Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 23. April 2015 (725 14 288)
Unfallversicherung
Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs psychischer Unfallfolgen bei einem Velounfall; Rentenanspruch indessen bejaht infolge somatischer Unfallfolgen bei egalitä- rer Bemessungsgrundlage anhand der LSE sowohl für das Validen- als auch das Invali- deneinommen.
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrich- ter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Stephan Paukner
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Natalie Matiaska, Ad- vokatin, Fischmarkt 12, 4410 Liestal
gegen
SUVA, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerde- gegnerin, vertreten durch Andrea Tarnutzer, Advokat, Güterstrasse 106, 4053 Basel
Betreff Leistungen
A. Die 1952 geborene A.____ war als Arbeitslose bei der Schweizerischen Unfallversiche- rungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 23. September 2010 auf dem Velo mit einem aus einem Parkfeld fahrenden Fahrzeug zusammenstiess und stürzte. Sie erlitt dabei zwei Rissquetschwunden an der rechten Stirn, eine distale intraartikuläre Radi-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht usfraktur der linken Hand sowie eine Tibiaplateaufraktur des rechten Knies. Im weiteren Verlauf wurde ausserdem eine Partialruptur des medialen Kollateralbandes am rechten Kniegelenk festgestellt.
B. Nachdem die SUVA zunächst die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeldern und Heilkosten ausgerichtet hatte, teilte sie der Versicherten mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 mit, dass eine Behandlung von somatischen Unfallfolgen seit Längerem nicht mehr stattfinde und aktuell auch nicht mehr notwendig sei. Darüber hinaus verneinte sie einen adäquaten Kau- salzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden der Versicherten und dem betref- fenden Unfallereignis und stellte die Heilkosten- und Taggeldleistungen per Ende Oktober 2013 ein. Nach einer weiteren kreisärztlichen Untersuchung anfangs Dezember 2013 lehnte sie mit Verfügung vom 19. Februar 2014 die Ausrichtung sowohl einer Invalidenrente als auch einer Integritätsentschädigung ab. Im Weiteren verneinte sie den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall der Versicherten vom 23. September 2010. Eine hiergegen erhobene Einsprache der Versicherten wies die SUVA mit Einsprache- entscheid vom 21. März 2014 ab.
C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Frau Natalie Matiaska, Advokatin, am 23. September 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abtei- lung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es sei ihr in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids mit Wirkung ab 1. November 2013 eine Invalidenrente auf der Basis eines Erwerbsunfähigkeitsgrads von mindestens 20% auszurichten, unter o/e- Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass aufgrund somatischer Unfallfolgen in Form einer posttraumatischen Gonarthrose eine Arbeitsunfähigkeit von 20% be- stehe. In Bezug auf die Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens sei das Abstellen auf unterschiedliche Statistiken nicht gerechtfertigt. Bei der Bemessung des Invalideneinkom- mens sei ein leidensbedingter Abzug von 20% vorzunehmen. Beim Valideneinkommen sei ebenfalls auf das Anforderungsniveau 4 der Lohnstrukturerhebung abzustellen. Im Zusammen- hang mit den psychischen Unfallfolgen sei der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen. Der Unfall sei als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen zu qualifizie- ren. Von den massgeblichen Adäquanzkriterien seien das Kriterium der besonders traumati- schen Begleitumstände und der besonderen Eindrücklichkeit, der Schwere und der besonderen Art der erlittenen Verletzungen, das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen und des Grads sowie der Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu bejahen.
D. Die SUVA schloss mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2014 auf Abweisung der Be- schwerde. Der erlittene Unfall sei als mittelschwerer Unfall im mittleren Bereich zu qualifizieren. Sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Adäquanzkriterien seien zu verneinen. In Bezug auf die Bemessung des Valideneinkommens sei auf die Lohnstrukturerhebung im Sektor Detailhandel abzustellen. Das Invalideneinkommen bemesse sich demgegenüber anhand des Totalwerts. Ein leidensbedingter Abzug von mehr als 10% sei unangemessen.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Das Kantonsgericht zog in der Folge die in der Sache ergangenen IV-Akten bei. Die SUVA verwies mit Eingabe vom 13. Januar 2015 auf die Ausführungen in ihrer Vernehmlas- sung. Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 5. Februar 2015 fest, dass die IV-Ärztin es im Ergebnis abgelehnt habe, die Zumutbarkeitsbeurteilung des Kreisarztes zu übernehmen. Dieser Umstand stütze die Argumentation, dass der Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. B.____ vom September 2013 zu folgen sei.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 kann gegen Ein- spracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist gemäss Art. 58 ATSG das Versi- cherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerde- erhebung ihren Wohnsitz hat. Gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden ge- gen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit sachlich und örtlich für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 In Bezug auf die Integritätsentschädigung ist der vorinstanzliche Einspracheentscheid in Teilrechtskraft erwachsen, weshalb darauf nicht einzutreten ist (BGE 119 V 347). Zu prüfen ist, ob die SUVA der Versicherten zu Recht den Anspruch auf Ausrichtung von Rentenleistun- gen verneint hat. Auf die soweit frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt als erstes voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Arbeitsunfä- higkeit, Invalidität, Integritätsschädigung) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent- sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Stö- rungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitli- che Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung oder im Streitfall das Gericht - im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Las- ten der versicherten Person aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen natürlichen Kausalzu- sammenhang als anspruchsbegründender Tatsache Rechte ableiten wollte (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b).
3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem versicherten Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusam- menhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizufüh- ren, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2 mit Hinweis). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 462 E. 5c, 123 V 102 E. 3b mit Hinweisen). Ob bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erfor- derliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln vom Gericht zu beurteilen ist (BGE 112 V 33 E. 1b).
3.3 Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz als recht- liche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der na- türlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 111 f. E. 2.1, 127 V 103 E. 5b/bb). Liegen hingegen keine organisch (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden vor, hat eine besondere Adäquanz- prüfung zu erfolgen. Dabei ist rechtsprechungsgemäss (BGE 127 V 103 E. 5b/bb mit Hinwei- sen) wie folgt zu differenzieren: Hat die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, einen äquivalenten Verletzungsmechanismus oder ein Schädel-Hirntrauma, dessen Folgen sich mit jenen eines Schleudertraumas vergleichen lassen (BGE 117 V 382 E. 4b), erlitten und liegt in der Folge das für diese Verletzung typische „bunte Beschwerdebild“ vor (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensverände-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht rung usw., BGE 119 V 338 E. 1), so ist die Adäquanz nach Massgabe der in BGE 117 V 359 ff. entwickelten und mit BGE 134 V 109 ff. modifizierten Grundsätze zu prüfen. Liegt kein Unfall mit einem Schleudertrauma oder einer adäquanzrechtlich äquivalenten Verletzung vor oder fehlt es nach einer solchen Verletzung an dem hierfür typischen bunten Beschwerdebild, so hat die Adäquanzbeurteilung psychischer Folgeschäden des Unfalls nach den in BGE 115 V 133 ff. entwickelten Kriterien zu erfolgen. Der Unterschied besteht darin, dass bei Unfällen mit einem Schleudertrauma der HWS oder einer äquivalenten Verletzung auf eine Differenzierung zwi- schen physischen und psychischen Unfallfolgen verzichtet wird (BGE 134 V 117 E. 6.2.1, 117 V 367 E. 6a in fine), währenddessen bei den übrigen Unfällen für die Beurteilung der Adä- quanz psychischer Fehlentwicklungen lediglich das Unfallereignis als solches und die dabei erlittenen körperlichen Gesundheitsschäden sowie deren objektive Folgen massgebend sind (BGE 115 V 140 E. 6c/aa).
3.4 Es ist zulässig, in einem Streit über die Zusprechung oder die Verweigerung von Leis- tungen der Unfallversicherung die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwi- schen dem Ereignis und den geklagten Beschwerden mit der Begründung offen zu lassen, dass ein allfälliger natürlicher Kausalzusammenhang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich erstellt ist (BGE 135 V 472 E. 5.1). Die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang kann daher in jenen Fällen dahingestellt bleiben, in welchen der für die Bejahung einer Leis- tungspflicht erforderliche adäquate Kausalzusammenhang ohnehin verneint werden muss, was vorliegend - wie aufzuzeigen sein wird – in Bezug auf die psychisch bedingten Beschwerden der Versicherten der Fall ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_182/2010 vom 2. Juli 2010, E. 3.2; SVR 1995 U 23 S. 68 E. 3c).
4.1 Bei der Versicherten lagen nach dem erlittenen Unfallereignis vom 23. September 2010 keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, die zum Beschwerdebild gehören, wel- ches für ein Schleudertrauma oder für einen äquivalenten Verletzungsmechanismus typisch ist. Aktenkundig sind anlässlich der Verlaufskontrolle rund zwei Wochen nach dem Unfallereignis einzig anamnestisch leichte Kopfschmerzen ohne Commotiozeichen (vgl. SUVA-Akt N° 13, S. 2). Innert der rechtsprechungsgemäss massgebenden Latenzzeit wurden jedenfalls keine Symptome erhoben, welche dem sogenannten "bunten Beschwerdebild" entsprechen würden. Dies wird denn auch zu Recht von keiner der Parteien geltend gemacht. Die Adäquanzbeurtei- lung der von der Versicherten geklagten psychischen Beschwerden in Form der diagnostizier- ten, ängstlich-depressiven Symptomatik im Rahmen eines regredienten PTSD (vgl. Gutachten Dr. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Mai 2013, SUVA-Akt N° 158) hat deshalb nach Massgabe der Grundsätze zu erfolgen, wie sie das Bundesgericht in BGE 115 V 133 ff. entwickelt und in seiner Rechtsprechung seither beständig angewandt hat (BGE 123 V 98; BGE 124 V 44 E. 5c/bb und 213 E.4b).
4.2 Nach dieser Rechtsprechung setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfallereignis und einer anschliessend einsetzenden psychischen Fehlentwick- lung im Einzelfall voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung der psychisch bedingten Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Ge-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht wicht fällt (BGE 115 V 141 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Un- fallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – eine Ein- teilung der Unfälle in drei Gruppen zweckmässig erscheint: banale bzw. leichte Unfälle einer- seits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 138 E. 6). Während bei leichten bzw. banalen Unfällen der adäquate Kausalzu- sammenhang in der Regel ohne weiteres verneint werden kann, weil auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausge- gangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheits- schaden zu verursachen, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Folgen bei schweren Unfällen in der Regel zu bejahen. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfalls allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv er- fassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als di- rekte oder indirekte Folge davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind nach der Rechtsprechung (BGE 115 V 140 E. 6c/aa) zu nennen:
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall er- forderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausal- zusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Das trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, der zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich oder sogar als Grenz- fall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Be- reich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten der Unfällen zu- zuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallen- der Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird. Diese Würdigung des Unfalls zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusam- menhangs. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach anderen Ursachen zu forschen, die möglich- erweise die psychische Fehlreaktion mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 E. 6c/bb).
4.3 Die Schwere des Unfalles ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu bestimmen (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1). Gemäss den Angaben der Polizei übersah die Unfallverursacherin bei der Ausfahrt aus dem Parkfeld die auf ihrem Fahrrad korrekt entgegenkommende Versicherte, worauf es in der Folge
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu einer Streifkollision zwischen den Beteiligten kam, die Versicherte zu Fall kam, und diese sich die eingangs erwähnten Verletzungen zuzog (vgl. oben, ad Sachverhalt, Erwägung A.). Die eigene Geschwindigkeit der Versicherten betrug – abweichend zu den Ausführungen in der Be- schwerdeschrift – etwa 20 km/h, während die Unfallverursacherin gerade im Begriff war, aus der Parklücke zu fahren (vgl. SUVA-Akt N° 35). Für einen dramatischeren Unfallhergang, wo- nach die Versicherte über die Kühlerhaube des unfallverursachenden Personenwagens „ge- schleudert“ worden wäre (vgl. Arztbericht von Prof. D.____, FMH Orthopädie und Unfallchirur- gie, vom 27. Januar 201, SUVA-Akt N° 37), bestehen in den übrigen Akten keine Hinweise (vgl. insbesondere die Unfallfotos, SUVA-Akt N° 35). Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist diese Kollision als mittelschwerer Unfall im maximal mittleren Bereich zu qualifizieren. So hat das Bundesgericht einen Unfall als mittelschwer im Grenzbereich noch zu den leichten Unfällen eingestuft, bei welchem eine Velofahrerin von einem überholendenden Fahrzeug touchiert worden ist und gestürzt ist (Urteil 8C_768/2008 vom 3. Juni 2009 E. 4.1). Auf einen mittelschweren Unfall im mittleren Bereich schloss das Bundesgericht hingegen in der von der Beschwerdegegnerin zitierten Konstellation, in welcher ein Motorradfahrer zu Fall ge- kommen war, nachdem er mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h frontal mit dem hinte- ren, seitlichen Teil eines anderen Fahrzeugs kollidiert war (Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 6.2). Die hier strittige Streifkollision mit einem vortrittshin- dernden Personenwagen ist offensichtlich als weniger schwer zu bezeichnen. Eine Zuordnung zu den Unfällen im Grenzbereich zu den schweren Unfällen oder gar zu den schweren Unfällen kommt deshalb nicht in Betracht. Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs müssen demnach von den weiteren, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall im Zu- sammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als massge- bende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind, entweder ein einzelnes in beson- ders ausgeprägter Weise oder aber drei dieser Kriterien gegeben sein (Urteil des Bundesge- richts vom 29. Januar 2010, 8C_897/2009, E. 4.5 mit Hinweisen).
4.4 Dem Unfall kann keine besondere Eindrücklichkeit bzw. Schwere zugesprochen werden. Die Versicherte war nach ihrem Sturz weder bewusstlos noch zog sie sich lebensgefährliche Verletzungen zu, die erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen herbeizu- führen. Die Behandlung der physischen Verletzungen erfolgte ambulant (vgl. SUVA-Akt N° 14). Wie bereits erwähnt, betrug die eigene Geschwindigkeit der Versicherten lediglich etwa 20 km/h, während die Unfallverursacherin gerade im Begriff war, aus der Parklücke zu fahren (vgl. SUVA-Akt N° 35). Für einen dramatischeren Unfallhergang, wonach die Versicherte über die Kühlerhaube des unfallverursachenden Personenwagens „geschleudert“ worden wäre (vgl. Arztbericht von Prof. D.____ vom 27. Januar 201, SUVA-Akt N° 37), liegen keine Hinweise vor (vgl. insbesondere die Unfallfotos, SUVA-Akt N° 35). Von dramatischen Begleitumständen besonderer Intensität kann daher nicht gesprochen werden. Daran ändert auch das in der Be- schwerdebegründung vorgebrachte subjektive Empfinden nichts. Es ist in diesem Zusammen- hang darauf hinzuweisen, dass sämtliche als mittelschwer zu qualifizierenden Unfälle eine ge- wisse Eindrücklichkeit aufweisen, sodass allein daraus noch nicht auf eine besondere Ausprä- gung geschlossen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1062/2009 vom 31. August 2010 E. 4.2.2). Unter diesen Umständen kann das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit oder der dramatischen Begleitumstände nicht als erfüllt gelten.
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Im Weiteren kann weder von einem schwierigen Heilungsverlauf der somatischen Unfallfolgen mit erheblichen Komplikationen noch von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfol- gen erheblich verschlimmert hätte, die Rede sein. Soweit die Beschwerdeführerin darauf ver- weist, dass der Heilungsverlauf bei ihr ein Gefühl des Ausgeliefertseins hervorgerufen habe, kann auf das soeben Gesagte verwiesen werden, wonach subjektive Aspekte bei der nach BGE 115 V 140 zu beurteilenden Adäquanz keine Berücksichtigung finden. Die Versicherte hat sich in objektiver Hinsicht Schürfwunden am Kopf, eine Radiusfraktur links und eine Tibiapla- teaufraktur rechts zugezogen. Diese Verletzungen waren objektiv betrachtet weder besonders schwer noch von besonderer Art. Sie sind ohne Operationen abgeheilt, weshalb auch nicht da- von gesprochen werden kann, dass sie geeignet wären, eine psychische Fehlentwicklung aus- zulösen.
Ebenso wenig litt die Beschwerdeführerin über das Datum des angefochtenen Einspracheent- scheids hinaus an physisch bedingten Dauerschmerzen. Hinsichtlich dieses Kriteriums ist vor- ausgesetzt, dass über den gesamten Zeitraum andauernde Beschwerden vorliegen müssen (Urteil U 479/05 vom 6. Februar 2007 E. 8.4). Vorliegend ist im medizinischen Verlauf jedoch eine stetige Besserung ausgewiesen. Bereits anlässlich der Kontrolluntersuchung vom 4. No- vember 2010 konnten in Bezug auf das Handgelenk bis auf eine eingeschränkte Beweglichkeit reizlose Verhältnisse erhoben werden (vgl. SUVA-Akt N° 23). Nichts anderes gilt in Bezug auf das rechte Knie; hier berichtete die Versicherte anlässlich einer weiteren Kontrolluntersuchung selbst von einem guten Verlauf (vgl. SUVA-Akt N° 32). Aus dem Bericht von Prof. Dr. D.____ vom 27. Januar 2011 geht hervor, dass die Patientin bis zu ihrem Unfall ausserordentlich sport- lich gewesen sei und regelmässig wandern und joggen gegangen sei, Fussball gespielt und alle möglichen Konditionssportarten wie Seilspringen ausgeübt habe; dies falle ihr nun jedoch schwer bzw. sei ihr nur noch sehr beschränkt möglich. Das Hauptproblem sei das rechte Bein mit Kniegelenksschmerzen und Schmerzen im Bereich des rechten Fusses. Sie wünsche daher eine Beurteilung, mit welchen Massnahmen sie wieder ihr Leistungsniveau vor dem Unfall er- reichen könne (vgl. SUVA-Akt N° 37, S. 2). In Anbetracht dieser anamnestischen Angaben kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Versicherte an dauerhaften Schmerzen gelitten hat. Vielmehr erhellt, dass die geklagten Beschwerden es der Versicherten jedenfalls nicht verun- möglicht haben, ihre sportlichen Aktivitäten – wenn auch in einem allenfalls deutlich verminder- ten Mass – wieder aufzunehmen. Dies aber schliesst eine Bejahung des Kriteriums körperlicher Dauerschmerzen aus, zumal die Versicherte anlässlich der Abschlussuntersuchung durch Prof. Dr. D.____ vom 20. Mai 2011 keine Beschwerden mehr geklagt, sondern im Gegenteil angegeben hat, von der physiotherapeutischen Behandlung sehr viel profitiert zu haben (vgl. SUVA-Akt N° 63; vgl. ebenso ärztlicher Zwischenbericht von Dr. E.____, FMH Allgemein- medizin, vom 27. Juni 2011, SUVA-Akt N° 70). Der Umstand weiterhin bestehender, retropa- tellärer Beschwerden vermag angesichts der seither attestierten Alltagstauglichkeit nichts daran zu ändern. Eine ungewöhnlich lange bzw. belastende Dauer der ärztlichen Behandlung hin- sichtlich der somatischen Beeinträchtigungen fällt unter diesen Umständen ebenfalls nicht in Betracht. Schliesslich kann auch nicht angenommen werden, dass das auf den Unfall zurückzu- führende somatische Beschwerdebild eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Die Versicherte war bereits ab Mitte Dezember 2010 im Umfang von 40% wieder arbeitsfähig
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht (vgl. Unfallschein, SUVA-Akt N° 1). Ihre Arbeitsfähigkeit erhöhte sich in der Folge anfangs Ja- nuar 2011 für leichte Tätigkeiten auf 50% und wurde bereits dazumal als durchaus steigerungs- fähig bezeichnet (vgl. ärztlicher Zwischenbericht von Prof. D.____ vom 9. Juni 2011, SUVA-Akt N° 66). Spätestens seit der Begutachtung durch Dr. B., FMH Orthopädie und Sportmedi- zin, vom 28. August 2013 ist die Versicherte in sämtlichen alternativen Tätigkeiten mit nur leich- ter körperlicher Beanspruchung und regelmässigem Wechsel sitzend, stehend und gehend wieder vollständig arbeitsfähig (vgl. SUVA-Akt N° 171, S. 11). Seit Dezember 2013 besteht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (vgl. kreisärztlicher Un- tersuchungsbericht von Dr. F., FMH Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 2. Dezember 2013, SUVA-Akt N° 185). Eine seither geklagte Arbeitsunfähigkeit ist subjektiv bedingt und be- ruht offenbar auf psychischen Ursachen, die bei der Adäquanzbeurteilung als unbeachtlich zu qualifizieren sind.
4.5 Die massgebenden unfallbezogenen Kriterien sind zusammenfassend weder in ge- häufter noch in auffallender Weise erfüllt, was im Ergebnis zur Verneinung der Adäquanz des Kausalzusammenhangs führen muss. Dem Unfall vom 23. September 2010 kommt somit keine rechtserhebliche Bedeutung für die von der Beschwerdeführerin geklagten psychischen Be- schwerden zu. Hinsichtlich der psychiatrisch bedingten Unfallfolgen einer ängstlich-depressiven Symptomatik ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den adäquaten Kausalzusammenhang verneint hat.
5.1 Als Invalidität gilt nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG auf die Unfallversicherung anwendbar sind, die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähig- keit. Diese entspricht dem durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Art. 16 ATSG hält schliesslich fest, dass die Bestimmung des Inva- liditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten anhand eines Einkommensvergleichs zu erfolgen hat. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) aufgezeigt hat, brachte das ATSG hinsichtlich der unfallversi- cherungsrechtlichen Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage. Die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) entsprechen ebenso wie die Vorschrift über die Bestimmung des Invaliditätsgra- des (bei erwerbstätigen Versicherten; Art. 16 ATSG) den bisherigen, in der Unfallversicherung von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen. Die zur altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur bleibt deshalb weiterhin massgebend (Kranken- und Unfallversi- cherung - Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 2004 Nr. U 529 S. 573 ff. E. 1.2-1.4; Urteil K. des EVG vom 28. Juli 2004, U 12/04, E. 1.2).
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5.2 In Bezug auf die somatischen Unfallfolgen ist zu prüfen, in welchem Ausmass die Ver- sicherte unfallbedingt arbeitsunfähig ist. Gemäss der Legaldefinition von Art. 6 ATSG ist Ar- beitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2).
5.3 Zur Feststellung der medizinischen Verhältnisse ist die rechtsanwendende Behörde somit auf Unterlagen angewiesen, die ihr von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b mit zahlreichen Hinweisen). Das Gericht hat diese Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Be- weisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozial- versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beur- teilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berich- tes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund- sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist es dem Sozialversicherungsge- richt demnach nicht verwehrt, gestützt ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen zu entscheiden. Wie das Bundesgericht unlängst präzisiert hat, sind in solchen Fäl- len jedoch strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellun- gen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (Urteil des Bundesgerichts, I. sozialrechtliche Abteilung, vom 27. Juli 2009, 8C_113/2009, E. 3.2 mit Verweisen).
5.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 134 f.). Im Sozialversiche- rungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat viel- mehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 121 V 47 E. 2a; ZAK 1986 S. 189 f. E. 2c). Der Unter- suchungsmaxime entsprechend hat das Gericht von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht erheben. Eine Beweislast besteht nur in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklich- keit zu entsprechen (BGE 117 V 263 E. 3b). Das schweizerische Sozialversicherungsrecht kennt demnach keinen Grundsatz, wonach die Versicherungsorgane im Zweifel zu Gunsten der Versicherten zu entscheiden haben. Ein Anspruch auf Leistungen besteht nur, wenn die Vo- raussetzungen dafür mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (ZAK 1983 S. 259).
5.5 Die SUVA stützte sich bei der Zumutbarkeitsbeurteilung auf den Untersuchungsbericht ihres Kreisarztes Dr. F.____ vom 2. Dezember 2013 (vgl. SUVA-Akt N° 185). Dieser diagnosti- zierte einen Status nach Sturz mit distaler Radiusfraktur linksseitig, Tibiaplateaufraktur lateral, einer Partialruptur des medialen Kollateralbands sowie eine Impressionsfraktur des medialen Femurcondylus. Objektiv zeige die Versicherte eine unauffällige Beweglichkeit des rechten Kniegelenks und des linken Handgelenks. Subjektiv würden gewisse Restbeschwerden palmar- seitig am linken Handgelenk und im Bereich des medialen Tibiacondylus am rechten Knie ge- klagt. Diagnostisch und therapeutisch könnten keine weiteren Massnahmen empfohlen werden. Anlässlich der Untersuchung konnten seitengleiche Bewegungsausmasse sowohl der oberen als auch der unteren Extremitäten erhoben werden. Die Kraftmessung der oberen Extremitäten lieferte ebenfalls annähernd seitengleiche Ergebnisse. Der Befund des rechten Kniegelenks ergab einen unauffälligen Befund. Es konnten diesbezüglich insbesondere stabile Verhältnisse für das mediale und laterale Kollateralband erhoben werden. Auch im Bereich des linken Hand- gelenks zeigten sich keine Auffälligkeiten. In der angestammten Tätigkeit sei eine ganztägige, wechselbelastende, mittelschwere Tätigkeit zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie als Verkäuferin bestehe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit. Erhaltungstherapien seien keine not- wendig. Bezüglich des linken Handgelenks und des rechten Kniegelenks sei ein medizinischer Endzustand erreicht.
5.6.1 Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, dass Dr. B.____ in seinem von der IV- Stelle eingeholten Gutachten vom 11. September 2013 zu einer abweichenden Einschätzung gelangt sei. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin bestehe seiner Beurteilung zu- folge eine Arbeitsunfähigkeit von 20%, da von einer beginnenden Gonarthrose rechts auszuge- hen sei. Diese würde gewisse Beschwerden erklären. In der Tat kam Dr. B.____ in seinem Gutachten vom 11. September 2013 zum Schluss, dass sowohl für die angestammte Tätigkeit als auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin eine Arbeitsunfähigkeit von 20% bestehe, da sämtliche, körperlich schweren Tätigkeiten nicht mehr möglich seien und für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Form eines vermehrten Pausenbedarfs eine leicht reduzierte Leistungsfähigkeit bestehe (vgl. SUVA-Akt N° 171, S. 11). Entgegen der von der Beschwerde- führerin vertretenen Auffassung kann aus dieser Einschätzung jedoch nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden.
5.6.2 Dr. B.____ begründet die reduzierte Leistungsfähigkeit damit, dass bei einer beginnen- den posttraumatischen Gonarthrose gewisse Beschwerden am rechten Knie erklärbar seien.
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die im Hinblick auf seine Begutachtung angefertigten radiologischen Untersuchungen vom 3. September 2013 zeigten bei einer im Übrigen unveränderten Gelenksachse hingegen gerade keine Anzeichen für eine Arthrose. Zumal Dr. B.____ in seinem Gutachten auch darauf hin- weist, dass zwischen den geklagten Beschwerden und den klinisch und radiologisch objekti- vierbaren Befunden eine gewisse Diskrepanz bestehe, erweist sich die von ihm attestierte Leis- tungsminderung damit aber als nicht nachvollziehbar (vgl. SUVA-Akt N° 171, S. 9). Wider- sprüchlich ist im Übrigen auch die von ihm attestierte Zumutbarkeitsbeurteilung an sich: So lässt sich nicht erklären, weshalb zwar für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit einem regel- mässigen Wechsel zwischen sitzender, stehender und gehender Tätigkeit einerseits keine Be- einträchtigungen bestehen sollen (vgl. a.a.O., ad Ziffer 7.1 a. E.), andererseits aber gerade auch für mittelschwere Arbeiten eine nur reduzierte Leistungsfähigkeit attestiert wird (vgl. a.a.O., Ziffer 7.2). Steht die Einschätzung von Dr. B.____ in offensichtlichem Widerspruch zu den eigenen radiologischen Ergebnissen, so kann dessen Einschätzung jedenfalls nicht überzeugen.
5.7 An diesem Ergebnis vermag nichts zu ändern, dass das Gutachten von Dr. B.____ im IV-Verfahren unter Beachtung der Mitwirkungsrechte der Versicherten ergangen ist. Dem Ge- sagten zufolge ist für den Beweiswert weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Be- zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut- achten ausschlaggebend (vgl. oben, Erwägung 5.3 hievor). Entscheidend ist vielmehr, ob das Beweismittel in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Ex- perten begründet sind. Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist es dem Sozialversicherungs- gericht nicht verwehrt, gestützt ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterla- gen zu entscheiden, sofern keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztli- chen Feststellungen bestehen. Solche Zweifel liegen in Bezug auf den kreisärztlichen Bericht von Dr. F.____ vom 2. Dezember 2013 jedoch keine vor. Der Kreisarzt hat die Versicherte ein- gehend untersucht. Er geht in seinem ausführlichen Bericht vom 2. Dezember 2013 einlässlich auf deren Beschwerden ein und setzt sich sowohl mit ihrer gesundheitlichen Entwicklung als auch mit den bei den Akten liegenden widersprüchlichen, medizinischen Unterlagen von Dr. B.____ auseinander. Damit vermittelt er ein umfassendes Bild über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Anders als Dr. B.____ nimmt er ausserdem eine schlüssige Einschät- zung der vorliegend strittigen Arbeitsfähigkeit vor und gelangt dabei zum nachvollziehbaren Ergebnis, dass – in Übereinstimmung mit Dr. B.____ immerhin in Bezug auf die angestammte, schwere Tätigkeit als Kinderkrankenschwester – eine Arbeitsunfähigkeit von 20%, für jegliche leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sowie für die Tätigkeit als Verkäuferin jedoch eine unein- geschränkte Arbeitsfähigkeit besteht. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 17. Dezember 2012 nimmt der Kreisarzt zudem noch einmal nachvollziehbar Stellung zur abweichenden Ein- schätzung des IV-Gutachters (vgl. SUVA-Akt N° 186). Mit Blick auf diese kreisärztlichen Erwä- gungen – auf welche an dieser Stelle verwiesen werden kann – resultiert, dass die Beschwer- deführerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Bezug auf leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollständig arbeitsfähig ist. Nichts daran zu ändern vermag schliesslich der Hinweis der Be- schwerdeführerin auf die Einschätzung von Prof. Dr. D.____. Dessen letzte Berichterstattung vom 9. Juni 2011 erging mehr als zweieinhalb Jahre vor der kreisärztlichen Untersuchung vom
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Dezember 2013. Sie erweist sich daher bereits in zeitlicher Hinsicht als nicht massgebend (vgl. SUVA-Akt N° 66).
5.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten zu Recht auf den beweiskräf- tigen Untersuchungsbericht ihres Kreisarztes vom 2. Dezember 2013 abgestellt hat. Der Ein- wand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt nur unvollständig abgeklärt, erweist sich daher als unbegründet. Jedenfalls besteht kein Grund, weitere (fach-)ärztliche Abklärungen vorzunehmen (BGE 136 I 236 E. 5.3, 122 V 162 E. 1d, 119 V 344 E. 3c in fine mit Hinweisen).
6.1 Bei der Bemessung des für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebenden hypothetischen Einkommens ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde. Die Einkom- mensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, weshalb in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen und auf konkrete Lohnauskünfte des früheren Arbeitgebers abzustellen ist, sofern anzunehmen ist, dass sie – wäre sie nicht invalid geworden – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin beim gleichen Arbeitgeber tätig geblieben wäre (Urteil I. des EVG vom 26. November 2002, I 491/01, E. 2.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). In ihrer dem angefochtenen Einspracheentscheid vorangehenden Verfügung vom 19. Februar 2014 hat die SUVA für die entsprechende Bemes- sung auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin abgestellt. Gestützt auf die Tatsache, dass die Versicherte vor ihrem Unfall nicht mehr für die G.____ AG gearbeitet hat und in der Folge bis zum erlittenen Unfallereignis am 23. September 2010 arbeitslos war (vgl. Fragebogen Ar- beitgeber vom 24. Oktober 2011, IV-Akt N° 15; ebenso IK-Auszug, IV-Akt N° 4, S. 5 sowie Kün- digung vom 4. Februar 2009, IV-Akt N° 15, S. 7; Schadenmeldung UVG der Arbeitslosenkasse, SUVA-Akt N° 2), ist sie in ihrem Einspracheentscheid grundsätzlich zu Recht davon ausgegan- gen, dass auf die Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen sei. Während die SUVA nunmehr ausgehend von den LSE 2010 TA1 in der Region Nordwest-
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht schweiz für Frauen im Anforderungsniveau 4 der Bemessung des Validenlohns den Sektor De- tailhandel zu Grunde gelegt hat, stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es sei auf den entsprechenden Totalwert der LSE abzustellen. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Es ist zwar zutreffend, dass die Versicherte vor der Beendigung ihres letzten Arbeitsverhältnisses während längerer Zeit im Verkauf tätig gewesen ist (vgl. Arbeitszeugnisse, IV-Akt N° 4 bis 6). Andererseits war sie seither während mehr als 15 Monaten arbeitslos (vgl. Schadenmeldung UVG der Arbeitslosenkasse, SUVA-Akt N° 2). Zumal sie über keine abgeschlossene Berufs- ausbildung verfügt (vgl. IV-Anmeldung vom 24. März 2011, IV-Akt N° 1, ad Ziffer 5.3), ist davon auszugehen, dass sie ihren beruflichen Fokus auch als Gesunde mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit nicht nur auf den Verkauf gelegt hätte. Hierfür spricht einerseits ganz grundsätz- lich die arbeitslosenversicherungsrechtliche Verpflichtung, sich für jegliche zumutbare Arbeit zu bewerben und diese auch anzunehmen (Art. 15 und 16 des Bundesgesetzes über die obligato- rische Arbeitslosenversicherung vom 25. Juni 1982). Es liegen jedoch keinerlei Hinweise in den Akten, dass der Versicherten die subjektive Vermittlungsfähigkeit abgesprochen worden wäre; mit Wirkung ab 1. Mai 2011 wurde ihr im Gegenteil eine zweite Leistungsrahmenfrist eröffnet (vgl. Anfrage Leistungen ALV, IV-Akt N° 5). Entsprechend geht aus den ärztlichen Unterlagen hervor, dass sich die Versicherte mit Blick auf ihre eineinhalbjährige Anlehre als Kinderkranken- schwester seit 2009 vor allem für eine Tätigkeit mit Kindern beworben habe (vgl. Gutachten von Dr. B.____ vom 11. September 2013, Ziffer 3.3, SUVA-Akt N° 171). Für eine Referenzierung des Valideneinkommens auf den Totalwert der LSE spricht ausserdem, dass die Versicherte vormals während rund zehn Jahren als kaufmännische Mitarbeiterin im Bereich der wissen- schaftlichen Information der H.____ tätig gewesen war (vgl. IV-Akt N° 2, S. 7). Daran vermag nichts zu ändern, dass die Versicherte im Unfallrapport der Polizei als Verkäuferin tituliert wird. Dabei handelt es sich entgegen der Auffassung nicht um die Angabe der Versicherten, sondern um eine Wiedergabe ihrer amtlich hinterlegten Personendaten, welche jedoch – wie soeben aufgezeigt worden ist – im Zeitpunkt ihres Unfalls nicht mehr mit den tatsächlichen Gegebenhei- ten korrespondiert haben. Ausgehend vom Totalwert der LSE 2010 TA1 für Frauen im Anforde- rungsniveau 4 ergibt sich demnach ein der Nominallohnentwicklung per 2013 angepasstes und auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden Valideneinkommen hochgerech- netes Valideneinkommen von Fr. 54‘176.— (Fr. 4‘225.— x 12 / 40 x 41,7 x 1,025).
6.2 Die Beschwerdeführerin hat seit ihrem Unfall keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenom- men. Unter den Parteien ist daher zu Recht unbestritten geblieben, dass für die Festsetzung des Invalideneinkommens ebenfalls vom Totalwert der Tabelle TA1, privater Sektor, der LSE- Löhne auszugehen ist (nicht publizierte E. 5a von BGE 133 V 545; vgl. auch BGE 129 V 472 ff. E. 4.3.2 mit Hinweis). Da die Versicherte in Bezug auf leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollständig arbeitsfähig ist (vgl. Erwägung 5.7 a. E.), sind auf dieser Seite des Einkommensvergleichs demnach dieselben Zahlen einzusetzen wie beim Vali- deneinkommen. Dies führt zu einem Betrag von Fr. 54‘176.—.
6.3 Von dem auf diese Weise erhobenen statistischen Wert sind praxisgemäss verschie- dene Abzüge zulässig. In BGE 126 V 75 ff. entwickelte das Bundesgericht seine Rechtspre- chung zu den Abzügen vom Tabellenlohn weiter. Dabei betonte es, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und berufli-
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen Umständen des konkreten Einzelfalles abhängt (leidensbedingte Einschränkung, Lebens- alter, Anzahl Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Dabei ist der Abzug vom statis- tischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale, letztlich aber auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen (vgl. BGE 126 V 80 E. 5b).
Vorliegend ist die Beschwerdeführerin in einer ihr geeigneten, weiterhin zumutbaren, leichten bis mittelschweren Tätigkeit leidensbedingt nicht in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Ent- gegen der von ihr vertretenen Ansicht ist gerade keine pausenbedingte Leistungsminderung gegeben (vgl. oben, Erwägung 5.7 a. E.). Ohnehin dürften allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene, gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätz- lich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen (Urteil des Bundesgerichts vom
6.4 Stellt man im Einkommensvergleich das Invalideneinkommen dem Valideneinkommen gegenüber, so ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 5‘418.—. Damit resultiert ein Invalidi- tätsgrad von 10%. Nachdem die Heilkosten- und Taggeldleistungen mit Erreichen des Endzu- stands per Ende Oktober 2013 eingestellt worden sind (vgl. Schreiben der SUVA vom 24. Ok- tober 2013, SUVA-Akt N° 175), hat die Versicherte demnach ab 1. November 2013 Anspruch auf eine auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 10% basierende Invalidenrente der SUVA. Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis teilweise gutzuheissen.
7.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für den vorliegenden Prozess keine Verfah- renskosten zu erheben.
7.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person An- spruch auf Ersatz der Parteikosten. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsbe- gehren auf Zusprache einer Rente grundsätzlich durchgedrungen. Dem Ausgang des Verfah- rens entsprechend ist ihr daher eine Parteientschädigung zu Lasten der SUVA zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat in ihrer Honorarnote vom 5. Februar 2015 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von neun Stunden geltend gemacht, was sich umfangmässig in Anbetracht der diversen sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen durch- schnittlich zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von 250 Franken zu entschädigen. Die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 104.30 sind eben- falls nicht zu beanstanden. Die SUVA hat der Versicherten somit eine Parteientschädigung in
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Höhe von Fr. 2‘542.65 (9 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 104.30 und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheent- scheid der SUVA vom 21. März 2014 aufgehoben und es wird festge- stellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. November 2013 Anspruch auf eine Invalidenrente auf der Basis eines Erwerbsunfähig- keitsgrads von 10% besitzt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die SUVA hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘542.65 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.