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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 7. April 2015 (460 14 273)
Strafrecht
Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabtei- lung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin
A.____, Privatkläger
gegen
B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, Kirchgasse 25, Postfach 1113, 4603 Olten, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Berufung gegen das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel- Landschaft vom 28. Oktober 2014
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 28. Oktober 2014 erklärte die Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft B.____ des Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispo- sitivs). Ferner erklärte die Vorderrichterin die gegen B.____ am 6. April 2011 von der Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren, für vollziehbar (Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils- dispositivs) und verwies die Schadenersatzforderung von A.____ auf den Zivilweg (Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4'770.-- wurden zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates verlegt (Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils- dispositivs) und das Honorar der amtlichen Verteidigung in der Höhe von total Fr. 3'811.85 (in- klusive Auslagen und Mehrwertsteuer) wurde unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ aus der Gerichtskasse entrichtet (Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Par- teien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B. Gegen dieses Urteil meldete B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 25. November 2014 beantragte der Beschuldigte, er sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen, die gesamten Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen, er sei für Nachteile gemäss Art. 429 StPO mit Fr. 500.-- zu entschädigen und es sei keine nachträgliche richterliche Entscheidung (Widerruf) zu fällen.
C. Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ordnete mit Verfü- gung vom 8. Dezember 2014 betreffend den Beschuldigten Sicherheitshaft bis zur kantonsge- richtlichen Hauptverhandlung an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde in Strafsa- chen vom 6. Januar 2015 wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2015 abgewie- sen (BGer 1B_5/2015).
D. Mit Anschlussberufung vom 9. Dezember 2014 stellte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft die Anträge, es sei in Anfechtung des Strafmasses gemäss Ziffer 1 des Urteils vom 28. Oktober 2014 die Freiheitsstrafe von 8 Monaten auf 11 Monate zu erhöhen und im Übrigen sei das angefochtene Urteil in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich zu bestätigen.
E. Der Beschuldigte begründete mit Eingabe vom 9. Februar 2015 seine Berufung schrift- lich.
F. Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts stellte mit Verfügung vom 10. Februar 2015 fest, dass die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung nicht weiter begründet hat.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Mit Gesuch vom 23. Februar 2015 begehrte der Beschuldigte, der Präsident der Abtei- lung Strafrecht des Kantonsgerichts Enrico Rosa habe in den Ausstand zu treten. Hinsichtlich dieses Gesuchs wird auf das diesbezügliche kantonsgerichtliche Verfahren (Verfahrensnummer 490 15 49) verwiesen sowie den im Rahmen dieses Verfahrens ergangenen Beschluss des Berufungsgerichts vom 7. April 2015, wonach das Ausstandsgesuch abgewiesen wird.
H. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 25. Februar 2015, es sei die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen und das Urteil der Strafgerichtsprä- sidentin mit Ausnahme des Strafmasses, das auf eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten zu erhö- hen sei, zu bestätigen.
I. Mit Verfügung vom 4. März 2015 stellte der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts dem Privatkläger die Teilnahme an der Berufungsverhandlung ins freie Ermes- sen.
J. An der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheinen der Beschul- digte, B.____, mit seinem Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte beantragt in Abänderung seiner mit Eingabe 25. November 2014 gestellten Anträge, es sei ihm eine Entschädigung für Nachteile im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO von pauschal Fr. 1'000.-- und gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für zu Unrecht ausgestandene Sicherheitshaft ab dem 8. Dezember 2014 von Fr. 200.-- pro Tag beziehungsweise Fr. 24'000.-- auszurichten. Ferner sei das Honorar des amtlichen Verteidigers gemäss der eingereichten Kostennote festzusetzen und zu Lasten des Staates ohne Rückforderung beim Beschuldigten zu vergüten. Ausserdem seien die Gerichtskosten beider Instanzen vom Staat zu tragen und er sei sofort aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Im Übrigen wiederholt die Staatsanwaltschaft ihre Anträge gemäss ihren Rechtsschriften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen.
Erwägungen I. Formelles
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht StPO. Somit ist die schriftliche Anschlussberufung innert 20 Tagen seit Zustellung der Beru- fungserklärung der Gegenpartei bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Das Berufungsge- richt überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert. Die Staatsan- waltschaft kann ein Rechtsmittel sowohl zugunsten als auch zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO).
II. Materielles
Gegenstand des Verfahrens Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der heuti- gen Hauptverhandlung gehaltenen Parteivorträgen zeigt sich, dass der Schuldspruch wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, die Strafzumessung, der Widerruf, die Verfahrenskosten sowie die Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten hinsichtlich des Ho- norars der amtlichen Verteidigung Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden. Demgegenüber bleiben die Ausführungen des Strafgerichts betreffend die Zivilforderung des Privatklägers unbestritten.
Sachverhaltsfeststellung 2.1 Die Strafgerichtspräsidentin führt in ihrem Urteil vom 28. Oktober 2014 aus, die Staats- anwaltschaft werfe dem Beschuldigten vor, er sei am 22. November 2013 in das Einfamilien- haus von A.____ in C.____ eingebrochen, indem er zunächst erfolglos versucht habe das Wohnzimmerfenster sowie die Sitzplatztüre der Liegenschaft aufzubrechen. In der Folge habe er das Küchenfenster aufgebrochen, sei durch dieses in die Liegenschaft eingestiegen und ha- be diverse Gegenstände sowie Bargeld an sich genommen. Dabei habe er einen Sachschaden in der Höhe von Fr. 1'800.-- verursacht sowie Gegenstände und Bargeld im Gesamtwert von Fr. 6'217.95 an sich genommen. Im Weiteren legt die Strafgerichtspräsidentin dar, das wichtigs- te Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten sei die auf der Aussenseite des Küchenfensters
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorgefundene DNA-Kontaktspur des Beschuldigten, weshalb die Täterschaft des Beschuldigten als erstellt zu betrachten sei.
2.2 Demgegenüber macht der Beschuldigte geltend, aufgrund der von der Vorinstanz dar- gelegten Beweise könne ihm der vorgeworfene Sachverhalt nicht nachgewiesen werden. Die einzige Spur, welche überhaupt einen Hinweis auf seine Täterschaft abgeben könnte, sei eine DNA-Spur an der Aussenseite des Küchenfensters. Diese könne allerdings nicht definiert wer- den, mithin könne nicht festgestellt werden, ob es sich dabei um Speichel, Schweiss, Blut, Sperma, Nägel oder sonst etwas handle. Wenn die Spurenart nicht klar sei, so sei eine vernünf- tige Verteidigung kaum möglich, weshalb er verschiedene Spekulationen angestellt habe, zumal er sich diese Spur nicht erklären könne. Wenn ihm diese Spekulationen als verdächtiges Aus- sageverhalten angelastet und zugleich als weiteres Indiz gewertet würden, so sei dies unstatt- haft. Hinzu komme die Ungewissheit, wann diese DNA-Spur überhaupt gelegt worden sei, wes- halb ein zeitlicher Zusammenhang der Spur mit dem Einbruchdiebstahl nicht bewiesen sei. So- dann sei die DNA-Spur an der Aussenseite des Küchenfensters festgestellt worden, also nicht im Innern des Hauses. Die DNA-Spur sei daher bloss ein Indiz, welches durch zusätzliche Indi- zien gestützt werden müsste. Vorliegend würden die weiteren Indizien den Beschuldigten aller- dings entlasten. Insbesondere sei anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten kein Deliktsgut gefunden worden. Auch seien die Schuhe des Beschuldigten beschlagnahmt worden und mit den Profilen der Schuhspuren am Tatort verglichen worden, wobei sich allerdings keine Übereinstimmung ergeben habe. Ebenso habe die Auswertung seines Mobiltelefons keine Hin- weise geliefert betreffend eine allfällige Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort. Ferner hät- ten sowohl die Polizei als auch die polizeiliche Kriminaltechnik den DNA-Träger verwechseln können oder die DNA habe sich bereits vorher auf dem Wattetupfer befunden. Der DNA-Spur komme daher keine Beweiskraft zu. Im Weiteren sei zu rügen, dass die Vorinstanz seine ein- schlägigen Vorstrafen als Indiz gewertet habe, dürfe der Strafregisterauszug doch bei der Be- weiswürdigung keine Rolle spielen. Schliesslich könne auch sein Geldbedarf nicht als Indiz für seine Täterschaft ausgelegt werden, zumal eine Vielzahl von Personen Schulden hätten, diese dennoch keine Einbruchdiebstähle begehen würden.
2.3 Die Staatsanwaltschaft bringt ihrerseits vor, die am Tatort aufgefundene DNA-Spur habe eindeutig und zweifelsfrei dem Beschuldigten zugeordnet werden können, weshalb es keinen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten gebe.
2.4 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urtei- lende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewon- nenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren Stichhaltigkeit sein (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafpro- zessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Be- weiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdi- gungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um er- hebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209, E. 2.1).
2.5 Seitens der Parteien ist unbestritten, dass am 22. November 2013 in das Einfamilien- haus des Privatklägers eingebrochen wurde, wobei das Wohnzimmerfenster sowie die Sitz- platztüre von der Täterschaft erfolglos zu öffnen versucht wurden, während das Küchenfenster erfolgreich aufgehebelt werden konnte. Demgegenüber strittig und daher zu prüfen ist die Tä- terschaft des Beschuldigten. Der Beschuldigte machte anlässlich seiner Einvernahme vom 6. März 2014 geltend, er sei noch nie in seinem Leben in C.____ gewesen, habe noch nie von dieser Ortschaft gehört und wisse auch nicht, ob es diese überhaupt gebe. Ferner bringt der Beschuldigte vor, es gebe Leute, die ihn hassen würden, weshalb die Möglichkeit bestehe, dass jemand etwas manipuliert habe. Mithin sei er in einem Club gewesen und ein Mensch habe mit den Händen über seine Haare gestreichelt. Ein Freund habe ihm erklärt, dass dies ausreichen könne, um irgendwelche Manipulationen zu machen (act. 173 f.). In seiner Einvernahme vom 14. März 2014 legt der Beschuldigte sodann dar, er wisse nicht, wo sich C.____ befinde. Auch sei er nie dort gewesen. Er halte es allerdings nicht für ausgeschlossen, dass jemand etwas mit seiner DNA manipuliert habe, zumal er Schulden und deshalb viele Feinde habe. Es sei mög- lich, dass ihm jemand damit schaden wolle. Hinzu komme, dass er oft in Privatclubs Poker spie- le. Dabei sei es früher oft passiert, dass ihm Leute in die Haare gefasst hätten. Damit hätte et- was manipuliert werden können. Einen konkreten Hinweis habe er jedoch nicht (act. 201). An- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine Aussagen und legte erneut dar, dass er noch nie in der entsprechenden Gegend gewesen sei und nicht wisse, wo sich diese befinde. Er habe gehört, dass man eine solche DNA-Spur manipulieren könne. Auch habe er mit ein paar Leuten Probleme, welche sich an ihm hätten rächen wollen (act. 525). Vor dem Kantonsgericht wiederholte der Beschuldigte sodann seine Aussagen und legte erneut dar, er habe mit dem Einbruchdiebstahl nichts zu tun. Vielmehr wisse er nicht ein- mal, wo C.____ liege (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [Protokoll KGer] S. 3).
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.6 Im Weiteren ist auf den kriminaltechnischen Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 4. Dezember 2013 zu verweisen, wonach die Täterschaft das Küchenfenster mit einem Flach- werkzeug aufgehebelt und so in die Liegenschaft eingedrungen ist. Auf der Aussenseite des besagten Küchenfensters habe eine DNA-Kontaktspur sichergestellt werden können (act. 253 f.). Sodann ist dem kriminaltechnischen Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 5. Dezember 2013 zu entnehmen, dass die am Küchenfenster sichergestellte DNA-Kontaktspur eine Über- einstimmung mit dem in der DNA-Profil-Datenbank (CODIS) hinterlegten Personenprofil des Beschuldigten ergab (act. 257 ff.). Im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) vom 11. März 2014 wurde festgehalten, dass die sichergestellte DNA-Kontaktspur dem Beschuldigten habe zugeordnet werden können, wobei das DNA-Profil des Beschuldigte aus 11 STR-Systemen bestehe. Die Annahme, dass der Beschuldigte der Spurengeber der sichergestellten DNA-Kontaktspur sei, sei 669.7 Millionen mal wahrscheinlicher, als die Annah- me einer unbekannten Person als Spurengeber (act. 273 ff.). Mit ergänzendem Gutachten des IRM vom 25. März 2014 wurde eine ergänzende Beweiswertberechnung in Bezug auf die si- chergestellte DNA-Kontaktspur erstellt, wobei vom Beschuldigten erneut ein Wangenschleim- hautabstrich genommen und ein DNA-Profil mit deren 16 STR-Systemen erstellt worden ist. Der Vergleich dieses neuen DNA-Profils des Beschuldigten mit der sichergestellten DNA- Kontaktspur kommt zum Ergebnis, dass der Beschuldigte 34.35 Billionen Mal wahrscheinlicher der Spurengeber ist, als eine unbekannte Drittperson. Selbst unter Berücksichtigung naher Verwandter als mögliche Spurenverursacher könne die DNA-Kontaktspur zweifelsfrei dem Be- schuldigten zugeordnet werden (act. 291 ff.).
2.7 Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei. Es darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von der Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen. Das Abstel- len auf nicht schlüssige Gutachten unter Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhe- bungen kann gegen das Willkürverbot und gegen die Verfahrensrechte der Parteien verstossen, namentlich wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeu- gungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGE 129 I 49, E. 4). Vorliegend erweisen sich sowohl das Gutachten des IRM vom 11. März 2014 als auch das ergänzende Gutachten des IRM vom 25. März 2014 durchwegs als sorgfältig begründet und schlüssig. Soweit der Beschul- digte vorbringt, die Polizei oder die polizeiliche Kriminaltechnik hätten den DNA-Träger ver- wechseln können oder die DNA habe sich bereits vorher auf dem Wattetupfer befunden, ist festzustellen, dass es sich dabei lediglich um rein theoretische Überlegungen handelt, für wel- che keinerlei Anhaltspunkte aus den Verfahrensakten hervorgehen. Mithin sind keine plausiblen Gründe ersichtlich, um an den Feststellungen der Sachverständigen zu zweifeln. Die Darlegun- gen des Beschuldigten, wonach die ihm zuzuordnende DNA-Spur von einer Drittperson, welche eine Haarprobe von ihm genommen habe, absichtlich an das Küchenfenster angebracht wor- den sein soll, um den Tatverdacht auf ihn zu lenken, ist offenkundig als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Diesbezüglich ist namentlich auf das ergänzende Gutachten des IRM vom 6. Oktober 2014 zu verweisen, wonach dem Wattetupfer, mit welchem die DNA-Kontaktspur sichergestellt wurde, keine Haare anhafteten (act. 461). Auch ist – in Übereinstimmung mit der Strafgerichtspräsidentin – festzustellen, dass im Falle einer absichtlich gelegten DNA-Spur durch eine Drittperson eine deutlichere Spurlegung zu erwarten gewesen wäre. Hinzu kommt,
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass es wesentlich einfachere Möglichkeiten gegeben hätte, um den Beschuldigten als ver- dächtig erscheinen zu lassen, als nur eine einzige DNA-Spur am Tatort zu legen. Schliesslich führte der Beschuldigte selbst aus, er verfüge über keine konkreten Hinweise auf eine Manipu- lation (act. 201). Demzufolge ist ohne Weiteres sowohl auf das Gutachten des IRM vom 11. März 2014 als auch auf das ergänzende Gutachten des IRM vom 25. März 2014 abzustel- len.
2.8 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zeigt sich, dass die an der Aussenseite des Küchenfensters sichergestellte DNA-Kontaktspur ohne jegliche Zweifel dem Beschuldigten zu- zuordnen ist. Demnach ist nachgewiesen, dass dieser mit dem Küchenfenster in Kontakt ge- kommen ist. Diesbezüglich ist ausserdem festzustellen, dass die Täterschaft unbestrittener- massen über das besagte Küchenfenster in die Liegenschaft des Privatklägers eingedrungen ist. Somit ist ein gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten gegeben, zumal seine DNA-Kontaktspur am Einbruchspunkt festgestellt werden konnte, mithin nicht an einer Türe oder einer Türklingel. Weder aufgrund der Vorbringen des Beschuldigten noch aus den Verfah- rensakten ist sodann eine anderweitige Erklärung ersichtlich, wie seine DNA-Spur auf eine an- dere Art an den Einbruchspunkt hätte kommen können, als im Zusammenhang mit dem vorlie- gend zu prüfenden Einbruchdiebstahl, zumal der Beschuldigte wiederholt vorgebracht hat, er sei noch nie in C.____ gewesen (act. 173 f., 201, 525, Protokoll KGer S. 3). Dabei ist – entge- gen den Ausführungen des Beschuldigten – nicht von Relevanz, um welche Art von DNA- Kontaktspur es sich exakt handelt. Insbesondere kann dem Beschuldigten insoweit nicht gefolgt werden, als er vorbringt, seine Verteidigungsrechte seien dadurch eingeschränkt, dass die exakte Spurenart nicht nachgewiesen sei. Vielmehr ist einzig massgebend, dass seine DNA- Kontaktspur am Einbruchspunkt, mithin der Aussenseite des Küchenfensters, vorgefunden wurde. Ob es sich dabei beispielsweise um Blut oder Schweiss handelt, ist für den Nachweis, dass der Beschuldigte mit dem Küchenfenster in Kontakt gekommen ist, nicht von Bedeutung. Ebenso wenig ist die Spurenart hinsichtlich der vom Beschuldigten vorgebrachten Verschwö- rungstheorien massgebend, zumal bereits vorstehend dargelegt wurde, dass sich diese als un- glaubwürdig erweisen und als blosse Schutzbehauptungen zu werten sind.
2.9 Soweit der Beschuldigte darlegt, weder sein Vorleben noch seine schlechte finanzielle Situation dürften als Beweis für seine Täterschaft angeführt werden, ist ihm zuzustimmen. Des- sen ungeachtet kann der Beschuldigte allerdings aus seinen einschlägigen Vorstrafen (act. 8.1 f.) sowie seiner angespannten wirtschaftliche Lage (act. 81, 87, 91 ff.) auch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mithin vermögen ihn diese Umstände in keiner Weise zu entlasten. Dasselbe hat auch hinsichtlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten (act. 133 ff.) sowie des Ver- gleichs der am Tatort sichergestellten Sohlenabzüge mit der offenen Spurensammlung der Kri- minaltechnik Basel-Landschaft (act. 299 ff.) zu gelten, welche zwar keine weiteren Beweise für die Täterschaft des Beschuldigten vorgebracht haben, gleichwohl diesen aber auch nicht be- deutend entlasten. Ausserdem wurde bereits vorstehend dargelegt, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten diesen ebenfalls nicht zu entlasten vermag, zumal seine Darlegungen zum Teil als widersprüchliche Schutzbehauptungen dastehen.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.10 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass bei objektiver Betrachtung kei- nerlei vernünftige Zweifel bestehen, dass sich der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachver- halt entsprechend der Anklage verwirklicht hat. Mithin ist der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu betrachten.
Rechtliches Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften zeigt sich, dass die rechtlichen Ausführungen des Strafgerichts unbestritten bleiben, weshalb auf diese verwiesen werden kann, zumal sie sich als durchwegs sachlich zutreffend erweisen. Folglich hat sich der Beschul- digte des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs, StGB, SR 311.0), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) sowie des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) schuldig gemacht, weshalb die Berufung des Beschuldigten abzuweisen ist.
Strafzumessung 4.1 In Bezug auf die Strafzumessung macht die Staatsanwaltschaft geltend, die von der Strafgerichtspräsidentin ausgesprochene Freiheitsstraft von 8 Monaten werde in ihrer Höhe angefochten, da diese nicht der Schwere des vorliegenden Deliktes entspreche. Erfahrungsge- mäss seien Einbruchdiebstähle insbesondere in Wohnliegenschaften geeignet, das Sicher- heitsgefühl der betroffenen Bewohner erheblich zu beeinträchtigen. Insofern könne nicht mehr nur von mittlerer Kriminalität gesprochen werden. Angesichts des nicht unerheblichen Ver- schuldens des Beschuldigten sei daher eine Freiheitsstrafe von mindestens 11 Monaten auszu- sprechen. Entsprechend dem vorinstanzlichen Urteil sei diese Freiheitsstrafe mangels günstiger Prognose unbedingt auszusprechen.
4.2 Demgegenüber bringt der Beschuldigte vor, eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten sei nicht gerechtfertigt. Bei einem vergleichbaren Fall zweier Einbruchdiebstähle in Einfamilienhäu- ser sei im Kanton Bern kürzlich im Strafbefehlsverfahren eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen ausgesprochen worden, wobei zusätzlich ein Schuldspruch wegen Raufhandels und einfacher Körperverletzung hinzugekommen sei. Ferner sei den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zu ent- nehmen, dass für einen Einbruchdiebstahl, bei welchem die Täterschaft Fr. 10'000.-- erbeute und Sachbeschädigung nicht angeklagt sei, eine Freiheitsstrafe von 90 Tagen auszusprechen sei. In casu sei aufgrund der konkreten Umstände eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten ange- zeigt.
4.3 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1).
4.4 Das Gericht hat das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens gestützt auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Ver- schulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwen- denden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen, weshalb der ordentliche Rahmen nur dann zu verlassen ist, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Im Übrigen drängt das Bundesgericht in seiner Recht- sprechung vermehrt darauf, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2; BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.).
4.5 Hinsichtlich der Sanktionsart kann vollumfänglich auf die unbestrittenen und sachlich zutreffenden Ausführungen der Strafgerichtspräsidentin verwiesen werden (S. 11 des angefoch- tenen Urteils), weshalb sowohl für den Diebstahl als auch die Sachbeschädigung sowie den Hausfriedensbruch eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Ferner ist betreffend den Strafrah- men – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sowie der Staatsanwaltschaft – unter Hin- weis auf die vorgenannte bundesgerichtliche Rechtsprechung festzustellen, dass die dem Ver- schulden angemessene Strafe zunächst innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwers- ten) anzuwendenden Strafbestimmung festzulegen ist. Demzufolge ist in casu für die Festle- gung der Strafe der Strafrahmen gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe massgebend, und somit nicht der nach Art. 49 Abs. 1 StGB erweiterte Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu 7 ½ Jahren oder Geldstrafe, zumal keine ausser- gewöhnlichen Umstände vorliegen, welche ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens recht- fertigen würden.
4.6 Soweit die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Tatkomponenten vorbringt, Einbrüche in Privatliegenschaften seien geeignet, das Sicherheitsgefühl der Bewohner erheblich zu beein- trächtigen, ist ihr zwar prinzipiell zuzustimmen, zugleich ist allerdings darauf zu verweisen, dass die Strafgerichtspräsidentin in ihrem Urteil vom 28. Oktober 2014 hinsichtlich der Tatkomponen- te explizit und massgeblich als strafschärfend berücksichtigt hat, dass der Beschuldigte in ein Wohnhaus eingedrungen ist (S. 11 des angefochtenen Urteils). Die Rüge der Staatsanwalt-
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht schaft erweist sich daher als unbegründet, zumal die Vorinstanz die vorgebrachte Komponente entsprechend gewürdigt hat. Das Kriterium wiegt dabei stark zu Lasten des Beschuldigten. Wie die Strafgerichtspräsidentin zu Recht festhält, weist die Höhe des Sachschadens und des De- liktsguts keinen Bagatellcharakter mehr auf, weshalb dieser Umstand ebenfalls zu Ungunsten zu berücksichtigen ist. Somit erhellt, dass das objektive Tatverschulden des Beschuldigten mit- telschwer wiegt, weshalb die Einsatzstrafe im mittleren Bereich des ersten Drittels des ordentli- chen Strafrahmens festzulegen ist.
4.7 In Bezug auf die Täterkomponente hat das Strafgericht das Vorleben sowie die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten im angefochtenen Urteil (S. 10 ff.) grundsätzlich korrekt dargelegt, worauf an dieser Stelle verwiesen wird. Insbesondere seine teilweise einschlägigen Vorstrafen (act. 8.1 f.) sind in mittlerem Masse zu Lasten des Beschuldigten zu werten. Zu Gunsten des Beschuldigten wirkt sich hingegen seine sehr schwierige Lebenssituation aus, wobei – unter Hinweis auf das forensisch-psychiatrische Gutachten der Luzerner Psychiatrie vom 8. Oktober 2014 (act. 96.3 ff.) – namentlich auch die gesundheitlichen Probleme des Be- schuldigten, mithin die schwere dissoziale Persönlichkeitsstörung, hinsichtlich seiner Lebens- umstände zu berücksichtigen sind. Diese Umstände haben sich folglich im Rahmen der Täter- komponente stark strafmindernd auszuwirken.
4.8 Die tat- und täterangemessene Strafe für das schwerste Delikt, mithin den Diebstahl, ist nunmehr innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Straf- bestimmung festzusetzen, zumal keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, die ein Ver- lassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden. Angesichts der vorstehenden Dar- legungen ist unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- sowie in casu stark strafmindernden Täter- komponenten die Einsatzstrafe festzulegen.
4.9 In der Folge ist nunmehr diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 127 IV 101, E. 2b; Pra 2001 Nr. 140 S. 833). Vorliegend ist somit unter Einbezug der De- likte der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs eine Gesamtstrafe auszufällen. In Würdigung sämtlicher massgebender Faktoren erweist sich die von der ersten Instanz ausge- sprochene Freiheitsstrafe von 8 Monaten als tat- und in casu vor allem täterangemessen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist in diesem Punkt daher abzuweisen.
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht schlussberufung der Staatsanwaltschaft als unbegründet, weshalb beide abzuweisen sind und das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 28. Oktober 2014 vollumfänglich zu bestätigen ist.
III. Kosten
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vor- liegenden Verfahrens, mithin der Abweisung sowohl der Berufung des Beschuldigten als auch der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, wobei sich die Anschlussberufung der Staats- anwaltschaft einzig auf die Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe bezog, gehen von den Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 5'700.-- (inklusive der Kosten des Verfahrens betreffend Anordnung der Sicherheitshaft), bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 5’500.-- (§ 12 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von Fr. 200.--, Fr. 1'425.-- zu Lasten des Staates und Fr. 4'275.-- zu Lasten des Beschuldigten.
Im Weiteren ist dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten eine Entschädigung für das kantonsgerichtliche Verfahren auszurichten. Anlässlich der Hauptverhandlung reichte der Rechtsvertreter des Beschuldigten seine Honorarnote vom 7. April 2015 ein, welche einen Auf- wand von 30.666 Stunden à Fr. 200.-- (§ 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112) ausweist. Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass der amtli- che Verteidiger für die Berufungsverhandlung einen Aufwand von 5 Stunden zuzüglich 1 Stunde Weg einberechnet hat. Angesichts des Umstands, dass die kantonsgerichtliche Hauptverhand- lung deren 4 Stunden gedauert hat, ist der Aufwand um 1 Stunde zu reduzieren. Ausserdem berechnete der Rechtsvertreter für die Nachbearbeitung der kantonsgerichtlichen Hauptver- handlung 1 Stunde ein. Dieser Aufwand ist auf eine ½ Stunde zu reduzieren, da der Grund für eine längere Nachbearbeitungszeit nicht ersichtlich ist. Demzufolge ist Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'062.65 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 485.00, insgesamt somit Fr. 6'547.65, aus der Gerichtskasse zu entrichten.
Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton sowie zur Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar an die Verteidigung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: I. Das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 28. Oktober 2014, auszugsweise lautend:
„1. B.____ wird des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt
und zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 40 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB.
Im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen.
Die Schadenersatzforderung von A.____, wird in Anwen- dung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwie- sen.
Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3‘770.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.--, gehen in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Las- ten des Staates.
Das Honorar des amtlichen Verteidigers, Dr. R. Winiger, Advokat, in Höhe von Fr. 2‘947.85 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zuzüglich dem Aufwand für die Teilnah- me an der Hauptverhandlung von Fr. 864.-- (inkl. Wegent- schädigung und 8% Mehrwertsteuer) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von total Fr. 3‘811.85 aus der Ge- richtskasse entrichtet.
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht B.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidi- gung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO)."
wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten sowie in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich bestätigt.
II. Die mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 angeordnete Sicherheits- haft bleibt über das Berufungsurteil hinaus bis zum Strafantritt auf- recht.
III. Von den Verfahrenskosten von Fr. 5'700.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 5'500.-- sowie Auslagen von Fr. 200.--, gehen Fr. 4'275.-- zu Lasten des Beschuldigten und Fr. 1'425.-- zu Lasten des Staates.
IV. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, wird ein Honorar von Fr. 6'062.65 (inklusive Auslagen von Fr. 229.30) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 485.00, insgesamt somit Fr. 6'547.65, aus der Gerichtskasse entrichtet.
Der Beschuldigte, der zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde, wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschä- digung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).