Verfahrenskosten bei «Überklagung» in Rentenangelegen- heiten 2022 V/1
BVGE / ATAF / DTAF V 1
2022 V/1 Auszug aus dem Urteil der Abteilung III i.S. A. gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland C–455/2020 vom 12. Januar 2022 Auferlegung von Verfahrenskosten bei « Überklagung » in Rentenan- gelegenheiten. Die Rechtsprechung zur Parteientschädigung bei « Überklagung » ist nicht analog auf die Verlegung der Gerichts- kosten anzuwenden. Bestätigung der Rechtsprechung. Art. 63 Abs. 1, Art. 64 Abs. 1 VwVG. Art. 69 Abs. 1 bis und Abs. 2 IVG. Art. 61 Bst. g ATSG.
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Spese processuali in caso di contestazioni esagerate nelle cause in ma- teria di rendite. In caso di accoglimento parziale del ricorso, la giuris- prudenza sulle ripetibili non è applicabile per analogia alla fissazione delle spese processuali. Conferma della giurisprudenza. Art. 63 cpv. 1, art. 64 cpv. 1 PA. Art. 69 cpv. 1 bis e cpv. 2 LAI. Art. 61 lett. g LPGA.
Der französische Staatsangehörige A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) wohnt in Frankreich und arbeitete seit 1. März 2011 als Berufschauffeur im Grenzgängerstatus bei der B. AG, als er sich im Juli 2015 wegen der Folgen einer Meningitis (Hirnhautentzündung) bei der IV-Stelle des Kan- tons C. zum Leistungsbezug anmeldete. Mit Verfügung vom 6. Januar 2020 wies die Vorinstanz das Leistungs- begehren des Beschwerdeführers ab. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, hebt die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 6. Januar 2020 auf und spricht dem Beschwerdeführer mit Wirkung per 1. Januar 2016 eine Viertelsrente zu. Aus den Erwägungen: 6.5 Zusammengefasst ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass dem interdisziplinären Gutachten volle Beweiskraft zukommt und von weiteren Beweiserhebungen keine neuen wesentlichen Erkenntnisse mehr zu erwarten sind. Demnach ist dem Beschwerdeführer die Ausübung
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einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist auf den zuletzt ohne gesund- heitliche Beeinträchtigung erzielten AHV-Lohn gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto von Fr. 79 714.– abzustellen, womit unter Berück- sichtigung der Lohnindexierung für das Jahr 2016 ein Validenverdienst von Fr. 80 409.– resultiert, welchem unter Beachtung einer verbleibenden Leistungsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit sowie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % für die qualitativen Einbussen bei der Arbeitsleistung ein Invalideneinkommen von Fr. 48 098.– gegenübersteht. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von abgerundet 40 % und damit ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Unter Be- rücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist und des Wartejahres ist der Rentenbeginn auf den 1. Januar 2016 festzusetzen. Die Beschwerde ist dementsprechend teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist mit Wirkung per 1. Januar 2016 eine Viertelsrente auszurichten. 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 7.1 7.1.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis
und 2 IVG [SR 831.20]). Die (gestützt auf Art. 69 Abs. 2 IVG) auch für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht anwendbare Regelung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG beinhaltet – anders als Art. 61 Bst. g ATSG (SR 830.1) für die Parteientschädigung – keine Anweisungen für die Ver- legung der Kosten (Urteile des BGer 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.2.1 m.H.; 9C_672/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 5.2.1 m.H.; MICHEL VALTERIO, Commentaire de la loi fédérale sur l'assurance- invalidité, 2018, N. 13 zu Art. 69). In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (« Erfolgs- oder Unterliegerprinzip »). Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Kosten ermässigt, was bedeutet, dass die Ver- fahrenskosten im Verhältnis des Unterliegens zu verteilen sind (MICHAEL BEUSCH, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs- verfahren [nachfolgend: VwVG-Kommentar], 2. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 63). Zu vergleichen sind dabei die Anträge der beschwerdeführenden Partei und das Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides (MARCEL MAILLARD, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 14
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zu Art. 63). Eine Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten bei teil- weisem Obsiegen ist grundsätzlich nicht zu rechtfertigen (Urteil des BGer I 74/07 vom 11. Dezember 2007 E. 5.1). Sofern das Rechtsbegehren ledig- lich auf Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung lautet, ist auf die Beschwerdebegründung zurückzugreifen, um nach Treu und Glauben zu ermitteln, was nach dem massgeblichen Willen der beschwer- deführenden Partei Streitgegenstand ist (ANDRÉ MOSER, in: VwVG- Kommentar, a.a.O., N. 3 zu Art. 52 Fn. 14 m.w.H.; KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 3. Aufl. 2013, S. 243 Rz. 689). Die (Haupt-)Partei kann sich dabei im Beschwerdeverfahren ihrer Kosten- und Entschädigungspflicht nicht da- durch entledigen, dass sie keine Anträge stellt (MAILLARD, a.a.O., N. 15 zu Art. 63 m.H. auf BGE 128 II 90 E. 2b und Urteil des BGer 2C_478/2014 vom 25. März 2015; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., S. 410 Rz. 1175). Nach der geltenden Praxis ist die nachfolgend aufgeführte Rechtsprechung zur Parteientschädigung bei « Überklagung » in Renten- angelegenheiten (E. 7.2.2) auf die Verlegung der Gerichtskosten nicht an- wendbar (Urteile des BVGer C–2584/2017 vom 13. Januar 2021 E. 16.1; C–6199/2016 vom 22. April 2020 E. 8.1 m.H. auf die Urteile des BGer 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.2 und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.3; vgl. dazu auch Urteil 9C_672/2008 E. 5.2.1 [zusam- mengefasst in SZS 2009 S. 133 f.]). 7.1.2 Eine Praxisänderung muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die – vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechts- sicherheit – umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung als zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht. Einen ernsthaften sachlichen Grund für eine Praxisänderung kann unter anderem die genauere oder vollständigere Kenntnis des gesetzgeberischen Willens darstellen (BGE 146 V 306 E. 2.6.1; 141 II 297 E. 5.5.1 m.H.; 137 V 282 E. 4.2). 7.2 7.2.1 Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer keinen expliziten Beschwerdeantrag gestellt. Vielmehr hat er sich in seiner Beschwerde- eingabe vom 20. Januar 2020 darauf beschränkt, die Nachreichung weite-
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rer Arztberichte in Aussicht zu stellen ([...]). Mit (unaufgefordert einge- reichter) Eingabe vom 18. Mai 2020 hat er alsdann weitere Arztberichte ins Recht gelegt, welche einerseits eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (für die bisherige Tätigkeit als Chauffeur) bescheinigen, anderseits eine Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit ganz generell infrage stellen ([...]). Mit Blick auf den Verweis auf diese Arztberichte ist vorliegend von einem sinngemässen Antrag auf die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung und Zusprache einer ganzen Invalidenrente auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht hält nach erneuter Prüfung an seiner bishe- rigen Praxis fest, wonach die Rechtsprechung zur Parteientschädigung bei « Überklagung » in Rentenangelegenheiten auf die Gerichtskosten nicht anwendbar ist (E. 7.1.1 hievor). Die gesetzliche Regelung für die Vertei- lung der Gerichtskosten nach dem Erfolgsprinzip findet sich in den kanto- nalen Verfahrensgesetzen respektive – im Beschwerdeverfahren vor Bun- desverwaltungsgericht – im VwVG. Für eine analoge Anwendung der Rechtsprechung zur Parteienschädigung bei « Überklagung » besteht – mit Blick auf die geltende bundesgerichtliche Rechtsprechung – derzeit kein hinreichender Anlass. Mit Blick auf den Verfahrensausgang sind die auf Fr. 800.– festzusetzenden Verfahrenskosten dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 400.– aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist zur Bezahlung des Anteils des Be- schwerdeführers an den Verfahrenskosten zu verwenden. Die Gerichts- kasse ist anzuweisen, den Differenzbetrag von Fr. 400.– dem Beschwer- deführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2.2 Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient- schädigung zulasten der Verwaltung (vgl. BGE 135 V 473). Ungeachtet des nur teilweisen Obsiegens kann dem Beschwerdeführer in Fällen, in denen das Rechtsbegehren den Prozessaufwand – wie hier – nicht mass- geblich beeinflusst, auch dann eine ungekürzte Parteientschädigung aus- gerichtet werden, wenn er nur teilweise obsiegt hat (Urteil C–6199/2016 E. 8.2 und 8.3). Die Entschädigung für eine nicht anwaltliche berufsmäs- sige Vertretung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters
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bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der Stundensatz beträgt für nichtan- waltliche Vertreter mindestens Fr. 100.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 10 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Da keine Kostennote eingereicht worden ist, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist für die nicht anwaltliche Vertretung eine Parteientschädigung von Fr. 500.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt (vgl. dazu Urteil des BVGer C–2044/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 8.2).