Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil der Präsidentin
vom 8. Mai 2023
Parteien
A____
Kläger
Pensionskasse B____
vertreten durch C____
Beklagte
Gegenstand
BV.2022.18
Klage vom 28. November 2022 (Postaufgabe 30. November 2022)
Nichteintreten auf die Klage infolge fehlendem Rechtsschutzinteresse
Erwägungen
1.1. Der Kläger war bei der Beklagten im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert. Aufgrund seiner Pensionierung per 30. November 2017 unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau am 26. Oktober 2017 eine "Verfügung betreffend Rente oder Kapital aus der Pensionskasse". Darin wünschten sie, dass aus der Pensionskasse eine einmalige Teilkapitalauszahlung in Höhe von Fr. 285'991.65 erfolge sowie eine Teilrente von Fr. 1'900.00 pro Monat ausgerichtet werde. Hinsichtlich der Zusatzvorsorge verlangten sie, dass diese vollumfänglich als Kapitalauszahlung in Höhe von Fr. 553'190.60 ausgerichtet werde (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 31. August 2021 Tatsachen I.a).
1.2. Die Beklagte erstellte per 30. November 2017 eine Pensionierungsberechnung, aus welcher hervorgeht, welche Leistungen aus der Pensionskasse sowie aus der Zusatzvorsorge im Falle einer einmaligen Kapitalauszahlung und im Falle einer monatlichen Rentenzahlung erbracht werden können. Am 1. Dezember 2017 erstellte sie zudem eine Pensionierungsübersicht (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 31. August 2021 Tatsachen I.b).
1.3. Mit Schreiben vom 9. September 2021 wandte sich der Kläger an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und machte im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe die obligatorischen und überobligatorischen Leistungen in der Pensionierungsübersicht falsch ausgewiesen. Das Sozialversicherungsgericht nahm das Schreiben als Klage entgegen. Mit Urteil BV.2020.20 vom 31. August 2021 wies es diese ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_84/2022 vom 5. April 2022 nicht ein.
1.4. Mit Urteil BV.2022.9 vom 11. Juli 2022 trat das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt auf ein Gesuch des Klägers um Revision des Urteils BV.2020.20 vom 31. August 2021 ebenfalls nicht ein.
2.1. Mit Klage vom 28. November 2022 (Postaufgabe 30. November 2022) stellt der Kläger folgende Rechtsbegehren:
Es sei festzustellen, dass aus dem Urteil des Bundesgerichts B 77/06 vom 18. April 2007 zur Rechtmässigkeit der Bestimmung im Reglement der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt zur Aufteilung der obligatorischen und überobligatorischen Anteile am Altersguthaben bei Kapitalauszahlung nicht folge, dass dieselbe Aufteilung für die Pensionskasse B____, deren Reglement keine entsprechende Regelung enthalte, zwingend sei.
Es sei festzustellen, dass das Bundesgerichtsurteil B 77/06 vom 18. April 2007 keine Aussage dahingehend mache, dass eine im Reglement der Pensionskasse B____ nicht vorhandene Bestimmung durch eine Weisung rechtskräftig ersetzt worden sei.
2.2. Die Beklagte stellt mit Klageantwort vom 16. Januar 2023, den Antrag, auf die Klage sei nicht einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bietet sie dem Gericht den vollen Beweis an – soweit sie beweispflichtig ist –, ersucht das Gericht, die früheren zwischen den Parteien ergangenen Urteile sowie die dazugehörigen Akten (betreffend die Verfahren BV.2020.20 und BV.2022.9) beizuziehen und erklärt, die Organe der Beklagten stünden für eine Parteibefragung zur Verfügung.
2.3. Mit Replik vom 29. Januar 2023 beantragt der Kläger, auf die von ihm eingereichte Klage sei einzutreten.
3.1. Gemäss § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ist das angerufene Gericht in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG.
3.2. Im Verfahren gemäss Art. 73 BVG wird als weitere Sachurteilsvoraussetzung verlangt, dass die klagende Partei an dem von ihr gestellten Rechtsbegehren ein Rechtsschutzinteresse hat. Wird ein Feststellungsbegehren gestellt, kann diesbezüglich ein Rechtsschutzinteresse nur bejaht werden, wenn die klagende Partei ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der verlangten Feststellung hat, dass bestimmte Rechte oder Pflichten bestehen oder nicht bestehen. Nur wenn ein unmittelbares und aktuelles Interesse in diesem Sinne gegeben ist, sind Feststellungsbegehren zulässig (BGE 128 V 41, 48 E. 3a mit Hinweisen). An einem schutzwürdigen Interesse am Erlass eines Feststellungsentscheides fehlt es namentlich dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei durch ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden kann, bzw. wenn ein Leistungsurteil erlangt werden kann (BGE 128 V 41, 48 E. 3a mit Hinweisen sowie in BGE 137 V 105 nicht publizierte E. 1.1 des Urteils des Bundesgerichts 9C_298/2010 vom 28. Februar 2011 = Praxis 2011 Nr. 110). Ein Interesse an einer Klage ist dann vom Gericht zu berücksichtigen, wenn Ungewissheit über Rechtsbeziehungen der Parteien besteht und die gerichtliche Feststellung über das Bestehen des Gegenstands des Verhältnisses diese Ungewissheit beheben könnte. Es genügt indessen nicht jede Ungewissheit. Vielmehr ist erforderlich, dass ihr Fortbestehen die klagende Partei daran hindert, ihre Entscheidungen zu treffen und ihr diese Ungewissheit deshalb unzumutbar ist (in BGE 137 V 105 nicht publizierte E. 1.1 des Urteils des Bundesgerichts 9C_298/2010 vom 28. Februar 2011 = Praxis 2011 Nr. 110).
3.3. Der Kläger verlangt vom Gericht im Wesentlichen eine Feststellung bezüglich der Auswirkungen des Urteils des Bundesgerichts B 77/06 vom 18. April 2007 für die Aufteilung von obligatorischen und überobligatorischen Anteilen durch die Beklagte als seine Pensionskasse. In seiner Replik weist er darauf hin, dass er das erwähnte Urteil im vorliegenden Fall für nicht anwendbar halte. Er erklärt, habe zu keinem Zeitpunkt, auch nicht mit der Feststellungsklage vom 28. November 2022 etwas ableiten wollen, was seine Argumentation stütze (Replik, S. 4).
3.4. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat sich bereits im zwischen den Parteien ergangenen Urteil BV.2020.20 vom 31. August 2021 zur Relevanz des Urteils des Bundesgerichts B 77/06 vom 18. April 2007 in Bezug auf die Aufteilung von obligatorischen und überobligatorischen Leistungen der Beklagten an den Kläger bzw. deren Deklaration auf einer Bescheinigung zu Handen der [...] Steuerbehörden geäussert. Diese Sache ist daher schon abgeurteilt und gilt als sogenannte res iudicata.
Eine res iudicata liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist (vgl. z.B. BGE 142 III 210, 212 E. 2.1 und BGE 139 III 126, 128 f. E. 3.1). Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (vgl. BGE 125 III 241, 242 E. 1. sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_527/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 2.1). Das Gericht darf in solchen Fällen mangels Rechtsschutzinteresse nicht auf die Klage eintreten, sofern der Kläger nicht ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederholung des früheren Entscheids geltend machen kann (vgl. z.B. BGE 142 III 210, 212 E. 2.1 und BGE 139 III 126, 128 f. E. 3.1 sowie 9C_527/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 2.1).
3.5. Vorliegend fehlt es dem Kläger somit an einem rechtlich geschützten Interesse an der Klärung der Frage, inwiefern sich das Urteil des Bundesgerichts B 77/06 vom 18. April 2007 auf die «Aufteilung von obligatorischen und überobligatorischen Anteilen am Altersguthaben» des Klägers bei der Beklagten auswirkt. Diese Frage ist bereits abgeurteilt. Aus demselben Grund besteht auch kein Feststellungsinteresse. Ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederholung des früheren Entscheids kann aus den Rechtsschriften nicht abgeleitet werden.
Auch im Hinblick auf sein Begehren, es sei festzustellen, dass das Urteil des Bundesgerichts B 77/06 vom 18. April 2007 keine Aussage dahingehend mache, dass eine im Reglement der Beklagten nicht vorhandene Bestimmung durch eine interne Weisung rechtskräftig ersetzt werden könne, besteht kein Feststellungsinteresse. Auch wenn sich das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Urteil BV.2020.20 vom 31. August 2021 nicht explizit dazu geäussert hat (die Frage, ob diesbezüglich eine res iudicata besteht, kann offenbleiben), so ergibt sich aus den Rechtschriften des Klägers nicht, inwiefern diese Frage für den Kläger eine unzumutbare Ungewissheit bedeuten könnte. Mit dem erwähnten, zwischen den Parteien ergangenen Urteil BV.2022.20 hat das Sozialversicherungsgericht dargelegt, dass und weshalb die Beklagte die Aufteilung von obligatorischen und überobligatorischen Leistungen im Falle des Klägers auf einer Bescheinigung zu Handen der [...] Steuerbehörden korrekt vorgenommen hat. Demzufolge kann das Gericht mangels Rechtschutzinteresse nicht auf seine Klage eintreten.
3.6. Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu entscheiden. Der vorliegende Fall ist als einfach zu qualifizieren, weshalb der Fall nicht der Kammer vorgelegt werden muss, sondern einzelrichterlich entschieden wird.
4.1. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass nicht auf die Klage einzutreten ist.
4.2. Das Verfahren ist gemäss § 16 Satz 1 SVGG und Art. 73 Abs. 2 BVG kostenlos.
4.3. Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG steht dem Versicherungsträger kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu. Die ausserordentlichen Kosten sind daher wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Auf die Klage wird nicht eingetreten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger – Beklagte
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: