BEZ.2023.7 / AG.2023.261

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2023.7

ENTSCHEID

vom 17. April 2023

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid

Parteien

A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

vertreten durch Steuerverwaltung Kanton Basel-Stadt,

Fischmarkt 10, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 20. September 2022

betreffend definitive Rechtsöffnung

Erwägungen

Mit Entscheid vom 20. September 2022 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Kanton Basel-Stadt (Beschwerdegegner) in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt die definitive Rechtsöffnung für CHF 11’335.20 nebst Zins und Gebühren. Dagegen erhob A____ (Beschwerdeführerin) am 9. Januar 2023 (Postaufgabe) Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 forderte das Appellationsgericht die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 600.– auf. Mit Eingabe vom 20. Januar 2023 (Postaufgabe 21. Januar 2023) ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 1. Februar 2023 wies das Appellationsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht mit Entscheid 5D_34/2023 vom 9. Februar 2023 ab. Innert der Nachfrist hat die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 20. September 2022 (V.2022.772) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

Beschwerdeführerin

Beschwerdegegner

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

BLaw Patrick Schmid

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, BEZ.2023.7, AG.2023.261
Entscheidungsdatum
17.04.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026