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48 Auszug aus dem Urteil der Abteilung III i.S. S. gegen Bundesamt für Migration C‒3842/2010 vom 29. Oktober 2013 Verlängerung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung. Zustim- mungsverweigerung durch den Bund und Wegweisung. Erlöschen des Anspruchs auf eine Bewilligung. Verhältnismässigkeit der Nicht- erteilung beziehungsweise Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbe- willigung. Art. 42 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 Bst. a, Art. 51 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 62 Bst. a AuG.
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base all'art. 51 cpv. 2 lett. b in relazione con l'art. 62 lett. a LStr (consid. 8–8.3). 5. Esame della proporzionalità del rifiuto della proroga di un per- messo di dimora in presenza di motivi di estinzione ai sensi dell'art. 51 LStr (consid. 9.1–9.2 e 10). 6. Nella fattispecie l'ottenimento di un'autorizzazione ad esercitare un'attività lucrativa non costituisce un motivo di ammissione a sé stante (consid. 11).
Die türkische Staatsangehörige S., geboren 1978 (nachfolgend: Be- schwerdeführerin), reiste am 11. Oktober 2003 in die Schweiz ein, nach- dem sie am 22. Juli 2003 in der Türkei einen in der Schweiz nieder- gelassenen Landsmann geheiratet hatte, welcher seit dem 22. September 2004 Schweizer Bürger ist. Daraufhin wurde ihr vom Kanton Uri eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten erteilt. Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde am 20. März 2007 in der Türkei rechtskräftig geschieden. Am 21. August 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Amt für Migration und Arbeit des Kantons Uri um Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung und gab dabei an, noch verheiratet zu sein. Infolgedessen wurde ihre Aufenthaltsbewilligung bis zum 10. Oktober 2008 verlängert. Erst nachdem sie mit Gesuch vom 29. September 2008 ein weiteres Mal eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beantragt hatte, stellte die kantonale Behörde fest, dass die Ehe der Beschwerdeführerin bereits seit dem 20. März 2007 geschieden ist. Mit Verfügung vom 22. Januar 2009 gab die kantonale Behörde dem Gesuch nicht statt. Eine dagegen gerich- tete Einsprache wurde vom Amt für Arbeit und Migration des Kantons Uri mit Entscheid vom 18. März 2009 abgewiesen. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 27. November 2009 wurde eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde gutgeheis- sen. Des Weiteren wurde die kantonale Behörde angewiesen, die Auf- enthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern. Am 26. Januar 2010 unterbreitete das Migrationsamt des Kantons Uri dem Bundesamt für Migration (BFM) die Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung zur Zustimmung. Mit Verfügung vom 23. April 2010 verwei- gerte das BFM seine Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthalts-
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bewilligung und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, sie habe im Be- willigungsverfahren 2007 falsche Angaben gemacht beziehungsweise wesentliche Tatsachen verschwiegen. Mit Beschwerde vom 27. Mai 2010 focht die Beschwerdeführerin diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben, die Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung sei zu gewähren und das BFM sei anzuweisen, der Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen. Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 6. 6.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezem- ber 2005 (AuG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schwei- zer Bürgern einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren erwerben sie einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilli- gung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Der Fortbestand dieser Bewilligung hängt hernach nicht mehr vom Zusammenleben der Eheleute ab (vgl. Art. 34 Abs. 1 AuG; Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2009 vom 23. September 2009 E. 3). Das Erfordernis des Zusammenlebens nach Art. 42 Abs. 1 AuG besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die familiäre Gemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Der Anspruch aus Art. 42 Abs. 1 AuG erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulas- sung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 Bst. a AuG). 6.2 Es ist so weit unbestritten, dass die Ehe der Beschwerdeführerin am 20. März 2007 rechtskräftig geschieden wurde. Folglich bestand nach diesem Zeitpunkt kein Anspruch mehr auf Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG. Fällt eine weitere Regelung des Aufenthaltes gestützt auf Art. 42 AuG wegen Aufgabe des Familien- lebens dahin, so kann sich ein solcher Anspruch aus Art. 50 AuG erge- ben.
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soziale Integration). Eine erfolgreiche Integration hat die Praxis demge- genüber etwa dann verneint, wenn gegen die Rechtsordnung verstossen wurde, Schulden vorhanden sind, Sozialhilfe in Anspruch genommen wurde oder die erlangte finanzielle Unabhängigkeit erst von kurzer Dauer ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C‒6240/2008 vom 23. Dezember 2011 E. 6.3 mit Hinweisen). 7.3 Die Vorinstanz führt aus, die Gesuchstellerin sei wirtschaftlich und sozial durchschnittlich integriert und folgert, dies könnten Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz sein. Aus den Akten ergibt sich, dass die 35-jährige Beschwerdeführerin nun seit bald 10 Jahren in der Schweiz lebt. Sie arbeitet seit dem 19. Juni 2006 in befristeter und seit dem 1. Mai 2007 in unbefristeter Stellung bei der Z. AG in X., wo sie als Flechterin im Bereich Kupferdatenkabel sehr gute Arbeit leiste und ein hervorragendes, jederzeit verfügbares Fach- wissen im Bereich der Flechterei besitze (...). Vor diesem Hintergrund kann die Teilhabe der Beschwerdeführerin am wirtschaftlichen Leben ohne Weiteres bejaht werden, setzt diese doch keine aussergewöhnliche berufliche Laufbahn voraus. Es genügt, wenn die betroffene Person sel- ber für ihre Bedürfnisse aufkommen kann, nicht auf Kosten der Sozial- hilfe lebt und sich nicht verschuldet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.3 mit Hinweisen). In sprachlicher Hinsicht wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin besuche regelmässig einen Deutschkurs, um ihre Deutschkenntnisse laufend zu verbessern. Mit Stellungnahme vom 3. September 2012 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Deutsch-Zertifikat (telc Language Tests Start Deutsch 1 vom 16. März 2011 mit Prädikat 1 [90 von 100 Punkten]) eingereicht. Die Beschwerdeführerin bemüht sich daher zweifellos auch um sprachliche Integration und bekundet damit den Willen zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache. In Bezug auf die sozialen Kontakte der Beschwerdeführerin wird geltend gemacht, sie sei eine äusserst wichtige Kontaktperson für ihre Cousine T., deren Mutter vor kurzem verstorben sei. Zudem habe sie sich einen Freundeskreis aufgebaut, dem ebenfalls viele Schweizerinnen und Schweizer angehören (...). Diese Aussagen sind zwar sehr pauschal ge- halten, allerdings kann selbst aus dem Fehlen eines grösseren Bekannten- oder Freundeskreises allein nicht auf eine mangelnde Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG geschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_427/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 5.3 mit Hinweis).
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7.4 Das BFM vertritt den Standpunkt, von einer gelungenen In- tegration könne in casu nicht ausgegangen werden, da die Beschwerde- führerin im Bewilligungsverfahren des Jahres 2007 falsche Angaben gemacht beziehungsweise wesentliche Tatsachen verschwiegen und sich damit die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erschlichen habe. So- mit liege kein klagloses Verhalten vor. Dieser Argumentation kann jedoch nicht zugestimmt werden. Zwar ist klar, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin entsprechend gewürdigt werden muss und sich ein solches Verhalten keinesfalls lohnen darf. Dementsprechende Behauptun- gen der Beschwerdeführerin, sie habe die kantonalen Behörden nicht wissentlich in die Irre geführt, müssen denn auch als wenig glaubhaft eingestuft werden (vgl. dazu ausführlich E. 8.3). Die Vorinstanz verkennt hingegen, dass der unbestimmte Rechtsbegriff « erfolgreiche Integra- tion » ein grundsätzliches Legalverhalten voraussetzt, das heisst eine geglückte Integration erst dann zu verneinen ist, wenn eine erhebliche Straffälligkeit vorliegt (vgl. MARC SPESCHA, in: Spescha/Thür/Zünd/ Bolzli [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2012, Rz. 5 zu Art. 50 AuG; ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, Beendi- gung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax/Rudin/ Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz ‒ von A(syl) bis Z(ivilrecht), 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.53; vgl. beispiel- haft auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C‒3768/2011 vom 19. Juni 2012 E. 7, wo eine erfolgreiche Integration verneint wurde, weil der Beschwerdeführer über mehrere Jahre hinweg wiederholt straffällig geworden war; des Weiteren Urteil des Bundesgerichts 2C_704/2012 vom 23. Juli 2012 E. 4.3 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung sämt- licher Faktoren der Integration der Beschwerdeführerin und des Um- stands, dass sie ansonsten einen unbescholtenen Leumund geniesst, reicht der vorliegende Verstoss allein nicht aus, um der Beschwerde- führerin die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung abzusprechen. Im Sinne eines Zwischenresultats ist in Anbetracht sämtlicher Inte- grationsleistungen der Beschwerdeführerin folglich festzuhalten, dass ihr Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG grundsätzlich zu bejahen ist. Hingegen gilt es zu prüfen, ob der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Bewilligungs- verfahren des Jahres 2007 falsche Angaben gemacht beziehungsweise wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, nicht einen Grund für das Er-
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löschen eines Anspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung gesetzt hat (vgl. Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG i.V.m. Art. 62 Bst. a AuG). 8. 8.1 Die Vorinstanz macht in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 23. Oktober 2012 geltend, in casu liege ein Grund für das Erlöschen des obgenannten Anspruchs der Beschwerdeführerin vor, da sie den Widerrufsgrund im Sinne von Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG in Verbindung mit Art. 62 Bst. a AuG erfüllt habe. Anlässlich des Bewilligungsver- fahrens im Jahre 2007 habe sie angegeben, sie sei noch verheiratet, nachweislich sei sie aber bereits seit dem 20. März 2007 geschieden gewesen. 8.2 Gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 43, 48 und 50 AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden (Bst. a) oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Bst. b). Ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Bst. a AuG liegt vor, wenn der Ausländer oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt. Namentlich muss die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen in der Ab- sicht erfolgt sein, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten. Der Ausländer ist verpflichtet, den Behörden wahr- heitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsent- scheid massgebend sein kann. Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungs- entscheid massgeblich sein können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_375/2012 vom 3. September 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Als we- sentlicher Umstand gilt gemäss ständiger Rechtsprechung insbesondere das Vorhandensein von vor- beziehungsweise ausserehelichen Kindern bei Gesuchen zum Verbleib beim in der Schweiz ansässigen Ehepartner beziehungsweise bei der Ehepartnerin, ebenso auch die Absicht der Nichtfortsetzung einer bisherigen beziehungsweise der Begründung einer neuen Ehe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_375/2012 vom 3. Sep- tember 2012 E. 3.1). Dabei kann auch von einer rechtsunkundigen und aus einem fremden Kulturkreis stammenden ausländischen Person erwar- tet werden, dass sie ihre persönlichen Verhältnisse vollständig offenlegt (vgl. SILVIA HUNZIKER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkom- mentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
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[AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 19 [nachfolgend: Handkommentar AuG]). Die Rechtsprechung anerkennt damit ein eminentes Interesse der Migra- tionsbehörde und mit ihr der Allgemeinheit an vollständiger Kenntnis der Sachlage, ehe es zur Erteilung oder Verstetigung des Anwesenheitsrechts kommen kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_915/2011 vom 24. April 2012 E. 3.1 mit Hinweis und 2C_161/2013 vom 3. September 2013 E. 2.2.1). 8.3 In casu ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihres Verlängerungsgesuches vom 21. August 2007 angab, verheiratet zu sein, obwohl sie bereits seit dem 20. März 2007 geschieden war. Diesbezüglich wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei im Zu- sammenhang mit dem Scheidungsverfahren zu Teilen falsch informiert gewesen. In der Folge habe sie die falschen Angaben ohne Berücksichti- gung der Konsequenzen und auch aus einer gewissen Naivität heraus gegenüber den kantonalen Behörden getätigt (...). Dieses Vorbringen kann jedoch in Anbetracht obgenannter Ausführungen nicht gehört werden. Insbesondere wäre es ihr ‒ sogar unabhängig vom Scheidungs- urteil ‒ ohne Weiteres möglich gewesen, der kantonalen Behörde mitzu- teilen, dass in der Türkei ein Scheidungsverfahren laufe und sie die Ehe nicht mehr fortsetzen wolle. Diese Angaben wären für den Bewilligungs- entscheid massgebend gewesen. Indem sie angab, sie sei noch verhei- ratet, wurde ihre Aufenthaltsbewilligung bis zum 10. Oktober 2008 verlängert, was zur Folge hatte, dass im vorliegenden Verfahren nun das neue ‒ für sie in zeitlicher Hinsicht günstigere ‒ Recht angewendet wird. Hätte sie anlässlich des Bewilligungsverfahrens im Jahr 2007 korrekter- weise angegeben, sie sei geschieden, wäre mit der Scheidung vor Ablauf der damals geltenden Fünfjahresfrist gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesge- setzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Aus- länder (ANAG, BS 1 121) ihr gesetzlicher Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erloschen und die Behörde hätte die Frage nunmehr nach freiem Ermessen beurteilen müssen (Art. 4 ANAG). Gestützt auf die wissentlich falschen Angaben beziehungsweise durch das Verschweigen von entscheidwesentlichen Sachverhaltselementen wurde hingegen ihre Bewilligung verlängert. Vor diesem Hintergrund konnte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, es liege in casu ein Widerrufsgrund nach Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG in Verbindung mit Art. 62 Bst. a AuG vor.
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9.1 Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Verhalten in schwerwie- gender Weise gegen eine grundlegende Pflicht im ausländerrechtlichen Verfahren verstossen (vgl. Art. 90 Bst. a AuG sowie die unter E. 8.2 zitierte Rechtsprechung). Das Vorliegen von Erlöschensgründen nach Art. 51 AuG führt hingegen nicht automatisch zum Erlöschen der obge- nannten Ansprüche, handelt es sich doch bei der Bestimmung, auf welche verwiesen wird (Art. 62 AuG), um eine « Kann-Vorschrift ». Vielmehr rechtfertigt sich die Nichterteilung beziehungsweise Nichtver- längerung nur dann, wenn diese Massnahme im Einzelfall gestützt auf eine umfassende Güterabwägung verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AuG sowie MARTINA CARONI, in: Handkommentar AuG, a.a.O., Art. 51 N. 3). Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung generell die öffentlichen Interes- sen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Dabei sind namentlich die Dauer der bisherigen Anwesenheit, das Alter bei der Einreise in die Schweiz, die sozialen, familiären und beruflichen Beziehungen sowie die dem Betrof- fenen im Falle seiner Rückkehr drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1081/2012 vom 16. April 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin lebt seit nun bald 10 Jahren in der Schweiz. Ihre Ehe mit einem Schweizer Bürger dauerte nachweislich 3 Jahre und 5 Monate. Wie an vorheriger Stelle ausgeführt, gilt ihre Integration als gelungen. Zudem hat sie sich ‒ abgesehen von ihrem Fehlverhalten an- lässlich des Bewilligungsverfahrens im Jahr 2007 ‒ stets tadellos ver- halten (vgl. E. 7.3). Sie hat sich den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten in der Schweiz angepasst und ihr Kopftuch abgelegt (...). Gründe, die eine Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland infrage stellen können, sind hingegen keine ersichtlich. Ohne Belang ist es, wenn sie dort wirtschaftliche schlechtere Verhältnisse vorfände als in der Schweiz. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht ausser Acht gelassen werden kann sodann, dass es sich vorliegend um eine in zeitlicher Hin- sicht spezielle Konstellation handelt. Hätte die Beschwerdeführerin anlässlich des Bewilligungsverfahrens im Jahr 2007 korrekterweise ange- geben, sie sei geschieden, wäre mit der Scheidung vor Ablauf der damals nach altem Recht geltenden Fünfjahresfrist ihr gesetzlicher Anspruch auf
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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erloschen (vgl. Art. 7 Abs. 1 ANAG). Die Behörde hätte die Frage nach freiem Ermessen beurteilen müssen (Art. 4 ANAG). Unter der Herrschaft des alten Rechts ent- wickelten hingegen zahlreiche Kantone die Praxis, die Aufenthaltsbe- willigung im Rahmen des behördlichen Ermessens zu verlängern, wenn das eheliche Zusammenleben mehr als drei Jahre gedauert hatte und die Integration ansonsten erfolgreich verlaufen war (vgl. dazu RAHEL MARTIN-KÜTTEL, Aufenthaltsbeendigung nach altem und neuem Recht, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2006/2007, Bern 2007, S. 14; MARC SPESCHA, Handbuch zum Aus- länderrecht, Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 162 N. 16 und S. 241 ff.). Damit hätte zwar ‒ bei richtigen und vollständigen Angaben der Be- schwerdeführerin ‒ zum damaligen Zeitpunkt ebenso kein Bewilli- gungsanspruch bestanden, eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des behördlichen Ermessens wäre hingegen durchaus möglich gewesen (siehe dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C‒1405/2008 vom 2. August 2011 E. 7.1‒7.5). Grundsätzlich nicht in- frage gestellt werden kann sodann der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (siehe dazu ausführlich E. 7.3). 9.2 Vor diesem Hintergrund erscheint die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin aufgrund der im Jahr 2007 begangenen Pflichtverletzung ‒ auch in Anbetracht ihrer lang- jährigen Integrationsleistungen und ihres ansonsten einwandfreien und tadellosen Leumunds ‒ nicht als verhältnismässig. Das Erlöschen des Anspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG in Verbindung mit Art. 62 Bst. a AuG ist somit zu verneinen. 10. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zum Ergebnis, dass von einer erfolgreichen Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG auszugehen ist, welche der Beschwerdeführerin einen An- spruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einräumt. Die An- nahme des Erlöschens des eben genannten Anspruchs im Sinne von Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG erwiese sich vor diesem Hintergrund aber als unverhältnismässig. 11. Mit diesen Ausführungen erübrigt es sich, auf die weitergehen- den Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. Vollständigkeits- halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie den Anspruch auf An- wesenheit in der Schweiz aufgrund ihrer Ehe mit dem Schweizer Bürger
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erworben hat. Die Bewilligung der Erwerbstätigkeit ist deshalb lediglich eine abgeleitete, aufgrund des privilegierten Status (Ehefrau eines Schweizers) erteilte Erlaubnis und stellt keinen eigenständigen, zusätz- lichen Zulassungsgrund dar, auf den sich die Beschwerdeführerin berufen könnte. Die Erwähnung auf der Bewilligung diente denn auch nur zur Information (vgl. dazu ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C‒590/2006 vom 17. Juli 2008 E. 7.2.1). Die Argumentation des Rechts- vertreters sowie des Obergerichts des Kantons Uri, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei einzig vom Vorhandensein der Arbeitsstelle bei der Z. AG abhängig, da die Bewilligung zweckgebunden erteilt werde, schlägt damit fehl.