B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1028/2023
Urteil vom 1. Oktober 2025 Besetzung
Richter Philipp Egli (Vorsitz), Richterin Selin Elmiger-Necipoglu, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Einstellung der Kinderrente, Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2022.
C-1028/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1949 geborene A._______ ist deutscher Staatsangehöri- ger und wohnt in Deutschland. Er ist geschieden und hat eine Tochter. Er arbeitete von Juli 1990 bis März 2014, mit Ausnahme von Mai bis Septem- ber 1995, als Grenzgänger in der Schweiz und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SAK- act. 18). Die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) sprach ihm mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 mit Wirkung ab
C-1028/2023 Seite 3 Homeschoolings während der Corona-Pandemie an psychischen Proble- men gelitten habe und der weitere Besuch der Schule nicht mehr in Frage gekommen sei. Sie bewerbe sich nun um einen Ausbildungsplatz als Ret- tungssanitäterin, um später die Matura nachzuholen und dann Ärztin zu werden. Der nachgereichten Bestätigung der kaufmännischen Schule vom 4. Mai 2022 ist zu entnehmen, dass der Schulabbruch per 15. November 2021 stattfand (SAK-act. 58). A.f Mit Verfügung vom 12. Mai 2022 (SAK-act. 59) stellte die SAK die Rente für die Tochter B._______ per 30. November 2021 ein. Zur Begrün- dung führte die SAK aus, B._______ habe die Schule per 15. November 2021 abgebrochen und danach ein freiwilliges Praktikum begonnen, das für die weitere Ausbildung nicht zwingend vorausgesetzt werde. Der Ren- tenanspruch bestehe somit nur bis Ende November 2021. Sollte B._______ wieder eine Ausbildung aufnehmen, könne der Anspruch auf Kinderrente erneut geprüft werden. Die zu Unrecht bezahlten Kinderrenten für Dezember 2021 und Januar 2022 seien zurückzuerstatten. A.g Mit Schreiben vom 12. Mai 2022 (SAK-act. 60) teilte die SAK A._______ Folgendes mit: «Wir gewähren Ihnen im Sinne von Art. 42 ATSG eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt dieser Mitteilung, um uns Ihre Be- merkungen bezüglich der Rückerstattung des zu Unrecht ausbezahlten Betrags mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist erlassen wir eine durch Ein- sprache anfechtbare Rückerstattungsverfügung». A.h Mit Eingabe vom 7. Juni 2022 (SAK-act. 61) erhob A._______ Einspra- che gegen die Verfügung vom 12. Mai 2022 und beantragte zudem Stun- dung/Stornierung der Rückzahlungsverpflichtung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung. Mit Eingabe vom 20. Juli 2022 (SAK-act. 63) begründete er seine Einsprache und führte im Wesentlichen aus, seine Tochter habe sich pandemiebedingt in einer schwierigen Übergangsphase zwischen Schule und Ausbildungsbeginn respektive Studienbeginn befun- den und stets versucht, im Rahmen des gesundheitlich Möglichen, die Aus- bildung fortzusetzen. Ergänzend führte A._______ mit Eingabe vom 7. Ok- tober 2022 (SAK-act. 66) aus, das Auslandspraktikum habe seine Tochter medizinisch, schulisch und beruflich weitergebracht. Die im Sprachunter- richt erworbenen Sprachkenntnisse seien umgehend durch praktische An- wendung vertieft worden. Nach dem Auslandsaufenthalt habe die Tochter per 10. August 2022 die Ausbildung am Abendgymnasium aufgenommen.
C-1028/2023 Seite 4 A.i Mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2022 (SAK-act. 70) wies die SAK die Einsprache von A._______ ab. Zur Begründung führte sie aus, B._______ habe die Schule abgebrochen, das Auslandspraktikum sei we- der gesetzlich, reglementarisch noch faktisch für die Zulassung zu einer bestimmten Berufsausbildung notwendig gewesen. Trotz Nachfrage seien überdies keine Angaben über die Anzahl Sprachschullektionen erfolgt, weshalb der Besuch der Sprachschule ebenso wenig als Ausbildung ge- wertet werden könne. Die Ausbildung gelte somit von Dezember 2021 bis und mit Juli 2022 als unterbrochen, weshalb für diese Zeit kein Kinderren- tenanspruch bestehe. B. B.a Mit Einschreiben vom 11. Januar 2023 (SAK-act. 71) beantragte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der SAK die Ausrichtung der Kinderrente auch für Dezember 2021 und Januar 2022. Zur Begrün- dung führte er im Wesentlichen aus, er lebe in finanziell knappen Verhält- nissen und sei bei Nichtausrichtung der Rente (noch mehr) in Schwierig- keiten. Am 21. Februar 2023 (SAK-act. 72/BVGer-act. 2) übermittelte die SAK das Schreiben zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsge- richt. B.b Mit Vernehmlassung vom 12. April 2023 (BVGer-act. 4) beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die Tochter des Beschwerdeführers habe ihre Ausbildung abgebrochen, indem sie seit November 2021 die Schule nicht mehr besucht habe. Das Aus- landspraktikum und der Sprachaufenthalt könnten nicht als Weiterführung der Ausbildung gewertet werden, weshalb die Rente für diese Zeit nicht mehr geschuldet sei. Erst mit Aufnahme des Abendgymnasiums am 10. August 2022 habe B._______ die Ausbildung wieder aufgenommen und die Rente sei deshalb ab August 2022 wieder auszuzahlen. B.c Mit Replik vom 22. Mai 2023 (BVGer-act. 6) hielt der Beschwerdefüh- rer an seinem Antrag fest. Er führte aus, der Sprachaufenthalt sei zum Er- werb des später angestrebten Schulabschlusses (Abitur) für das Hauptfach Spanisch und den späteren Berufsweg der Tochter zwingend notwendig. Der Sprachunterricht, den sie in Mittelamerika besucht habe, habe aus mindestens 8 Lektionen à 45-60 Minuten Unterricht pro Woche bestanden und der Verbesserung der Spanischkenntnisse zur Erlangung des später angestrebten Schulabschlusses gedient. Er wies darauf hin, dass er be- reits am 20. Juli 2022 der Vorinstanz die Anzahl Sprachlektionen mitgeteilt
C-1028/2023 Seite 5 habe. Aus der eingereichten Bescheinigung Sprachkurs vom 4. Mai 2023 sei ersichtlich, dass der Sprachunterricht während 40 Wochenstunden aus Einzel- und Gruppenunterricht bestanden habe. Er wiederholte zudem, dass sich aus der Praktikumsbescheinigung vom 1. März 2022 ergebe, dass das Praktikum im Rahmen von 40 Wochenstunden stattgefunden habe. Schliesslich wies er noch darauf hin, dass die deutsche Familien- kasse das Kindergeld gestützt auf die eingereichten Unterlagen durchge- hend bewilligt habe. B.d Mit Duplik vom 21. Juni 2023 (SAK-act. 8) hielt die Vorinstanz an ihrem Abweisungsantrag fest. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerde- führer lege nun zwar erstmals eine Bescheinigung ins Recht, aus welcher die stundenmässige Dauer des Sprachkurses ersichtlich sei, allerdings habe der Kurs lediglich zwei Wochen gedauert, womit die Mindestdauer von vier Wochen nicht erfüllt sei, um als Ausbildung anerkannt zu werden. In Bezug auf das Praktikum wiederholte die Vorinstanz ihre bisherigen Aus- führungen. B.e Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be- weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach- folgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend- bar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist. 1.3 Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids und als Em- pfänger der Kinderrente ist der Beschwerdeführer durch den Entscheid
C-1028/2023 Seite 6 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben wurde (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten. 2. Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgeben- den Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG gelangen die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung zur An- wendung, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 146 V 364 E. 7.1; 132 V 215 E. 3.1.1; 445 E. 1.2.1; 130 V 130 V 329 E. 2.3). Die Beurteilung des Anspruchs auf Kinderrenten ab Dezember 2021 richtet sich demzufolge nach der in die- sem Zeitpunkt geltenden Rechtslage (vgl. Urteile des BVGer C-3267/2020 vom 10. Februar 2022 E. 3.2; C-4427/2020 vom 14. Mai 2021 E. 2.5 [Ent- scheid bestätigt durch Urteil des BGer 9C_370/2021 vom 17. Dezember 2021]). 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Ent- scheids rügen (Art. 49 VwVG). 2.4 Der Beschwerdeführer und seine Tochter sind deutsche Staatsangehö- rige und wohnen in Deutschland. Daher sind vorliegend das Freizügigkeits- abkommen mit der EU vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG)
C-1028/2023 Seite 7 Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11) zur Anwendung. Soweit das FZA keine abweichen- den Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägigen gemein- schafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Ver- fahrens sowie die Prüfung der Zulässigkeit der Einstellung der Kinderrente nach schweizerischem Recht. 3. Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Kinderrente für B._______ per 30. November 2021 zu Recht eingestellt hat. 3.1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 22 ter Abs. 1 Satz 1 AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (vgl. Art. 25 Abs. 5 Satz 1 AHVG). Diese Regelung bezweckt die Förderung der beruflichen Ausbil- dung (BGE 143 V 305 E. 3.2; 139 V 122 E. 4.3). 3.2 Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG). Von dieser Befugnis hat er mit Erlass der auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49 bis AHVV (Ausbildung) und Art. 49 ter AHVV (Beendigung und Unterbrechung der Ausbildung) Gebrauch gemacht (AS 2010 4573; vgl. BGE 143 V 305 E. 3.1.2). In Art. 49 bis AHVV hält der Verordnungsgeber fest: 1 In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsge- mässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systema- tisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. 2 Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten. 3 Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV.
C-1028/2023
Seite 8
In Art. 49
ter
AHVV legt der Verordnungsgeber fest:
1
Mit einem Berufs- oder Schulabschluss ist die Ausbildung beendet.
2
Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen
wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht.
3
Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten die folgenden Zeiten, so-
fern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird:
12 Monaten.
3.3 In BGE 138 V 286 E. 4.2.2 erwog das Bundesgericht, dass für die nä-
here Bestimmung des Begriffes «Ausbildung» sowie deren Unterbrechung
und Beendigung auf die Gerichts- und Verwaltungspraxis, namentlich auf
die Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV), abge-
stellt werden könne (vgl. auch BGE 143 V 305 E. 3.1.2; Urteil des BGer
8C_604/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.2). Das BSV hat in seiner Weg-
leitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung (gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Ja-
nuar 2021) zum Begriff der Ausbildung nach Art. 49
bis
Abs. 1 AHVV festge-
halten, dass sie mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein
Bildungsziel ausgerichtet sein muss. Der Ausbildungsaufwand muss pro
Woche mindestens 20 Stunden betragen (Rz. 3358-3360). Keine Rolle
spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder eine
Zweitausbildung ist (Rz. 3358).
3.4 Die RWL regelt zusätzlich, dass ein Praktikum als Ausbildung aner-
kannt wird, wenn es gesetzlich oder reglementarisch eine Voraussetzung
bildet für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung, oder
zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird
(Rz. 3361). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird ein Praktikum
dennoch als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung
faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Ab-
sicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren, und das Praktikum
im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (RWL Rz. 3361.1; BGE
140 V 299; 139 V 209). Übt das Kind jedoch lediglich eine praktische Tä-
tigkeit aus, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten an-
zueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssitu-
ation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine
C-1028/2023 Seite 9 Ausbildung vor (RWL Rz. 3362; BGE 140 V 314 E. 3.2; Urteil des BGer 8C_292/2016 vom 18. August 2016 E. 3.2). 3.5 Nach der ausdrücklichen Regelung in Art. 49 bis Abs. 2 AHVV gilt ein Kind auch dann als in Ausbildung, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufent- halte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (vgl. Urteil des BGer 8C_745/2017 vom 5. Februar 2018 E. 4.3). Nach der RWL befinden sich Kinder, die sich in einem fremdsprachigen Gebiet als Au-Pair betätigen oder in einem fremdsprachigen Gebiet einen Sprachaufenthalt machen, in Ausbildung, sofern mindestens 4 Schullektionen (à 45 bis 60 Minuten) pro Woche Bestandteil eines solchen Brückenangebots sind (Rz. 3364). Nach den Erläuterungen des BSV zu Art. 49 bis Abs. 2 AHVV ist das Beherrschen einer Fremdsprache eine wichtige Basiskompetenz für jeden späteren Be- ruf (BSV, Erläuterungen zu den Änderungen der AHVV auf 1. Januar 2011 [Stand: 22. Oktober 2010], S. 8 oben). Das ist Ausdruck davon, dass der Begriff der Ausbildung umfassend und weit zu verstehen ist (BGE 143 V 305 E. 3.2 m.H.), wobei namentlich ein Sprachaufenthalt mindestens vier Wochen dauern muss (MARCO REICHMUTH, Sozialversicherungsrechtlicher Ausbildungsbegriff, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2019, S. 170 Fn. 69 mit Hinweis auf RWL, Rz. 3358). 4. 4.1 Vorliegend machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Tochter habe pandemiebedingt schulische und gesundheitliche Probleme bekommen und habe deshalb die Schule abgebrochen. Sie habe sich daraufhin neu orientiert und versucht, eine Ausbildung als Rettungs- sanitäterin aufzunehmen, was ihr, trotz einigen Bewerbungen und stabili- siertem Gesundheitszustand, jedoch nicht gelungen sei. Der an den Ab- bruch anschliessende Sprachaufenthalt in Mittelamerika (Sprachkurs und Praktika) sei zum Erwerb des später angestrebten Schulabschlusses (Abi- tur) für das Hauptfach Spanisch und den späteren Berufsweg zwingend notwendig gewesen. Die Tochter habe sich nur durch ein derartiges Aus- landspraktikum «normal» weiterentwickeln können, was in Deutschland pandemiebedingt unmöglich gewesen sei. Ferner habe der Auslandsauf- enthalt dazu beigetragen, die Tochter gesundheitlich weiter zu stabilisieren. Seine Tochter habe sich in einer Übergangsphase zwischen Schule und Ausbildungsbeginn bzw. späterem Studienbeginn mit dem Ziel eines be- rufsqualifizierenden Abschlusses befunden.
C-1028/2023 Seite 10 4.2 Die Vorinstanz führte aus, der Sprachaufenthalt sei mit zwei Wochen zu kurz ausgefallen, um als Ausbildung berücksichtigt werden zu können. Dafür wäre ein Sprachaufenthalt von mindestens vier Wochen nötig gewe- sen. Die beiden Praktika seien weder reglementarisch noch faktisch für ei- nen bestimmten Ausbildungsweg notwendig gewesen, weshalb diese Zeit nicht als Ausbildung angerechnet werden könne. 4.3 Die im Jahr 2002 geborene Tochter des Beschwerdeführers, B., hat im Jahr 2020 das 18. Altersjahr vollendet, womit das Wei- terbestehen eines Kinderrentenanspruchs über diesen Zeitpunkt hinaus voraussetzt, dass sich B. noch in Ausbildung befunden hat (vgl. Art. 25 Abs. 4 und 5 AHVG). Unumstritten ist, dass sich B._______ bis zum Abbruch der Schule im November 2021 in Ausbildung befunden hat (SAK-act. 58). Ferner ist der Kinderrentenanspruch ab August 2022 nicht umstritten: B._______ hat am 10. August 2022 die Ausbildung am Abend- gymnasium aufgenommen und stand somit ab dann in Ausbildung (SAK- act. 68). Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der Kinderrente per 30. November 2021 zu Recht erfolgt ist. 4.4 Vom 4. Dezember 2021 bis 5. März 2022 hielt sich B._______ für drei Monate in Mittelamerika auf, wobei sie vom 4. Dezember 2021 bis 18. De- zember 2021 in (...) (Guatemala) an einem zweiwöchigen Sprachkurs (Umfang: 40 Stunden) teilnahm und im Anschluss an den Sprachkurs zwei Praktika in einer sozialen Einrichtung mit Kindern in Guatemala sowie einer Natur- und Tierschutzorganisation in Mexiko absolvierte (BVGer-act. 6 Bei- lagen). Der Sprachkurs als solcher kann praxisgemäss nicht als Ausbil- dung angerechnet werden, da er – wie die Vorinstanz zu Recht ausführte – die Minimaldauer von vier Wochen nicht erreichte (vgl. E. 3.3 und E. 3.5 hiervor). Selbst wenn man davon ausginge, Sprachkurs und Praktika seien insgesamt als Brückenangebot respektive Sprachaufenthalt nach Art. 49 bis
Abs. 2 AHVV zu betrachten, wären die Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt (vgl. E. 3.5 hiervor), da die minimale Stundenanzahl von 4 Schullek- tionen (à 45 bis 60 Minuten) pro Woche nur in den ersten beiden Wochen erfüllt wäre. Dass vertiefte Spanischkenntnisse bei der Absolvierung des Abendgymna- siums und darüber hinaus für die Tochter des Beschwerdeführers von Nut- zen sein können, bedeutet nicht, dass der Aufenthalt und die Praktika in Mittelamerika deswegen für das Abendgymnasium oder eine andere Aus- bildung faktisch notwendig gewesen wären (vgl. E. 3.4 hiervor und sinnge- mäss Urteil des BGer 9C_209/2020 vom 24. August 2020 E. 4.2). Es ist
C-1028/2023 Seite 11 somit davon auszugehen, dass es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Praktika nicht um «echte» (namentlich reglementarisch oder faktisch not- wendige) Praktika handelte, die als Ausbildung anerkannt werden können (vgl. dazu BGE 139 V 122 E. 4.3). 4.5 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedeutet der Umstand, dass seine Tochter noch keine abgeschlossene Ausbildung hat und somit unterstützungsbedürftig ist, nicht automatisch, dass sie sich im Sinne des AHVG «in Ausbildung» befindet und er somit einen Anspruch auf eine Kin- derrente hat. Auch die Tatsache, dass in Deutschland das Kindergeld durchgehend bewilligt worden ist, ist für die Beurteilung des vorliegenden Anspruchs nicht relevant, zumal hier – wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.4 hiervor) – ausschliesslich die schweizerischen Rechtsnormen zur Anwen- dung gelangen. Demzufolge ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in Über- einstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Ren- tenwegleitung zu Recht davon ausgegangen ist, dass mit dem Abbruch der Schule Ende November 2021 die Ausbildung endete, da der daran an- schliessende Sprachaufenthalt und die Praktika nicht als Ausbildungszeit angerechnet werden können. 4.6 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass – auch wenn der Be- schwerdeführer das Vorliegen gewisser gesundheitlicher Probleme bei sei- ner Tochter geltend macht und diese zumindest für eine gewisse Zeit, die jedoch vor dem zu beurteilenden Zeitraum liegt, auch belegt (vgl. Kurzbrief des Psychiatrischen Behandlungszentrums [...] vom 17. Dezember 2020 [SAK-act. 63 S. 8]) – nicht davon auszugehen ist, dass der Abbruch/Unter- bruch der Ausbildung ausschliesslich aus medizinischen Gründen erfolgte, zumal keine diesbezüglichen medizinischen Atteste vorliegen. Im Gegen- teil, der Beschwerdeführer reichte ein Attest von Dr. med. C._______ vom 25. November 2021 (SAK-act. 63 S. 10) ein, gemäss welchem B._______s körperliches und geistiges Leistungsvermögen nicht beeinträchtigt sei und kein Anhaltspunkt für eine Suchterkrankung vorliege. Der vorliegend fest- gestellte Unterbruch der Ausbildung ist somit kein Ausnahmefall gemäss Art. 49 ter Abs. 3 Bst. c AHVV, sodass auch unter diesem Aspekt festzuhal- ten ist, dass für die fragliche Zeit kein Rentenanspruch mehr besteht. 4.7 Die weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände zielen darauf ab zu belegen, dass es sich bei der von der SAK angekün- digten Rückforderung der bereits bezahlten Rentenbetreffnisse um einen Härtefall handle, weshalb auf die Rückzahlung zu verzichten sei. Darauf ist vorliegend nicht näher einzugehen, da die Rückerstattungspflicht und
C-1028/2023 Seite 12 deren allfälliger Erlass nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Vorliegend war über die Rechtmässigkeit der Einstellung der Kinder- rente per Ende November 2021 zu befinden. Hinsichtlich einer allfälligen Rückerstattung hat die Vorinstanz eine separate Rückerstattungsverfü- gung in Aussicht gestellt (vgl. Bst. A.g hiervor) und wird daher darüber so- wie über einen allfälligen Erlass der Rückerstattung separat zu entschei- den haben. 4.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz den Kin- derrentenanspruch ab Dezember 2021 zu Recht verneint hat, weshalb die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. Dezem- ber 2022 abzuweisen ist. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 5.1 Das Verfahren ist bei Leistungsstreitigkeiten kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenso wenig Anspruch auf eine Parteientschädigung.
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
C-1028/2023 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei- entschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philipp Egli Sandra Tibis
C-1028/2023 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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