Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-103/2019
Entscheidungsdatum
27.05.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-103/2019

Urteil vom 27. Mai 2020 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.

Parteien

A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Beat H. Thoma, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 19. November 2018).

C-103/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1960 geborene, in Deutschland wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) absolvierte von September 1978 bis April 1980 eine Lehre zum Elektromonteur und war seit August 2006 in der Schweiz erwerbstätig, wobei er Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) leistete (vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 1; act. 2, S. 5; act. 8). Zuletzt war er seit dem 1. Mai 2015 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ab 15. Mai 2017 (letzter effektiver Arbeitstag: 12. Mai 2017) als Elektroin- stallateur mit einem Vollzeitpensum bei der B._______ GmbH in (...) be- schäftigt (act. 10). Per 30. Juni 2018 erfolgte die Kündigung des Arbeits- verhältnisses seitens der Arbeitgeberin (act. 24, S. 8). Der Versicherte be- zog seit dem 14. Juni 2017 (vertraglich vereinbarte Wartefrist: 30 Tage) Krankentaggelder von der Kollektiv-Krankenversicherung der B._______ GmbH, der C._______ AG (nachfolgend: C.), basierend auf einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 100 % (act. 12, S. 26, 29, 31; act. 24, S. 7, 15, 20, 24, 34, 78, 83; Fremdakten der C.). Mit Schreiben vom 26. November 2018 (und damit nach Verfügungserlass durch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz], vgl. unten B.g) stellte die C._______ dem Versicherten die Einstellung der Kranken- taggeldleistungen per 31. Januar 2019 in Aussicht (vgl. Fremdakten der C.). B. B.a Am 30. Oktober 2017 (Eingang bei der Vorinstanz) meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle D. zum Bezug von Leistungen (Be- rufliche Integration/Rente) der schweizerischen Invalidenversicherung an (act. 2). Als gesundheitliche Beeinträchtigung gab er an: "HWS: hochgra- dige Stenose C5/6 – C6/7; LWS: Bandscheibenvorfall" (act. 2, S. 6). Die IV-Stelle D._______ nahm in der Folge medizinische und erwerbliche Ab- klärungen vor. B.b Betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen teilte die IV-Stelle D._______ dem Versicherten am 22. Juni 2018 mit, dass die Unterstützung bei der Stellensuche und beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes been- det werde, da er sich nicht in der Lage fühle, zu arbeiten oder Arbeit zu suchen (act. 19).

C-103/2019 Seite 3 B.c In medizinischer Hinsicht holte die IV-Stelle D._______ Berichte von den behandelnden Ärzten sowie die Akten der C._______ ein und legte die medizinischen Unterlagen ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfol- gend: RAD) zur Beurteilung vor. Dieser kam gemäss seiner Stellungnahme vom 8. August 2018 zum Schluss, dass der Versicherte in der bisherigen Tätigkeit als Elektroinstallateur seit Mai 2017 und auf Dauer 100 % arbeits- unfähig sei. Für eine leidensangepasste Tätigkeit bestehe hingegen seit

  1. April 2018 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (act. 26, S. 4 f.). B.d Gestützt auf die Beurteilung des RAD stellte die IV-Stelle D._______ dem Versicherten mit Vorbescheid vom 4. Oktober 2018 die Abweisung des Begehrens um Leistungen der Invalidenversicherung in Aussicht mit der Begründung, dass ausgehend von einer seit 1. April 2018 bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit der Ein- kommensvergleich einen nicht rentenbegründenden IV-Grad von 10 % er- gebe (act. 27). B.e Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte am 1. November 2018 Einwand (act. 34) und reichte gleichzeitig einen Bescheid des Land- ratsamtes E._______ vom 24. Januar 2018 (Grad der Behinderung: 40; act. 33) ein. Mit einer Einwandsergänzung vom 8. November 2018 (act. 39, S. 31 f.) reichte der Versicherte einen weiteren Bescheid des Landratsamtes E._______ vom 23. März 2018 (Grad der Behinderung: 40; act. 39, S. 29) sowie einen Rentenbescheid der Deutschen Rentenversi- cherung vom 1. Oktober 2018 (act. 39, S. 1-28) ein. Der Versicherte bean- standete im Wesentlichen, die IV-Stelle D._______ habe verschiedene sei- ner Gesundheitsstörungen nicht berücksichtigt. Es lägen bei ihm erhebli- che LWS- und HWS-Veränderungen mit ausgeprägten Beschwerden vor. Er könne keine Tätigkeiten – auch keine leichten – mehr ausüben. B.f Am 8. November 2018 leitete die IV-Stelle D._______ die von ihnen vorbereitete Verfügung an die IVSTA weiter mit der der Bitte, diese zu da- tieren, zu unterzeichnen und an den Versicherten zu versenden (act. 35). B.g Mit Verfügung vom 19. November 2018 wies die IVSTA – entsprechend dem Vorbescheid vom 4. Oktober 2018 – das Begehren des Versicherten um Leistungen der Invalidenversicherung ab. Es wurde festgehalten, dass der Einwand vom 1. November 2018 geprüft worden sei, der eingereichte Entscheid des Landratsamtes vom 24. Januar 2018 jedoch keine neuen Tatsachen begründe, die den vorliegenden Entscheid entkräfteten (act. 37).

C-103/2019 Seite 4 C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsan- walt Beat H. Thoma, am 7. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht unter Beilage diverser medizinischer Berichte (inkl. 2 Original CDs mit Bildgebungen der HWS und LWS [Beschwerdebeilagen Nr. 11 und 14). Er beantragte, die Verfügung vom 19. November 2018 sei aufzuheben und es sei ihm eine mindestens 50%ige Rente zuzusprechen. Vor dem Entscheid sei zusätzlich ein medizinisch-arbeitstheoretisches Gutachten einer ausgewiesenen Fachstelle wie z.B. des (Zentrums) F._______ einzu- holen. Eventualiter seien die Akten an die Vorinstanz zu weiteren Abklärun- gen und neuer Entscheidung zurückzuweisen. In formeller Hinsicht machte der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, da die Vorinstanz seine Ausführungen zur aktuellen ge- sundheitlichen Situation im Einwand vom 8. November 2018 gar nicht be- rücksichtigt habe. In materieller Hinsicht führte er im Wesentlichen aus, der Entscheid der Vorinstanz beruhe nicht auf einer umfassenden, aktuellen Beurteilung der Faktenlage. Diverse Gesundheitsbeeinträchtigungen seien nicht bzw. nicht genügend berücksichtigt worden. Es werde daher ein um- fassendes ärztliches Gutachten beantragt sowie ein weiteres Gutachten oder Anschlussgutachten, das sich mit seiner Arbeitsfähigkeit und Arbeits- möglichkeit befasse im Sinne eines medizinisch-arbeitstheoretischen Gut- achtens einer Fachstelle. Im Übrigen sei aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine medizinisch- theoretische Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohnehin gar nicht verwertbar (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). D. Mit Vernehmlassung vom 16. April 2019 beantragte die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfü- gung (BVGer-act. 7). In der beigelegten Stellungnahme der IV-Stelle D._______ vom 8. April 2019 wurde festgehalten, dass mit dem zuständi- gen RAD-Arzt Rücksprache genommen worden sei. Eine leichte, den kör- perlichen Einschränkungen optimal angepasste Tätigkeit sei dem Be- schwerdeführer aus medizinischer Sicht selbst unter Berücksichtigung der im Nachgang der Verfügung diagnostizierten Spinalkanalstenose L3/4 mit Facettengelenksarthrose weiterhin vollumfänglich möglich (Beilage zu BVGer-act. 7). E. Mit Replik vom 4. Juni 2019 hielt der Beschwerdeführer unter Beilage von

C-103/2019 Seite 5 zwei neuen medizinischen Berichten vollumfänglich an seinen Rechtsbe- gehren fest und verwies hauptsächlich auf die in der Beschwerde gemach- ten Ausführungen (BVGer-act. 14). F. Am 11. Juni 2019 teilte die Vorinstanz dem Instruktionsrichter mit, dass sie dessen Aufforderung, die zur Einsicht zugestellten Beschwerdebeilagen Nr. 11 und 14 (2 Original-CDs) zu retournieren (vgl. BVGer-act. 4, 9, 13), nicht nachkommen könne. Gemäss dem beigelegten Schreiben der mate- riell zuständigen IV-Stelle D._______ vom 6. Juni 2019 seien die CDs lei- der nicht mehr auffindbar (BVGer-act. 16). G. Mit Eingabe vom 6. August 2019 teilte die Vorinstanz mit, dass die IV-Stelle D._______ gemäss beigelegtem Schreiben vom 31. Juli 2019 auf eine Duplik verzichte und sie ihrerseits ebenfalls von einer Stellungnahme ab- sehe (BVGer-act. 19). H. Am 21. August 2019 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdebeila- gen Nr. 11 und 14 (2 CDs) nochmals ein mit der Bitte, diese im Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen (BVGer-act. 21). I. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwe- sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 19. No- vember 2018, mit welcher das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung abgewiesen wor- den ist. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Zuständigkeit von Amtes we- gen zu prüfen (Art. 7 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von

C-103/2019 Seite 6 Grenzgängern die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenz- gänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenz- gänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen. Der Beschwerdefüh- rer war zuletzt als Grenzgänger in (...) erwerbstätig und wohnte, nament- lich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in (...)/DE, wo er heute noch wohnt. Er macht einen Gesundheitsschaden geltend, der auf den Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht und schliesslich zu deren Abbruch geführt haben soll. Unter diesen Umständen war die IV-Stelle D._______ für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung und die Vorinstanz für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig. Daraus folgt wieder- um, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, womit er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). 1.4 Nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht ge- leistet hat (BVGer-act. 3), ist auf die unbestrittenermassen innert Frist und im Übrigen auch formgerecht eingereichte Beschwerde vom 7. Januar 2019 einzutreten (Art. 63 Abs. 4 VwVG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. c ATSG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (19. November 2018) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

C-103/2019 Seite 7 2.3 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr- scheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6, 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tat- sache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des BGer 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1, n. publ. in: BGE 140 V 220). 2.4 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und im Beschwerdefall das Ge- richt von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwir- kungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sach- verhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es ab- hängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversiche- rungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veran- lassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des BGer 8C_843/2016 vom 8. März 2017 E. 2; zum Ganzen auch BGE 144 V 427 E. 3.2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009

C-103/2019 Seite 8 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung (BGE 138 V 533 E. 2.1). Seit dem

  1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vor- liegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 19. November 2018 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü- che von Belang sind.

In formeller Hinsicht hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt, indem sie die von ihm im Einwand vom 8. November 2018 ge- machten Ausführungen zu seiner aktuellen gesundheitlichen Situation nicht berücksichtigt, und sich dazu in der angefochtenen Verfügung auch nicht geäussert habe. 4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas- sung [BV], Art. 42 ATSG) verlangt insbesondere, dass die Behörde die Vor- bringen des vom Entscheid in seiner Rechtstellung Betroffenen auch tat- sächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, woraus sich die Verpflichtung der Behörde ergibt, ihren Entscheid zu begründen (BGE 136 I 229 E. 5.2; 138 I 232 E. 5.1 m.H.). 4.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur und die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1). Nach der Recht- sprechung kann jedoch eine – nicht besonders schwerwiegende – Verlet- zung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die

C-103/2019 Seite 9 daran interessierte Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer- deinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist zudem selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhö- rung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli- chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. Urteil des BGer 9C_1/2013 vom 20. Juni 2013; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2). 4.3 In der angefochtenen Verfügung vom 19. November 2018 wird lediglich der Einwand des Beschwerdeführers vom 1. November 2018 erwähnt. Dass sich die Vorinstanz bzw. die IV-Stelle D._______ mit der Einwandser- gänzung vom 8. November 2018 befasst hätte, geht aus der Verfügung nicht hervor. Gemäss den vorliegenden Akten bereitete die IV-Stelle D._______ nach Erhalt des Einwands vom 1. November 2018 die leis- tungsabweisende Verfügung vor und übermittelte diese am 8. November 2018 der Vorinstanz zur Datierung, Unterzeichnung und zum Versand. Die vom Beschwerdeführer nicht angekündigte Ergänzung des Einwands vom 8. November 2018 ging bei der IV-Stelle D._______ gemäss Aktenver- zeichnis erst am 19. November 2018 und damit am Tag des Verfügungser- lasses durch die Vorinstanz ein. Ob es der Vorinstanz bzw. IV-Stelle D._______ vom zeitlichen Ablauf her noch möglich gewesen wäre, die Ein- wandsergänzung vom 8. November 2018 zu berücksichtigen und zu den dortigen Ausführungen Stellung zu nehmen, lässt sich den Akten nicht ab- schliessend entnehmen. Die Frage kann jedoch offenbleiben, denn selbst wenn aufgrund der Nichtberücksichtigung der Einwandsergänzung vom 8. November 2018 von einer Gehörsverletzung auszugehen wäre, könnte der Mangel im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen als geheilt be- trachtet werden: Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren vor dem mit voller Kognition ausgestatteten Bundesverwaltungsgericht einge- hend zur Sache Stellung genommen und sämtliche in der Einwandsergän- zung vom 8. November 2018 gemachten Ausführungen nochmals vorge- bracht. Angesichts der mit der vorinstanzlichen Vernehmlassung einge- reichten Stellungnahme der IV-Stelle D._______ vom 8. April 2019, wo- nach an der Beurteilung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidens- angepassten Tätigkeit festgehalten werde (Beilage zu BVGer-act. 7), würde die Rückweisung an die Vorinstanz zudem zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, was mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der Partei an einer beförderlichen Be- urteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre. Schliesslich bevorzugt der

C-103/2019 Seite 10 Beschwerdeführer selbst eine materielle Behandlung der Streitsache, hat er doch gemäss seinen Rechtsschriften im Beschwerdeverfahren die Auf- hebung der Verfügung aus materiellen Gründen beantragt. 5. In materieller Hinsicht umstritten ist, ob beim Beschwerdeführer eine ren- tenbegründende Invalidität vorliegt. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali- dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun- fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über- windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beein- trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit be- dingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleis- tet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer während mehr als drei Jahren Beiträge geleistet hat (vgl. IK-Auszug, act. 8), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine or- dentliche Invalidenrente erfüllt ist. 5.3 Der Rentenanspruch entsteht sodann frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs und die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenan- spruch entsteht (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Der Beschwerdeführer hat

C-103/2019 Seite 11 sich vorliegend im Oktober 2017 (Eingang bei der Vorinstanz) zum Leis- tungsbezug angemeldet (act. 2), womit ein allfälliger Rentenanspruch frü- hestens am 1. April 2018 entstehen konnte. 5.4 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 5.5 Um den Grad der Arbeitsunfähigkeit bzw. der Invalidität beurteilen bzw. bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Ge- richt auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die ver- sicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Aus- künfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar- beitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 5.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 5.7 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an die Feststellungen ausländischer Versicherungs- träger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbe- ginn gebunden sind (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch Zeitschrift für die Ausgleichskassen [ZAK] 1989 S. 320 E. 2). Viel- mehr unterstehen auch die aus dem Ausland stammenden Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts EVG, [heute: Bundesgericht, BGer] vom

C-103/2019 Seite 12 11. Dezember 1981 i.S. D.), wie vorliegend beispielsweise die Bescheide des Landratsamtes E._______ vom 24. Januar 2018 und 23. März 2018, mit welchen dem Beschwerdeführer ein "Grad der Behinderung von 40" attestiert wurde (act. 33; 39, S. 29) sowie der Rentenbescheid der Deut- schen Rentenversicherung vom 1. Oktober 2018, wonach der Beschwer- deführer ab dem 1. Juli 2018 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminde- rung erhält (act. 39, S. 1-28). 5.8 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh- ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1; vgl. auch Art. 69 Abs. 2 IVG). Das Gesetz weist somit dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechts- erheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, und zwar richtig und vollständig, so dass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1). 6. Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz vor Erlass der an- gefochtenen Verfügung ihrer Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG rechtsgenüglich nachgekommen ist bzw. ob mit den vorliegenden Akten eine rechtsgenügende Grundlage zur Beurteilung des Gesundheits- zustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben ist. 6.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich an Rückenbeschwerden (in den Bereichen der HWS und LWS) sowie an einer Gefässerkrankung (pAVK) leidet. 6.1.1 Hinsichtlich der HWS-Beschwerden wurde am 19. Mai 2017 im Klini- kum G._______ eine MRT-Untersuchung durchgeführt. Es zeigten sich hochgradige Osteochondrosen mit begleitenden Uncovertebral- und Fa- cettengelenksarthrosen im Segment C5/C6 und C6/C7, eine hochgradige Einengung des Spinalkanals im Segment C5/C6 und mittel- bis hochgradig im Segment C6/C7, eine geringe Myeolopathie im Bereich des Myelons in Höhe der genannten Segmente, sowie eine Einengung der Neuroforamina im Segment C4/C5 rechts geringgradig, C5/C6 links hochgradig, rechts mittelgradig und C6/C7 beidseits mittel- bis hochgradig (act. 12, S. 21). In seinem Bericht vom 19. Juni 2017 hielt Dr. med. H._______, Facharzt für Orthopädie, fest, die Arbeit als Elektriker sei problematisch, da insbeson- dere Arbeiten über Kopf bei diesem Befund erhebliche Beschwerden ver-

C-103/2019 Seite 13 ursachen könnten (act. 12, S 19). Am 22. August 2017 wurde der Be- schwerdeführer im Klinikum I._______ von Dr. med. J., Facharzt für Neurochirurgie im Zentrum K., an der HWS operiert. Gemäss dem Operationsbericht wurden bei den Diagnosen (1) Spinalkanalstenose C5/6 und C6/7 linksbetont mit Myelopathie und (2) foraminale Stenose C5/6 und C6/7 beidseits folgende operative Eingriffe vorgenommen: (1) Diskektomie C5/6 und C6/7, (2) cervikale Dekompression C5/6 und C6/7, (3) Foraminotomie C5/6 und C6/7 beidseits, (4) Neurolyse C6 und 7 beid- seits und (5) ventrale Fusion CESPACE-Cage XP C5/6 und C6/7 und Plat- tenosteosynthese (act. 22, S. 9; vgl. auch Bericht des Klinikums I._______ vom 26. August 2017, act. 58). Nach der Operation war der Beschwerde- führer vom 2. bis 23. Oktober 2017 in stationärer Rehabilitationsbehand- lung in der Klinik L.. In deren Entlassungsbericht vom 2. Novem- ber 2017 zuhanden der Deutschen Rentenversicherung wurden folgende Diagnosen angegeben: (1) Spinalkanalstenose C5/6, C6/7, Foramenste- nose C5/6, C6/7 beidseits, (2) Zustand nach mikroskopischer Dekompres- sion, Fusion C5-7 am 22.08.2017 und (3) chronisches LWS-Syndrom (BSV 2011). Betreffend die Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, dass der Be- schwerdeführer aus orthopädischer Sicht für die letzte Tätigkeit als Elekt- roinstallateur unter 3 Stunden täglich leistungsfähig sei. Für eine Ver- weistätigkeit mit mittelschwerer körperlicher Arbeit bestehe eine Leistungs- fähigkeit von 6 Stunden und mehr pro Tag (act. 24, S. 55 ff.). 6.1.2 Betreffend die Gefässerkrankung wurde im Bericht des Klinikums G. vom November 2017, Klinik für Gefässchirurgie, wo sich der Beschwerdeführer vom 28. bis 29. November 2017 stationär aufgehalten hatte, als aktuelle Diagnose eine pAVK (periphere arterielle Verschluss- krankheit) Stadium II b rechts angegeben. Als Nebendiagnosen bestünden eine arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, nicht näher bezeichnet, sowie eine med. Thrombozytenblockdade. Es wurde festgehalten, dass der Be- schwerdeführer seit mehreren Wochen nur noch ca. 200 Meter gehen könne und dann Schmerzen in der rechten Wade habe. Die MR-Angiogra- fie vom 24. November 2017 habe einen kurzstreckigen Verschluss der A. femoralis superficialis rechts gezeigt. Am 29. November 2017 sei eine stentoptimierte perkutane transluminale Angioplastie der A. femoralis su- perficialis rechts durchgeführt worden mit postinterventionell komplika- tionslosem Verlauf (act. 24, S. 65 ff.). Gemäss einem Konsiliarbericht vom 7. Dezember 2017 des Klinikums G._______ klagte der Beschwerdeführer über Kribbelgefühl im lateralen Unterschenkel rechts. Die beurteilende Ärz- tin schätzte die Symptomatik als eher vertebragen bedingt ein (act. 24, S. 71; vgl. auch den vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. November

C-103/2019 Seite 14 2018 [und damit nach Verfügungserlass] eingereichten Bericht der Not- fallambulanz des Klinikums G._______ vom 6. Dezember 2017, act. 41, S. 8). 6.1.3 Entsprechend der Aufforderung der C._______ (vgl. act. 24, S. 37 f.) erstattete der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. M._______, Facharzt für Allgemeinmedizin/Chirotherapie, am 27. Dezember 2017 ein "ärztliches Gutachten" und gab folgende Diagnosen an: (1) Schmerzhaf- tes, erheblich minderbelastbares Achsenorgan bei Spinalkanalstenose C5

  • C7 (ergänzend auch im lumbosakralen Übergang), auch bei Zustand nach mikroskopischer Dekompression 08/2017 (01/2018 auch lumbosakral vorgesehen), bei multisegmentalen WS-Veränderungen, (2) neu diagnos- tizierte Claudatio intermittens infolge pAVK, Stadium 2b rechts nach Font., Gehstrecke < 200 Meter, mit prognostisch angedachter operativer Behand- lung (Blutgefäss-Bypass-Operation), (3) arterielle Hypertonie und (4) Hy- perlipidämie. Er hielt fest, es sei nicht davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer wieder eine ausreichende Belastbarkeit für die ausgeübte Tätigkeit als Elektroinstallateur erreiche (act. 24, S. 39 f.). 6.1.4 Im November 2017 traten beim Beschwerdeführer zudem akute LWS-Beschwerden auf. Gemäss Bericht von Dr. J._______ vom 4. Dezem- ber 2017 klagte der Beschwerdeführer über seit zwei Wochen bestehende verstärkte Schmerzen im Rücken mit Ausstrahlung in beide Beine, mehr links, vor allem beim Bücken. Die MRT der LWS vom 26. Juli 2017 habe eine absolute Spinalkanalstenose L4/5 gezeigt. Dr. J._______ empfahl zu- nächst eine konservative Therapie, wies jedoch bereits darauf hin, dass bei Beschwerdepersistenz die Möglichkeit eines operativen Eingriffs bestehe (act. 24, S. 72; vgl. so auch Bericht von Dr. H._______ vom 13. November 2017, act. 24, S. 68). Am 18. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer im Klinikum I._______ von Prof. Dr. med. N., Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie und spezielle Unfallchirurgie im Zentrum K., an der LWS operiert. Gemäss dem entsprechenden Operationsbericht wurden bei den Diagnosen (1) Spondylolisthesis I-II° L4/5 und (2) Spinalkanalstenose L4/5 beidseits und Radikulopathie rechtsbetont folgende operativen Ein- griffe durchgeführt: (1) Mikroskopische Dekompression L4/5 beidseits, (2) Neurolyse L4 und L5 Wurzeln beidseits, (3) Ausräumung des Bandschei- benfachs L4/5 von rechts und (4) Fusion in TLIF-Technik Cage mit Fixateur intern, dorsale Spondylodese (act. 22, S. 7; vgl. auch Bericht des Klinikums I._______ vom 24. Januar 2018, act. 21, S. 36 f.). Vom 9. bis 30. März 2018 befand sich der Beschwerdeführer in stationärer Rehabilitationsbe- handlung in der Klinik O._______. Im Entlassungsbericht vom 9. April 2018

C-103/2019 Seite 15 zuhanden der Deutschen Rentenversicherung wurden folgende Diagnosen angegeben: Spondylolisthesis L4/5 mit Rezesus-/Spinalkanalstenosierung beidseits und rechtsbetonter Radikulopathie. Als weitere Diagnosen wur- den aufgeführt: Zustand nach Spondylodese C5 bis C7 (2017), arterielle Hypertonie und Zustand nach Gefässstent-Implantation rechter Ober- schenkel mit ASS-Dauertherapie. Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass das Leistungsvermögen als Elektriker bei Zustand nach Dekompres- sion mit zervikaler Myelopathie und zusätzlich vorgeschädigter LWS mit unter 3 Stunden eingeschätzt werde. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Beschwerdeführer noch wirbelsäulengerechte leichte bis mittel- schwere Arbeiten vollschichtig verrichten, soweit keine erhöhten Anforde- rungen an die Koordination bestünden. Mit einer Wiederherstellung der Ar- beitsfähigkeit als Elektriker sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Mit ei- ner Arbeitsfähigkeit für wirbelsäulengerechte Tätigkeiten sei frühestens vier Monate postoperativ zu rechnen (act. 21, S. 13 ff.). Am 4. April 2018 berichtete Dr. med. P., Fachärztin für Orthopädie, dass der Be- schwerdeführer zu Kur (gemeint: Reha-Behandlung in der Klinik O.) gewesen sei, jedoch viele Behandlungen aufgrund eines grip- palen Infekts nicht habe wahrnehmen können. Die Schmerzen der LWS seien unverändert. Zudem bestünden Missempfindungen der Beine, manchmal Taubheit der Füsse. Aktuell lägen folgende Diagnosen vor: (1) Chronisches cervikales Radikulär-Syndrom bei Zustand nach Fusion C5- 7, (2) chronisches lumbales Pseudoradikulär-Syndrom bei Zustand nach Spondylodese L4/5 sowie (3) chronisches lumbales Lokalsyndrom (act. 21, S. 31). 6.1.5 In seinem Bericht vom 29. Juni 2018 hielt der Hausarzt Dr. M._______ fest, dass seit 15. Mai 2017 vordergründig ein multisegmenta- les Beschwerdebild im Bereich der Wirbelsäule vorliege. Zudem bestehe eine Claudatio intermittens infolge pAVK Stadium 2 b rechts mit prognos- tisch angedachter operativer Behandlung, Gehstrecke weniger als 200 Me- ter. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wirkten sich die multimorbide somati- sche Minderbelastbarkeit des Achsenorgans und auch der Blutgefässe der unteren Extremitäten einschränkend aus. Aufgrund der Atherosklerose der Blutgefässe bestehe auch eine Minderbelastbarkeit des Herzkreislaufsys- tems bei Bluthochdruck. Zudem lägen eine psychische Belastungsminde- rung und Schlafstörungen bei einlaufender depressiver Episode vor. Die bisherige Tätigkeit als Elektroinstallateur sei dem Beschwerdeführer auf- grund der unzureichenden täglichen Belastbarkeit deutlich weniger als 3

C-103/2019 Seite 16 Stunden, allenfalls noch 1 - 2 Stunden täglich zuzumuten. Auch eine lei- densangepasste Tätigkeit sei deutlich weniger als 3 Stunden, allenfalls noch 1 - 2 Stunden täglich zumutbar (act. 21, S. 1-6). 6.1.6 Am 6. Juli 2018 erstattete Dr. J._______ auf Aufforderung der IV- Stelle D._______ einen Arztbericht, wobei er festhielt, dass der Beschwer- deführer nicht bei ihm in Behandlung sei. Entsprechend konnte er weder Angaben zur aktuellen gesundheitlichen Situation noch zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machen (act. 22). 6.1.7 Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren medizini- sche Berichte und Unterlagen ein, welche zum Teil erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. November 2018 entstanden sind. Zwar sind – wie bereits erwähnt – grundsätzlich nur die bis zum Erlass der Ver- fügung vom 19. November 2018 vorliegenden medizinischen Akten zu be- rücksichtigen (vgl. E. 2.2 hiervor), jedoch können gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung auch Arztberichte zum Krankheitsverlauf, welche nach Verfügungserlass entstanden sind, in die Beurteilung miteinbezogen werden, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (statt vieler: Urteil BGer 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 8.3). Dies trifft auf die nachfolgen- den Berichte zu, weshalb auch diese zu berücksichtigen sind: 6.1.7.1 Am 5. Dezember 2018 erfolgte eine MRT der LWS des Beschwer- deführers. Prof. Dr. med. Q., Facharzt für Radiologie, hielt im ent- sprechenden Bericht folgende Befunde fest: (1) Beginnende spinale Enge auf Höhe LWK 3/4 bei gering zunehmender breitbasiger Bandscheiben- protrusion, (2) zum Teil knöcherne neuroforaminale Enge LWK 4/5 links und LWK 5/SWK 1 beidseits, vor allem rechts, (3) deutliche Atrophie der autochthonen Rückenmuskulatur im OP-Gebiet (Beilage 13 zu BVGer-act. 1). Der Beschwerdeführer reichte eine CD mit den MRT-Bildern der LWS vom 5. Dezember 2018 ein (Beilage 14 zu BVGer-act. 1). 6.1.7.2 Im Befundbericht des Zentrums K. vom 5. Dezember 2018 gab Dr. J._______ folgende aktuelle Diagnosen an: (1) Zustand nach Fu- sion C5/6 und C6/7, (2) Zustand nach Fusion L4/5 sowie (3) Anschlussde- generation mit Facettengelenksarthrose L3/4. Anamnestisch hielt er fest, dass der Beschwerdeführer in letzter Zeit über zunehmende linksseitige Schmerzen, Knirschen und Verkrampfungen im Nackenbereich und Kopf bei Rotation, Kribbeln beim Gehen und teilweise Taubheit im Fuss (rechts mehr als links), muskelkaterartige Beschwerden in den Beinen sowie eine

C-103/2019 Seite 17 verminderte Gehstrecke von 250 Metern klage. Die Röntgenbilder der HWS vom 21. November 2018 zeigten eine regelrechte Implantatlage C5- 6-7, eine minimale Olisthesis C4/5 und keine gravierende Anschlussdege- neration. Die MRT der LWS vom 5. Dezember 2018 zeige eine regelrechte Implantatlage L4/5 und eine Spinalkanalstenose L3/4 bei fortgeschrittener Anschlussdegeneration mit fortgeschrittener Facettengelenksarthrose L3/4. Dazu hielt Dr. J._______ fest, dass derzeit keine Operationsindika- tion bestehe. Da jedoch auch unter konservativer Therapie keine Besse- rung der geschilderten Beschwerden zu sehen sei, sei eine erneute Ope- ration (Dekompression mit Anschlussfusion der Etage L3/4) nicht zu ver- meiden (Beilage 12 zu BVGer-act. 1). 6.1.7.3 In ihrem Bericht vom 27. Februar 2019 gab Dr. P._______ die glei- chen Diagnosen wie bereits im Bericht vom 4. April 2018 an (vgl. E. 6.1.4 oben) und hielt fest, dass die LWS-Schmerzen des Beschwerdeführers un- verändert seien (Beilage 20 zu BVGer-act. 14). 6.1.7.4 Gemäss einem Befundbericht "Hypertension Management" vom 4./5. Februar 2019, wies der Beschwerdeführer über einen Messzeitraum von 24 Stunden durchschnittlich einen zu hohen Blutdruck auf (Durch- schnitt über alle Einzelwerte: Systole: 148, Distole: 94; Beilage 21 zu BVGer-act. 14). 6.2 Beim der leistungsabweisenden Verfügung vom 19. November 2018 hat sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. R._______, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumato- logie, vom 8. August 2018 gestützt. 6.2.1 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf Berichte versiche- rungsinterner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden. In solchen Fäl- len sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässig- keit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärun- gen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465; 122 V 157 E. 1d). Die Stellungnahmen des RAD, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lücken- loser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Be- urteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht,

C-103/2019 Seite 18 mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hinweisen). Die versicherungsinternen Fachpersonen haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die an- dere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu- nehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme ei- ner versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärun- gen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 6.2.2 RAD-Arzt Dr. R._______ untersuchte den Beschwerdeführer nicht selbst und nahm seine Beurteilung allein gestützt auf die bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Akten vor. Als Diagnosen gab er an: (1) Zustand nach Dekompression L4/5 und Neurolyse der L4- und L5-Nervenwurzel beidseits, Diskektomie L4/5 von rechts sowie Fusion in TLIF-Technik mit Cage und dorsaler Spondylodese am 18. Januar 2018 bei Spondylosthese L4/5 Grad I-II nach Meyerding mit Spinalkanalstenose L4/5 beidseits und Radikulopathie rechtsbetont, sowie (2) Zustand nach Diskektomie und zer- vikaler Dekompression C5/6 und C6/7, Foraminotomie C5/6 und C6/7 beid- seits inklusive Neurolyse der Nervenwurzel C6 und C7 beidseits sowie ventrale Fusion mit Cage und Plattenosteosynthese am 22. August 2017 bei Spinalkanalstenose C5/6 und C6/7 linksbetont mit Myelopathie sowie foraminaler Stenose C5/6 und C6/7 beidseits. In seiner Beurteilung hielt er fest, dass diese beiden somatischen Gesundheitsschäden einschliesslich der sich daraus ableitendenden Einschränkung der funktionellen Leis- tungsfähigkeit anhand der vorliegenden Arztberichte ausgewiesen seien. Die Gesundheitsschäden seien derzeit offenbar stabil, wenngleich die me- dizinische Behandlung nach dem letzten operativen Eingriff wahrscheinlich noch nicht abgeschlossen sei. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zog Dr. R._______ den Bericht des Hausarztes Dr. M._______ vom 29. Juni 2018 sowie den Entlassungsbericht der Klinik O._______ vom 9. April 2018 heran. Er hielt fest, dass die aktenkundigen Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen für die bisherige Tätigkeit als Elektroin- stallateur aus orthopädischer Sicht uneingeschränkt nachvollziehbar seien. Es bestehe ab Mai 2017 und auf Dauer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit

C-103/2019 Seite 19 stützte sich Dr. R._______ explizit auf den Entlassungsbericht der Klinik O._______ vom 9. April 2018 und gab an, dass in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5-6 kg, ohne häufiges Bücken, ohne Arbeiten über Kopf oder in vornüber geneigter Haltung, ohne längere Zwangshaltung des Kopfes oder Rumpfes seit 1. April 2018 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (act. 26, S. 4 f.). 6.2.3 Tatsächlich haben die Ärzte der Klinik O._______ gemäss dem Ent- lassungsbericht vom 9. April 2018 den Beschwerdeführer für eine leidens- adaptierte Tätigkeit als "vollschichtig" bzw. 100 % arbeitsfähig erachtet. Sie haben jedoch gleichzeitig auch festgehalten, dass mit dieser Arbeitsfähig- keit frühestens 4 Monate postoperativ zu rechnen sei (act. 21, S. 15). Inso- fern handelte es sich bei dieser Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lediglich um eine Prognose. Die LWS-Operation fand am 18. Januar 2018 statt, wo- mit die attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit frühestens ab 18. April 2018 bestehen konnte. Ob entsprechend der Prognose ab diesem Zeitpunkt tat- sächlich von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in lei- densadaptierten Tätigkeiten ausgegangen werden kann, bleibt allerdings fraglich. So lässt sich dem Entlassungsbericht vom 9. April 2018 entneh- men, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Abschlussuntersuchung noch immer erhebliche Beschwerden aufwies, namentlich ausstrahlende Schmerzen vom Kreuz ausgehend bis L4/5 Dermatom entsprechend bis zur Fusssohle mit Kribbeln im Schmerzbereich, ab und zu Schmerzaus- strahlung bis in das linke Bein, Taubheitsgefühl vor allem im rechten Ober- und Unterschenkel ventral (act. 21, S. 27). Im Vergleich zur Eintrittsanam- nese verbesserte sich einzig die Länge der beschwerdearm möglichen Gehstrecke von 100 Meter auf 400 - 500 Meter (vgl. act. 21, S. 18.). Aller- dings handelte es sich dabei nicht um eine anhaltende Verbesserung wie aus nachfolgenden ärztlichen Berichten hervorgeht. So gab der Hausarzt Dr. M._______ im Bericht vom 29. Juni 2018 an, dass die beschwerdearm mögliche Gehstrecke (erneut) weniger als 200 Meter betrage (act. 21, S. 3). Dafür, dass nach der Reha-Behandlung keine Verbesserung eingetre- ten ist, spricht auch der Bericht von Dr. P._______ vom 4. April 2018, wo- nach die LWS-Beschwerden des Beschwerdeführers unverändert seien und zudem Missempfindungen der Beine sowie manchmal Taubheit der Füsse bestünden (act. 21, S. 31). Über den weiteren Verlauf des Gesund- heitszustandes des Beschwerdeführers seit April 2018 gibt es in den Akten keine fachorthopädischen Berichte. Dr. J._______ füllte am 6. Juli 2018 den Fragebogen der IV-Stelle D._______ aus, konnte allerdings keine An-

C-103/2019 Seite 20 gaben zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers machen, da dieser nach der LWS-Operation am 18. Ja- nuar 2018 nicht mehr im Zentrum K._______ in Behandlung war (vgl. act. 22). Gemäss Angaben des Hausarztes Dr. M._______ vom 29. Juni 2018 bestanden beim Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch immer er- hebliche Beschwerden insbesondere in Form einer Minderbelastbarkeit des Achsenorgans. Entgegen der Prognose der Ärzte der Klinik O._______ vom 9. April 2018 erachtete Dr. M._______ den Beschwerdeführer im Juni 2018 nur für 1 - 2 Stunden arbeitsfähig in sämtlichen Tätigkeiten (vgl. act. 21, S. 1-6). Nach dem Gesagten lassen die Akten keine abschliessende Beurteilung des Verlaufs des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähig- keit des Beschwerdeführers zu. 6.2.4 Hinzu kommt, dass Dr. R._______ die Gefässerkrankung des Be- schwerdeführers, welche gemäss den dazu vorliegenden Akten mit einer funktionellen Einschränkung der Gehfähigkeit verbunden ist, in seiner Be- urteilung gar nicht berücksichtigt hat. Als Diagnosen gab er lediglich den Zustand nach der HWS-Operation vom 22. August 2017 sowie den Zu- stand nach der LWS-Operation vom 18. Januar 2018 an. Die im Bericht des Klinikums G._______ vom November 2017 gestellte Diagnose einer pAVK Stadium II b (Gehstrecke < 200 Meter) erwähnte er nicht und nahm dazu auch in der Beurteilung keine Stellung. Insbesondere machte er dies- bezüglich auch beim Anforderungsprofil an eine leidensangepasste Tätig- keit keine Angaben zu einer allenfalls eingeschränkten Gehfähigkeit. Ob- wohl beim Beschwerdeführer am 29. November 2017 eine stentoptimierte perkutane transluminale Angioplastie der A. femoralis superficialis rechts durchgeführt worden war (vgl. 24, S. 65 ff.), zeigte dieser danach weiterhin Beschwerden (Missempfindungen in den Beinen, Taubheitsgefühle in den Füssen, Claudatio intermittens, act. 24, S. 71; act. 24, S. 39). Der Hausarzt Dr. M._______ gab im Bericht vom 29. Juni 2018 die Diagnose Claudatio intermittens infolge pAVK Stadium II b rechts, Gehstrecke < 200 Meter, an und hielt fest, dass sich die Minderbelastbarkeit der Blutgefässe der unte- ren Extremitäten einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers auswirke (act. 21, S. 4). Fachärztliche Berichte dazu, wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Bezug auf die pAVK seit November 2017 entwickelt hat, liegen nicht vor. Somit lässt sich nicht ohne Weiteres ausschliessen, dass die Gefässerkrankung eine quantitative und/oder qualitative Arbeitsfähigkeitseinschränkung des Beschwerdefüh- rers begründet. Diesbezüglich ist im Übrigen festzuhalten, dass RAD-Arzt

C-103/2019 Seite 21 Dr. R._______ ohnehin auch nicht über die für eine beweiskräftige Beurtei- lung nötige fachärztliche Qualifikation im Bereich Gefässerkrankungen ver- fügt. 6.2.5 Nach dem Gesagten sind die Beweisanforderungen, die an einen RAD-Bericht ohne eigene Untersuchung gestellt werden (lückenlose Be- fundlage, keine geringen Zweifel) vorliegend nicht erfüllt. Auf die Beurtei- lung von RAD-Arzt Dr. R., wonach seit 1. April 2018 eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepassten Tätigkeiten vorliege, kann folglich nicht abgestellt werden. Betreffend den Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers liegen weder ein lückenloser Befund noch ein feststehender, unbestrittener medizinischer Sachverhalt vor. Es sind somit weitere medizinische Abklärungen erforderlich. Dies gilt umso mehr, als dass die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte vom 5. Dezember 2018 auf eine bereits vor Verfügungserlass eingetretene und allenfalls arbeitsfähigkeitsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszu- standes des Beschwerdeführers hindeuten. So hielt Dr. J. fest, dass es zu einer fortgeschrittenen Anschlussdegeneration mit fortgeschrit- tener Facettengelenksarthrose L3/4 gekommen sei, wobei aufgrund der unter konservativer Therapie nicht gebesserten Beschwerden eine erneute Operation nicht zu vermeiden sei (Beilage 12 zu BVGer-act. 1). 6.3 Im Ergebnis ist die Vorinstanz, indem sie trotz lückenhafter Befundlage allein auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. R._______ abgestellt hat und keine interdisziplinäre Abklärung veranlasst hat, ihrer Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht hinreichend nachgekommen und hat den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt bis zum Erlass der ange- fochtenen Verfügung nicht genügend abgeklärt. Die angefochtene Verfü- gung vom 19. November 2018 ist folglich aufzuheben. 7. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass aufgrund seines fortgeschrittenen Alters sowie den gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Ar- beitsmarkt von vornherein nicht verwertbar sei, kann eine entsprechende Prüfung erst im Zeitpunkt erfolgen, in dem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit feststeht (BGE 138 V 457 E. 3.3; Urteil des BGer 8C_611/2018 vom 7. Januar 2019 E. 4.2). Diese gilt als ausgewie- sen, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben, was vorliegend – wie festgestellt – nicht der Fall ist.

C-103/2019 Seite 22 8. 8.1 Da im vorinstanzlichen Verfahren infolge unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts (vgl. Art. 43 ff. ATSG und Art. 12 VwVG) entscheidwesentliche Aspekte vollständig ungeklärt ge- blieben sind, steht einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu wei- teren Abklärungen nichts entgegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Vor- liegend fehlt es gänzlich an einer iv-rechtlich erforderlichen Gesamtbeur- teilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz hat es unterlassen, eine interdisziplinäre Abklärung zu veranlassen, ob- wohl eine solche aufgrund der im Raum stehenden Befunde und Diagno- sen, welche verschiedene medizinische Fachgebiete betreffen, geboten gewesen wäre. Da die Vorinstanz noch kein Gutachten veranlasst hat, und die Verwaltung nicht von vornherein darauf bauen kann, dass ihre Arbeit in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Be- schwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge, ist von der Einholung eines Gerichtsgutachtens oder Erhebung anderer Beweisab- nahmen abzusehen (BGE 137 V 210 E. 4.2; Urteil des BVGer C-1358/2014 vom 11. Dezember 2015 E. 5). Überdies würde den Verfahrensbeteiligten mit dem Verzicht auf ein Administrativgutachten im Verwaltungsverfahren der doppelte Instanzenzug, den sich der Beschwerdeführer mit seinem Eventualantrag auf Rückweisung ausdrücklich erhalten wollte (vgl. BVGer- act. 1, S. 2), nicht gewahrt (vgl. Urteil des BVGer C-1882/2017 vom 3. April 2018 E. 6.1). 8.2 Die Vorinstanz ist daher in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzu- weisen, nach Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen Ak- ten eine umfassende interdisziplinäre Begutachtung des Beschwerdefüh- rers zu veranlassen. Nur so kann sichergestellt werden, dass alle relevan- ten Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus jeweils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamtergebnis aus- gedrückt werden (vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1). Auch wenn der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers auf zwei Disziplinen, na- mentlich Orthopädie und Innere Medizin (insb. Angiologie), fokussiert er- scheint, so ist die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik noch nicht vollends gesichert. So könnte beim Beschwerdeführer auch eine neurolo- gische Problematik vorliegen, da die Ärzte der Klinik O._______ im Rah- men der Erhebung des orthopädischen Befunds beim Beschwerdeführer ein Kraftdefizit in den Oberschenkelmuskeln beidseits sowie nicht eindeu- tig zuordenbare ("möglicherweise L4 bis S1 beidseits") Hypästhesien fest- stellten (act. 21, S. 23). In psychischer Hinsicht berichtete der Hausarzt im

C-103/2019 Seite 23 Juni 2018 zudem von Problemen wie eine psychische Belastungsminde- rung, Schlafstörungen und eine "einlaufende" depressive Episode (act. 21, S. 4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in einem solchen Fall, in dem die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik noch nicht ge- sichert ist, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen (BGE 139 V 349 E. 3.2). Dabei sind vorliegend Gutachter der folgenden Fachdisziplinen bei- zuziehen: Orthopädie (Wirbelsäulenspezialist), Neurologie, Innere Medizin (evtl. mit Beizug Angiologie) und Psychiatrie. Ob noch weitere Disziplinen beizuziehen sind, ist dem pflichtgemessen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fra- gestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden. Sie sind einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirt- schaftliche Abklärung letztverantwortlich (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1). Die psychi- atrische Begutachtung hat unter Berücksichtigung der Indikatorenrecht- sprechung des Bundesgerichts zu erfolgen (vgl. BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281 und BGE 145 V 215). Die funktionelle Leistungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben die Gutachter unter Ausschluss allfälliger aggravatorischer Anteile festzustellen, denn soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erschei- nung beruht, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 f. mit Hinweisen; zur Grenzziehung zwischen Aggravation und Verdeutlichungstendenz vgl. Urteil des BGer 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2). Betreffend den zu beurteilenden Zeitraum ab Mai 2017 haben die Gutachter die Entwicklung des Gesund- heitszustands und den Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sinnvollerweise bis zum Zeitpunkt der neu durchzuführenden Begutach- tung miteinzubeziehen und zu beurteilen. 8.3 Der Beschwerdeführer hat beantragt, es sei zusätzlich zu einem um- fassenden Gutachten ein weiteres Gutachten oder Anschlussgutachten bei einer ausgewiesenen Fachstelle wie z.B. das Zentrum F._______ einzuho- len, das sich mit der Arbeitsfähigkeit und den Arbeitsmöglichkeiten des Be- schwerdeführers befasse (vgl. BVGer-act. 1, S. 11). Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung wäre eine solche Abklärung jedoch erst dann in Betracht zu ziehen, wenn sich die Gutachter ausser Stande sähen, eine zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig Machbaren vorzunehmen und deshalb eine konkrete leistungsorientierte berufliche Abklärung als zweckmässigste Massnahme ausdrücklich empfehlen würden (Urteil des

C-103/2019 Seite 24 BGer 9C_497/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 5.3). Folglich ist der be- schwerdeweise gestellte Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen. 8.4 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu er- folgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.) und vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unver- hältnismässig erscheinen liessen. Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermit- teln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72 bis Abs.

2 IVV) und dem Beschwerdeführer sind die ihm zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräu- men (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). 9. Im Ergebnis ist die Beschwerde im Sinne des Eventualantrags gutzuheis- sen, die Verfügung vom 19. November 2018 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung neu verfüge. 10. 10.1 Die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als voll- ständiges Obsiegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1; 132 V 215 E. 6; Urteil des BGer 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018 E. 4.1). 10.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Der geleistete Vorschuss von Fr. 800.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 10.3 Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Vorinstanz zu leisten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Da seitens des Rechtsvertreters keine Kostennote einge- reicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensaus- gangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der

C-103/2019 Seite 25 Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfah- rens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Ent- schädigungen ist es gerechtfertigt, eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu z.B. Urteil des BVGer C-1741/2014 vom 28. April 2016 E. 8.3 mit Hinweisen]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) festzusetzen.

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-103/2019 Seite 26 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 19. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück- gewiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Er- wägungen vornehme und anschliessend neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi- gung von Fr. 2'800.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl- adresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Nadja Francke

C-103/2019 Seite 27 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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  • Art. 48 BGG
  • Art. 100 BGG

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  • Art. 60 i.V.m

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