Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, BV.2019.13, SVG.2021.84
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17. August 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, P. Kaderli

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]

Kläger

C____

[...]

Beklagte 1

D____

[...]

Beklagte 2

E____

[...]

Beigeladene

Gegenstand

BV.2019.13

Leistungszuständigkeit

Zeitlicher Konnex nach Art. 23 BVG bei Persönlichkeitsstörung

Tatsachen

I.

Der Kläger arbeitete vom 1. Juni 1989 bis zum 31. Oktober 2013 als Production Editor bei der F____ AG, Basel (Beilage Klagantwort [BKA] 1 und 2). In dieser Eigenschaft war er bei der C____ und bei der D____ berufsvorsorgeversichert. Danach bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. BKA 3). Im Rahmen seiner Arbeitslosigkeit nahm er vom 13. Oktober 2014 bis zum 17. Dezember 2014 an einem Beschäftigungsprogramm teil (BKA 6 und 7).

Der Kläger meldete sich am 8. Juli 2015 bei der IV-Stelle Basel-Landschaft zum Leistungsbezug an. Im von der IV-Stelle eingeholten Gutachten vom 13. Dezember 2016 (Klagbeilage [KB] 18) diagnostizierte Dr. med. G____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, ängstlichen und zwanghaften Zügen (ICD-10 F61.0) und einen Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) und legte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als auch in Verweistätigkeiten fest. Mit Verfügungen vom 27. September 2017 und vom 9. Oktober 2017 (KB 11 und 12) sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 eine halbe Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 56 % zu.

Mit Schreiben vom 19. September 2017 und vom 22. Januar 2019 (KB 8 und 9) verneinten die Beklagten ihre Leistungspflicht; die Arbeitsunfähigkeit des Klägers sei erst nach dessen Austritt aus der Firma eingetreten. Die Beigeladene verneinte im Schreiben vom 14. Juni 2018 (KB 10) ihre Leistungspflicht wiederum mit der Begründung, die Arbeitsunfähigkeit habe schon im Oktober 2013 bestanden, weshalb die Beklagten für den Leistungsfall zuständig seien.

II.

In der Klage vom 27. August 2019 beantragt der Kläger, die Beklagten 1 und 2 jeweils zu verpflichten, dem Kläger gemäss Art. 23 und 25 BVG bzw. den massgeblichen Bestimmungen ihrer Reglemente und Vorsorgepläne eine Invalidenrente auf der Basis einer 56%igen Erwerbsunfähigkeit zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % seit Klageinreichung auszurichten und das Alterskapital des Klägers gemäss Art. 14 f. BVV2 bzw. nach Massgabe der Reglemente und Vorsorgepläne weiter zu äufnen.

Die Beklagten beantragen in ihrer Klageantwort vom 30. Oktober 2019, die Klage abzuweisen.

III.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. November 2019 lädt die Instruktionsrichterin die E____ dem Verfahren bei und zieht die IV-Akten der IV-Stelle Basel-Landschaft bei. Am 15. November 2019 legt sie die IV-Akten den Parteien zur Einsichtnahme auf und gibt der Beigeladenen Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen.

IV.

Die Beigeladene nimmt am 27. Dezember 2019 Stellung. Der Kläger erhält die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (verfahrensleitende Verfügung vom 6. Januar 2020). In der Replik vom 13. März 2020 hält der Kläger an seinen Rechtsbegehren fest. In der Duplik vom 28. April 2020 hält die Beigeladene an den Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 27. Dezember 2019 fest. In der Duplik vom 14. Mai 2020 halten die Beklagten ebenfalls an ihren Anträgen fest.

V.

Am 17. August 2020 findet die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).

1.2. Die Beklagten 1 und 2 haben ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt. Gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG besteht ein Gerichtstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt war. Das angerufene Gericht ist somit örtlich zuständig.

2.1. Es ist zu prüfen, ob die Beklagten 1 und 2 für den Leistungsfall zuständig sind. Strittig ist der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit.

2.2. Der Kläger macht geltend, dass auch die IV-Stelle davon ausgehe, dass die Arbeitsunfähigkeit Ende 2013 eingetreten sei und verweist auf den RAD-Bericht. Für die IV-Stelle sei aufgrund der verspäteten Anmeldung des Klägers der Beginn der Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht von Relevanz gewesen. Am 5. April 2013 habe die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per Ende Oktober gekündigt und dies mit fehlender Belastbarkeit und mangelnder Arbeitsleistung begründet. Das Kündigungsschreiben zeige, dass bereits Anfang April die funktionellen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung gravierend gewesen seien und die Leistungseinbusse daher dem Arbeitgeber aufgefallen sei. Die Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entsprächen den Auswirkungen der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, ängstlichen und zwanghaften Zügen, wie ständige Beschäftigung mit Details, Perfektionismus und Angst vor Fehlern. Diese kognitiven Leistungsdefizite seien gutachterlich festgestellt worden.

2.3. Die Beklagten wenden dagegen ein, die Arbeitgeberin habe den Kläger am 5. April 2013 per 31. Oktober 2013 gekündigt und ihn per sofort freigestellt, da seine Leistungen den steigenden Anforderungen nicht mehr genügt hätten. Dem Zwischenzeugnis sei zu entnehmen, dass zunehmend enge Terminvorgaben gegolten hätten. Es sei allgemein bekannt, dass in den letzten Jahren der Buchhandel immer mehr unter Druck geraten sei. Der Kläger habe sich am 5. August 2013 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und Leistungen ab dem 1. November 2013 beantragt. Auch habe der Kläger während der Kündigungsfrist keine Arbeitsunfähigkeiten gehabt. Im November 2013 habe er an einer Standortbestimmung teilgenommen; diese weise nicht auf eine Person mit einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit hin. Es gebe genügend Stellen im ersten Arbeitsmarkt mit einem höheren Anteil an Routinearbeiten, die Personen mit eher wenig Selbstvertrauen ausüben könnten. Während der Dauer der Arbeitslosigkeit sei dem Kläger für den Zeitraum vom 13. Oktober 2014 bis zum 12. April 2015 eine Massnahme zur vorübergehenden Beschäftigung beim H____ mit einem Pensum von 100 % zugewiesen worden. Er habe vom 13. Oktober 2014 bis zum 17. Dezember 2014 effektiv mit einem Pensum von 100 % gearbeitet. Das Projekt habe offensichtlich vorzeitig abgeschlossen werden können. Die Arbeitsbestätigung vom 15. Dezember 2014 zeige, der Kläger sei einer der Stützen des Projektteams gewesen. Er habe dort gute Arbeit geleistet und habe auch keine gesundheitlichen Probleme gehabt. Er stehe erst seit dem 30. Juni 2015 in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. I____. Dessen Angaben zur Arbeitsunfähigkeit gälten erst ab diesem Datum. Es sei davon auszugehen, dass er bei einem schlechten psychischen Zustand bzw. bei Vorliegen einer Depression bereits damals einen Psychiater aufgesucht hätte. Dr. med. G____ sei in ihrem Gutachten ohne jede weitere Begründung von einer Einschränkung von 50 % auch in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen. In einer Stellungnahme des RAD werde das erste Mal die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % auf Ende 2013 festgelegt. Die neuropsychologischen Tests und Gutachten stammten alle erst nach der Aussteuerung des Klägers durch die Arbeitslosenkasse im Mai 2015, als er in eine Depression gefallen sei und deshalb die Unterstützung eines Psychiaters aufgesucht habe. Im Untersuchungsbericht des [...]spitals vom 20. November 2015 werde aufgeführt, dass eine mittelschwere neuropsychologische Störung vorliege und eine mittelgradige depressive Episode die wahrscheinlichste Ursache sei. Die Depression sei aber erst im Jahr 2015 aufgetreten. Die mass­gebende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit sei erst nach dem Ende der Versicherungsunterstellung bei den Beklagten 1 und 2 eingetreten. Die IV-Stelle habe ohne detaillierte Abklärungen angenommen, das Wartejahr habe Ende 2013 begonnen. In diesem Zeitpunkt war die Versicherungsdeckung ohnehin bereits beendet. Der Arbeitgeber habe die raueren wirtschaftlichen Bedingungen gespürt und den Kläger wegen mangelhafter Leistungen entlassen. Er habe damals aber keinen IV-relevanten Gesundheitsschaden gehabt, der sich auf die Erwerbsfähigkeit massgebend ausgewirkt hätte. Ausserdem dürfe nicht nur auf die letzte Tätigkeit abgestellt werden, sondern es sei der Beruf zu berücksichtigen. Der Kläger habe eine Handelsschule besucht, weswegen ihm ein breiter Tätigkeitsbereich offenstehe.

3.1. Art. 23 lit. a BVG sieht vor, dass Personen auf eine Invalidenrente Anspruch haben, die mindestens 40 % invalid sind. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Die Rente wird nach den gleichen Regeln berechnet wie die Altersrente (Art. 24 Abs. 2 BVG).

3.2. Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6). Sofern im Reglement keine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Grundsatz auch für die überobligatorische Vorsorge (BGE 120 V 116 E. 2b). Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5).

3.3. Unter Arbeitsunfähigkeit ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Sie muss mindestens 20 % betragen (Urteil des Bundesgerichts vom 11. August 2008, 9C_127/2008, E. 2.3). Hat die leistungsersuchende Person im fraglichen Zeitraum den vollen Lohn bezogen, so muss gemäss der Rechtsprechung zum Nachweis des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, eine berufsvorsorgerechtlich relevante Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen (Erheblichkeitsschwelle von 20 %; Urteile des Bundesgerichts vom 13. August 2007, B 88/06, E. 3.2 und vom 29. April 1998, B 18/97, E. 4b) arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht (Urteil vom 6. Februar 2003, B 75/01, E. 2.2).

3.4. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen der gleiche ist wie derjenige, auf welchem die Erwerbsunfähigkeit beruht (BGE 134 V 20 E. 3.2).

3.5. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2014, 9C_679/2013, E. 6.2. und vom 17. Mai 2011, 8C_41/2011, E. 2.2).

3.6. Es ist damit zu prüfen, ob die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, während des Arbeitsverhältnisses bei der F____ AG eingetreten ist.

4.1. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Entscheid der IV-Stelle für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern die Vorsorgeeinrichtung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 133 V 67 E. 4.3.2, 130 V 270 E. 3.1).

4.2. Wird die IV-Rente aufgrund einer verspäteten Anmeldung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG ausgerichtet (vgl. den Sachverhalt) und legte die IV-Stelle den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auf einen Zeitpunkt hin fest (hier: Ende 2013), welcher ab dem Leistungsersuchen (hier: Juli 2015) an gerechnet weiter als sechs Monate zurückliegt, besteht gemäss Rechtsprechung keine Bindungswirkung der Vorsorgeeinrichtung an die Feststellungen der IV-Organe (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2014, 9C_909/2013, E. 3 mit Hinweis). Damit hat das Gericht im berufsvorsorgerechtlichen Verfahren den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit selbständig festzustellen.

4.3. Seit dem 30. Juni 2015 stand der Kläger in Behandlung bei Dr. med. I____. Er diagnostizierte eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), eine mittelschwere kognitive Störung (ICD-10 F06.8), eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1), eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und eine hypochondrische Störung (ICD-10 F45.2). Der Kläger habe umfassende Defizite im Bereich der Persönlichkeitsstruktur, den kognitiven Funktionen, der Affektivität und im Verhalten. Dadurch sei jegliche Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausgeschlossen (Arztbericht vom 24. März 2016, KB 16).

4.4. Am 17. Januar 2016 (KB 17) wurde der Kläger in den J____ getestet. Der Kläger erfülle die Kriterien für eine selbstunsichere, zwanghafte und eine depressive Persönlichkeitsstörung. Nach zusätzlicher klinischer Beurteilung wurde eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, depressiven und zwanghaften Zügen diagnostiziert. Seine Probleme im beruflichen und zwischenmenschlichen Bereich sowie sein psychisches Befinden stünden sehr wahrscheinlich in Verbindung zu diesen Persönlichkeitsaspekten. Die Beurteilung beruhe auf den vom Kläger gemachten Angaben und schränke damit die Validität des Befundes ein.

4.5. Im Gutachten vom 13. Dezember 2016 (KB 18) diagnostizierte Dr. med. G____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, ängstlichen und zwanghaften Zügen (ICD-10 F61.0) und den Verdacht auf eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Status nach Opiatabhängigkeit, aktuell abstinent (ICD-10 F11.20).

4.6. Dr. med. G____ beschrieb im Gutachten, der Kläger habe seit seiner Kindheit Auffälligkeiten, er sei kompliziert und entscheidungsschwach, zwanghaft, umständlich und verlangsamt. In der Arbeit sei er zuverlässig gewesen, sei jedoch dann in Schwierigkeiten geraten, als unter dem zunehmenden Kostendruck im Verlag seine Produktivität beobachtet worden sei. Diagnostisch erfülle er die Kriterien einer gemischten Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen, selbstunsicheren und zwanghaften Zügen. Dies habe mit verschiedenen diagnostischen Methoden konsistent nachgewiesen werden können. Auffällig sei jedoch ein erhebliches neuropsychologisches Defizit, das sich vorwiegend im Bereich des Gedächtnisses, der Aufmerksamkeit und der kognitiven Flexibilität zeige. Dieses Muster könne zwar mit der Persönlichkeitsstörung erklärt werden, könne jedoch auch mit einem Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADHS) zusammenhängen. Er sei ablenkbar, was sich an der Arbeitssorgfalt zeige, und es falle ihm schwer, Aufgaben und Arbeiten auszuführen und zu vollenden. Er verliere sich vielfach in Details und zeige Schwierigkeiten bei der Aufrechterhaltung von Handlungen und dabei, über eine längere Zeit Aufmerksamkeit zu erbringen. Vermutlich wolle er seine Schwierigkeiten durch zwanghaftes Verhalten kompensieren (Gutachten S. 16 f.). Er weise offensichtlich lebenslang ein selbstunsicheres zwanghaftes Verhalten auf, das ihm eine gute Leistung ermögliche, wenn er genug Zeit habe. Die Kündigung sei nachvollziehbar erfolgt, als er aufgrund der wirtschaftlichen Gesamtlage in Anbetracht seiner zu geringen Produktivität nicht mehr tragbar gewesen sei. Grundsätzlich sei er in seinem Beruf oder in ähnlicher Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt einsetzbar. Das gelte insbesondere, sofern er auf eine neue Therapie anspreche. Dabei solle jedoch darauf geachtet werden, dass der Leistungsdruck nicht zu hoch sei. Er sei jedoch in seiner Arbeitsfähigkeit vermindert. Infolge seiner auch nachweisbaren kognitiven Defizite, insbesondere im Bereich von Gedächtnis, Aufmerksamkeit und Flexibilität, sei er deutlich verlangsamt, umständlich und verringert belastbar. Er habe Schwierigkeiten, Entscheidungen zu fällen. Diese Einschränkung könne mit 50 % quantifiziert werden. Dies gelte auch für eine angepasste Tätigkeit.

4.7. Es fehlen echtzeitliche (bezogen auf das Jahr 2013) ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, weshalb nach einer anderweitig nachgewiesenen gesundheitsbedingten Einbusse im Leistungsvermögen zu fragen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Mai 2011, 8C_41/2011, E. 2.5). Denn solche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen nicht zwingend nötig. Allerdings muss sich bei deren Fehlen die gesundheitliche Beeinträchtigung sinnfällig auf das Arbeitsverhältnis auswirken oder ausgewirkt haben bzw. arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein (vgl. oben Erw. 3.3., und Urteile des Bundesgerichts vom 16. September 2020, 9C_239/2020, E. 4.2. und vom 15. Mai 2019, 9C_121/2019, E. 5.2 mit Hinweisen).

4.8. Aufgrund des Fehlens ärztlicher Dokumente gibt die Kündigung vom 5. April 2013 wichtige Hinweise für die Beurteilung, ob der F____ AG eine funktionelle Leistungseinbusse seinerzeit aufgefallen ist. Diese kündigte den Kläger per 31. Oktober 2013 und stellte ihn per sofort frei (KB 14). Sie begründete diese mit der fehlenden Belastbarkeit und mangelhaften Arbeitsleistung, die sich insbesondere in einer geringen Produktivität geäussert habe, und sein Zeitaufwand sei in einem deutlichen Missverhältnis zum Resultat gestanden. Diese Problematik hätten sie mehrfach mit ihm thematisiert. Durch die stetig steigenden Anforderungen an ihr Unternehmen und so auch ihrer Herstellungsabteilung habe sich diese Situation stetig verschlechtert und sei nun leider nicht mehr tragbar.

4.9. Hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigungen geht aus den medizinischen Akten hervor, dass Auffälligkeiten in der Persönlichkeitsstruktur des Klägers seit der Kindheit bestanden. Die diagnostizierten Persönlichkeitsaspekte als auch die neuropsychologischen Testergebnisse (siehe dazu Untersuchungsbericht K____ vom 20. November 2015, BAB 12) erklären seine Probleme im beruflichen und zwischenmenschlichen Bereich (siehe dazu insbes. Erw. 4.4. und 4.6.). Im Kündigungsschreiben werden Probleme beschrieben, die eine Kündigung nicht allein auf wirtschaftliche Gründe zurückführen lassen. Insbesondere werden die geringe Produktivität und der hohe Zeitaufwand des Klägers bemängelt. Dies korreliert mit den zwanghaften Zügen der beim Kläger diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und einem offensichtlich übermässig hohen Perfektionsanspruch. Damit ist der sachliche Konnex gegeben, denn die F____ AG bemängelte in erster Linie seine Arbeitsleistung und seine geringe Arbeitsgeschwindigkeit. Diese Probleme hat die Arbeitgeberin mehrfach thematisiert und sie mündeten schliesslich in die Kündigung. Auch wenn der Kläger in diesem Zeitpunkt weiterhin zu 100 % arbeitete, so entsprach seine Arbeitsleistung ganz klar nicht mehr einem solchen Pensum, ansonsten wäre er trotz langjährigem Arbeitsverhältnis und trotz qualitativ guter Arbeitsleistung nicht gekündigt worden. Der Kläger konnte seine Defizite gut und lange kompensieren, weil einerseits dem Arbeitgeber dessen langsames Arbeitstempo lange nicht aufgefallen war, er andererseits aufgrund seines Perfektionismus trotzdem gute Arbeitsergebnisse erbrachte. Als seine Arbeitgeberin begann, die Leistungen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu kontrollieren, wurde sein langsames Arbeitstempo offensichtlich. Gemäss Kündigungsschreiben vermochten gemeinsame Gespräche an der Situation nichts zu ändern. Sich in Bezug auf die Kündigung allein auf wirtschaftliche Gegebenheiten bei der Arbeitgeberin zu berufen, ist nicht nachvollziehbar. Denn sie lässt die Mängel des Klägers in der Arbeitsleistung ausser Betracht. Auch unter einem vermehrten wirtschaftlichen Druck müssen die Ziele für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erreichbar bleiben. Während dies für die anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bei den Beklagten angeschlossenen Arbeitgeberin offensichtlich der Fall war, konnte der Kläger diese Ziele nicht mehr erreichen. Es mögen daher zwar auch wirtschaftliche Gründe zur Entscheidung geführt haben, dass die Arbeitgeberin die Arbeitsleistung des Klägers als nicht mehr tragbar erachtete. Dies ändert jedoch nichts daran, dass seine Arbeitsleistung in erster Linie nicht mehr ausreichte und nicht mehr einem Vollzeitpensum entsprach, weswegen ihn die Arbeitgeberin trotz langjährigen Arbeitsverhältnisses kündigte. Auch warf ihm die Arbeitgeberin kein Fehlverhalten vor. In der Folge wurde immerhin eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, weswegen die Bemerkung der Beklagten, der Kläger verfüge bloss über wenig Selbstvertrauen, zu kurz greift und der gesundheitlichen Problematik nicht gerecht wird. Wäre nur wenig Selbstvertrauen das Problem, dann ist nicht verständlich, dass die F____ AG den Kläger nach einer so langen Betriebszugehörigkeit kündigte. Die psychischen Störungen sind daher mit der mangelhaften Arbeitsleistung bereits der Arbeitgeberin aufgefallen. Eine Leistungseinbusse von mindestens 20 % liegt damit ohne Weiteres vor, ansonsten eine Kündigung mit sofortiger Freistellung nicht nachvollziehbar gewesen wäre.

4.10. Des Weiteren ist dem Gutachten eindeutig zu entnehmen, dass die kognitiven Defizite nicht auf eine Depression zurückzuführen sind. Dr. med. G____ hat zum einen keine Depression diagnostiziert, zum anderen beschreibt sie, psychische Auffälligkeiten bestünden seit der Kindheit. In der Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sind sich verschiedene Ärzte im Übrigen einig (vgl. Erw. 4.3. bis 4.5.). Im Untersuchungsbericht anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung im K____ vom 20. November 2015 (BAB 12) wird die mittelschwere neuropsychologische Störung zwar im Rahmen einer mittelschweren depressiven Episode gesehen. Dies vermag in diagnostischer Hinsicht das Gutachten von Dr. med. G____ jedoch nicht in Frage zu stellen. Einerseits empfehlen die Ärzte des K____ die Diagnostik der psychiatrischen Grunderkrankung und bezeichneten die mittelgradige depressive Episode als wahrscheinlichste Ursache der neuropsychologischen Störung. Andererseits zeigen die neuropsychologischen Befunde gerade offensichtliche Beeinträchtigungen in der kognitiven Leistungsfähigkeit des Klägers, insbesondere eine schwer defizitäre Leistung im verbal-episodischen Gedächtnis sowie eine dominierende Verlangsamung im Arbeitstempo und im formalen Denken. Dass hier die Defizite im Rahmen einer mittelgradigen depressiven Episode gesehen werden, ändert nichts am Ergebnis vorliegend. Denn auch ohne die Diagnose einer Depression bestehen die neuropsychologischen Defizite gewiss auch noch zwei Monate später, als am 17. Januar 2016 in den J____ psychiatrische Tests durchgeführt wurden. Anlässlich dieser wurde keine Depression festgestellt, jedoch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Auch ist es ohne Belang, dass der Kläger während der Kündigungsfrist keine Arbeitsunfähigkeit auszuweisen hatte. Denn massgeblich ist nicht die Depression, sondern die Persönlichkeitsstörung. Es ist gerichtsnotorisch, dass Versicherte mit einer Persönlichkeitsstörung oft erst sehr spät einen Arzt aufsuchen, denn ihre psychiatrische Beeinträchtigung ist ihnen meist nicht bewusst, oder es fehlt ihnen an der notwendigen Krankheitseinsicht. Daher ist es nachvollziehbar, dass der Kläger erst im Juni 2015 erstmals einen Psychiater aufsuchte und sich in psychiatrische Behandlung begab. Massgebend ist bei Fehlen echtzeitlicher Arztberichte, dass die Leistungseinbusse der Arbeitgeberin seinerzeit aufgefallen war. Schliesslich übersehen die Beklagten, dass Dr. med. G____ eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch in Verweistätigkeiten attestierte. Diese hat die Gutachterin entgegen der Ansicht der Beklagten auch ausreichend begründet. Denn die Defizite des Klägers fallen sowohl in seiner angestammten als auch in jeder Verweistätigkeit ins Gewicht. Die Leistungsdefizite hätten sich auch in anderen Tätigkeiten mit der Zeit bemerkbar gemacht.

4.11. Eine für die Invalidität relevante psychisch bedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) während des Arbeitsverhältnisses bei der F____ AG eingetreten.

4.12. Zu prüfen ist nun, ob danach der zeitliche Konnex unterbrochen wurde.

5.1. Die Beklagten bringen vor, der Kläger habe mit der Tätigkeit beim H____ den zeitlichen Konnex unterbrochen. Er habe dort gute Arbeitsleistungen erbracht, was aus der Arbeitsbestätigung hervorginge.

5.2. Der Kläger war seit dem 1. November 2013 arbeitslos gemeldet (vgl. Anmeldung vom 8. August 2013, BKA 3). Am 3. November 2014 (KBA 6) ordnete das Kiga Baselland die Teilnahme an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung vom 13. Oktober 2014 bis zum 12. April 2015 beim H____ als Wiedereingliederungsmassnahme an.

5.3. Der Arbeitsbestätigung vom 15. Dezember 2014 (KBA 7) des H____ ist zu entnehmen, dass der Kläger den Einsatz vom 13. Oktober 2014 bis zum 17. Dezember 2014 leistete. Damit war der Kläger dort weniger als drei Monate tätig und der zeitliche Konnex ist damit nicht unterbrochen (vgl. oben Erw. 3.2.). Daran ändert auch nichts, dass das Kiga Baselland die Massnahme bis 12. April 2015 zugesprochen hatte. Denn das Projekt endete wie im Projektbeschrieb vorgesehen (vgl. Replikbeilage [RB] 3) am 17. Dezember 2014. Offensichtlich wurden auch für alle am Projekt beteiligten Mitarbeiter gleichlautende Arbeitsbestätigungen ausgestellt (vgl. KAB 7 mit RB 4). Eine vollständige Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erscheint obendrein angesichts der Defizite des Klägers als unwahrscheinlich. Bei der Prüfung dieser Frage sind nämlich die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische medizinische Beurteilung sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Schliesslich ist zu bemerken, Zeiten, in denen der Versicherte als vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht, wird nicht die gleiche Bedeutung beigemessen wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. So schliesst die Vermittlungsfähigkeit im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht per se aus (Urteil 9C_569/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

5.4. Der Arbeitseinsatz beim H____ dauerte weniger als drei Monate. Der zeitliche Konnex ist damit nicht unterbrochen. Ebenso wenig vermochte der Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung den zeitlichen Konnex zu unterbrechen, da auch zu dieser Zeit die ärztlicherseits festgestellten und bereits während des Arbeitsverhältnisses bei der F____ AG aufgetretenen Defizite weiterhin bestanden.

6.1. Damit hat sich beim Kläger im Zeitpunkt der Kündigung im April 2013 bei einem weiterhin gleichbleibenden Pensum eine Leistungsreduktion manifestiert. Der zeitliche Konnex wurde danach nicht mehr unterbrochen. Daraus folgt, dass die Beklagten für den Leistungsfall zuständig sind, dem Kläger eine entsprechende halbe Invalidenrente ab dem 1. Januar 2016 (vgl. Art. 3.4.3. Vorsorgereglement Beklagte 1, KB 4) bzw. ab dem 1. Januar 2018 (vgl. Art. 3.4. i.V.m. Art. 3.3.3. Vorsorgereglement Beklagte 2, KB 6) auszurichten haben und ihm nach Ablauf der Wartefrist von drei Monaten (Art. 3.7. Vorsorgereglement Beklagte 1 und Art. 3.5. Vorsorgereglement Beklagte 2) die Beitragsbefreiung zu gewähren haben.

6.2. Der Kläger verlangt einen Verzugszins.

6.3. Die Verzugszinspflicht für fällige Invalidenrenten im Bereich der obligatorischen und der überobligatorischen Berufsvorsorge richtet sich nach den Regeln von Art. 102 ff. OR, insbesondere nach Art. 105 Abs. 1 OR, sofern diesbezügliche reglementarische Regelungen - wie hier - fehlen (BGE 119 V 131 E. 4c, Urteile des Bundesgerichts vom 23. Juni 2012, 9C_66/12, E. 3.2 und vom 2. August 2011, 9C_334/2011, E. 4.1).

6.4. Danach hat ein Schuldner, der unter anderem mit der Entrichtung von Renten im Verzug ist, erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen. Der Kläger hat seine Klage am 27. August 2019 erhoben, weswegen die Beklagte ab diesem Zeitpunkt auf jenen Rentenbetreffnissen, die bis zur Klageinreichung fällig waren, einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen hat, danach jeweils ab Fälligkeit.

7.1. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Klage gutzuheissen ist. Die Beklagten werden angewiesen, die bis zur Klageinreichung am 27. August 2019 ausstehenden Rentenbetreffnisse ab diesem Datum und die später fällig gewordenen ab Fälligkeit mit 5 % zu verzinsen. Des Weiteren sind die Beklagten zu verpflichten, das Alterskonto des Klägers gemäss den Reglementsbestimmungen weiterzuführen.

7.2. Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (§ 16 SVGG).

7.3. Am 1. Juli 2020 reicht der Rechtsvertreter des Klägers eine Kostennote für seine Aufwendungen in der Höhe von Fr. 7'012.80 ein.

7.4. Die Beklagten haben dem anwaltlich vertretenen Kläger eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem etwas schwierigeren Fall auszugehen. Jedoch waren medizinische Akten zwar heranzuziehen, diese aber nicht einer umfangreichen Beweiswürdigung wie in invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zu unterziehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3‘300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Klage werden die Beklagten 1 und 2 verurteilt, dem Kläger ab 1. Januar 2016 (Beklagte 1) bzw. ab 1. Januar 2018 (Beklagte 2) eine halbe Invalidenrente zu entrichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit Klageinreichung auf den ausstehenden Rentenbetreffnissen bzw. ab Fälligkeit der Teilforderungen.

Das Alterskonto des Klägers ist ab dem 1. April 2016 (Beklagte 1) bzw. ab dem 1. April 2018 (Beklagte 2) weiterzuführen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beklagte zahlt dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10 Mehrwertsteuer (7.7 %).

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr. B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Kläger – Beklagte – Beigeladene

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am:

Zitate

Gesetze

16

BGG

BVG

BVV2

  • Art. 14 BVV2

i.V.m

  • Art. 3.4. i.V.m

IVG

OR

  • Art. 102 OR

SVGG

  • § 16 SVGG

Vorsorgereglement

  • Art. 3.3.3. Vorsorgereglement
  • Art. 3.4.3. Vorsorgereglement
  • Art. 3.5. Vorsorgereglement
  • Art. 3.7. Vorsorgereglement

Gerichtsentscheide

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