2023 I/2 Bewilligung einer Ausnahme vom Zerstückelungsverbot
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2023 I/2 Auszug aus dem Urteil der Abteilung II i.S. A. AG und B. gegen Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau und Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau B-96/2022 vom 5. April 2022 Bewilligung einer Ausnahme vom Zerstückelungsverbot. Zuständig- keit für Beschwerden. Art. 102 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 166 Abs. 2 LwG. Art. 35 Abs. 3 SVV.
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Die A. AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ist Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Gewerbes, das sich aus zahlreichen Parzellen zusam- mensetzt und Land, Wald und überbaute Flächen umfasst. Seit April 1999 ist das Gewerbe in der heutigen Form verpachtet. Die Beschwerdegeg- nerin beabsichtigte, dieses an B. (nachfolgend: Beschwerdegegner), Sohn und Schwiegertochter des Pächterehepaares, zu verkaufen. Auf Gesuch hin bewilligte das Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau mit Boden- rechtsentscheid Nr. 294 vom 8. Dezember 2020 gestützt auf das Bundes- gesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) die Abtrennung des landwirtschaftlichen Gewerbes vom übri- gen Grundeigentum der Beschwerdegegnerin. Zudem bewilligte es die Abtrennung einer Flur vom landwirtschaftlichen Gewerbe sowie den Er- werb desselben durch die Beschwerdegegner. Ebenfalls am 8. Dezember 2020 bewilligte das Landwirtschaftsamt gestützt auf Art. 102 des Land- wirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) die Abtrennung einer anderen Flur und legte fest, dass das Zerstückelungsverbot auf beiden aus der Aufteilung der Parzelle hervorgehenden Parzellen bestehen bleibe (Entscheid Nr. 55). Gegen den Entscheid Nr. 55 des kantonalen Landwirtschaftsamts erhob das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Rekurs beim Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau und beantragte dessen Aufhebung. Zur Begründung führte es aus, dass Boden, welcher Gegen- stand einer Güterzusammenlegung gewesen sei, nicht zerstückelt werden dürfe. Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend: Vorinstanz) wies den Rekurs des BLW mit Entscheid vom 29. November 2021 ab. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, dass in Würdigung des konkreten Einzelfalls ein wichtiger Grund für eine Ausnahme vom Zerstückelungsverbot gemäss Art. 102 Abs. 3 LwG aus- zumachen sei und die Bewilligung der Abtrennung folglich rechtmässig erfolgt sei.
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Das BLW hat dagegen am 7. Januar 2022 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht erhoben und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Bewilligung einer Ausnahme vom Zerstückelungs- verbot sei nicht zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 9. Februar 2022 hat der Präsident der Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit einen Meinungsaustausch gestützt auf Art. 8 Abs. 2 VwVG eröffnet. Er hat dabei ausgeführt, aus welchen Gründen nicht von der Zuständigkeit des Bundes- verwaltungsgerichts auszugehen sei (vgl. im Einzelnen nachfolgende E. 1), sondern das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zuständig sein dürfte, und dieses eingeladen, sich dazu zu äussern. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hat mit Schreiben vom 3. März 2022 zur Frage der Zuständigkeit Stellung genommen. Es vertritt die Auffassung, das Bundesverwaltungsgericht sei für die Beurteilung von Beschwerden betreffend Bewilligungen einer Ausnahme vom Zerstücke- lungsverbot nach Art. 102 LwG zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, da es sich als sachlich nicht zuständig erachtet. [Das Bundesgericht hat diesen Entscheid mit Urteil 2C_391/2022 vom 4. August 2023 bestätigt.] Aus den Erwägungen: 1.2 Die vorliegende Beschwerde des BLW richtet sich gegen einen Entscheid des Departements für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau vom 29. November 2021 in Anwendung des Landwirtschafts- gesetzes. Eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, erlassen durch eine zulässige Vorinstanz, liegt somit vor. Art. 166 Abs. 2 LwG sieht vor, dass gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde erhoben werden kann; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen. Damit besteht grundsätzlich eine Bestimmung in einem Bundesgesetz, welche die sachliche Zuständig- keit des Bundesverwaltungsgerichts zu begründen vermag. Fraglich ist allerdings, ob der vorliegend angefochtene Entscheid des kantonalen Departements eine Verfügung über Strukturverbesserungen darstellt. Ist
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dies der Fall, könnte er nicht beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. 1.2.1 (...) 1.2.2 Das BLW begründet die Zuständigkeit des Bundesverwaltungs- gerichts zur Behandlung seiner Beschwerde gegen den Entscheid des kan- tonalen Departements wie folgt: Es sei gestützt auf Art. 166 Abs. 2 und 3 LwG berechtigt, gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen in An- wendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde zu erheben. Der vorliegend angefochtene Entscheid habe keine Subventionierung einer Strukturverbesserung zum Gegenstand. Angefochten werde somit weder die Gewährung eines Struk- turverbesserungsbeitrags noch eines Investitionskredits, sondern die Be- willigung einer Ausnahme vom Zerstückelungsverbot auf einer Parzelle. Das zum Meinungsaustausch eingeladene Verwaltungsgericht des Kan- tons Thurgau vertritt ebenfalls die Auffassung, das Bundesverwaltungsge- richt sei zuständig für die Behandlung der vorliegenden Materie. Mit dem Begriff « kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen » seien im- mer nur solche Verfügungen gemeint, die Massnahmen zum Gegenstand hätten, die eine Strukturverbesserung herbeiführten, beispielsweise das Verbot der Zweckentfremdung und der Zerstückelung gemäss Art. 102 Abs. 1 LwG. Aus der gesetzgeberischen Absicht, dass die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr davon abhängen solle, ob die Strukturverbesserung mit Beiträgen unterstützt worden sei, könne nicht abgeleitet werden, dass das Bundesverwaltungsgericht auch nicht mehr für kantonale Verfügungen zuständig sein solle, deren Gegenstand gar nicht die Anordnung einer Strukturverbesserung, sondern deren Rückgängigma- chung durch Bewilligung einer Ausnahme vom Zerstückelungsverbot sei. Auch könne diese Unzuständigkeit nicht mittels einer extensiven Ausle- gung des Begriffs « Verfügungen über Strukturverbesserungen » begrün- det werden, wonach darunter auch Massnahmen fielen, mit welchen die Strukturverbesserung wieder rückgängig gemacht werde. Die Bewilligung einer Ausnahme vom Zerstückelungsverbot sei keine Strukturverbes- serungsmassnahme. Hätte es der Absicht des Gesetzgebers entsprochen, dass auch die Bewilligung einer Ausnahme vom Zerstückelungsverbot eine Verfügung über Strukturverbesserungen im Sinne von Art. 166 Abs. 2 LwG darstelle, wäre das Bundesverwaltungsgericht nie für die Überprü- fung einer kantonalen Bewilligung einer Ausnahme vom Zerstückelungs- verbot zuständig gewesen, was offensichtlich nicht der bisherigen Praxis
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des Bundesverwaltungsgerichts entspreche. Nur diese Zuständigkeit ge- währleiste schliesslich auch eine schweizweit einheitliche Praxis im Be- reich kantonaler Bewilligungen, welche der bundesgesetzlich gewollten Strukturverbesserung widersprechen könnten. 1.2.3 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5178/2012 vom 2. September 2013 (Folgeverfahren Urteile des BVGer B-3262/2014 vom 3. September 2014 und B-3704/2016 vom 25. November 2016 sowie des BGer 2C_915/2013 vom 14. Oktober 2013 und 2C_931/2014 vom 23. Mai 2016), in welchem ebenfalls Fragen im Zusammenhang mit einem Zerstückelungsverbot nach Art. 102 LwG zu behandeln waren, hielt das Bundesverwaltungsgericht fest (vgl. dortige E. 1.2), der angefochtene Ent- scheid sei in Anwendung des LwG ergangen und habe keine Subventionie- rung einer Strukturverbesserung zum Gegenstand. Es erklärte sich deshalb in Anwendung der damals gültigen, von der heutigen im Wortlaut abwei- chenden Fassung von Art. 166 Abs. 2 LwG für zuständig. Es stellt sich so- mit die Frage, wie (der heutige) Art. 166 Abs. 2 LwG zu verstehen ist. 1.2.4 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeb- lichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpreta- tionen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung ge- sucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschich- te ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich zur Auslegung neuerer Texte, die noch auf wenig veränderte Umstände und ein kaum gewandeltes Rechtsverständnis treffen, kommt den Materialien eine besondere Bedeu- tung zu. Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe da- für bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Ausle- gung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 147 V 79 E. 7.3.1; 147 V 55 E. 5.1; 147 II 25 E. 3.3 je m.w.H.).
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1.2.5 Der Gesetzeswortlaut (s. E. 1.2) erscheint zwar an sich klar; kan- tonale Verfügungen über Strukturverbesserungen können nicht beim Bun- desverwaltungsgericht angefochten werden. Zu prüfen ist aber, ob einer- seits der angefochtene Entscheid eine Strukturverbesserung zum Inhalt hat und wie andererseits die Norm vor dem Hintergrund der verschiedenen erfolgten Änderungen zu verstehen ist. 1.2.5.1 Art. 102 LwG besagt, dass Grundstücke, Werke und Anlagen sowie landwirtschaftliche Gebäude, die mit Bundesbeiträgen verbessert worden sind, während 20 Jahren nach der Schlusszahlung des Bundesbei- trags ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht entfremdet werden dürfen, zudem darf Boden, welcher Gegenstand einer Güterzusammenlegung war, nicht zerstückelt werden (Abs. 1). Wer das Verbot der Zweckentfremdung oder der Zerstückelung verletzt, hat die vom Bund geleisteten Beiträge zu- rückzuerstatten und allen verursachten Schaden zu ersetzen (Abs. 2). Der Kanton kann Ausnahmen vom Zweckentfremdungs- und Zerstückelungs- verbot bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Er entscheidet, ob die geleisteten Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten sind oder ob auf eine Rückerstattung verzichtet wird (Abs. 3). Ausführungsbestimmungen dazu finden sich in den Art. 33 ff. der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (aSVV, AS 1998 3092 [ersetzt durch die SVV vom 2. November 2022, SR 913.1]). So hält Art. 35 Abs. 3 SVV, wie schon das Gesetz, fest, dass Boden, welcher Gegenstand einer Güterzusammenle- gung war, nicht zerstückelt werden darf. Art. 36 SVV führt sodann wich- tige Gründe für die Bewilligung von Zweckentfremdungen und Zerstücke- lungen auf. 1.2.5.2 Unter Strukturverbesserungen wird ein breites Spektrum unter- schiedlicher Massnahmen verstanden, welche die Verbesserung bezie- hungsweise Erhaltung der Produktionsfaktoren Arbeit, Boden und Kapital zum Zweck haben. Angestrebt werden eine erhöhte Produktivität und damit einhergehend auch ein Beitrag zur Erhaltung und Entwicklung des ländlichen Raums (vgl. ROLAND NORER, in: Handbuch zum Agrarrecht, 2017, N. 151). Dazu gewährt der Bund Investitionshilfen in Form von Bei- trägen und Investitionskrediten (vgl. Art. 87 LwG; Art. 1 SVV). Unter an- derem gewährt er Beiträge für Bodenverbesserungen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. a LwG); als solche gilt (u.a.) die Neuordnung des Grundeigentums (vgl. Art. 94 Abs. 1 Bst. b LwG). Die Regelungen zu Strukturverbes- serungen gliedern sich in die allgemeinen Bestimmungen (1. Kap., Art. 87–92 LwG) sowie in jene zu den Beiträgen (2. Kap., Art. 93–104 LwG) und den Investitionskrediten (3. Kap., Art. 105–112 LwG). Art. 102
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LwG, der das Verbot der Zweckentfremdung und der Zerstückelung nor- miert, findet sich dabei im 3. Abschnitt « Sicherung der Strukturverbesse- rungen » des 2. Kapitels « Beiträge ». 1.2.5.3 Die streitgegenständliche Parzelle ist – unbestrittenermassen – im Rahmen einer Güterzusammenlegung entstanden. Eine solche erstreckt sich auf eine Mehrzahl von Grundstücken und beinhaltet die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse daran zum Zwecke ihrer besseren oder günsti- geren Nutzung. Landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen zielen zu- nächst auf Arrondierung der Grundstücke, im Weiteren aber auch auf sonstige Verbesserungen von gemeinschaftlichem Interesse (Gesamtme- lioration) ab (PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umwelt- schutzrecht, 6. Aufl. 2016, S. 266 f.). So stellte auch das Bundesgericht in einem Entscheid betreffend das Zerstückelungsverbot nach Art. 102 LwG (s. schon E. 1.2.3) fest, unter Strukturverbesserungen seien insbesondere Bodenverbesserungen in Form einer Neuordnung von Eigentumsverhält- nissen zu verstehen. Solche Strukturverbesserungen könnten, auf Gesuch eines Antragstellers (Art. 21 SVV), durch Bundesbeiträge mitfinanziert werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. a LwG; Art. 14 ff. SVV). Das Zerstückelungs- verbot stelle in diesem Zusammenhang sicher, dass die mit Beiträgen der öffentlichen Hand durchgeführte Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nicht vereitelt werde. Aus der Gesetzessystematik ergebe sich, dass der Anwendungsbereich des Zerstückelungsverbots gemäss Art. 102 Abs. 1 LwG auf durch Bundesbeiträge mitfinanzierte Verbesserungen beschränkt bleibe und deren Sicherung bezwecke (vgl. Urteil des BGer 2C_931/2014 vom 23. Mai 2016 E. 3.3 m.H.). In einem früheren Entscheid hatte das Bundesgericht bereits erwogen, der Gesetzeszweck des Zerstückelungs- verbots gemäss Art. 102 Abs. 1 LwG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 SVV bestehe darin, die Wirkungen der für Strukturverbesserungen ge- währten Bundesbeiträge zeitlich möglichst lange anhalten zu lassen (vgl. Urteil des BGer 1A.36/2001 vom 29. Januar 2002 E. 3.1 m.H.). 1.2.5.4 Es lässt sich somit festhalten, dass die vorliegend umstrittene Frage, ob zu Recht eine Ausnahme vom Zerstückelungsverbot gemäss Art. 102 LwG bewilligt wurde, das Thema der Strukturverbesserungen beschlägt, zumal eine Massnahme zur Sicherung einer Bodenverbesserung ausnahmsweise aufgehoben werden soll.
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1.2.6 1.2.6.1 Die Entstehungsgeschichte von Art. 166 Abs. 2 LwG zeigt auf, dass sein letzter Teilsatz verschiedene Änderungen erfahren hat. Der im neuen Landwirtschaftsgesetz vorgesehene Gesetzestext lautete zunächst wie folgt: « Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann bei der Rekurskommission EVD Be- schwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen und die soziale Begleitmassnahme » (Art. 166 Abs. 2 LwG 1998, AS 1998 3033, 3075). Die Botschaft vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe (Agrarpolitik 2002; BBl 1996 IV 1) betreffend unter anderem das neue Landwirtschafts- gesetz vom 29. April 1998 hält zur sachlichen Zuständigkeit fest, kanto- nale Verfügungen im Zusammenhang mit den Strukturverbesserungen und der Sozialmassnahme sollten nicht an die Rekurskommission des Eidge- nössischen Volkswirtschaftsdepartements (Rekurskommission EVD) wei- terziehbar sein. Diese Lösung entspreche der geltenden Regelung. Die Verfahren für Strukturverbesserungen und die soziale Begleitmassnahme würden vom Kanton geregelt (BBl 1996 IV 1, 277). 1.2.6.2 Mit der Änderung des Landwirtschaftsgesetzes vom 20. Juni 2003 wurde der letzte Teilsatz der Bestimmung folgendermassen umfor- muliert: « ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturver- besserungen, die mit Beiträgen unterstützt werden » (Art. 166 Abs. 2 LwG 2003, AS 2003 4217, 4229; in Kraft getreten am 1. Januar 2004). Die Bot- schaft vom 29. Mai 2002 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrar- politik 2007; BBl 2002 4721 [nachfolgend: Botschaft Agrarpolitik 2007]) hielt diesbezüglich fest, dass bis dahin Beschwerden gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen an die einstige Rekurskommission EVD im Bereich des 4. und 5. Titels des LwG nicht zulässig gewesen seien. Die praktische Erfahrung habe gezeigt, dass diese Einschränkung im Zusam- menhang mit der Gewährung von Betriebshilfedarlehen und Investitions- krediten zu weit gegangen sei (Botschaft Agrarpolitik 2007, Teil 1, BBl 2002 4727, 4843 f.). Entgegen der bisherigen Regelung sollte das zustän- dige Bundesamt Verfügungen letzter kantonaler Instanzen bezüglich der Gewährung von Betriebshilfedarlehen (Art. 78 ff.; soziale Begleitmass- nahmen) und Investitionskrediten (Art. 105 ff.) an die Rekurskommission EVD weiterziehen können. Damit bestehe die Möglichkeit, in Zukunft auch Verfügungen unter dem sogenannten Grenzbetrag anzufechten, was zur Gewährleistung einer einheitlichen Praxis erforderlich sei. Für die
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Gewährung von Beiträgen nach Art. 93 werde die bisherige Regelung bei- behalten. Beiträge würden durch das zuständige Bundesamt mit Be- schwerdemöglichkeit an die Rekurskommission EVD verfügt, weshalb die Einschränkung in Abs. 2 zu keinen Problemen führe. Nach wie vor soll gewährleistet sein, dass kantonale Verfügungen betreffend Strukturverbes- serungen, an welche Bundesbeiträge ausgerichtet würden, nicht an die Re- kurskommission EVD weitergezogen werden könnten. Die Gründe lägen bei den kantonal geregelten Verfahren, die den Rechtsmittelweg an das kantonale Verwaltungsgericht, eventuell an das Bundesgericht, vorsähen. Ein zweiter Rechtsmittelweg müsse hier ausgeschlossen werden. Dieser Sachverhalt sei auch die seinerzeitige Begründung für die Beschränkung in Abs. 2 gewesen (Botschaft Agrarpolitik 2007, Teil 1, BBl 2002 4727, 4844 f.). 1.2.6.3 Eine weitere wesentliche Änderung erfuhr der Absatz per
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Durch die neue Bestimmung der abschliessenden Prüfung der Wettbe- werbsneutralität durch den Kanton in Art. 89a LwG und die Voraussetzung einer rechtskräftigen Genehmigung der Projekte auf kantonaler Stufe vor einem Entscheid des BLW in Art. 108 LwG könne die Verfahrensregelung auch für Investitionskredite auf kantonaler Stufe stattfinden. Indem der letzte Satzteil von Art. 166 Abs. 2 « die mit Beiträgen unterstützt werden » gestrichen werde, unterlägen alle Verfügungen über Strukturverbesse- rungen, das heisst zu Projekten, die sowohl mit Beiträgen als auch mit In- vestitionskrediten unterstützt werden, der kantonalen Gerichtsbarkeit (Botschaft Agrarpolitik 2014–2017, BBl 2012 2075, 2268). In der parla- mentarischen Beratung gab diese Änderung keinen Anlass zu Diskus- sionen. So stimmte der Nationalrat in der Herbstsession 2012 (AB 2012 N 1705) dem Antrag der Kommission auf Zustimmung zum Entwurf des Bundesrats zu. Der Ständerat tat es ihm in der darauffolgenden Winterses- sion gleich (AB 2012 S 1217). 1.2.6.4 Der Entstehungsgeschichte und insbesondere den Materialien lässt sich somit entnehmen, dass es die ursprüngliche Absicht des Gesetz- gebers war, für kantonale Verfügungen betreffend Strukturverbesserungen ein kantonales Verfahren und einen kantonalen Instanzenzug vorzusehen. Solche Verfügungen sollten nicht bei der damaligen Rekurskommission EVD, einer Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts, ange- fochten werden können. Mit der Änderung des LwG von 2003 sollten neu Verfügungen letzter kantonaler Instanzen bezüglich der Gewährung von Betriebshilfedarlehen (Art. 78 ff.; soziale Begleitmassnahmen) und Inves- titionskrediten (Art. 105 ff.) an die Rekurskommission EVD weitergezo- gen werden können, ebenso wie Beiträge (Art. 93), die ohnehin durch das zuständige Bundesamt mit Beschwerdemöglichkeit an die Rekurskommis- sion EVD verfügt wurden. Demgegenüber sollten kantonale Verfügungen betreffend Strukturverbesserungen, an welche Bundesbeiträge ausgerich- tet wurden, nach wie vor nicht an die Rekurskommission EVD weiterge- zogen werden können. Da es angesichts dieser Ausnahme in bestimmten Fällen zu einer unerwünschten Gabelung der Verfahren vor einem kanto- nalen beziehungsweise dem Bundesverwaltungsgericht kommen konnte, wurde schliesslich mit der Änderung des LwG von 2003 der Teilsatz « die mit Beiträgen unterstützt werden » gestrichen. Damit sollen nach dem Willen des Gesetzgebers sämtliche Verfügungen über Strukturverbesse- rungen, unabhängig davon, ob sie mit Beiträgen oder mit Investitionskre- diten unterstützt werden, der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstehen. Be- zweckt wird damit, allfällige Spaltungen des Rechtsmittelwegs und der Zuständigkeiten in ein und demselben Projekt zu vermeiden. Die geltende
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Regelung der sachlichen Zuständigkeit für Rechtsmittelverfahren im Bereich von Strukturverbesserungen entspricht somit wieder jener bei Inkrafttreten des neuen LwG im Jahr 1999. 1.2.7 Ausgehend davon, dass mit der Bewilligung einer Ausnahme vom Zerstückelungsverbot gemäss Art. 102 LwG die Sicherung einer gewährten Verbesserung aufgehoben werden soll (s. vorstehend E. 1.2.5.1 ff.), und vor dem Hintergrund insbesondere der Entstehung und den Gründen für die weiteren Anpassungen von Art. 166 Abs. 2 LwG, ist der Schluss zu ziehen, dass der angefochtene Entscheid eine kantonale Verfügung über eine Strukturverbesserung im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Dass eine unterschiedliche Handhabe angebracht wäre, je nach- dem, ob mit einer Verfügung eine Strukturverbesserung gesichert oder eine solche Sicherungsmassnahme wieder rückgängig gemacht werden soll, er- scheint in diesem Zusammenhang – entgegen der vom Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau im Rahmen des Meinungsaustauschs vertretenen Ansicht – nicht naheliegend. Der angefochtene Entscheid untersteht mit- hin, dem Willen des Gesetzgebers zufolge, dem kantonalen Verfahren und Instanzenzug. Diese Lösung entspricht denn auch der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. Urteile des BGer 2C_266/2007 vom 21. Januar 2008 [betreffend Rückerstattung von Beiträgen mangels Vorliegens wichtiger Gründe i.S.v. Art. 102 Abs. 3 LwG] und 1A.36/2001 [Verweigerung einer Ausnahmebewilligung vom Zerstückelungsverbot mangels Vorliegens wichtiger Gründe i.S.v. Art. 102 Abs. 3 LwG]). Die vom Verwaltungs- gericht des Kantons Thurgau ebenfalls angesprochene Pflege einer schweizweit einheitlichen Praxis im Bereich kantonaler Bewilligungen wird entsprechend durch das Bundesgericht gewährleistet. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vom BLW erhobenen Beschwerde ist somit nicht gegeben.