Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, BV.2020.13, SVG.2021.304
Entscheidungsdatum
09.12.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 9. Dezember 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, lic. phil. D. Borer

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Klägerin

C____

c/o D____ AG, [...]

vertreten durch E____, Rechtsanwalt, [...]

Beklagte

Gegenstand

BV.2020.13

Rückforderung

Rückforderung nach Art. 35a BVG, Verjährung, fristauslösendes Ereignis

Tatsachen

I.

a) Die Klägerin arbeitet bei der D____ AG und ist in dieser Eigenschaft bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert.

b) Mit Verfügung vom 3. Oktober 2008 sprach die IV-Stelle Basel-Stadt der Klägerin eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung ab 1. August 2007 zu (vgl. Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 3. Oktober 2008, Klagbeilage [KB] 3). Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin am 6. März 2009 mit, dass sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge sowie aus der Zusatzvorsorge und eine einmalige Kapitalzahlung habe (KB 4).

c) Mit Verfügung vom 26. Mai 2010 reduzierte die IV-Stelle aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes die Invalidenrente der Klägerin bei einem Invaliditätsgrad von 50 % auf eine halbe Invalidenrente ab

  1. Juli 2010 (KB 6). Entsprechend reaktivierte die Beklagte 50 % des Rentenguthabens (Schreiben der Beklagten vom 3. Mai 2010, KB 8).

d) Mit Vorbescheid vom 15. Mai 2013 und Verfügung vom 4. Juli 2013 teilte die IV-Stelle Basel-Stadt der Klägerin mit, dass diese bei einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ab 1. September 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % noch Anspruch auf eine Viertelsrente habe (KB 9 und 10). Am 28. Dezember 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie aufgrund der Änderung ihres Invaliditätsgrades ein weiteres Viertel der Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 94’192.50 per Valutadatum 1. September 2013 reaktiviere.

e) Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie ihr seit 1. September 2013 eine zu hohe Invalidenrente ausrichte. Die Reduktion der halben Invalidenrente auf eine Viertelsrente per

  1. September 2013 sei fälschlicherweise nicht vorgenommen worden. Die zu viel überwiesene Invalidenrente bis zum 30. November 2017 betrage Fr. 49’419.00 (51 Monate à Fr 969.00). Dieser Betrag sei der Beklagten zurückzuerstatten (KB 13). In der Folge hat die Beklagte die Zahlung der weiter geschuldeten Teilrenten per Februar 2018 eingestellt, sodass die Rückforderung monatlich um Fr. 969.00 getilgt wird (vgl. Schreiben vom 31. August 2018, KB 17).

f) Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 (KB 14) machte die Klägerin die Verjährung des Rückforderungsanspruchs geltend. Diese habe spätestens am 28. Dezember 2013 zu laufen begonnen, als eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 94'192.50 aufgrund der Änderung des Invaliditätsgrads per 1. September 2013 reaktiviert worden sei (KB 15). Im Schreiben vom 31. August 2018 (KB 17) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Verjährungsfrist erst mit der tatsächlichen Kenntnis des Schadens und der Person des Schuldners zu laufen beginne. Die Parteien konnten in der Folge keine Einigung erzielen.

II.

Mit Klage vom 11. Juni 2020 beantragt die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die Invalidenrente vom 1. Februar 2018 bis 31.Mai 2020 in der Höhe von 28 x Fr. 969.00, insgesamt Fr. 27'132.00 zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab Einreichung der Klage zu bezahlen.

In der Klageantwort vom 15. September 2020 beantragt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Mit Replik vom 29. September 2020 ändert die Klägerin den eingeklagten Betrag auf Fr. 17'442.00 (18 x Fr. 969.00). Die Beklagte nimmt dazu am 11. November 2020 kurz Stellung.

III.

Am 9. Dezember 2020 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigter (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).

1.2. Die Klägerin arbeitet im Kanton Basel-Stadt. Gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG besteht ein Gerichtsstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem die Versicherte angestellt war. Das angerufene Gericht ist somit örtlich zuständig.

2.1. Die Klägerin bringt vor, die Vorsorgeeinrichtung habe hinreichende Kenntnis ihrer Forderung, wenn sie bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Tatbestandsmerkmale einer Rückerstattung gegeben seien. Der Beklagten sei die Verfügung der IV-Stelle vom 4. Juli 2013 zur Kenntnis zugestellt worden. Spätestens am 28. Dezember 2013, als sie der Klägerin mitgeteilt habe, dass sie aufgrund der Änderung des Invaliditätsgrades per 1. September 2013 ein Viertel der Freizügigkeitsleistung reaktivieren werde, hätte die Beklagte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit ihren Fehler erkennen müssen. Der Rückforderungsanspruch sei daher spätestens am 29. Dezember 2014 verjährt.

2.2. Die Beklagte wendet ein, sie habe der Klägerin am 28. Dezember 2013 geschrieben, dass wegen der Änderung des IV-Grades ein weiteres Viertel der Freizügigkeitsleistung reaktiviert werde. Sie habe der Klägerin den neuen Vorsorgeausweis für den aktiven Teil der Vorsorge zugesandt, der korrekt einen Invaliditätsgrad von 25 % ausgewiesen habe. Ihr sei es indessen entgangen, dass nicht nur die aktive Versicherung zu ändern gewesen sei, sondern auch die Invaliditätsrente hätte angepasst werden müssen. Aus Versehen habe sie ihr weiterhin eine halbe Invalidenrente statt einer Viertelsrente ausgerichtet. Ein von der Klägerin beauftragter Finanzplaner habe sich am 6. November 2017 mit Fragen an die Beklagte gewandt. Daraufhin habe die Beklagte das Dossier geprüft und am 1. Dezember 2017 den Fehler entdeckt. Es müsse zwischen dem Zeitpunkt, an dem der Fehler gemacht worden sei, und dem Zeitpunkt, an dem der Fehler festgestellt worden sei, unterschieden werden. Art. 35a Abs. 2 BVG stimme in Aufbau, Zweck und Regelungsinhalt weitgehend mit Art. 67 Abs. 1 OR überein. Die beiden in Art. 35a BVG genannten Fristen seien im Unterschied zur Regelung im ATSG (und im künftigen Art. 35a BVG) explizit Verjährungsfristen. Es dränge sich daher auf, dieselben Grundsätze wie bei der Verjährung von Art. 67 OR heranzuziehen. Ausschlaggebend sei daher die tatsächliche Kenntnis vom Rückforderungsanspruch. Kennen müssen genüge nicht. Die Beklagte habe die einzelnen Betreffnisse zu früh ausgerichtet und damit die Ansprüche der Klägerin bereits bis März 2022 erfüllt. Auf die Rückforderung könne nicht verzichtet werden. Weder sei die Klägerin gutgläubig gewesen noch entstehe eine grosse Härte, da sie aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit über ausreichend Mittel verfüge.

2.3. Die Klägerin anerkennt, dass die Rückforderung der Rentenbetreffnisse von Februar bis November 2017 noch nicht verjährt seien.

3.1. Nach Art. 35a BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung (Abs. 2 erster Satz). Diese Regelung ist auch im Bereich der weitergehenden Vorsorge anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4 BVG; BGE 142 V 358 E. 6.1 mit Hinweisen).

3.2. Für die Rückerstattungspflicht nach Art. 35a Abs. 1 Satz 1 BVG spielt es grundsätzlich keine Rolle, aus welchem Grunde es zur Unrechtmässigkeit der Auszahlung gekommen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2017, 9C_108/2016, E. 3.3 und 3.4.1).

3.3. Die relative einjährige und die absolute fünfjährige Frist zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nach Art. 35a Abs. 2 Satz 1 BVG sind Verjährungsfristen im obligationenrechtlichen Sinne (BGE 142 V 20). Als solche können sie unterbrochen werden (BGE 142 V 358 E. 7.1). Rechtsgenügliche Kenntnis vom Anspruch besteht, wenn die Vorsorgeeinrichtung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung erfüllt sind. Bei reglementarischer Bindung an die Festlegungen im IV-Verfahren und damit grundsätzlicher Befreiung von eigenen Abklärungen (BGE 133 V 67 E. 4.3.2) im Besonderen muss die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtskräftig festgestellt sein (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juli 2018, 9C_840/2017, E. 5.1. mit weiteren Hinweisen).

4.1. Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 4. Juli 2013 die halbe Invalidenrente der Klägerin aufgrund einer Verbesserung deren Gesundheitszustandes auf eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. September 2013 herabgesetzt. Die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung ist für die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge prinzipiell bindend (BGE 132 V 1 E. 3.3.1). Art. 20 des Vorsorgereglements der Beklagten, gültig ab 1. Januar 2006 (BAB 15) bezieht sich ebenfalls auf den Invaliditätsbegriff der Invalidenversicherung, die Verfügung der IV-Stelle ist daher auch im überobligatorischen Bereich bindend. Somit hat die Beklagte die berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente entsprechend herabzusetzen. Die Verfügung der IV-Stelle selbst hatte keinen Rückforderungsanspruch zum Gegenstand, sondern sah die Herabsetzung der Rente für die Zukunft vor. Dies ist abzugrenzen von jenen Fällen vor der IV-Stelle, bei denen die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) vorliegen müssen. Dann ist die Rechtmässigkeit der Leistung bzw. deren Rückerstattung bereits Gegenstand des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens und es wird abschliessend mit Verfügung, gegebenenfalls nachfolgend mit Urteil, über die Rechtmässigkeit von Invalidenleistungen entschieden. Dies ist der Fall, sobald sich die IV-Stelle hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs, was - unter anderem - voraussetzt, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtmässig verfügt wurde (BGE 140 V 521 E. 2.1, 139 V 6 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 17. März 2016, 8C_630/2015, E. 4.2.1). Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall, da die IV-Stelle nicht über einen Rückforderungsanspruch entschieden hat, sondern es ging im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren um die Aufhebung einer Rente für die Zukunft und damit um eine Rentenrevision nach Art. 17 ATSG. Die zeitliche Wirkung des Entscheids über die Leistungsherabsetzung lag erst in der Zukunft (vgl. Art. 85 Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 2 IVV). Vorliegend ist der Beklagten ein Fehler bei der vorsorgerechtlichen Anpassung der IV-Verfügung unterlaufen. Während sie die Freizügigkeitsleistung reaktiviert hat, hat sie es verabsäumt, die Rentenzahlungen dem entsprechenden herabgesetzten Invaliditätsgrad anzupassen.

4.2. Im Sozialversicherungsrecht gilt analog zu den privatrechtlichen Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. OR) als allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgen, zurückzuerstatten sind (BGE 139 V 82 E. 3.3.2, 124 II 570 E. 4b mit Hinweisen).

4.3. Der Pensionskasse unterlief ein Fehler und sie hat einen Teil der Leistung, vom Betrag her einer Viertelsrente entsprechend, versehentlich ausgerichtet. Der Leistungsbezug dieses Teils erfolgte damit ohne Rechtsgrund und war damit unrechtmässig im Sinn von Art. 35a BVG. Zu prüfen ist demnach, ob der Rückforderungsanspruch verjährt ist (Art. 35a Abs. 2 BVG).

4.4. Geht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurück, beginnt die einjährige Verwirkungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem er bei Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Mai 2008, 8C_824/2007, E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 124 V 380 E. 1). Fristauslösend ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln des Durchführungsorgans und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung. Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an dem die Verwaltung später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes - bei Beachtung der gebotenen und ihr zumutbaren Aufmerksamkeit sich hinsichtlich ihres Fehlers hätte Rechenschaft geben und erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind (BGE 146 V 217 E. 2.2, 139 V 570 E. 3.1; 124 V 380 E. 1, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2018, 8C_623/2018. E. 4.1. und vom 10. Juni 2016, 8C_42/2016, E. 3.2).

4.5. Die einjährige Verjährungsfrist beginnt daher nicht bereits im Zeitpunkt dieses ursprünglichen unrichtigen Handelns zu laufen, sondern erst dann, wenn der Versicherungsträger seinen Fehler hätte entdecken können bzw. entdeckt hat. Vorliegend erfolgte die unrechtmässige Leistungsausrichtung aufgrund eines Fehlers der Pensionskasse bei der Anpassung der Leistungen im Jahr 2013. Dieser Zeitpunkt ist nicht fristauslösend. Die Pensionskasse entdeckte den Fehler, als sie die Unterlagen aufgrund einer Anfrage der Klägerin überprüfte (Anfrage des von der Klägerin beauftragten Finanzplaners vom 6. November 2017, KAB 3b). Einen anderen Zeitpunkt zwischen jenem, als der Pensionskasse im Jahr 2013 der Fehler unterlief, und dem hier von der Pensionskasse vorgebrachten Zeitpunkt im November 2017, wird von der Klägerin nicht geltend gemacht und ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. Fristauslösend ist damit das Entdecken des Fehlers im November 2017, weswegen die von der Beklagten mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 geltend gemachte Forderung im Zeitpunkt der Verrechnung ab Dezember 2017 noch nicht verjährt war.

4.6. Die Rückforderung ist daher rechtens.

5.1. Nach dem Dargelegten ist die Klage abzuweisen.

5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG).

5.3. Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG steht dem Versicherungsträger abgesehen von leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung der Gegenpartei in der Regel keine Parteientschädigung zu. Das Bundesgericht hat ebenfalls entschieden, dass den Trägern oder Versicherern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG keine Parteientschädigung zugesprochen wird (BGE 126 V 143 E. 4.a; 112 V 356 E. 6). Die Beklagte macht geltend, die Prozessführung sei mutwillig erfolgt. Die Beklagte selbst reichte eine Klageantwort von 23 Seiten ein. Der Umfang der Klageantwort zeigt, dass sie zahlreiche Ausführungen für notwendig hielt. Vor diesem Hintergrund kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden, ihr Anliegen sei mutwillig gewesen. Auch kann nachvollzogen werden, dass bezüglich des fristauslösenden Verjährungszeitpunktes Unklarheit herrschte. Darum sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Klage wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr. B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Klägerin – Beklagte

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am:

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