DGS.2019.49 / AG.2020.127

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2019.49

ENTSCHEID

vom 5. Februar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____ Gesuchsteller

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen die Verfahrensleiterin

(im Verfahren BES.[...])

Sachverhalt

Am 24. Oktober 2019 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag von A____ (Gesuchsteller) ab, das gegen ihn geführte Strafverfahren mit dem gegen C____ geführten Verfahren zusammenzulegen. Hiergegen erhob der Gesuchsteller am 28. Oktober 2019 Beschwerde beim Appellationsgericht (BES.[...]) und beantragte, die Staatsanwaltschaft im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, bis zum rechtkräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens keine Anklage zu erheben. Mit Verfügung vom 25. November 2019 wurde der Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme von der Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts, D____, abgewiesen. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_570/2019 vom 18. Dezember 2019 nicht ein.

Mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 hat der Gesuchsteller die Verfahrensleiterin ersucht, im Beschwerdeverfahren BES.[...] in den Ausstand zu treten. Eventualiter sei dies durch einen anderen Spruchkörper des Appellationsgerichts anzuordnen. Die Verfahrensleiterin hat das Gesuch zusammen mit einer Stellungnahme ihrerseits, mit der sie sich dem Ausstandsbegehren widersetzt, an den Vorsitzenden der strafrechtlichen Abteilung weitergeleitet. Dieser eröffnete in der Folge ein Ausstandsverfahren und setzte dem Gesuchsteller eine Frist zur Replik bis zum 13. Januar 2020, die dieser ungenutzt verstreichen liess.

Am 6. Januar 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung. Mit Gesuch vom 10. Januar 2020 beantragte der Gesuchsteller, das Beschwerdeverfahren BES.[...] infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, was mit Entscheid vom 30. Januar 2020 geschah.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Zur Beurteilung eines Ausstandsbegehrens gegen ein Mitglied der Beschwerdeinstanz ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Berufungsgericht zuständig. Da das Beschwerdeverfahren BES.[...], auf welches sich das vorliegende Ausstandsbegehren vom 2. Dezember 2019 bezieht, am 30. Januar 2020 auf Antrag des Gesuchstellers infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde, entfällt auch jegliches Rechtsschutzinteresse am vorliegenden Ausstandsverfahren, so dass dieses ebenfalls infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. Zuständig hierfür ist der Verfahrensleiter (§ 45 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Da der Bearbeitungsaufwand im vorliegenden Fall gering war, ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das vorliegende Ausstandsbegehren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

Umständehalber werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

Gesuchsteller

D____, Verfahrensleiterin im Verfahren BES.[...]

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen BLaw Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
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BS_APG_001
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BS_APG_001, DGS.2019.49, AG.2020.127
Entscheidungsdatum
05.02.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026