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2017 IV/2 Auszug aus dem Urteil der Abteilung II i. S. A. gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation B‒5012/2015 vom 27. Januar 2017 Nachträglicher Erwerb des Fachhochschultitels (NTE) in Pflege. Basisdiplom und Nachdiplomkurs als Voraussetzungen. Art. 1 Abs. 4 Bst. a und d NTE-FH.
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A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhielt am 7. Mai 1986 das Diplom als « Krankenpflegerin FA SRK ». Am 9. Dezember 2001 erlangte die Beschwerdeführerin das « Diplom in Gesundheits- und Krankenpflege Niveau I » (nachfolgend: DN I). Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) erteilte der Beschwerdeführerin am 31. März 2008 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung « diplomierte Pflegefachfrau HF » zu führen. Daneben hat die Beschwerdeführerin die berufsbegleitende höhere Fach- ausbildung in Krankenpflege Stufe I mit Erfolg absolviert und erhielt daher das Diplom « Pflegefachfrau HöFa I » mit Schwerpunkt Psychia- triepflege. Die Beschwerdeführerin hat zudem den berufsbegleitenden Hochschul-Zertifikatslehrgang Leiten von Teams besucht und diesen erfolgreich mit dem « Certificate of Advanced Studies CAS [...] in Leiten von Teams » abgeschlossen.
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Mit Gesuch vom 25. Februar 2015 beantragte die Beschwerdeführerin beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (nachfol- gend: Vorinstanz) den « nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels » (nachfolgend: NTE) in Pflege. Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 wies die Vorinstanz das Gesuch ab mit der Begründung, als Grundvoraussetzung für den NTE in Pflege werde ein altrechtliches, vom SRK anerkanntes Diplom verlangt. Die Beschwerde- führerin erfülle trotz Fähigkeitsausweis « Krankenpflegerin FA SRK » und dem DN I diese Grundvoraussetzung nicht. Die Bestätigung des SRK vom 31. März 2008 berechtige die Beschwerdeführerin zwar zur Führung der Berufsbezeichnung « diplomierte Pflegefachfrau HF », sei jedoch kein altrechtliches, vom SRK anerkanntes Diplom. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 17. August 2015 Beschwer- de beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt sie die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 2. Juli 2015 und die Erteilung des NTE in Pflege. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie mit dem SRK-DN I vom 9. Dezember 2001 und anschliessender Nach- qualifizierung zur « dipl. Pflegefachfrau HF (erster Teil HöFa 1) » nicht zum Verfahren für den NTE zugelassen sei. Die Vorinstanz ist im Übrigen der Ansicht, die vom SRK am 31. März 2008 erteilte Berechtigung hätte auf Führung der Berufsbezeichnung « dipl. Pflegefachfrau » und nicht « diplomierte Pflegefachfrau HF » lauten müssen. Mit Schreiben vom 21. April 2016 nimmt die Vorinstanz zur vom Bundes- verwaltungsgericht aufgeworfenen Frage Stellung, ob die Beschwerdefüh- rerin – unabhängig vom Besitz eines vom SRK anerkannten Diploms – die weiteren Voraussetzungen des NTE in Pflege erfülle, insbesondere ob sie den grundsätzlich verlangten Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe im Fachbereich Gesundheit vorweisen könne. Die Vorinstanz hält diesbezüg- lich fest, der « CAS [...] in Leiten von Teams » sei [...] besucht worden und könne demnach nicht dem Fachbereich Gesundheit zugeordnet werden. Damit habe die Beschwerdeführerin den geforderten Nachdi- plomkurs nicht absolviert und daher sei auch diese Voraussetzung für den NTE in Pflege nicht erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen:
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erläuternder Bericht 2014), nach der Anhörung, wurde sodann festgehal- ten, dass das vom SRK anerkannte Diplom « Pflegefachfrau/Pflegefach- mann » nicht das DN I umfasse (erläuternder Bericht 2014 Fn. 3). Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin daher alleine aufgrund des DN I die Voraussetzung des Basisdiploms gemäss Art. 1 Abs. 4 Bst. a NTE-FH für den NTE in Pflege nicht. 3.3 Weiter ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin erwähnte « Nachqualifizierung » beziehungsweise die vom SRK 2008 erteilte Berechtigung, die Berufsbezeichnung « diplomierte Pflegefachfrau HF » zu führen, der Voraussetzung des Basisdiploms gemäss Art. 1 Abs. 4 Bst. a NTE-FH entspricht. 3.3.1 Mit der BV vom 18. April 1999 wurden neu sämtliche Berufsbil- dungsbereiche dem Bund zugeordnet (vgl. Art. 63 BV). Die Regelungs- und Überwachungskompetenz für die nicht universitären Ausbildungen im Gesundheitswesen wurde daher mit der Inkraftsetzung am 1. Januar 2004 des BBG (SR 412.10) und der entsprechenden BBV (SR 412.101) beziehungsweise mit der Änderung des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 1995 (FHSG, SR 414.71) vom 5. Oktober 2005 dem Bund übertragen. Damit entfiel die bisherige Besonderheit der Unterstellung der Berufsbildung in Pflege unter die Zuständigkeit des SRK, insbesondere wurden die bisher vom SRK reglementierten Ausbildungen DN I und « Diplom in Gesundheits- und Krankenpflege Niveau II » (nachfolgend: DN II) durch Bildungsgänge an Höheren Fachschulen (HF) und Fach- hochschulen (FH) abgelöst. Es fand ein eigentlicher Systemwechsel statt, im Rahmen dessen die bisherigen Diplomausbildungen im Gesundheits- wesen in die ordentliche Bildungssystematik des Bundes eingegliedert wurden, die unter anderem die Tertiärstufe A (FH), die Tertiärstufe B (HF) und die Sekundarstufe II (Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis EFZ) kennt (vgl. SCHÄFER/SCHERRER/BURLA, Bildungsabschlüsse im Bereich Pflege und Betreuung, in: OBSAN Dossier 24, 2013, S. 7 ff.). Am 1. April 2005 trat überdies die Verordnung des WBF vom 11. März 2005 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF, SR 412.101.61) in Kraft, mit welcher der Titel « dipl. Pflegefachfrau HF »/ « dipl. Pflegefachmann HF » eingeführt worden ist. 3.3.2 Da die Pflegeausbildung überhaupt erst mit Inkrafttreten des BBG und des FHSG auf den Stufen HF beziehungsweise FH angesiedelt worden ist, kann der HF-Titel « dipl. Pflegefachfrau HF » nicht dazu
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dienen, nachträglich den FH-Titel in Pflege zu erwerben. Beide Titel wurden im Rahmen der gleichen Revision und bewusst auf zwei verschie- denen Stufen eingeführt, womit für einen NTE schon aus diesem Grund kein Platz bleibt. Es soll damit dem Bedürfnis der Arbeitswelt nach Fach- kräften auf jeder Bildungsstufe nachgekommen werden, und der HF-Titel soll seine eigenständige Bedeutung behalten beziehungsweise der FH- Titel soll nicht verwässert werden (vgl. erläuternder Bericht 2014 S. 2 f.). Darüber hinaus hält auch der erläuternde Bericht 2014 mehrfach ausdrück- lich fest, dass dem NTE in Pflege lediglich altrechtlich vom SRK aner- kannte Titel zugänglich sind, zu welchen der erst neurechtlich im Jahr 2005, nach dem Systemwechsel, eingeführte Titel « dipl. Pflegefachfrau HF » nicht gehören kann. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 4 Bst. a NTE-FH nichts anderes: Hätte der Titel « dipl. Pflegefachfrau HF » von der Bestimmung erfasst werden sollen, hätte nicht nur der Titel « Pflegefachfrau », der sich auf eine 2002 eingeführte Ausbildung bezieht (vgl. E. 3.4.1), sondern auch der Titel « Pflegefachfrau HF » mit dem Zusatz « HF » erwähnt werden müssen, gleich wie auch der altrechtliche Titel « Gesundheits- und Krankenpflege Niveau II » mit dem Zusatz « DN II » in Art. 1 Abs. 4 Bst. a Ziff. 2 NTE- FH als « Gesundheits- und Krankenpflege, DN II » Eingang gefunden hat. Zu berücksichtigen ist auch folgende Überlegung: Sollte der Beschwerdeführerin der NTE in Pflege gestattet werden, führte dies zu einer Benachteiligung derjenigen DN I-Inhaber, die bis Ende 2011 die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung « dipl. Pflegefachfrau HF » nicht beantragt haben, obwohl sie die Voraussetzungen erfüllt hätten. Diese Möglichkeit, das sogenannte Äquivalenzverfahren, wurde nämlich mit der am 1. November 2010 in Kraft getretenen Änderung der MiVo-HF bis Ende 2011 befristet (Anhang 5 Ziff. 4 Abs. 2 MiVo-HF) und ab
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Tertiärstufe B angesiedelt ist. Selbst wenn ein DN I-Inhaber direkt zu einem FH-Studiengang « sur dossier » zugelassen werden sollte, könnte er den FH-Titel nicht mittels NTE in Pflege erlangen, sondern müsste eine (zusätzliche) FH-Ausbildung (Tertiärstufe A) absolvieren. 3.3.3 Nach dem Gesagten ist auch mit der vom SRK erteilten Berechtigung, die Berufsbezeichnung « diplomierte Pflegefachfrau HF » zu führen, die Voraussetzung des Basisdiploms gemäss Art. 1 Abs. 4 Bst. a NTE-FH für den NTE in Pflege nicht erfüllt. 3.4 Die Vorinstanz stellt sich nun auf den Standpunkt, das SRK hätte lediglich die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung « dipl. Pflegefachfrau » und nicht « diplomierte Pflegefachfrau HF » erteilen dürfen. 3.4.1 Der Ausbildungsgang beziehungsweise der Titel « dipl. Pflege- fachfrau » wurde 2002 neu eingeführt, also noch vor dem 2004 erfolgten Systemwechsel, und zwar mit den Bestimmungen des SRK für die Ausbildung zur dipl. Pflegefachfrau / zum dipl. Pflegefachmann, die am 6. Juni 2002 von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) genehmigt wurden und am 1. Juli 2002 in Kraft traten. Darin wurde unter anderem festgehalten: « 6.4 Berufsbezeichnung Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen in allgemeiner Krankenpfle- ge, Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege, psychia- trischer Krankenpflege, Gemeindekrankenpflege und Gesundheits- und Krankenpflege Diplom Niveau II können die Berufsbezeichnung ‹ dipl. Pflegefachfrau / dipl. Pflegefachmann › nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen führen. Wer über ein Diplom in Gesundheits- und Krankenpflege Niveau I [DN I] verfügt, kann die Berufsbezeichnung ‹ dipl. Pflegefachfrau / dipl. Pflegefachmann › führen, wenn mindestens zwei Jahre berufliche Pflegeerfahrung mit einem Beschäftigungsgrad von 80 Prozent und eine abgeschlossene von einer paritätischen Kommission anerkannte Weiterbildung von 280 Lektionen oder 40 Tagen nachgewiesen werden. Die Berechtigung, die Berufsbezeichnung nach diesen Bestimmungen zu führen, erteilt das SRK. Statt einer Weiterbildung kann auch eine anerkannte Prüfung abgelegt werden. » Insoweit kann festgehalten werden, dass Art. 6.4 der Bestimmungen für die Ausbildung zur dipl. Pflegefachfrau/zum dipl. Pflegefachmann es
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Inhabern eines DN I ermöglichte, die Berufsbezeichnung « dipl. Pflege- fachfrau » zu führen, wenn das SRK die entsprechende Berechtigung erteilte. In der von der Beschwerdeführerin eingereichten Bestätigung des SRK zur Erteilung der Berechtigung, die Berufsbezeichnung « diplomierte Pflege- fachfrau HF » zu führen, wird überdies festgestellt, die Beschwerde- führerin erfülle die Anforderungen von Art. 6.4 der Bestimmungen für die Ausbildung zur dipl. Pflegefachfrau/zum dipl. Pflegefachmann. 3.4.2 Vor dem Hintergrund der genannten Bestimmung und der Feststellung des SRK erscheint es jedenfalls als klar, dass die Beschwerde- führerin nicht deswegen benachteiligt werden darf, weil sie 2008 allenfalls fälschlicherweise die Berechtigung zur Führung des Titels « diplomierte Pflegefachfrau HF » und nicht « dipl. Pflegefachfrau » erhalten hat, zumal letzterer dem in Art. 1 Abs. 4 Bst. a Ziff. 1 NTE-FH aufgezählten Titel « Pflegefachfrau » zu entsprechen scheint. Es rechtfertigt sich daher zu prüfen, ob eine vom SRK basierend auf dem DN I der Beschwerdeführerin beziehungsweise Art. 6.4 der Bestimmun- gen für die Ausbildung zur dipl. Pflegefachfrau/zum dipl. Pflegefachmann erteilte Berechtigung zur Führung des Titels « dipl. Pflegefachfrau » als Basisdiplom gemäss Art. 1 Abs. 4 Bst. a NTE-FH gelten würde. 3.4.2.1 In der Aufzählung in Art. 1 Abs. 4 Bst. a NTE-FH wurde jeweils bei keinem der altrechtlich vom SRK anerkannten Diplome der Zusatz « diplomiert » erwähnt. Daraus ergibt sich, dass das Diplom « dipl. Pflegefachfrau/dipl. Pflegefachmann » dem in Art. 1 Abs. 4 Bst. a Ziff. 1 NTE-FH genannten, vom SRK anerkannten Diplom « Pflegefach- frau/Pflegefachmann » entspricht. 3.4.2.2 Die Beschwerdeführerin besitzt allerdings kein gemäss den Bestimmungen für die Ausbildung zur dipl. Pflegefachfrau/zum dipl. Pflegefachmann genuin erworbenes Diplom « dipl. Pflegefachfrau », und sie hat die entsprechende Ausbildung nicht absolviert. Sie wäre lediglich aufgrund einer Übergangsbestimmung betreffend Berufsbezeich- nung, einer anerkannten Weiterbildung und der notwendigen Praxiserfah- rung berechtigt, die Berufsbezeichnung « diplomierte Pflegefachfrau » zu führen und hätte damit nicht ein eigenständiges, vom DN I losgelöstes Diplom als « dipl. Pflegefachfrau » des SRK erhalten. Die SDK hielt sodann bereits in einer Medienmitteilung vom 6. Juni 2002 fest: « Die Übergangsregelung [Art. 6.4 der Bestimmungen für die Ausbildung zur dipl. Pflegefachfrau/zum dipl. Pflegefachmann] legt die Voraussetzungen
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fest, unter welchen Absolventinnen und Absolventen früherer Diplomaus- bildungen die neue einheitliche Berufsbezeichnung führen können. Die Vereinheitlichung der Berufsbezeichnung schafft Klarheit und Rechtssi- cherheit, ohne dass dazu neue Diplome ausgestellt werden müssen. » Hieraus ist ersichtlich, dass mit der Berechtigung, die Berufsbezeichnung zu führen, nicht neue Diplome ausgestellt werden sollten. Weil zudem im erläuternden Bericht 2014 ausdrücklich festgehalten wird, die DN I- Inhaber seien vom NTE in Pflege ausgenommen, wäre es nun stossend, ihnen aufgrund einer Berechtigung zur Führung einer Berufsbezeichnung, die auf einem DN I beziehungsweise auf besagter Regelung betreffend Berufsbezeichnung basiert, den NTE in Pflege doch noch zu ermöglichen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass Art. 6.3 der Bestimmungen für die Ausbildung zur dipl. Pflegefachfrau/zum dipl. Pflegefachmann festhält, die anderen Pflegediplome, unter anderem das DN I, würden gesamt- schweizerisch weiterhin als anerkannt gelten, womit sie also nicht bedeutungslos wurden beziehungsweise sind. Ferner sind auch folgende Auswirkungen zu berücksichtigen: Würde aufgrund einer Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung « diplomierte Pflegefachfrau » zusätzlich noch ein FH-Diplom vergeben, hätte ein DN I-Inhaber gleich zwei Stufen auf einmal genommen: Er wäre nicht nur berechtigt, den 2002 neu eingeführten Titel zu führen (« dipl. Pflegefachfrau »/« dipl. Pflegefachmann »), sondern erlangte dank dieser Berechtigung mittels NTE in Pflege, unter Berücksichtigung der weiteren Voraussetzungen, gleich auch noch einen FH-Titel. Dies ist mit der Regelung in Art. 6.4 der Bestimmungen für die Ausbildung zur dipl. Pflegefachfrau/zum dipl. Pflegefachmann nicht zu vereinbaren, welche die Berufsbezeichnung zum Gegenstand hat. Ermöglichte die Berechtigung zur Führung des Titels « dipl. Pflegefachfrau », basierend auf einem DN I, auch den NTE in Pflege, wäre dies zudem gegenüber anderen altrechtlichen Ausbildungen, die höher gewichtet wurden (z.B. DN II), nicht zu rechtfertigen, da damit letztendlich eine Gleichschaltung der Ausbildungsgänge stattfände, die bisher und auch im erläuternden Bericht 2014 bewusst voneinander abgegrenzt wurden. Daher drängt es sich auf, bloss die höher gewichteten Ausbildungsgänge wie jene des DN II und des genuin erworbenen Diploms « dipl. Pflegefachfrau/dipl. Pflegefachmann » unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen zum NTE in Pflege zuzulassen.
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3.4.2.3 Nach dem Gesagten erfüllte auch eine vom SRK basierend auf einem DN I beziehungsweise Art. 6.4 der Bestimmungen für die Ausbil- dung zur dipl. Pflegefachfrau/zum dipl. Pflegefachmann erteilte Berechti- gung zur Führung des Titels « dipl. Pflegefachfrau » die Voraussetzung des Basisdiploms gemäss Art. 1 Abs. 4 Bst. a NTE-FH für den NTE in Pflege nicht. 3.4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch die basierend auf dem DN I 2008 erteilte Berechtigung des SRK zur Führung des Titels « diplomierte Pflegefachfrau HF » die Voraussetzung des Basisdiploms gemäss Art. 1 Abs. 4 Bst. a NTE-FH für den NTE in Pflege nicht erfüllt, selbst wenn die Berechtigung auf den Titel « dipl. Pflegefachfrau » gelautet hätte. Die Beantwortung der Frage, ob das SRK die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung « diplomierte Pflegefachfrau HF » erteilen durfte beziehungsweise diese Berechtigung auf « dipl. Pflegefachfrau » hätte lauten müssen, ist nach dem Gesagten im hier vorliegenden Fall nicht massgeblich für die Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin die Voraus- setzungen für den NTE in Pflege erfüllt, und nicht Gegenstand des Verfah- rens. 3.5 Ferner verfügt die Beschwerdeführerin über das Diplom « Krankenpflegerin FA SRK ». Die entsprechende Ausbildung ist jedoch nicht wie diejenige des DN I auf der Tertiärstufe, sondern auf der Sekundarstufe II anzusiedeln (Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektoren [GDK], Positionierung der Pflegediplome DN I, Empfehlungsschreiben der GDK an die OdASanté vom 18. Juli 2006, Anhang 1, 18. Juli 2006). Hinsichtlich Zulassung zu weiterführenden Ausbildungen entspricht das Diplom « Krankenpflegerin FA SRK » dem Abschluss « Fachfrau Gesundheit EFZ » und eröffnet somit die Möglichkeit, sich zur « dipl. Pflegefachfrau HF » weiterzubilden, also ein erstes Diplom auf der Tertiärstufe zu erlangen (SCHÄFER/SCHERRER/ BURLA, a.a.O, OBSAN Dossier 24 S. 14). Damit ist der Titel « Kranken- pflegerin FA SRK » jedoch kein Basisdiplom gemäss Art. 1 Abs. 4 Bst. a NTE-FH, das zum NTE in Pflege berechtigt. Unbestritten ist ebenfalls, dass es sich bei den Diplomen « Certificate of Advanced Studies CAS [...] in Leiten von Teams » und « Pflegefachfrau HöFa I » um Weiterbildungen handelt, welche die Voraussetzung des Basisdiploms gemäss Art. 1 Abs. 4 Bst. a NTE-FH nicht erfüllen. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin keine weiteren Ausbildungen
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geltend beziehungsweise aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass sie über weitere Diplome beziehungsweise Titel verfügt. 3.6 Aus der historischen Entwicklung im Bereich der Pflegeberufe (vgl. insb. E. 3.3.1, 3.3.2, 3.4.2.2 und 3.5) ergibt sich demnach, dass die Nichtberücksichtigung der besagten Diplome in Art. 1 Abs. 4 Bst. a NTE- FH nicht willkürlich, sondern sachlich begründet ist, da sowohl das DN I als auch das Diplom « Krankenpflegerin FA SRK » unterhalb derjenigen Diplome angesiedelt ist, die einem NTE in Pflege zugänglich sind. Insgesamt sind damit keine Anhaltspunkte ersichtlich – und werden im Übrigen auch nicht geltend gemacht –, dass das WBF mit der Nichtauflis- tung dieser Diplome in Art. 1 Abs. 4 Bst. a NTE-FH seine Delegations- kompetenz überschritten hätte beziehungsweise dies aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig wäre, zumal die Delegationsnorm sehr vage ist beziehungsweise dem WBF ein weiter Ermessensspielraum einge- räumt wird (vgl. E. 2.1) und das Bundesverwaltungsgericht daher ohnehin gehalten ist, nicht leichthin sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Verordnungsgebers zu setzen (vgl. BGE 131 II 562 E. 3.2). 3.7 Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraus- setzung des Basisdiploms gemäss Art. 1 Abs. 4 Bst. a NTE-FH nicht und daher ist die Abweisung ihres Gesuchs um den NTE in Pflege nicht zu beanstanden. 4. Im Übrigen deckt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 4 Bst. b und c NTE-FH für den NTE in Pflege mit dem Fähigkeitsausweis « Höhere Fachbildung Pflege Stufe I » und ihrer lang- jährigen Praxiserfahrung im Pflegebereich ohne Weiteres ab. Da sie aber keine Ausbildung oder kein Diplom gemäss Art. 1 Abs. 4 Bst. b Ziff. 1‒3 NTE-FH nachweisen kann, wäre gemäss Art. 1 Abs. 4 Bst. d NTE-FH zusätzlich ein Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe im Fachbereich Gesundheit oder eine andere gleichwertige Weiterbildung gefordert. Die Beschwerdeführerin absolvierte im Jahr (...) an der (...) zwar den Zertifikatslehrgang « Leiten von Teams » im Umfang von (...) ECTS- Punkten. Auf der Homepage der (...) wird dieser Lehrgang indes nicht bei den Weiterbildungen im Gesundheitsbereich (...) aufgelistet (Verweis auf die Internetseite). Auch aus der Kursausschreibung geht hervor, (...) dass es sich damit um einen fachübergreifenden, aber nicht spezifisch im Gesundheitsbereich angesiedelten Lehrgang handelt ([Verweis auf die Internetseite], vgl. hierzu auch Urteile des BVGer B‒4383/2011 vom
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