Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 16. Dezember 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, P. Kaderli
und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin, [...]l
Klägerin
C____
[...]
c/o C____, [...]
Beklagte 1
D____
[...]
Beklagte 2
E____
[...]
vertreten durch lic. iur. F____, G____,
Rechtsdienst, [...] Beigeladene
Gegenstand
BV.2019.1
Leistungszuständigkeit und Rückgriff
Leistungszuständigkeit bei paranoider Schizophrenie verbunden mit zahlreichen Stellenwechseln
Tatsachen
I.
Die Beigeladene bezog vom 8. April 2010 bis am 31. März 2012 Arbeitslosentaggelder und war in dieser Eigenschaft bei der Klägerin berufsvorsorgeversichert. Vom 1. Oktober 2006 bis zur gesundheitsbedingten Kündigung per 30. Juni 2009 hatte sie bei der H____ (Beilagen Beigeladene 10) gearbeitet und war bei der Beklagten 1 vorsorgeversichert. Vom 1. Mai 2009 bis am 28. Februar 2010 hatte sie bei der I____ Schweiz (I____; Beilagen Beigeladene 14 und 25) gearbeitet und war bei der Beklagten 2 vorsorgeversichert. Vom 24. März 2010 bis 2. September 2010 (Beilage Klageantwort Beklagte 2) arbeitete sie für die J____ als temporäre Mitarbeiterin in einem Einsatzbetrieb, der als Zwischenverdienst über die Arbeitslosenkasse abgerechnet wurde (Beilagen Beigeladene 28).
Die Beigeladene meldete sich am 19. Januar 2011 (beigezogene IV-Akte 1) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung unter Angabe von starker Angst und psychischen Leiden zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 17. Januar 2013 (IV-Akte 97) sprach die IV-Stelle Zürich der Beigeladenen eine ganze Rente ab dem 1. Mai 2012 zu.
Die Klägerin erklärte im Schreiben vom 23. August 2013 (Beilagen Beigeladene 38b), dass die Beigeladene ihre Stelle bei der H____ als auch bei der I____ aus gesundheitlichen Gründen verloren habe. Seitdem sei die Beigeladene nicht wieder voll arbeitsfähig gewesen. Die berufsvorsorgerechtlich massgebende Arbeitsunfähigkeit sei daher bei der H____ eingetreten, weswegen deren Vorsorgeeinrichtung (Beklagte 1) zuständig sei. Im Schreiben vom 28. April 2015 (KB 26) teilte die Klägerin mit, dass sie der Beigeladenen im Sinne einer Vorleistung eine jährliche Invalidenrente in der Höhe von Fr. 11'065.90 gewähre. In einem Schreiben vom 1. März 2018 (Beilagen Beigeladene 37) wies die Beklagte 2 darauf hin, dass gemäss Verfügung der IV-Stelle die Krankheit der Beigeladenen nach dem Versicherungsverhältnis bei ihnen eingetreten sei und sie daher für diesen Vorsorgefall nicht zuständig seien.
II.
In der Klage vom 1. Februar 2019 beantragt die Klägerin, die Beklagte 1 sei zur Bezahlung von Fr. 73’712.54 zuzüglich Zins zu 2.75 % vom 4. Mai 2015 bis am 31. Dezember 2015, Zins zu 2.25 % vom 1. bis am 31. Dezember 2016, Zins zu 2 % vom 1. Januar 2017 bis zur Klageinreichung und von 5 % seit Klageinreichung an die Klägerin zu verpflichten. Eine Mehrforderung für die seit 1. Januar 2019 erbrachten Vorleistungen bleibe vorbehalten. Vorfrageweise sei festzustellen, dass die Beklagte 1 gegenüber ihrer ehemaligen Versicherten leistungspflichtig sei. Eventualiter sei die Beklagte 2 zur Bezahlung von Fr. 73’712.54 zuzüglich Zins zu 2.75 % vom 4. Mai 2015 bis am 31. Dezember 2015, Zins zu 2.25 % vom 1. bis am 31. Dezember 2016, Zins zu 2 % vom 1. Januar 2017 bis zur Klageinreichung und von 5 % Zins seit Klageinreichung an die Klägerin zu verpflichten. Eine Mehrforderung für die seit 1. Januar 2019 erbrachten Vorleistungen bleibe vorbehalten. Eventualiter sei vorfrageweise festzustellen, dass die Beklagte 2 gegenüber ihrer ehemaligen Versicherten leistungspflichtig sei, alles unter Kostenfolge. Zudem sei E____ dem Verfahren beizuladen.
Die Beklagte 1 beantragte mit Klagantwort vom 10. März 2019 die Abweisung der Klage.
Die Beklagte 2 schloss in ihrer Klagantwort vom 9. April 2019 ebenfalls auf Abweisung der Klage, soweit sich diese gegen sie richte.
Die Beigeladene, vertreten durch den Rechtsdienst G____ beantragte in ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2019, das klägerische Rechtsbegehren 1a gegen die C____ (Beklagte 1) sei gutzuheissen und die Beklagte 1 sei zu verpflichten, der Beigeladenen rückwirkend ab 1. Mai 2012 eine ganze Rente aus der obligatorischen und der überobligatorischen beruflichen Vorsorge zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit Klageerhebung auszurichten. Eventualiter sei das klägerische Rechtsbegehren 2b gutzuheissen und die D____ (Beklagte 2) sei zu verpflichten, der Beigeladenen rückwirkend ab 1. Mai 2012 eine ganze Rente aus der obligatorischen und der überobligatorischen beruflichen Vorsorge zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit Klageerhebung auszurichten. Subeventualiter sei die A____ (Klägerin) zu verpflichten, der Beigeladenen rückwirkend ab 1. Mai 2012 eine ganze Rente aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit Klageerhebung auszurichten; unter Entschädigungsfolgen zulasten der unterliegenden Beklagten. Gegen die K____ stelle sie folgende Anträge: Subsubeventualiter sei die K____ zu verpflichten, der Beigeladenen rückwirkend ab 1. Mai 2012 eine ganze Rente aus der obligatorischen und reglementarischen beruflichen Vorsorge zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit Klageerhebung auszurichten; unter Entschädigungsfolgen zulasten der unterliegenden Beklagten. Zudem sei der Beigeladenen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und das vorliegende Verfahren sei mit dem Klageverfahren gegen die K____ zu vereinen.
III.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Juni 2019 gibt die Instruktionsrichterin den Parteien die Gelegenheit, die beigezogenen IV-Akten in der Gerichtskanzlei einzusehen, und teilt den Parteien mit, dass sie von einer Beiladung der K____ vorerst absehe. Die Klage der Beigeladenen gegen die Parteien und gegen die K____ werde separat geführt und bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens sistiert.
IV.
In der Replik vom 23. August 2019 hält die Klägerin an ihren Rechtsbegehren fest und ändert diese nur insofern ab, als sie nun keinen Zins von 5 % seit Klageerhebung mehr fordert.
V.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2019 verzichtet die Beklagte 2 auf die Einreichung einer Duplik.
VI.
Am 25. November 2019 reicht die Beigeladene eine Honorarnote ein. Dazu nimmt die Klägerin am 2. Dezember 2019 Stellung.
VII.
Am 16. Dezember 2019 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtungen (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).
1.2. Die Beklagte 1 hat ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt. Gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG besteht ein Gerichtstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt war. Das angerufene Gericht ist somit örtlich zuständig. Die passive subjektive Klagenhäufung im Rahmen der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen ist gestützt auf Art. 23 BVG mit der Folge eines einheitlichen Gerichtsstandes zulässig. Das angerufene Gericht ist folglich auch zur Beurteilung der Leistungspflicht der Beklagten 2 örtlich zuständig (Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2012 vom 12. März 2012 E. 3.4). Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
2.1. Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6). Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5).
2.2. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war, was sich nach der Arbeits(un)fähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit beurteilt (BGE 134 V 20 E. 5.3; Urteil 9C_278/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.3.2). Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische medizinische Beurteilung sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. So schliesst namentlich die Vermittlungsfähigkeit im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht per se aus (vgl. Art. 15 Abs. 2 und 3 AVIV; Urteil 9C_569/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit - von über 80 % gemäss BGE 144 V 58 E. 4.5 - gegeben ist, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Urteile des Bundesgerichts vom 22. August 2019, 9C_877/2018, E. 3.3. und vom 21. November 2016, 9C_340/2016, E. 4.1.2).
2.3. Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung des zeitlichen Konnexes im Falle von Schubkrankheiten, wozu die Schizophrenie und Multiple Sklerose zu zählen sind, kein allzu strenger Massstab anzulegen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass derartige Krankheitsbilder unterschiedliche Verläufe aufweisen. Dies stellt ein erhöhtes Risiko dar, dass die Krankheit sich erst zu einem Zeitpunkt invalidisierend manifestiert, in welchem eine Versicherungsdeckung fehlt, was unter dem Gesichtspunkt des (obligatorischen) Versicherungsschutzes stossend sein kann. Daher kommt bei Schubkrankheiten den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu (Urteile des Bundesgerichts vom 3. März 2017, 9C_658/2016, E. 6.4.1, vom 24. April 2014, 9C_806/2013, E. 5.1, vom 13. August 2013, 9C_126/2013, E. 4.1 und vom 4. Februar 2008, B 95/06, E. 3.4).
2.4. Nach der Rechtsprechung ist unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Mai 2011, 8C_41/2011, E. 2.2 mit Hinweisen).
2.5. Gemäss Art. 26 Abs. 4 BVG ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der die versicherte Person zuletzt angehört hat, sofern sie sich beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung befindet. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.
2.6. Eine Vorsorgeeinrichtung, die ihre Leistungspflicht damit bestreitet, die Arbeitsfähigkeit sei bereits zu Beginn des Vorsorgeverhältnisses gesundheitlich bedingt eingeschränkt gewesen, ist diesbezüglich beweisbelastet, d.h. dass sie die Folgen von Beweislosigkeit zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts vom 20. November 2012, 9C_273/2012, E. 4.4.3 und vom 18. Juli 2012, 9C_394/2012, E. 3.1.2).
3.1. Zunächst stellt sich die Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität führte, erst bei der Klägerin eingetreten ist, bzw. ob der zeitliche Zusammenhang bei der Klägerin durch die Vermittlungsfähigkeit unterbrochen wurde. Die Beigeladene bezog vom 8. April 2010 bis am 31. März 2012 Arbeitslosentaggelder und war in dieser Eigenschaft bei der Klägerin berufsvorsorgeversichert.
3.2. In der Verfügung vom 27. Januar 2013 hält die IV-Stelle fest, die Beigeladene sei seit 24. Mai 2011 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt (siehe Verfügungsteil 2, IV-Akte 85 S. 1). Dieser Zeitpunkt fällt in das Vorsorgeverhältnis bei der Klägerin. Die Klägerin war dem IV-Verfahren jedoch nicht beigeladen (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 17. Januar 2013, IV-Akte 97). Die Verfügung der IV-Stelle ist für die Klägerin daher nicht bindend (vgl. zur Bindungswirkung BGE 133 V 67 E. 4.3.2). Ohnehin ist im Gegensatz zum rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40 % im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die strittige Frage der zeitlichen Konnexität im vorliegenden Fall lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % massgebend.
3.3. Die Beigeladene leidet an einer paranoiden Schizophrenie. Anlässlich der Hospitalisation im Januar/Februar 2009 in der L____ wurde erstmals der Verdacht auf eine paranoide Persönlichkeitsstörung geäussert und eine Anpassungsstörung mit kürzerer depressiver Reaktion bei Überforderungssituation am Arbeitsplatz und extrem häufigen Stellenwechseln diagnostiziert (vgl. M____ vom 19. August 2011, IV-Akte 30 S. 2). Anfang des Jahres 2009 hat sich daher die später diagnostizierte paranoide Schizophrenie bereits in einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit manifestiert. Dieser Zeitpunkt liegt vor dem Versicherungsverhältnis bei der Klägerin.
3.4. Die Beigeladene war ein weiteres Mal vom 25. September bis zum 8. Oktober 2010, vom 19. März bis 20. März 2011 und vom 24. Mai bis zum 30. Juni 2011 in der M____ hospitalisiert, wobei eine sonstige schizoaffektive Störung diagnostiziert wurde. Die Ärzte des M____ hielten im Bericht vom 19. August 2011 (IV-Akte 30) fest, in Bezug auf den Verlauf der schizoaffektiven Störung müsse zum Zeitpunkt der Entlassung am 30. Juni 2011 vor allem aufgrund der eingeschränkten Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie Medikamentencompliance von einer negativen Prognose ausgegangen werden. Die soziale Isolation der Beigeladenen begünstige eine weitere Chronifizierung. Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte des M____ fest, dass die Beigeladene zum Zeitpunkt des Klinikaustritts zu 100 % arbeitsunfähig sei. Sie gingen von mittelgradig bis schwer ausgeprägten Einschränkungen mnestischer Funktionen, der Belastbarkeit und der Teamfähigkeit aus. Sie sei nicht in der Lage, eine nicht klar strukturierte Aufgabe selbständig zu lösen. Sie würden eine berufliche Wiedereingliederung beginnend bei einem Pensum von wenigen Stunden pro Tag empfehlen. Ab wann eine solche schrittweise berufliche Eingliederung möglich sei, könnten sie zum Austrittszeitpunkt nicht beurteilen. Schliesslich vermerkten die Ärzte, dass davon auszugehen sei, dass die Beigeladene bereits seit der letzten Hospitalisation im Haus vom 25. September bis 8. Oktober 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Sie gingen davon aus, dass sich die psychische Stabilität und somit die Leistungsfähigkeit der Beigeladenen kurzfristig nicht soweit erholen werde, dass sie einer regelmässigen Arbeit auf dem 1. Arbeitsmarkt nachgehen können werde.
3.5. Das M____ bestätigte mit seinem Bericht somit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 25. September 2010. Angesichts der Schwere der gesundheitlichen Störung und der Besonderheiten der paranoiden Schizophrenie, insbesondere der fehlenden Krankheitseinsicht (vgl. IV-Akte 30 S. 3, 32 S. 7 und 46 S. 1), ist davon auszugehen, dass die Beigeladene bereits seit Beginn der gemeldeten Arbeitslosigkeit ab dem 8. April 2010 stark in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war und die für eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes geforderte Arbeitsfähigkeit von 80 % während mindestens drei Monaten tatsächlich nicht mehr erreicht hat. Eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung wäre angesichts der Krankengeschichte (siehe dazu auch unten unter Erw. 3.7. f. und 4.3.) und der zahlreichen Stellenwechsel (siehe dazu auch IK-Auszug, Beilagen Beigeladene 17) der Beigeladenen äusserst unwahrscheinlich gewesen.
3.6. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass nicht die Klägerin für den Vorsorgefall zuständig ist, sondern allenfalls ein anderer Berufsvorsorgeversicherer. Dies ist nachfolgend zu prüfen.
3.7. Während der Arbeitstätigkeit bei der H____ und damit während der Versicherung bei der Beklagten 1 ist das reduzierte Leistungsvermögen der Beigeladenen offensichtlich arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten. Die Beigeladene befand sich vom 13. Juli bis zum 14. August 2008 in einem stationären Aufenthalt in der L____ (vgl. IV-Akte 30 S. 2) wegen Suizidgefahr und Überforderung am Arbeitsplatz. In einem Protokoll vom 8. Januar 2009 (Beilagen Beigeladene 39) wurde eine Besprechung über die Arbeitssituation der Beigeladenen bei der H____ festgehalten. Der bei der Besprechung anwesende Arzt merkte an, dass sich die Krankheit auf die Konzentration und die Leistung auswirke. Die Beigeladene sei nicht in der Lage, Neues zu erlernen und ein komplexes Arbeitsgebiet würde sie auf jeden Fall überfordern. Die betroffene Abteilungsleiterin habe gemerkt, dass die Beigeladene mit dem Aufgabengebiet überfordert sei, und habe deshalb nochmals eine Nachschulung beschlossen. Bei Arbeitsbeginn im August 2008 habe die Beigeladene bestätigt, dass sie sich ein Monat krankheitshalber in einer Klinik aufgehalten habe, danach aber gesund gewesen sei und die Arbeit zu 100 % wieder habe aufnehmen können. Die seit Dezember 2008 zugeteilten Aufgaben habe sie sehr gut und speditiv gemacht und die H____ sei grundsätzlich bereit, ihr zu helfen. Anlässlich einer weiteren Besprechung am 25. Februar 2009 (Beilagen Beigeladene 40) hielt die nun bei der Besprechung anwesende Ärztin fest, dass die Beigeladene eine sehr ernstzunehmende Krankheit habe. Sie bräuchte sehr umfassende und professionelle Betreuung. Die Ärztin riet der H____, das Arbeitsverhältnis aufzulösen und die Beigeladene mit sofortiger Wirkung freizustellen.
3.8. Die H____ löste das Arbeitsverhältnis mit der Beigeladenen am 4. März 2009 per 30. Juni auf (KB 14). Im Kündigungsschreiben führte die H____ aus, dass die Beigeladene aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht in der Lage sei, die verlangte Arbeitsleistung zu erbringen. Seit ihrer Absenz im letzten Juli/August 2008 hätten sie versucht, sie erneut einzuarbeiten, hätten Gespräche geführt und schriftliche Vereinbarungen getroffen, um sie an die erwartete Leistung zu bringen. Nach dem Gespräch am 8. Januar 2009 zusammen mit dem Vertrauensarzt Dr. med. N____ vom O____ (O____) hätten sie den Arbeitsplatz im Rahmen ihrer Möglichkeiten an ihre momentanen Fähigkeiten angepasst. Zudem hätten sie ihr empfohlen, eine intensive Therapie zu beginnen. Dies sei zusammen mit dem O____ organisiert worden. Mittlerweile sei es zu einer Verschlechterung der gesamten Situation gekommen und die Therapie sei von ihr abgebrochen worden. Sie würden ihr nochmals empfehlen, sich ärztliche Hilfe zu holen. Das O____ sei weiterhin gerne bereit, sie auf diesem Weg zu begleiten. Gleichzeitig würden sie sie informieren, dass sie sie an die IV-Stelle zur Früherfassung melden würden.
3.9. Die Beigeladene arbeitete seit Oktober 2006 (vgl. Arbeitsvertrag vom 19. September 2006, Beilagen Beigeladene 10) bei der H____, im Jahr 2008 kam es jedoch zu einer internen Versetzung (vgl. IV-Akte 46 S. 12). In der Zeit vom Oktober 2006 bis zum Juni 2008 sind keine Absenzen und Probleme am Arbeitsplatz dokumentiert (vgl. dazu auch Protokoll der Besprechung vom 25. Februar 2009, Beilagen Beigeladene 40). Solche wurden von der Klägerin 1 auch nicht geltend gemacht. Die zeitliche Konnexität einer allfällig bereits früher eingetretenen Arbeitsunfähigkeit ist damit jedenfalls unterbrochen. Die Probleme am Arbeitsplatz und die Arbeitsunfähigkeiten und damit die relevante gesundheitsbedingte Leistungseinbusse sind aktenkundig erst im Sommer 2008 aufgetreten.
3.10. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, die Klägerin 1 ist leistungspflichtig, sofern danach der zeitliche Konnex nicht unterbrochen wurde. Dies ist nachfolgend zu prüfen. In Frage kommen ein Unterbruch durch die Tätigkeit bei der I____ und bei der J____.
4.1. Vom 1. Mai 2009 bis zum 28. Februar 2010 arbeitete die Beigeladene bei der I____. In dieser Zeit attestierte die M____ eine Arbeitsunfähigkeit vom 24. Januar bis zum 26. Januar 2010 aufgrund einer stationären Behandlung (IV-Akte 46). Dr. med. P____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], attestierte der Beigeladenen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 26. Januar bis
4.2. Im M____ wurde anlässlich des Aufenthalts vom 24. bis zum 26. Januar 2010 eine Anpassungsstörung bei Arbeitsstellenverlust und als Differentialdiagnose der Verdacht auf eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv, geäussert (IV-Akte 46 S. 11). Die Beigeladene habe bis am vorangegangenen Freitag bei der Firma I____ als kaufmännische Angestellte gearbeitet, in den letzten 14 Jahren habe sie 14 Stellen gewechselt. Die aktuelle Kündigung sei der Beigeladenen unerklärlich. Vier Monate davor habe sie schon einmal Instabilität gezeigt, sie habe sich in einer Art Sinnkrise befunden.
4.3. Wenngleich die Arbeitstätigkeit der Beigeladenen bei der I____ mehr als drei Monate dauerte und die erste belegte Arbeitsunfähigkeit erst im Januar 2010 und damit acht Monate nach Anstellungsbeginn aufgetreten ist, so kann hier dennoch nicht von einer erfolgreichen Eingliederung in den Arbeitsmarkt gesprochen werden. Es ist davon auszugehen, dass auch in den ersten acht Monaten der Arbeitstätigkeit eine Leistungseinbusse sichtbar wurde, bevor die Beigeladene am 24. Januar 2010 schliesslich nach einer für sie unerklärlichen Kündigung notfallmässig das Spital aufgrund von Suizidalität aufgesucht hat (IV-Akte 46 S. 11). So vermerkte die I____ im Arbeitgeberfragebogen auch, die Beigeladene habe nicht adäquat eingesetzt werden können, eine Leistungseinbusse wird sich somit auch bei der I____ gezeigt haben. Zu erinnern ist im Zusammenhang mit der zeitlichen Konnexität daran, dass die H____ mit der Beigeladenen das Arbeitsverhältnis am 4. März 2009 aufgelöst hatte und ihr empfohlen hatte, eine intensive Therapie zu beginnen. Eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes im Mai 2009, dem Beginn der Arbeitstätigkeit bei der I____, ist demzufolge mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Das Krankheitsbild der Beigeladenen ist darüber hinaus gekennzeichnet von einer fehlenden Krankheitseinsicht. So ist es immer wieder das Ziel der Beigeladenen, ungeachtet ihrer psychiatrischen Probleme eine neue Stelle zu finden. Dies zeigt sich auch eindrücklich in der Vielzahl an Stellen, die sie bereits inne hatte. Es ist nicht anzunehmen, dass die Beigeladene während ihrer Tätigkeit bei der I____ tatsächlich zu mindestens 80 % arbeitsfähig war. Der zeitliche Zusammenhang kann aber auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit, allenfalls auch erst im Rückblick, als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2014, 9C_569/2013, E. 1.2.2.). Die Tätigkeit bei der I____ ist im Rückblick als ein solcher Eingliederungsversuch zu werten. Es ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der zeitliche Konnex mit der Arbeitstätigkeit bei der I____ nicht unterbrochen wurde.
4.4. Vom 24. März 2010 bis zum 2. September 2010 arbeitete die Beigeladene bei der J____ (Beilage Klagantwort Beklagte 2). In dieser Zeit war die Beigeladene vom 28. Juli bis zum 29. Juli 2010 im Spital [...] hospitalisiert und ihr wurde vom 28. Juli bis zum 16. August 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (KB 19 und 20, Arztbericht Q____, IV-Akte 23 S. 14f.). Die J____ kündigte am 28. Juni 2010 (Beilagen Beigeladene 30) den Einsatzvertrag per 2. Juli 2010. Vom 25. September bis 8. Oktober 2010 war die Beigeladene schliesslich ein weiteres Mal im M____ hospitalisiert (IV-Akte 23 S. 16).
4.5. Bei diesem Arbeitsverhältnis ist bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen auf das zum Arbeitsverhältnis bei der I____ Gesagte zu verweisen. Ohnehin handelte es sich um einen Zwischenverdienst während ihrer Arbeitslosigkeit, wobei im Stundenlohn abgerechnet wurde und sie meist weniger als 100 % arbeitete (vgl. Abrechnungen Zwischenverdienst und Lohnabrechnungen, Beilagen Beigeladene 28 und 29). Es ist ein weiterer, schliesslich gescheiterter Arbeitsversuch der Beigeladenen. Angesichts der schweren psychischen Störung, der fehlenden Krankheitseinsicht (vgl. IV-Akte 30 S. 3, 32 S. 7 und 46 S. 1) und der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit im freien Arbeitsmarkt ist eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit bereits zu Beginn der Tätigkeit objektiv nicht wahrscheinlich gewesen. Daran vermag auch das wohlwollend formulierte Arbeitszeugnis der J____ (Beilage Klagantwort Beklagte 2) nichts zu ändern. Entsprechend nachvollziehbar und schlüssig ist es, dass die Beigeladene nach einer gewissen Zeit in der Anstellung bei der I____ als auch bei der J____ rückfällig und arbeitsunfähig geworden ist. Weiter ist die Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach bei psychischen Krankheiten wie der vorliegenden keine allzu strengen Anforderungen an den zeitlichen Zusammenhang zu stellen sind (vgl. oben Erw. 2.3.).
4.6. Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass weder die Beschäftigung bei der I____ noch bei der J____ die zeitliche Konnexität unterbrochen hat. Demzufolge ist die Beklagte 1 für den Vorsorgefall leistungspflichtig.
5.1. Die Klägerin hat in ihrer Replik auf den in der Klage beantragten Verzugszins von 5 % seit Klageinreichung verzichtet. Sie macht jedoch einen Zins von 2.75 % vom 4. Mai 2015 bis am 31. Dezember 2015, von 2.25 % vom 1. bis am 31. Dezember 2016 und von 2 % seit 1. Januar 2017 nach Art. 7 Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV, SR 831.425) geltend. Das Bundesgericht habe zwar in der Zwischenzeit entschieden, dass bei einer Regressforderung kein Anspruch auf Verzugszinsen bestehe, die Frage, ob der Rückforderungsanspruch anderweitig verzinst werden müsse, habe es jedoch offengelassen. Der Verzugszins nach Art. 7 FZV solle die Klägerin dafür entschädigen, dass sie ihre Mittel zur Gewährung von Vorleistungen hat verwenden müssen und nicht wie vom Gesetzgeber nach Art. 71 BVG gewinnbringend für ihre Versicherten hat anlegen können. Dabei sei zu bedenken, dass aus der Vermögensanlage ein Zins resultieren müsse, der über dem BVG-Mindestzins von derzeit 1 % liege, weil aus dem Anlageergebnis weitere Auslagen zu decken seien. Von Bedeutung sei auch, dass die Klägerin aufgrund ihrer Funktion als Vorsorgeeinrichtung für Arbeitslose besonders oft Vorleistungen erbringen müsse.
5.2. Die definitiv leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung hat der vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung auf dem zurückzuerstattenden Betrag mangels eines vertraglichen Verhältnisses keinen Verzugszins zu bezahlen (BGE 145 V 18 E. 4 und 5).
5.3. Die Klägerin stützt ihre Zinsforderung auf Normen, welche die geschuldeten Zinsen auf einer fälligen Austrittsleistung regeln. Denn nach Art. 2 Abs. 3 FZG wird die Austrittsleistung mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Zins nach Art. 15 Abs. 2 BVG zu zahlen. Art. 7 FZV präzisiert diesbezüglich, dass der Verzugszinssatz dem in Art. 12 BVV2 geregelten BVG-Mindestzinssatz plus einem Viertel Prozent entspricht. Vorliegende Streitigkeit bezieht sich jedoch auf eine Regressforderung nach Art. 26 Abs. 4 BVG. Diese Bestimmung enthält keinen Verzugszins oder Zins. Vorliegend handelt es sich auch nicht um ein Ausscheiden aus der Vorsorgeeinrichtung oder ein Fälligwerden der Austrittsleistung. Vielmehr hat nach dem nunmehrigen Feststehen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung im Zuge des Regresses die Beklagte 1 den vorgeleisteten Betrag an die Klägerin und die Klägerin das Vorsorgekapital der Beigeladenen grundsätzlich (in der Höhe der damaligen Austrittsleistung bei der Beklagten 1) an die nunmehr leistungspflichtige Beklagte 1 zu überweisen. Entscheidend muss hierfür aufgrund des Wortlauts von Art. 26 Abs. 4 BVG der Zeitpunkt des Entstehens des Leistungsanspruchs sein. Art. 26 Abs. 4 BVG sieht für die Regressforderung keine Verzinsung, welcher Art auch immer, vor. Eine Verzugszinspflicht lässt sich denn auch aus dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 4 BVG, aus der Entstehungsgeschichte von Art. 26 Abs. 4 BVG sowie aus den dazu vorhandenen Materialien nicht ableiten. Es finden sich keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber eine Verzugszinspflicht statuieren wollte (BGE 145 V 18 E. 5.3. mit Literaturhinweisen). Ebenso wenig finden sich Hinweise auf eine anderweitige Zinspflicht (vgl. Marc Hürzeler, Zum Rückgriffsrecht der gemäss Art. 26 Abs. 4 BVG vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung im Invaliditätsfall, SZS 2006 S. 323). Die Frage der Verzinsung hat das Bundesgericht in BGE 145 V 18 somit auch nicht offengelassen, sondern es hat explizit auf den Wortlaut von Art. 26 Abs. 4 BVG und das Fehlen einer darin statuierten Verzinsung verwiesen.
5.4. Der von der Klägerin als Begründung herangezogene Art. 7 FZV verfolgt denn auch einen anderen Zweck. Mit dem Ausscheiden aus der Vorsorgeeinrichtung wird die Austrittsleistung fällig und ist ab diesem Zeitpunkt von der Vorsorgeeinrichtung zu verzinsen (vgl. auch BGE 119 V 135 Erw. 4c). Diese Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses auf der Austrittsleistung (vgl. Art. 2 Abs. 3 FZG) wird in der bundesrätlichen Botschaft zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 26. Februar 1992 (BBl 1992 III 572) wie folgt begründet: «Damit der Vorsorgeschutz bei einem Stellenwechsel nicht geschmälert wird, muss vorgesehen werden, dass die Austrittsleistung ab Verlassen der Vorsorgeeinrichtung zu verzinsen ist. In der Praxis gewähren zwar die Vorsorgeeinrichtungen vielfach keinen Zins, wenn die Austrittsleistung innerhalb eines Monats nach Fälligkeit überwiesen wird. Diese Praxis benachteiligt aber die Vorsorgenehmer, die beispielsweise von einer Spareinrichtung zu einer andern Spareinrichtung wechseln, da auch die Letztere für diesen Monat keinen Zins gutschreibt; der entstehende Zinsverlust beeinträchtigt direkt den Vorsorgeschutz. Diese Praxis benachteiligt auch die Vorsorgenehmer, denen die Austrittsleistung bar ausbezahlt wird. Die sofortige Verzinsung der Austrittsleistung ab Freizügigkeitsfall stellt geringe administrative Probleme, die sich mit entsprechenden Valutierungsvorschriften bei der Überweisung lösen lassen» (Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2003, B 103/02, E. 2.2.1).
5.5. Demzufolge ist der Regressanspruch der Klägerin nicht zu verzinsen.
6.1. Die Beklagte 1 ist zu verpflichten, die erbrachten Vorleistungen nach Art. 26 Abs. 4 BVG der Klägerin zu ersetzen.
6.2. Das Verfahren ist kostenlos.
6.3. Vorliegend liegen zwei Vorsorgeeinrichtungen miteinander im Streit. Die ausserordentlichen Kosten sind darum wettzuschlagen.
6.4. Am 25. November 2019 hat die Beigeladene eine Honorarnote von Fr. 12'210.50 eingereicht. Die Klägerin hält dieser Honorarnote verschiedene Einwände entgegen und verweist insbesondere darauf, dass die Beigeladene nur zum Verfahren beigeladen sei und nicht Klag- oder Beklagtenpartei sei, sie hätte sich daher im vorliegenden Verfahren der Klägerin lediglich anschliessen können. Entsprechend gering sollte deshalb auch ihr Aufwand sein. Ihre Honorarnote sei deshalb zurückzuweisen und es sei ihr maximal ein gerichtsübliches Honorar für wenige Stunden Aufwand zuzusprechen.
6.5. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem komplexeren Fall auszugehen und die Ausführungen und Dokumente der Beigeladenen waren der Sache dienlich. Es war jedoch lediglich eine Stellungnahme erforderlich. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 zur Rückerstattung der erbrachten Vorleistungen gemäss Art. 26 Abs. 4 BVG an die Klägerin verpflichtet.
Die Klage gegen die Beklagte 2 wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Die Beklagte 1 bezahlt der Beigeladenen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder Dr. B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin – Beklagte 1 – Beklagte 2
– Beigeladene
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: