© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BO.2023.2-K1 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 27.02.2024 Entscheiddatum: 21.11.2023 Entscheid Kantonsgericht, 21.11.2023 Art. 712m Abs. 3 i.V.m. Art. 75 ZGB: Die Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung kann einzig kassatorische Wirkung zeitigen. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft ist aber an die Erwägungen des gerichtlichen Entscheids gebunden (E. III/2). Soweit keine gemeinschaftlichen Interessen betroffen sind, ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht verpflichtet, ihr Reglement gegenüber einzelnen Eigentümern durchzusetzen (E. III/3). (Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 21. November 2023, BO.2023.2-K1). Hinweis: Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (BGer 5A_17/2024). Entscheid siehe PDF
Kanton St.Gallen Gerichte
Kantonsgericht St. Gallen I. Zivilkammer
Entscheid vom 21. November 2023
Geschäfts- nummer BO.2023.2-K1 (VV.2022.50)
Verfahrens- beteiligte
Kläger und Berufungskäger,
beide vertreten von Rechtsanwalt F.__,
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft C.__,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
vertreten von Rechtsanwalt G.__
Gegenstand Anfechtung Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft
BO.2023.2-K1 2/13
Anträge vor Kreisgericht
a) der Kläger
b) der Beklagten
Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Kläger.
Entscheid des Kreisgerichts V.__, Einzelrichterin, vom 29. September 2022
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Anträge vor Kantonsgericht
a) der Kläger und Berufungskläger
b) der Beklagten und Berufungsbeklagten
Die Berufung sei abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Kläger.
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Erwägungen
I.
Die Stockwerkeigentümergemeinschaft C.__ (Beklagte) lehnte anlässlich der ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 14. September 2021 folgende Anträge der Kläger mit 11:1 Stimmen ab (kläg.act. 4a, 4b und 5): Antrag A
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Die Kläger fochten die Beschlüsse der Beklagten vom 14. September 2021 mit Schlichtungsgesuch vom 14. Oktober 2021 an das Vermittleramt T.__ an (vi-act. 1). Nach erfolglosem Schlichtungsversuch erhoben die Kläger am 31. März 2022 Klage beim Kreisgericht V.__ und stellten die eingangs angeführten Rechtsbegehren (vi-act. 2, S. 2). Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 24. August 2022 die Abweisung der Klage (vi-act. 17, S. 2). Am 29. September 2022 fand die Hauptverhandlung statt (vi-act. 21). Gleichentags wies die Einzelrichterin des Kreisgerichts die Klage ab, soweit sie darauf eintrat (vi-act. 25 und 28 [vi-Entscheid]). Sie begründete ihren Entscheid (stark) zusam- mengefasst wie folgt: Auf die Klagebegehren 2 bis 4 könne nicht eingetreten werden, da die Anfechtungsklage grundsätzlich kassatorischer Natur sei und mit ihr folglich nur die Aufhebung der Beschlüsse der Beklagten, nicht jedoch die Erteilung von Anweisungen verlangt werden könne (vi-Entscheid, S. 4). Das Klagebegehren 1 sei abzuweisen, weil sich die Pflicht der Beklagten hinsichtlich der Einhaltung von Art. 7 lit. a des Reglements sowie der massgebenden gesetzlichen Vorschriften darin erschöpfe, im Einzelfall festzu- stellen, ob das Verhalten einzelner Stockwerkeigentümer diese Bestimmung verletze. Nachdem eine allfällige Verletzung der massgeblichen Regelungen keine gemeinschaftli- chen Interessen beeinträchtige, bestehe keine Handlungspflicht der Beklagten (vi- Entscheid, S. 6 ff.).
Gegen diesen Entscheid – in schriftlich begründeter Ausfertigung versandt am
Dezember 2022 – erhoben die Kläger am 24. Januar 2023 Berufung beim Kantonsge- richt mit den eingangs angeführten Anträgen (B/1 [Berufung], S. 2). Mit Berufungsantwort vom 13. März 2023 ersuchte die Beklagte um kostenfällige Abweisung der Berufung (B/9, S. 2). Mit Schreiben vom 14. März 2023 übermittelte die verfahrensleitende Richterin den Klägern die Berufungsantwort mit dem Hinweis, ein zweiter Schriftenwechsel und eine Verhandlung seien nicht vorgesehen und es werde voraussichtlich aufgrund der Akten entschieden; die Teilnahme an einem allfälligen Beweisverfahren bleibe vorbehalten (B/11). Die Kläger reichten daraufhin am 23. März 2023 eine nachträgliche Stellungnahme ein (B/12), worauf am 27. März 2023 eine Eingabe der Beklagten folgte (B/16).
II.
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3.a) Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel nur zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgetra- gen werden konnten sowie ohne Verzug geltend gemacht werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die zumutbare Sorgfalt setzt dabei voraus, dass jede Partei im erstinstanzlichen Verfah- ren den Sachverhalt sorgfältig und umfassend darlegt und alle Elemente vorbringt, die zum Beweis der erheblichen Tatsachen geeignet sind (BGer 5A_695/2012 E. 4.2.1; BGer 5A_739/2012 E. 9.2.2). Die Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat im Übrigen substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass die genannten Voraussetzungen (kumulativ) erfüllt sind (REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 317 N 34; BGer 5A_739/2012 E. 9.2.2). Nicht unter das Novenrecht fallen schliesslich neue Vorbringen rechtlicher Art. Solche sind (im Rahmen des ordentlichen Ganges des [Berufungs-]Verfahrens) jederzeit und voraussetzungslos zulässig. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Rechtsanwen- dung von Amtes wegen (für das Berufungsverfahren vgl. REETZ/HILBER, ZPO Komm., Art. 317 N 31 und 33).
b) Die Zulässigkeit allfälliger Noven wird – soweit entscheidrelevant – im entspre- chenden Sachzusammenhang geprüft.
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III.
1.a) Die Kläger bringen mit ihrer Berufung zunächst vor, die Vorinstanz habe sich ge- weigert, abschliessend festzustellen, ob der Ersatz der Bodenbeläge in der Stockwerkein- heit Nr. 34 eine Verletzung von Art. 7 des Reglements der Stockwerkeigentümergemein- schaft (bekl.act. 3 [Reglement]) darstelle (Berufung, S. 5). Damit habe die Vorinstanz ei- nen zentralen Punkt der Streitsache nicht entschieden, was ein Berufungsgrund nach Art. 310 ZPO sei.
b) Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung, die das Gesetz oder die Sta- tuten verletzen, können von jedem Mitglied, das nicht zugestimmt hat, binnen Monatsfrist nach Kenntnisnahme beim Gericht angefochten werden (Art. 712m Abs. 2 i.V.m. Art. 75 ZGB). Mit der Anfechtungsklage kann demnach geltend gemacht werden, der angefoch- tene Beschluss verletze das Gesetz oder die Gemeinschaftsordnung (Begründungsakt, Reglement oder Hausordnung der Stockwerkeigentümergemeinschaft); nicht gerichtlich überprüfbar sind dagegen die Fragen der Angemessenheit und Zweckmässigkeit eines Beschlusses (BGE 131 III 459 E. 5.1; ZK-WERMELINGER, 2. Aufl., Art. 712m ZGB N 224; SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, Sachenrecht, 5. Aufl., N 1062; BSK ZGB II-GÄUMANN/BÖSCH, 7. Aufl., Art. 712m N 10).
c) Die Vorinstanz erwog, dass die angefochtenen Beschlüsse – selbst dann, wenn der umstrittene Ersatz der Bodenbeläge eine Verletzung von Art. 7 des Reglements dar- stelle – weder das Gesetz noch die Gemeinschaftsordnung verletzten und somit nicht anfechtbar seien. Die Frage, ob mit dem Ersatz der Bodenbeläge das Reglement verletzt worden war, war folglich nicht entscheidrelevant und musste von der Vorinstanz daher auch nicht beantwortet werden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Vorinstanz auf das Wesentliche konzentriert und keine Feststellungen macht, die den Entscheid nicht zu beeinflussen vermögen.
2.a) Die Kläger führen weiter aus, die Vorinstanz sei auf die Klagebegehren 2 und 3 (richtig wohl 2 bis 4) unter Verweis auf die kassatorische Natur der Anfechtungsklage nicht eingetreten (Berufung, S. 9 ff.). Dabei habe sie sich lediglich auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung gestützt, ohne auf die von ihnen, den Klägern, dargelegte Ausnah- mesituation einzugehen.
b) Die Anfechtungsklage ist gemäss herrschender Lehre sowie konstanter und aktu- eller Rechtsprechung kassatorischer Natur, d.h., es kann mit ihr nur die Aufhebung des
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Beschlusses der Beklagten verlangt werden (BGE 145 III 121 E 4.3.6; BGE 118 II 12 E. 1.c; BGer 5A_753/2020 E. 1.2.2; BGer 5C.248/2006 E. 2.2 nicht publ. in BGE 134 III 193; BGer 5C.40/2005 E. 1.3 nicht publ. in BGE 131 III 459; ZK-WERMELINGER, Art. 712m ZGB N 248; BSK ZGB I-SCHERRER/BRÄGGER, 7. Aufl., Art. 75 N 31; SVIT-Kommentar- WERMELINGER, 3. Aufl., Art. 712m ZGB N 234 f.; OFK-MICHEL, 4. Aufl., Art. 712m ZGB N 14; KUKO ZGB-JAKOB, 2. Aufl., Art. 75 N 2; HAAS/RÜEGG, Luzerner Tag des Stockwer- keigentums 2022, S. 198). Im Rahmen des entsprechenden Entscheids können der Stockwerkeigentümergemeinschaft folglich keine Pflichten oder Handlungen auferlegt werden. Ungeachtet abweichender Lehrmeinungen hält das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung fest (vgl. BGer 5A_753/2020 E. 1.2.2 und ZK-WERMELINGER, Art. 712m ZGB N 248a).
c) Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht kein Anlass. Die von den Klä- gern vorgebrachte Problematik, dass sich bei einer Aufhebung der Beschlüsse nichts än- dern, sondern die für sie unbefriedigende Situation weiterhin bestehen würde, ändert da- ran nichts. Das Bundesgericht hat die kassatorische Natur der Anfechtungsklage auch bei der Anfechtung eines Negativbeschlusses erst kürzlich bejaht (BGE 145 III 121 E 4.3.6). Immerhin zeitigt der Entscheid des Gerichts insofern über die blosse Aufhebung der Be- schlüsse Wirkung, als die Stockwerkeigentümergemeinschaft an die Erwägungen des Entscheids gebunden ist. Ausserdem gewährt das Bundesgericht dem minorisierten Stockwerkeigentümer eine Klagemöglichkeit gegen die anderen Stockwerkeigentümer, soweit die Gemeinschaft auch bei gutgeheissener Anfechtungsklage ihren Pflichten nicht nachkommt (vgl. auch HAAS/RÜEGG, a.a.O., S. 198 und 204). Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zu Recht auf die Klagebegehren 2 bis 4, welche darauf hinauslaufen, die Beklagte zu einem Handeln zu verpflichten, nicht eingetreten.
3.a) Schliesslich machen die Kläger geltend, im Gegensatz zum einzelnen Stockwerk- eigentümer könne die Gemeinschaft auf Einhaltung von reglementarischen Bestimmun- gen klagen (Berufung, S. 7 ff.). Die Vorinstanz erachte den streitigen Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung jedoch als legitim, weil die Stockwerkeigentümerge- meinschaft gegen die Eigentümer der Wohnung Nr. 34 gar nicht rechtlich vorgehen kön- ne, da deren Emissionen von ihrem Sonderrecht ausgingen und sich nur im klägerischen Sonderrecht auswirkten. Hätte die Vorinstanz mit ihrer Auffassung recht, bliebe ihnen, den Klägern, jedoch gar keine rechtliche Möglichkeit mehr übrig, um gegen die eklatante Re- glementsverletzung vorzugehen, und Art. 7 lit. a des Reglements bliebe toter Buchstabe, dem ohne rechtliche Folgen zulasten von anderen Stockwerkeigentümern zuwidergehan- delt werden könnte.
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b) Nach rechtlichen Ausführungen zu den Aufgaben des Verwalters und der Stock- werkeigentümerversammlung – welche von den Parteien zu Recht nicht in Frage gestellt werden, womit auf sie verwiesen werden kann (vi-Entscheid, S. 9 ff.) – kam die Vorinstanz zusammenfassend zum Schluss, die Pflicht der Stockwerkeigentümergemeinschaft hin- sichtlich der Einhaltung von Art. 7 lit. a des Reglements sowie der massgebenden gesetz- lichen Vorschriften erschöpfe sich darin, im Einzelfall festzustellen, ob das Verhalten ein- zelner Stockwerkeigentümer diese Bestimmungen verletze. Nachdem eine allfällige Ver- letzung der massgeblichen Regelungen keine gemeinschaftlichen Interessen beeinträch- tige, bestehe keine Handlungspflicht der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Diese sei nicht verpflichtet, Partikularinteressen durchzusetzen. Grundsätzlich könne sich die Stock- werkeigentümergemeinschaft entschliessen, die einzelnen Stockwerkeigentümer bei der Durchsetzung von Art. 7 lit. a des Reglements bzw. der massgebenden gesetzlichen Vor- schriften (finanziell) zu unterstützen. Verpflichtet sei sie dazu aber nicht. Soweit die Stock- werkeigentümergemeinschaft Ziff. 1 und 3 der klägerischen Anträge A und B abgewiesen habe, sei sie dazu berechtigt gewesen. Sie habe sich nicht gegen den Willen einzelner Stockwerkeigentümer zu etwas verpflichten lassen müssen, das nicht den Gemein- schaftsinteressen diene (vi-Entscheid, S. 11). Was Ziff. 2 der Anträge A und B betreffe, sei die Stockwerkeigentümergemeinschaft, nachdem sie bzw. die Verwaltung den Rück- bau der aktuellen Bodenbeläge nicht durchsetzen müsse, auch nicht verpflichtet gewe- sen, Anordnungen im Hinblick auf einen allfälligen Ersatz der Bodenbeläge in der Woh- nung Nr. 34 zu erteilen; umso mehr, als die Verwaltung geltende gesetzliche Bestimmun- gen für ihre Gültigkeit ohnehin nicht explizit für anwendbar erklären müsse. Soweit Ziff. 2 der Anträge A und B auf eine zusätzliche Einschränkung der Sonderrechte der Stock- werkeigentümer abziele (unbedingte Anwendbarkeit der SIA-Norm 181 [2020] bzw. Aus- schluss von bewilligten Erleichterungen nach Art. 3 LSV) sei ohnehin ein einstimmiger Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung notwendig, auf den kein durchsetzba- rer Anspruch der Kläger bestehe. Folglich sei die Stockwerkeigentümergemeinschaft be- rechtigt gewesen, auch Ziff. 2 der Anträge A und B abzuweisen (vi-Entscheid, S. 11 f.).
c/aa) Zunächst ist festzuhalten, dass die Kläger in ihrer Berufung mit keinem Wort aus- führen, weshalb die Stockwerkeigentümerversammlung verpflichtet wäre, geltende ge- setzliche Bestimmungen für anwendbar zu erklären oder eine zusätzliche Einschränkung der Sonderrechte zu beschliessen bzw. weshalb die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz unrichtig sein sollten. Somit bleibt es diesbezüglich beim erstinstanzlichen Entscheid, wonach die Stockwerkeigentümergemeinschaft berechtigt war, Ziff. 2 der klä- gerischen Anträge A und B abzuweisen (vgl. E. II/2 hiervor).
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bb) Weiter ist den Klägern zuzustimmen, dass sie als einzelne Stockwerkeigentümer andere Stockwerkeigentümer zwar mit nachbarrechtlichen Abwehrklagen ins Recht fas- sen und gegen die Störer insbesondere auf Unterlassung übermässiger Immissionen kla- gen können (Art. 684 i.V.m. 679 ZGB), andere Stockwerkeigentümer jedoch nicht direkt (ausschliesslich) auf Einhaltung des Reglements belangen können (BGer 5A_89/2020 E. 4.3; BGer 5A_640/2012 E. 4.4). Entgegen den Klägern folgt daraus jedoch nicht, dass sie als Opfer einer Reglementsverletzung deren Folgen schutzlos ausgeliefert sind und Art. 7 lit. a des Reglements toter Buchstabe bleibt, dem ohne rechtliche Folgen zulasten von anderen Stockwerkeigentümern zuwidergehandelt werden kann (Berufung, S. 8). Bei der Beurteilung der Übermässigkeit (i.S.v. Art. 684 ZGB) sind nämlich im Reglement fest- gehaltene Einschränkungen der aus dem Sonderrecht fliessenden Befugnisse zu beach- ten (BGer 5A_127/2020 E. 4.1.2; ZGRAGGEN, Kostenverteilung und Haftung für Beiträge im Stockwerkeigentum, 2020, N 467; HAAS, Stockwerkeigentum und Nachbarrecht, in: Luzerner Tag des Stockwerkeigentums 2012, 2012, S. 11 f.; so auch schon die Vorin- stanz: vi-Entscheid, S. 8).
cc/aaa) Grundsätzlich ist es Aufgabe des Verwalters, darüber zu wachen, dass sich die Stockwerkeigentümer bei der Ausübung ihres Sonderrechts an die Schranken der Rechts- und Gemeinschaftsordnung (Reglement, Hausordnung etc.) halten (Art. 712s Abs. 3 ZGB und Art. 22 Reglement; vgl. auch ZK-WERMELINGER, Art. 712s ZGB N 39, 41 ff.). Ferner hat die Versammlung der Stockwerkeigentümer als oberstes "Organ" der Stockwerkeigen- tümergemeinschaft dafür zu sorgen, dass das Reglement eingehalten wird (BGer 5A_640/ 2012 E. 4.5; vgl. auch Art. 712m ZGB Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 22 Reglement sowie SCHMID/ HÜRLIMANN-KAUP, a.a.O., N 1045b). Bei ihr liegt denn auch die Zuständigkeit für die Ände- rung des Reglements (SVIT-Kommentar-WERMELINGER, Art. 712g ZGB N 143b; vgl. auch Art. 27 lit. b und Art. 28 lit. a Reglement). Zu berücksichtigen ist indessen, dass das Reg- lement grundsätzlich die Verwaltung und Benutzung (vgl. Art. 712 g Abs. 3 ZGB) des Stockwerkeigentums (als Ganzes) sowie die Organisation der Stockwerkeigentümerge- meinschaft regelt. Es dient damit in erster Linie der Umschreibung der Rechtsstellung des einzelnen Stockwerkeigentümers innerhalb der Stockwerkeigentümergemeinschaft (SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, a.a.O., N 1042 f.; SVIT-Kommentar-WERMELINGER, Art. 712g ZGB N 103; BSK ZGB II-GÄUMANN/BÖSCH, Art. 712g N 8 f.). Das Sonderrecht als gesetz- licher und notwendiger Bestandteil des Stockwerkeigentums (Art. 712a Abs. 1 ZGB) kann zwar durch das Reglement bis zu einem gewissen Grad eingeschränkt werden (vgl. ZK- WERMELINGER, Art. 712a ZGB N 7 f.). Solche Einschränkungen stellen jedoch nicht den Kerngehalt eines Reglements dar. Dieses befasst sich – wie dargelegt – im Wesentlichen mit der Verwaltung der gemeinschaftlichen Teile und den Regeln des Zusammenlebens
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innerhalb der Gemeinschaft. Unabhängig davon kann der Stockwerkeigentümergemein- schaft ein grundsätzliches und eigenständiges Interesse daran, dass das Reglement ein- gehalten wird, wohl nicht von vornherein abgesprochen werden. Allerdings hat die Stock- werkeigentümerversammlung ihre Aufgaben nur im Rahmen des Zwecks der Stockwerk- eigentümergemeinschaft wahrzunehmen. Sie hat sich also mit der Verwaltung der ge- meinschaftlichen Teile und des Stammgrundstücks zu befassen. Dabei umfasst die ge- meinschaftliche Verwaltung im Sinne von Art. 712g ff. ZGB jene Handlungen, die im Inte- resse aller Stockwerkeigentümer getätigt werden. Dagegen kann die Stockwerkeigentü- merversammlung grundsätzlich nicht im Bereich des Sonderrechts eines Stockwerkeigen- tümers tätig sein (unter Vorbehalt der Überprüfung der Einhaltung des Reglements und des Gesetzes). Sie kann auch keine kommerziellen Interessen der Stockwerkeigentümer wahrnehmen. Zur Wahrung von Partikularinteressen einzelner Stockwerkeigentümer ist die Gemeinschaft jedenfalls nicht verpflichtet (BGE 142 III 551 E. 2.2; BGE 145 III 121 E. 4.3.3 und 4.3.5; ZK-WERMELINGER, Art. 712m ZGB N 16; SVIT-Kommentar- WERMELINGER, Art. 712m ZGB N 13).
bbb) Die Kläger stellen nicht in Abrede, dass sich der allenfalls reglementswidrige Er- satz der Bodenbeläge in der Stockwerkeinheit Nr. 34 lediglich auf die in ihrem Sonder- recht stehende Stockwerkeinheit Nr. 24 auswirkt. Die störenden Immissionen gehen also von einer Sonderrechtseinheit aus und wirken (ausschliesslich) auf eine andere Sonder- rechtseinheit ein. Andere Stockwerkeigentümer bzw. gemeinschaftliche Interessen sind nicht betroffen. Unter diesen Umständen ist die Beklagte nicht verpflichtet, Handlungen vorzunehmen, wie sie Ziff. 1 der klägerischen Anträge A und B vorsehen. Mit diesen wer- den keine gemeinschaftlichen Interessen verfolgt, sondern lediglich diejenigen der Kläger. Besteht keine Handlungspflicht der Beklagten, verletzt der die Anträge A und B ablehnen- de Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung weder das Gesetz noch die Ge- meinschaftsordnung und die Vorinstanz wies das Klagebegehren Ziff. 1 zu Recht ab. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob es der Beklagten für die gerichtliche Durchset- zung am Rechtsschutzinteresse i.S.v. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO gefehlt hätte oder nicht.
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IV.
Bei diesem Verfahrensausgang bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Entscheids unverändert und sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Klägern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden auf Fr. 6'000.00 festgesetzt (Entscheidgebühr nach Art. 10 Ziff. 221 GKV) und mit dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
Sodann haben die Kläger die Beklagte für deren Parteikosten im Berufungsverfah- ren zu entschädigen (Art. 111 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat eine Kostennote über Fr. 2'777.80 eingereicht (B/17). Diese ist angemessen und tarifkonform (Streitwert: Fr. 30'000.00; mittleres Honorar Fr. 6'200.00 [Art. 14 lit. b HonO], davon 40% = Fr. 2'480.00 [Art. 26 Abs. 1 lit. a HonO], zuzüglich 4% pauschal für Barauslagen [Art. 28 bis HonO] und 7.7% Mehrwertsteuer [Art. 29 HonO]). Demzufolge haben die Kläger die Beklagte mit Fr. 2'777.80 zu entschädigen.
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Entscheid
Die Berufung wird abgewiesen.
A.__ und B.__ haben die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6'000.00 zu bezahlen, unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
A.__ und B.__ haben die Stockwerkeigentümergemeinschaft C.__ für deren Partei- kosten im Berufungsverfahren mit Fr. 2'777.80 zu entschädigen.