Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 12. März 2015 (720 14 230)
Invalidenversicherung
IV-Rente; „Burnout“ entspricht keiner Erkrankung im Sinne der anerkannten internatio- nalen Klassifikationssysteme
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kan- tonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiber Tobias Rebmann
Parteien Personalvorsorgestiftung für die Angestellten der Generalagen- turen der Allianz Suisse, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen, Beschwer- deführerin
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Beigeladener A.____, vertreten durch Dr. Georg Schürmann, Advokat, St. Alban- Vorstadt 21, 4052 Basel
Betreff IV-Rente
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Der 1964 geborene A.____ ist gelernter Koch und führte von 1987 bis 1989 eine Hote- linsel in F.. Nachdem er 1989 in die Schweiz zurückgekehrt war, arbeitete er bei verschie- denen Versicherungsgesellschaften. Ab 1. Januar 2012 war er als Leiter Kundendienst und stellvertretender Generalagent bei der B. angestellt. Im Jahr 2011 stellten sich erstmals körperliche Symptome in Form eines Brennens am ganzen Körper ein. Trotz diverser Untersu- chungen konnte die Ursache der erhöhten Entzündungswerte nicht gefunden werden. Im Früh- ling 2012 schränkten psychische Symptome seine Arbeitsfähigkeit ein und vom 22. November bis 20. Dezember 2012 hielt er sich stationär in der C.____ auf. Am 11. Ap- ril 2013 meldete sich A.____ unter Hinweis auf Depressionen, Burnout und Blutentzündungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Ab 1. Mai 2013 war er zu 50% als Kundenberater ohne Führungsfunktion bei der B.. Per 1. Juli 2013 wur- de er als Kundenberater für die D. angestellt, dies zu einem Garantielohn von Fr. 220‘000.-
B. Hiergegen erhob die Personalvorsorgestiftung für die Angestellten der Generalagentu- ren der Allianz Suisse am 13. August 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, die Verfügung vom 17. Juni 2014 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass A.____ keinen Anspruch auf eine IV-Rente habe, eventualiter sei die Sache zur Vornahme von zusätzlichen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass vorlie- gend ab 12. November 2013 ein Gesundheitsschaden verneint werden müsse, womit auch kei- ne Invalidität vorliegen könne.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2013 beantragte die IV-Stelle die Abwei- sung der Beschwerde.
D. A.____ wurde zum Verfahren beigeladen und liess, vertreten durch Dr. Georg Schür- mann, Advokat, mit Eingabe vom 11. November 2014 die Abweisung der Beschwerde beantra- gen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass sich die gesundheitlichen Symp- tome wieder einstellen würden, sollte er die Einschränkungen in Bezug auf seine Arbeit nicht einhalten. Eine Arbeitsfähigkeit bestehe nur im Rahmen einer normalen Stress- und Arbeitsbe- lastung ohne Ausübung einer leitenden Funktion. Zum heutigen Zeitpunkt sei er allerdings wie- der ganz arbeitsunfähig und er müsse Antidepressiva einnehmen.
E. Mit Stellungnahme vom 5. Januar 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Begehren fest.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
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1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versiche- rungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständig- keit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beur- teilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Be- handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines ande- ren Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000). Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Ein- spracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung hat. So ist namentlich eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge selbständig zur Be- schwerde legitimiert, soweit durch die in Frage stehende Verfügung ihre eigene Leistungspflicht beeinflusst wird (vgl. dazu THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, S. 477 f.). In BGE 132 V 1 ff. stellte das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heu- te: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) fest, dass die durch die Judikatur näher um- schriebene Bindungswirkung der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die (obli- gatorische) berufliche Vorsorge (BGE 115 V 208 und 215 sowie 118 V 39 E. 2 und 3) in den Art. 23 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsor- ge (BVG) vom 25. Juni 1982 positivrechtlich ausdrücklich verankert ist. Dies zeige sich darin, dass sich der Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vor- sorge an den sachbezüglichen Voraussetzungen des IVG orientiert (Art. 23 lit. a BVG in der seit
1.3 In vorliegender Streitsache hat die IV-Stelle den Beginn des Rentenanspruchs auf den
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbs- fähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Ein- gliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c).
2.2 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Diese Legaldefinition stimmt im Wesentlichen mit dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit überein, wie ihn die Rechtspraxis vor dem Inkrafttreten des ATSG entwickelt hatte (BGE 129 V 53 E. 1.1 in fine mit Hinweisen). Die bis zum 31. Dezember 2002 ergangene diesbezügliche Rechtsprechung des EVG bleibt folglich weitestgehend anwendbar (BGE 130 V 345 E. 3.1.1).
2.3 Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburts- gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu ver- stehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach dem im Rahmen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über- windbar ist (Satz 2).
2.4 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchti- gung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich an- erkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 50 E. 1.2, 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belas- tenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zu- kommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Ist eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der weiteren Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens wil- lensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 299 E. 5a mit Hinweisen). Zur Annahme einer durch eine psychische Gesundheits- beeinträchtigung verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternati- ve Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; vgl. auch BGE 127 V 298 E. 4c in fine).
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2.5 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abge- stuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist.
2.6 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh- rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkom- men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1).
3.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgegliche- nen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutba- rerweise noch verrichtet werden können (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozi- alversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).
3.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungs- prozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle an- deren Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismit- tel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ge- statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu- geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer- den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; AHI- Praxis 2001 S. 113 E. 3a).
3.3 Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 ff. E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit weiteren Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befun- de zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuer- kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Diese im Bereich der Unfallversicherung entwi- ckelten Grundsätze finden für das IV-Verwaltungsverfahren sinngemäss Anwendung (Urteile des EVG vom 9. August 2000, I 437/99 und I 575/99, E. 4b/bb). In Bezug auf Berichte von be- handelnden Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Bei der Ab- schätzung des Beweiswerts im Rahmen einer freien und umfassenden Beweiswürdigung dürfen allerdings auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen wer- den. Der Umstand allein, dass eine Einschätzung vom behandelnden Mediziner stammt, darf nicht dazu führen, sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen. Die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte bringt oft wertvolle Erkennt- nisse hervor. Auf der anderen Seite lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich be- stellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 175 E. 4; Urteil des EVG vom 13. Juni 2001, I 506/00, E. 2b) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab- weichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjek- tiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutach- tung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2013, 8C_733/2012, E. 3.2 mit Hinweisen).
4.1 Medizinische Grundlage der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2014 bildet ein von der IV-Stelle bei E.____ eingeholtes psychiatrisches Gutachten vom 16. Dezember 2013, basierend auf den entsprechenden Untersuchungen vom 12. November 2013. Die psychiatrischen Gutachter konnten dabei keine psychiatrische Diagno- se mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Als Belastungsfaktoren mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter eine Burnout-Symptomatik (ICD-10: Z73.0) so-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht wie eine Akzentuierung von narzisstischen Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1). Ohne Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden dem Beigeladenen eine Nikotinabhängigkeit und anamnes- tisch ein Status nach mittelgradig depressiver Episode, gegenwärtig remittiert, attestiert. Die vom Beigeladenen geschilderten Krankheitssymptome mit Gedankendrängen und -kreisen, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen und Blackouts liessen sich in der Untersuchung nicht so weit objektivieren, dass sich daraus der Hinweis auf eine akute depressive Symptomatik erge- ben hätte. Die Schilderung der - insbesondere - kognitiven Erschöpfung bei hoher Arbeitsbelas- tung, die erstmals im Jahr 2012 aufgetreten sei, lasse sich am ehesten im Rahmen eines Er- schöpfungssyndroms aufgrund jahrzehntelanger, sehr hoher Arbeitsbelastung als Burnout- Symptomatik verschlüsseln. Trotz bestehender Hinweise auf eine Akzentuierung der Persön- lichkeit sei ein Leidensdruck durch die bestehenden Persönlichkeitszüge nicht spürbar, womit keine Persönlichkeitsstörung klassifiziert werden könne. Eine mittelgradig depressive Episode konnten die Gutachter zur Zeit ihrer Untersuchungen ebenfalls nicht diagnostizieren. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beigelade zu 100% arbeitsfähig. Aufgrund der Persönlichkeitsak- zentuierung und des Erschöpfungssyndroms bestehe die Tendenz, sich über die eigenen Gren- zen dauerhaft zu überfordern, ohne auf körperliche und psychische Warnsignale zu reagieren. Dies könne zu einer Verstärkung der aufgetretenen Symptome und damit zu einer Verringerung der Arbeitsfähigkeit führen. Qualitativ werde der Beigeladene wahrscheinlich eingeschränkt bleiben bei Tätigkeiten, bei welchen der Verdienst an konkrete Arbeitsleistungen gekoppelt sei, wie z.B. Provisionszahlungen im Versicherungsbereich. Eine Tätigkeit mit begrenztem Zeit- und Arbeitsinhalt wäre deutlich besser geeignet, ebenso wären flexible Arbeits- und Pausenzeiten sinnvoll. In Bezug auf die Auswirkungen der Störungen auf die bisherige Tätigkeit hielten die Gutachter fest, dass sich eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer leichten Störung der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie der Anwendung fachlicher Kompetenzen ergebe. Die Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie die Durchhaltefä- higkeit seien leichtgradig beeinträchtigt. Längerfristig sei mit einer weiteren Stabilisierung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Durch verhaltenstherapeutische Massnahmen und durch eine psy- chotherapeutische Intervention sei zu erwarten, dass sich die Stresstoleranz verbessere. In Bezug auf die Frage nach der Zumutbarkeit anderer Tätigkeiten hielten die Gutachter fest, dass dem Beigeladenen alle Tätigkeiten zumutbar seien, in denen es keine vermehrte Stressbelas- tung, keine an Leistungen gekoppelten Gehälter sowie unflexible Arbeitszeiten gebe. Der Bei- geladene möchte aber nach eigenen Angaben weiterhin im Versicherungswesen tätig bleiben.
4.2 Wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.3 hiervor), ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Be- obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Solche Indizien liegen hier keine vor. Das genannte Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf allseitigen Untersuchungen, es werden auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, es wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben, es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi- zinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet. Die Beweis- kraft des Gutachtens wird vorliegend auch von keiner Partei in Frage gestellt.
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5.1 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.4 hiervor), darf das klinische Beschwerdebild nicht ein- zig in Beeinträchtigungen bestehen, welche von den belastenden soziokulturellen und psycho- sozialen Faktoren herrühren, sondern es hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Als Beispiel sei eine andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder ein damit vergleichbarer Leidenszustand genannt, der von depressiven Verstimmungszustän- den klar unterscheidbar ist. Derartige psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt eine Invalidität im hiervor genannten Sinne vorliegen kann. Soweit allerdings psychosoziale und soziokulturelle Faktoren selbständig und insofern direkte Ursachen der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sind, liegt keine Krankheit im Sinne der Invalidenversicherung vor. Wenn und soweit solche Umstände zu einer eigentli- chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2011, 9C_1040/2010, E. 3.2).
5.2 „Burn-out“ kann bei Personen mit bestimmten Persönlichkeitsmerkmalen in psychosozia- len Belastungssituationen auftreten. „Burn-out“ wird zwar unter dem Diagnose-Code ICD-10 Z.73.0 aufgeführt, es entspricht aber keiner Erkrankung im Sinne der anerkannten internationa- len Klassifikationssysteme. Bei den Z-Kodierungen handelt es sich lediglich um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens füh- ren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 2012, 9C_537/2011, E. 3.1 mit Hinweisen).
5.3 Das psychiatrische Gutachten der E.____ hält fest, dass zum Untersuchungszeitpunkt im November 2013 keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorgele- gen habe. Die beschriebene Burnout-Symptomatik sowie die Akzentuierung von narzisstischen Persönlichkeitszügen stellen als Z-codierte Diagnosen keine rechtserheblichen Gesundheitsbe- einträchtigungen dar (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 2012, 9C_537/2011, E. 3.1; BGE 127 V 294, E. 5a). Konsequenterweise attestierten die Gutachter dem Beigeladenen denn auch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zum Untersuchungszeitpunkt. Die von ihnen festgestellte qualita- tive Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit kann im Rahmen der IV-Rentenabklärung nicht be- rücksichtigt werden, weil es zumindest im Untersuchungszeitpunkt an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden fehlte.
5.4 Soweit der Beigeladene eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Verfü- gungserlass geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht die Gesetzesmässigkeit einer Verfügung in der Regel nach dem Sachverhalt zu beurteilen hat, der zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses gegeben war (vgl. BGE 130 V 140 E. 2.1).
5.5 Aufgrund des Fehlens einer rechtserheblichen Krankheitsdiagnose erübrigt sich daher vorliegend ein Einkommensvergleich. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ein überdurchschnittlich hohes Valideneinkommen nur berücksich- tigt werden kann, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass es weiterhin er-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht zielt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2011, 8C_671/2010, E. 4.5.1). Dies wäre vorliegend zumindest fraglich, kann jedoch offen bleiben.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Be- willigung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit- wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfah- renskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 600.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Par- tei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend haben die Beschwerdegegnerin sowie der Beigeladene als unterliegende Parteien die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammen- hang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen - vorbe- hältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO - keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Aufgrund dieser Bestimmung hat die Beschwerdegegnerin als Vorinstanz trotz Unter- liegens nicht für die Verfahrenskosten aufzukommen. Es rechtfertigt sich daher, dem Beigela- denen für den vorliegenden Prozess die Hälfte der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen.
6.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschla- gen.
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Ba- sel-Landschaft vom 17. Juni 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beigeladene keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 2. Dem Beigeladenen werden Verfahrenskosten von Fr. 300.-- auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zurückerstattet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.