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6 Finanzen Finances Finanze 24 Auszug aus dem Urteil der Abteilung I i.S. A. AG gegen Oberzolldirektion A‒3935/2014 vom 27. April 2015 Zölle. Allgemeines Präferenzensystem zugunsten der Entwicklungs- länder (sog. Least Developed Countries). Irrtümlich unterlassene Präferenzverzollung. Zollerlass. Art. 34 Abs. 4 Bst. b, Art. 86 Abs. 1 Bst. d und Art. 116 ZG. Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 ZG von 1925.
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Droits de douane. Système généralisé de préférences en faveur des pays en développement (pays dits Least Developed Countries). Omission de demander l'application d'un taux préférentiel. Remise des droits de douane. Art. 34 al. 4 let. b, art. 86 al. 1 let. d et art. 116 LD. Art. 127 al. 1 ch. 4 LD de 1925.
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Mit Eingabe vom 14. April 2014 beantragte die A. AG den Erlass der Zollabgaben in der Höhe von Fr. 1 639 202.30 im Zusammenhang mit 2 546 vorgenommenen Einfuhrverzollungen in der Zeit vom 13. April bis 30. November 2013. Mit Verfügung vom 10. Juni 2014 wies die Oberzolldirektion (OZD) das Gesuch um Erlass der Zollabgaben vollumfänglich ab. Die A. AG (nachfolgend auch Beschwerdeführerin) reichte dagegen am 14. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein mit dem Antrag, es sei die Verfügung der OZD vom 10. Juni 2014 vollständig aufzuheben. Ferner beantragt sie, es sei der im Zusammenhang mit 2 546 Einfuhrverzollungen bezahlte Zollbetrag von Fr. 1 639 202.30 vollstän- dig, eventualiter teilweise zu erlassen und vollständig, eventualiter teil- weise zurückzuerstatten; alles unter voller Kosten- und Entschädigungs- folge zu Lasten der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV). Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: 2.1.1 Die Schweiz gewährt bei der Einfuhr von Ursprungswaren aus Entwicklungsländern im Rahmen des Allgemeinen Präferenzensystems zugunsten der Entwicklungsländer Zollpräferenzen. Zollpräferenzen sind Zollvergünstigungen (Zollfreiheit oder reduzierter Zollansatz; vgl. Art. 1 Abs. 1 des Zollpräferenzengesetzes vom 9. Oktober 1981 [SR 632.91]; Zollpräferenzenverordnung vom 16. März 2007 [SR 632.911]; Ur- sprungsregelnverordnung vom 30. März 2011 [VUZPE, SR 946.39]). Es handelt sich hierbei um einseitig gewährte Präferenzen (vgl. COTTIER/ HERREN, in: Handkommentar Zollgesetz, 2009, Einleitung N. 71, nach- folgend: Zollkommentar). Mit dem Inkrafttreten der VUZPE per 1. Mai 2011 wurden die Ur- sprungskriterien für Entwicklungsländer mehrheitlich vereinfacht. Ins- besondere wurden diese bei vielen Positionen der Kap. 25‒97 des Har- monisierten Systems (HS) für die in der Entwicklung am wenigsten fortgeschrittenen Länder (sog. Least Developed Countries [LDC]) so ge- staltet, dass es für diese Länder einfacher wird, die Ursprungskriterien zu erfüllen (vgl. Zirkular « Allgemeines Präferenzensystem für Entwick- lungsländer, Revision der Ursprungsregelnverordnung » vom 29. April 2011). Die Einfuhr von Ursprungserzeugnissen aus Ländern, die zu den LDC gehören, ist zollfrei (Art. 6 Abs. 1 Zollpräferenzenverordnung). Sowohl Bangladesch als auch Myanmar fallen unter die Kategorie LDC (vgl. Anhang 1 Spalte C der Zollpräferenzenverordnung). 2.1.2 Um als Ursprungserzeugnis eines LDC zu gelten, müssen ver- schiedene Voraussetzungen bei der Gewinnung oder Herstellung bezie- hungsweise bei der Be- oder Verarbeitung der Ware erfüllt sein (vgl. Art. 4 ff. VUZPE). Ferner muss bei der Einfuhr ein entsprechender Ur- sprungsnachweis vorgelegt werden (Art. 3 Abs. 2 der Zollpräferenzen- verordnung). Das Ursprungszeugnis nach « Formular A » wird von der zuständigen Regierungsstelle des begünstigten Landes auf schriftlichen Antrag des Ausführers oder seines Vertreters ausgestellt (Art. 24 Abs. 1 VUZPE) und hat verschiedenen formellen Anforderungen zu genügen (vgl. Art. 25 ff. und Anhang 2 VUZPE). In der Praxis ist es durchaus möglich, dass eine Präferenzbehandlung bewusst unterbleibt (z.B. weil die Kosten für die Erstellung von Ursprungsnachweisen hoch sind; vgl. dazu insb. REMO ARPAGAUS, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, Zollrecht, 2. Aufl. 2007, Rz. 253 und Fn. 871 m.H.). 2.2‒2.3 (...)
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2.4 Mit der Annahme durch die Zollstelle wird die Zollanmeldung für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 des Zoll- gesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]) und grundsätzlich un- abänderlich. Sie bildet, vorbehältlich der Beschau, die Grundlage für die Festsetzung der Zölle und weiterer Abgaben. Dieser Grundsatz der Unab- änderlichkeit der angenommenen Zollanmeldung stellt einen Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts dar (PATRICK RAEDERSDORF, in: Zoll- kommentar, Art. 33 N. 2). 2.5 Eine starre Anwendung des Prinzips der Verbindlichkeit und Unabänderlichkeit einer angenommenen Zollanmeldung kann in gewis- sen Fällen zu unerwünschten und unverhältnismässigen Ergebnissen füh- ren. Während unter altem Recht (Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 [ZG von 1925, AS 42 287 und BS 6 465]) eine nachträgliche Berichtigung der Zollanmeldung gesetzlich nicht vorgesehen war und nur beschränkt sowie unter besonderen Umständen als zulässig anerkannt wurde, sieht Art. 34 ZG nun explizit und abschliessend vor, dass die anmelde- pflichtige Person eine angenommene Zollanmeldung unter bestimmten Voraussetzungen berichtigen oder zurückziehen kann (Urteile des BVGer A‒6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1; A‒3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 4.2.1; vgl. auch RAEDERSDORF, in: Zollkommentar, Art. 34 N. 1 und Art. 39 N. 3). Die Bestimmung unterscheidet verschiedene Zeitpunkte, in denen ein Berichtigungsantrag gestellt werden kann: Abs. 1 und 2 beziehen sich auf Sachverhalte vor dem Erstellen der Veranlagungsver- fügung, Abs. 3 und 4 gelangen zur Anwendung, wenn bereits eine Ver- anlagungsverfügung ausgestellt worden ist. Im letztgenannten Fall kann die anmeldepflichtige Person innerhalb einer (Verwirkungs-)Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben, der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zoll- anmeldung einreichen (Art. 34 Abs. 3 ZG; vgl. Urteil des BVGer A‒3213/2009 E. 4.2.3). Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass die Waren entweder irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet wor- den sind (Art. 34 Abs. 4 Bst. a ZG) oder die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind (Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG). Die Voraussetzungen für eine neue Ver- anlagung nach Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG gelten insbesondere dann als gegeben, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer
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Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren (Art. 89 Bst. a der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]; zum Ganzen: Urteile des BVGer A‒593/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2.6.1; A‒6660/2011 E. 3.1; A‒3213/2009 E. 2.5 m.H.). Zu be- achten gilt es schliesslich insbesondere, dass nach Ablauf der 30-tägigen Frist nicht mehr zum Thema des ordentlichen Beschwerdeverfahrens ge- mäss Art. 116 ZG gemacht werden darf, was bereits Gegenstand der Zollanmeldeberichtigung gemäss Art. 34 ZG hätte bilden können (Urteil des BVGer A‒6660/2011 E. 3.1). 2.6‒2.7 (...) 3. 3.1 Der Erlass von Zollabgaben richtet sich nach Art. 86 ZG. Ge- mäss Abs. 2 dieser Bestimmung ist das Erlassgesuch innerhalb eines Jahres nach dem Ausstellen einer Veranlagungsverfügung einzureichen. 3.2 Steht nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens die Zoll- schuld rechtskräftig fest, besteht bei Vorliegen eines der in Art. 86 ZG festgelegten Gründe Anspruch auf Erlass (vgl. zum fehlenden behörd- lichen Ermessen bei erfüllten Voraussetzungen für einen Zollerlass Urteil des BGer 2A.534/2005 vom 17. Februar 2006 E. 2.1; Urteil des BVGer A‒5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.3). Die Bestimmung von Art. 86 ZG knüpft weitgehend an Art. 127 ZG von 1925 an, wobei durchgängig nur noch von Zollerlass und nicht mehr von Zollnachlass die Rede ist. Zur Anwendung von Art. 127 ZG von 1925 besteht eine gefestigte Recht- sprechung der Eidgenössischen Zollrekurskommission, die vom Bundes- verwaltungsgericht weitergeführt wird (vgl. MICHAEL BEUSCH, in: Zoll- kommentar, Art. 86 N. 12 m.w.H.). Der Zollerlass bildet eine Massnahme der Vollstreckung an sich rechtskräftiger Zollentscheide und nicht eine solche der Veranlagung. Eine allfällige Unbegründetheit der Zollerhe- bung beziehungsweise die Fehlerhaftigkeit des Veranlagungsverfahrens ist nach konstanter Rechtsprechung im entsprechenden Rechtsmittelver- fahren geltend zu machen (Urteil des BGer 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004 E. 3.3; Urteile des BVGer A‒593/2014 E. 2.4; A‒5689/2011 E. 2.1; A‒7682/2009 vom 15. Juni 2010 E. 2.1). 3.3 Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG enthält eine Härteklausel. Diese Be- stimmung entspricht inhaltlich weitgehend dem bisherigen Erlassgrund von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 ZG von 1925. Die Härteklausel ist als allgemeiner Auffangtatbestand konzipiert, der subsidiär zur Anwendung kommt, das heisst nur dann, wenn der Sachverhalt nicht bereits von den
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Art. 127 Abs. 1 Ziff. 1‒3 ZG von 1925 beziehungsweise Art. 86 Abs. 1 Bst. a‒c ZG erfasst wird. Danach muss ein Zollerlass gewährt werden, wenn aussergewöhnliche, nicht die Bemessung der Zollabgaben be- treffende Verhältnisse den Bezug als besondere Härte erscheinen liessen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit einem Zollerlassgesuch stattgegeben werden kann (vgl. Urteil des BGer 2A.534/2005 E. 2.1; Urteile des BVGer A‒593/2014 E. 2.6; A‒5689/2011 E. 2.3; A‒7682/2009 E. 2.2; A‒1554/2007 vom 25. Januar 2010 E. 2.3). Zu den einzelnen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Härteklausel ist Folgendes festzuhalten: 3.3.1 Die aussergewöhnlichen Verhältnisse gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG müssen erstens mit Bezug auf das Zollverfahren vorliegen (vgl. Urteile des BVGer A‒5689/2011 E. 2.3.1; A‒1554/2007 E. 2.3.1). Wann eine solche Verfahrenssituation gegeben ist, bedarf der Auslegung. Mit Blick auf Sinn und Zweck der Härteklausel ist festzuhalten, dass entsprechende Verhältnisse nicht leichthin anzunehmen sind. Eine gross- zügige Zulassung des Zollerlasses würde zu einer vom Gesetzgeber nicht bezweckten Abschwächung der Rechtskraft von Zollentscheidungen füh- ren (vgl. Urteil des BGer 2A.566/2003 E. 3.5). Die Bestimmung soll nicht dazu dienen, die unter Umständen erheblichen finanziellen Folgen früherer Fristversäumnisse beziehungsweise von Pflichtverletzungen im Veranlagungsverfahren wiedergutzumachen (Urteile des BVGer A‒593/2014 E. 2.6.1; A‒5689/2011 E. 2.3.1). Ein Versäumnis, welches mit entsprechender Vorbereitung und Instruk- tion hätte vermieden werden können, ist nicht als aussergewöhnlich im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren (vgl. dazu Urteile des BVGer A‒1554/2007 E. 2.3.1; A‒1883/2007 vom 4. September 2007 E. 3.2). Ebenso wenig vermögen aussergewöhnliche Umstände durch die ord- nungsgemässe Anwendung der zollrechtlichen Bestimmungen begründet zu werden (vgl. Urteile des BVGer A‒593/2014 E. 2.6.1; A‒5689/2011 E. 2.3.1; A‒7682/2009 E. 2.2.1). Ausnahmsweise können anlässlich der Einfuhrverzollung eingetretene bloss formale Versehen der anmeldepflichtigen Person als ausserge- wöhnliche Umstände anerkannt werden. So galt beispielsweise unter dem ZG von 1925 gemäss höchstrichterlich bestätigter Verwaltungspraxis die irrtümliche Unterlassung des Antrags auf Präferenzbehandlung als aus- sergewöhnlicher Umstand, wenn sämtliche formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung im Zeitpunkt der Waren- einfuhr tatsächlich erfüllt waren. Hingegen war nach der einschlägigen
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Rechtsprechung ein Zollerlass unzulässig, wenn bei der Zolldeklaration die materiellen Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung erfüllt gewesen wären, aber die notwendigen Warenverkehrsbescheinigungen fehlten und irrtümlich kein Antrag auf provisorische Verzollung gestellt, sondern eine ordentliche Zolldeklaration vorgenommen wurde. Aus- schlaggebend dafür war der Umstand, dass die Möglichkeiten einer um- fassenden Kontrolle durch die Zollverwaltung bei nachträglich erstellten Ursprungsbescheinigungen erheblich eingeschränkt sind (vgl. zum Gan- zen: Urteil des BGer 2A.566/2003 E. 3.5). Den beschränkten Kontroll- möglichkeiten bei Waren, die bereits aus der Zollkontrolle entlassen wur- den, trägt der Gesetzgeber neurechtlich Rechnung, indem er in Art. 34 ZG für die Berichtigung der Zollanmeldung nach Freigabe der Waren beziehungsweise Aufgabe des Zollgewahrsams restriktive Regelungen vorsieht (vgl. Urteile des BVGer A‒593/2014 E. 2.6.1; A‒6898/2009 vom 29. April 2010 E. 2.4.1). Das Verfahren nach Art. 34 ZG gelangt insbesondere dann zur Anwendung, wenn eine Ware irrtümlich zum Nor- maltarif deklariert wurde, obwohl die Voraussetzungen für eine Prä- ferenzveranlagung gegeben waren (vgl. auch Botschaft vom 15. De- zember 2003 über ein neues Zollgesetz [BBl 2004 567, 617 f. und 653]; RAEDERSDORF, in: Zollkommentar, Art. 34 N. 1). Nicht unter Art. 34 ZG fallende Korrekturen für Waren, die den Zollgewahrsam seit mehr als 30 Tagen verlassen haben, sind grundsätzlich im Beschwerdeverfahren gemäss VwVG zu prüfen (Art. 116 Abs. 1 und 4 ZG i.V.m. Art. 44 ff. VwVG). Die Frist für die Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung (Art. 116 Abs. 3 ZG). Das Berichtigungsverfahren gemäss Art. 34 ZG und das Beschwerdever- fahren gemäss Art. 116 ZG betreffen die Veranlagung der geschuldeten Abgaben und zählen damit zum Veranlagungsverfahren. Demgegenüber gehört der Erlass nicht zur Veranlagung, sondern zum Abgabebezug be- ziehungsweise zur Vollstreckung (vgl. auch BEUSCH, in: Zollkommentar, Art. 86 N. 3). Unter dem neuen Zollrecht hat folglich die bisherige Rechtsprechung zur irrtümlichen Unterlassung des Antrags auf Präfe- renzbehandlung für das Erlassverfahren insoweit und grundsätzlich keine Geltung mehr, als nunmehr hierfür die Korrekturmöglichkeit gemäss Art. 34 ZG zur Verfügung steht. Dies ergibt sich aus dem unter- schiedlichen Charakter von Veranlagungs- und Erlassverfahren (E. 3.2. und 3.3.1 oben). Die irrtümlich unterlassene Präferenzbehandlung kann deshalb grundsätzlich keinen aussergewöhnlichen Grund im Sinne von
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Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG bilden, soweit im Veranlagungsverfahren eine Korrekturmöglichkeit (aufgrund von Art. 34 ZG) bestanden hat. 3.3.2 Die als Erlassgrund angerufenen aussergewöhnlichen Ver- hältnisse dürfen zweitens nicht die Bemessung der Abgaben betreffen; ein Zollerlass darf nicht zur Korrektur der Tarifierung und der an- gewendeten Zollansätze führen (Urteile des BVGer A‒593/2014 E. 2.6.2; A‒7682/2009 E. 2.2.2 und 3.3; A‒6619/2008 vom 19. Oktober 2009 E. 14; BEUSCH, in: Zollkommentar, Art. 86 N. 30). Nach der Recht- sprechung steht die Bemessung der Abgaben insbesondere dann in Frage, wenn es um die Einreihung der Waren unter die Tarifpositionen geht (vgl. zum früheren Recht Urteile des BVGer A‒5057/2011 vom 10. Dezember 2012 E. 3.2.2.2; A‒5264/2008 vom 27. August 2009 E. 2.3.2; A‒1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.3.2). Wer ein Gesuch um Zoll- erlass stellt, hat nachzuweisen, dass die Gründe, das heisst die ausser- gewöhnlichen Verhältnisse, ausserhalb der Bemessung der Abgaben liegen (Urteile des BVGer A‒593/2014 E. 2.6.2; A‒5689/2011 E. 2.3.2; A‒1554/2007 E. 2.3.2). 3.3.3 Der Bezug der Abgabe muss drittens eine besondere Härte dar- stellen. Dieses Kriterium betrifft die persönliche Lage der zahlungs- pflichtigen Person. Der Zollerlass hat nicht die Aufgabe, finanzielle Schwierigkeiten zu lösen, welche die Geschäftstätigkeit mit sich bringen kann, und insoweit das unternehmerische Risiko zu decken (Urteile des BVGer A‒593/2014 E. 2.6.3; A‒5689/2011 E. 2.3.3; A‒1554/2007 E. 2.3.3; A‒6619/2008 E. 15). 4. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin über mehrere Jahre in grossem Umfang Textilien aus Bangladesch und Myanmar in die Schweiz eingeführt und zum Normalzollansatz verzollt, obschon sie unbestrittenermassen eine Präferenzbehandlung und in der Folge eine abgabefreie Einfuhr hätte beantragen können. Diese abgabefreie Einfuhr wäre aufgrund der per 1. Mai 2011 geänderten VUZPE möglich ge- wesen. Die betreffenden Veranlagungsverfügungen sind in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der vorin- stanzlichen Verfügung, mit der die OZD das Gesuch um Zollerlass abge- wiesen hat. Strittig und zu prüfen ist einzig die Frage, ob ausserge- wöhnliche Gründe gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG vorliegen, die einen Zollerlass rechtfertigen.
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4.1 4.1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der irrtümlich unterblie- bene Präferenzantrag könne unter Berücksichtigung der speziellen Ge- samtumstände des vorliegenden Falls als aussergewöhnlicher Grund im Sinne von Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG gewertet werden. Sämtliche formel- len und materiellen Voraussetzungen für die präferenzielle Veranlagung seien im Zeitpunkt der Wareneinfuhr erfüllt gewesen. 4.1.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe irrtümlich keine Präferenzbehandlung verlangt, obwohl sämtliche Voraussetzungen dafür im Zeitpunkt der Einfuhr vorgelegen hätten, macht sie den Tat- bestand von Art. 34 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG geltend. Die Beschwerdeführerin hätte somit nach Art. 34 Abs. 3 ZG innert 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der EZV verlassen haben, ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen müssen. Diese Frist stellt eine Verwirkungsfrist dar und ist von Amtes wegen zu beachten (Urteil des BVGer A‒3213/2009 E. 4.2.4). Weil die Beschwer- deführerin bei den vorliegenden Einfuhren diese 30-tägige Frist unbe- strittenermassen ungenutzt verstreichen liess, hat sie damit insoweit ihr Recht auf Änderung der Veranlagung im Sinne von Art. 34 ZG verwirkt. Sie kann sich nach Ablauf der Frist nicht mehr darauf berufen, es lägen die in Art. 34 Abs. 4 ZG genannten Voraussetzungen vor. Beim Erlass findet der Irrtum, der vorliegend zur Diskussion steht, keinen weiterge- henden Schutz als im Berichtigungsverfahren gemäss Art. 34 ZG. Soweit die Beschwerdeführerin weitere Einwände vorbringt, welche die Veranlagung betreffen, hätte sie diese im ordentlichen Beschwerdever- fahren gemäss Art. 116 ZG geltend machen müssen. Die entsprechenden Rügen vermögen im vorliegenden Erlassverfahren nicht mehr durchzu- dringen (E. 3.3.1). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdefüh- rerin eine Korrektur der Veranlagung im dafür vorgesehen Berichtigungs- verfahren gemäss Art. 34 ZG beziehungsweise im ordentlichen Be- schwerdeverfahren gemäss Art. 116 ZG hätte verlangen müssen. Damit bleibt zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin vorgebrach- ten übrigen konkreten Umstände des vorliegenden Falls als ausserge- wöhnliche Gründe im Sinne von Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG zu würdigen sind. 4.2 Die Beschwerdeführerin betrachtet die Umstände im Zusam- menhang mit der Änderung der Ursprungskriterien (Aufgabe des doppel-
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ten Tarifsprungs) als aussergewöhnlich. Die betreffenden rechtlichen Be- stimmungen, die eine präferenzielle Einfuhr ermöglicht hätten, waren im vorliegend relevanten Zeitraum unstrittig in Kraft, und die Beschwerde- führerin hatte davon lediglich keine Kenntnis. Das mangelnde Wissen der Beschwerdeführerin kann grundsätzlich nicht als aussergewöhnlicher Grund im Sinne von Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG betrachtet werden. Ebenso wenig ist die fragliche Rechtsänderung an sich ein aussergewöhnlicher Grund im Sinne der genannten Bestimmung, auch wenn sie erhebliche finanzielle Auswirkungen hat. Zu prüfen bleibt somit lediglich, ob die Rechtsunkenntnis auf aussergewöhnlichen Gründen beruht. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Europäische Union (EU) bereits rund fünf Monate vor der Schweiz eine entsprechen- de Regelung eingeführt habe. Diese zeitliche Verzögerung erfülle für sich allein die Voraussetzung der Aussergewöhnlichkeit. Die Argumentation der Beschwerdeführerin erweist sich indessen auch in diesem Punkt als nicht stichhaltig. Die Schweiz räumt Erzeugnissen aus Entwicklungslän- dern beziehungsweise LDC einseitig und ohne Gegenleistung Präferenz- zölle ein (vgl. ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 564). Es steht der Schweiz frei, den Zeitpunkt der Einführung solcher Präferenzen selber zu bestimmen. Es besteht im Weiteren keine rechtliche Pflicht zur Einführung von Präfe- renzen für LDC analog der EU, auch nicht in zeitlicher Hinsicht. Gleich- wohl hat die Schweiz vorliegend ‒ wenn auch mit einer gewissen zeitli- chen Verzögerung ‒ eine gleichartige Regelung wie die EU eingeführt. Ein aussergewöhnlicher Grund im Sinne von Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG liegt damit nicht vor. 4.4 Die Beschwerdeführerin beruft sich alsdann auf eine von ihr im November/Dezember 2010 telefonisch eingeholte Information seitens der Zollbehörde, wonach es in der Schweiz mit Bezug auf die Ursprungs- regeln hinsichtlich der LDC keine Angleichung zum Europäischen Recht gebe und auch zu keiner Angleichung kommen werde. Diese Auskunft habe sich im Nachhinein insoweit als unzutreffend erwiesen, als dass rund fünf Monate später, das heisst mit Inkrafttreten der VUZPE per
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ihre Verbindlichkeit verliert, wenn die entsprechenden Bestimmungen geändert werden. Selbst wenn vorliegend von einem rechtsgenügenden Nachweis der entsprechenden telefonischen Auskunft im November/De- zember 2010 ausgegangen werden könnte, hätte diese mit der eingetre- tenen Rechtsänderung per Mai 2011 ihre Verbindlichkeit verloren. Die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz sind somit schon deshalb nicht gegeben. Die Vorinstanz durfte daher ohne Weiteres auf den von der Beschwerdeführerin offerierten Zeugenbeweis verzichten. 4.5 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass sie als « zu- gelassene Empfängerin » zwischen Januar 2011 und Ende 2013 regel- mässig von der EZV überprüft worden sei. Die Zollbehörden hätten hier- bei die Verzollung zum Normalzollansatz wider besseres Wissen nicht korrigiert. Dem Einwand der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn die EZV tatsächlich festgestellt hätte, dass die Be- schwerdeführerin präferenzberechtigte Ursprungsware zum Normalan- satz verzollt hat, so hätte sie diese Einfuhren nicht beanstanden müssen, da eine solche Verzollung gleichwohl rechtmässig war. Denn die Gel- tendmachung einer möglichen Präferenzbehandlung ist nicht zwingend (vgl. E. 2.1.2). Es oblag der EZV deshalb auch keine Pflicht, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Daher hat sich die Zollbehörde weder rechts- widrig noch widersprüchlich verhalten. Die ordnungsgemässe Prüfungs- tätigkeit der EZV vermag keine aussergewöhnlichen Umstände zu be- gründen (vgl. E. 3.3.1). 4.6 Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, dass sie verschie- dentlich Einfuhren mit der Selektion « frei mit » getätigt habe. Hierbei seien allein im Zeitraum zwischen dem 1. April und dem 31. Dezember 2013 von der EZV 137 Zollanmeldungen mit Bezug auf Bangladesch nachträglich überprüft worden. Die Zollbehörde hätte zumindest fest- stellen und darauf hinweisen müssen, dass die Beschwerdeführerin die Ware versehentlich ohne Präferenz zur ordentlichen Verzollung angemel- det hatte. Die Beschwerdeführerin ist diesbezüglich freilich auf das Selbstdeklarationsprinzip hinzuweisen. Sie ist alleine für die korrekte Deklaration verantwortlich. Es besteht auch kein Anspruch auf eine Be- ratung durch die Zollbehörde. Ebenso wenig ist das Präferenzverfahren zwingend (vgl. E. 2.1.2). Auch hier kann der EZV folglich kein unrecht- mässiges Verhalten vorgeworfen werden. Ein aussergewöhnlicher Grund im Sinne von Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG liegt nicht vor. Daran vermag auch die lange Zeitdauer bis zur Entdeckung des Versehens durch die Be- schwerdeführerin nichts zu ändern. Bei entsprechender sorgfältiger Prü-
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fung der rechtlichen Vorgaben hätte die Beschwerdeführerin den Fehler sehr wohl vermeiden können. Die Vorinstanz weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass sie insbesondere mit ihrem Zirkular « Allgemeines Prä- ferenzensystem für Entwicklungsländer; Revision der Ursprungsregeln- verordnung » vom 29. April 2011 zusätzlich über das Inkrafttreten der VUZPE per 1. Mai 2011 informiert hat. Bezeichnenderweise legt die Beschwerdeführerin selber dar, dass ihre Konkurrenten offenbar ‒ im Unterschied zu ihr ‒ Kenntnis vom Inkrafttreten der VUZPE hatten und Präferenzverzollungen vornahmen. 4.7 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, dass sie in min- destens acht Fällen, erstmals im September 2011 und letztmals im April 2013, Sendungen mit Präferenz deklariert habe und nachträglich ‒ auf- grund der irrigen Annahme, die Präferenz sei zu Unrecht erfolgt ‒ geän- dert und ordentlich zum Normalansatz verzollt habe. Die EZV habe dieser nachträglichen Änderung beziehungsweise Selbstanzeige zu Un- recht stattgegeben. Für den hier im vorliegenden Erlassfall zu beurtei- lenden Zeitraum ist indessen einzig die Einfuhr vom 23./25. April 2013 (...) relevant. Wie bereits oben dargelegt, kann eine Ware auch dann zur Verzollung zum Normalzollansatz angemeldet werden, wenn die Mög- lichkeit zur Präferenzverzollung bestehen würde. Die EZV durfte deshalb die ersuchte Berichtigung vornehmen. Zudem ist gemäss Sachdarstellung der Beschwerdeführerin diese Verzollung wegen Überprüfung des Ursprungszeugnisses (im Zeitpunkt der Anstrengung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens) ohnehin noch pendent. Die Beschwerdeführerin kann damit daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.8 Die von der Beschwerdeführerin angeführten und oben im Einzelnen geprüften und als nicht stichhaltig erkannten Gründe vermö- gen auch gesamthaft nicht als aussergewöhnlich im Sinne von Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG zu genügen. Es ist zwar einzuräumen, dass im vorlie- genden Fall eine Verkettung unglücklicher Umstände vorliegt. Gleich- wohl liegt es letztlich im Verantwortungsbereich der Beschwerdefüh- rerin, sich fortlaufend über Rechtsänderungen zu informieren. Dies gilt insbesondere im Zollrecht, denn hier kommt dem Prinzip der Selbstver- antwortung ‒ mitunter aufgrund des Massengeschäfts ‒ eine zentrale Bedeutung zu (vgl. RAEDERSDORF, in: Zollkommentar, Art. 34 N. 2). 4.9 Zudem wäre im vorliegenden Fall ohnehin auch das kumulative Erfordernis der besonderen Härte zu verneinen. Der abgelieferte Zollbe- trag betrifft zwar eine substanzielle Summe. Diese ist jedoch das Resultat über Jahre nicht beanspruchter Zollprivilegien. Dieses Versäumnis liegt
2015/24 Zollerlass
356 BVGE / ATAF / DTAF
letztlich im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin. Zudem er- folgte die Preiskalkulation noch ohne Berücksichtigung des Zollprivi- legs. Die « Mehrbelastung » dürfte wohl letztlich der Konsument und nicht die Beschwerdeführerin getragen haben. Ein Zollerlass würde aber nicht dem damaligen Konsumenten zugutekommen, sondern der Be- schwerdeführerin, allenfalls den heutigen Konsumenten. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Benachteiligung gegenüber den Mitkon- kurrenten ist dem unternehmerischen Risiko der Beschwerdeführerin zu- zurechnen. Ein Erlass würde demgegenüber die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt gegenüber ihren Konkurrenten bevorteilen. Letztlich ist der Erlass auch aus diesem Grund zu verweigern. 4.10 Da der Sachverhalt genügend erstellt und das Bundesverwal- tungsgericht überzeugt ist, seine rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3), kann schliesslich auf die Anhörung der von der Beschwerdeführerin an- gebotenen Zeugen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. 4.11 Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzu- weisen ist.