B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1058/2023
Urteil vom 20. September 2023 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien
A._______, (Hongkong) vertreten durch Dr. iur. Massimo Aliotta, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung der IVSTA vom 23. Januar 2023.
C-1058/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 23. Januar 2023 die bisher bezahlte ganze Invalidenrente herabgesetzt hat, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 23. Februar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht erhoben und die Aufhebung der Verfügung sowie die Weiteraus- richtung der ganzen Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz zur Einholung eines versicherungsexternen psychi- atrischen Gutachtens, subeventualiter die Einholung eines Gerichtsgutach- tens beantragt hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1), dass der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2023 einverlangten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.– innert der angesetzten Frist bezahlt hat (BVGer-act. 2 f.), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2023 die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Einholung eines bidisziplinären Gutachtens in der Schweiz beantragt hat (BVGer-act. 6), dass der Beschwerdeführer gemäss Replik vom 16. Mai 2023 mit der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur bidisziplinären Administra- tivbegutachtung einverstanden ist (BVGer-act. 8), dass die Vorinstanz mit Duplik vom 15. Juni 2023 auf eine weitere Stellung- nahme verzichtet hat (BVGer-act. 10), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) be- schwerdelegitimiert ist,
C-1058/2023 Seite 3 dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer insbesondere geltend macht, der rechtsrele- vante medizinische Gesundheitszustand sei von der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden, insbesondere sei der von Dr. B._______ verfasste Psychiatric Report nicht beweistauglich (vgl. BVGer- act. 1 und 8), dass der medizinische Dienst der Vorinstanz mit Stellungnahme vom 2. Mai 2023 ausführt, der psychiatrische Bericht von Dr. B._______ sei zwar ausreichend detailliert und nachvollziehbar, entspreche aber nicht den formalen Vorgaben für ein Gutachten, weshalb eine gutachterliche Un- tersuchung in der Schweiz zu empfehlen sei, wobei aufgrund der im Dos- sier erwähnten Hämochromatose ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und Allgemeine Innere Medizin erstellt werden sollte (BVGer-act. 6 Beilage), dass der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens wesentlich davon abhängt, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung des Sachverhalts – bezieht, und einer für sich allein betrachtet vollständig nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenbe- rechtigung beweisend wäre, es daher in der Regel am rechtlich erforderli- chen Beweiswert mangelt, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat (Urteil des BGer 9C_113/2019 vom 29. August 2019 E. 2.2 m.H.), dass zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sämtliche psy- chischen Erkrankungen – auch Abhängigkeitssyndrome – grundsätzlich dem strukturierten Beweisverfahren anhand der Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (BGE 143 V 409; 143 V 418; 145 V 215 E. 5.3.3 und 6), dass den Parteien darin zuzustimmen ist, dass der psychiatrische Bericht von Dr. B._______ den bundesgerichtlichen Anforderungen nicht genügt, dass demzufolge der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden ist,
C-1058/2023 Seite 4 dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG ausnahmsweise mit ver- bindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass eine Rückweisung sich namentlich dann rechtfertigt, wenn eine rechtserhebliche, medizinische Frage im Verwaltungsverfahren vollständig ungeklärt geblieben ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), dass die Sachverhaltsabklärung überdies in erster Linie auf der Stufe des Administrativverfahrens zu erfolgen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 137 V 210 E. 4.2), dass vorliegend unter Berücksichtigung der im Raum stehenden psychiat- rischen und somatischen Diagnosen eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Innere Medizin angezeigt ist, dass die Entscheidung, ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beigezogen werden, dem pflichtgemessen Er- messen der Gutachter zu überlassen ist, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersu- chungen zu befinden (Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1), dass mit der interdisziplinären Begutachtung sichergestellt werden kann, dass alle relevanten Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus je- weils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamtergebnis ausgedrückt werden (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1; Urteil des BVGer C-2713/2015 vom 13. Oktober 2016 E. 5.1), dass – um eine vollständige und umfassende Beurteilung des Gesund- heitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu ermögli- chen – die Durchführung der interdisziplinären medizinischen Begutach- tung in der Schweiz unumgänglich ist, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Ur- teile des BVGer C-5862/2014 vom 5. April 2016 E. 5.2 und C-329/2014 vom 8. Juli 2015 E. 5.3.1 je mit Hinweis auf C-4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3), dass vorliegend keine Gründe, welche eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen, ersichtlich sind,
C-1058/2023 Seite 5 dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene Ver- fügung vom 23. Januar 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Ab- klärung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh- renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 2 VwVG), dass dem Beschwerdeführer somit der von ihm geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils auf ein von ihm zu benennendes Konto zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer unter Berücksichti- gung des als notwendig zu erachtenden Aufwandes eine Parteientschädi- gung von Fr. 2’800.– zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
C-1058/2023 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 23. Ja- nuar 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 2'800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
C-1058/2023 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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