AUS.2019.12 / AG.2019.216

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2019.12

URTEIL

vom 19. März 2019

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 15. März 2019

betreffend Anordnung von Ausschaffungshaft (Art. 77 Abs. 1 AIG)

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung,

dass der aus Algerien stammende A____ mit rechtskräftiger Verfügung vom 12. November 2010 aus der Schweiz weggewiesen worden ist, dieser Anordnung aber nie Folge geleistet hat,

dass auch trotz einer in den Jahren 2011 und 2012 erstandenen Ausschaffungshaft von insgesamt 434 Tagen die Wegweisung nicht hat vollzogen werden können,

dass A____ mehrfach straffällig geworden ist, wobei der letzte Strafvollzug bis zum 15. März 2019 gedauert hat,

dass das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (Migrationsamt) mit Verfügung vom 15. März 2019 gestützt auf Art. 77 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) über A____ eine Ausschaffungshaft von maximal 60 Tagen verfügt hat,

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde im schriftlichen Verfahren zu überprüfen ist, wozu eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

dass diese Frist am 16. März 2019 (Beginn der ausländerrechtlich bedingten Haft) zu laufen begonnen hat und am 19. März 2019 um Mitternacht enden wird,

dass damit der vorliegende Entscheid innert 96 Stunden ergeht,

dass nach Art. 77 Abs. 1 AIG ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung in Haft genommen werden kann, wenn (a) ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt, (b) die Schweiz nicht in der angesetzten Frist verlassen wurde und (c) die Behörde die Reisepapiere beschaffen musste, wobei die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehrungen umgehend zu treffen sind (Beschleunigungsgebot; Art. 77 Abs. 3 AIG),

dass es das Ziel dieser Unterart der Ausschaffungshaft ist zu verhindern, dass der Betroffene untertaucht, nachdem die Reisepapiere von den zuständigen Behörden beschafft worden sind,

dass das Reisepapier von den Behörden bereits beschafft worden sein muss (BGer 2C_131/2011 vom 25. Februar 2011 E. 2.1 m.w.H.),

dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Ausschaffungshaft im vorliegenden Fall am 15. März 2019 bei Erlass der Verfügung unzweifelhaft vorgelegen haben, wofür auf die Begründung der Verfügung und die Akten verwiesen werden kann,

dass A____ am 16. März 2019 die begleitete Rückreise in die Heimat (Vollzugsstufe 2) verweigert hat,

dass sich deshalb die Frage stellt, ob im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids eine weitere Haft gestützt auf Art. 77 Abs. 1 AIG gerechtfertigt erscheint oder ob nicht eine Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG anzuordnen wäre,

dass das Migrationsamt der Einzelrichterin mit Email vom 19. März 2019, 8.50 Uhr, mitgeteilt hat, dass A____ im Verlaufe dieses Tages und damit noch innerhalb der Frist von 96 Stunden gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG aus der ausländerrechtlichen Haft entlassen wird,

dass damit kein aktuelles Interesse an der Beantwortung der obigen Frage mehr ersichtlich ist,

dass das vorliegende Verfahren kostenlos ist (vgl. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

und erkennt:

://: Die über A____ am 15. März 2019 angeordnete Ausschaffungshaft erweist sich als rechtmässig. Das Migrationsamt Basel-Stadt ist bei seiner Auskunft zu behaften, dass der Beurteilte im Laufe des heutigen Tages aus der Ausschaffungshaft entlassen wird.

Mitteilung an:

A____

Migrationsamt Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
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BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, AUS.2019.12, AG.2019.216
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026