Höhere Fachprüfung. Rechtsgenügliche Begründung von Prüfungsentscheiden 2023 IV/2
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2023 IV/2 Auszug aus dem Urteil der Abteilung II i.S. A. gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation und Schweizerischen Milchwirtschaftlichen Verein B-3222/2022 vom 7. März 2023 Berufsbildung. Höhere Fachprüfung. Anfechtbarkeit eines Rückwei- sungsentscheides. Rechtsgenügliche Begründung von Prüfungsent- scheiden durch die Vorinstanz als Rechtsmittelinstanz. Unzulässige Kognitionsbeschränkung. Art. 29, Art. 35 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG.
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Formazione professionale. Esame professionale superiore. Impugna- bilità di una decisione di rinvio. Motivazione giuridicamente sufficien- te delle decisioni sugli esami emanate dall'autorità inferiore in qualità di autorità di ricorso. Limitazione inammissibile del potere d'esame. Art. 29, art. 35 cpv. 1, art. 46 cpv. 1 lett. b PA.
Der Beschwerdeführer legte 2018 die Höhere Fachprüfung für Milchtech- nologen ab, die aus einer schriftlichen Diplomarbeit und einer mündlichen Prüfung besteht. Mit Prüfungsverfügung vom 10. Oktober 2018 teilte ihm der Schweizerische Milchwirtschaftliche Verein (SMV, nachfolgend: Erst- instanz) mit, dass er die (Gesamt-)Note 3,5 erzielt und die Prüfung nicht bestanden habe. Die Gesamtnote 3,5 ergebe sich als Durchschnitt aus der Note 4,0 für die Diplomarbeit und der Note 3,0 für die Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit. Gegen diesen Entscheid führte der Beschwerdeführer am 6. November 2018 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Inno- vation (SBFI, nachfolgend: Vorinstanz) und verlangte die Erteilung des eidgenössischen Diploms Milchtechnologe. Mit Entscheid vom 2. Juni 2020 hiess die Vorinstanz die Beschwerde teilweise gut und wies die Erst- instanz an, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, die beiden Prü- fungsteile zu wiederholen. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil B-3099/2020 vom 4. November 2021 teilweise gut, hob die Ver- fügung vom 2. Juni 2020 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück: Die Vorinstanz habe sich im Hinblick auf die Diplomarbeit im Rahmen ihrer Begründungspflicht mit den Rügen des Beschwerdeführers aus- einanderzusetzen. Hinsichtlich des mündlichen Prüfungsteils sei nicht er- stellt, welche Mängel die beschwerdeführerischen Antworten aufgewiesen hätten. Falls die Diplomarbeit aufgrund der neuerlichen Überprüfung nicht
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mit der Note 5,0 (oder höher) zu bewerten sei, was zum Bestehen der Hö- heren Fachprüfung für Milchtechnologen ausreichen würde, habe die Vor- instanz die Wiederholung des mündlichen Prüfungsteils anzuordnen. Am 19. Juli 2022 verfügte die Vorinstanz die Aufhebung der Prüfungsver- fügung vom 10. Oktober 2018 mit der Anweisung, dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit zur Wiederholung der mündlichen Prüfung zu geben; auf- grund von deren Ergebnis sei über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung neu zu entscheiden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24. Juli 2022 erneut Beschwer- de beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren auf Erteilung des eidgenössischen Diploms Milchtechnologe. Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2022 beantragt die Erstinstanz hin- sichtlich des mündlichen Prüfungsteils mit Hinweis auf die bereits ab- schliessende Beurteilung in Urteil B-3099/2020 Nichteintreten auf die Be- schwerde. Hinsichtlich der Diplomarbeit beantragt sie die Abweisung der Beschwerde: Im angefochtenen Entscheid seien sich unter jedem Kriteri- um des Bewertungsrasters die Argumente des Beschwerdeführers und der Erstinstanz gegenübergestellt und daraus seien die richtigen Schlussfolge- rungen gezogen worden. Zudem nimmt die Erstinstanz zu den die Diplom- arbeit betreffenden materiellen Bewertungsrügen des Beschwerdeführers im Detail Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Aus den Erwägungen: 1. 1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 19. Juli 2022 stellt eine Ver- fügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG dar (s. sogleich E. 1.2). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streit- sache zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG; Art. 61 Abs. 2 BBG, [SR 412.10]). 1.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Prüfungsverfügung der Erstinstanz aufgehoben und die Kommission für Qualitätssicherung der Erstinstanz (QSK) angewiesen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur gebührenfreien Wiederholung des Prüfungsteils « Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit » zu geben sowie aufgrund des Ergebnisses
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der Nachprüfung neu über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung zu entscheiden. Über das Begehren des Beschwerdeführers, es sei ihm das eidgenössische Diplom Milchtechnologe zu erteilen, ist in der angefoch- tenen Verfügung somit nicht abschliessend entschieden worden. Zwar verbleibt der QSK angesichts der Weisungen der Vorinstanz kein Entschei- dungsspielraum mehr hinsichtlich des Teilaspekts, dass dem Beschwerde- führer das Diplom nicht auf Basis der absolvierten Prüfungsteile « Dip- lomarbeit » und « Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit » erteilt werden kann und er nochmals zum Prüfungsteil « Präsentation und Dis- kussion der Diplomarbeit » zuzulassen ist. Offen bleibt das Verfahren je- doch im Hinblick darauf, ob die Erteilung des Diploms allenfalls gestützt auf die Beurteilung seiner Wiederholungsprüfung möglich ist. Insoweit handelt es sich beim angefochtenen Beschwerdeentscheid nicht um eine anfechtbare Teil- oder Endverfügung im Sinne der Rechtsprechung. Viel- mehr ist der Entscheid der Vorinstanz vom 19. Juli 2022 als Zwischenver- fügung unter den Voraussetzungen von Art. 46 VwVG anfechtbar (vgl. Urteil des BVGer B-2528/2015 vom 29. März 2017 E. 1.2.1; vgl. auch Urteile des BVGer B-352/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2.3 f. und B-3099/2020 E. 1.2.3 f.). 1.3 Gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a und b VwVG sind Zwischenverfü- gungen nur dann selbstständig vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. 1.4 1.4.1 Hinsichtlich der schriftlichen Diplomarbeit hatte die Vorinstanz über eine Frage zu urteilen, welche, wenn die Antwort positiv ausgefallen, mithin dem Beschwerdeführer die Note 5,0 zuerkannt worden wäre, zur direkten Diplomerteilung und damit zur Gutheissung der Beschwerde ge- führt hätte. Relevant ist in diesem Zusammenhang, dass anhand der beschwerdeführerischen Rügen theoretisch 6 zusätzliche Punkte erteilt werden könnten, womit das Erreichen der Note 5,0 im schriftlichen Prü- fungsteil « Diplomarbeit » und die Erteilung des Diploms möglich wäre ([...]). Damit bliebe dem Beschwerdeführer erspart, die mündliche Prü- fung wiederholen zu müssen, worin ohne Weiteres der Wegfall eines be- deutenden Zeitaufwandes für ein umfassendes Beweisverfahren, in casu die neue Ermittlung der Note im mündlichen Prüfungsteil, erblickt werden
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kann. Diese bedeutende Zeit- und Kostenersparnis tangiert nicht nur die Interessen des Beschwerdeführers, sondern betrifft auch das Verfahren selbst beziehungsweise potenzielle weitere Rechtsmittelverfahren und ist aus Gründen der Verfahrensökonomie angezeigt. Es liegt eine ähnliche Ausgangslage vor wie in anderen Fällen, in welchen die sofortige Herbei- führung eines Entscheids und die bedeutende Zeit- und Kostenersparnis bejaht wurden. Beispielsweise betrachtete das Bundesgericht in BGE 133 II 409 E. 1.2 betreffend Erweiterung einer Mobilfunkantenne ausserhalb der Bauzone die genannten Voraussetzungen als erfüllt, da die Verneinung der Zulässigkeit einer Ausnahmebewilligung in Gutheissung der Be- schwerde dazu geführt hätte, dass das Verfahren endgültig abgeschlossen wäre und den Beschwerdeführenden der weitere mit dem Baugesuchsver- fahren verbundene Aufwand erspart bliebe (vgl. auch BGE 133 IV 215 E. 1.1). Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG und damit auch die Anfechtbarkeit der vorliegend angefoch- tenen Zwischenverfügung ohne Weiteres zu bejahen, unabhängig von der Beantwortung der Frage nach einem nicht wiedergutzumachenden Nach- teil. Die Ausführungen der Vorinstanz unter Verweis auf die Rechtspre- chung der Eidgenössischen Rekurskommission EVD zur Begründung ihres Antrags auf Nichteintreten ([...]), wonach in der Anordnung einer Nachprüfung « kein rechtlicher Nachteil » zu erblicken sei, die Verfah- rensverlängerung durch die Rückweisung und die Vorbereitung auf die Nachprüfung zwar Umtriebe mit sich brächten, aber von einem eigentli- chen Nachteil nicht gesprochen werden könne, da es um die Aneignung und Vertiefung von Wissen im Rahmen einer Prüfungsvorbereitung gehe, sind diesbezüglich nicht zielführend. Andererseits scheint es, dass die Vorinstanz die Beantwortung der Ein- tretensfrage – was nicht angeht – von einer pauschalen Erfolgsprognose hinsichtlich der materiellrechtlichen Rügen betreffend die Beurteilung der Diplomarbeit abhängig machen möchte, wenn sie in (...) ihrer Vernehm- lassung unter Hinweis auf die Praxis, wonach Nachprüfungen anzuordnen seien, wenn die vorgenommene Leistungsbeurteilung nicht nachvollzieh- bar ist, erwägt, es sei prozessökonomisch und läge im Interesse des Be- schwerdeführers, wenn das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwer- de nicht einträte. Abgesehen davon, dass es diesbezüglich nicht um einen Verfahrensfehler geht, aufgrund dessen sich eine möglicherweise genü- gende Prüfungsleistung nur noch über eine Prüfungswiederholung er- mitteln lässt, sondern um die materielle Bewertung des schriftlichen Prü- fungsteils, wofür eine nachvollziehbare Begründung in der Regel, wenn
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auch nachträglich, erhältlich gemacht werden kann, wäre es nicht rechtens, den Rechtsschutz mit der Begründung zu versagen, es sei noch nie vorge- kommen, dass das Bundesverwaltungsgericht « von sich aus » 6 Punkte, die zum Bestehen der Prüfung notwendig wären, zugeteilt habe. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die noch im ersten Beschwer- deverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (B-3099/2020) themati- sierten Nachteile, nämlich betreffend die Erforderlichkeit eines neuen Arbeitgebers hinsichtlich der von der Vorinstanz noch angeordneten Wie- derholung auch des schriftlichen Prüfungsteils « Diplomarbeit » sowie betreffend die durch die Vorinstanz unterlassene Prüfung beziehungsweise Anordnung einer solchen, ob im Prüfungsteil « Diplomarbeit » zusätzliche Punkte zu erteilen gewesen wären (vgl. zu Letzterem auch Urteil des BVGer B-7082/2018 vom 13. August 2019 E. 1.2 mit weiterem Hinweis auf die Praxis) offenbar weggefallen beziehungsweise nun behoben sind. Sie spielen für das vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Rolle mehr, insbesondere auch, nachdem die Verpflichtung zur Wiederholung des schriftlichen Prüfungsteils weggefallen ist (vgl. Urteil B-3099/2020 E. 9 ff.). 1.4.2 Zusammenfassend würde die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen. Die an- gefochtene Verfügung vom 19. Juli 2022 ist somit als Zwischenverfügung grundsätzlich anfechtbar, sodass materiell zu überprüfen bleibt, ob die nun erfolgte Beurteilung der Vorinstanz, wonach dem Beschwerdeführer für die schriftliche Diplomarbeit zu Recht die Note 4,0, mithin nicht die Note 5,0, welche für eine Diplomerteilung ausgereicht hätte, erteilt wurde. 1.4.3 Soweit sich die beschwerdeführerischen Begehren um Aufhe- bung und Diplomerteilung (und deren Begründung) aber auch und unab- hängig von einer Notenerhöhung für die schriftliche Diplomarbeit gegen die Beurteilung der mündlichen Prüfung und deren Wiederholungsanord- nung richten, thematisieren sie Fragen, welche bereits rechtskräftig beur- teilt sind. Denn das Bundesverwaltungsgericht hatte, wie bereits erwähnt, festgehalten, dass die Anordnung der Wiederholung der mündlichen Prü- fung unter der Voraussetzung rechtens ist, dass die Note 5,0 für die schrift- liche Diplomarbeit nicht erreicht wird. Insoweit kann auf die Begehren um Aufhebung und direkte Diplomerteilung nicht eingetreten werden und es muss auf die entsprechenden Rügen betreffend die mündlichen Prüfungen nicht weiter eingegangen werden.
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1.5–3. (...) 4. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Fehl- und Unterbewertung des mündlichen Prüfungsteils « Präsentation und Diskussion der Diplomar- beit ». Die Vorinstanz und die Erstinstanz stellen sich auf den Standpunkt, der mündliche Prüfungsteil sei im ersten Urteil B-3099/2020 durch das Bundesverwaltungsgericht abschliessend beurteilt worden. Ein mit verbindlichen Weisungen versehener Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren bezüglich der in den Erwägungen definitiv behan- delten Punkte ab. Die Vorinstanz wie auch die nach deren neuem Entscheid mit der Sache nochmals befasste Beschwerdeinstanz sind bei der Beurtei- lung dieser Punkte an die Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebun- den (vgl. BGE 133 III 201 E. 4.2; BVGE 2016/13 E. 1.3.4; WEISSENBER- GER/HIRZEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 N. 28). Eine freie Überprüfung durch das ein zweites Mal angerufene Gericht ist nur noch möglich betreffend jene Punkte, die im Rückweisungsentscheid nicht entschieden wurden, oder bei Vorliegen neuer Sachumstände (vgl. Urteile des BVGer A-5261/2008 vom 29. März 2010 E. 3.3 und A-1513/2006 vom 24. April 2009 E. 2.3). Im Urteil B-3099/2020 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Vorinstanz die materielle Überprüfung der erstinstanzlichen Beur- teilung des schriftlichen Prüfungsteils « Diplomarbeit » nachzuholen habe. Soweit diese materielle Überprüfung durch die Vorinstanz nicht mindestens die Note 5,0 ergebe, hat das Bundesverwaltungsgericht zudem die vorinstanzliche Rückweisung zur Wiederholungsprüfung im münd- lichen Prüfungsteil « Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit » wie bereits erwähnt bestätigt. Diese Beurteilung des Bundesverwaltungsge- richts im Urteil B-3099/2020 ist für das vorliegende Verfahren bindend. Die beschwerdeführerischen Rügen betreffend die Bewertung des mündli- chen Prüfungsteils « Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit » sind nach dem Gesagten – und wie bereits im Rahmen der Eintretensfragen er- wähnt – nicht zu hören. 5. Der Beschwerdeführer rügt zudem erneut eine Verletzung der Begrün- dungspflicht der Vorinstanz, wenn er sich hinsichtlich des Prüfungsteils
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« Diplomarbeit » auf den bereits erwähnten Standpunkt stellt, die Vorin- stanz begnüge sich nach wie vor mit einer Auflistung der Vorbringen und einer summarisch-theoretischen Beurteilung. Die Vorinstanz bezieht zur vorgeworfenen Verletzung der Begründungs- pflicht in der Vernehmlassung nicht Stellung. Sie vertritt jedoch die Auf- fassung, dass der Beschwerdeführer im Prüfungsteil « Diplomarbeit » kein schutzwürdiges Interesse an der Erteilung der Note 4,5 habe, weil daran keine Rechtsfolgen geknüpft seien und auch kein genügendes tatsächli- ches Interesse bestehe. Insoweit müsse die Beschwerde des Beschwerde- führers gemäss Ansicht der Vorinstanz ohnehin nicht behandelt werden. Die Erstinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe mithin – (verständlicherweise) zusammenfassend – jedes einzelne Kriterium des Bewertungsrasters der Diplomarbeit genannt sowie die Argumente des Be- schwerdeführers und der Erstinstanz hierzu gegenübergestellt und die rich- tigen Schlussfolgerungen gezogen. 5.1 Bei der Begründungspflicht handelt es sich um einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG). Schriftliche Verfü- gungen sind als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechts- mittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gege- benenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Be- gründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.2 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren in der Beschwerde vom 6. November 2018, in der Replik vom 11. Februar 2019 und der Triplik vom 7. Juli 2019 beziehungsweise deren Ergänzung vom 12. August 2019 verschiedene Rügen detailliert und substanziiert vorge- tragen. Nach dem Rückweisungsentscheid im Urteil B-3099/2020 hat die Vorinstanz den Schriftenwechsel wieder aufgenommen und die QSK nahm mit Schreiben vom 25. Februar 2022 zu den Rügen des Beschwerdeführers Stellung. Mit Schreiben vom 18. März 2022 vor der Vorinstanz hielt der Beschwerdeführer seine Beschwerde aufrecht.
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5.3 Die Vorinstanz hat unter den sechs im Bewertungsraster der Dip- lomarbeit vorgesehenen Kriterien einzelne vom Beschwerdeführer ange- sprochene Rügen zusammenfassend erwähnt ([...] namentlich: die Bewer- tung des Kriteriums « Konsistenz und Logik » sei nicht nachvollziehbar; die Thematik der Abfüllanlage sei abgehandelt und in die Investitionsrech- nung eingebaut worden [Kriterium « Analyse, Lösungsweg, Vorgehen »]; subjektive, für die Z. [Name des Betriebs, welcher die Diplomarbeit unter- stützt] sprechende Qualitätskriterien seien vorhanden, bei einem Quark- fertiger eines Schweizer Herstellers würde schnell Hilfe geboten, der Breakeven würde mit 6 % mehr Absatz erreicht werden [Kriterium « Ab- klärungen, Versuche, Datenerhebung »]; transparente und vollständige Darstellung der Berechnungen und Fragen bezüglich Raum und Abmes- sungen seien abgeklärt worden [Kriterium « Darstellung der Ergebnis- se »]; Ausrichtung der Produktionskosten auf Früchtequark, Kreditbedin- gungen seien vom Inhaber des die Diplomarbeit unterstützenden Betriebs festgelegt worden, der Quarkfertiger sei sehr wartungsarm und die not- wendigen Abklärungen zur Investitionsberechnung seien getätigt worden [Kriterium « Kommentar zu den Ergebnissen, Schlussfolgerungen, Aus- sagekraft. Richtigkeit »]). Gleichzeitig hat die Vorinstanz die im Zusammenhang mit der Beant- wortung der Beschwerde von der QSK geäusserte Kritik zu den einzelnen Kriterien des Bewertungsrasters festgehalten ([...], namentlich: beim Kri- terium « Konsistenz und Logik » seien Ausführungen erwartet worden zu Personal- und Arbeitsplanung, zur Personalbeschaffung und Personalfüh- rung, zur Kühlung des Quarks sowie zum Quarkfertiger und zur Abfüllan- lage; beim Kriterium « Analyse, Lösungsweg, Vorgehen » seien die Fr. 100 000.– ohne Berechnungen oder Plausibilisierungen erwähnt und damit falsch in die Investitionsrechnung eingebaut worden, die Folgen be- treffend Zeitaufwand, Personalaufstockung, Kühlmöglichkeiten, Platzbe- darf und Energieverbrauch seien nicht ausgeführt worden; beim Kriterium « Abklärungen, Versuche, Datenerhebung » würden keine messbaren Grössen aufgezeigt, die eine Verdoppelung der Produktion rechtfertigen würden, die Argumente, die gegen einen ausländischen Händler sprächen, würden nicht belegt und es müssten Marktanalysen/Marketingabklärun- gen vorgenommen werden; beim Kriterium « Darstellung der Ergebnis- se » fehlten Fotos, Grafiken, Pläne oder Ähnliches; beim Kriterium « Kommentar zu den Ergebnissen, Schlussfolgerungen, Aussagekraft, Richtigkeit » würden bei den Berechnungen Rahm und der Magerquark nicht berücksichtigt, auf die höheren Personalkosten nicht eingegangen,
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die unüblichen Kreditbedingungen flössen nicht in die Diplomarbeit ein, die Wartungskosten müssten in jeder Kalkulation einberechnet werden, das Projekt werde in finanzieller Hinsicht nicht ganzheitlich betrachtet, die Notwendigkeit baulicher Anpassungen werde nicht diskutiert, der erhöhte Energiebedarf werde nicht beachtet, für die Kühllagerung der Milch sowie der Zutaten hätten grössere Räumlichkeiten und eine Aufstockung der Per- sonalressourcen vorgesehen werden müssen). Neben der Auflistung der Parteivorbringen und der Kritikpunkte der Erst- instanz nennt die Vorinstanz allgemeine rechtliche Überlegungen zum Er- fordernis der Nachvollziehbarkeit der Leistungsbeurteilung sowie zum Er- messen der Experten bei der Punktezuteilung, welche ihr als Richtschnur gedient haben. Im Anschluss an diese zusammenfassende Wiedergabe sowohl der Rügen als auch der Antworten der Prüfungsexperten hält die Vorinstanz fest, dass die Prüfungsexperten auf alle Rügen des Beschwerdeführers einzeln ein- gegangen und dass die Antworten der Experten insgesamt als nachvoll- ziehbar zu betrachten seien. 5.4 Nach dem Gesagten begnügt sich die Vorinstanz mit einer reinen Gegenüberstellung, welche auf der einen Seite die beschwerdeführeri- schen Rügen und auf der anderen Seite die Kritikpunkte der beurteilenden Experten schlicht wiederholt, ohne auch nur mit je einem Satz wenigstens kurz darzulegen, weshalb der Begründung der Leistungsbeurteilung der Experten in Bezug auf die einzelnen beschwerdeführerischen Rügen zu folgen ist oder weshalb diese nicht zu überzeugen vermögen. Insbesondere fehlt es an würdigenden Überlegungen, die jeweils darüber Aufschluss geben, weshalb die Vorinstanz den Erklärungen der Prüfungsexperten und nicht den Rügen des Beschwerdeführers folgt. So ist nicht ersichtlich, ob den einzelnen Rügen des Beschwerdeführers deshalb nicht gefolgt wird, weil sie sich beispielsweise nicht einlässlich mit den Begründungen zur Leistungsbeurteilung der Prüfungsexperten auseinandersetzen oder weil sie im Vergleich zu ihnen nicht stichhaltig erscheinen oder weil sie das Beurteilungsermessen der Prüfungsexperten nicht respektieren, etwa in- dem sie lediglich eine weitere oder abweichende Beurteilungsansicht zum Ausdruck bringen, ohne konkrete oder stichhaltige Hinweise zu liefern, dass und inwiefern die Beurteilung der Prüfungsexperten als krass fehler- haft oder als nicht mehr vertretbar, mithin als willkürlich und deshalb als rechtsfehlerhaft zu qualifizieren wäre. Die Vorinstanz verzichtet praktisch vollständig auf eine eigene sachverhaltliche Würdigung, welche in Bezug
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auf die zu beurteilenden Rügen aber zum Ausdruck bringen sollte, weshalb nicht ihnen, sondern der Einschätzung der Prüfungsexperten zu folgen ist. Eine rechtsmittelmässige Überprüfung einer Leistungsbeurteilung darf zwar mit der gebotenen Zurückhaltung erfolgen. Insbesondere die Beurtei- lung, ob und wie viele Punkte für eine teilrichtige Lösung gerechtfertigt wären, ist weitgehend vom pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Prüfungsexperten geprägt. Das heisst aber nicht, dass im Rahmen einer zurückhaltenden Überprüfung in Bezug auf die einzelnen Rügen vollstän- dig auf eine eigene Würdigung verzichtet werden kann. Es muss wie er- wähnt wenigstens erkennbar sein, weshalb die Beschwerdeinstanz die Be- gründung der Leistungsbeurteilung (zumindest) als nachvollziehbar und vertretbar erachtet, weshalb an sich einlässlich vorgebrachte Rügen nichts daran zu ändern vermögen beziehungsweise weshalb sie diese als unbe- gründet erachtet. Allein eine Auflistung der zusammengefassten Rügen und Antworten der Experten mit der lediglich « pauschal » ([...]) gehalte- nen Schlussbemerkung, dass die Antworten der Experten auf alle Rügen eingehen und insgesamt als nachvollziehbar zu betrachten seien, erfüllt die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung entgegen der Mei- nung der Vorinstanz nicht, auch wenn sich diese auf eine zurückhaltend vorzunehmende Überprüfung stützen darf. Der Entscheidadressat hat An- spruch darauf, zu erfahren, welche Überlegung die Vorinstanz jeweils dazu geführt hat, die Begründungen der Erstinstanz als nachvollziehbar und die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet zu er- achten. Die vorinstanzliche Entscheidbegründung, welche sich in der ge- nannten pauschalen Schlussfolgerung erschöpft, lässt nicht nur eine inhalt- liche Begründung gänzlich vermissen, sondern bietet auch keinerlei weitergehenden Hinweis, wonach sich die Vorinstanz tatsächlich mit jeder einzelnen Rüge inhaltlich auseinandergesetzt hat. Dem Betroffenen und der Rechtsmittelinstanz bleibt in einer solchen Situation einzig, der ent- sprechenden Erklärung der Vorinstanz quasi blind zu vertrauen, dass dem so ist. Ähnliches wird Rechtsunterworfenen ansonsten nur ausnahmsweise zugemutet, beispielsweise in Fällen, da die Behörde für ihren Entscheid auf geheimhaltungswürdige Unterlagen abstellt und deshalb, statt Akten- einsicht zu gewähren, den wesentlichen Inhalt mitzuteilen hat. 5.5 Die Vorinstanz äussert sich dahingehend, dass von ihr nicht ver- langt werden könne, dass sie « die Ausführungen der Experten in jedem Fall und im Einzelnen wiederholt, bevor sie ihren Schluss zieht ». Abge- sehen davon, dass die Vorinstanz, wie bereits dargelegt wurde, eine derar- tig wiederholende (zusammenfassende) Auflistung der von der Erstinstanz
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vorgebrachten Begründungselemente vorlegte, was in ihrem Belieben steht, ist nicht entscheidend, ob und wie viel sie vom Standpunkt der Prü- fungsexperten wiederholend wiedergibt. Für die Frage nach einer rechts- genüglichen Begründung ist viel wichtiger, dass beziehungsweise ob der Begründung in Bezug auf die einzelnen Rügen entnommen werden kann, welches die Anhaltspunkte und Gründe sind, die die Beschwerdeinstanz dazu veranlassten, der Meinung der Prüfungsexperten zu folgen bezie- hungsweise die Rüge als unbegründet zu beurteilen. 5.6 Weil nicht einmal im Ansatz eine inhaltliche Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den Rügen des Beschwerdeführers ersichtlich ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 19. Juli 2022 sachgerecht angefochten werden konnte. 5.7 Der Einwand der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse daran habe, dass geprüft werde, ob ihm im Prü- fungsteil « Diplomarbeit » (anstelle der Note 4,0) die Note 4,5 erteilt wer- den könne, ist weder zutreffend noch rechtfertigt er eine ungenügende Be- gründung anlässlich der Überprüfung der erstinstanzlichen Bewertung des schriftlichen Prüfungsteils « Diplomarbeit ». Die Vorinstanz scheint « Rü- gen », in landläufiger Weise verstanden als Begründungselement einer Be- schwerde, und eigentliche Anträge beziehungsweise Rechtsbegehren nicht korrekt voneinander zu unterscheiden, wenn sie im Zusammenhang mit erhobenen « Rügen » auf ein angeblich fehlendes aktuelles schutzwürdi- ges Interesse für eine Notenbeanstandung hinweist ([...]). Entgegen der Meinung der Vorinstanz sind die mit der Beschwerde gestellten Begehren korrekt. Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Erhöhung der Note des Prüfungsteils « Diplomarbeit » auf die Note 4,5 gestellt, sondern expli- zit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Erteilung des Dip- loms verlangt. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von der von der Vorinstanz zur Begründung ihrer Ansicht zitierten Rechtsprechung (vgl. Urteile des BVGer B-4878/2008 vom 10. September 2008 E. 2.3 und B-385/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3 ff.), wonach kein schutzwürdiges, tat- sächliches Interesse an der selbstständigen Anfechtbarkeit einzelner Noten bestehe, wenn damit die « reine Hoffnung » verbunden sei, durch eine höhere Benotung dieser Prüfung in den anderen zu wiederholenden Prü- fungen eine weniger hohe Note erreichen zu müssen, um insgesamt zu be- stehen. Die Frage der Anfechtbarkeit einzelner Noten bezieht sich auf die Begehren und diese lauten in casu, wie bereits erwähnt, auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Diplomerteilung und sind korrekt, soweit
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sie sich nicht auf die resolutiv bedingt zu wiederholende mündliche Prü- fung beziehen (vgl. E. 1.4.3). Im Rahmen der Begründung kann ohne Wei- teres jede Punktevergabe beziehungsweise Positions- oder Unterpositions- note beanstandet werden, solange die Beanstandungen für den Ausgang des Verfahrens relevant sein können. Ohne Weiteres wäre im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beurtei- lung des schriftlichen Prüfungsteils « Diplomarbeit » also die Vergabe von einem zusätzlichen Punkt möglich, was zur Note 4,5 führen würde. Zwei- fellos hätte diese Notenerhöhung für den Beschwerdeführer, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, die direkte positive Konsequenz, dass er sich hinsichtlich einer Diplomerteilung an der mündlichen Prüfung eine entsprechend geringere Benotung leisten könnte. Die gegenteilige Ansicht würde die Bestimmung von Ziffer 6.23 der Prüfungsordnung, wonach sich die Gesamtnote der Abschlussprüfung aus dem Mittel der Noten beider Prüfungsteile ergibt, aus den Angeln heben. Nach dem Gesagten ist die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung nicht einschlägig. Die Vorin- stanz darf gestützt auf das angeblich fehlende schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers nicht auf eine sorgfältige Überprüfung der erstinstanz- lichen Bewertung des schriftlichen Prüfungsteils « Diplomarbeit », die zur Beurteilung der Rechtmässigkeit der Verweigerung der Diplomerteilung unweigerlich notwendig ist, verzichten. 5.8 Zusammenfassend ist insoweit festzuhalten, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Be- schwerdeführers nicht nachgekommen ist. 5.9 Der Gehörsanspruch als allgemeine Verfahrensgarantie ist « for- meller Natur » (vgl. statt vieler BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Die Gehörsver- letzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Wiederholung des Verfahrens durch die zuständige Instanz (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 141 V 495 E. 2.2; 141 I 60 E. 5.4). Wenn die Verletzung nicht schwer wiegt, ist eine Heilung des Mangels im Rechtsmittelverfahren ausnahms- weise möglich. Das ist namentlich der Fall, wenn die Rückweisung einem formalistischen « Leerlauf » gleichkommt und zu unnötigen Verzögerun- gen führt, die mit dem gleichwertigen Interesse der Partei an der beförder- lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.H.). Die Heilung des Mangels soll die Ausnahme bleiben, für den Betroffenen keinen Rechtsnachteil bedeuten und nicht zu einem Resultat führen, das bei korrektem Vorgehen nicht hätte erreicht werden
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können (vgl. GEROLD STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesverfas- sung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 59 m.H.). Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die Rügen des Beschwer- deführers in Verletzung ihrer Begründungspflicht abgewiesen. Die Kogni- tion des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen ist nicht enger als diejenige der Vorinstanz ([...]). Zudem hat sich die zuständige QSK, im Gegensatz zum ersten Verfahren, mit den be- schwerdeführerischen Rügen einlässlich auseinandergesetzt, sodass eine rechtsmittelmässige Überprüfung der Leistungsbeurteilung für die schrift- liche Diplomarbeit grundsätzlich möglich ist. Vorliegend drängt sich ein reformatorischer Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht aus pro- zessökonomischen Gründen auf, nachdem seit der Prüfung im Jahr 2018 bereits geraume Zeit verstrichen ist und ein rascher Endentscheid im Inte- resse des Beschwerdeführers liegen dürfte.