Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_001, BO.2018.40
Entscheidungsdatum
24.06.2019
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BO.2018.40 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 24.06.2019 Entscheiddatum: 24.06.2019 Entscheid Kantonsgericht, 24.06.2019 Art. 126 Abs. 1, Art. 132, Art. 144 Abs. 1 und Art. 148 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO (SR 272): Die 30-tägige Berufungsfrist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist eine gesetzliche und damit nicht erstreckbare Frist. Keine Nachfrist gestützt auf Art. 132 Abs. 1 oder Art. 148 ZPO bei zwar rechtzeitiger, aber ohne Begründung eingereichter Berufung. Steht fest, dass die Gewährung einer Nachfrist zur Berufungsbegründung auf Parteiantrag hin ausgeschlossen ist und auf die Berufung mangels Begründung nicht eingetreten werden kann, erübrigt sich auch die Sistierung des Verfahrens (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 24. Juni 2019, BO.2018.40). Sachverhalt (Zusammenfassung):

  1. Der Kläger arbeitete ab 1. Dezember 2007 bei der Beklagten. Am 28. Februar 2013 kündigte er das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist per 31. Mai 2013. Da es zwischen den Parteien zu Differenzen (auch) hinsichtlich der vom Kläger geforderten Vergütung von Lohn- und Überstundenguthaben kam, erhob dieser mit Eingabe vom 10. März 2015 Klage auf Bezahlung von insgesamt Fr. 28'637.05 brutto zuzüglich Zins gegen die Beklagte. Jenes Verfahren wurde in der Folge abgeschrieben, nachdem sich die Parteien am 29. Juni 2015 bzw. 19. Oktober 2015 auf folgenden Vergleich geeinigt hatten:

1.Die Beklagte bezahlt dem Kläger innert 14 Tagen nach Zustellung des Abschreibungsbeschlusses Fr. 12'675.20 brutto (Fr. 7'000.00 brutto 13. Monatslohn

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2008 + Fr. 5'975.20 brutto für 140 Überstunden à Fr. 42.68).

2.Über die weiteren vom Kläger geltend gemachten 366.96 Überstunden wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des laufenden Strafverfahrens Proz. Nr. ST.2014.27535 zwischen der Beklagten und der [X.] AG etc. nicht abgerechnet. Der Kläger behält sich vor, diese nach rechtskräftigem Abschluss des erwähnten Strafverfahrens erneut geltend zu machen. Die Beklagte erklärt in diesem Zusammenhang auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.

[...]

c) Mit rechtskräftig gewordener Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung je vom 29. März 2017 stellte die Staatsanwaltschaft die (u.a.) gegen den Kläger geführten Strafverfahren Proz. Nr. ST.2014.27535 und ST.2014.37101 bezüglich der ihm zur Last gelegten Antragsdelikte ein bzw. trat hinsichtlich der übrigen Vorwürfe auf die Strafsache nicht ein. Hintergrund war ein im Rahmen eines Verfahrens vor dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen am 16. August 2016 (u.a.) zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossener Vergleich, worin die Parteien die gestellten Strafanträge gegenseitig zurückzogen und jeweils Desinteresse am Strafverfahren betreffend Offizialdelikte gegen die andere Partei erklärten.

  1. In der Folge machte der Kläger mit Klage vom 18. September 2017 die im Vergleich vom 29. Juni 2015 / 19. Oktober 2015 vorbehaltene Restforderung für 366.96 Überstunden aus dem Jahr 2013 geltend. Mit Entscheid vom 27. Februar 2018 hiess die Vorinstanz die Klage gut und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von Fr. 15'661.85 nebst Zins an den Kläger. Dagegen erhob die Beklagte Berufung beim Kantonsgericht.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aus dem Erwägungen:

II.

  1. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beklagte in ihrer Berufung vorab die Sistierung des Berufungsverfahrens bis zum Vorliegen eines Entscheids des Handelsgerichts im hängigen Revisionsverfahren HG.2018.106-HGP.

Zur Begründung des Sistierungsgesuchs führt die Beklagte an, die Staatsanwaltschaft habe ihr auf ein Akteneinsichtsgesuch hin am 28. Mai 2018 einen im Rahmen des Strafverfahrens Proz. Nr. ST.2014.27535 sichergestellten USB-Datenträger überlassen. Darauf hätten sich "unzählige Beweismittel" für strafbares Verhalten mitunter des Klägers finden lassen, welche seitens der Staatsanwaltschaft im damaligen Strafverfahren jedoch nicht zum Verfahrensgegenstand erhoben worden seien. Wenige Tage später sei sie mit Verfügung der Staatsanwaltschaft aufgefordert worden, den Datenträger wieder zu retournieren, wogegen sie Beschwerde bei der Anklagekammer erhoben habe. Da gestützt auf die nunmehr aufgetauchten Akten insbesondere auch der am 16. August 2016 vor Handelsgericht des Kantons St. Gallen geschlossene Vergleich zu revidieren sei, auf Grundlage dessen wiederum die Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. März 2017 ergangen sei, habe sie, die Beklagte, beim Handelsgericht ein Gesuch um Revision jenes Vergleichs und der entsprechenden Abschreibungsverfügung eingereicht. Der Ausgang sowohl des Beschwerdeverfahrens vor Anklagekammer als auch des handelsgerichtlichen Verfahrens betreffend Revision sei auch für das vorliegende Verfahren von Relevanz. Denn wenn die Anklagekammer dafürhalte, dass die Daten auf dem wieder entzogenen Datenträger durch sie, die Beklagte, verwendet werden dürften, befänden sich auf diesem Datenträger unter Umständen auch Daten, welche für das vorliegende Berufungsverfahren direkt relevant seien. Sodann bedeute gegebenenfalls eine Aufhebung des vor Handelsgericht geschlossenen Vergleichs in der Konsequenz, dass

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und das Strafverfahren ST.2014.27535 wieder aufzunehmen und weiterzuführen seien. Damit käme aber auch der am 29. Juni 2015 bzw. 19. Oktober 2015 vor dem Kreisgericht Y. geschlossene Vergleich wieder zum Tragen, nach welchem die vorliegende arbeitsrechtliche Streitigkeit bis zur rechtskräftigen Erledigung jenes Strafverfahrens ruhe.

a) Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit es verlangt, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist.

Die Sistierung ist mittels prozessleitender Verfügung anzuordnen (Leuenberger/‌Uffer- Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 8.20; A. Staehelin, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/‌Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 126 N 3). Zuständig dafür ist in streitigen Fällen aufgrund der Bedeutung einer Sistierung oder ihrer Ablehnung sowie mit Blick auf die (nicht abschliessende) Aufzählung in Art. 17 Abs. 1 EG-ZPO, mit welcher an der bisherigen Regelung angeknüpft werden sollte, das in der Sache zuständige Gericht, hier also die III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen (vgl. Botschaft vom 20. Oktober 2009 zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, ABl 2009, 3023, 3032 f.; zur bis Ende 2010 geltenden Regelung Leuenberger/‌Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, N 1.b zu Art. 62 ZPO). Da die Sistierung dem Grundsatz der beförderlichen Prozesserledigung (vgl. Art. 124 Abs. 1 ZPO) widerspricht und insofern die Ausnahme bildet (vgl. Frei, Berner Kommentar, 2012, Art. 126 ZPO N 1), kommt der verfahrensleitenden Richterin indessen auch in strittigen Fällen die Kompetenz zu, die Sistierung vorläufig abzulehnen. Alsdann ist es Sache der Partei, welche die Sistierung wünscht, darüber einen Entscheid des in der Sache zuständigen Gerichts zu erwirken, wobei es dem Gericht je nach Verfahrensstand unbenommen sein muss, diesen Entscheid separat oder im Rahmen des Endentscheids zu treffen (vgl. Entscheid des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kantonsgerichts, II. Zivilkammer, vom 1. Juni 2017 i.S. ZV.2017.32 [abrufbar unter: https://www.sg.ch/‌recht/‌gerichte/‌rechtsprechung.html]).

Auf das Schreiben vom 12. Juli 2018, mit welchem die verfahrensleitende Richterin die beantragte "umgehende" Sistierung des Berufungsverfahrens ablehnte, sowie das Schreiben vom 24. Juli 2018, mit welchem ein Entscheid der III. Zivilkammer zum umstrittenen Sistierungsbegehren in Aussicht gestellt wurde, hielt die Beklagte an ihrem Sistierungsbegehren fest. Entsprechend hat die III. Zivilkammer ankündigungsgemäss zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Sistierung gegeben sind. b) Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, rechtfertigt sich vorliegend eine Verfahrenssistierung bereits deshalb nicht, weil auf die Berufung ohnehin nicht eingetreten werden kann. aa) Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Den Berufungskläger trifft mithin eine Begründungsobliegenheit. Er hat sich daher sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen darzulegen, warum dieser in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 311 N 36; BGer 4A_651/2012 E. 4.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Fehlt sie, hat dies zur Folge, dass auf die Berufung nicht einzutreten ist (BGer 5A_438/‌2012 E. 2.2; BGer 4A_651/2012 E. 4.2; BGer 4A_659/2011 E. 3; ZPO-Rechtsmittel-Kunz, 2013, Art. 311 N 84; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., § 26 N 42; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 601).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bb) Die Berufungsschrift wurde rechtzeitig eingereicht und enthält auch Berufungsbegehren in der Sache (Ziff. 1 und 2). An einer (materiellen) Berufungsbegründung im dargelegten Sinn fehlt es indessen gänzlich. Soweit die Beklagte diesbezüglich beantragt, es sei allenfalls später – nach Vorliegen des Revisionsentscheids des Handelsgerichts – eine Frist zur Ergänzung der Berufungsbegründung einzuräumen (Ziff. 4), ist sodann festzuhalten, dass es sich bei der 30-tägigen Berufungsfrist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO um eine gesetzliche und damit nicht erstreckbare Frist handelt (Art. 144 Abs. 1 ZPO); dies gilt auch für die Begründung des Rechtsmittels (BGer 5A_736/2016 E. 4.2; BGer 5A_82/2013 E. 3.3.1 und E. 3.4). Zwar sehen Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO die Möglichkeit einer gerichtlichen Nachfrist zur Verbesserung von Mängeln wie fehlender Unterschrift und fehlender Vollmacht sowie bei unleserlichen, ungebührlichen, unverständlichen oder weitschweifigen Eingaben vor. Die Bestimmung ist jedoch nicht dazu bestimmt, eine inhaltlich ungenügende Begründung zu ergänzen oder nachzubessern. Die Rechtsprechung legt Art. 132 Abs. 1 ZPO gleich wie Art. 42 Abs. 5 BGG aus, so dass im Rechtsmittelverfahren eine Nachfrist zur Ergänzung von Rechtsschriften, die den formellen Anforderungen, wie sie sich aus Gesetz und Rechtsprechung ergeben, nicht genügen, nicht gewährt werden kann (BGE 137 III 617 E. 6.4; BGer 5A_979/2014 E. 2.2; BGer 5A_82/2013 E. 3.3.3; BGer 5A_438/2012 E. 2.4). Reicht somit – wie im vorliegenden Fall – die Berufungsklägerin innerhalb der Berufungsfrist keine Begründung der Berufung ein und ist wie soeben dargelegt eine Fristerstreckung ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO) bzw. eine Nachfrist gemäss Art. 132 ZPO in solchen Fällen nicht anzusetzen, ist eine Nachreichung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist unzulässig. Ebenso kann bei zwar rechtzeitiger Berufung, aber mangelhafter Begründung auch gestützt auf Art. 148 ZPO keine Nachfrist für die Ergänzung der Begründung angesetzt werden (GVP 2014 Nr. 58; vgl. auch BGer 5A_82/2013 E. 4.3). Daran vermag die von der Beklagten geltend gemachte Ausnahmesituation nichts zu ändern. Ob es allenfalls möglich wäre, das Verfahren auf Antrag der Berufungsklägerin noch vor Ablauf der Berufungsfrist zu sistieren, wodurch ein Fristenstillstand einträte und in der Folge – sobald das Verfahren fortgesetzt wird und die Berufungsfrist weiterläuft – die Berufungsbegründung später eingereicht werden könnte, ist vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 141 III 554 E. 2.4) mit Blick auf die Wahrung der Waffengleichheit fraglich. Die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Frage kann aber offenbleiben, fällt ein solches Vorgehen doch vorliegend von vornherein ausser Betracht, da das Sistierungsgesuch zusammen mit der Berufungseingabe vom 4. Juli 2018 (Poststempel) erst am vorletzten Tag der 30- tägigen Berufungsfrist der Post übergeben wurde und am 6. Juli 2018 beim Gericht einging (vgl. Eingangsstempel). Die Beklagte hätte somit selbst bei Anordnung der beantragten Sistierung im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens keine Berufungsbegründung mehr nachreichen können, da die Berufungsfrist zum Zeitpunkt des Gesuchseingangs bereits vollständig verstrichen war. Steht demnach fest, dass im vorliegenden Fall die Gewährung einer Nachfrist zur Berufungsbegründung auf Parteiantrag hin ausgeschlossen ist und auf die Berufung mangels Begründung nicht eingetreten werden kann, erübrigt sich auch die Sistierung des Verfahrens.

c) Im Übrigen wäre das Sistierungsgesuch auch aus folgenden Gründen abzuweisen: aa) Eine Sistierung mit Blick auf ein anderes Verfahren kommt nicht nur in Frage, wenn dieses eine identische Klage zwischen den gleichen Parteien betrifft; sie kann etwa auch zur Vermeidung inkohärenter Entscheide oder deshalb erfolgen, weil eine bedeutende Vereinfachung des zu sistierenden Verfahrens erwartet werden kann. Da eine Sistierung regelmässig zu einer Verfahrensverzögerung führt, darf sie im Lichte des in Art. 124 Abs. 1 ZPO statuierten Beschleunigungsgebots indessen nicht leichthin angeordnet werden; sie sollte die Ausnahme bilden, einem echten Bedürfnis entsprechen und nur dann erfolgen, wenn triftige objektive Gründe vorliegen, welche die Fortsetzung des Verfahrens verunmöglichen oder als offenkundig unzweckmässig erscheinen lassen (GVP 2014 Nr. 57 mit Hinweisen). Ob eine Sistierung zweckmässig ist, hat das Gericht unter Abwägung der Interessen der Parteien und des Gebots der beförderlichen Prozesserledigung zu entscheiden (BK-Frei, Art. 126 ZPO N 1 und N 6; A. Staehelin, ZPO Komm., Art. 126 N 4). Im Zweifelsfall kommt dem Beschleunigungsgebot der Vorrang zu (BGE 135 III 127 E. 3.4; BGer 5A_218/2013 E. 3.1; BSK ZPO-Gschwend, 3. Aufl., Art. 126 N 2).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Anforderungen an die Abhängigkeit von der Entscheidung in einem anderen Verfahren sind dementsprechend hoch; im Einzelfall ist genau und kritisch zu prüfen, wie eng der Sachzusammenhang zwischen den beiden Verfahren wirklich ist und ob das Ergebnis des anderen Verfahrens effektiv eine entscheidende präjudizielle Wirkung auf das zu sistierende Verfahren hat. Dabei wird regelmässig auch von Belang sein, ob dem abzuwartenden Entscheid – zumindest faktisch – bindende Wirkung zukommen wird oder nicht (GVP 2014 Nr. 57 mit Hinweisen). Insbesondere die Sistierung aufgrund eines pendenten Strafverfahrens rechtfertigt sich nur in Ausnahmefällen, zumal der im Strafurteil enthaltene Schuldspruch für das Zivilgericht unverbindlich ist (vgl. Art. 53 OR; BSK ZPO-Gschwend, Art. 126 N 13; BK-Frei, Art. 126 ZPO N 4; A. Staehelin, ZPO Komm., Art. 126 N 4). Nicht angezeigt ist eine Sistierung in aller Regel sodann, wenn bloss die Klärung einzelner Rechts- oder Beweisfragen erwartet werden kann (KUKO ZPO-Weber, 2. Aufl., Art. 126 N 7; Kaufmann, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 126 N 13).

bb) Vorliegend fällt in Betracht, dass der angefochtene Entscheid eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung über einen Entschädigungsanspruch aus Überstundenguthaben betrifft, wobei die Vorinstanz einzig zu beurteilen hatte, ob noch unbezahlte Überstunden des Klägers bestehen oder nicht bzw. welche bisherigen Auszahlungen der Beklagten Überstunden betrafen und an den geltend gemachten Gleitzeitsaldo bei Austritt des Klägers anzurechnen sind. Zwar führte die Beklagte in ihrer Stellungnahme zur Klage vor Vorinstanz aus, der vom Kläger behauptete Gleitzeitsaldo per 31. Mai 2013 werde nicht als zutreffend anerkannt und bestritten. Dem fügte sie jedoch sogleich die Bemerkung an, es werde an ihr, der Beklagten, liegen, den Nachweis für die Unrichtigkeit des im eingereichten Monatsjournal ausgewiesenen Gleitzeitsaldos in einem künftigen Verfahren zu erbringen und entsprechend eine Rückforderung des zu viel Bezahlten zu verlangen. Dies sei vorliegend nicht Prozessthema; es sei von den im Recht liegenden Belegen auszugehen. Mithin vertrat die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren selbst noch die Auffassung, dass die vorliegende Angelegenheit einer gesonderten Beurteilung zugänglich sei, obwohl sie damals schon ankündigte, die angeblich zu viel ausbezahlten Überstunden in Folgeprozessen vom Kläger zurückzufordern, womit sie

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch andeutete, von weiteren – allerdings nicht näher erörterten – Tatsachen Kenntnis zu haben, welche der klägerischen Sachdarstellung entgegenstehen. Im Berufungsverfahren bringt die Beklagte nun vor, ihr seien bei der Durchsicht der Daten auf der sichergestellten Festplatte nachträglich Beweismittel von strafrechtlicher Relevanz zur Kenntnis gelangt, aufgrund welcher auf den im Vergleich vom 16. August 2016 vor Handelsgericht erfolgten Rückzug der Strafanträge bzw. die darin enthaltene Desinteresseerklärung und infolgedessen auch auf die (rechtskräftig gewordene) Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. März 2017 zurückzukommen sei. Das am 27. Juni 2018 beim Handelsgericht eingeleitete Revisionsverfahren, bis zu dessen Abschluss die Beklagte das vorliegende Berufungsverfahren sistiert haben will, zielt demnach auf eine allfällige (Wieder-)Aufnahme der Untersuchung der strafrechtlichen Vorwürfe (u.a.) gegen den Kläger ab. Daraus ergibt sich indessen nicht, dass dem Ausgang des hängigen handelsgerichtlichen Verfahrens auch für die vorliegende zivilrechtliche Streitigkeit eine entscheidende präjudizielle Wirkung zukommt. Selbst wenn im Nachgang zum Revisionsverfahren das Strafverfahren gegen den Kläger wieder aufgenommen würde, ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern sich die Ergebnisse daraus entscheidend auf die Beurteilung der hier streitgegenständlichen Überstundenentschädigung auswirken könnten. Ein Abwarten des Entscheids des Handelsgerichts erscheint daher nicht zweckmässig. Ebenso wenig vermag das bloss pauschale Vorbringen, dass sich auf dem sichergestellten Datenträger unter Umständen auch Daten befänden, welche für das vorliegende Verfahren direkt relevant seien, bzw. davon auszugehen sei, dass "hinsichtlich der Arbeitsverhältnisse der Söhne [...] mit der Berufungsklägerin neue Erkenntnisse und Beweise etabliert werden" könnten, welche sich "zwingend auch in der vorliegenden Streitigkeit auswirken werden", eine Sistierung zu rechtfertigen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb es in diesem Zusammenhang angezeigt wäre, den Entscheid des Handelsgerichts im Revisionsverfahren abzuwarten, nachdem das Verfahren vor Anklagekammer betreffend Herausgabe des Datenträgers inzwischen erledigt ist und die darauf gespeicherten Daten der Beklagten somit (wieder) vorliegen. Nicht stichhaltig ist schliesslich das Vorbringen der Beklagten, wonach eine Sistierung geboten sei, da bei einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen den Kläger der Vergleich vom 29. Juni 2015 bzw. 19. Oktober 2015 einer Beurteilung der noch

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte strittigen Überstundenentschädigung entgegenstände. Zum einen ist gegenwärtig ungewiss, ob das Strafverfahren gegen den Kläger überhaupt wieder aufgenommen wird. Eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens im Hinblick auf ein derzeit nicht hängiges, sondern bloss allfälliges künftiges Strafverfahren lässt sich indessen mit dem Beschleunigungsgebot grundsätzlich nicht vereinbaren. Zum anderen hatten die Parteien im Vergleich vom 29. Juni 2015 bzw. 19. Oktober 2015 vereinbart, dass der Kläger mit der Geltendmachung der noch strittigen Überstunden bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens Proz. Nr. ST.2014.27535 abwarte. Daran hatte sich der Kläger gehalten, zumal er die Klage erst eingereicht hatte, nachdem die im Strafverfahren Proz. Nr. ST.2014.27535 ergangene Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. März 2017 unangefochten geblieben war. Selbst wenn es zu einem neuerlichen Strafverfahren betreffend die (auch) dem Kläger vorgeworfenen Straftaten käme, stünde der Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit nichts im Wege, da die im Vergleich festgelegten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Klageeinreichung gegeben waren.

cc) Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Abhängigkeit vom hängigen Revisionsverfahren beim Handelsgericht, welche die Fortsetzung des vorliegenden Berufungsverfahrens als offenkundig unzweckmässig erscheinen liesse, zu verneinen ist und damit das Interesse an einer beförderlichen Prozesserledigung überwiegt. Das Sistierungsgesuch wäre folglich auch unter diesem Aspekt abzuweisen gewesen.

  1. Nach dem Gesagten ist die Berufung somit weiter zu behandeln, wobei – wie vorstehend dargelegt – mangels Begründung auf sie nicht einzutreten ist.

Zitate

Gesetze

11

BGG

  • Art. 42 BGG

EG

  • Art. 17 EG

i.V.m

  • Art. 144 i.V.m
  • Art. 148 i.V.m

ZPO

  • Art. 62 ZPO
  • Art. 124 ZPO
  • Art. 126 ZPO
  • Art. 132 ZPO
  • Art. 144 ZPO
  • Art. 148 ZPO
  • Art. 311 ZPO

Gerichtsentscheide

11