B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1055/2022
Urteil vom 3. Dezember 2024 Besetzung
Richter Philipp Egli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Andrea Meier.
Parteien
A._______, (Kroatien) vertreten durch lic. iur. Noëlle Cerletti, Rechtsanwältin, Advokatur Bülach, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rückerstattung Hilflosenentschädi- gung; Verfügung vom 28. Januar 2022.
C-1055/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (Beschwerdeführer), geboren am (...) 1973, verheiratet, schweizerischer Staatsangehöriger, bezieht seit 1. November 2004 eine halbe und seit 1. Mai 2012 eine ganze Rente der Schweizerischen Invali- denversicherung (IV) (Akten der Vorinstanz [IVSTA-act.] 29 und 112). A.b Mit Verfügung vom 2. März 2012 sprach die zuständige Sozialversi- cherungsanstalt (...) (IV-Stelle [...]) dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2008 eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit aufgrund des Be- darfs einer lebenspraktischen Begleitung bei Aufenthalt zu Hause zu (IV- STA-act. 94). Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wurde mit Mit- teilung vom 30. Juni 2015 bestätigt (IVSTA-act. 139). B. B.a Auf den 20. Januar 2017 hin meldete sich die Ehefrau des Beschwer- deführers am bisherigen Wohnort in (...) (Schweiz) nach (...) (Kroatien) ab (IVSTA-act. 141). Zudem teilte sie der IV-Stelle (...) mit Schreiben vom 5. Januar 2017 die neue Adresse des Beschwerdeführers bei seiner Mutter in (...) mit (IVSTA-act. 143). In einer E-Mail vom 12. Dezember 2017 gab der Beschwerdeführer der IV-Stelle (...) bekannt, er arbeite seit Ende Ja- nuar 2017 nicht mehr. Des Weiteren bat er um einen Termin zur Bespre- chung seiner persönlichen Situation. Aus gesundheitlichen Gründen sei es ihm nicht möglich, den Termin alleine wahrzunehmen, er werde von seiner Ehefrau begleitet (IVSTA-act. 145). B.b Gemäss Notiz der IV-Stelle (...) sprachen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 8. Januar 2018 am Schalter der IV-Stelle (...) vor und verlangten eine mündliche Bestätigung, dass die IV-Stelle (...) die Informa- tion betreffend die Kündigung der Arbeitsstelle empfangen habe und dass sich am Anspruch auf eine IV-Rente nichts ändere. Gemäss Gesprächsno- tiz informierte die Ehefrau ausserdem, sie wohne im Ausland (IVSTA- act. 146). C. C.a Im Zuge der Revision der Hilflosenentschädigung füllte der Beschwer- deführer am 4. Juli 2020 die Fragebogen betreffend Revision der Hilflo- senentschädigung (IVSTA-act. 150) und betreffend lebenspraktische
C-1055/2022 Seite 3 Begleitung (IVSTA-act. 149) aus. Darin gab er als «aktuellen Aufenthaltsort (falls abweichend vom Wohnsitz)» (...) (Kroatien) an (IVSTA-act. 150). Die daraufhin angefragte Mutter des Beschwerdeführers gab der IV-Stelle (...) am 14. August 2020 telefonisch bekannt, ihr Sohn weile ca. vier Mal pro Jahr für Arztbesuche in (...), gesamthaft während ca. vier Wochen pro Jahr, ansonsten lebe er bei seiner Ehefrau in Kroatien (IVSTA-act. 153). Die IV- Stelle (...) bat den Beschwerdeführer am 18. August 2020, ihr seine Auf- enthaltsorte für die Jahre 2018, 2019 und 2020 mitzuteilen (IVSTA- act. 154). Am 25. August 2020 beschied der Beschwerdeführer, er könne für die Jahre 2018 und 2019 keine genauen Angaben machen. Er reise alle drei Monate für 10 bis 15 Tage für Arztbesuche in die Schweiz. Grund für seinen Aufenthalt in Kroatien sei, dass seine Ehefrau nach Kroatien aus- gewandert sei und er sie im Alltag brauche. Seine neue Lebenssituation habe er 2018 der IV-Stelle (...) gemeldet. Im Jahr 2020 habe er vom 29. Ja- nuar bis 7. Februar 2020 in der Schweiz geweilt. Im Juni 2020 sei eine Einreise in die Schweiz aufgrund von Corona nicht möglich gewesen, die nächsten Aufenthalte in der Schweiz seien für den 1. bis 10. September 2020 sowie Weihnachten 2020 geplant. Seine Ehefrau begleite ihn auf den Reisen (IVSTA-act. 155). C.b Am 9. September 2020 bat die IV-Stelle (...) die zuständige Aus- gleichskasse, die Auszahlung der Hilflosenentschädigung für den Be- schwerdeführer zu stoppen, da er seinen Aufenthalt seit 2018 nicht mehr in der Schweiz habe (IVSTA-atc. 156, 207). C.c Mit Vorbescheid vom 9. September 2020 gab die IV-Stelle (...) dem Beschwerdeführer bekannt, sie beabsichtige, die Auszahlung der Hilflo- senentschädigung rückwirkend per 31. Januar 2018 einzustellen. Ihre Ab- klärungen hätten ergeben, dass sich sein Lebensmittelpunkt seit mindes- tens Januar 2018 in Kroatien befinde, er dies nicht gemeldet und deshalb seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Zu viel bezogene Leistungen müsse der Beschwerdeführer zurückerstatten (IVSTA-act. 158). C.d Am 24. September 2020 erhob der Beschwerdeführer Einwand gegen den Vorbescheid vom 9. September 2020 und führte aus, er sei seiner Mit- wirkungspflicht am 8. Januar 2018 am Schalter der IV-Stelle (...) nachge- kommen. Ausserdem sei er nicht in der Lage, die Rückerstattung aus sei- ner Invalidenrente zu leisten (IVSTA-act. 160). C.e Die IV-Stelle (...) bat die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (IVSTA oder Vorinstanz) am 23. Oktober 2020, die Verfügung betreffend
C-1055/2022 Seite 4 Aufhebung der Hilflosenentschädigung und Rückforderung der zu viel aus- bezahlten Leistungen zuständigkeitshalber zu erlassen (IVSTA-act. 166). Die Ehefrau des Beschwerdeführers erkundigte sich am 6. November 2020 bei der Vorinstanz telefonisch nach dem Stand des Verfahrens. Zudem führte sie aus, ihr Ehemann sei nach wie vor in der Schweiz gemeldet und steuerpflichtig (IVSTA-act. 168). C.f Am 9. November 2020 verfügte die IV-Stelle (...) (mit Kopie an die IV- STA), sie halte am ablehnenden Vorbescheid vom 9. September 2020 fest. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch mehr auf Hilflosenentschä- digung, da er seinen Wohnsitz seit Februar 2018 in Kroatien habe. Zudem habe er Fr. (...) für zu viel ausbezahlte Hilflosenentschädigungen für die Zeit von Februar 2018 bis November 2020 zurückzuerstatten (IVSTA- act. 210). C.g Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons (...) Beschwerde (BVGer-act. 10). Am 2. Februar 2021 widerrief die IV-Stelle (...) die Verfügung vom 9. Novem- ber 2020 und stellte den Erlass einer neuen Verfügung durch die IVSTA in Aussicht (IVSTA-act. 228 Seite 7). Das Versicherungsgericht des Kantons (...) schrieb das Verfahren IV 2020/257 mit Verfügung vom 16. Februar 2021 ab (BVGer-act. 10). D. Der Beschwerdeführer meldete sich per 12. Dezember 2020 von (...) (Schweiz) nach (...) (Kroatien) ab (IVSTA-act. 215). E. E.a Die IVSTA erliess am 27. Mai 2021 neuerlich einen Vorbescheid und führte aus, da der Beschwerdeführer Wohnsitz in Kroatien habe, bestehe kein Anspruch mehr auf Hilflosenentschädigung. Die zu Unrecht bezahlten Leistungen für die Zeit vom 1. März 2018 bis 30. September 2020 in der Höhe von Fr. (...) seien zurückzuerstatten (IVSTA-act. 229). E.b Am 7. Juli 2021 verfügte die IVSTA das Erlöschen des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung und die Rückerstattung der zu viel ausbezahlten Leistungen wie im Vorbescheid angekündigt (IVSTA-act. 231). E.c Mit Einwand vom 1. Juli 2021 auf den Vorbescheid vom 27. Mai 2021 erklärte sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden mit der
C-1055/2022 Seite 5 Rückforderung und beantragte, es sei auf eine Rückforderung zu verzich- ten (IVSTA-act. 232). E.d Mit Schreiben vom 29. Juli 2021 führte die IVSTA aus, sie komme auf ihre Verfügung vom 7. Juli 2021 zurück. Sie werde die Einwände vom
C-1055/2022 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die IVSTA gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungs- gerichts (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Eine das Sach- gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der angefochtenen Verfü- gung zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass er beschwerdelegitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR.830.1], Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht ein- gereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kosten- vorschuss rechtzeitig bezahlt wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist darauf ein- zutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Kroatien. Damit gelangen seit 1. Januar 2017 das Freizügigkeitsabkom- men vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ge- mäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwen- dung. Seit dem 1. Januar 2015 (resp. hier: 1. Januar 2017) sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Dennoch ist materiell schweizerisches Recht anzuwenden (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 8C_111/2020 vom 15. Juli 2020 E. 2). Die in der Schweiz zugespro- chene Hilflosenentschädigung wird nicht exportiert (Ziff. II des Protokolls I zu Anhang II FZA und Art. 70 VO 883/2004; BGE 142 V 2, 132 V 423). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
C-1055/2022 Seite 7 2.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 28. Januar 2022) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver- ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs- verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.4 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Par- teien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be- gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 138 II 331 E. 1.3; 134 V 250 E. 1.2; je mit Hinweisen). 3. Vorab ist von Amtes wegen zu prüfen, ob die Vorinstanz das Verfahren zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2022 (IVSTA- act. 240) in formeller Hinsicht korrekt durchgeführt hat. 3.1 3.1.1 Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen er- folgt in einem dreistufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistung zu befinden (in der Regel mittels Wiedererwägung oder Revision, vgl. Art. 53 ATSG bzw. Art. 17 ATSG). Daran schliesst sich zweitens der Entscheid über die Rück- erstattung an, in dem zu beantworten ist, ob – bei der festgestellten Un- rechtmässigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur ge- mäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG erfolgt. Die Rechtsprechung lässt es al- lerdings zu, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges und über die allfällige sich daraus ergebende Rückerstattungspflicht gemein- sam entschieden wird. Schliesslich ist drittens, auf entsprechendes Ge- such hin, über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu entscheiden, dies jedoch erst, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung feststeht (zum Gan- zen: Urteile des BGer 9C_294/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 5.3; 9C_678/2011 vom 4. Januar 2012 E. 5.2). 3.1.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2022 (IVSTA-act. 240) gleichzeitig über die Unrechtmässigkeit des Bezugs der Hilflosenentschädigung zur Invalidenrente ab 1. Februar 2018 und
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über die Rückerstattungspflicht entschieden. Dies ist gemäss der höchst-
gerichtlichen Rechtsprechung (E. 3.1.1 vorstehend) zulässig.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die von der Vorinstanz erlas-
sene Verfügung sei nichtig bzw. aufzuheben. Er begründet dies damit, die
IV-Stelle (...) habe in der gleichen Sache (Rückerstattung Hilflosenent-
schädigung) am 9. November 2020 bereits verfügt. Diese Verfügung habe
er am Versicherungsgericht des Kantons (...) angefochten, woraufhin die
IV-Stelle (...) die Verfügung vom 9. November 2020 zurückgezogen und
das Versicherungsgericht das Verfahren zufolge Widerrufs der angefoch-
tenen Verfügung abgeschrieben habe. Die Angelegenheit sei deshalb aus
prozessualer Sicht «materiell-rechtlich umfassend in Rechtskraft erwach-
sen». Eine nochmalige Verfügung über den genau gleichen Sachverhalt
sei unzulässig.
3.2.2 Beim Widerruf der Verfügung vom 9. November 2020 durch die IV-
Stelle (...) handelt es sich um eine Wiedererwägung lite pendente. Der Ver-
sicherungsträger kann eine Verfügung, gegen die Beschwerde erhoben
wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebe-
hörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 ATSG). Nach der Rechtsprechung
kommt diese Bestimmung nur zum Tragen, wenn die Behörde zu Gunsten
der Beschwerde führenden Partei verfügt. Denn eine lite pendente erlas-
sene Verfügung beendet den Streit nur insoweit, als damit den Begehren
der Beschwerde führenden Partei entsprochen wird (BGE 127 V 228
3.2.3 Im vorliegenden Fall wurde das Beschwerdeverfahren durch die Wi-
derrufsverfügung vom 2. Februar 2021 (IVSTA-act. 228 Seite 7 f.) nicht
hinfällig. Zwar wurde die Rückforderungsverfügung der IV-Stelle (...) vom
9. November 2020 (IVSTA-act. 210) aufgehoben, dies zufolge Unzustän-
digkeit der IV-Stelle (...). Dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei auf
die Rückforderung von Leistungen (Hilfslosenentschädigung) zu verzich-
ten, gab die IV-Stelle jedoch nicht statt. Das Versicherungsgericht des Kan-
tons (...) hätte daher der lite pendente ergangenen Widerrufsverfügung
aufgrund des Devolutiveffekts lediglich die Bedeutung eines Antrags an
das Gericht beimessen dürfen (BGE 133 V 530 E. 2; Urteil des BGer
8C_60/2023, 8C_70/2023 vom 14. Juli 2023 E. 8.3; je m.w.H.). Auch wäre
es gehalten gewesen, die Rechtmässigkeit der Widerrufsverfügung vom
C-1055/2022 Seite 9 2. Februar 2021 zu prüfen. Stattdessen schrieb es das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab (BVGer-act. 10), was unangefochten blieb. 3.2.4 Mit dem Widerruf der Verfügung vom 9. November 2020 und dem anschliessenden Abschreibungsentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons (...) vom 16. Februar 2021 erfolgte keine inhaltliche Prüfung der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2020. Deshalb liegt keine abgeurteilte Sache (res iudicata) vor, und die Vorinstanz durfte in der Sache neu verfügen. Bei der unangefochten gebliebenen Abschrei- bungsverfügung des Versicherungsgerichts des Kantons (...) vom 16. Feb- ruar 2021 handelt es sich um eine Zwischenverfügung (vgl. Urteil des BGer 8C_60/2023, 8C_70/2023 vom 14. Juli 2023 E. 8.3 m.H.). Ob diese durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden kann (vgl. Art. 92 f. BGG [SR 173.110]), ist vorliegend nicht zu beurteilen. 3.3 Für das vorinstanzliche Verfahren folgt, dass die Vorinstanz – nachdem das Verfahren vor dem Versicherungsgericht des Kantons (...) abgeschrie- ben worden war – neu verfügen durfte. Indem sie am 27. Mai 2021 einen Vorbescheid (IVSTA-act. 229) und nach Widerruf der Verfügung vom 7. Juli 2021 (IVSTA-act. 231 und 236) schliesslich die im vorliegenden Fall ange- fochtene Verfügung vom 28. Januar 2022 (IVSTA-act. 240) erliess, wi- ckelte die Vorinstanz das Verfahren korrekt ab, namentlich durfte sie wäh- rend der Rechtsmittelfrist auf ihre (unangefochtene) Verfügung vom 7. Juli 2021 zurückkommen (BGE 129 V 110 E. 1.2.1; 124 V 246 E. 2; 107 V 191). 4. In materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bun- desrecht verletzte, indem sie einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädi- gung für eine leichte Hilflosigkeit aufgrund des Bedarfs einer lebensprakti- schen Begleitung bei Aufenthalt zu Hause ab dem 1. März 2018 verneinte, weil der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers spätestens ab Januar 2018 nicht mehr in der Schweiz gelegen habe (vgl. Verfügung vom 28. Ja- nuar 2022, IVSTA-act. 240). 4.1 4.1.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG [SR 831.20]). Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Mo- nats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 35 Abs. 1 IVV [SR 831.201]). Ändert sich in der Folge der Grad der
C-1055/2022 Seite 10 Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Artikel 87-88 bis IVV Anwen- dung. Fällt eine der übrigen Anspruchsvoraussetzungen dahin oder stirbt die anspruchsberechtigte Person, so erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden Monats (Art. 35 Abs. 2 IVV). 4.1.2 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 ATSG und Art. 23 Abs. 1 ZGB). Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist für den «gewöhnlichen Aufenthalt» der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille, diesen Aufenthalt aufrechtzuerhal- ten, massgebend; zusätzlich dazu muss sich der Schwerpunkt aller Bezie- hungen in der Schweiz befinden (BGE 141 V 530 E. 5.3, Urteil des BGer 8C_373/2018, 8C_374/2018 vom 26. September 2018 E. 6 ; je m.w.H.). Die in objektivem Sinne zu verstehende Voraussetzung des tatsächlichen Aufenthalts wird in der Regel nach der Ausreise ins Ausland nicht mehr erfüllt. Bei vorübergehendem Aufenthalt ohne Absicht, die Schweiz für im- mer zu verlassen, lässt das Aufenthaltsprinzip jedoch die beiden Ausnah- men des voraussichtlich kurzfristigen und des voraussichtlich längerfristi- gen Auslandaufenthaltes zu. Ein in diesem Sinne kurzfristiger Ausland- aufenthalt ist gegeben, wenn und soweit sich dieser im Rahmen des allge- mein Üblichen bewegt, aus triftigen Gründen, z.B. zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken, erfolgt und ein Jahr nicht über- steigt, wobei diese Maximaldauer nur bei Vorliegen eines (wirklich) triftigen Grundes voll ausgeschöpft werden darf. Der Ausnahmegrund des länger- fristigen Auslandaufenthaltes ist gegeben, wenn ein grundsätzlich als kurz- fristig beabsichtigter Auslandaufenthalt wegen zwingender unvorhergese- hener Umstände wie Erkrankung oder Unfall über ein Jahr hinaus verlän- gert werden muss oder wenn von Vornherein zwingende Gründe wie Für- sorgemassnahmen, Ausbildung oder Krankheitsbehandlung einen voraus- sichtlich überjährigen Aufenthalt erfordern (BGE 111 V 180 E. 4, Urteil 8C_373/2018, 8C_374/2018 E. 6; je m.w.H.). 4.2 Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung setzt einen gewöhnli- chen Aufenthalt in der Schweiz voraus (E. 4.1.1). Dazu bedarf es unter an- derem des tatsächlichen Aufenthalts in der Schweiz (E. 4.1.2). 4.2.1 Im Zuge der Überprüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung gab der Beschwerdeführer im «Fragebogen: Revision Hilflosenentschä-
C-1055/2022 Seite 11 digung» am 4. Juli 2020 an, sein «aktueller Aufenthaltsort (falls abwei- chend vom aktuellen Wohnsitz)» befinde sich in Kroatien (IVSTA-act. 150). Daraufhin erkundigte sich die IV-Stelle (...) am 14. August 2020 telefonisch bei der Mutter des Beschwerdeführers nach dem Aufenthalt ihres Sohnes. Die Mutter gab zur Auskunft, der Beschwerdeführer komme jährlich ca. vier Mal für Arztbesuche in die Schweiz und wohne dann für etwa eine Woche bei ihr. Folglich sei er jährlich ca. vier Wochen in der Schweiz, die übrige Zeit lebe er bei seiner Ehefrau in Kroatien (IVSTA-act. 153). Die Ehefrau des Beschwerdeführers meldete sich am 5. Januar 2017 per 20. Januar 2017 in (...) (Schweiz) nach (...) (Kroatien) ab und gab der IV-Stelle (...) mit Schreiben vom 5. Januar 2017 die neue Adresse des Beschwerdefüh- rers in (...) bekannt (IVSTA-act. 141 bis 144), diese neue Adresse deckte sich mit der Adresse seiner Mutter (IVSTA-act. 141, 144 und 149 Seite 6). 4.2.2 Weiter holte die IV-Stelle (...) am 18. August 2020 beim Beschwer- deführer eine Übersicht über seine Aufenthaltsorte in den Jahren 2018, 2019 und 2020 ein. Mit Schreiben vom 25. August 2020 gab der Beschwer- deführer an, er könne für die Jahre 2018 und 2019 keine genauen Angaben machen. Er reise alle drei Monate für 10 bis 15 Tage für Arztbesuche in die Schweiz. Ansonsten halte er sich in Kroatien auf, weil seine Ehefrau nach Kroatien ausgewandert sei und er ihre Hilfe benötige. Im Jahr 2018 seien er und seine Ehefrau bei der IV-Stelle (...) vorstellig geworden, um seine neue Situation darzulegen. Weiter führte er aus, im Jahr 2020 sei er vom 29. Januar bis 7. Februar 2020 in der Schweiz gewesen. Aufgrund der Corona-Situation habe er im Juni 2020 nicht in die Schweiz reisen können. Das nächste Mal weile er vom 1. bis 10. September 2020 in der Schweiz, danach wieder an Weihnachten 2020 (IVSTA-act. 155). 4.2.3 Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Mutter ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6) da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufent- halt zumindest seit Januar 2018 nicht mehr in der Schweiz hatte. Auch wenn der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 25. August 2020 angibt, er könne für die Jahre 2018 und 2019 keine genauen Angaben ma- chen (IVSTA-act. 155), geht aus dem Schreiben hervor, dass er sich ab 2018 primär in Kroatien aufgehalten hat. Dies begründet er nachvollziehbar damit, er benötige die Hilfe seiner Ehefrau und diese sei nach Kroatien ausgewandert. Wie er ausführt, reise er alle ca. drei Monate für 10 bis 15 Tage in die Schweiz, um seinen Psychiater und seinen Hausarzt zu sehen. Eine Behandlung in Kroatien sei aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse
C-1055/2022 Seite 12 nicht möglich (IVSTA-act. 155). Seine Mutter bestätigt die Darstellung des Beschwerdeführers, indem sie sagt, der Beschwerdeführer komme ca. vier Mal pro Jahr für Arztbesuche in die Schweiz und wohne dann für etwa eine Woche bei ihr (IVSTA-act. 153). Mit dem Wegzug seiner Ehefrau per 20. Januar 2017 nach Kroatien befindet sich auch die nächste Bezugsper- son des Beschwerdeführers, die ihn unterstützt (vgl. hierzu IVSTA-act. 149 und 150 Ziffern 1.3, 1.4, 2.6), in Kroatien. Der Beschwerdeführer hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt – spätestens – ab Januar 2018 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Kroatien. Ein Ausnahmefall eines kurz- oder längerfristigen Aufenthalts in Kroatien ohne Absicht, die Schweiz dauerhaft zu verlassen, liegt nicht vor; der Beschwer- deführer reiste nicht zu Besuchs- oder Ferienzwecken nach Kroatien, son- dern um bei seiner Ehefrau zu leben. Unerheblich für den Wegfall des An- spruchs auf eine Hilflosenentschädigung ist, dass der Beschwerdeführer bis 12. Dezember 2020 in (...) einwohnerrechtlich gemeldet war (IVSTA- act. 215) und in der Schweiz gemäss Angaben seiner Ehefrau Steuern be- zahlte (IVSTA-act. 168). Selbst wenn der Beschwerdeführer seinen Wohn- sitz in der hier strittigen Periode weiterhin in der Schweiz gehabt haben sollte – was offengelassen werden kann –, ist jedenfalls die zusätzlich zu erfüllende Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nicht erfüllt (Art. 42 Abs. 1 IVG). 4.3 Hatte der Beschwerdeführer ab Januar 2018 in der Schweiz keinen ge- wöhnlichen Aufenthalt mehr, so fehlt es an einer der Anspruchsvorausset- zungen für eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG), und der An- spruch erlischt am Ende des betreffenden Monats (Art. 35 Abs. 2 Satz 2 IVV). 4.4 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zumindest ab Januar 2018 in der Schweiz kei- nen gewöhnlichen Aufenthalt mehr hatte und infolgedessen die Anspruchs- voraussetzungen für den Bezug einer Hilflosenentschädigung nicht mehr erfüllte. Insofern liegt gegenüber der Leistungszusprache am 2. März 2012 (IVSTA-act. 94) eine wesentliche Änderung des Sachverhalts (vgl. Art. 17 Abs. 2 ATSG) vor, die Anlass zur revisionsweisen Leistungsaufhebung gibt und Grundlage für eine Rückforderung der danach bezogenen Leistungen bildet.
C-1055/2022 Seite 13 5. 5.1 Mit Verfügung vom 28. Januar 2022 forderte die Vorinstanz den Betrag von Fr. (...) für zu Unrecht bezahlte Leistungen zurück. Dabei handelte es sich um die ausbezahlte Hilflosenentschädigung für die Zeit vom 1. März 2018 bis 30. September 2020 (IVSTA-act. 240). Ab Oktober 2020 wurde die Auszahlung der Hilflosenentschädigung gestoppt (IVSTA-act. 156). Die Vorinstanz begründete die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen (Hilflosenentschädigung) mit der Verletzung der Meldepflicht (IVSTA-act. 240). Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde vom 4. März 2022 entgegen, er sei seiner Meldepflicht am 8. Januar 2018 nach- gekommen, als er eine Mitarbeiterin der IV-Stelle (...) darüber orientiert habe, er werde künftig vermehrt Zeit in Kroatien verbringen (BVGer-act. 1). 5.2 Abgesehen davon, dass eine entsprechende Mitteilung durch den Be- schwerdeführer nicht aktenkundig ist (vgl. E. 6.6.2 f. nachstehend), bedarf es im zu beurteilenden Fall zur Begründung der Rückerstattungspflicht kei- ner Meldepflichtverletzung. Vielmehr begründet bereits die in einer nach- träglichen Änderung des anspruchsrelevanten Sachverhalts gründende Unrechtmässigkeit des Bezugs von Leistungen an sich die Rückerstat- tungspflicht (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Denn rechtsprechungsge- mäss ist bei der Rückerstattungspflicht im Bereich der Invalidenversiche- rung zwischen AHV-analogen und IV-spezifischen Aspekten zu unterschei- den (vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversiche- rung, 4. Aufl. 2022, Rz. 85, 157 f. zu Art. 30 IVG mit Hinweisen). Eine Ver- letzung der Meldepflicht gemäss Art. 31 ATSG i.V.m. Art. 77 IVV wäre le- diglich dann von Bedeutung, wenn die Frage zu entscheiden wäre, ob die infolge eines IV-spezifischen Aspektes vorzunehmende Leistungsanpas- sung rückwirkend erfolgen müsse (Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV; BGE 119 V 431 E. 2). In Bezug auf die Abgrenzung des Anwendungsbereichs hat das Bundesgericht erkannt, dass etwa bei der Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente Fragen zu beantworten sind, die sich in gleicher Weise auch bei den Renten der AHV stellen (BGE 105 V 163 E. 6a). In diesem Sinne seien in beiden Fällen – und unabhängig von allfälligen Besonder- heiten des einen oder andern Sozialversicherungszweiges – etwa die Staatsangehörigkeit, der Zivilstand, der Wohnsitz, die Versicherteneigen- schaft oder die Berechnungsgrundlagen der ordentlichen Rente (massge- bendes durchschnittliches Jahreseinkommen, anwendbare Rentenskala) zu prüfen. Werde im Nachhinein festgestellt, dass ein solcher Faktor bei einer Invalidenrente falsch beurteilt oder berechnet worden sei, und müsse deswegen die Leistung herabgesetzt oder aufgehoben werden, so sei mit
C-1055/2022 Seite 14 Bezug auf die Frage der Wirkung dieser Änderung auf die AHV-rechtliche Regelung abzustellen (Urteil 8C_373/2018, 8C_374/2018 E. 8.2). 5.3 Bei der hier streitigen Frage, ob der Beschwerdeführer ab 2018 seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch in der Schweiz hatte, handelt es sich – gleich wie bei der Wohnsitzfrage (vgl. E. 5.2 hiervor) – nicht um einen IV- spezifischen, sondern um einen AHV-analogen Leistungsgesichtspunkt, der zu einer rückwirkenden (ex tunc) Anpassung der Leistung führt (Urteil 8C_373/2018, 8C_374/2018 E. 8.3; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Rz. 158 zu Art. 30 IVG; vgl. auch Art. 35 Abs. 2 Satz 2 IVV). Demnach hat die Aufhe- bung der Hilflosenentschädigung rückwirkend zu erfolgen (Art. 35 Abs. 2 Satz 2 IVV), und die zu Unrecht bezogenen Leistungen sind nach Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten, ohne dass zu prüfen wäre, ob der Be- schwerdeführer eine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 31 ATSG i.V.m. Art. 77 IVV begangen hat. 6. Weiter ist zu klären, ob – wie vom Beschwerdeführer behauptet – der Rückforderungsanspruch verwirkt ist. 6.1 6.1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG erlischt der Rückforderungsan- spruch gemäss der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2020 in Kraft gestandenen Fassung (AS 2002 3376) mit dem Ablauf eines Jahres und gemäss der seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung (AS 2020 5137) mit Ablauf von drei Jahren, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jah- ren nach der Entrichtung der einzelnen Leistungen. Der Fristenlauf beginnt frühestens mit der tatsächlichen Ausrichtung der unrechtmässigen Leis- tung (BGE 146 V 217 E. 3.4; 139 V 6 E. 5.2; je mit Hinweisen). Bei den genannten Fristen handelt es sich um von Amtes wegen zu beachtende Verwirkungsfristen (BGE 146 V 217 E. 2.1, 140 V 521 E. 2.1, 138 V 74 E. 4.1; Urteil des BGer 8C_843/2018 vom 22. Januar 2018 E. 3.2; je mit Hinweisen). 6.1.2 Bei Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG ist mangels einer die Frage regelnden Übergangsbestimmung nach allgemeinen übergangsrechtlichen Grund- sätzen die Verwirkungsordnung des neuen Rechts auf unter dem alten Recht entstandene (fällige) Ansprüche anwendbar, sofern diese bei Inkraft- treten des neuen Rechts noch nicht verwirkt sind (Urteil des BGer 8C_106/2024 vom 8. August 2024 mit Hinweisen).
C-1055/2022 Seite 15 6.1.3 Unter der Wendung «nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat» ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Ver- waltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit anderen Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (BGE 148 V 217 E. 5.1.1). Ist für die Leistungs- festsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauten Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung er- forderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhan- den ist (BGE 146 V 217 E. 2.1 m.w.H.). 6.2 Der Beschwerdeführer behauptet, die damals zuständige IV-Stelle (...) habe seit dem 8. Januar 2018 Kenntnis vom vermehrten Aufenthalt des Beschwerdeführers in Kroatien gehabt. Hierzu beantragt der Beschwerde- führer unter anderem einen Zeugenbeweis, nämlich die Befragung eines Rechtsanwalts, der mit dem Beschwerdeführer persönlich bekannt sei und ihn im Vorfeld des Gesprächs vom 8. Januar 2018 über die korrekte Erfül- lung der Meldepflicht beraten habe. 6.2.1 Die sichere Kenntnis des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Kroatien erlangte die IV-Stelle (...) mit Erhalt des ausgefüllten Fragebo- gens zur Revision der Hilflosenentschädigung, auf dem der Beschwerde- führer als aktuellen Aufenthaltsort (...) in Kroatien nannte. Dieser Fragebo- gen ging bei der IV-Stelle (...) am 8. Juli 2020 ein (IVSTA-act. 150). Frag- lich ist, ob die IV-Stelle (...) bereits zuvor, nämlich im Januar 2018, vom Aufenthalt des Beschwerdeführers in Kroatien Kenntnis gehabt hat oder mit zumutbarer Aufmerksamkeit hätte haben können. 6.2.2 Gemäss den Akten meldete die Ehefrau des Beschwerdeführers der IV-Stelle (...) am 5. Januar 2017 ihren Wegzug per 20. Januar 2017 nach (...) (Kroatien). Gleichzeitig teilte sie die neue Adresse des Beschwerde- führers in (...) bei seiner Mutter mit (IVSTA-act. 143). In der Abmeldebestä- tigung der Stadt (...) wurde vermerkt, der Ehemann bleibe in (...) wohnhaft, es handle sich nicht um eine Trennung (IVSTA-act. 142 und 144). Mit E-Mail vom 12. Dezember 2017 teilte der Beschwerdeführer der IV-Stelle (...) mit, er arbeite seit Ende Januar 2017 nicht mehr. Er bat um einen Ter- min, um seine persönlichen Umstände zu besprechen. Da er den Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht alleine wahrnehmen könne, werde er von seiner Ehefrau begleitet (IVSTA-act. 145). Am 8. Januar 2018
C-1055/2022 Seite 16 sprachen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bei der IV-Stelle (...) vor. Der Gesprächsnotiz wurde wie folgt zusammengefasst: «vP und seine Ehefrau erscheinen am Empfang. Sie wollen eine mündliche Bestätigung, dass wir die Information betreffend Kündigung erhalten haben (siehe An- frage vom 12.12.2017) und dass sich betreffend des Anspruchs der Invali- denrente nichts ändert. Die Ehefrau informiert uns darüber, dass sie im Ausland wohnhaft ist» (IVSTA-act. 146). Auf den Vorbescheid der IV-Stelle (...) vom 9. September 2020 (IVSTA-act. 158) reagierte die Ehefrau des Beschwerdeführers telefonisch am 16. September 2020 und führte ge- mäss Gesprächsnotiz aus, ihr Ehemann sei der Meldepflicht nachgekom- men. Sie und ihr Ehemann seien im Januar 2018 extra in die Schweiz ge- kommen und hätten am Schalter der IV-Stelle (...) mitgeteilt, sie sei nach Kroatien ausgewandert und der Beschwerdeführer sei auch oft in Kroatien, da er die Hilfe von ihr benötige (IVSTA-act. 159). Mit Einwand vom 24. Sep- tember 2020 gegen den Vorbescheid vom 9. September 2020 bekräftigte der Beschwerdeführer, er sei am 8. Januar 2018 seiner Meldepflicht nach- gekommen, zudem sei er nicht in der Lage, die Rückerstattung zu leisten (IVSTA-act. 160). Am 6. November 2020 meldete die Ehefrau des Be- schwerdeführers der nun zuständigen IVSTA telefonisch, sie habe sich aus der Schweiz abgemeldet. Ihr Ehemann sei nach wie vor in der Schweiz gemeldet und steuerpflichtig (IVSTA-act. 168). Das Einwohneramt (...) be- stätigte am 6. November 2020 telefonisch, der Beschwerdeführer sei nach wie vor in (...) angemeldet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe beim Einwohneramt (...) am 6. November 2020 angerufen und gesagt, ihr Ehe- mann weile seit weniger als drei Monaten im Ausland und käme im Dezem- ber 2020 in die Schweiz zurück (IVSTA-act. 208). Gemäss Auszug aus dem Einwohnerregister (...) meldete sich der Beschwerdeführer per 12. Dezember 2020 nach Kroatien ab (IVSTA-act. 215). Am 28. Dezember 2020 (an die IV-Stelle [...]) bzw. 4. Januar 2021 (an die Vorinstanz) gab der Beschwerdeführer eine neue Bankverbindung bekannt und fügte an, seine neue Adresse (in Kroatien) habe er bereits gemeldet (IVSTA-act. 221 und 222). 6.2.3 Eine schriftliche Benachrichtigung des Beschwerdeführers an die IV- Stelle (...), er halte sich vorwiegend bei seiner Ehefrau in Kroatien auf, liegt für Januar 2018 nicht vor. Die E-Mail vom 12. Dezember 2017 enthält dies- bezüglich keine Hinweise (IVSTA-act. 145). Unter den Parteien strittig ist der Inhalt des Gesprächs des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau mit der IV-Stelle (...) vom 8. Januar 2018. Mangels anderer stichhaltiger An- haltspunkte und Vorbringen des Beschwerdeführers ist gemäss der Ge- sprächsnotiz der IV-Stelle (...) davon auszugehen, der Beschwerdeführer
C-1055/2022 Seite 17 habe an diesem Gespräch bestätigt haben wollen, dass die Kündigung sei- ner Arbeitsstelle keine Auswirkungen auf den Anspruch seiner Invaliden- rente habe. Des Weiteren habe die Ehefrau über ihren Wohnsitz im Aus- land informiert (IVSTA-act. 146). Aus diesem Gespräch musste die IV- Stelle (...) demnach nicht folgern, der Beschwerdeführer halte sich im Sinne eines gewöhnlichen Aufenthalts (Art. 42 Abs. 1 IVG) bei seiner Ehe- frau in Kroatien auf, zumal sich die Ehefrau im Januar 2017 alleine nach Kroatien abgemeldet und für den Beschwerdeführer eine neue Adresse in (...) (bei seiner Mutter) angegeben hatte (IVSTA-act. 143). In der Abmel- debescheinigung der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2017 war unter «weitere wegziehende Familienmitglieder» erwähnt, der Be- schwerdeführer bleibe in (...) (IVSTA-act. 141). Somit ist nicht mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die damals zuständige IV-Stelle (...) ab Januar 2018 Kenntnis vom vermehrten Aufenthalt des Beschwer- deführers in Kroatien hatte oder mit zumutbarer Aufmerksamkeit hätte ha- ben können. Vielmehr trat die zumutbare Kenntnisnahme erst ab 8. Juli 2020 ein. Von der beantragten Zeugeneinvernahme sind keine zusätzli- chen Erkenntnisse zu erwarten, zumal der Zeuge an der Besprechung vom 8. Januar 2018 nicht teilgenommen hat (vgl. zur antizipierten Beweiswür- digung BGE 146 V 73 E. 5.2.2). 6.2.4 Die einjährige Verwirkungsfrist gemäss aArt. 25 Abs. 2 ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung) hat demnach vorliegend für vor dem 8. Juli 2020 ausgerichtete unrechtmässige Leistungen frühestens an diesem Datum zu laufen begonnen und war bei Inkrafttreten der per
C-1055/2022 Seite 18 die zurückgeforderten Leistungen zeitlich genau angegeben werden müs- sen (Urteil des BGer 8C_547/2021 vom 11. Januar 2022 E. 7.1 mit Hinwei- sen), was im Vorbescheid vom 9. September 2020 nicht geschah, wäre über eine Aufhebung der Verfügung vom 9. November 2020 zufolge eines schwerwiegenden Verfahrensfehlers zu befinden (vgl. hierzu Urteile des BGer 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 5.3.2, 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 5.3; vgl. auch Urteil des BVGer C-62/2023 vom 29. April 2024 E. 3.2). Letztlich kann die Frage aber offengelassen werden: Die Vorinstanz erliess am 27. Mai 2021 erneut einen Vorbescheid, worin sie sowohl die Aufhebung der Hilflosenentschädigung als auch die Rückforde- rung zu viel ausbezahlter Leistungen (Hilflosenentschädigung) in der Höhe von Fr. (...) für die Zeit vom 1. März 2018 bis 30. September 2020 in Aus- sicht stellte (IVSTA-act. 229). Mit diesem korrekt abgefassten Vorbescheid wahrte sie die mit dem 8. Juli 2020 (E. 6.2.3 und 6.2.4 vorstehend) begin- nende dreijährige Verwirkungsfrist für vor diesem Datum ausgerichtete Leistungen (betreffend Fristwahrung durch Erlass eines Vorbescheides vgl. BGE 135 V 579 E. 4.3.1 m.H.). 6.4 Aus dem Gesagten folgt, dass der Rückforderungsanspruch nicht ver- wirkt ist. 7. 7.1 Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträ- ger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Art. 27 Abs. 2 ATSG). Die individuelle Beratung erfolgt zum einen, wenn sie verlangt wird, namentlich, wenn sich die interessierte Per- son mit einer Frage zu ihren Rechten und Pflichten im konkreten Einzelfall an den Versicherungsträger wendet, zum anderen wenn der Versiche- rungsträger selbst einen entsprechenden Bedarf feststellt (BGE 148 V 427 E. 4.4.2 m.w.H.). 7.2 Der Beschwerdeführer informierte per E-Mail vom 12. Dezember 2017 die damals für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung zuständige IV- Stelle (...), er arbeite seit Ende Januar 2017 nicht mehr. Darüber hinaus bat er um einen Termin, «um seine persönlichen Umstände» zu bespre- chen. Dieser Termin solle zwischen dem 27. Dezember 2017 und dem 9. Januar 2018 liegen, damit ihn seine Ehefrau begleiten könne (IVSTA- act. 145). Am 8. Januar 2018 sprachen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bei der IV-Stelle (...) vor (IVSTA-act. 146). Es ist streitig, was
C-1055/2022 Seite 19 anlässlich dieses Gesprächs diskutiert wurde, letztlich ist von dem in der Gesprächsnotiz vom 8. Januar 2018 Protokollierten (IVSTA-act. 146) aus- zugehen (vgl. E. 6.2.2 vorstehend). Gemäss Gesprächsnotiz hat sich der Beschwerdeführer nach den allfälli- gen Auswirkungen seines Stellenverlusts auf die Invalidenrente erkundigt. Die Hilflosenentschädigung war kein Thema. Weiter war der IV-Stelle (...) der ausländische Wohnsitz der Ehefrau bereits bekannt (vgl. insb. IVSTA- act. 143). Konkrete Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegte, sind weder der E-Mail vom 12. Dezember 2017 (IVSTA-act. 145) noch der Gesprächs- notiz (IVSTA-act. 146) zu entnehmen. Zuvor hatte die Ehefrau bei der Mit- teilung ihres Wegzugs aus der Schweiz an die IV-Stelle (...) ausdrücklich angegeben, die «neue Adresse» des Beschwerdeführers befinde sich in (...) bei seiner Mutter (IVSTA-act. 143). Gestützt auf diese Umstände (vgl. auch E. 6.2.3 vorstehend) war für die IV-Stelle (...) nicht konkret und ohne weitere Abklärungen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer – durch Ver- legung seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland – im Begriff war, eine Disposition zu treffen, die für ihn nachteilig war (Urteil des BVGer C-7782/2009 vom 24. Mai 2012 E. 5.5 mit Hinweis). Folglich traf die IV-Stelle (...) keine Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG. 7.3 Selbst wenn eine Verletzung der Beratungspflicht angenommen würde, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten: Aus unterbliebener oder ungenügender Beratung darf der betroffenen Per- son kein Rechtsnachteil entstehen. Insofern stellt die Rechtsprechung das so entstandene Informationsdefizit einer falschen Auskunft gleich. Ob eine vom materiellen (oder gegebenenfalls auch Verfahrens-) Recht abwei- chende Behandlung geboten ist, ist anhand der – sinngemäss zu handha- benden – Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) im Einzelfall zu prüfen (BGE 148 V 427 E. 4.4.3). 7.3.1 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person An- spruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherun- gen oder sonstige, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Die Voraussetzung für eine Berufung auf den Vertrauensschutz, die unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abwei- chende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten kann, ist erfüllt: 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Perso- nen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft
C-1055/2022 Seite 20 zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zu- reichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen ge- troffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Än- derung erfahren hat. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die – im hier vorliegenden Fall interessierende – Unterlassung einer behördlichen Aus- kunft, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebe- nen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 149 V 203 E. 5.1; 143 V 341 E. 5.2.1; je m.w.H.). 7.3.2 Die Voraussetzungen 1 bis 3 und 5 dürfen ohne Weiteres als erfüllt erachtet werden. Bei der nachteiligen Disposition (4. Voraussetzung) ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer bei pflichtgemässer Beratung durch die IV-Stelle (...) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil des BGer 8C_325/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 5.2 mit Hinweisen) von der nachteiligen Disposition abgesehen und darauf verzichtet hätte, seinen ge- wöhnlichen Aufenthalt nach Kroatien zu verlegen. Dafür fehlen Hinweise in den Akten. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er bei Kennt- nis über den drohenden Wegfall der Hilflosenentschädigung seinen ge- wöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz beibehalten hätte. Vielmehr bringt er vor, die IV-Stelle (...) am 8. Januar 2018 korrekt darüber informiert zu ha- ben, dass er künftig vermehrt Zeit in Kroatien verbringen werde (BVGer- act. 1, Rz. 16). Sein Aufenthalt in Kroatien sei in der Auswanderung seiner Ehefrau nach Kroatien begründet, er «brauche sie im Alltag» (IVSTA- act. 155). Weiter wäre zu beachten, dass der blosse Verbrauch von Geld- mitteln nach bisheriger höchstgerichtlicher Rechtsprechung zum Vertrau- ensschutz keine relevante Disposition darstellt (BGE 142 V 259 E. 3.2.2.; Urteil des BGer 8C_702/2021 vom 4. Februar 2022). 7.3.3 Folglich könnte der Beschwerdeführer auch aus dem Vertrauens- schutz nichts zu seinen Gunsten ableiten. 8. Die Höhe des geforderten Rückerstattungsbetrags wird vom Beschwer- deführer nicht gerügt. Auch wenn mit Blick auf Art. 35 Abs. 2 Satz 2 IVV unklar ist, weshalb die zu Unrecht ausgerichtete Hilflosenentschädigung nicht bereits ab Februar 2018 zurückgefordert wurde, ist die Rückforderung
C-1055/2022 Seite 21 für die Zeit vom 1. März 2018 bis 30. September 2020 in der Höhe von Fr. (...) nicht zu beanstanden. 9. 9.1 Zusammenfassend hält die rückwirkende Aufhebung der Hilflosenent- schädigung sowie die damit einhergehende Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. (...) vor Bundes- recht stand. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 9.2 Es bleibt dem Beschwerdeführer offen, bei der Vorinstanz ein schriftlich begründetes Erlassgesuch betreffend die zurückzuerstattenden Leistun- gen einzureichen, sobald die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsfor- derung feststeht (Art. 4 Abs. 2 und 4 ATSV). Darauf hat die Vorinstanz be- reits in der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2022 unter Beilage eines entsprechenden Formulars hingewiesen (IVSTA-act. 240). 10. 10.1 Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 800.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG, Art. 69 Abs. 1 bis IVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aus dem geleisteten Kostenvorschuss zu ent- nehmen. 10.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Die obsiegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädi- gung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-1055/2022 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie werden aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- ent- nommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philipp Egli Andrea Meier
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-1055/2022 Seite 23 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: