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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 17. März 2015 (460 14 175)


Strafprozessrecht

Rückweisung an die Vorinstanz

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabtei- lung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

gegen

A.____, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Rebgasse 1, Post- fach 477, 4005 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand fahrlässige Tötung etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidenten Basel- Landschaft vom 26. März 2014

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 26. März 2014 erklärte der Strafgerichtsvizepräsident Basel-Landschaft A.____ der fahrlässigen Tötung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 90.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner stellte der Vorderrichter die Verfahren wegen mehr- facher einfacher Verkehrsregelverletzung sowie Widerhandlung gegen die Verkehrsregelnver- ordnung (VRV) aufgrund der eingetretenen Verjährung ein (Ziffer 2 des vorinstanzlichen Ur- teilsdispositivs). Das Honorar der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 6'358.75 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) wurde aus der Gerichtskasse entrichtet (Ziffer 3 des vorinstanz- lichen Urteilsdispositivs) und die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 34'647.60 A.____ aufer- legt (Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Par- teien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

B. Gegen dieses Urteil meldete A.____, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, mit Eingabe vom 10. April 2014 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 18. August 2014 beantragte der Beschuldigte, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich, eventualiter teilweise aufzuheben und er sei vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen, eventua- liter sei von einer Bestrafung wegen besonderer Betroffenheit abzusehen und es seien in Ab- änderung von Ziffer 4 des angefochtenen Urteils die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu Lasten des Staates zu verlegen, subeventualiter seien in Abänderung von Ziffer 4 des ange- fochtenen Urteils die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jedenfalls zu Lasten des Staates zu verlegen, unter o/e Kostenfolge. Ferner sei die amtliche Verteidigung auch für das zweitin- stanzliche Verfahren zu bewilligen.

C. Mit Verfügung vom 10. September 2014 stellte der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft fest, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft we- der einen begründeten Antrag auf Nichteintreten noch Anschlussberufung erklärt hat.

D. Der Beschuldigte wiederholte mit Berufungsbegründung vom 13. November 2014 sei- ne mit Berufungserklärung vom 18. August 2014 gestellten Rechtsbegehren.

E. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stellte mit Berufungsantwort vom 16. Dezem- ber 2014 die Anträge, es sei die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidenten zu bestätigen. Ferner seien die Kosten des Beru- fungsverfahrens dem Beschuldigten zu überbinden.

F. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 bewilligte der Präsident des Kantonsgerichts für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Advokat Dr. Nicolas Roulet und stellte der Staatsanwaltschaft zugleich das Erscheinen zur Berufungs- verhandlung frei.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. An der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheint der Beschuldig- te, A.____, mit seinem Verteidiger, Advokat Dr. Nicolas Roulet. Der Beschuldigte wiederholt seine Anträge gemäss Berufungserklärung vom 18. August 2014 sowie Berufungsbegründung vom 13. November 2014. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen I. Formelles

  1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollstän- dige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gleichwohl überprüft das Berufungsgericht das erstin- stanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Än- derung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert.

  2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidenten Basel-Landschaft vom

  3. März 2014 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 10. April 2014 (Berufungsanmeldung) und 18. August 2014 (Berufungserklärung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Auf die Berufung ist somit einzutreten.

II. Materielles Verletzung des Anklageprinzips

  1. In seinem Urteil vom 26. März 2014 führt der Strafgerichtsvizepräsident aus, der Be- schuldigte sei am 18. November 2010 um 22.03 Uhr mit einem Personenwagen BMW (B.) auf der Bruderholzstrasse in Richtung Münchenstein gefahren, wobei er während dieser Fahrt infolge mangelnder Aufmerksamkeit beziehungsweise Vorsicht, hervorgerufen durch ein unbe- kanntes Fehlverhalten, eventuell in Kombination mit der Nichtvertrautheit der Eigenschaften des Fahrzeugs, dem vorausgehenden Alkoholkonsum und der gefahrenen Geschwindigkeit von mindestens 91 km/h, die Herrschaft über das Fahrzeug verloren habe. In der Folge sei sein Fahrzeug ins Schleudern geraten, auf die Gegenfahrbahn gekommen und dort mit einem Per- sonenwagen Daewoo (C.) und anschliessend mit dem hinter dem Fahrzeug Daewoo fah- renden Personenwagen BMW (D.____) kollidiert, wobei anlässlich der ersten Kollision die Len-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht kerin des Fahrzeugs Daewoo ums Leben gekommen sei. Als Grund für das Schleudern und die Kollision des Fahrzeugs auf der Gegenfahrbahn komme einzig und alleine ein Fehlverhalten des Beschuldigten in Frage, da sämtliche anderen Ursachen auszuschliessen seien. Das Fehl- verhalten könne mangels Angaben des Beschuldigten zum Unfallhergang nicht genau festge- stellt werden. Indes würden einige Faktoren vorliegen, welche einzeln oder in Kombination ge- eignet seien, zu einem Fehlverhalten zu führen, wie vor allem der Alkoholkonsum, die über der am Unfallort zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegende Geschwindigkeit von mindestens 91 km/h, die vom Tagesablauf abzuleitende Müdigkeit oder ein anderes Fehlverhalten. Der Be- schuldigte habe die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und habe zufolge mangelnder Vor- sicht seinen Pflichten als Fahrer nicht nachkommen können. Folglich habe sich der Beschuldig- te der fahrlässigen Tötung strafbar gemacht.

  1. Demgegenüber macht der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 13. November 2014 geltend, die Vorinstanz verstosse gegen das Anklageprinzip, indem sie in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt nicht nur den Strafbefehl berücksichtige, sondern zudem auch das Überweisungsschreiben. Massgebend sei einzig die Sachverhaltsschilderung gemäss Strafbe- fehl vom 12. März 2013. Laut besagtem Strafbefehl habe er aus nicht restlos geklärten Gründen die Herrschaft über das Fahrzeug verloren. Er bestreite jedoch, dass ihm der Vorwurf einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit gemacht werden könne, aus welcher der entsprechende Unfall resultiert sei, zumal der Vorwurf einer solchen dem Strafbefehl nicht zu entnehmen sei. Na- mentlich seien diverse Gründe für den Verlust der Kontrolle über das Fahrzeug denkbar, welche ausserhalb des Einflussbereichs des Beschuldigten stünden. Die Staatsanwaltschaft zeige je- doch nicht auf, aus welchem konkreten Grund er vorliegend die Herrschaft über das Fahrzeug verloren haben soll, weshalb er freizusprechen sei. Insbesondere werde die von der Vorinstanz angeführte angebliche Müdigkeit des Beschuldigten im angeklagten Sachverhalt nicht erwähnt. Hinzu komme, dass die am Unfallort festgestellten Reifenspuren mangels Vergleich mit den Reifen des vom Beschuldigten gefahrenen Fahrzeugs nicht diesem zugeordnet werden könn- ten, womit eine wichtige Grundlage für die im Gutachten erstellten Berechnungen entfalle und nicht davon ausgegangen werden könne, der Beschuldigte sei mit leicht überhöhter Geschwin- digkeit unterwegs gewesen. Überdies könne auch der Gutachter nicht mit an Sicherheit gren- zender Wahrscheinlichkeit sagen, dass die dem Schleudern vorausgegangene falsche Lenkung des Fahrzeugs auf einem persönlich vorwerfbaren Verhalten des Beschuldigten beruhe. Schliesslich sei aufgrund der gesamten Unfallfolgen sowie den Auswirkungen dieser auf den Beschuldigten von einer Bestrafung abzusehen, zumindest seien die Kosten des erstinstanzli- chen Hauptverfahrens zu Lasten des Staates zu verlegen.

  2. Die Staatsanwaltschaft legt mit Berufungsantwort vom 16. Dezember 2014 dar, sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand, namentlich Ort, Datum, Zeit und Folgen der Tatausführung, seien im Strafbefehl klar und deutlich umschrieben, so dass dem Beschuldigten klar gewesen sei, was für Taten ihm vorgeworfen würden und was Gegenstand des Verfahrens sei. Ferner seien die Ausführungen im Überweisungsschreiben reine Ergänzungen des im Strafbefehl geschilderten Sachverhalts, wobei das Beweisthema weder geändert noch erweitert worden sei. Namentlich sei das fahrlässige Verhalten des Beschuldigten bereits im Strafbefehl

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht umschrieben. Im Weiteren sei aufgrund der ermittelten Gesamtumstände von einem Fehlverhal- ten des Beschuldigten auszugehen. Dabei habe sowohl die Überschreitung der Geschwindig- keitsgrenze als auch die Angetrunkenheit des Beschuldigten das Fehlverhalten und die nach- folgende Kollision begünstigt. Für allfällige weitere Gründe, die ein fehlbares Lenkverhalten er- klären könnten, gebe es keinerlei Hinweise.

  1. Die Verfahrensleitung des Gerichts prüft gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO, ob (lit. a) die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind, (lit. b) die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind oder (lit. c) Verfahrenshindernisse bestehen. Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Nach Eröffnung der Hauptverhandlung kön- nen das Gericht und die Parteien gemäss Art. 339 Abs. 2 StPO Vorfragen aufwerfen unter an- derem betreffend (lit. a) die Gültigkeit der Anklage, (lit. b) die Prozessvoraussetzungen sowie (lit. d) die Akten und die erhobenen Beweise. Gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Dabei handelt es sich um Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO beziehungsweise Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO, welche von Amtes wegen zu prüfen sind (vgl. KGer 470 14 287 vom

  2. Februar 2015). Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn gemäss Art. 356 Abs. 5 StPO auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwalt- schaft zurück (BGer 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014, E. 1.5). Die Überprüfung der Gültig- keit des Strafbefehls im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO sowie die allfällige Rückweisung an die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 356 Abs. 5 StPO sind zwingend vorzunehmen, weshalb eine Verletzung dieser Vorgaben durch die Vorinstanz einen wesentlichen Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO darstellen, der im Berufungsverfahren nicht geheilt werden kann. Folglich ist in einem solchen Fall entsprechend Art. 409 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fäl- lung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen.

  3. Eine ungenügende Umschreibung des vorgeworfenen Sachverhalts lässt den Strafbe- fehl gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts als ungültig im Sinne von Art. 356 Abs. 5 StPO erscheinen (BGer 6B_848/2013 vom 3. April 2014, E. 1.4; MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 9 N 61b). Zu prüfen ist demzufolge zunächst die Rü- ge des Beschuldigten, der Anklagegrundsatz sei verletzt. Gemäss dem in Art. 9 Abs. 1 StPO geregelten Anklagegrundsatz kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sach- verhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung ge- bunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Dem Anklagegrundsatz kommen mehrfache Funktionen zu. Zunächst soll er sicherstellen, dass diejenige Person, die den Vorwurf erhebt, nicht dieselbe ist, die ihn beurteilt (Rollentrennung). Überdies soll die Anklageschrift das Thema des Strafprozes- ses klar umschreiben (Umgrenzung), so dass die beschuldigte Person weiss, was ihr vorgewor- fen wird, damit sie sich verteidigen kann (Information). Schliesslich leistet das Akkusationsprin-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht zip Gewähr, dass sich der erhobene Vorwurf im Verlauf des Prozesses nicht beliebig ändern kann (Fixierung, Immutabilität; MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kom- mentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N 16 ff.; WOLFGANG WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N 8 ff.). Nach der Umgrenzungsfunktion können Gegenstand des gerichtli- chen Verfahrens nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Mithin bestimmt die Anklageschrift beziehungsweise deren Inhalt den Prozessgegen- stand. Die Anklage muss die zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise um- schreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 9 N 36 f.; WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., Art. 9 N 11 ff.; BGer 6B_984/2009 vom 25. Februar 2010, E. 2.3). Dementsprechend wird verlangt, dass die Tat einerseits ausreichend individualisiert ist, d.h. ihre tatsächlichen Ver- umständungen oder Tatbestandsmerkmale – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwir- kung sowie angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – angegeben sind; andererseits sind die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuhe- ben (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO; BGE 120 IV 348, E. 3c).

  1. Bei Fahrlässigkeitsdelikten kommt der Anklage der Elemente, die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft auf eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit schliessen lassen, entscheidende Bedeutung zu. Es sind insbesondere die objektiven und subjektiven Umstände anzuführen, welche das inkriminierte Verhalten als unvorsichtige Pflichtwidrigkeit erscheinen lassen. Dabei sind etwaige Bestimmungen anzugeben, aus denen sich das normgemässe Alternativverhalten ergibt und darzustellen, wie der Beschuldigte dieser Vorschrift zuwider gehandelt hat. Fehlt es an diesbezüglichen Bestimmungen, muss aus der Anklageschrift zumindest implizit hervorge- hen, wie sich der Beschuldigte hätte sorgfaltsgemäss verhalten sollen. Bei fahrlässigen Erfolgs- delikten muss die Anklageschrift überdies aufzeigen, inwieweit der Eintritt des tatbestandsmäs- sigen Erfolgs für den Beschuldigten voraussehbar war und dieser hätte vermieden werden kön- nen, wobei die Angabe der entsprechenden tatsächlichen Umstände als ausreichend erachtet wird (STEFAN HEIMGARTNER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 325 N 35; BGE 120 IV 348, E. 3c).

  2. Der Inhalt des Strafbefehls wird durch seine Doppelfunktion als Anklageersatz im Falle einer Einsprache und als rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf Einsprache bestimmt. Nach Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO enthält der Strafbefehl insbesondere den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird. Aus der Doppelfunktion des Strafbefehls ergibt sich, dass die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den an eine Anklageschrift gestellten An- sprüchen vollumfänglich genügen muss. Dies gilt unbesehen der Komplexität des Sachverhalts oder der Art der zur Diskussion stehenden Delikte (BGE 140 IV 188, E. 1.4 f.; MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N 61a). Die massgeblichen Elemente der Anklage müssen im Strafbefehl selbst enthalten sein. Eine Umschreibung des vorgeworfenen Sachverhalts anlässlich der Überweisung an das erstin- stanzliche Gericht kann demgegenüber nicht genügen, zumal die beschuldigte Person, die es unterlässt eine gültige Einsprache zu erheben, auf elementarste Verfahrensrechte verzichtet, was sie nur in Kenntnis der Sach- und Rechtslage tun kann. Ebenso ist nicht ausreichend, dass

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich der Sachverhalt aus den Akten ergibt (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N 61a; BGer 6B_262/2014 vom 16. Dezember 2014, E. 1.5; BGE 140 IV 188, E. 1.6). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt eine ungenügende Umschreibung des vorgeworfenen Sachverhalts den Strafbefehl als ungültig im Sinne von Art. 356 Abs. 5 StPO erscheinen (BGer 6B_848/2013 vom 3. April 2014, E. 1.4; MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 9 N 61b).

  1. Entsprechend den vorstehenden rechtlichen Ausführungen ist zur Beurteilung, ob der Anklagegrundsatz im vorliegenden Fall verletzt ist, einzig der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft vom 12. März 2013 geschilderte Sachverhalt zu berücksichtigen. Mithin sind die mit Überweisungsschreiben der Staatsanwaltschaft an das Strafgericht vom 4. Mai 2013 geschil- derten Darlegungen bei der Prüfung der Einhaltung des Anklagegrundsatzes entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unbeachtlich.

  2. In Bezug auf die Frage einer allfälligen Verletzung des Anklagegrundsatzes ist zu- nächst im Sinne einer Vorfrage zu prüfen, ob auf das Gutachten von Prof. Dr.-Ing. E.____ vom

  3. Juni 2011 (act. 629 ff.), seine Ergänzungsgutachten vom 27. September 2011 (act. 705 ff.) und 13. Februar 2012 (act. 729 ff.) sowie seine anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 26. März 2014 (act. 995 ff.) zu Protokoll gegebenen Darlegungen abzustellen ist. Das Gericht würdigt das Gutachten grundsätzlich frei. Es darf in Fachfragen nicht ohne triftige Grün- de von der Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten unter Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Willkürverbot und gegen die Verfahrensrechte der Parteien verstossen, namentlich wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGE 129 I 49, E. 4). Vorliegend erweisen sich die Ausführun- gen von Prof. Dr.-Ing. E.____ durchwegs als sorgfältig begründet und widerspruchsfrei. In sei- nen Ergänzungsgutachten vom 27. September 2011 und 13. Februar 2012 nimmt der Sachver- ständige ausserdem die Vorbringen des Beschuldigten auf und widerlegt diese in schlüssiger Weise. Ebenso geht er auch vor den Schranken des Strafgerichts auf die Fragen des Beschul- digten ein und zeigt nachvollziehbar auf, wie er zu seinen Schlussfolgerungen kommt. Soweit der Beschuldigte im Hinblick auf die vom Sachverständigen verwendeten Formeln geltend macht, das Gutachten müsse für einen Laien verständlich sein, ist festzustellen, dass die vom Sachverständigen bei den Berechnungen verwendeten Grundlagen und Formeln im Gutachten vom 6. Juni 2011 sowie im Ergänzungsgutachten vom 27. September 2011 angeführt werden. Es würde offenkundig den Rahmen eines Gutachtens sprengen, wenn der Sachverständige die Herleitung der von ihm verwendeten Formeln sowie die physikalischen Grundgesetze darzule- gen beziehungsweise didaktisch aufzuzeigen hätte. Massgebend ist vielmehr, dass das Gut- achten nachvollziehbar und in sich schlüssig ist, wobei namentlich die zur Berechnung verwen- deten Grundlagen anzugeben sind, was hinsichtlich des vorliegenden Gutachtens zu bejahen ist.

  4. Im Weiteren macht der Beschuldigte betreffend das Gutachten von Prof. Dr.-Ing. E.____ vom 6. Juni 2011 geltend, die von der Polizei auf der Strasse festgestellten Reifenspu-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ren seien nicht zweifelsfrei dem vom Beschuldigten gefahrenen Fahrzeug zuordenbar, weshalb diese nicht als Grundlage für die Berechnungen des Sachverständigen dienen dürften. Dem kann nicht gefolgt werden. Die besagten Pneuabriebspuren wurden durch die Unfallgruppe der Polizei Basel-Landschaft in ihrem Bericht vom 14. Januar 2011 dem vom Beschuldigten gefah- renen Personenwagen BMW (B.) zugeordnet (act. 103). Es sind keine plausiblen Gründe ersichtlich, um an dieser Feststellung zu zweifeln, zumal es sich bei der Unfallgruppe der Poli- zei Basel-Landschaft um eine auf Situationen wie die vorliegende spezialisierte Einheit handelt. Das vom Beschuldigten vorgebrachte Vorgehen, wonach Abriebmaterial der Pneuspuren mit den Reifen des vom Beschuldigten gefahrenen Fahrzeugs hätte verglichen werden müssen, wäre einzig dann erforderlich gewesen, wenn die Pneuabriebspuren nicht zweifelsfrei hätten zugeordnet werden können. Dies ist jedoch vorliegend gerade nicht der Fall. Schliesslich kommt hinzu, dass die Pneuabriebspuren mit den übrigen Feststellungen der Polizei Basel- Landschaft sowie den Darlegungen von Sarah Butz und Stephan Doppler übereinstimmen, weshalb das Vorbringen des Beschuldigten, die Spuren könnten von einem anderen Unfall stammen, rein theoretischer Natur sind und daher auch in dieser Hinsicht keine Gründe ersicht- lich sind, an den Feststellungen der Unfallgruppe der Polizei Basel-Landschaft zu zweifeln. Folglich erweisen sich sowohl das Gutachten von Prof. Dr.-Ing. E. vom 6. Juni 2011, seine Ergänzungsgutachten vom 27. September 2011 und 13. Februar 2012 als auch seine anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. März 2014 zu Protokoll gegebenen Ausfüh- rungen durchwegs als in sich stimmig, weshalb auf diese abzustellen ist.

  1. Den Darlegungen des Sachverständigen ist unter anderem zu entnehmen, dass die Unfallursache in einem Fahrfehler des Beschuldigten zu sehen ist, wobei sich aus technischer Sicht der Schleudervorgang mit heftigen Lenkbewegungen des Beschuldigten und Lenken nach rechts nach der Einleitung des Schleuderns oder alternativ ein manuelles Zurückschalten am Wählhebel der Automatik bei einem ungünstigen Drehzahlzustand, verbunden mit einer soeben genannten Lenkaktion, erklären lässt (act. 629, 657, 997). Dementsprechend wird im Strafbe- fehl vom 12. März 2013 dem Beschuldigten vorgeworfen, die Herrschaft über das von ihm ge- fahrene Fahrzeug verloren zu haben. Fraglich ist nunmehr, ob die Sorgfaltspflichtverletzung sowie die Relevanz der Missachtung der Sorgfaltspflicht für den Erfolgseintritt, mithin die Vor- aussehbarkeit sowie die Vermeidbarkeit des Erfolgs bei pflichtgemässem Verhalten, im Strafbe- fehl dem Beschuldigten ausreichend vorgeworfen werden. Der mit Strafbefehl vom 12. März 2013 angeklagte Sachverhalt zählt diverse möglicherweise ursächliche Sorgfaltspflichtverlet- zungen auf, namentlich die Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 11 km/h, die regennasse Fahrbahn, die fehlende Vertrautheit des Beschuldigten mit dem von ihm gefahrenen Personenwagen BMW (B.____) respektive mit dem technischen Zustand des Personenwagens und dessen Leistungsstärke sowie den Konsum von Alkohol. Die Staatsan- waltschaft führt nicht aus, welche Missachtung einer Sorgfaltspflicht sie hinsichtlich des einge- tretenen Erfolgs für relevant ansieht. Allenfalls erachtet sie die vorgenannten Elemente in ihrer Gesamtheit als für den Fahrfehler des Beschuldigten ursächliche Sorgfaltspflichtverletzung, was sich jedoch nicht ausdrücklich dem Strafbefehl entnehmen lässt; namentlich auch nicht aus den unter dem Titel "Strafzumessung" gemachten Ausführungen. Hinzu kommt, dass mit besagtem Strafbefehl vorgebracht wird, der Beschuldigte habe die Herrschaft über das Fahrzeug aus nicht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht restlos geklärten Gründen verloren. Nach Ansicht des Kantonsgerichts werden wesentliche Elemente, welche auf eine voraussehbare und vermeidbare pflichtwidrige Unvorsichtigkeit schliessen lassen, in der Anklageschrift nicht angeführt. Demnach sind aufgrund der Verfahren- sakten dringende Anhaltspunkte gegeben, dass ein Einnicken am Steuer respektive ein Fahren in übermüdetem Zustand (Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 31 Abs. 2 SVG) zumindest Mitursache des Fahrfehlers des Beschuldigten war. Dementsprechend sind die auf der Strasse festgestellten Pneuabriebspuren gemäss dem Sachverständigen nicht durch einen Bremsvorgang des Beschuldigten entstanden, sondern durch den Schräglauf und Schlupf an den Hinterrädern (act. 659). Folglich zeigt sich, dass der Beschuldigte, obwohl er auf die Ge- genfahrbahn geraten ist, das Bremspedal nicht betätigt hat. Hinzu kommt, dass der Sachver- ständige in Bezug auf das von ihm festgestellte Lenkmanöver des Beschuldigten vor den Schranken des Strafgerichts ausgeführt hat, dass erfahrungsgemäss solche Manöver dafür stehen, dass der Fahrer einschlafe, wieder erwache und dabei eine heftige Lenkbewegung ma- che (act. 1001). Ferner ist dem Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 14. Januar 2011 zu entnehmen, dass der Beschuldigte angegeben habe, etwas müde gewesen zu sein (act. 113). Schliesslich erachtet auch die Vorinstanz die Müdigkeit des Beschuldigten – in Verletzung des Anklageprinzips, zumal eine allfällige Müdigkeit in der Anklageschrift nicht vorgeworfen wird – zumindest als Mitursache des Fahrfehlers des Beschuldigten (S. 20 des vorinstanzlichen Ur- teils) und berücksichtigt diese in Bezug auf die Sorgfaltspflichtverletzung. Im Weiteren ist es aufgrund der gesamten Umstände des zu beurteilenden Unfalls ausgesprochen naheliegend, dass der Beschuldigte mindestens nicht die gebotene Aufmerksamkeit im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG der Strasse widmete. Mit Strafbefehl vom 12. März 2013 hat es die Staatsanwalt- schaft allerdings unterlassen, eine mangelnde Aufmerksamkeit des Beschuldigten in der Ankla- geschrift aufzunehmen, weshalb auch diesbezüglich zufolge Anklagegrundsatzes nicht von ei- ner solchen ausgegangen werden darf.

  1. Des Weiteren wird im Strafbefehl vom 12. März 2013 nicht dargelegt, inwiefern der Erfolgseintritt zufolge mindestens der im Strafbefehl genannten Sorgfaltspflichtverletzungen für den Beschuldigten voraussehbar war und inwieweit dieser hätte vermieden werden können. Zwar ist – entsprechend den diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen (Ziffer 6 des vorliegen- den Urteils) – ausreichend, dass die entsprechenden tatsächlichen Umstände angegeben wer- den, gleichwohl muss zumindest aus dem Strafbefehl, mithin der Anklageschrift, ersichtlich sein, welche konkreten Sorgfaltspflichtverletzungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden, da andernfalls die Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt, mithin die Vor- aussehbarkeit sowie die Vermeidbarkeit des Erfolgs bei pflichtgemässem Verhalten, nicht ge- prüft werden kann. Dies fehlt im vorliegenden Strafbefehl. Es ergibt sich auch nicht implizit aus dem Strafbefehl, wie sich der Beschuldigte hätte sorgfaltsgemäss verhalten sollen, damit der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs hätte vermieden werden können. Namentlich wird zwar angeführt, der Beschuldigte habe sich weder mit dem technischen Zustand noch mit der PS- Leistung des Fahrzeugs vertraut gemacht. Diesbezüglich wird in der Anklageschrift jedoch in keiner Weise die Vermeidbarkeit des Erfolgs bei pflichtgemässem Verhalten dargelegt. Hinzu kommt, dass gemäss dem Gutachten von Prof. Dr.-Ing. E.____ vom 6. Juni 2011 sowie seinem Ergänzungsgutachten vom 13. Februar 2012 weder Mängel am Fahrzeug noch die überhöhte

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Geschwindigkeit – zumindest für sich alleine genommen – als Unfallursache in Betracht kom- men (act. 653 ff., 731). Es ist daher in keiner Weise ersichtlich, inwiefern der Erfolg vermeidbar gewesen wäre, wenn der Beschuldigte sich mit dem technischen Zustand oder der PS-Leistung des Fahrzeugs vertraut gemacht hätte.

  1. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zeigt sich zusammenfassend, dass der Strafbefehl vom 12. März 2013 die sich angesichts der Beweislage aufdrängenden und mass- gebenden objektiven sowie subjektiven Umstände, welche das inkriminierte Verhalten als un- vorsichtige Pflichtwidrigkeit erscheinen lassen, nicht erwähnt und betreffend dieser Vorwürfe weder die Voraussehbarkeit noch die Vermeidbarkeit beschrieben sind. Soweit Sorgfaltspflicht- verletzungen vorgeworfen werden, werden diese nur ungenügend umschrieben, wobei insge- samt nicht klar ist, wie die Fragen der Vermeidbarkeit und der Voraussehbarkeit in Zusammen- hang mit dem technischen Zustand sowie der PS-Leistung des Fahrzeugs zu bringen sind, zu- mal der Sachverständige ausführt, dass weder die Geschwindigkeit des Beschuldigten noch der technische Zustand des Fahrzeugs für sich alleine gesehen für den Erfolgseintritt kausal waren. Dazu kommt, dass weder das Fahren in fahrunfähigem Zustand zufolge Übermüdung (Art. 31 Abs. 2 SVG) noch die mangelnde Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG) – der Rechtsprechung betreffend Fahrlässigkeitsdelikte entsprechend – angeklagt sind, obwohl die Akten- und Be- weislage geradezu nach einer Überprüfung dieser Punkte rufen. Namentlich genügt bei Fahr- lässigkeitsdelikten die blosse Erwähnung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen gerade nicht. Der Strafbefehl ist daher entsprechend den vorstehenden rechtlichen Darlegungen (Zif- fer 4 und 5 des vorliegenden Urteils) zufolge Verletzung des Anklageprinzips als ungültig zu qualifizieren. Es wäre mithin an der Vorinstanz gewesen, im Anschluss an die Prüfung der An- klage gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO den Strafbefehl in Anwendung von Art. 356 Abs. 5 StPO zufolge Ungültigkeit aufzuheben und den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und diese anzuhalten, die Anklagehypothese – nament- lich in Beachtung der gutachterlichen Feststellungen – neu zu formulieren, diese dem Beschul- digen vorzuhalten und entsprechend dem Ergebnis der Beweiserhebungen eine den Anforde- rungen genügende Anklageschrift zu verfassen. Schliesslich ist ergänzend festzustellen, dass es nach der Systematik der Strafprozessordnung in erster Linie der Staatsanwaltschaft obliegt, die notwendigen Beweise zu erheben, diese der beschuldigten Person gehörig vorzuhalten und gestützt auf die diesbezüglichen Aussagen der beschuldigten Person etwaige weitere Beweis- erhebungen vorzunehmen. Gemäss Art. 308 Abs. 3 StPO ist es nämlich ihre Aufgabe, im Falle der Anklageerhebung dem Gericht die wesentlichen Grundlagen zu liefern, die es ihm erlauben, über die Schuld der beschuldigten Person zu entscheiden und die Strafe festzusetzen. Die Staatsanwaltschaft trägt die Hauptverantwortung für die Beweiserhebung, da das System der beschränkten Unmittelbarkeit der Beweise vor dem Gericht der Untersuchung während des Vorverfahrens eine besondere Bedeutung zukommen lässt (BGer 1B_304/2011 vom 26. Juli 2011, E. 3.2.1; Pra 2012 Nr. 54 S. 379).

14 In Beachtung der vorstehenden rechtlichen Ausführungen (Ziffer 4 des vorliegenden Urteils) ist das angefochtene Urteil aufgrund wesentlicher Mängel des erstinstanzlichen Verfah- rens in Anwendung von Art. 409 Abs. 1 StPO aufzuheben und die Sache zur neuen Entschei-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht dung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei die Vorinstanz gemäss Art. 356 Abs. 5 StPO zu verfahren hat.

III. Kosten

  1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten in Anwen- dung von Art. 428 Abs. 4 StPO zu Lasten des Staates, wobei die Gerichtsgebühr gestützt auf § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf Fr. 4'500.-- festzusetzen ist. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von Fr. 200.--, welche eben- falls durch den Staat zu tragen sind.

  2. Mit Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts vom 17. Dezember 2014 wurde dem Beschuldigten für das Rechtsmittelverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Anlässlich der Hauptverhandlung reicht der Rechtsvertreter des Beschuldigten seine Honorarnote vom

  3. März 2015 ein, welche einen Aufwand von 9.5 Stunden à Fr. 200.-- (§ 3 Abs. 2 der Tariford- nung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112) ausweist. Für die kantonsgerichtliche Hauptverhandlung sind ausserdem 5 Stunden à Fr. 200.-- (inklusive Entschädigung für die An- und Rückreise; § 16 Abs. 2 TO) einzusetzen, weshalb dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Dr. Nicolas Roulet, für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Parteientschä- digung von Fr. 3'051.60 (inklusive Auslagen von Fr. 151.60) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 244.15, insgesamt somit Fr. 3'295.75, aus der Gerichtskasse zu entrichten ist.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidenten Basel-Landschaft vom 26. März 2014, auszugsweise lautend:

„1. A.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 12. März 2013 der fahrlässigen Tötung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehba- ren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 90.--, bei ei- ner Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. (i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG), Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB.

  1. Gemäss Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO werden die Verfahren wegen mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung so- wie Widerhandlung gegen die Verkehrsregelnverordnung aufgrund der eingetretenen Verjährung eingestellt.

  2. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von ins- gesamt Fr. 6‘358.75 (inkl. Auslagen und MWSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet.

Der Beurteilte ist, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).

  1. Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 StPO die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 34‘647.60, beste- hend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 30‘073.10, den Kosten des Experten an der Hauptver- handlung von Fr. 1‘074.50 sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘500.--."

wird in Anwendung von Art. 409 Abs. 1 StPO aufgehoben und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen, wobei die Vorinstanz dabei gemäss Art. 356 Abs. 5 StPO zu verfahren hat.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'700.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 4'500.-- sowie Auslagen von Fr. 200.--, gehen zu Lasten des Staates.

III. Zufolge Gutheissung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmit- telverfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Dr. Nicolas Roulet, ein Honorar von Fr. 3'051.60 (inklusive Ausla- gen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 244.15, insgesamt somit Fr. 3'295.75, aus der Gerichtskasse entrichtet.

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Entscheidungsdatum
17.03.2015
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026