B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1047/2020
Urteil vom 27. Juni 2023 Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______, (Thailand), vertreten durch Karin Herzog, M.A. HSG in Law, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Verzugszinsen, Verfügungen der IVSTA vom 23. Januar 2020.
C-1047/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1978 in der Schweiz geborene und dannzumal in (...) wohn- hafte österreichische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versi- cherter) beantragte mit Formular vom 20. Mai 2011 bei der Sozialversiche- rungsanstalt B._______ (nachfolgend: IV-Stelle B.; Eingang: 24. Mai 2011) Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) in Form von beruflichen Massnahmen und einer Rente (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA [nachfolgend: IVSTA-act.] 2). B. B.a Die IV-Stelle B. bzw. – seit dem Wegzug des Versicherten nach Thailand (IVSTA-act. 8) – die IVSTA klärten in der Folge die medizi- nische und beruflich-erwerbliche Situation des Versicherten ab. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens erliess die IVSTA am 7. Juli 2015 eine Verfügung, mit welcher dem Versicherten ab dem 1. März 2013 eine halbe IV-Rente samt Kinderrente für seine Tochter (geb. 2007) zugespro- chen wurde (IVSTA-act. 13). Mit Urteil C-5670/2015 vom 30. November 2017 hob das Bundesverwaltungsgericht diese Verfügung auf. Es wies die Akten zwecks Einholung eines interdisziplinären MEDAS-Gutachtens und zu neuem Entscheid an die IVSTA zurück. B.b Die IVSTA erliess am 19. September 2019 – gestützt auf das von ihr eingeholte MEDAS-Gutachten – zwei Verfügungen (IVSTA-act. 28, 29) und sprach dem Versicherten – in Bestätigung ihres Vorbescheides vom 18. Juni 2019 – eine Dreiviertelsrente zuzüglich Kinderrente zu. Zum einen verfügte die IVSTA für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 30. April 2012 eine monatliche ordentliche IV-Rente von Fr. 1'490.- für den Versicherten und eine monatliche ordentliche Kinderrente von Fr. 596.- für seine Tochter (IV- STA-act. 28/1). In der beiliegenden Abrechnung wurde für den genannten Zeitraum eine Nachzahlung von insgesamt Fr. 6'258.- ausgewiesen bzw. auf ein Wartekonto gebucht (IVSTA-act. 28/3). Zum anderen erhöhte die IVSTA für die Zeit ab dem 1. März 2013 die entsprechenden Rentenbeträge auf Fr. 1'503.- bzw. Fr. 601.- (IVSTA-act. 29/1). Gemäss der beigelegten Abrechnung betragen die geschuldeten Leistungen (Dreiviertelsrenten zu- züglich Kinderrenten) für die Zeit von März 2013 bis September 2019 ge- samthaft Fr. 166'891.-. Abzüglich der in diesem Zeitraum bereits ausbe- zahlten halben IV-Renten samt Kinderrenten von total Fr. 111'287.- ergibt sich laut Abrechnung ein Betrag von Fr. 55'604.-, der ebenfalls auf ein
C-1047/2020 Seite 3 Wartekonto gebucht wurde. Die laufende Rente für den Monat Oktober 2019 wurde mit Fr. 2'131.- beziffert (IVSTA-act. 29/3). B.c Gegen diese Verfügungen vom 19. September 2019 erhob der Versi- cherte mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 23. Oktober 2019 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 24. Oktober 2019). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sowie die Aus- richtung einer ganzen IV-Rente ab dem 1. Februar 2012, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der IVSTA. Die Beschwerde wurde unter der Geschäftsnummer C-5545/2019 erfasst. B.d Am 23. Januar 2020 erliess die IVSTA zwei Verfügungen betreffend Verzugszinsen auf den am 19. September 2019 verfügten Nachzahlungen von IV-Leistungen (IVSTA-act. 46, 47). Zum einen sprach die IVSTA dem Versicherten für die ihm vom 1. Februar 2012 bis 30. April 2012 zustehen- den IV-Rentenleistungen Verzugszinsen von 5 % ab dem 1. Februar 2014 im Betrag von insgesamt Fr. 203.- zu (Verfügung 1; IVSTA-act. 46). Zum anderen verfügte die IVSTA für die ab dem 1. März 2013 nachzuzahlenden IV-Rentenleistungen zugunsten des Versicherten Verzugszinsen von 5 % ab dem 1. März 2015 im Betrag von gesamthaft Fr. 7'610.- (Verfügung 2; IVSTA-act. 47). C. C.a Gegen die beiden Verfügungen der IVSTA vom 23. Januar 2020 erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht (vgl. Akten des Beschwerdeverfahrens [nachfolgend: BVGer- act.] 1; Eingang: 24. Februar 2020). Er beantragte die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügungen sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Leistun- gen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der IVSTA (nachfol- gend auch: Vorinstanz). In formeller Hinsicht verlangte der Beschwerde- führer die Vereinigung der vorliegenden Beschwerde mit dem hängigen Beschwerdeverfahren C-5545/2019 (BVGer-act. 1 S. 2). Laut Beschwer- deführer sind die verfügten Verzugszinsen je nach Ausgang des Beschwer- deverfahrens C-5545/2019 zu korrigieren (BVGer-act. 1 S. 3). C.b Der mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2020 erhobene Kosten- vorschuss von Fr. 800.- (BVGer-act. 2) wurde am 5. März 2020 einbezahlt (BVGer-act. 4).
C-1047/2020 Seite 4 C.c Mit Vernehmlassung vom 19. März 2020 stimmte die Vorinstanz dem Antrag des Beschwerdeführers auf Vereinigung des vorliegenden Verfah- rens mit dem Beschwerdeverfahren C-5545/2019 zu und sie beantragte im Übrigen die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). C.d Mangels Einreichung einer Replik wurde der Schriftenwechsel mit Ver- fügung vom 9. Juni 2020 geschlossen, wobei weitere Instruktionsmassnah- men vorbehalten blieben (BVGer-act. 9). C.e Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund- sätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die be- sonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Nach den allgemeinen in- tertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln Anwen- dung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtenen Verfü- gungen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die unbestritte- nermassen fristgemäss (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG) sowie form- gerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist daher einzu- treten, nachdem auch der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
C-1047/2020 Seite 5 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 2.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes we- gen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachver- halts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Thailand. Zwischen der Schweiz und Thailand besteht kein Staatsvertrag über Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung. Zu beachten sind aber das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein- schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss An- hang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehun- gen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen IV – samt Verzugszinsen als Nebenrechte (vgl. Urteil des BVGer C-2209/2020 vom 24. März 2021 E. 3.1) – beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4).
C-1047/2020 Seite 6 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 143 V 446 E. 3.3). Deshalb finden jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügungen vom 23. Januar 2020 in Kraft standen. 3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 23. Januar 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1). 4. 4.1 Anfechtungsobjekt und zugleich Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bil- den die beiden Verfügungen der Vorinstanz vom 23. Januar 2020, mit wel- chen die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf den gemäss vorinstanzli- chen Verfügungen vom 19. September 2019 nachzuzahlenden IV-Renten- leistungen (vgl. Bst. B.b) Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Fr. 203.- bzw. Fr. 7'610.- zusprach. 4.2 Mit Verfügungen vom 19. September 2019 sprach die IVSTA dem Be- schwerdeführer für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 30. April 2012 (IVSTA- act. 28) sowie für die Zeit ab dem 1. März 2013 (IVSTA-act. 29) eine Drei- viertelsrente zu (vgl. Bst. B.b). Diese beiden Verfügungen wurden – wie erwähnt (Bst. B.c) – ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht angefoch- ten. Die entsprechende Beschwerde wird im konnexen Verfahren C- 5545/2019 gleichzeitig mit dem vorliegenden Verfahren behandelt. Einer Vereinigung der beiden Verfahren bedarf es nicht. 4.3 Vorliegend musste kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden, da sich dessen Anwendungsbereich auf die IV-spezifischen Aspekte, hinge- gen nicht auf die AHV-analogen Leistungselemente beschränkt (vgl. UL- RICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 57a Rz. 2). Beim Verzugszins handelt es sich nicht um einen IV-spezifischen Gesichtspunkt (vgl. Urteil des BVGer C- 2209/2020 vom 24. März 2021 E. 2.6). Das rechtliche Gehör ist aber auch dann zu gewähren, wenn kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden muss (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 f.). Vorliegend ist eine Äusserung des Be- schwerdeführers im Vorverfahren darin zu erblicken, dass seine Rechts-
C-1047/2020 Seite 7 vertreterin die Berechnung und Ausrichtung der Verzugszinsen beantragt hat (IVSTA-act. 43). 5. 5.1 Nach Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des An- spruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung ver- zugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist. Werden nachzuzahlende Leistungen an Dritte ausgerichtet, steht ein Anspruch auf Verzugszinsen jedoch weder der anspruchsberechtigten Person noch den betreffenden Dritten zu (vgl. Art. 26 Abs. 4 ATSG). Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 % im Jahr (Art. 7 Abs. 1 ATSV [SR 830.11]). Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in wel- chem der Zahlungsauftrag erteilt wird (Art. 7 Abs. 2 ATSV). 5.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwir- kungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist. Anhaltspunkte für eine Ver- letzung der Mitwirkungspflicht sind in den Akten keine ersichtlich. Aus der gleichzeitigen Beurteilung der konnexen Streitsache C-5545/2019 ergibt sich allerdings, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit vor der Umschu- lung (16. April 2012 bis 28. Februar 2013) kein Anspruch auf eine IV-Rente zusteht, weshalb die angefochtene Verfügung vom 19. September 2019, mit welcher dem Beschwerdeführer rückwirkend für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 30. April 2012 eine Dreiviertelsrente zugesprochen wurde, aufge- hoben wird (vgl. E. 5.2 des Urteils C-5545/2019). Da dem Beschwerdefüh- rer für diesen Zeitraum somit keine IV-Rente zusteht, kann ihm diesbezüg- lich auch kein Verzugszins zugesprochen werden. Die hier angefochtene Verfügung 1 ist daher aufzuheben. Hinsichtlich der Zeit ab dem 1. März 2013 wird dem Beschwerdeführer im konnexen Urteil C-5545/2019 – an- stelle der verfügten Dreiviertelsrente – hingegen eine ganze IV-Rente zu- gesprochen (E. 7). Dem Beschwerdeführer ist dementsprechend für die ihm ab dem 1. März 2013 nachzuzahlende ganze IV-Rente (zuzüglich Kin- derrente) ein Verzugszins von 5 % ab dem 1. März 2015 zuzusprechen, sofern die Leistungen ihm (und nicht Dritten) ausgerichtet werden und da- mit kein Fall von Art. 26 Abs. 4 ATSG vorliegt. Die Verfügung 2, welche sich auf eine Dreiviertelsrente bezieht, ist folglich ebenfalls aufzuheben.
C-1047/2020 Seite 8 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die angefochtenen Verfügungen vom 23. Januar 2020 sind aufzuhe- ben. Dem Beschwerdeführer ist für die ihm ab dem 1. März 2013 auszu- richtende ganze IV-Rente (zuzüglich Kinderrente) ein Verzugszins von 5 % ab dem 1. März 2015 zuzusprechen. Die Akten sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zwecks Berechnung des Verzugszinses an die Vorinstanz zu überweisen. 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG). Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG). Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Das für die Kostenverlegung massgebende Ausmass des Unterliegens hängt vorab von den im konkreten Fall in der Beschwerde gestellten Rechtsbe- gehren ab (vgl. BGE 123 V 156 E. 3c). 7.2 Wie im konnexen Verfahren C-5545/2019 ist der Beschwerdeführer vorliegend als grundsätzlich obsiegend zu betrachten ist. Dem Beschwer- deführer sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrens- kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer steht eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320. 2]). 7.3.1 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht in ihrer Hono- rarnote vom 15. Juli 2020 (BVGer-act. 10/1) für den Zeitraum vom 23. Sep- tember 2019 bis 15. Juli 2020 ein Honorar von Fr. 5'742.50 (22.97 Stunden à Fr. 250.-) sowie Barauslagen von Fr. 630.20 geltend. Die Honorarnote betrifft das konnexe Beschwerdeverfahren C-5545/2019 sowie das vorlie- gende Verfahren. Der in der Honorarnote geltend gemachte Zeitaufwand
C-1047/2020 Seite 9 wird für die beiden Verfahren allerdings nicht separat aufgelistet. Einzig zwei Positionen (vom 27. Januar 2020 und 19. Februar 2020) betreffen explizit das vorliegende Verfahren bzw. einen Aufwand von insgesamt 1.15 Stunden. Der übrige Zeitaufwand ist dem Verfahren C-5545/2019 zuzuord- nen. 7.3.2 Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der für das vorliegende Ver- fahren geltend gemachte Zeitaufwand von 1.15 Stunden erscheint ange- messen und notwendig. Damit ist das anwaltliche Honorar beim geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 250.- (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) auf Fr. 287.50 festzusetzen (Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet, vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20] und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Zudem sind für das vorliegende Verfahren (verbleibende) Spesen von Fr. 50.- zu ersetzen (Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE). Eine Partei- entschädigung von insgesamt Fr. 337.50 ist daher angemessen. Entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens hat die Vorinstanz den Beschwerde- führer folglich mit Fr. 337.50 zu entschädigen.
Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.
C-1047/2020 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtenen Verfügungen vom 23. Januar 2020 werden aufgehoben. 2. Dem Beschwerdeführer wird für die ihm ab dem 1. März 2013 auszurich- tende ganze IV-Rente (zuzüglich Kinderrente) ein Verzugszins von 5 % ab dem 1. März 2015 zugesprochen. 3. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zwecks Be- rechnung des Verzugszinses gemäss Dispositiv-Ziff. 2 an die Vorinstanz. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurück- erstattet. 5. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi- gung von Fr. 337.50 zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Patrizia Levante
C-1047/2020 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: