© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BO.2023.9-K3 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 16.05.2024 Entscheiddatum: 29.02.2024 Entscheid Kantonsgericht, 29.02.2024 Forderung aus Versicherungsvertrag: Wegfall des Versicherungsschutzes bei dauerhafter Verlegung des Standorts des Fahrzeugs ins Ausland im Sinne von Ziff. A.1.4 der allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeugversicherung. Im konkreten Fall kann die Versicherungsgesellschaft nicht nachweisen, dass der Standort dauerhaft ins Ausland verlegt wurde (E. III. 3). Art. 40 VVG: Nicht jede Verfälschung oder Verheimlichung von Tatsachen ist von Bedeutung, sondern nur jene, die objektiv geeignet ist, Bestand und Umfang der Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens zu beeinflussen. Täuschende Angaben in einem früheren Schadensfall können nicht für einen aktuellen Schadensfall herangezogen werden, wenn das Versicherungsunternehmen nach dem früheren Schadensfall nicht den Rücktritt vom Vertrag erklärte und weiterhin Versicherungsprämien erhob (E. III. 4). Art. 33 VVG: Das Versicherungsunternehmen trägt die Gefahr umfassend. Ein Abweichen von dieser Regel ist nur möglich, wenn das Gesetz selbst die Leistungspflicht einschränkt oder der Versicherungsvertrag eine solche Beschränkung in bestimmter, unzweideutiger Fassung enthält. Im konkreten Fall fehlt ein Ausschlussgrund bei Fahrten mit einem Fahrzeug, das vom Strassenverkehrsamt nicht im Sinne von Art. 34 Abs. 2 VTS (erneut) geprüft wurde. Ebenso fehlt es an einem allgemeinen Deckungsausschluss für "Fahren ohne behördliche Bewilligung" (E. III. 5). (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 29. Februar 2024, BO.2023.9-K3). Entscheid siehe PDF
Kanton St.Gallen Gerichte
Kantonsgericht St. Gallen III. Zivilkammer
Entscheid vom 29. Februar 2024 Besetzung
Geschäfts- nummer BO.2023.9-K3 (VV.2021.115-[...])
Verfahrens- beteiligte A.__,
Kläger und Berufungsbeklagter,
vertreten von Rechtsanwalt C.__,
gegen
B.__ Versicherungs-Gesellschaft AG,
Beklagte und Berufungsklägerin,
vertreten von Rechtsanwalt D.__,
Gegenstand Forderung aus Versicherungsvertrag
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Anträge vor Kreisgericht
a) des Klägers
die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Entscheid Einzelrichter des Kreisgerichts [...] vom 30. November 2022
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Anträge vor Kantonsgericht
a) der Beklagten und Berufungsklägerin
Der Entscheid des Einzelrichters am Kreisgericht [...] vom 30. November 2022 sei aufzuheben;
Mithin sei die Klage des A.__ vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen.
b) des Klägers und Berufungsbeklagten
Es sei die Berufung abzuweisen;
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
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Erwägungen
I.
1.a) A.__ (Kläger) erwarb am 19. Oktober 2017 einen Jeep Grand Cherokee 4.7 Ltd Free als Occasion zum Preis von Fr. 3'000.00. Er führte das Fahrzeug am 10. November 2017 mit einem Stand von 162'413 km bei der Motorfahrzeugkontrolle vor. Dabei wurden zwei Beanstandungen vermerkt (bekl.act. 1 und 2). In der Folge baute der Kläger den Jeep für Offroad-Einsätze in seiner Carrosserie-Werkstatt um (kläg.act. 10 und 11). Mit Wirkung ab 26. April 2018 schloss der Kläger für das Fahrzeug bei der B.__ Versiche- rungs-Gesellschaft AG (Beklagte) u.a. eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung ab. Der Gesamtwert des versicherten Fahrzeuges wurde mit Fr. 72'600.00 angegeben und für Ausrüstungen und Zubehör wurde ein Betrag von Fr. 20'000.00 eingesetzt (kläg.act. 2-4). Am 18. Januar 2020 brannte der Jeep im Kosovo aus und am 21./22. Januar 2020 erstat- tete der Kläger die Schadensmeldung an die Beklagte (kläg.act. 5). Mit Schreiben vom 17. März 2020 lehnte die Beklagte ihre Leistungspflicht vollständig ab. Im Rahmen weite- rer Korrespondenz im Dezember 2020 kam zwischen den Parteien keine Einigung zu- stande (kläg.act. 6).
b) Darauf wandte sich der Kläger mit Schlichtungsgesuch vom 27. August 2021 an das Vermittlungsamt [...] (vi-act. 3). Nach erfolglosem Schlichtungsversuch am 8. No- vember 2021 erhob der Kläger am 13. Dezember 2021 Klage gegen die Beklagte und stellte die eingangs aufgeführten Rechtsbegehren (vi-act. 1 [Klage]). Die Beklagte ersuch- te mit Klageantwort vom 11. Februar 2021 um vollumfängliche Abweisung der Klage (vi-act. 11 [Klageantwort]). Mit Hinweis auf kläg.act. 3, 4 und 6 brachte sie im Wesentli- chen Folgendes vor (Klageantwort, S. 3 N 9 ff.): Der Kläger habe den für Offroad-Einsätze umgebauten Jeep für immer in den Kosovo verbracht, womit gemäss den AGB der Versi- cherungsschutz entfalle. Der Kläger habe überdies in einem (angeblichen) früheren Schadensfall falsche Angaben gemacht, was gestützt auf Art. 40 VVG zu einer rückwir- kenden Aufhebung der Police führe. Zudem hätte der Umbau des Jeeps von der Motor- fahrzeugkontrolle genehmigt werden müssen und sei der Beweis für den Schadensfall nicht erbracht. Schliesslich machte die Beklagte geltend, der Kläger habe mit dem fragli- chen Jeep einen Fluss durchquert, sei dabei abgetrieben worden und habe durch ein an- deres Fahrzeug gerettet werden müssen.
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c) Die Hauptverhandlung fand am 29. März 2022 statt (vi-act. 14 [Verhandlungspro- tokoll]). Dabei zog der Kläger sein Rechtsbegehren betreffend Zahlung eines Betrags von Fr. 4'192.00 zurück (Verhandlungsprotokoll, S. 2 Mitte). Im Anschluss an die Hauptver- handlung erliess der Einzelrichter des Kreisgerichts am 2. Mai 2022 eine Beweisverfü- gung, mit welcher ein gerichtliches Gutachten zum Zeitwert des Fahrzeugs des Klägers angeordnet wurde (vi-act. 18). In der Folge wurde E.__ als gerichtlicher Experte vorge- schlagen, gegen welchen beide Parteien (zunächst) keine Einwände erhoben (vi-act. 20, 21 und 23). Nachdem E.__ aber bereits mit Eingabe vom 20. Mai 2022 (und damit noch vor der definitiven Experteninstruktion) eine "Berechnung des Fahrzeugzeitwertes" erstellt hatte (vi-act. 22), beantragte die Beklagte mit Eingabe vom 7. Juni 2022 die Beauftragung eines neuen Gutachters (vi-act. 26). Diesem Antrag der Beklagten wurde stattgegeben und als neuer Gutachter F.__ vorgeschlagen (vi-act. 27). Nachdem gegen den neu vorge- schlagenen Sachverständigen von den Parteien keine Einwände erhoben worden waren (vi-act. 28 und 30), wurde dieser am 4. August 2022 mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt (vi-act. 33). Das Gutachten wurde am 5. September 2022 fristgerecht dem Kreisgericht [...] eingereicht (vi-act. 37). Der Kläger verzichtete auf Ergänzungs- oder Er- läuterungsfragen zum Gutachten (vi-act. 40). Die von der Beklagten beantragte Ergän- zungsfrage im Zusammenhang mit der "Flussdurchquerung" (vi-act. 41) wurde vom Ein- zelrichter am 22. September 2022 abgewiesen und das Beweisverfahren geschlossen. Gleichzeitig wurden die Parteien angefragt, ob sie auf eine mündliche Schlussverhand- lung verzichten und stattdessen schriftliche Schlussvorträge einreichen wollten (vi-act. 42). Nachdem beide Parteien übereinstimmend den Verzicht auf eine mündliche Schluss- verhandlung erklärt hatten (vi-act. 43 und 44), wurde ihnen mit Schreiben vom 3. Oktober 2022 parallel Frist zur Einreichung der schriftlichen Schlussvorträge angesetzt (vi-act. 45). Der Kläger erstattete seinen schriftlichen Schlussvortrag am 21. Oktober 2022 (vi-act. 48), die Beklagte liess sich innert erstreckter Frist am 4. November 2022 vernehmen (vi- act. 50). d) Am 30. November 2022 fällte der Einzelrichter seinen Entscheid (am 30. Novem- ber 2022 im Dispositiv und am 9. Januar 2023 in ausführlich begründeter Ausfertigung, vi-act. 56 [vi-Entscheid]). Die Klage wurde im Umfang von Fr. 4'192.00 zuzüglich Zins zufolge Klagerückzugs als erledigt abgeschrieben und im Umfang von Fr. 17'500.00 zu- züglich Zins seit 19. Januar 2020 geschützt. Im Mehrbetrag wies der Einzelrichter die Kla- ge ab und auferlegte die Kosten zu 78.5% der Beklagten und zu 21.5% dem Kläger. Die Beklagte wurde überdies verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3'511.15 zu bezahlen.
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II.
2.a) Mit der Berufung nach Art. 308 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Den Berufungskläger trifft dabei eine Begründungspflicht (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Er hat sich daher sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen darzulegen, wa- rum dieser in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_651/2012 E. 4.2; REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 311 N 36). Fehlt eine hinreichende Begründung, hat dies zur Folge, dass auf die Berufung nicht einzutreten ist (ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, 2013, Art. 311 N 84; STAEHELIN A./BACHOFNER, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., § 26 N 42; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 601; BACHOFNER, in: Staehe- lin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., § 26 N 42). Eine nicht gerade ungenü- gende, aber in der Substanz mangelhafte Begründung erfasst zwar nicht die Eintretens- frage, kann sich jedoch bei der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklä- gers auswirken (REETZ/THEILER, ZPO Komm., Art. 311 N 36; SEILER, a.a.O., N 898). Un- geachtet der Begründungspflicht gilt allerdings der Grundsatz, dass das Recht von Amtes
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wegen anzuwenden ist, auch im Rechtsmittelverfahren, weshalb die Berufungsinstanz in rechtlicher Hinsicht nicht auf die Prüfung geltend gemachter Rechtsverletzungen be- schränkt ist (Art. 57 ZPO; ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, Art. 311 N 94; LEUENBERGER/UFFER- TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 4.52 und 12.41; SEILER, a.a.O., N 893; vgl. auch REETZ/THEILER, ZPO Komm., Art. 311 N 36, S. 2442 unten).
b) Hier erweist sich die Berufungsbegründung zwar teilweise als mangelhaft, was allerdings nicht die Eintretensfrage betrifft, sondern worauf im Rahmen der materiellen Prüfung zurückzukommen sein wird (vgl. E. III. 3.-8.).
3.a) Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch be- rücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die zumutbare Sorgfalt setzt dabei voraus, dass jede Partei im erstinstanzlichen Verfahren den Sachverhalt sorgfältig und umfassend darlegt und alle Elemente vorbringt, die zum Beweis der erheblichen Tatsachen geeignet sind (BGer 5A_695/2012 E. 4.2.1; BGer 5A_739/2012 E. 9.2.2). Die Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat im Übrigen substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass die genannten Voraussetzungen (kumulativ) erfüllt sind (REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 317 N 34; BGer 5A_739/2012 E. 9.2.2). Nicht unter das Novenrecht fallen schliesslich neue Vorbringen rechtlicher Art. Solche sind (im Rahmen des ordentlichen Ganges des [Berufungs-]Verfahrens) jederzeit und voraussetzungslos zulässig. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Rechtsanwen- dung von Amtes wegen (vgl. REETZ/HILBER, ZPO Komm., Art. 317 N 31 und 33).
b) Die Beklagte reichte mit der Berufungsschrift die Aktenstücke bekl.act. 7-12 neu ein. Dabei entspricht bekl.act. 7 dem vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren einge- reichten kläg.act. 3 und bekl.act. 8 dem vom Kläger unter kläg.act. 6 bei der Vorinstanz eingereichten Aktenstück. Schliesslich ist bekl.act. 12 von der Beklagten schon im erstin- stanzlichen Verfahren eingereicht worden (vgl. bekl.act. 4, S. 21). Diese Aktenstücke sind damit keine Noven. Hingegen handelt es sich bei den bekl.act. 9-11 um Noven, für welche die Beklagte nicht dargelegt hat, weshalb sie diese bei zumutbarer Sorgfalt nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren hätte beibringen können. Diese Aktenstücke sind somit unbe- achtlich. Sodann reichte der Kläger mit der Berufungsantwort neu die kläg.act. 18-23 ein und dies ebenfalls ohne darzutun, weshalb er diese bei zumutbarer Sorgfalt nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren hätte einreichen können. Damit sind auch die kläg.act. 18- 23 nicht zu berücksichtigen. Auf die Zulässigkeit allfälliger weiterer neuer Tatsachenbe-
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hauptungen oder Beweismittel im Berufungsverfahren wird – soweit für den Entscheid relevant – nachfolgend im entsprechenden Sachzusammenhang eingegangen.
III.
Zwischen den Parteien ist nicht umstritten, dass der Jeep Grand Cherokee am
Januar 2020 im Kosovo ausbrannte. Ebenso ist unbestritten, dass der Kläger für den fraglichen Jeep bei der Beklagten u.a. eine Vollkaskoversicherung abschloss (Berufung, S. 4 N 4b) und der Gesamtwert des versicherten Fahrzeugs mit Fr. 72'600.00 und jener für die Ausrüstungen und Zubehör (= Umbauten) mit Fr. 20'000.00 angegeben wurde (kläg.act. 2-4). Zudem hat die Beklagte anerkannt, dass der Jeep Grand Cherokee auf- wendig für Offroad-Einsätze umgebaut worden war (vgl. Klageantwort, S. 3 N 9: "Gelän- deräder, Böschungswinkel vorne, Unterschutz, 'Käfig' aussen am Fahrzeug mit Leitern, sogenannte Kuhfänger, Seilwinde etc.").
Ebenfalls Einigkeit besteht darüber, dass gemäss Ziff. A1.1 der allgemeinen Versi- cherungsbedingungen für Fahrzeuge, Ausgabe 01.2015, der Versicherungsschutz – ne- ben anderen Ländern – sowohl für die Schweiz als auch im Kosovo gilt (kläg.act. 3) und gestützt darauf grundsätzlich eine Internationale Versicherungskarte ausgestellt wird. Da diese sogenannte "Grüne Versicherungskarte" im Kosovo aber nicht akzeptiert wird, muss bei der Einreise eine Grenzversicherung für die Haftpflicht abgeschlossen werden (vgl. https://allianz.ch/de/privatkunden/ratgeber/mobilitaet/gruene-karte.html). So hat der Kläger auch immer wieder Grenzversicherungen für den Aufenthalt des Jeeps im Kosovo abge- schlossen, teils an der Grenze, teils online (bekl.act. 3, S. 2).
Die Beklagte macht mit ihrer Berufung zunächst geltend, sie habe vor erster In- stanz aufgezeigt, dass der Kläger nach den umfangreichen Umbauarbeiten am Fahrzeug dieses ohne neuerliche MFK-Prüfung ins Ausland verschoben habe und zwar dauerhaft. Die Vorinstanz habe den Einwand der fehlenden Deckung zu Unrecht abgewiesen, un- richtige Feststellungen zum Sachverhalt getroffen und damit eine unrichtige Rechtsan- wendung vorgenommen (Berufung, S. 5 N 5). Gemeint ist damit wohl, die Vorinstanz ha- be zu Unrecht angenommen, dass der Kläger den Standort des Fahrzeugs nicht dauer- haft in den Kosovo verlegt habe. Nach Ziff. A.1.4 der allgemeinen Bedingungen für Fahr- zeugversicherung, Ausgabe 01.2015 (kläg.act. 3 und bekl.act. 7), erlischt nämlich der Versicherungsschutz am Ende der laufenden Versicherungsperiode, wenn der Halter sei- nen Wohnsitz oder den Standort des Fahrzeugs ins Ausland verlegt.
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a) Die Vorinstanz legte detailliert dar, weshalb sie zur Auffassung gelangte, der Klä- ger habe den Standort des Fahrzeugs nicht dauerhaft in den Kosovo verlegt bzw. es sei nicht nachgewiesen, dass er dies getan habe. Zunächst führte sie bezüglich Beweislast aus, der Kläger habe den Beweis für den Bestand des Versicherungsvertrags sowie den Eintritt des Versicherungsfalls nachgewiesen. Den Versicherer treffe indessen die Beweis- last für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigten (vi-Entscheid, S. 7 f.). Aus den Ausführungen der Parteien lasse sich kein übereinstimmender tatsächlicher Parteiwille erstellen, demnach sei die fragliche Klausel nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Die örtliche Geltung des Versicherungsvertrags erstrecke sich gemäss Ziff. A.1.1 der allgemeinen Bedingungen (kläg.act. 3) auf diverse Länder, darunter die Schweiz und den Kosovo. Die fragliche Ziff. A.1.4 schränke die örtli- che Geltung insofern ein, als die Standortverlegung des Fahrzeugs zum Wegfall des Ver- sicherungsschutzes führe. Die Verlegung des Standorts beinhalte damit zwingend eine gewisse Dauerhaftigkeit. Würde nämlich bereits ein kurzfristiger Aufenthalt des Fahrzeugs im Ausland als Standortwechsel angesehen, wäre der örtliche Geltungsbereich nach Ziff. A.1.1 obsolet (vi-Entscheid, S. 11). In der Folge werden im angefochtenen Entscheid die Argumente der Beklagten in den Schreiben vom 17. März und 22. Dezember 2020 (kläg.act. 6) behandelt. Die Tatsache, dass der Kläger mehrfach Grenzversicherungspoli- cen abgeschlossen habe, spreche dafür, dass dieser mit dem Fahrzeug mehrfach in den Kosovo gefahren sei bzw. die Grenze passiert habe. Im Verhältnis zur Beklagten hätte der Kläger keinen Anlass gehabt, zusätzliche Versicherungen für die Reisen in den Kosovo abzuschliessen, da diese ja gemäss den allgemeinen Bedingungen im örtlichen Gel- tungsbereich der Fahrzeugversicherung eingeschlossen seien. Entsprechend seien die Ausführungen des Klägers, wonach er die Grenzversicherung einzig für den Grenzüber- tritt zum Nachweis einer bestehenden Versicherung abschliessen musste, nachvollzieh- bar. Sodann führte die Vorinstanz aus, dass einzig aus dem Fehlen von Autobahnvignet- ten in der Schweiz nicht auf ein längeres Verbleiben des Fahrzeugs im Kosovo geschlos- sen werden könne, da das Fahrzeug in der Schweiz auch ohne Autobahnvignette genutzt werden könne, soweit damit keine Autobahnen befahren würden (vi-Entscheid, S. 11 f.). Anerkannt sei allerdings, dass sich das Fahrzeug von Mitte November 2019 bis zum Schadensereignis am 18. Januar 2020 im Kosovo befunden habe. Im Übrigen ging die Vorinstanz gestützt auf die ihr vorgelegten Beweise davon aus, dass das Fahrzeug im ganzen Zeitraum Dezember 2017 bis November 2019 im Ergebnis nur sporadisch im Ko- sovo stationiert gewesen sei. Gesamthaft betrachtet genüge aber der anerkannte, unun- terbrochene Verbleib des Fahrzeugs im Kosovo während rund zwei Monaten nicht, um einen Standortwechsel zu begründen. Dies zumal der Kläger nachvollziehbar dargelegt habe, dass er beabsichtigte, das Fahrzeug im Januar 2020 wieder in die Schweiz zu über-
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führen (vi-Entscheid, S. 12 f.). Weiter führte die Vorinstanz aus, dass nach Ziff. A.1.4 der allgemeinen Bedingungen die Rechtsfolge einer Standortverlegung ins Ausland im Weg- fall des Versicherungsschutzes am Ende der laufenden Versicherungsperiode bestehe. Gemäss Art. 19 Abs. 1 VVG werde unter der Versicherungsperiode der Zeitabschnitt, nach dem die Prämieneinheit berechnet werde, verstanden. Im Zweifel umfasse die Ver- sicherungsperiode ein Jahr (Art. 19 Abs. 3 VVG). Die Beklagte habe nicht begründet, weshalb die Versicherungsperiode dem Kalenderjahr entspreche und weshalb der Versi- cherungsschutz aufgrund des Verbleibs des Fahrzeugs über den Jahreswechsel zum Wegfall des Versicherungsschutzes per 1. Januar 2020 geführt habe. Dies zumal die Ver- sicherung am 26. April 2018 zu laufen begonnen habe und die erste Abrechnung vom 26. April 2018 bis zum 30. Juni 2018 erfolgt sei. Im Ergebnis könne die Frage aber offen- gelassen werden, da eine Standortverlegung nicht bewiesen sei (vi-Entscheid, S. 13).
b) Die Beklagte bringt in der Berufung dagegen Folgendes vor:
aa) Zunächst macht sie in pauschaler Weise geltend, der Kläger habe das Fahrzeug nach den Umbauarbeiten nicht durch die MFK prüfen lassen, er habe diverse Online- Abschlüsse von Grenzversicherungen in Anspruch genommen, eine stattliche Anzahl aber nicht "gelöst" und an der Frontscheibe sei einzig die Autobahnvignette 2017 befestigt gewesen. Der Kläger habe zudem knapp eine Stunde vor dem Schadensfall eine Grenz- versicherung abgeschlossen und im Fahrzeug habe sich kein Gepäckstück befunden. Darüber hinaus habe ein Verwandter des Klägers im Zusammenhang mit dem "angebli- chen Schadensfall vom 28. Dezember 2018" Kontakt mit der Reparaturwerkstatt im Koso- vo gehabt, wogegen der Kläger sich in der Schweiz befunden habe. Daraus ergebe sich, dass das Fahrzeug eben über lange Zeit im Kosovo stationiert gewesen sei (Berufung, S. 5 f. N 5a). Indessen setzt sich die Beklagte mit diesen Ausführungen gar nicht mit der Argumentation der Vorinstanz auseinander, sondern wiederholt im Wesentlichen frühere Behauptungen, was jedoch nicht genügt. Sodann ist nicht ersichtlich, was die Beklagte aus dem Umstand, dass sich kein Gepäckstück im Auto befunden habe, ableiten will.
bb) Die Beklagte bringt weiter vor, der Kläger habe mehrfach Grenzversicherungen abgeschlossen, teilweise in Kraft gesetzt, teils nicht. Das lasse nicht den Schluss zu, er sei mehrfach in den Kosovo gefahren. Insbesondere die Anzahl der nichtbezahlten Onli- ne-Abschlüsse seien ein klarer Hinweis auf den Standort des Fahrzeugs im Kosovo (Be- rufung, S. 6 f. N 5b). Indessen führt die Beklagte nicht aus, wie sie zu dieser Folgerung gelangt. Es erschliesst sich nicht, weshalb sich aus den bezahlten und nichtbezahlten Grenzversicherungen ergeben sollte, der Standort des Fahrzeuges sei fix im Kosovo ge-
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wesen. Die weitere Behauptung der Beklagten, wonach die Online-Abschlüsse jederzeit und überall getätigt werden konnten und es das vom Kosovo gewählte Modell dem Kläger ermögliche, die definitive Standortverlegung in den Kosovo zu "verschleiern" und damit hohe Steuern im Falle einer definitiven Einführung des Fahrzeugs in den Kosovo zu "spa- ren" (Berufung, S. 6 f. unten), ist unbelegt und – weil erstmals im Berufungsverfahren vor- gebracht – ohnehin nicht zu berücksichtigen (Art. 317 ZPO). Nachdem die Grenzversiche- rungen unbestrittenermassen auch online abgeschlossen werden können, kann zwar dar- aus nicht zwingend geschlossen werden, dass der Kläger die Grenze mit dem Auto je- weils tatsächlich überquert hat. Immerhin sind sie aber tendenziell ein Indiz dafür. Jeden- falls ergibt sich aus den vom Kläger abgeschlossenen und nur teilweise bezahlten Grenz- versicherungen nicht – jedenfalls nicht mit dem erforderlichen Beweismass der vollen Überzeugung – das Gegenteil, nämlich, dass ein dauerhafter Standortwechsel in den Ko- sovo erfolgt wäre.
cc) Die Beklage führt weiter aus, es sei unbestritten, dass der Kläger ab 2018 keine Autobahnvignette gelöst habe (vgl. auch Klageantwort, S. 6 N 18). Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass der Kläger das Fahrzeug in der Schweiz nicht auf Autobahnen gefahren sein soll (Berufung, S. 7 oben). Damit beruft sich die Beklagte auf eine tatsächli- che oder natürliche Vermutung. Natürliche Vermutungen gehören zum Komplex der Be- weiswürdigung. Sie beruhen auf Indizien oder Tatsachen, aus denen mittels Wahrschein- lichkeitsüberlegungen und aufgrund der Lebenserfahrung auf einen nicht direkt bewiese- nen Sachverhalt geschlossen wird. Die Beweislastverteilung wird indessen davon nicht berührt; der Beweisbelastete hat die für die Vermutung benötigten Indizien darzutun (BSK ZGB I-LARDELLI/VETTER, 6. Aufl., Art. 8 N 85, m.w.H.; BGer 5A_182/2017 E. 3.3.2). Dem Gegner steht der Gegenbeweis offen, den er durch Erwecken von Zweifeln an der Richtigkeit der Indizien und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen erbringen kann (BSK ZGB I-LARDELLI/VETTER, Art. 8 N 85, m.w.H.). Der Kläger wohnt(e) in X., also nahe der Grenze. Er hat denn auch bereits im vorinstanzlichen Verfahren nachvollziehbar dargelegt, dass er nicht über die Autobahn von X. in den Kosovo gefahren sei (vi-act. 14, S. 2 oben und S. 4 zu II.18). Umgekehrt hat die Beklagte vor erster Instanz bloss ausgeführt, die fehlende Vignette zeige klar, dass der Jeep ab 2018 nicht mehr in der Schweiz unterwegs gewesen sei, ohne dies freilich weiter zu begründen (vi-act. 15, S 3 unten lit. d). In der Berufung bringt sie in diesem Zusammenhang vor, der Kläger müsse sich vorhalten lassen, dass in Österreich, das auf dem Weg in den Kosovo durch- quert werden müsse, eine Vignettenpflicht bestehe. Ebenso sei das Befahren von Brü- cken, Tunnels etc. gebührenpflichtig. Es entspreche nicht der Lebenserfahrung, dass der Kläger auf seiner langen Reise in den Kosovo keine Autobahn und keine Tunnels befah-
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ren haben soll. Den Nachweis dafür, dass er jeweils eine Vignette gelöst habe, sei er schuldig geblieben (Berufung, S. 7 Mitte). Allerdings führt die Beklagte auch hiermit neue Tatsachen an, was im Berufungsverfahren nicht mehr zulässig ist (vgl. Art. 317 ZPO). Unabhängig davon hat der Kläger in der Berufungsantwort ausführlich dargelegt, dass auf dem Weg in den Kosovo elektronische Vignetten, eine Maut oder gar kein Benützungs- entgelt für die Strassenbenützung vorgesehen seien (Berufungsantwort, S. 9 N 40) und es ergäbe sich auch aus dem Umstand, dass der Kläger ab 2018 keine Autobahnvignette gelöst hat, noch nicht – jedenfalls nicht mit der dem Regelbeweismass der vollen Über- zeugung entsprechenden Deutlichkeit –, dass ein dauerhafter Standortwechsel in den Kosovo erfolgt wäre.
dd) Die Beklagte macht weiter geltend, der Kläger habe anerkannt, dass das Fahrzeug ab Mitte November 2019 bis zum Schadensereignis am 18. Januar 2020 im Kosovo stati- oniert gewesen sei. Damit stelle sich aber die Frage, weshalb der Kläger rund eine Stun- de vor dem Brandfall eine Grenzversicherung abgeschlossen habe und weshalb sich kein einziges Gepäckstück im Fahrzeug befunden habe. Dies lasse nur den Schluss zu, dass eben das Fahrzeug nicht erst seit Mitte November 2019 im Kosovo stationiert gewesen sei (Berufung, S. 7 unten f., mit Hinweis auf bekl.act. 4). Auch diese Argumentation der Beklagten verfängt nicht: Wie bereits dargelegt (E. aa), führt sie nicht aus, was sie aus dem behaupteten Nichtvorhandensein von Gepäckstücken im Fahrzeug ableiten will. Hin- zu kommt, dass sie sich (auch) in der Berufung nicht damit auseinandersetzt, inwieweit im (unbestrittenen) zweimonatigen Verbleib des Fahrzeugs im Kosovo ab Mitte November 2019 – in Abweichung zur Würdigung gemäss Vorinstanz – ein Standortwechsel erblickt werden könnte (Berufung, S. 7 unten). Dass sie diese Frage einzig aufwirft und in pau- schaler Weise behauptet, sie habe klar aufgezeigt, dass das Fahrzeug des Klägers nach den umfangreichen Umbauarbeiten im Kosovo stationiert worden sei (Berufung, S. 8 oben), was im Übrigen, wie aufgezeigt, nicht zutrifft, genügt nicht. Der Schluss der Vor- instanz, eine (zugestandene) zweimonatige Stationierung des Fahrzeugs im Kosovo be- deute noch keine Verlegung des Standortes, erweist sich im konkreten Fall denn auch durchaus als zutreffend. So ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Umstand, dass Ziff. A.1.4 der allgemeinen Bedingungen die örtliche Geltung insofern einschränkt, als eine Standortverlegung des Fahrzeugs zum Wegfall des Versicherungsschutzes führt, eine gewisse Dauerhaftigkeit derselben impliziert. Würde nämlich bereits ein kurzfristiger Aufenthalt des Fahrzeugs im Ausland als Standortwechsel angesehen, wäre der örtliche Geltungsbereich nach Ziff. A.1.1 obsolet (vgl. vi-Entscheid, S. 11). Auch, dass an die Standortverlegung gravierende Rechtsfolgen geknüpft sind (Verlust der Versicherungsde- ckung), spricht dafür, dass eine gewisse Dauerhaftigkeit vorliegen muss (vgl. auch KGer
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GR vom 17. Dezember 2014 i.S. ZK2 14 3 E. 9; BGer 4A_48/2015 E. 2.2.3). Eine Um- schreibung, ab wann von einer Verlegung auszugehen ist, findet sich im Versicherungs- vertrag bzw. den dazugehörigen allgemeinen Bedingungen nicht. Eine solche ist, da sie vom jeweiligen Sinn und Zweck der Versicherung und den konkreten Umständen abhän- gig ist, aber auch nicht zu erwarten (vgl. auch KGer GR vom 17. Dezember 2014 i.S. ZK2 14 3 E. 9; BGer 4A_48/2015 E. 2.2.3). Vorliegend begründet der rund zweimonatige Ver- bleib des Fahrzeugs im Kosovo noch keinen Standortwechsel. Dies gilt umso mehr, als der Kläger vorprozessual nachvollziehbar darlegte, dass er beabsichtigte, das Fahrzeug im Januar 2020 wieder in die Schweiz zu überführen. Die entsprechende Erwägung im vorinstanzlichen Entscheid (vgl. vi-Entscheid, S. 12) kritisiert die Beklagte nicht.
ee) Die Beklagte macht weiter geltend, die Versicherungsperiode entspreche dem Kalenderjahr, was sich klar aus der Police ergebe (kläg.act 1 [recte kläg.act. 2]; vgl. Beru- fung, S. 8 oben). Damit sei der Versicherungsschutz bei einem Standortwechsel per
ff) Schliesslich bringt die Beklagte (nochmals) vor, ab Dezember 2017 seien neun Grenzversicherungen ausgelöst worden, wobei interessant sei, dass trotz eingestande- nem Standort des Fahrzeugs im Kosovo die Grenzversicherung vom 21. November 2019 zwei Wochen später abgelaufen sei. Eine letzte Grenzversicherung habe der Kläger dann erst am 18. Januar 2020 abgeschlossen (Berufung, S. 8 Mitte). Auch diesbezüglich bleibt unklar, was die Beklagte daraus folgern will. Wie oben (E. bb) bereits festgehalten wurde, kann aus der Tatsache, dass diese Grenzversicherungen auch online abgeschlossen werden können, zwar nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass der Kläger die Grenze jeweils tatsächlich mit dem Auto überquert hat; aber zumindest besteht dafür ten- denziell ein Indiz. Jedenfalls kann daraus nicht das Gegenteil geschlossen werden, näm- lich, dass das Auto immer im Kosovo stationiert gewesen wäre. Nachdem die Beklagte beweisbelastet ist, nützt ihr die entsprechende Argumentation jedenfalls nichts.
gg) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beweisbelastete Beklagte mit den von ihr geltend gemachten Umständen – soweit sie nicht ohnehin blosse Mutmassungen darstellen – jedenfalls nicht mit dem Regelbeweismass der vollen Überzeugung nachzu- weisen vermag, dass der Standort des Jeeps dauerhaft in den Kosovo verlegt wurde und damit der Versicherungsschutz entfiel.
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4.a) Die Beklagte beruft sich sodann auf Art. 40 VVG. Nach dieser Bestimmung ist der Versicherer gegenüber dem Anspruchsberechtigten u.a. dann nicht an den Vertrag ge- bunden, wenn der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leis- tungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würden, zum Zweck der Täu- schung unrichtig mitteilt oder verschweigt (oder die ihm nach Massgabe des Art. 39 die- ses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zweck der Täuschung zu spät oder gar nicht macht). Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe im Zusammenhang mit einem an- geblichen Schaden vom 28. Dezember 2018 falsche Angaben gemacht, wie dies im Schreiben vom 27. Mai 2019 (bekl.act. 5) aufgezeigt worden sei (vgl. auch Klageantwort, S. 5 unten). Der Kläger habe klarerweise Obliegenheiten im Schadensfall verletzt, so fal- sche Kilometer-Angaben gemacht und eine Rechnung eingereicht für Arbeiten, die nie ausgeführt worden seien. Letztlich habe der Kläger die Ablehnung der Schadensregulie- rung ja auch akzeptiert. Er habe bis heute keine Erklärung geliefert, weshalb er diese ak- zeptiert habe, wenn sich der Schadensfall tatsächlich ereignet habe und weshalb die ein- gereichte Rechnung eben nicht eine Rechnung, sondern ein Kostenvoranschlag gewesen sein soll (Berufung, S. 8 f.).
b) Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, es lägen keine Beweise dafür vor, dass Art. 40 VVG erfüllt sei. Die Beklagte habe sodann nicht dargelegt, weshalb die Kilometer-Angabe relevant gewesen sein soll für die Anwendung von Art. 40 VVG. Schliesslich bringt er vor, dass er, der Kläger, die "Ablehnung akzeptiert" haben solle, sei ein fadenscheiniges und vor allem realitätsfremdes Argument. Weder lägen hierzu Bewei- se im Recht, noch sei er, der Kläger, hierfür beweisbelastet. Weiter entspräche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Versicherungsnehmer aus Wirtschaftlichkeitsüberle- gungen darauf verzichteten, weiteren Aufwand zu betreiben (Berufungsantwort, S. 10 N 46-49).
c) Die Vorinstanz begründete ausführlich, weshalb ihrer Ansicht nach nicht ausge- wiesen sei, dass der Schadensfall vom 28. Dezember 2018 vorgetäuscht worden war:
aa) So führte die Vorinstanz aus, die Beklagte habe dazu einzig ihr ablehnendes Schreiben vom 27. Mai 2019 (bekl.act. 5) eingereicht. Alleine daraus ergebe sich aber nicht, dass der Unfall nicht stattgefunden habe. Aus dem von der Beklagten in Auftrag gegebenen Bericht der G.__ GmbH gehe dies jedenfalls nicht hervor. Als Ergebnis halte der Bericht sogar fest, dass im Zuge der Ermittlungen bisher nicht bestätigt habe werden können, ob der Unfall tatsächlich stattgefunden habe und polizeilich dokumentiert worden
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sei (bekl.act. 4, S. 4 Ziff. 3.5). Daraus lasse sich aber nicht der Umkehrschluss ziehen, der Unfall habe sich nicht ereignet (vi-Entscheid, S. 17 f.).
Mit dieser Argumentation setzt sich die Beklagte in der Berufung nicht auseinander, son- dern begnügt sich damit, darauf zu verweisen, dass der Kläger den ablehnenden Ent- scheid der Versicherung nicht akzeptiert hätte, wenn der Unfall stattgefunden hätte. Die- ser – durch nichts belegte – Schluss ist nicht zwingend, kann der Kläger doch durchaus aus anderen Motiven, z.B. den von ihm angeführten Wirtschaftlichkeitsüberlegungen, von einer Weiterverfolgung abgesehen haben.
bb) Bezüglich der Frage, ob die im Bericht der G.__ GmbH enthaltene "Rechnung" vom 28. Januar 2019 (bekl.act. 5, S. 21) als Rechnung oder Voranschlag zu interpretieren ist, hielt die Vorinstanz fest, dass aus den vorliegenden Akten nicht zweifelsfrei der Schluss gezogen werden könne, dass der Kläger der Beklagten eine fiktive Rechnung über EUR 3'390.00 vorgelegt habe. Dem Bericht sei vielmehr zu entnehmen, dass der kosovarische Garagist von einem Verwandten des Klägers gebeten worden sei, einen Kostenvoranschlag zu erstellen. Daraus sei aber eher der Schluss zu ziehen, dass es sich um einen Kostenvoranschlag gehandelt habe. Überdies liege weder die Schadensmel- dung des Klägers vom 28. Dezember 2018 vor, noch später von ihm eingereichte Doku- mente zum Schadensfall. Aus den vorliegenden Unterlagen gelinge der Beklagten der Beweis, dass der Kläger ihr im Zusammenhang mit dem Schadensfall vom 28. Dezember 2918 eine Rechnung zur Täuschung über effektiv nicht ausgeführte Arbeiten zugestellt habe, jedenfalls nicht (vi-Entscheid, S. 7 f.).
Auch mit dieser Argumentation setzt sich die Beklagte in der Berufung nicht im Einzelnen auseinander. Sie reicht vielmehr die gemäss vorinstanzlichem Entscheid fehlenden Unter- lagen zum Vorfall vom 28. Dezember 2018 ein, so eine E-Mail von H.__ vom 9. Mai 2019 (bekl.act. 9), die Schadensmeldung vom 9. Mai 2019 (bekl.act. 10), eine weitere E-Mail von H.__ vom 6. Mai 2019 (bekl.act. 11) und die Rechnung vom 28. Januar 2019 (bekl.act. 12; Berufung, S. 10). Nachdem es sich hierbei um neue Beweismittel und ge- stützt darauf um neue Tatsachenbehauptungen handelt, welche bei Anwendung der ge- botenen Sorgfalt bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten beigebracht werden können und müssen (Art. 317 ZPO), sind diese im Berufungsverfahren nicht mehr zuzulassen (vgl. auch hiervor E. II.3).
cc) Die Vorinstanz legte schliesslich dar, dass mangels Unterlagen zum Schadensfall vom 28. Dezember 2018 auch die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe eine fal-
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sche Kilometerangabe geliefert, nicht bewiesen sei. Aus den Akten gehe zwar hervor, dass die Laufleistung des Jeeps per 10. November 2017 162'413 km betragen habe (bekl. act. 1). Welche Angabe der Kläger in seiner Mitteilung vom 28. Dezember 2018 gemacht habe, bleibe hingegen unklar, da die entsprechende Schadensmeldung nicht vorliege (vi- Entscheid, S. 19 oben).
Auch dazu äussert sich die Beklagte in der Berufung nicht. Sie reicht vielmehr im Beru- fungsverfahren die Schadensmeldung vom 9. Mai 2019 ein (bekl.act. 10). Dass dies in- dessen verspätet ist und die Schadensmeldung im Berufungsverfahren daher nicht mehr berücksichtigt werden kann, wurde schon oben festgehalten.
d) Letztlich erweisen sich die im Zusammenhang mit dem früheren Schadensfall ge- machten Behauptungen aber ohnehin als irrelevant: Die Ausführungen der Beklagten, sie sei gestützt auf Art. 40 und Art. 39 VVG gegenüber dem Anspruchsberechtigten nicht an den Vertrag gebunden, sind unzutreffend. Nach diesen Gesetzesbestimmungen ist das Versicherungsunternehmen an den Versicherungsvertrag nicht länger gebunden, wenn keine, keine zeitgerechte oder keine richtige Mitteilung von Tatsachen erfolgt, die die Leis- tungspflicht ausschliessen oder mindern würden. Dabei ist allerdings nicht jede Verfäl- schung oder Verheimlichung von Tatsachen von Bedeutung, sondern nur jene, die objek- tiv geeignet ist, Bestand und Umfang der Leistungspflicht des Versicherungsunterneh- mens zu beeinflussen. Es bedarf also einer Kausalität zwischen Handlung des Versiche- rungsnehmers und einer möglichen Leistung durch das Versicherungsunternehmen. Wenn der Anspruchsteller etwa die Frage nach früheren Schadensfällen wahrheitswidrig verneint, ist dies regelmässig keine Tatsache, die zur Ermittlung der Umstände beim (neuen) Schadensfall nach Art. 39 VVG dient (vgl. BK VVG-MANZ/GROLIMUND, 2. Aufl., Art. 40 N 23 und BSK VVG-MANZ/GROLIMUND, 2. Aufl., Art. 40 N 21 ff., je m.w.H.). Dies bedeutet, dass die Beklagte im Zusammenhang mit dem Ereignis im Dezember 2018 für die damalige Forderung des Klägers nur (aber immerhin) dann nicht an den Vertrag ge- bunden gewesen wäre, wenn die täuschenden Angaben des Klägers (erstellt und) objek- tiv geeignet gewesen wären, Bestand oder Umfang ihrer, der Beklagten, Leistungspflicht zu beeinflussen. "An den Vertrag nicht gebunden" sein i.S.v. Art. 40 VVG bedeutet, dass das Versicherungsunternehmen das Recht hat, einerseits die Leistung zu verweigern und andererseits gegenüber dem Versicherungsnehmer vom Vertrag zurückzutreten (vgl. BSK VVG-MANZ/GROLIMUND, 2. Aufl., Art. 40 N 82 ff.). Die Beklagte behauptet nicht, sie habe gegenüber dem Kläger den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Vielmehr hat sie den Kläger weiterhin als Versicherungsnehmer akzeptiert und insbesondere auch weiterhin Versiche- rungsprämien erhoben. Unter diesen Umständen ist aber davon auszugehen, dass selbst
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wenn täuschende Angaben des Klägers im Schadenfall vom Dezember 2018 ausgewie- sen wären, was allerdings nicht der Fall ist, diese nicht herangezogen werden könnten, um eine Verweigerung der Leistungen aus dem Schadensereignis vom 18. Januar 2020 zu begründen. Täuschende Angaben des Klägers im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 18. Januar 2020 machte die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend. Somit kann sie sich für den Schadensfall vom 18. Januar 2020 nicht auf Art. 40 VVG be- rufen.
5.a) Die Beklagte bringt mit der Berufung weiter vor, die vom Kläger durchgeführten umfangreichen Umbauten am Fahrzeug hätten nach Vollendung erneut der Motorfahr- zeugkontrolle unterbreitet werden müssen. Gemäss Art. 13 SVG sei ein Fahrzeug vor Erteilung eines Ausweises amtlich zu prüfen und mit Hinweis auf Art. 11 SVG könne der Ausweis nur erteilt werden, wenn ein Fahrzeug u.a. den Vorschriften entspreche und ver- kehrssicher sei. Sei dies nicht der Fall, dann sei das Fahrzeug eben nicht verkehrssicher und es könne keine Versicherung abgeschlossen werden. Umbauten, vor allem umfang- reiche, seien der Motorfahrzeugkontrolle zu melden. Die versicherungsrechtlichen Konse- quenzen seien im SVG vorgegeben und es bedürfe keines in den allgemeinen Bestim- mungen aufgeführten separaten Ausschlussgrundes (Berufung, S. 11). b) Die Vorinstanz ging demgegenüber davon aus, dass sich aus den Versicherungs- ausschlüssen zur Kaskoversicherung gemäss den allgemeinen Bedingungen kein Aus- schlussgrund für Fahrten mit einem Fahrzeug, das vom Strassenverkehrsamt nach Mass- gabe von Ar. 34 Abs. 2 VTS nicht (erneut) geprüft worden sei, entnehmen lasse. Insbe- sondere fehle es an einem Deckungsausschluss für Fahrten ohne behördliche Bewilligung (vi-Entscheid, S. 19 unten f.). Der Kläger schliesst sich dem an (Berufungsantwort, N 51- 52).
c) Soweit das VVG es nicht anders bestimmt, haftet nach Art. 33 VVG der Versiche- rer für alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versiche- rung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst. Mit anderen Worten trägt das Versicherungsunternehmen die Gefahr umfassend. Ein Abweichen von dieser Regel ist nur möglich, wenn das Gesetz selbst die Leistungspflicht des Versiche- rungsunternehmens einschränkt (z.B. Art. 14 Abs. 1 VVG) oder der Versicherungsvertrag eine solche Beschränkung enthält. Dabei muss die vertragliche Beschränkung der Leis- tungspflicht des Versicherungsunternehmens – wie Art. 33 VVG festhält – bestimmt und unzweideutig sein. Unbestimmte oder zweideutige Ausschlussbestimmungen vermögen
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eine Beschränkung der Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens nicht zu be- gründen. Zweifel über die Bestimmtheit oder Eindeutigkeit einer Ausschlussbestimmung gehen zu Lasten des Versicherungsunternehmens (BK VVG-FUHRER, 2. Aufl., Art. 33 N 1-3). Allerdings hat die allgemeine AGB-rechtliche Entwicklung das in Art. 33 VVG fest- geschriebene Schutzniveau längst überholt. Art. 33 VVG kommt damit nur in dem Masse selbständige Bedeutung zu, indem sein Anwendungsbereich über jenen dieser allgemei- nen AGB-rechtlichen Grundsätze hinausgeht (BK VVG-FUHRER, Art. 33 N 5). Art. 33 VVG bezieht sich auf "gefahrsbeschränkende Abreden". Als solche gelten etwa Ausschluss- klauseln (BK VVG-FUHRER, Art. 33 N 6). So hat das Bundesgericht in Zusammenhang mit dem Unfall eines Porschefahrers, der auf der Rennstrecke Dijon-Prenois ohne Zeitmes- sung gefahren war, festgehalten, dass dieser von der konkreten Ausschlussklausel, wo- nach "Schäden aus Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen Wettkämpfen sowie aus dem Training auf Rennstrecken" nicht gedeckt seien, nicht erfasst sei: Wegen der fehlenden Zeitmessung liege weder ein Rennen noch ein ähnlicher Wettkampf vor. Ein Training liege ebenfalls nicht vor, weil ein solches einen Zusammenhang zwischen der Fahrt und einem bevorstehenden Rennen voraussetze. Somit hatte nach dem Bundesge- richt das Versicherungsunternehmen für den Schaden aufzukommen. Der Ausschluss hätte nach Art. 33 VVG "genau und unmissverständlich" in den AGB enthalten sein müs- sen (BGer 4A_288/2013 E. 2.3; BK VVG-FUHRER, Art. 33 N 153). In einem anderen Fall bejahte das Handelsgericht Zürich die Anwendung einer in den AGB enthaltenen Aus- schlussklausel, wonach bei "Fahrten ohne behördliche Bewilligung" eine Versicherungs- deckung entfalle, weil das Fahrzeug samt Modifikationen zum Zeitpunkt des Schadenser- eignisses nicht vom zuständigen Strassenverkehrsamt nach Massgabe von Art. 34 Abs. 2 VTS geprüft worden war (HGer ZH vom 5. Juli 2017 i.S. HG150257 E. 4.3).
d) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Kläger nach der letzten Fahrzeug- prüfung noch umfangreiche Arbeiten an seinem Fahrzeug vorgenommen hat bzw. vor- nehmen liess und diese nicht von der Motorfahrzeugkontrolle abgenommen wurden. Des Weiteren sind die Ausschlussgründe in Ziff. 6 der allgemeinen Bedingungen, Kaskoversi- cherung, aufgeführt (kläg.act. 4). Nach deren Ziff. 6.8 etwa ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen, bei Benützung des Fahrzeugs durch einen Lenker ohne gültigen Führe- rausweis oder ohne gesetzlich vorgeschriebene Begleitperson. Hingegen findet sich kein Ausschlussgrund bei Fahrten mit einem Fahrzeug, das vom Strassenverkehrsamt nicht im Sinne von Art. 34 Abs. 2 VTS (erneut) geprüft worden ist. Es fehlt auch an einem allge- meinen Deckungsausschluss für "Fahrten ohne behördliche Bewilligung" entsprechend dem vom Handelsgericht Zürich beurteilten, oben wiedergegebenen Sachverhalt.
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Schliesslich trifft – entgegen der Auffassung der Beklagten (Berufung, S. 11 Mitte) – auch nicht zu, dass die versicherungsrechtlichen Konsequenzen bezüglich Vollkaskoversiche- rung bei einer "Fahrt ohne behördliche Bewilligung" im SVG geregelt wären. Dort finden sich keine entsprechenden Bestimmungen. Damit kann sich die Beklagte aber nicht auf ein Recht zur Leistungsverweigerung berufen und die Berufung erweist sich auch diesbe- züglich als unbegründet.
6.a) Die Beklagte bringt weiter vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Befragung von I.__ verzichtet. Eine bestrittene Parteibehauptung sei im Rahmen des Beweisverfah- rens zu klären. Erst die intensiven Abklärungen der G.__ GmbH hätten schliesslich die Umstände im Zusammenhang mit der Reparaturrechnung, den Grenzversicherungen sowie der gescheiterten Flussdurchquerung ans Tageslicht gebracht. Deren Befragung sei unabdingbar, die Vorinstanz müsse sich (erneut) Rechtsverletzung vorwerfen lassen (Berufung, S. 11).
b) Der Beweisführungsanspruch, der sich als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör allgemein aus Art. 29 Abs. 2 BV und für das Bundesprivatrecht besonders aus Art. 8 ZGB ergibt sowie seit Inkrafttreten der ZPO auch in Art. 152 ZPO verankert ist, verschafft der beweispflichtigen Partei einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vor- bringen zum Beweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende Anträge form- und fristgerecht gestellt worden sind. Diese Bestimmungen schreiben dem Gericht jedoch nicht vor, mit welchen Mitteln es den Sachverhalt abzuklären hat und schliessen nament- lich die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Wenn ein Gericht darauf verzichtet, bean- tragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde, ist der Beweisführungsanspruch nicht verletzt (zum Ganzen: BGE 143 III 297 E. 9.3.1 f.; BGer 4A_448/2020 E. 4.1.2).
c) Die Beklagte beantragte bereits vor erster Instanz, I.__ sei als Zeugin oder Fach- person zu befragen, falls das Gutachten der G.__ GmbH nicht reiche. Frau I.__ sei die Person, welche das Gutachten ausgeführt habe (vi-act. 14, S. 2 oben). Die Vorinstanz vertrat die Auffassung, dass auf die Befragung von I.__ verzichtet werden könne, weil sich aus dem Bericht G.__ GmbH gerade nicht ergebe, dass das Schadensereignis vom 28. Dezember 2018 nicht stattgefunden habe und auch nicht, dass eine fiktive Rechnung eingereicht worden sei (vi-Entscheid, S. 20 f.). Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beklagte in ihrer Berufung nicht auseinander. Zudem wurde bereits ausgeführt, dass
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selbst, wenn das Schadensereignis vom 28. Dezember 2018 nicht stattgefunden hätte und eine fiktive Rechnung eingereicht worden sein sollte, dies nicht dazu führen würde, dass die Beklagte ihre Zahlungspflicht im vorliegenden Fall (ausgebranntes Fahrzeug) gestützt auf Art. 40 VVG ablehnen könnte (vgl. E. 4 hiervor). Bezüglich der Befragung von I.__ zum Abschluss der Grenzversicherungen ist sodann festzuhalten, dass die Vo- rinstanz ja davon ausging, dass solche abgeschlossen worden sind und der Kläger dies auch nicht in Abrede stellt (vgl. etwa Berufungsantwort, N 29). Es ist nicht ersichtlich, was eine Befragung der beantragten Zeugin hierzu an weiteren Erkenntnissen bringen sollte und die Beklagte legt dies auch nicht dar. Die Vorinstanz hat damit zurecht in antizipierter Würdigung auf die Einvernahme der Zeugin I.__ verzichtet (bezüglich "Flussdurchque- rung" vgl. E. 8 hiernach). 7.a) Die Beklagte macht weiter geltend, dass dem Kläger neben dem Beweis für das Bestehen eines Versicherungsvertrages und des Eintritts des Versicherungsfalles auch die Beweislast für den Umfang des Anspruchs obliege. Zwar sei der Brand an sich unbe- stritten, die Ursache jedoch sei unklar. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vi- Entscheid, S. 21 ff.) habe sie, die Beklagte, zu keinem Zeitpunkt irgendeinen Wert der Umbauarbeiten bzw. des Zubehörs von Fr. 20'000.00 bzw. sogar Fr. 21'500.00 anerkannt (Berufung, S. 12 Mitte). Der (im Schreiben vom 22. Dezember 2020: kläg.act. 6 bzw. bekl.act. 8) aufgeführte Betrag von Fr. 20'000.00 (bzw. Fr. 21'500.00) sei einzig massge- blich für den Fall des Eintritts eines Schadens und die Wertangaben würden vom Versi- cherungsnehmer entgegengenommen. Stelle sich im Schadensfall ein höherer Wert des Zubehörs heraus, als angegeben, dann liege ein Fall von Unterversicherung vor. Reguliert werde aufgrund des vom Versicherungsnehmer angegebenen Wertes und nicht aufgrund des im Schadensfall festgestellten Werts. So komme es zu einer Kürzung der Versiche- rungsleistung (Berufung, S. 12 Mitte). b) Unabhängig davon, ob diese Ausführungen betreffend Unterversicherung bezogen auf den vorliegenden Fall im Berufungsverfahren noch zulässig bzw. überhaupt nachvoll- ziehbar sind, ist nicht ersichtlich, was die Beklagte daraus ableiten will: Mit der Vorinstanz (vi-Entscheid, S. 23) ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beklagte im Schreiben vom 22. Dezember 2020 (bekl.act. 8) einen Katalogpreis für das Fahrzeug von Fr. 71'100.00 sowie Fr. 21'500.00 für das Zubehör (bzw. die Umbauten) anerkannte. Die Beklagte schrieb dort nämlich wörtlich: "Nach dem Schadenfall wurden, um den genauen Fahr- zeugwert zu ermitteln, die benötigten bzw. vorgegebenen Daten praxisüblich in ein Be- rechnungssystem eingegeben. Aufgrund des Fahrzeugalters und auf der Basis der Zeit- wertberechnung wurde den Experten jedoch ein Katalogpreis von (nur) CHF 71'100.00
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'präsentiert'. Damit jedoch der totale Fahrzeugwert mit dem versicherten Wert überein- stimmt und die Berechnung korrekt und fair durchgeführt werden konnte, wurde der Be- trag des Zubehörs erhöht und in der Berechnung mit Fr. 21'500.00 beziffert. [...]". Die Beklagte kam dann allerdings nur auf einen Wiederbeschaffungswert von Fr. 5'500.00, wobei sie nicht darlegte und belegte, wie sie zu diesem Wert kam (bekl.act. 8, S. 2). Fest- zuhalten gilt es aber, dass sie im Schreiben vom 22. Dezember 2020 für die Zeitwertbe- rechnung klar von einem ursprünglichen Wert von Fr. 20'000.00 bzw. Fr. 21'500.00 für die Umbauten (Zubehör) ausging. Sodann machte die Beklagte in der Klageantwort (S. 4 N 14) – unter Verweis auf die vorgerichtliche Korrespondenz – geltend, dass der Wieder- beschaffungswert für das Fahrzeug mit Fr. 5'500.00 einzusetzen sei. Mit der vorgerichtli- chen Korrespondenz ist aber offensichtlich das Schreiben vom 22. Dezember 2020 (bekl.act. 8) gemeint, in welchem für die Berechnung des Zeitwerts des Zubehörs ein Ausgangswert von Fr. 21'500.00 eingesetzt worden war. Damit ist mit der Vorinstanz da- von auszugehen, dass die Beklagte den Wert des Zubehörs selbst auf Fr. 21'500.00 bezif- ferte. 8.a) Die Beklagte bringt schliesslich vor, der Kläger habe anerkannt, dass er im Kosovo mit dem Jeep einen Fluss durchquert habe und dies sogar mit Fotos dokumentierte (kläg.act. 16). Entgegen der Darstellung der Vorinstanz sei für sich alleine nicht massge- blich, ob das Fahrzeug abgetrieben worden sei oder nicht. Fakt sei, dass das Fahrzeug massiv im Wasser gestanden habe, bis auf die Höhe der Motorhaube und dass es vom Wasser umspült worden sei. Deshalb müsse zwingend davon ausgegangen werden, dass Wasser sowohl von der Motorhaube aus, als auch vom Fahrzeugboden in den Motorraum gelangt sei. Die Vorinstanz verletze Art. 157 ZPO, denn mit den Denk- und Naturgeset- zen, den allgemein anerkannten Erfahrungssätzen und der Lebenserfahrung sei klar, dass in einem solchen Fall ein Fahrzeug Schaden nehme und eine Reparatur damit un- umgänglich werde. Wenn die Vorinstanz den ausführlichen Bericht der G.__ GmbH nicht als beweisbildend anerkenne, dann habe sie eben bei umstrittenem Sachverhalt Beweise abzunehmen. Die Grundlage für Ergänzungsfragen gegenüber dem Experten sei damit gegeben. Die Vorinstanz habe somit den Sachverhalt unrichtig dargestellt, eine unrichtige Rechtsanwendung sei die Folge (Berufung, S. 12 unten f.). b) Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die von der Beklagten behauptete "miss- glückte" Flussdurchquerung nicht nachgewiesen sei. Dabei stellte sie darauf ab, dass sich die Beklagte wiederholt auf Filmaufnahmen berufen hatte, die zeigen würden, wie das Auto abgetrieben worden sei, sie diese aber nicht einreichte (vi-Entscheid, S. 24 unten f.).
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c) Der Kläger hat die Flussdurchfahrt nie in Abrede gestellt, allerdings stets festge- halten, es sei "Schwachsinn", daraus zu schliessen, dass das Offroad-Fahrzeug "kaputt gegangen" sei (vi-act. 14, S. 3 zu II.17 und S. 5 zu 6.b; Berufungsantwort, S. 12 N 60). Der Kläger selber hat denn auch selber die Fotos der Flussdurchquerung eingereicht (kläg.act. 16). Wie die Beklagte in der Berufung selber ausführte, ist nicht relevant, ob das Fahrzeug abgetrieben wurde oder nicht. Die Befragung von I.__ zu diesem Punkt ist denn auch nicht nötig und wird von der Beklagten in der Berufung auch nicht mehr verlangt. Die Frage ist vielmehr, ob aus der (unbestrittenen) Tatsache, dass der Kläger mit dem Jeep einen Fluss durchquerte, zwingend folgt, dass der Jeep einen gröberen Wasserschaden erlitt, der umfangreiche Reparaturarbeiten (Elektronik) notwendig machte (vi-act. 15, S. 3.b). Es gibt indessen – entgegen der Auffassung der Beklagten – kein "Naturgesetz" in dem Sinne, dass bei einer Flussdurchfahrt mit einem (zumal umgebauten) Offroader "au- tomatisch" ein Schaden entsteht, der den Wert des Fahrzeugs vermindert. Solches wäre zu beweisen, wobei es an einem entsprechenden Antrag fehlt. Hinzu kommt Folgendes: Es ist unbestritten, dass die Flussdurchfahrt am 1. Juni 2019 stattfand (vgl. kläg.act. 16; der Kläger besass für diese Fahrt übrigens eine Grenzversicherung: Grenzversicherung vom 24. Mai bis 8. Juni 2019, bekl.act. 3, S. 2). Der Kläger löste zudem auch am 22. Ok- tober 2019 und am 23. November 2019 jeweils eine zweiwöchige Grenzversicherung. Daraus ist zu schliessen, dass er den Jeep in dieser Zeit im Kosovo auch fuhr. Dies ist aber ein starkes Indiz dafür, dass die Flussdurchfahrt keine Schäden am Fahrzeug (Schaden an der Elektronik) verursacht hatte. Es ist jedenfalls sehr unwahrscheinlich, dass sich ein allfälliger Schaden an der Elektronik erst siebeneinhalb Monate nach der Flussdurchfahrt manifestiert hätte, zumal – wie dargelegt – aufgrund der gelösten Grenz- versicherungen davon auszugehen ist, dass der Jeep in der Zwischenzeit gefahren wur- de. Damit ist aber davon auszugehen, dass die Flussdurchfahrt keine Schäden am Fahr- zeug verursachte. Infolgedessen gibt es aber auch keinen Grund, das Gutachten zu er- gänzen. Die Berufung ist somit auch in diesem Punkt unbegründet.
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IV.
Bei diesem Verfahrensausgang bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Entscheids unverändert und sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden auf Fr. 4'000.00 festgesetzt (Entscheidgebühr nach Art. 10 Ziff. 221 GKV). Der von der Beklagten geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 4'000.00 wird damit verrechnet.
Sodann hat die Beklagte den Kläger für dessen Parteikosten im Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 111 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wurden keine Honorar- noten eingereicht, weshalb die Entschädigung nach Tarif festzusetzen ist. Angemessen erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'850.00 (Streitwert im Berufungsverfahren: Fr. 17'500.00; mittleres Honorar Fr. 4'450.00 [Art. 14 lit. b HonO], davon 40% = Fr. 1'780.00 [Art. 26 Abs. 1 lit. a HonO], zuzüglich 4% pauschal für Barauslagen [Art. 28 bis
HonO], mangels begründeten Antrags ohne Mehrwertsteuerzuschlag [Art. 29 HonO], ge- rundet).
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Entscheid
Die Berufung wird abgewiesen.
Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.00 hat die B__ Versiche- rungs-Gesellschaft AG zu bezahlen, unter Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von gleicher Höhe.
Die B.__ Versicherungs-Gesellschaft AG hat A.__ für dessen Parteikosten im Beru- fungsverfahren mit Fr. 1'850.00 zu entschädigen.