Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 16. Dezember 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Fuchs, lic. iur. R. Schnyder
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Klägerin
C____
Beklagte
Gegenstand
BV.2019.20
Klage vom 6. Dezember 2019
Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat.
Tatsachen
I.
Die 1971 geborene Klägerin arbeitete zunächst im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses, vermittelt durch ein Personalverleihbüro, vom 24. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2008 als «Assistentin des Head of Corporate Public Relations» bei D____ Pharma AG (nachfolgend: D____). Danach war sie für dasselbe Unternehmen als «Senior Office Manager» vom 1. Januar 2009 bis 31. August 2010 und in dieser Eigenschaft seit Januar 2009 bei der C____ (Beklagte) berufsvorsorgeversichert (Replikbeilage 1 und 2 sowie Gerichtsakte 13). Ab September 2010 war die Klägerin arbeitslos gemeldet (Klagbeilage [KB] 25) und arbeitete in der Folge nicht mehr.
Am 8. April 2014 meldete sich die Klägerin unter dem Hinweis auf Knochenteilschäden und Weichteilbeschwerden sowie psychischen Beschwerden zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1). Nach erfolgten Abklärungen sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. April 2016 der Klägerin ab Oktober 2015 eine Viertelsrente zu (IV-Akte 64). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hob mit Urteil vom 20. Dezember 2016 diese Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurück (IV-Akte 88). Daraufhin erstattete Prof. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], am 7. Juli 2017 ein psychiatrisches Gutachten. Sie attestierte der Klägerin eine anhaltende Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung und eine Arbeitsunfähigkeit von 80% in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit (IV-Akte 100, S. 21). Gestützt auf diese Abklärungen sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. April 2018 der Klägerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 eine ganze Invalidenrente zu, wobei sie festhielt, die Klägerin sei seit September 2010 dauerhaft in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (IV-Akte 111). Dagegen und gegen die Nachzahlungs- und Verrechnungsverfügung der IV-Stelle vom 18. Juni 2018 erhob die Klägerin am 14. Mai und 20. August 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, auf welche das Gericht mit Urteilen vom 21. Mai 2019 nicht eintrat (IV-Akten 145 f.).
Auf Ersuchen der Klägerin hin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 2. September 2019 mit, der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge setze einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der daraus resultierenden Invalidität voraus. Es lägen keine «echtzeitlichen» ärztlichen Befunde vor, die das Bestehen einer vorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit während des Zeitraums zwischen 2010 und 2013/14 belegen würden. Hingegen habe die Klägerin von September 2010 bis August 2012 bei voller Vermittlungsfähigkeit Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen. Eine Leistungspflicht der Beklagten sei somit mangels Zuständigkeit nicht gegeben (KB).
II.
Mit Klage vom 6. Dezember 2019 wird beantragt, die Beklagte sei zur Ausrichtung einer Rente seit 1. Oktober 2014 an die Klägerin zu verpflichten. Weiter wird beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, die Höhe der Rente, gestützt auf das zuletzt bei der D____ erzielte Einkommen zu bemessen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit Advokat B____ ersucht.
Mit Klagantwort vom 20. Dezember 2019 schliesst die Beklagte auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 10. Januar 2020 hält die Klägerin im Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren und Beweisanträgen fest.
III.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 ersucht der Instruktionsrichter die Beklagte um Einreichung des Personaldossiers der Klägerin. Gleichzeitig zieht der Instruktionsrichter die IV-Akten zum Verfahren bei.
IV.
Am 14. Dezember 2020 findet vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in Anwesenheit der Klägerin, ihres Vertreters, Advokat B____ sowie des Vertreters der Beklagten, F____, die mündliche Hauptverhandlung statt. Die Klägerin ist befragt worden. Anschliessend kamen die Parteien zum Vortrag. Für die Ausführungen kann auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen werden.
Entscheidungsgründe
1.1. Gemäss § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgesetz [SVGG], SG 154.200) ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher und örtlicher (vgl. Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge[BVG]; SR 831.40) Hinsicht zuständig.
Das Begehren der Klägerin lautet auf Ausrichtung einer Invalidenrente durch die Beklagte (vgl. Klage). Hierbei handelt es sich um eine berufsvorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Anspruchsberechtigten und einer Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgesetz [SVGG], SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG.
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
2.1. Die Klägerin macht geltend, die Krankheit, welche später zur dauernden Arbeitsunfähigkeit geführt habe, habe schon vor der Zeit des Arbeitsverhältnisses bei der D____ begonnen. Nebst den psychischen Beschwerden habe die Klägerin ab 2009 zunehmend auch an somatischen Krankheiten gelitten und habe sich deshalb behandeln lassen müssen. Während der Anstellung bei der D____ habe die Krankheit zu einer erheblichen und ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit geführt. Die Klägerin habe in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. August 2010 ganze 121 Fehltage wegen Krankheit gehabt. Die Gesundheitsschäden, welche zu der von der IV-Stelle festgestellten Arbeitsunfähigkeiten führten, hätten sich während des Arbeitsverhältnisses bei der D____ zugespitzt. Der sachliche und zeitliche Zusammenhang während des Vorsorgeverhältnisses und der später durch die IV-Stelle verfügten Invalidität sei also erstellt. Die späte Anmeldung bei der Invalidenversicherung habe zwar einen Einfluss auf den Rentenbeginn, nicht jedoch auf den Zeitpunkt des Beginns der relevant bleibenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf die medizinisch belegte Arbeitsunfähigkeit, und aufgrund der Bindungswirkung gemäss Art. 23 lit. a BVG sei eine Rente der beruflichen Vorsorge zuzusprechen.
2.2. Die Beklagte bringt dagegen vor, das letztlich invalidisierende Krankheitsgeschehen sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht habe schon lange vor Beginn und während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei der D____ zu einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit geführt, was sich auch in der hohen Zahl von krankheitsbedingten Absenzen in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. August 2010 niedergeschlagen habe. Damit sei erwiesen, dass eine berufsvorsorgerechtlich bedeutsame Arbeitsunfähigkeit bereits vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses bestanden und ohne wesentlichen Unterbruch bis zum Beginn der Versicherungsdeckung angedauert habe. In diesem Sinne sei die Anstellung bei der D____ als blosser Arbeitsversuch zu werten, der zu keiner relevanten Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhanges geführt habe und deshalb keine Zuständigkeit respektive Leistungspflicht der Beklagten zu begründen vermöge. Den IV-Akten seien andererseits keine einschlägigen beweiskräftigen, geschweige denn «echtzeitlichen» ärztlichen Befunde zu entnehmen, die das Bestehen einer vorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich des Zeitraums zwischen 2010 und 2013/2014 belegen würden. Hingegen sei erstellt, dass die Klägerin in der Zeit von September 2010 bis August 2012 bei voller Vermittlungsfähigkeit Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen habe. Auch wenn solchen Zeiten nicht dieselbe Bedeutung beigemessen werden könne wie Phasen effektiver Erwerbstätigkeit, decke sich vorliegend die während knapp zwei Jahren nach Beendigung der Versicherungspflicht bei der Beklagten gegebene uneingeschränkte Vermittlungsfähigkeit mit dem fehlenden rechtsgenüglichen Nachweis einer ununterbrochenen und relevanten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während dieses Zeitraums. Eine invaliditätsbedingte Leistungspflicht im Sinne von Gesetz und Reglement zu Lasten der Beklagten sei somit, mangels Zuständigkeit, auch unter diesem Aspekt zu verneinen.
2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Klägerin für die vorliegende Invalidität bei der Beklagten versichert ist.
3.1. Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, durch welche die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6 S. 17). Dieser Grundsatz findet auch in der weitergehenden Vorsorge Anwendung, wenn Reglement oder Statuten nichts anderes vorsehen (BGE 136 V 65 E. 3.2 S. 69). Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20% betragen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2014 [9C_569/2013], E. 1.1, in: SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 134, mit weiteren Hinweisen).
3.2. Die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung für eine erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene oder verschlimmerte Invalidität setzt voraus, dass zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und nachfolgender Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Der sachliche Zusammenhang ist zu bejahen, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat (BGE 123 V 262 E. 1c S. 265, 120 V 112 E. 2c/aa S. 117 f. mit Hinweisen). Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde (BGE 123 V 262 E. 1c S. 265, 120 V 112 E. 2c/aa S. 117 f. mit Hinweisen).
3.3. Vorsorgeeinrichtungen sind im Grundsatz an die Feststellungen der Invalidenversicherung gebunden, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Hingegen entfällt eine Bindungswirkung, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Vorbescheidverfahren bzw. bei der Verfügungseröffnung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird. Hält sich aber die Vorsorgeeinrichtung trotz des fehlenden Einbezugs im Rahmen des von der IV Verfügten, kommt die vom Gesetzgeber gewollte Bindungswirkung dennoch zum Zuge (BGE 129 V 73, 74 ff.; BGE 130 V 270, 273 f.). Diesfalls muss sich die versicherte Person die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise im Grundsatz entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Invalidenrentenanspruchs entscheidend gewesen ist und sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 130 V 270, 274). Diese Bindung gilt im Bereich der weitergehenden Vorsorge nur, wenn das Vorsorgereglement ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom selben Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgeht (BGE 126 V 310 E. 1; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2009 [9C_689/2008], E. 1.2).
4.1. Zu prüfen ist die Leistungspflicht der am Recht stehenden Vorsorgeeinrichtung im Zusammenhang mit der psychisch und somatisch bedingten Erwerbsunfähigkeit der Klägerin. Nicht strittig und auch nicht zu beanstanden ist das Vorliegen eines sachlichen Konnexes. Strittig und zu prüfen ist hingegen die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit (Art. 23 lit. a BVG) und dem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem im Oktober 2014 entstandenen Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Dazu sind die entscheidwesentlichen Unterlagen kurz darzustellen:
4.2. Mit Bericht vom 27. April 2009 beschreibt Dr. med. G____, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, dass bei der Klägerin am 7. März 2008 wegen morbider Adipositas eine laparoskopische biliopankreatische Diversion Typ «Duodenal Switch» mit Schlauchgastrektomie und Cholezystektomie erfolgt sei. Die Klägerin sei am 12. Februar und am 19. März 2009 in seine Konsultationen gekommen. Es bestünden deutliche Symptome, die verschiedene affektive Qualitäten betreffen würden, wie Ängste, depressive Verstimmungen, Sorgen, Anspannungen und Ärger. Diagnostisch handle es sich um eine Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung verschiedener Gefühle. Aus psychiatrischer Sicht sei eine plastisch-chirurgische Behandlung notwendig. Ohne eine solche Behandlung sei mit einer weiteren psychischen Verschlechterung und einer ernsthaften Gefährdung der Gesundheit zu rechnen, was zu einer langwierigen psychotherapeutischen Behandlung mit einer schlechten Prognose führen werde (KB 17).
Mit Bericht vom 8. Mai 2013 erheben die Ärzte der Inneren Medizin des H____ folgende Diagnosen: Adipositas WHO III, Status nach laparoskopischer biliopankreatischer Diversion Typ «Duodenal Switch» mit Schlauchgastrektomie und Cholezystektomie am 7. März 2008, rezidivierender Substitutionsbedarf an Eisen mit Anämie, Folsäure, Zink und Vitamin D mit sekundärem Hyperparathyreoidismus, metabole Osteopathie, schwere Gonarthrose beidseits, arterielle Hypertonie in Remission. Es bestehe eine stark eingeschränkte Lebensqualität bedingt durch die imperative Diarrhoe und die Blähungen, die Leistungsfähigkeit sei eingeschränkt. Die Klägerin werde eine IV-Anmeldung mit dem Wunsch nach Umschulung anstreben. Falls die Lebensqualität und Leistungsfähigkeit auch unter optimaler Mikronährstoffversorgung stark eingeschränkt bleibe, müsse langfristig auch eine Reversion des BPD diskutiert werden (IV-Akte 13).
Mit Bericht vom 3. Juni 2014 diagnostiziert der Psychiater Dr. G____ eine leichte depressive Episode bestehend seit 16. Mai 2013. Zur zweiten ambulanten Behandlung vom 16. Mai 2013 bis 10. Oktober 2013 sei die Klägerin in einer schwierigen psychosozialen Situation gekommen, nach Stellenverlust 2010 aus wirtschaftlichen Gründen, als Sozialhilfeempfängerin, nachdem sie auf dem RAV keine Stelle gefunden habe, aber auch in Trennungssituation vom Ehemann seit 3 Jahren. Sie habe auch unter Schmerzen am Bewegungsapparat mit chronischen Knieschmerzen bei Gonarthrose und Blähungen mit imperativer Diarrhoe, was sie auf die Adipositasoperation zurückführe, gelitten. Sie habe nach einem Arztzeugnis mit einer Dispens verlangt, damit sie nicht an die Gerichtsverhandlung wegen der Scheidung am 25. November 2013 gehen müsse, da sie die Konfrontation mit dem Mann dort nicht aushalte. Die Klägerin sei dann, nachdem sie das Zeugnis erhalten habe, unabgemeldet nicht mehr gekommen. Aus psychiatrischer Sicht seien alle somatisch angepassten und den Fähigkeiten entsprechende Tätigkeiten zu 8 Stunden im Tag ohne Leistungseinschränkung zumutbar (IV-Akte 19).
Mit polydisziplinärem I____-Gutachten vom 4. Dezember 2014 führen die Experten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine soziale Phobie, leichte depressive Episode, Osteoporose, Dexa-osteodensitometrisch mit deutlich im pathologischen Bereich liegendem T-score des Schenkelhalses, erhöhtes Frakturrisiko, lumbospondylogenes und lumbovertebrales Schmerzsyndrom, beginnende bis mässiggradige Gonarthrose beidseits mit arthritischem Reizzustand beidseits, links ausgeprägter als rechts, Genua valga, anamnestisch Status nach in der Jugend durchgemachten Morbus Osgood-Schlatter und nach Knie-OP rechts 1986 und links 2001, Senk-Spreizfüsse, arthritischer Reizzustand der Sprunggelenke beidseits bei röntgenologisch beginnenden OSG- und Zehengelenkarthrosen beidseits, anamnestisch Status nach Schussverletzung linker Fuss ohne Folgen, rechtsbetonte Metatarsalgie auf. Es lägen keine Krankschreibungen aus psychiatrischer Sicht vor. Dem Arztbericht von Dr. G____ vom 3. Juni 2014 sei für die Behandlungen von Mai bis Oktober 2013 aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen, wobei er das dysfunktionale Verhalten bestätige, es aber offensichtlich aufgrund von geschickten Strategien (von zu Hause arbeiten und früher als alle anderen im Büro sein, Arbeiten zu delegieren) zu keiner Krankschreibung gekommen sei, weil die Versicherte ihrer Arbeit nachgekommen sei. Die Experten gehen davon aus, dass psychiatrisch eine Verschlechterung eingetreten sei, die aber zeitlich schwierig zugeordnet werden könne. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gelte die aktuell attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40% seit anfangs 2014. Zusammenfassend gingen sie davon aus, dass seit 2010 die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar gewesen sei. Ab 2010 habe retrospektiv für somatisch angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von ca. 80% bestanden. Ab ca. anfangs 2014 bestehe zusätzlich eine psychiatrische Einschränkung, so dass ab diesem Zeitpunkt für eine angepasste Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 60% auszugehen sei (IV-Akte 33, S. 14 ff.).
Mit psychiatrischer Untersuchung vom 13. August 2015 hält Dr. med. J____, FMH Psychiatrie/Psychotherapie, fest, dass diagnostisch aufgrund der Erlebnisse der Klägerin die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gestellt werden könne. Die Klägerin leide an einer schweren psychischen Störung, welche durch die Folgebeschwerden der Operation noch verstärkt worden seien. Die körperlichen Beschwerden alleine seien schon eine erhebliche Einschränkung, die ein psychisch gesunder Mensch schwerlich so leicht wegstecken könne und eine erhebliche Einbusse der Leistungsfähigkeit ergeben würde. Die Klägerin sei nicht mehr in der Lage, sich in der Arbeitswelt zu bewegen. Sie sei aus seiner Sicht zu 100% arbeitsunfähig und solle eine volle Rente erhalten (IV-Akte 54).
Mit psychiatrischem Gutachten vom 7. Juli 2017 erhebt die Expertin Dr. med. E____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine anhaltende Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung als Diagnose. Die Klägerin erfülle vollumfänglich die Kriterien einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung. Sie beruhe auf einer anhaltenden Misshandlung in den Jugendjahren bei deren Schilderung sie auch bei der jetzigen Untersuchung in emotionalen Aufruhr gerate. Die auf wohlhabendem Niveau zerrütteten Familienverhältnisse hätten ihr keinen Schutz und Fürsorge geboten. Vielmehr hätte sie die Erfahrung von Willkür und Ungerechtigkeit gemacht. Ihre intellektuellen Fähigkeiten hätten ihr in der Bewältigung im Sinne einer wichtigen Ressource geholfen. Die Klägerin selber gebe – wohl zutreffend – an, dass mit dem Jahr 2010 und der letzten Trennung dann wohl die vergangenen 30 Jahre «auf sie herabgekommen» seien. Es sei absehbar gewesen, dass die Klägerin den inneren Kampfmodus nicht lange habe durchhalten können. Die Klägerin habe in ihrer angestammten Tätigkeit eine hohe Qualifikation, auch ein gutes Honorar, jedoch habe sie die meisten Beschäftigungen jeweils nur relativ kurzfristig ausgeübt. Nach ihrem somato-psychischen Zusammenbruch nach 2008 scheine sie nicht mehr in der Lage zu sein, ihrer angestammten Tätigkeit nachzugehen. Insbesondere habe sie Probleme in der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit und Verkehrsfähigkeit. Die Selbstbehauptung und Durchhaltefähigkeit sowie die Anpassung an Regeln und Routinen seien ebenfalls beeinträchtigt. Quantitativ müsse mit einer Beeinträchtigung von mindestens 80% ausgegangen werden. Eine angepasste Tätigkeit, zum Beispiel in einem kleinen Team oder einem Home Office in einer internetbasierten Tätigkeit, die ihr auch die Möglichkeit zu Pausen lasse, sei der Klägerin zumutbar. Hier könne das Pensum von aktuell 20% nach entsprechender Berufsberatung und Training möglicherweise auf 50% in den nächsten Jahren gesteigert werden (IV-Akte 100).
4.3. Zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen wird nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit verlangt. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, so beispielsweise eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2016 [9C_420/2015], E. 4.2.1. mit Hinweisen).
4.4. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Klägerin während des Arbeitsverhältnisses bei der D____ vom 1. Januar 2009 bis 31. August 2010 gehäufte Arbeitsausfälle hatte. So war sie während insgesamt 121 Tagen - mithin während vier Monaten - krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Zwar liegen keine «echtzeitlichen» ärztlichen Atteste vor, die eine Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitsverhältnisses ausweisen. Indes kann aufgrund der während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei der D____ aufgetretenen krankheitsbedingten Arbeitsausfälle davon ausgegangen werden, dass zu diesem Zeitpunkt die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit von 20% eingetreten ist. In diese Richtung weisen auch die Aussagen der psychiatrischen Expertin Dr. E____. Sie gibt in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 7. Juli 2017 an, dass mit dem Jahr 2010 und der letzten Trennung dann wohl die vergangenen 30 Jahre auf die Klägerin herabgekommen seien. Es sei absehbar gewesen, dass sie den inneren Kampfmodus nicht lange habe durchhalten können. Die Klägerin habe einen somato-psychischen Zusammenbruch nach 2008 erfahren (IV-Akte 100, S. 20 f.). Auch die Gutachter der I____ halten diesbezüglich fest, dass die Magenoperation mit ihren darauffolgenden Entwicklungen körperlicher und psychischer Natur als sehr «einschneidender Wendepunkt» in der Biographie der Klägerin zu sehen sei, welche mit einem sozialen Abstieg und psychischer Destabilisierung einhergingen (IV-Akte 33, S. 57). Aufgrund einer geschickten Strategie der Klägerin sei es zu keiner Krankschreibung gekommen (von zu Hause arbeiten und früher als alle anderen im Büro sein, Arbeiten delegieren). Ab 2010 bestehe retrospektiv für somatisch angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von ca. 80% (IV-Akte 33, S. 18 f). Schliesslich bestätigt auch der RAD, dass ab 2010 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (IV-Akte 46 und Klagbeilage 23). Aus dem Dargelegten folgt, dass sich die gesundheitliche Problematik und die daraus folgende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin während des Arbeitsverhältnisses bei der D____ manifestiert hat. Auch die Tatsache, dass die Klägerin von September 2010 bis August 2012 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, vermag den zeitlichen Zusammenhang nicht ohne weiteres zu unterbrechen. Denn rechtsprechungsgemäss können solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit (BGE 134 V 20, E. 3.2.1). Konkret ist es der Klägerin im Anschluss an die ausgeübte Tätigkeit bei C____ nie mehr gelungen, ins Berufsleben zurückzukehren, weshalb jedenfalls von einer den zeitlichen Zusammenhang unterbrechenden unauffälligen Phase der Erwerbstätigkeit keine Rede sein kann. Was die von der Beklagten geltend gemachten vorbestehenden psychischen und somatischen Beeinträchtigungen anbelangt, sind in den vorliegenden Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese eine massgebliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gehabt hätten. Zwar lässt sich den medizinischen Unterlagen entnehmen, dass die Klägerin bereits früh unter Adipositas und damit im Zusammenhang stehenden (somatischen) Beschwerden und Einschränkungen litt (KB 3-9), indes ist in den Akten nicht dokumentiert, dies hätte zu einer längerfristigen und dauernden Arbeitsunfähigkeit geführt. Ebenso wenig geht aus den Akten hervor, die Klägerin wäre aufgrund der psychischen Problematik vor 2010 in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig gewesen. Unter diesen Umständen vermag das Vorbringen der Beklagten, die Anstellung bei D____ sei ein blosser Arbeitsversuch gewesen, der zu keiner relevanten Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhanges geführt habe, nicht zu überzeugen. Im Gegenteil, so ist weder dem Fragebogen Arbeitgeber vom 3. Februar 2015 (IV-Akte 40) noch den Arbeitszeugnissen vom 1. Oktober 2007 und vom 31. August 2010 zu entnehmen (Replikbeilagen 1 und 2), die Klägerin habe ihre Arbeitsleistung nicht erbracht. Vielmehr geht aus den Arbeitszeugnissen hervor, dass die Klägerin auch bereit war, ausserhalb der Arbeitszeiten ihre Unterstützung einzubringen und sie dabei ein umfangreiches Arbeitsvolumen bewältigt hat (Replikbeilage 2). Dies hat die Klägerin sodann auch anlässlich der Parteiverhandlung vom 16. Dezember 2020 bekräftigt (Protokoll, S. 2). Schliesslich spricht auch die Tatsache, dass die Klägerin im Anschluss an ihr befristetes Arbeitsverhältnis bei D____ (Replikbeilage 2) im Januar 2009 wiederum bei D____ eine Festanstellung als «Senior Office Manager» angeboten erhielt, gegen vorbestehende die Arbeitsfähigkeit einschränkende gesundheitliche Beeinträchtigungen (Replikbeilagen 1 und 2). Nach dem Vorerwähnten ist aufgrund des Krankheitsverlaufs ausgewiesen, dass die Klägerin mehrere Jahre bei D____ einer vollen Arbeitstätigkeit nachgegangen ist und dabei eine volle Arbeitsleistung erbracht hat (Replikbeilage 2). Massgeblich verschlechtert hat sich der Gesundheitszustand der Klägerin erst im Jahr 2009 bzw. 2010 (IV-Akte 40, S. 10f). In Würdigung der gesamten Umstände ist deshalb davon auszugehen, dass eine allenfalls vorbestandene gesundheitliche Beeinträchtigung im Jahr 2009/2010 zu einem massgebenden Einbruch der Arbeitsfähigkeit geführt hat. Danach hat die Klägerin nicht mehr gearbeitet. Demnach ist vorliegend die berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit während dem Vorsorgeverhältnis bei der Beklagten eingetreten. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist nach dem Dargelegten ein fehlender zeitlicher Konnex zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und nachfolgender Invalidität nicht erstellt.
4.5. Die Frage, ob der IV-Entscheid für das vorliegende Verfahren bindend ist, kann nach dem Vorerwähnten offen gelassen werden. Anzumerken bleibt aber, dass sich dieser nach dem Vorerwähnten nicht als offensichtlich falsch erweist.
4.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass zwischen der Arbeitsunfähigkeit während der Anstellung bei D____ und der nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Klägerin somit gemäss Art. 23 BVG gegenüber der Beklagten Anspruch auf Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge hat.
5.1. Stellung zu nehmen ist noch zum Anspruchsbeginn:
5.2. Die Beklagte hat der Klägerin - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 80% (vgl. IV-Verfügung vom 7. April 2018, IV-Akte 111) - Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen der Beklagten auszurichten (vgl. Art. 24 Abs. 1 BVG und Art. 5 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 des Vorsorgereglements «Rentenversicherung» der Novartis, gültig ab 1. Januar 2005, Gerichtsakte 12). Für die Leistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge richtet sich der Anspruchsbeginn nach Art. 26 Abs. 1 BVG. Dieser verweist auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung. Gemäss der Verfügung der Invalidenversicherung vom 7. April 2018 hat die Klägerin ab Oktober 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (IV-Akte 111). Entsprechend hat die Klägerin im Bereich der obligatorischen Berufsvorsorge Anspruch auf eine Invalidenrente ab Oktober 2014. Im Bereich der überobligatorischen Berufsvorsorge richtet sich der Anspruchsbeginn nach dem Reglement der Beklagten. Gemäss Art. 19 Abs. 1a Satz 1 des Reglements der Beklagten wird eine Invalidenrente ausgerichtet, solange der Versicherte invalid ist. Bei Invalidität oder Tod eines Versicherten wird so lange noch keine Rente gewährt, als die Firma noch den Lohn oder einen Lohnnachgenuss auszahlt oder ein Krankentaggeld ausgerichtet wird, das von der Firma mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 des Reglements der Beklagten, Gerichtsakte 12). In den Akten liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Anspruchsbeginns im Oktober 2014 noch Krankentaggelder oder andere Leistungen der D____ bezogen hat. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin – antragsgemäss – ab Oktober 2014 Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend den reglementarischen Bestimmungen der Beklagten.
6.1. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beklagte der Klägerin eine Invalidenrente ab 1. Oktober 2014 entsprechend den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten hat.
Die Klägerin hat das Leistungsbegehren gegenüber der Beklagten nicht beziffert. Auf Grund der Dispositionsmaxime steht es im Belieben der klägerischen Partei, den Streit zu definieren, den sie dem Berufsvorsorgegericht vortragen will. Beschränkt sie sich, wie dies in der Regel zutrifft, darauf, mittels Klage einen berufsvorsorgerechtlichen Anspruch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung dem Grundsatz nach geltend zu machen, besteht für das Gericht keine Möglichkeit, den Streit auf nicht eingeklagte Punkte, wie die frankenmässige Bezifferung des allenfalls bejahten Anspruchs, auszudehnen. Nur im Rahmen des von der klägerischen Partei bestimmten Streitgegenstands hat es nach Art. 73 Abs. 2 BVG den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Der Untersuchungsgrundsatz kann nicht dazu dienen, den Streitgegenstand auf nicht eingeklagte Punkte auszudehnen (BGE 129 V 453). Die Berechnung der masslichen Rentenhöhe fällt somit ausser Betracht, so dass sich Weiterungen zum Feststellungsbegehren erübrigen.
6.2. Es hat folglich sein Bewenden damit, dass die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verurteilen ist, der Klägerin die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu erbringen.
7.1. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Klage gutzuheissen ist. Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen ab Oktober 2014 auszurichten.
7.2. Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (§ 16 SVGG).
7.3. Die Beklagte hat der anwaltlich vertretenen Klägerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Der Vertreter der Klägerin hat anlässlich der Parteiverhandlung am 16. Dezember 2020 eine Honorarnote eingereicht. Darin werden ein Grundhonorar von Fr. 5'000.-- (25 Stunden à Fr. 250.--) und für allgemeine Auslagen ein Betrag von Fr. 124.40 ausgewiesen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen regelmässig ein Honorar von Fr. 3’750. — (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Diese übliche Pauschale wird vom Sozialversicherungsgericht bei überdurchschnittlichem Aufwand regelmässig erhöht bzw. bei unterdurchschnittlichem Aufwand reduziert, wobei bei Durchführung einer Hauptverhandlung ein Zuschlag von Fr. 750.-- gewährt wird. Vorliegend erscheint angesichts der Komplexität des Falles sowie des Aufwandes das vom Rechtsvertreter der Klägerin geltend gemachte Honorar als angemessen. Anlässlich der Parteiverhandlung hat sich denn auch die Beklagte mit dem geltend gemachten Honorar einverstanden erklärt. Dementsprechend hat die Beklagte der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 5'124.40 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 394.60 Mehrwertsteuer auszurichten.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab 1. Oktober 2014 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge nach den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beklagte bezahlt der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 5'124.40 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 394.60 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin – Beklagte
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: