. Oktober 2015 bis Juni 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab Juli 2016 bis zum heutigen Tag bestehe eine Einschränkung von 50 % unter der Annahme eines weitgehend stabilen klinischen Verlaufes (act. 132). 6.14 Der RAD-Arzt Dr. med. J., Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, führte in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2018 als Di- agnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine aktuell mittelschwere
C-1075/2019 Seite 15 rezidivierende depressive Störung auf. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein invasiv-duktales Mammakarzinom links (mit Status nach Lumpektomie, Status nach adjuvanter Chemothera- pie und Status nach adjuvanter Radiotherapie), Tabakabhängigkeit und schädlicher Gebrauch von Alkohol. Die Arbeitsfähigkeit in der angestamm- ten Tätigkeit als Buchhaltungsmitarbeiterin sei ab Juni 2016 um 50 % ein- geschränkt. Retrospektiv habe aufgrund der Krebserkrankung die Arbeits- unfähigkeit von Juni 2014 bis Februar 2015 100 %, von Februar bis März 2015 70 % und von März bis April 2015 50 % betragen. Ab Mai 2015 sei die Beschwerdeführerin wieder voll einsetzbar gewesen. Aus psychischen Gründen habe dann von Oktober 2015 bis Juni 2016 eine volle Arbeitsun- fähigkeit und danach eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Das psychische und somatische Belastungsprofil der Verweistätigkeit entspre- che der bisherigen Tätigkeit (act. 134). In seiner Stellungnahme vom 27. August 2018 bestätigte Dr. med. J._______ unter Bezugnahme auf die Standardindikatoren seine Einschätzung (act. 141). 7. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgeht, dass der Be- schwerdeführerin die Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist bzw. ob sie den in medizinischer Hinsicht erheblichen Sach- verhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat. 7.1 Die Vorinstanz stützt sich für die Leistungsablehnung in medizinischer Hinsicht primär auf das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. E._______ vom 15. Januar 2018. Bezüglich der Einschätzung der Arbeits- fähigkeit ist sie jedoch von der Beurteilung der Gutachterin abgewichen und hat keine Einschränkung in der angestammten und in angepassten Tätigkeiten anerkannt (während die Gutachterin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit und für angepasste Tätig- keiten von 50 % attestierte). Sie hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Gesamtbetrachtung der Indikatoren – namentlich mit Blick auf die fehlenden Komorbiditäten, bestehende Therapieoptionen und mangelhafte Compliance – ergebe, dass der diagnostizierten rezidivierenden depressi- ven Störung, gegenwärtig mittelschwer, keine invalidisierende Bedeutung zukomme und die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht zu berücksichtigen sei. 7.2 Das im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte Gutachten von Prof. Dr. med. E._______ vom 15. Januar 2018 beruht auf einer detaillierten
C-1075/2019 Seite 16 Anamneseerhebung, einer fachärztlich-psychiatrischen Untersuchung, ei- ner psychologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die Gutachterin setzte sich mit den beklagten Beschwerden, dem Verhalten der Beschwerdeführerin und auch mit den vorangegange- nen psychiatrischen Beurteilungen auseinander. Insoweit ist das Gutach- ten mit Blick auf die formalen Anforderungen der Rechtsprechung an ein Gutachten nicht zu beanstanden. Zu prüfen ist, ob das Gutachten auch inhaltlich zu überzeugen vermag, namentlich ob die medizinischen Zusam- menhänge einleuchtend dargelegt und die vorgenommenen Schlussfolge- rungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit für die rechtsanwen- dende Person nachvollziehbar begründet werden. 7.3 Prof. Dr. med. E._______ hat in Übereinstimmung mit dem behandeln- den Psychiater und dem Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert, was aufgrund der Vorberichte, der anamnestischen Angaben und der erhobenen Befunde grundsätzlich nachvollziehbar ist. Soweit die Gutachterin die depressive Symptomatik im Untersuchungszeitpunkt als mittelschwer eingestuft hat, lässt sich dies jedoch nicht ohne Weiteres mit den erhobenen, eher leicht ausgeprägten psychopathologischen Befunden («wenig schwingungsfähig und eher depressiv gedrückt», «latente Gereiztheit und aggressive Span- nung» und «Durchschlafen sei öfter durch [...] Hitzewallungen gestört») in Einklang bringen. Gemäss ICD-10 richtet sich die Diagnose bei einer De- pression nach der Anzahl der erfüllten Hauptsymptome (depressive, ge- drückte Stimmung, Interessenverlust und Freudlosigkeit sowie Verminde- rung des Antriebs) und Zusatzsymptome (verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldgefühle und Gefühle von Wertlosigkeit, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven, Suizidgedanken, erfolgte Selbstverletzungen oder Suizidhandlungen, Schlafstörungen, verminderter Appetit). Bei einer mittel- gradigen depressiven Episode (F32.1) leiden die Betroffenen unter min- destens zwei Hauptsymptomen und drei bis vier Zusatzsymptomen (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychi- scher Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 173). Die psychiatrische Expertin begründet den mittleren Schweregrad damit, dass die Beschwerdeführerin affektiv eingeschränkt schwingungsfähig und rasch erschöpft sei, sich sozial zurückgezogen habe und Durchschlafstörungen aufweise (Gutachten S. 19). Diese Ein- schätzung lässt sich für einen medizinischen Laien anhand der klassifika- torischen Diagnosekriterien nicht nachvollziehen, hat die Gutachterin ihre
C-1075/2019 Seite 17 Diagnose doch nur sehr knapp und ohne Bezug auf die im Klassifikations- system ICD-10 enthaltene Umschreibung begründet. Im Gutachten wird somit nicht schlüssig dargelegt, dass die depressive Symptomatik mittel- gradig ausgeprägt ist, weshalb die gestellte Diagnose nicht überzeugt. Zwar kommt es nicht in erster Linie auf die Diagnose an, sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Massgebend ist in erster Linie der lege artis erhobene psychopathologische Befund und der Schweregrad der Sympto- matik sowie die damit verbundenen Funktionseinschränkungen (Urteil 9C_273/2018 vom 28. Juni 2018 E. 4.2 mit Hinweisen; so schon BGE 127 V 294 E. 4c). Dies entbindet jedoch nicht vom Erfordernis, dass überhaupt eine psychiatrische Diagnose gestellt werden kann, zu deren Nachvollzieh- barkeit für die rechtsanwendenden Behörden die sachverständige Person wenigstens kurz darzulegen hat, welche der charakterisierenden Kriterien inwiefern und wie ausgeprägt gegeben sind (vgl. 9C_725/2018 vom 6. März 2019 E. 5.3.1). Eine rentenbegründende Invalidität setzt eine psy- chiatrische, lege artis gestellte Diagnose voraus (BGE 143 V 409 E. 4.5.2). 7.4 Gemäss Verlaufsbericht der Frauenklinik des Spitals D._______ vom 18. August 2017 liegt bei der Beschwerdeführerin eine Chemotherapie-in- duzierte Fatigue vor (act. 124). In der Beschwerde wird in diesem Zusam- menhang kritisiert, dass die Vorinstanz bei der Leistungsbeurteilung die körperlichen Schwächezustände der Beschwerdeführerin nach der lange dauernden Chemotherapie nicht berücksichtigt habe. Es treffe nicht zu, dass die Beschwerdeführerin somatisch gesund sei und sie nur an einer Depression leide. Nach wie vor bestünden körperliche Schwäche- und Er- schöpfungszustände, die mit dem depressiven Geschehen verwoben seien. 7.4.1 Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit der tumorassoziierten Fatigue (Cancer-related Fatigue [CrF]) Folgendes ausgeführt: Krebsbe- dingte Fatigue ist ein multidimensionales Syndrom, unter dem die Mehrheit der Krebspatientinnen und -patienten während der Therapie leidet. Die Cancer-related Fatigue kann viele Jahre nach Therapieabschluss andau- ern und wird durch physische, psychologische und auch soziale Faktoren beeinflusst. Alle Erklärungsmodelle zur Ursache und Entstehung von Müdigkeits- und Erschöpfungssyndromen gehen von komplexen und mul- tikausalen Vorgängen aus. Bei der tumorassoziierten Fatigue können diese durch den Tumor bedingt oder Folge der Therapie, aber auch Ausdruck einer genetischen Disposition, begleitender somatischer oder psychischer
C-1075/2019 Seite 18 Erkrankungen, wie auch verhaltens- oder umweltbedingter Faktoren sein. [...] (BGE 139 V 346 E. 3.2 mit Hinweisen auf die medizinische Literatur). Ursachen und Entstehung der Cancer-related Fatigue sind demnach nach derzeitigem Forschungsstand nicht ganz geklärt. Es besteht in der medizi- nischen Fachwelt aber Einigkeit darüber, dass sie komplex sind und soma- tische, emotionale, kognitive und psychosoziale Faktoren zusammenspie- len. Die Cancer-related Fatigue kann – auch wenn zugrundeliegende inter- nistische oder psychiatrische Erkrankungen behandelt worden sind – in 30 bis 40% der Fälle noch längere Zeit nach Therapieabschluss andauern. Sie wird in Zusammenhang gebracht mit der Krankheitsverarbeitung oder lang- fristigen Anpassungsproblemen. Sie wird aber auch als mögliche Spätfolge der Therapie im Bereich von Störungen des Stoffwechsels oder der psychovegetativen Selbstregulation des Körpers gesehen (BGE 139 V 346 E. 3.3). Definitionsbedingt tritt die Cancer-related Fatigue immer in Zusam- menhang mit einer Krebserkrankung auf. Ein Hinweis auf die Einordnung in die somatoformen Störungen findet sich in der medizinischen Literatur nicht. Damit grenzt sich die tumorassoziierte Fatigue auch klar vom Chro- nic Fatigue Syndrome (ICD-10: G93.3) als eigenständiges Krankheitsbild ab, wenngleich die tumorassoziierte Fatigue noch nicht als eigene Krank- heitsentität Eingang in die ICD gefunden hat. Es bestehen aber von der Fatigue-Coalition definierte Diagnosekriterien analog zu ICD-10-Kriterien. Als Begleitsymptom onkologischer Erkrankungen und ihrer Therapie liegt der Cancer-related Fatigue zumindest mittelbar eine organische Ursache zugrunde, weshalb es sich nicht rechtfertigt, sozialversicherungsrechtlich auf die tumorassoziierte Fatigue die zum invalidisierenden Charakter so- matoformer Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze analog anzuwen- den (BGE 139 V 346 E. 3.4 mit Hinweisen). 7.4.2 Nach der medizinischen Aktenlage ist das im Juni 2014 diagnosti- zierte Krebsleiden seit Abschluss der Chemo- und Radiotherapie in Remis- sion und der Zustand der Beschwerdeführerin ist in dieser Hinsicht stabil. Sie besucht halbjährlich Tumornachsorge-Untersuchungen, wird internis- tisch-onkologisch aktuell aber nicht therapiert (act. 124, act. 125 S. 4). Die Beschwerdeführerin selbst bezeichnete den Verlauf der Krebstherapie als erfolgreich (act. 132 S. 14) und nahm denn auch im März 2015 ihre ange- stammte Tätigkeit mit der Absicht einer stetigen Steigerung des Pensums in reduziertem Umfang wieder auf, ehe ihr im September 2015 aus wirt- schaftlichen Gründen gekündigt wurde. Der RAD-Arzt Dr. med. J._______ hielt in seiner Stellungnahme vom 28. August 2017 fest, dass sich aus den medizinischen Akten nachvollziehbar ergebe, dass das sich in Remission
C-1075/2019 Seite 19 befindliche Mammakarzinom links keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (act. 127). 7.4.3 Zur Chemotherapie-induzierten Fatigue hat der behandelnde Arzt der Frauenklinik des Spitals D._______ nicht näher Stellung genommen, ins- besondere hat er sich weder zu Diagnosekriterien der Fatigue-Coalition noch zu den Auswirkungen der Fatigue auf die Arbeitsfähigkeit geäussert (die Frage nach der Arbeitsunfähigkeit wurde im Verlaufsbericht vom 18. August 2017 mit dem Hinweis «AUF-Ausstellung durch andere Kolle- gen» nicht beantwortet [act. 124]). Auch in den weiteren medizinischen Un- terlagen findet sich keine onkologisch-fachärztliche Einschätzung der Che- motherapie-induzierten Fatigue und deren möglichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die Gutachterin Prof. Dr. med. E._______ hat die bei der Beschwerdeführerin im Vordergrund stehende Müdigkeit bzw. Er- schöpfung zwar als Symptom des depressiven Leidens erfasst, mit der Chemotherapie-induzierten Fatigue und deren allfälligen Wechselwirkun- gen mit der Depression hat sie sich jedoch nicht auseinandergesetzt. Dazu hat auch der RAD-Arzt nicht Stellung genommen. Da die Auswirkungen der Cancer-related Fatigue auf das funktionelle Leistungsvermögen der Be- schwerdeführerin – im Gegensatz zu jenen der Depression – nicht unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens zu beantworten sind, muss geklärt werden, ob die von der Beschwerdeführerin beklagte Er- schöpfung ein Begleitsymptom ihrer onkologischen Erkrankungen ist. Überdies ist die Wechselwirkung zwischen depressiver Störung und der krebsassoziierten Fatigue interdisziplinär zu diskutieren. Eine solche Ge- samtbeurteilung fand im vorliegenden Fall aber ebenfalls nicht statt. Hin- sichtlich der Chemotherapie-induzierten Fatigue und deren allfälliger Wechselwirkungen mit der Depression besteht damit weiterer Abklärungs- bedarf. 7.5 Die Gutachterin Prof. Dr. med. E._______ hat neben der rezidivieren- den depressiven Störung einen schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD- 10: F10.1) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Sie hielt fest, dass die Beschwerdeführerin inzwischen regelmässig zur Entspan- nung Alkohol trinke. Zwar hat die Gutachterin das Vorliegen einer Abhän- gigkeit verneint. Obwohl die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge jeden Abend zur Entspannung bis zu 0.8 Liter Bier trinke (Gutachten S. 14), was laut RAD-Arzt Dr. med. J._______ umgerechnet einem täglichen Kon- sum reinen Alkohols von 40 g entspreche und bei einer Frau – die Abbau- kapazität der weiblichen Leber berücksichtigend – über der statistischen
C-1075/2019 Seite 20 Grenze der potentiellen Schädlichkeit liege (Stellungnahme vom 1. Sep- tember 2020 [BVGer-act. 20]), hat sich die Gutachterin nur oberflächlich mit dem Trinkverhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und insbesondere keine Laborwerte der Leber erheben lassen. Aus diesem Grund erweist sich das psychiatrische Gutachten auch in dieser Hinsicht als zu oberflächlich und vermag nicht vollends zu überzeugen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-2159/2018 vom 23. September 2020 E. 6.2.2 ff.). 7.6 Aus dem Dargelegten folgt, dass für die Leistungsbeurteilung nicht auf das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. E._______ vom 15. Ja- nuar 2018 sowie die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. J._______ abgestellt werden kann. 7.7 Eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs ist auch ge- stützt auf die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. G._______ nicht möglich. Es ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass be- handelnde Haus- und Fachärzte mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauens- stellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des BGer 8C_653/2019 vom 8. Januar 2020 E. 4.2) und deren Berichte nicht den Zweck einer den ab- schliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes verfolgen und deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten erfüllen (BGE 135 V 465 E. 4.5; Urteil des BGer 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1). So erfüllen auch die Berichte von Dr. med. G._______ die allgemeinen An- forderungen an die Beweiskraft medizinischer Gutachten nicht. Insbeson- dere hat er nicht nachvollziehbar dargelegt, wie sich die geregelte und ei- nigermassen aktive Tagesgestaltung der Beschwerdeführerin mit einer weitgehend aufgehobenen Arbeitsunfähigkeit und einer mittelschweren Depression in Einklang bringen lässt. Weiter hat er nicht überzeugend auf- gezeigt, weshalb bei einer aus seiner Sicht mittelschweren Depression die medikamentöse Behandlung, die gemäss der Gutachterin Prof. Dr. med. E._______ angezeigt wäre, nach Auftreten von Nebenwirkungen eines ers- ten Antidepressivums (dessen Name nicht genannt wird) bereits wieder ab- gebrochen wurde, ohne verschiedene Alternativmedikamente auszupro- bieren. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde- führerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht die aus fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren (ambulanten und stationären) Behand- lungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig auszu- schöpfen hat (BGE 140 V 193 E. 3.3; 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis). Welche
C-1075/2019 Seite 21 konkreten Behandlungsmöglichkeiten indiziert und zumutbar sind, be- stimmt der Facharzt oder die Fachärztin. Solange aus fachärztlicher Sicht nicht oder nicht ausreichend genutzte zumutbare (ambulante oder statio- näre) Behandlungsmöglichkeiten weiterhin indiziert sind, genügt es aus ob- jektivem Blickwinkel nicht, dass die versicherte Person sämtliche Therapie- vorschläge des Hausarztes oder der übrigen behandelnden Ärzte in ko- operativer Weise umgesetzt hat (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2; Urteil des BGer 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.2). Soweit die Beschwerdeführerin im Hauptantrag die Zusprechung einer ganzen Rente auf der Grundlage der Berichte ihres behandelnden Psychiaters beantragt, kann dem nicht ent- sprochen werden. 8. Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt bis zum Erlass der ange- fochtenen Verfügung vom 22. Februar 2019 in medizinischer Hinsicht nicht rechtsgenügend abgeklärt. Demzufolge ist es nicht möglich, mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob, gegebenenfalls in welcher Höhe und ab wann die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invaliden- versicherung hat. 8.1 Da die angefochtene Verfügung gestützt auf eine unvollständige Sach- verhaltsabklärung ergangen ist, ist die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG und in Gutheissung des Subeventualantrags der Beschwer- deführerin zur Vornahme der notwendigen erwerblichen und medizinischen Abklärungen und hernach neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Diese Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher eine Rück- weisung an die IV-Stelle insbesondere im Falle einer notwendigen Erhe- bung einer bisher vollständig ungeklärten Frage möglich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), wenn wie vorliegend noch keine interdisziplinäre Begut- achtung durchgeführt wurde und auch Fragen mit der Prüfung der invali- denversicherungsrechtlichen Relevanz einer allfälligen Alkoholabhängig- keit in einem strukturierten Beweisverfahren in Nachachtung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt sind (vgl. Urteil des BGer 9C_450/2015 vom 29. März 2016 E. 4.2.2; Urteil des BVGer C- 1444/2015 vom 17. Oktober 2017 E. 8.14). Überdies würde den Verfah- rensbeteiligten mit dem Verzicht auf ein Administrativgutachten im Verwal- tungsverfahren der doppelte Instanzenzug nicht gewahrt (vgl. Urteil des BVGer C-1882/2017 vom 3. April 2018 E. 6.1).
C-1075/2019 Seite 22 8.2 Die Vorinstanz ist daher in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzu- weisen, nach Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen Ak- ten eine interdisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin zu veran- lassen. Mit Blick auf die im Raum stehenden Befunde und Diagnosen er- scheinen Expertisen in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, On- kologie resp. gynäkologische Onkologie und Psychiatrie (wobei die psychi- atrische Abklärung die Standardindikatoren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung [BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281] zu berücksichti- gen hat und die Beurteilung allfälliger Auswirkungen eines Abhängigkeits- syndroms im Lichte der zwischenzeitlich mit BGE 145 V 215 angepassten Rechtsprechung zu erfolgen hat) erforderlich. Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beigezogen werden, ist dem pflichtgemessen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die er- forderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3 mit Hinweisen; 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1; Urteil des BVGer C-4537/2017 E. 8). 8.3 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu er- folgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.) und vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unver- hältnismässig erscheinen liessen. Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermit- teln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72 bis Abs.
2 IVV) und der Beschwerdeführerin sind die ihr zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräu- men (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). 9. Im Ergebnis ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass die Ver- fügung vom 22. Februar 2019 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung neu verfüge. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei
C-1075/2019 Seite 23 auferlegt. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Be- schwerde führenden Partei (BGE 141 V 281 E. 11.1), weshalb der Be- schwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der einbe- zahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– ist der Beschwerdefüh- rerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind eben- falls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat bei diesem Verfah- rensausgang gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichti- gung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Auf- wands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorlie- gend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichba- ren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2‘800.– gerechtfertigt.
C-1075/2019 Seite 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 22. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewie- sen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen und Beur- teilungen des medizinischen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen vor- nehme und anschliessend neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2’800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Michael Rutz
C-1075/2019 Seite 25 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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