2025 III/2 Zollbefreiung
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2025 III/2 Auszug aus dem Urteil der Abteilung I i.S. X. gegen Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit A-4476/2023 vom 6. Mai 2025 Zölle. Zollbefreiung für Spenden an anerkannte gemeinnützige Orga- nisationen. Art. 8 Abs. 2 Bst. d ZG. Art. 17 Abs. 2 ZV.
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Im August 2022 reichte die X. (nachfolgend: Beschwerdeführerin), eine gemeinnützige Organisation, bei der Zollkreisdirektion Nordost (heute: Zoll Nordost) ein Gesuch um Zollbefreiung für gespendete Ventile zur Raketenforschung ein. Dieses wurde abgelehnt. Nachdem am 2. Dezember 2022 eine Sendung von Ventilen zur Überfüh- rung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden war, wurden mit Veranlagungsverfügung vom 3. Dezember 2022 Zollabgaben erhoben. Die dagegen erhobene Beschwerde von X., die neben der Aufhebung der Veranlagungsverfügung beantragte, die Einfuhr der Ventile für zollfrei zu erklären, wies die Zollkreisdirektion Nord (heute: Zoll Nord, nachfolgend: Vorinstanz) mit Entscheid vom 15. Juni 2023 ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 17. August 2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Sie unterliegen zudem prinzipiell der Einfuhrsteuer nach Art. 50 ff. MWSTG (SR 641.20). 2.2 Gewisse Waren sind jedoch gesetzlich zollbefreit (Art. 8 Abs. 1 ZG), während weitere vom Bundesrat für zollfrei erklärt werden können (Art. 8 Abs. 2 ZG). So kann der Bundesrat insbesondere Waren für ge- meinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen für zollfrei erklären (Art. 8 Abs. 2 Bst. d ZG; diese sind sodann gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. d MWSTG auch mehrwertsteuerbefreit). Von dieser Kompetenz hat er mit Erlass von Art. 17 der Zollverordnung vom
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3.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin als gemeinnützige Organisation zu qualifizieren ist; dies unter Anlehnung an die sich in Art. 3 Bst. j MWSTG befindliche Legaldefinition, welche auf die materiellen Voraussetzungen von Art. 56 Bst. g DBG (SR 642.11) verweist. Ebenfalls unbestritten ist, dass die fraglichen Waren gespendet wurden und das Ge- such um Zollbefreiung vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion einge- reicht wurde. 3.2 Strittig ist indessen insbesondere die Auslegung von Art. 17 Abs. 2 ZV, der festhält, die Spende müsse dem Zweck, Bedürftigkeit oder Schaden zu lindern, angemessen sein. 3.2.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid und der Ver- nehmlassung aus, die Spende der Ventile diene nicht dazu, ein Leid oder eine Bedürftigkeit zu lindern, wie dies rechtlich vorgesehen sei. Das von der Beschwerdeführerin zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht uneingeschränkt auf den vorliegenden Fall anwendbar. Insbesondere gestützt auf die Entstehungsgeschichte der relevanten Bestimmungen ge- langt die Vorinstanz zum Schluss, dass die so für zollfrei erklärten Waren einen karitativen Zusammenhang aufweisen müssten. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin bemängelt die vorinstanzliche Ausle- gung von Art. 8 Abs. 2 Bst. d ZG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 ZV. Sie bezieht sich insbesondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-128/2017 vom 29. März 2018 (publ. in BVGE 2018 III/2). Sie macht geltend, bei der im Gesetz genannten gemeinnützigen Organisation und der bedürftigen Person handle es sich um zwei unterschiedliche, gleichge- ordnete und alternative Kategorien von Empfängern. Handle es sich bei der Adressatin der Warenspende um eine gemeinnützige Organisation,
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könne nicht zusätzlich von Bedeutung sein, ob die Destinatärin der Spende eine bedürftige Person und damit eine natürliche Person sei. Die Verord- nungsbestimmung, welche festhalte, dass die Spende dem Zweck, Bedürf- tigkeit oder Schaden zu lindern, angemessen sein müsse, sei nicht auf gemeinnützige juristische Personen zugeschnitten. Der Begriff des ge- meinnützigen Zwecks von Organisationen würde unnötig eingeschränkt, wenn dieser Zweck nur die Linderung von Bedürftigkeit oder Schaden be- inhalte. Selbst wenn dies eine Voraussetzung wäre, seien Forschung und Entwicklung im Bereich der Raumfahrt, insbesondere die Entwicklung von Antrieben, sehr wohl geeignet, Leid und Bedürftigkeit zu lindern. Bei- spiel sei die Bekämpfung der Folgen des Klimawandels. Satellitendaten verbesserten die Vorhersagen und die Planung der Katastrophenhilfe. Sol- che Satelliten könnten nur mit Raketen gestartet werden, die von Triebwer- ken angetrieben würden. Eine Auslegung, wonach nur die unmittelbare Linderung von Bedürftigkeit und Schaden die Voraussetzung erfüllen wür- de, würde daher zu kurz greifen und dem Zweck der Bestimmung zuwider- laufen. Die Beschwerdeführerin bringt – wiederum mit Bezug auf BVGE 2018 III/2 – vor, es sei widersprüchlich, wenn eine gemeinnützige Organisation, welche den Tierschutz bezwecke, gespendete Waren zollfrei einführen könne, eine gemeinnützige Organisation, welche sich im Bereich « Bil- dung und Forschung » engagiere, aber nicht. Die historische Auslegung der Vorinstanz sei vom Bundesverwaltungsgericht verworfen worden. Weiter habe das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass mangels eigener Definition der gemeinnützigen Organisation im Zollrecht auf die Gesetz- gebung zur Einfuhrsteuer abzustellen sei, welche auf die direkten Steuern verweise. Diesbezüglich sei die Umsatzgrenze für die Mehrwertsteuer- pflicht von gemeinnützigen Organisationen von Fr. 150 000.– auf Fr. 250 000.– erhöht worden; dies vor dem Hintergrund, dass gemeinnüt- zige Institutionen aus Sicht des Gesetzgebers viele Leistungen zugunsten der Gesellschaft erbrächten und es aus diesen Gründen als angezeigt er- achtet worden sei, diese Organisationen steuerlich und damit auch admi- nistrativ zu entlasten und auf diese Weise ihre Aktivitäten insgesamt zu fördern. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es dem gesetzgeberischen Willen entsprechen solle, gemeinnützige Organisationen betreffend die Mehr- wertsteuer zusätzlich entlasten zu wollen, diese Organisationen gleich- zeitig jedoch für die Einfuhr von gespendeten Waren konsequent zur Kasse zu bitten.
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Nachfolgend ist demnach in Auslegung von Art. 8 Abs. 2 Bst. d ZG in Ver- bindung mit Art. 17 Abs. 1 und 2 ZV zu beurteilen, ob die Beschwerdefüh- rerin für die strittigen Güter Anspruch auf Zollbefreiung hat. 4.1 Dazu ist zunächst auf einige Erwägungen in BVGE 2018 III/2 einzugehen: 4.1.1 Der dem Urteil (BVGE 2018 III/2) zugrunde liegende Sachver- halt ist nicht sehr konkret wiedergegeben. So ist nur ersichtlich, dass es um gespendete Materiallieferungen für eine steuerbefreite Tierschutzorga- nisation ging. In ihrer Vernehmlassung im vorliegenden Verfahren hat die Vorinstanz präzisiert, dass es um Futter und Tierbedarf ging. Das Erforder- nis von Art. 17 Abs. 3 ZV war erfüllt. Nicht eingegangen wurde in BVGE 2018 III/2 auf Art. 17 Abs. 2 ZV. Im Übrigen hielt das Bundesverwaltungsgericht in Auslegung von Art. 8 Abs. 2 Bst. d ZG und Art. 17 Abs. 1 ZV zusammengefasst fest, für zollfrei erklären könne der Bundesrat nach Art. 8 Abs. 2 Bst. d ZG Waren für ge- meinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen, wäh- rend Art. 17 Abs. 1 ZV in diesem Zusammenhang ausführe, dass Waren, die für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder be- dürftige Personen nach Art. 2 Abs. 1 ZUG gespendet würden, zollbefreit seien. Sinngemäss hält das Bundesverwaltungsgericht fest, der Wortlaut führe zum Schluss, dass zum einen die Einfuhr von Gütern an bedürftige natürliche Personen, zum anderen jedoch auch diejenige an juristische Per- sonen, die gemeinnützige Zwecke verfolgten, erleichtert werden solle (BVGE 2018 III/2 E. 3.2.1). Eine andere Interpretation – so das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2018 III/2 weiter – würde dem Zweck der Zollbefreiung nach Art. 8 Abs. 2 Bst. d ZG zuwiderlaufen beziehungsweise diese zweckwidrig einschrän- ken. Im Folgenden gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass zur Bestimmung, ob eine Organisation als gemeinnützig zu gelten hat, Art. 56 Bst. g DBG heranzuziehen ist. Zu den öffentlichen oder gemein- nützigen, nichtunternehmerischen Zwecken, die eine solche Organisation verfolgen müsse – so das Bundesverwaltungsgericht –, gehörten auch die Förderung der beruflichen Ausbildung oder die Erfüllung von wohltätigen und kulturellen Aufgaben sowie solchen des Umweltschutzes. Grundle- gend für eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit sei die Verfolgung des Allgemeininteresses. Als im Gemeinwohl liegend erscheine dabei neben der Förderung der Menschenrechte auch der Heimat-, Natur- und
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Tierschutz. Ob eine bestimmte Tätigkeit im Interesse der Allgemeinheit liege, beurteile sich nach der jeweils massgebenden Volksauffassung, wo- bei die verfassungsrechtlich und gesetzlich verankerten rechtsethischen Prinzipien wichtige Erkenntnisquellen bildeten. Die Verfassung bezeichne eine Vielfalt von förderungswürdigen Zielen, darunter auch den Tier- schutz. Eine Zollbefreiung einzig, wenn davon letztlich bedürftige Perso- nen profitierten, würde sowohl dem Zweck des fraglichen Gesetzesartikels als auch der Verfassung entgegenstehen, indem der Kreis der Destinatäre und damit letztlich der soeben skizzierte, vielseitige Begriff des gemein- nützigen Zwecks unnötig eingeschränkt würde (BVGE 2018 III/2 E. 3.2.2). Die historisch untermauerte Argumentation der damaligen Vorinstanz ändere – gemäss BVGE 2018 III/2 E. 3.2.3 – daran nichts. Nach geltendem Recht hätten nämlich als zusätzliche Empfängerkategorie auch die ge- meinnützigen Organisationen Eingang in die gesetzlichen Grundlagen zur Zollbefreiung gefunden. Damit sei der geänderten Volksauffassung Rech- nung getragen worden. Dieses erweiterte rechtsethische Bewusstsein finde nicht nur in der Verfassung, sondern auch in einer umfassenden Tier- schutzgesetzgebung Ausdruck (BVGE 2018 III/2 E. 3.2.3). 4.1.2 Wie erwähnt (E. 4.1.1) hat sich das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2018 III/2 nicht explizit mit Art. 17 Abs. 2 ZV auseinandergesetzt. Es hielt in E. 3.3 des seinerzeitigen Urteils einzig fest, die fraglichen Wa- ren seien gespendet worden und bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine anerkannte gemeinnützige Organisation, womit unter Hinweis auf die vorangehenden Ausführungen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zollbefreiung nach Art. 8 Abs. 2 Bst. d ZG in Verbindung mit Art. 17 ZV erfüllt seien. 4.1.3 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass sich das Bundesverwal- tungsgericht in BVGE 2018 III/2 mit der Frage beschäftigt hat, wer Desti- natär einer Spende aus dem Ausland sein kann, damit Art. 17 ZV zur An- wendung gelangt. Nichts anderes ist auch dem letzten Absatz in E. 3.2.2 von BVGE 2018 III/2 zu entnehmen. Dort ist zwar einleitend von der « Einfuhr von zur Verfolgung gemeinnütziger Zwecke gespendeter Waren » die Rede. Daran anschliessend wird dies aber wiederum auf den Kreis der Destinatäre bezogen, der unnötig eingeschränkt würde, wenn von der Spende letztlich zwingend bedürftige Personen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 ZUG profitieren müssten.
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4.2 4.2.1 Art. 17 Abs. 2 ZV – mit dem sich das Bundesverwaltungsgericht, wie gesagt, in BVGE 2018 III/2 nicht befasst hat – bezieht sich nun darauf, für welchen Zweck die Spende bestimmt sein muss, damit sie zollbefreit eingeführt werden kann, und statuiert, dass sie diesem Zweck angemessen sein muss. Der Zweck besteht demnach darin, Bedürftigkeit oder Schaden zu lindern. Das Wort « Bedürftigkeit » könnte dazu verleiten, Abs. 2 von Art. 17 ZV nur in Bezug auf die in Abs. 1 dieses Artikels genannten be- dürftigen Personen eine Bedeutung zukommen zu lassen. Der Wortlaut widerspricht dieser Auslegung jedoch, ist doch von « Bedürftigkeit oder Schaden » allgemein die Rede und ist insbesondere der Schaden nicht auf Personen beschränkt: Das Wort « Bedürftigkeit » wird zwar im allgemei- nen Sprachgebrauch nur in Bezug auf Personen oder Personengruppen verwendet; für « Schaden » gilt das aber nicht. Neben einem Personen- ist auch ein Sachschaden möglich. Auch erscheint es sinnvoll, Spenden, die zollfrei für die in Art. 8 Abs. 2 Bst. d ZG und Art. 17 Abs. 1 ZV genannten Destinatäre eingeführt werden können, genauer zu umschreiben. Jegliche Spenden an solche Destinatäre nur von einem vorgängigen Gesuch gemäss Art. 17 Abs. 3 ZV abhängig zu machen, würde den Kreis der Waren, die gespendet werden, ausserordentlich ausweiten. Nicht ausgeschlossen wä- ren so Spenden, die mit dem Wirkungskreis insbesondere der anerkannten gemeinnützigen Organisation kaum noch einen Zusammenhang aufweisen würden. Die französische und die italienische Version von Art. 17 Abs. 2 ZV verwenden für « Bedürftigkeit und Schaden » den bestimmten Artikel (« l'indigence ou le dommage » bzw. « il bisogno o il danno »; Hervorhe- bungen nur hier). Das deutet darauf hin, dass es nicht um eine irgendwie geartete Bedürftigkeit oder irgendeinen Schaden geht, sondern um defi- nierbare, konkrete Zustände oder Ereignisse. Aus dem Wortlaut ergibt sich somit, dass sich Art. 17 Abs. 2 ZV auf alle in Abs. 1 genannten Destinatäre bezieht. 4.2.2 Hier ist nun auf die Entstehungsgeschichte von Art. 8 Abs. 2 Bst. d ZG sowie Art. 17 ZV einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in BVGE 2018 III/2 E. 3.2.3 festgehalten, dass damals die « his- torisch untermauerte Argumentation der Vorinstanz » nichts am Ergebnis zu ändern vermochte, dass der Begriff des gemeinnützigen Zwecks nicht auf bedürftige Personen eingeschränkt ist, was im vorliegenden Urteil übernommen wird (E. 4.2.1). Mit Bezug auf die Frage, ob sich die Ein- schränkung von Art. 17 Abs. 2 ZV auch auf anerkannte gemeinnützige Or- ganisationen bezieht, erweist sich ein Blick in die Vergangenheit aber als nützlich.
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Das Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG, BS 6 465) enthielt noch keinen Artikel, der mit den genannten direkt vergleichbar wäre. Art. 14 Ziff. 11 aZG hielt lediglich fest, dass « Armenfuhren » von der Zollabgabe befreit seien. Art. 16 der Vollziehungsverordnung vom 10. Juli 1926 zum Bundes- gesetz vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen (aZV, BS 6 514) konkreti- sierte in den Abs. 2–4, was unter Armenfuhren zu verstehen sei. Als solche galten « Transporte von gebrauchtem Hausrat und persönlichen Ge- brauchsgegenständen von Schweizerbürgern, die aus armenpflegerischen Gründen auf Anordnung einer Behörde oder auf Kosten einer gemeinnüt- zigen Institution über die Grenze geschafft » wurden (Abs. 2). Diesen gleichgestellt waren « die von umherziehenden Handwerkern (Korbern, Kesselflickern usw.) mitgeführten gebrauchten hausrätlichen und persön- lichen Gebrauchsgegenstände, einschliesslich der gebrauchten, ihnen ge- hörenden Handkarren, soweit der Grenzübertritt überhaupt gestattet » werde (Abs. 3). Ebenso könne « gebrauchtes Übersiedlungsgut von Be- dürftigen, das einen geringen Umfang und Wert aufweis[e], auch dann zollfrei behandelt werden, wenn die für die zollfreie Zulassung von Über- siedlungsgut vorgeschriebenen Ausweise [...] mangeln [würden], der Charakter des Gutes als gebrauchtes Übersiedlungsgut jedoch ausser Zweifel steh[e] » (Abs. 4). All diesen Bestimmungen ist gemeinsam, dass Gebrauchsgegenstände von bedürftigen Personen zollfrei eingeführt wer- den können. Per 1. Juni 1973 wurde Art. 14 Ziff. 11 aZG geändert (aZG 1972, AS 1973 644 650). Der erste Teilsatz der Ziffer erklärte für zollfrei nunmehr « Wa- ren, die vom Ausland her Bedürftigen oder durch aussergewöhnliche Er- eignisse Geschädigten oder Hilfswerken für solche Personen gespendet werden ». Entsprechend wurde auch Art. 16 Abs. 1 aZV angepasst (aZV 1972, AS 1973 651). Der Artikel selbst erhielt – soweit hier relevant – den Titel « Geschenke für Bedürftige und Geschädigte ». Art. 16 Abs. 1 aZV lautete: « Waren, die vom Ausland her Bedürftigen oder durch ausserge- wöhnliche Ereignisse Geschädigten oder Hilfswerken für solche Personen gespendet werden [...] sind zollfrei (Art. 14 Ziff. 11 [a]ZG). » Der Bun- desrat führte in der Botschaft vom 16. August 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Änderung des Zollgesetzes dazu Folgendes aus (BBl 1972 II 228 230): « ‹ Armenfuhren › im Sinne der geltenden Bestim- mung (vgl. Art. 16 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz) kommen kaum mehr vor. Auch lassen sie sich auf Grund der Vorschriften über Über- siedlungs- und Reisegut in der bisherigen Weise abfertigen. Andererseits enthält das Zollgesetz für die Einfuhren, die bei der internationalen Hilfs- tätigkeit stattfinden, noch keine Regelung. Der neue Artikel 14 Ziffer 11
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soll diese Lücke schliessen. Er wird der Schweiz ermöglichen, die Emp- fehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwe- sens (Brüsseler Zollrat [heute: Weltzollorganisation]) vom 8. Juni 1970 betreffend beschleunigte Abfertigung von Hilfssendungen anlässlich von Katastrophen anzunehmen. » Es ging hier also darum, die Einfuhr von gespendeten Hilfslieferungen für konkrete Katastrophen zollbefreit zu ermöglichen und somit deren Abfertigung zu beschleunigen. Beibehalten wurde zudem, dass auch Spenden für Bedürftige zollbefreit waren. Solche Spenden konnten nun auch über Hilfswerke an die einzelnen Personen ver- teilt werden und mussten nicht mehr den Personen direkt zukommen. Art. 8 Abs. 2 Bst. d des heute geltenden ZG hält dagegen sehr allgemein fest, dass Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder be- dürftige Personen zollfrei erklärt werden können, und überlässt die Befrei- ung selbst sowie deren Regelung dem Bundesrat. Die Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz äussert sich zu Art. 8 ZG dahingehend, dass mit den vorliegenden Bestimmungen keine Praxisän- derung verbunden sei (BBl 2004 567 596). Bundesrat (BR) Merz bestätig- te diesen Grundsatz anlässlich der parlamentarischen Beratungen (AB 2004 N 1375). In BVGE 2018 III/2 wurde zwar festgehalten, die Passage, dass mit den vorliegenden Bestimmungen keine Praxisänderung verbunden sei, beziehe sich auf die Gesetzessystematik der absoluten und relativen Zollbefrei- ungsgründe als solche, welche beibehalten werde. Das gerade genannte Votum von BR Merz geht aber weiter. So nennt er Art. 8 Abs. 2 Bst. h ZG als einen Fall, bei dem die Praxis nicht geändert werden sollte. Dieser stehe wörtlich im (damals noch geltenden) Gesetz und sei (im Gesetzesentwurf für das neue Gesetz) wörtlich übernommen worden. Der Vollständigkeit halber sei hier angemerkt, dass Art. 8 Abs. 2 Bst. h ZG (wo es um « Instru- mente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen » geht, die vom Bundes- rat für zollfrei erklärt werden können) während der parlamentarischen Be- ratungen angepasst wurde. Bereits im Entwurf entsprach der neue Wortlaut insofern nicht jenem im alten Gesetz, als insbesondere die Wortstellung umgestellt werden musste. Ohnehin wurden die Bestimmungen aus dem alten Recht im neuen zu Fallgruppen zusammengefasst und neu geordnet (vgl. REMO ARPAGAUS, Grundlagen der Zollerhebung, in: Zollrecht, SBVR, Bd. XII, 2. Aufl. 2007, Rz. 537).
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Da gegenüber dem alten Recht jedoch keine grundlegenden Änderungen vorgenommen werden sollten, erscheint es sachlogisch, dass der Bundes- rat in der (heute geltenden) ZV die recht weit gefasste Formulierung von Art. 8 Abs. 2 Bst. d ZG, die als « Kann »-Bestimmung eine eventuelle Zollbefreiung an den Bundesrat delegiert, wieder einschränkte. Aus aZG 1972 und aZV 1972 übernahm er die Voraussetzung, dass die Waren ge- spendet sein müssen. Allerdings wurde der Zweck nicht mehr auf die Hilfe für bedürftige Personen und Hilfe bei Katastrophen eingeschränkt, son- dern etwas weiter gefasst, indem mit der Spende Bedürftigkeit und Scha- den allgemein gelindert werden müssen. Auch hielt der Bundesrat fest, dass die Spende diesem Zweck angemessen sein müsse. Dieses Erforder- nis dürfte bei Hilfsleistungen an bedürftige Personen sowie im Falle von Katastrophenhilfe in aller Regel erfüllt sein. Da aber die Katastrophenhilfe nicht mehr explizit erwähnt wurde und somit der Zweck erweitert wurde, musste dieser wohl auf andere Weise wieder beschränkt werden. Auf diese Weise kam der Bundesrat dem Ziel, keine Praxisänderung vorzunehmen, recht nah, wobei so auch Raum für allfällige Änderungen in der Rechtsauf- fassung (so etwa hinsichtlich Tierschutz) gelassen wurde, wie das in BVGE 2018 III/2 veröffentlichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zeigt. In jenem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht zwar auch festgehalten, dass die gemeinnützigen Organisationen neu Eingang in die gesetzlichen Grundlagen zur Zollbefreiung gefunden haben. Der Verordnungsgeber hat aber die anerkannten gemeinnützigen Organisationen dadurch eng mit den Hilfswerken verknüpft, dass er diese beiden Formen – ausser in der franzö- sischsprachigen Version – mit einem « und » verband und somit zusam- men von den bedürftigen Personen, die mit einem « oder » verbunden wer- den, abgrenzte (vgl. zur Verwendung der Konjunktionen: BVGE 2018 III/2 E. 3.2.1). Dies zeigt, dass der Gesetzgeber – wie in BVGE 2018 III/2 E. 3.2.1 f. aufgezeigt – den Destinatärskreis um die anerkannten gemein- nützigen Organisationen erweitert hat. Der Zweck der Spende sollte damit aber, wie in Art. 17 Abs. 2 ZV festgehalten, gegenüber dem aZG 1972 nur geringfügig erweitert werden, indem nicht mehr zwingend Katastrophen- hilfe notwendig war, sondern auch die Linderung von anderweitigem Schaden. Auch die historische Auslegung führt zum Schluss, dass sich Art. 17 Abs. 2 ZV auf alle in Abs. 1 genannten Destinatärskreise bezieht. 4.2.3 Abs. 2 von Art. 17 ZV entfaltet somit Wirkung nicht nur für die in Abs. 1 dieses Artikels genannten bedürftigen Personen, sondern auch
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für die anerkannten gemeinnützigen Organisationen und Hilfswerke. Dies ändert nichts daran, dass es sich bei den anerkannten gemeinnützigen Organisationen und Hilfswerken um eine eigenständige Destinatärsgruppe handelt. Eine ihnen erbrachte Spende muss aber ebenfalls dem Zweck die- nen, Bedürftigkeit oder Schaden zu lindern. 4.2.4 Zudem muss die Spende für diesen Zweck angemessen sein. Spenden, die (weit) über das hinausgingen, was zur Linderung der Bedürf- tigkeit oder des Schadens angemessen ist, könnten nicht von der Zollbe- freiung profitieren. 4.2.5 Die Verordnung äussert sich nicht konkret dazu, was unter Be- dürftigkeit und was unter Schaden zu verstehen ist. Ob die Bedürftigkeit, insbesondere wenn es um Spenden an anerkannte gemeinnützige Organi- sationen und Hilfswerke geht, über jene einer bedürftigen Person im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ZV hinausgeht oder anders zu definieren wäre, kann hier offenbleiben. 4.2.6 Beim Begriff des Schadens braucht es sich nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht um einen Personenschaden zu handeln (E. 4.2.1). Hier erübrigt sich aber eine Gesamtbetrachtung dessen, was als solcher Scha- den gelten könnte. Es ist die Frage zu beantworten, ob im Rahmen des von der Beschwerdeführerin angesprochenen Umwelt- beziehungsweise Kli- maschutzes ein Schaden vorliegen könnte, der durch ihre Tätigkeit im Zu- sammenhang mit der Einfuhr der streitbetroffenen Ventile gelindert wer- den könne. 4.3 4.3.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegend relevante Ein- fuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG) von der Inlandsteuer (Art. 10 ff. MWSTG) zu unterscheiden ist. Insbesondere unterliegen der Einfuhrsteu- er auch Personen, die von der Inlandsteuer gemäss Art. 10 Abs. 2 MWSTG befreit sind, weil für die Einfuhrsteuer grundsätzlich die Zollgesetzgebung gilt (Art. 50 MWSTG). Daher erweist sich das Argument der Beschwerde- führerin, die Umsatzgrenze für die Mehrwertsteuerpflicht von gemein- nützigen Organisationen sei von Fr. 150 000.– auf Fr. 250 000.– erhöht worden (vgl. Art. 10 Abs. 2 Bst. c MWSTG), als nicht relevant, weil dies nur die Inlandsteuer betrifft. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin erwähnt insbesondere den Klimawandel beziehungsweise dessen Folgen, die unter anderem durch Forschung und Entwicklung im Bereich Raumfahrt gelindert werden könnten.
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4.3.3 Bildung und Forschung sowie Umweltschutz sind Gebiete, die der Bund fördert beziehungsweise fördern kann beziehungsweise für die er Vorschriften erlässt (Art. 64 Abs. 1, Art. 64a Abs. 2 und Art. 73 f. BV). Das bedeutet aber nicht, dass diese Zwecke auf jede erdenkliche Art geför- dert werden müssten. Wie die Förderung ausgestaltet wird, ist dem Bund überlassen. In Bezug auf Gegenstände, die für Unterricht und Forschung eingeführt werden, kennen ZG und ZV denn auch eigenständige Vorschrif- ten (Art. 8 Abs. 2 Bst. f ZG und Art. 19 ZV). Die entsprechenden Voraus- setzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weshalb sich die Beschwerdefüh- rerin zu Recht auch nicht auf diese Bestimmungen stützt. 4.3.4 Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass Forschung und Entwick- lung im Bereich der Raumfahrt Auswirkungen des Klimawandels, zu de- nen die Beschwerdeführerin Leid und Bedürftigkeit zählt, dereinst lindern können. Die Beschwerdeführerin zeigt jedoch kein konkretes Beispiel auf, wie dies der Fall sein könnte, und schon gar nicht, wie die streitbetroffenen Ventile diesem Zweck konkret dienen könnten. Im Anwendungsbereich von Art. 17 ZV muss jedoch die Linderung von Bedürftigkeit oder Scha- den eine gewisse Unmittelbarkeit aufweisen, könnte doch sonst gar nicht beurteilt werden, ob eine Spende diesem Zweck angemessen ist. Mögli- che, noch vage Entdeckungen in der Zukunft können jedenfalls nicht da- runterfallen. Andernfalls würde der Anwendungsbereich von Art. 17 ZV dermassen weit gefasst, dass ihm kaum noch eine eigenständige Bedeu- tung zukäme. Die Tätigkeiten (nahezu) aller anerkannten gemeinnützigen Organisationen und Hilfswerke sind nämlich in irgendeiner Art und Weise darauf ausgerichtet, Bedürftigkeit oder Schaden zu lindern, wenn die Be- griffe « Bedürftigkeit », « Schaden » und « Linderung » weit genug defi- niert werden. 4.3.5 Selbst wenn angenommen werden sollte, dass ein loser Zusam- menhang zwischen der Spende aus dem Ausland und der Linderung von Bedürftigkeit und Schaden genügen würde, ist festzuhalten, dass vorlie- gend nicht behauptet und noch weniger nachgewiesen wird, die aus dem Ausland gespendeten Ventile dienten dazu, Bedürftigkeit und Schaden zu lindern. Es wird nur vorgebracht, dass dies grundsätzlich möglich sei: « ([...]) » Daraus ergibt sich nicht, wie die aus dem Ausland gespendeten Ventile dem Zweck, durch den Klimawandel hervorgerufenes Leid und Bedürftig- keit zu lindern, tatsächlich dienen, sondern höchstens, dass dies möglich wäre.
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Auch die Zweckbestimmung der Beschwerdeführerin ([...]) erwähnt weder den Umweltschutz noch den Klimawandel. Hauptsächlich soll Stu- dierenden die Möglichkeit gegeben werden, theoretisches Wissen in pra- xisbezogenen Projekten anzuwenden. Insbesondere ist der Zweck der Be- schwerdeführerin in keiner Weise auf die Linderung von Bedürftigkeit oder Schaden ausgerichtet. Dass deren Projekte allenfalls dazu führen kön- nen, genügt nicht. 4.3.6 Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2018 III/2 E. 3.2.1 f. eine Definition der gemeinnützige Zwecke verfolgenden Orga- nisation gewählt, die auf Art. 56 Bst. g DBG beruht (hier E. 4.1.1). Es hat sich in diesem Urteil – wie erwähnt (ebenfalls E. 4.1.1) – aber nicht mit Art. 17 Abs. 2 ZV auseinandergesetzt, der zwar nicht die Definition der anerkannten gemeinnützigen Organisation und des Hilfswerks ein- schränkt, wohl aber – wie ebenfalls erwähnt (E. 4.2.1) – den Zweck der Spende und die Angemessenheit zu diesem Zweck. Dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine anerkannte gemeinnützige Organisation im Sinne von Art. 56 Bst. g DBG handelt, ändert nichts daran, dass die Spen- de dem Zweck, Bedürftigkeit oder Schaden zu lindern, nicht angemessen ist. Wie gezeigt, ist die Voraussetzung von Art. 17 Abs. 2 ZV vorliegend nicht erfüllt.