Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 29. Januar 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw M. Kreis
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Klägerin
C____
vertreten durch D____
Beklagte
Gegenstand
BV.2018.3
Klage vom 28. Februar 2018
Teilweise Rückforderung einer Austrittsleistung
Tatsachen
I.
a) Die 1956 geborene (vgl. Austrittsabrechnung der Beklagten, Klagebeilage [KB] 6) Klägerin arbeitete seit dem 1. September 2007 (Beginn des Arbeitsvertrags; gemäss den Angaben der Klägerin arbeitete sie seit dem 16. August 2007) in einem 50%-Pensum als Pensionskassenverwalterin für die E____ und war infolgedessen bei der Beklagten im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert (vgl. Arbeitsvertrag vom 31. August 2007, KB 2).
b) Per 1. Januar 2012 nahm die Beklagte eine Umstellung von einem Beitragsprimat mit vordefiniertem Leistungsziel auf ein klassisches Beitragsprimat vor. Zur Abfederung der Leistungseinbussen, welche die Versicherten dabei erleiden würden, beschloss die Vorsorgekommission der Beklagten mit einem Nachtrag zum Anhang 1 zum Vorsorgereglement vom 23. Oktober 2012 (mit ab dem
c) Nach dem Austritt der Klägerin aus der E____ Ende April 2013 überwies die Beklagte im Mai 2013 eine Freizügigkeitsleistung in Höhe von Fr. 404‘315.25 an die Pensionskasse F____, als neue Pensionskasse der Klägerin. In einem Schreiben vom 19. Juli 2013 (KB 4) erklärte sie, eine nachträgliche Überprüfung der überwiesenen Freizügigkeitsleistung habe ergeben, dass eine nach Reglement des angeschlossenen Vorsorgewerkes zu kürzende Einlage des Arbeitgebers bei der Berechnung der Austrittsleistung nicht berücksichtigt worden sei. Die Klägerin habe von ihrem Arbeitgeber per
d) Am 26. September 2014 und 1. Oktober 2014 schlossen die Klägerin, die Beklagte, die E____ als ehemalige Arbeitgeberin und die Pensionskasse F____ als neue Pensionskasse der Klägerin eine Rückzahlungsvereinbarung ab (KB 8). Gemäss dieser verpflichtete sich die Pensionskasse F____ der Beklagten die von ihr geforderten Fr. 7‘059.35 zuzüglich BVG-Zins zurückzubezahlen. Für den Fall, dass im Parallelverfahren des Ehemannes (gemäss der Beklagten [Klageantwort, Ziff. 12] das Verfahren BV.2013.21 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) gerichtlich entschieden werde, dass der Anspruchserwerb auf die Übergangsfinanzierung nicht rechtmässig gewesen sei, werde der Rückforderungsbetrag zuzüglich BVG-Zins wieder an die Pensionskasse F____ zurückerstattet. Am 25. Juni 2014 hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Klage des Ehemannes der Klägerin mit Urteil BV.2013.21 vom 25. Juni 2014 teilweise gut (Klageantwortbeilage [KAB] 4).
II.
a) Mit Klage vom 28. Februar 2018 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, (1) es sei die Beklagte zu verpflichten,
für die Klägerin eine neue reglements- und gesetzeskonforme Austrittsabrechnung vorzunehmen,
dabei insbesondere für die Klägerin die Überfinanzierung aus den freien Mitteln der Wohlfahrtsstiftung der E____ (nachfolgend: Wohlfahrtsstiftung der E____) in voller Höhe von Fr. 9‘626.40 ohne Kürzung um Fr. 7‘059.35, gutzuschreiben, und
der Klägerin die entsprechend angepasste Austrittsleistung, inkl. Zins zu 5% auf Fr. 7‘059.35 seit dem 1. Mai 2013, auf ihr Konto bei der Pensionskasse F____ auszurichten.
(2) Unter o/e-Kostenfolge, wobei die Beklagte zur Leistung einer angemessenen Parteientschädigung (inkl. MwSt.) an die Klägerin zu verpflichten sei.
b) Die Beklagte beantragt mit Klagantwort vom 5. April 2018 (Postaufgabe 6. April 2018) die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten ist; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die vorliegende Prozessführung mutwillig und leichtsinnig sei. Demnach sei der Beklagten entgegen der üblichen Praxis eine Parteientschädigung zu Lasten der Klägerin zuzusprechen.
c) Mit Replik vom 1. Juni 2018 und Duplik vom 15. August 2018 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
d) Mit Eingabe vom 22. August 2018 verzichtete die Klägerin explizit auf eine weitere Stellungnahme.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 29. Januar 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Gemäss § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ist das angerufene Gericht in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Klage, in welcher die Höhe von Austrittsleistungen in Frage steht (vgl. dazu BGE 130 V 111, 113 E. 3.1.2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_938/2015, 9C_944/2015 vom 7. Juli 2016 E. 5.6.), zuständig.
1.2. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG (vgl. auch Art. 34 des anwendbaren Reglements). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
2.1. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die von der Beklagten erbrachte Austrittsleistung sei zu tief. Die Beklagte habe zu Unrecht eine Kürzung um Fr. 7‘059.35 vorgenommen. Diesen Betrag habe sie inklusive Zins auf ihr Konto bei der Pensionskasse F____ zu überweisen. Zur Begründung bringt sie insbesondere vor, für die Kürzung habe es weder eine gesetzliche noch eine reglementarische Grundlage gegeben. Bei der Übergangsfinanzierung im Betrag von Fr. 375‘000.-- habe es sich nicht um einen Beitrag der E____ als Arbeitgeberin gehandelt. Vielmehr sei dieser Betrag aus freien Mitteln der Wohlfahrtsstiftung der E____ finanziert worden. Daher seien die Grundsätze zu beachten, welche für die Verteilung von freien Mitteln gälten, und dürfe die künftige Betriebstreue nicht als Faktor berücksichtigt werden. Der genannte Betrag von Fr. 7‘059.35 sei ihr daher wieder gutzuschreiben, da sie einen Anspruch auf eine ungekürzte Austrittsleistung habe.
2.2. Die Beklagte weist darauf hin, dass es bereits verschiedene Verfahren in derselben Sache bzw. betreffend den Ehemann der Klägerin gegeben habe. Die Klägerin wolle nun auf die Rückzahlungsvereinbarung vom 26. September und 1. Oktober 2014 (KAB 8) zurückkommen. Die Übergangsfinanzierung sei reglementarisch festgelegt und durch die Arbeitgeberin, also die E____, getragen worden. Es habe sich dabei nicht um paritätisch finanzierte freie Mittel einer Pensionskasse gehandelt. Entgegen der Auffassung der Klägerin handle es sich bei den Fr. 7‘059.35, welche die neue Pensionskasse der Klägerin in Folge der Vereinbarung vom 29. September 2014 und vom
2.3. Streitig ist, ob die Beklagte die Austrittsleistung der Klägerin korrekt berechnet hat, bzw. ob die Klägerin einen Anspruch auf Auszahlung weiterer Fr. 7‘059.35 auf ihr Konto bei ihrer neuen Vorsorgeeinrichtung hat.
3.1. Zunächst sei auf die Rüge der Klägerin eingegangen, die zur Übergangsfinanzierung verwendeten Gelder in Höhe von Fr. 357‘000.-- entstammten den freien Mitteln der Wohlfahrtsstiftung der E____.
3.2. Die Frage der Mittelherkunft hat bereits die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB) in ihrem Entscheid vom 21. August 2017 (KAB 8) beantwortet. Sie erklärte, Fr. 350‘000.-- seien fälschlicher Weise als freie Mittel bezeichnet worden. Die darüber hinaus ‑ zunächst aus freien Mitteln ‑ ausbezahlten Fr. 7‘000.-- seien der Wohlfahrtsstiftung der E____ von der Arbeitgeberin später inklusive Zins zurückerstattet worden (vgl. E. 3. Des Entscheides). Die BSABB verweist dabei auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt BV.2013.21 vom 25. Juni 2014 in welchem ebenfalls bereits festgestellt worden war, dass es sich bei dem Geld, welches gemäss dem Nachtrag zum Anhang 1 zum Vorsorgereglement vom 23. Oktober 2012 Ziff. 6 (DB 3) patronal finanziert werde, um einen freiwilligen Sonderbeitrag bzw. einen Zuschuss des Arbeitgebers als Ausgleich zur Verminderung zukünftiger Anwartschaften gehandelt habe (vgl. E. 3.1.3 des erwähnten Urteils). Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Entscheid der BSABB vom 21. August 2017 mit Urteil A-5347/2017 vom 5. Juni 2018 (DB 1; vgl. insbesondere E. 5.).
3.3. Die Frage des Ursprungs der Übergangsleistung ist somit bereits gerichtlich geklärt worden. Die Klägerin war überdies an der Stiftungsaufsichtsbeschwerde an die BSABB, welche zum Entscheid vom 21. August 2017 (KAB 8) führte, als beschwerdeführende Partei beteiligt. Sie kann schon daher nicht sagen, diese Frage sei noch nicht geklärt worden. Dass sie im Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht (Urteil A-5347/2017 vom 5. Juni 2018) nicht mehr als Beschwerdepartei auftrat, vermag daran nichts zu ändern ‑ zumal dieses den vorinstanzlichen Entscheid bestätigte. Selbst wenn sie im Übrigen gar nicht am fraglichen Verfahren beteiligt gewesen wäre, könnte derselbe Sachverhalt (betreffend die Finanzierung der Übergangsleistung) nicht ohne weiteres neu beurteilt werden. Insofern erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, wann der Entscheid der BSABB für die Klägerin rechtskräftig wurde. Soweit die Klägerin ihre Rechtsbegehren auf die Argumentation stützt, die Übergangsleistung sei aus freien Mitteln der Wohlfahrtsstiftung der E____ finanziert worden, dringt sie im vorliegenden Verfahren nicht durch. Dasselbe gilt dementsprechend für das damit zusammenhängenden Vorbringen, die rechtliche Trennung der beruflichen Vorsorge vom Arbeitgeber sei vorliegend missachtet worden.
3.4. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang gestellten Editionsbegehren sind im Lichte dieser Umstände abzuweisen, soweit die Dokumente nicht ohnehin bereits von der Beklagten ediert wurden. Da sich eine erneute Prüfung der Mittelherkunft erübrigt, vermöchte auch die Einbringung der fraglichen Dokumente im vorliegenden Verfahren nichts zu ändern.
4.1. Nach Auffassung der Klägerin hat die Beklagte eine Kürzung ihrer Austrittsleistung vorgenommen. Unter Verweis auf Art. 20 Abs. 1 des Vorsorgereglements (KB 12), erklärt sie, es sei keine Kürzung der Austrittsleistung möglich. Dem hält die Beklagte entgegen, dass es sich nicht um eine Kürzung handle. Die Klägerin habe gar nie einen Anspruch auf Auszahlung der vollen Übergangsleistung gehabt.
4.2. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.2.) handelte es sich bei der Übergangsleistung um einen freiwilligen Sonderbeitrag der Arbeitgeberin. Dies hat das angerufene Sozialversicherungsgericht bereits im Verfahren betreffend den Ehemann der Klägerin festgehalten. Dort hat es zudem den Teil der Austrittsleistung des Ehemannes, der auf der Übergangsregelung gemäss dem Nachtrag zum Anhang 1 zum Vorsorgereglement vom 23. Oktober 2012 basierte, entsprechend derselben gekürzt (Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt BV.2013.21 vom 25. Juni 2014 E. 3.1.3 und E. 3.2.; KAB 4). Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Auf ein im Februar 2017 eingereichtes Revisionsbegehren trat das Sozialversicherungsgericht mit Urteil BV.2017.3 vom 26. Juli 2017 nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_2/2018 vom 1. März 2018 (KAB 6) ab.
Hier gilt im Wesentlichen dasselbe wie unter E. 3.3. ausgeführt. Die Klägerin war zwar selbst nicht Partei an den erwähnten, vom Ehemann geführten Verfahren gegen die Beklagte. Dennoch bleibt die Frage, ob die Beklagte aufgrund der Übergangsbestimmungen gemäss dem Nachtrag zum Anhang 1 zum Vorsorgereglement vom 23. Oktober 2012 eine Kürzung der Austrittsleistung vornehmen durfte bzw. ob die Klägerin gestützt darauf gar nie einen Anspruch auf die volle Übergangsleistung hatte, dieselbe. In beiden Fällen stehen dieselben Übergangsbestimmungen derselben Beklagten im Vordergrund. Auch diesbezüglich hat das Gericht keine Veranlassung, von der Beurteilung des Sachverhaltes, wie er sich in den Verfahren des Ehemannes darstellte, abzuweichen. Demnach bleibt, auf die Höhe der Übergangsleistung, welche die Beklagte bei der Austrittsleistung der Klägerin zu berücksichtigen hatte, einzugehen. Dabei ist auf die genannten Übergangsbestimmungen abzustellen.
4.3. Bezüglich des konkreten Anspruchs auf eine Übergangsleistung wurde im Nachtrag zum Anhang 1 zum Vorsorgereglement vom 23. Oktober 2012 festgehalten, dass sich die Höhe des Anspruchs auf eine Übergangsfinanzierung anhand der verbleibenden Versicherungsjahre bis zum Rücktrittsalter 64/65 bestimme (1%, 2% oder 3%; Ziff. 3). Die Ansprüche würden per 1. Januar 2012 berechnet und per 31. Dezember 2012 als Einmaleinlagen dem Altersguthaben gutgeschrieben (Ziff. 4). Für den Erwerb des vollen, individuellen Anspruchs aus der Übergangsregelung seien fünf Dienstjahre, gerechnet ab dem
4.4. Die Klägerin bringt vor, die Übergangsfinanzierung zu ihren Gunsten betrage in voller Höhe Fr. 9‘626.40. Die Beklagte äussert sich nicht zu diesem Betrag. Es kann daher und aufgrund der folgenden Berechnung davon ausgegangen werden, dass dieser korrekt ist.
4.5. Die Klägerin wurde am [...] 1956 geboren (Austrittsabrechnung, KB 6). Demnach war sie zum Zeitpunkt ihres Austritts Ende April 2013 etwas mehr als 56 Jahre alt. Aus den Übergangsbestimmungen geht klar hervor, dass für den vollen Erwerb dieser Ansprüche aus der Übergangsfinanzierung fünf Dienstjahre, gerechnet ab dem 1. Januar 2012 nötig sind, jedoch längstens so viele Jahre, wie bis zur Erreichung des ordentlichen Rücktrittsalters (64/65) möglich sind (Übergangsbestimmungen, Ziff. 5). Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt ihres Austritts weder das Rücktrittsalter erreicht, noch war sie ab dem 1. Januar 2012 weitere fünf Jahre bei der E____ angestellt. Sie erfüllt dieses Erfordernis daher nicht.
Für den Erwerb der ganzen Übergangsleistung hätte die Klägerin weitere 5 Jahre bzw. 60 Monate in der Firma bleiben müssen. Sie blieb jedoch lediglich 16 Monate (1. Januar 2012 bis 30. April 2013), also 16/60 bzw. 4/15 der von den Übergangsbestimmungen verlangten Zeitdauer zum Erwerb der vollen Übergangsleistung.
Wenn die volle Übergangsleistung Fr. 9‘626.40 betragen hätte, wären 4/15 davon Fr. 2‘567.04. Dies entspricht der von der Beklagten an die Austrittsleistung angerechneten Betrag von Fr. 2‘567.05. Die Differenz beträgt die strittigen Fr. 7‘059.35. Die Beklagte hat demnach zu Recht eine Rückzahlung in Höhe von Fr. 7‘059.35 verlangt. Sie hat zu viel ausbezahlt. Eine Kürzung der Austrittsleistung im eigentlichen Sinne liegt nicht vor.
5.1. Die Klägerin macht schliesslich geltend, mit der bereits mehrfach erwähnten Vereinbarung vom 26. September und 1. Oktober 2014 (KAB 8) sei „die Lage provisorisch“ geregelt worden. Die Klägerin habe sich darin einverstanden erklärt, dass ihre neue Pensionskasse, die Pensionskasse F____, den Betrag von Fr. 7‘059.35 vorläufig und ohne Präjudiz an die Beklagte zurücküberweise. Die an der Vereinbarung beteiligten Parteien hätten sich zudem einverstanden erklärt, dass dieser Betrag wieder an die Pensionskasse F____ überwiesen werde, sofern das ähnlich gelagerte Verfahren des Ehemannes die Kürzung in dessen Fall nicht als rechtmässig ansehen würde. Nun sei die Klage des Ehemannes vom angerufenen Gericht nicht gutgeheissen worden, dabei habe dem Gericht jedoch der massgebliche Sachverhalt nicht vollständig vorgelegen. Deshalb sei der korrekte Sachverhalt noch nie von einem Gericht entschieden worden. Ausserdem sei die Rechtslage mit der Vereinbarung nicht abschliessend geregelt worden. Auch fehle eine Klausel, aus der hervorgehe, was gelte, wenn der Ehemann der Klägerin in seinem Verfahren nicht obsiege.
5.2. Aus der genannten Vereinbarung (vgl. dazu Tatsachen I.d) vermag die Klägerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Insbesondere geht daraus nicht hervor, dass bloss eine „provisorischen Regelung“ beabsichtigt war. Vielmehr ist die Vereinbarung so zu verstehen, dass sich die Parteien einverstanden erklärten, dass die umstrittenen Fr. 7‘059.35 von der Pensionskasse F____ an die Beklagte zurücküberwiesen werden. Dabei machten die Parteien quasi einen Vorbehalt, gemäss welchem die Beklagte der Pensionskasse F____ wieder auszahlen würde, falls sich im oben erwähnten Verfahren des Ehemannes herausstellen würde, dass der gestaffelte Anspruchserwerb der Übergangsleistung nicht rechtmässig gewesen wäre. Dieser Fall ist aber nicht eingetreten. Wie oben ausgeführt, hat die Beklagte den Betrag von Fr. 7‘059.35 zu Recht von der neuen Pensionskasse der Klägerin zurückgefordert und behalten. Eine erneute Auszahlung an die Pensionskasse F____ ist nicht angezeigt. Weshalb das erwähnte Verfahren des Ehemannes vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Auswirkungen auf den vorliegenden Fall hat, wurde bereits dargelegt. Dem Wunsch der Klägerin, dass ihr Anspruch selbständig gerichtlich geprüft werde, wird mit den obigen Ausführungen Genüge getan. Dass die Rückerstattung der zu viel ausbezahlten Austrittsleistung bereits erfolgt ist, ändert daran nichts.
6.1. In Folge der obigen Ausführungen ist die Klage abzuweisen.
6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG und § 16 SVGG). Das Gericht kann, einer Partei, wenn sie sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegen (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG). Mutwilligkeit oder Leichtsinnigkeit ist namentlich anzunehmen, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung (vgl. BGE 128 V 323, 324 E. 1b, BGE 112 V 333, 334 E. 5a sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_365/2015 vom 17. Juli 2015 E. 3.2. und 8C_229/2013 vom 25. Juli 2013 E. 4.1., jeweils mit weiteren Hinweisen). Dies könnte ‑ mit Blick auf die in den Erwägungen erwähnten Gerichtsentscheide, auf welche vorliegend Bezug genommen werden kann und muss ‑ im vorliegenden Verfahren durchaus diskutiert werden. Die Klägerin war indessen selbst in derselben Sache noch nicht beim angerufenen Gericht vorstellig. Es verzichtet daher auf eine Kostenerhebung. Falls die Klägerin erneut eine Klage mit einem ähnlichen Inhalt, bezogen auf einen bereits gerichtlich beurteilten Sachverhalt einreicht, muss sie damit rechnen, dass ihr Verfahrenskosten auferlegt werden.
6.3. Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG haben die Versicherungsträger in der Regel auch bei einem Obsiegen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung der Klägerin liegt vorliegend nicht vor. Die ausserordentlichen Kosten werden deshalb wettgeschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin – Beklagte – Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: