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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. März 2015 (470 15 26)
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber i.V. Marco Gasser
Parteien A.GmbH, vertreten durch B., Geschäftsführer, Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabtei- lung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 15. Januar 2015
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 10. Februar 2014 erstattete die A.GmbH, vertreten durch B. (nachfolgend: A.____GmbH), Strafanzeige bei der Polizei Basel-Landschaft, Stützpunkt Liestal, wegen unbe- fugter Datenbeschaffung und unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem gegen unbekannte Täterschaft. B. Mit Verfügung vom 15. Januar 2015 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das gegen unbekannte Täterschaft wegen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143 bis Abs. 1 StGB) zum Nachteil der A.GmbH geführte Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein. Die Verfahrenskosten wurden dem Staat auferlegt. Auf die Begründung dieser Einstellungsverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob die A.GmbH am 27. Januar 2015 Be- schwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte, die Ver- fügung sei aufzuheben und das Strafverfahren zur Eruierung der Täterschaft sei fortzuführen. Weiter sei die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft anzuweisen, alle ausstehenden Abklärun- gen beim Dienst ÜPF, beim C.-Mitarbeiter D. und bei der IT Forensik – gemäss den bereits erfolgten Anträgen bei der Polizei und Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Feb- ruar und 12. Dezember 2014 – zur Eruierung der Täterschaft durchzuführen. D. In ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft die Abweisung der Beschwerde sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten an die beschwerdeführende Partei.
Erwägungen
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Januar 2015 stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Da aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich ist, zu welchem Zeitpunkt die Einstellungsverfügung vom 15. Januar 2015 der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, gilt die Beschwerde mit Postaufgabe vom 27. Januar 2015 als rechtzeitig erfolgt (Art. 396 Abs. 1 StPO). Indem die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2014 bei der Polizei Ba- sel-Landschaft, Stützpunkt Liestal, einen Strafantrag stellte, hat sie sich als Privatklägerin kon- stituiert. Sie hat somit ein rechtlich geschütztes Interesse daran, ob die angefochtene Einstel- lungsverfügung zu Recht erfolgte und ist folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO sowie § 15 Abs. 2 EG StPO. Die formellen Voraussetzungen sind damit erfüllt, sodass auf die Beschwerde einge- treten werden kann. 2.1 Im vorliegenden Fall stützt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihre Einstellungsver- fügung vom 15. Januar 2015 auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO. Sie führt dazu aus, dass die Be- schwerdeführerin die Firma E.____ mit der Analyse eines Computers beauftragt habe. Das Er- gebnis der eingehenden Analyse der E.____ sei in deren Bericht vom 9. Mai 2014 festgehalten worden. Der Sachverständige habe bestätigt, dass sich auf der Festplatte die Datei „X..mbs“ befunden habe, die von einer (gefälschten) Adresse als Massenversand im Inter- net verbreitet worden sei und als „Trojanisches Pferd“ habe identifiziert werden können. Hinge- gen habe die E. keinerlei Belege auf der Festplatte gefunden, dass die Datei auch tatsäch- lich ausgeführt worden sei. Auch die Auswertung des vom Auftraggeber (in casu die A.GmbH) aufgezeichneten Netzwerkverkehrs habe keinerlei Hinweise auf schädliche Software, unautorisierte Verbindungsaufnahmen oder andere sachdienliche Hinweise gezeigt. Am 14. November 2013 habe der Anzeigesteller der E. mitgeteilt, dass Passwörter von Benutzerprofilen verändert worden seien und sich jemand an seinem PC unter Verwendung des Benutzerprofils „Y.“ und „Z.“ angemeldet habe. Aufgrund der zeitlichen Nähe dieser Passwortänderung zur Änderung des Passwortes des Benutzerprofils „Z.“ von lediglich sechs Sekunden sowie der erkannten späteren Nutzung des Profils „W.“ habe der Sach- verständige der E.____ jedoch nicht ausgeschlossen, dass diese Änderung vom Auftraggeber selber ausgelöst worden sei. Weiter sei der Sachverständige aufgrund der eigenen Versuche mit dem „F.“-Router und der Hinweise in Diskussionsforen auf fehlerhafte DNS-Antworten dieses Geräts davon ausgegangen, dass die vom Auftraggeber beobachteten „Cross Network Warnings“ von einer bekannten Fehlfunktion des verwendeten C.- bzw. G.____-Routers verursacht worden seien. Auch die durch die IT Forensik der Polizei Basel-Landschaft erfolgte Analyse habe weder Hinweise für oder gegen einen Hackerangriff aus dem Internet bzw. einer Schadsoftware, noch Ansätze zur Ermittlung einer Täterschaft gegeben. Als wahrscheinlichste Ursache für die ersten durch den Anzeigesteller festgestellten Fehlermeldungen habe die IT Forensik in ihrem Bericht vom 5. Juni 2014 einen Unterbuch der Internetverbindung mit an- schliessendem Rücksetzen des Internet-Routers auf Werkeinstellung bezeichnet. Gestützt auf die erfolgten umfangreichen Ermittlungen sei somit weder der Nachweis einer Straftat noch die Eruierung einer Täterschaft möglich. Dies vermöge keinen Tatverdacht zu erhärten, der eine
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anklage rechtfertige, zumal eine solche selbst bei Eruierung einer Täterschaft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in einen Freispruch münden würde. 2.2 Mit Beschwerde vom 27. Januar 2015 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Argu- mentation der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, wonach vom Sachverständigen nicht aus- geschlossen werden könne, dass sie selbst die Passwortänderung vorgenommen habe, nicht überzeugend sei. Die Situation sei vergleichbar mit einem Hausbesitzer, welcher trotz Besitzes des Schlüssels die Haustür gewaltsam aufbreche. Weiter habe die am 12. November 2013 ein- gespielte fehlerhafte C.-Router Firmwarekonfiguration der Täterschaft erlaubt, am 14. No- vember 2013 unrechtmässig in ihr Datenverarbeitungssystem einzudringen und dieses in den Bereichen Kommunikationsverschlüsselung und Virenschutz zu beschädigen. Die Antwort der C. enthalte bezüglich der Änderung der Firmwarekonfiguration vom 12. November 2013 15:34-15:43 eine offensichtliche Informationslücke und biete somit einen konkreten Ermitt- lungsansatz für die Eruierung der Täterschaft. Ferner verkenne die IT Forensik, dass die Wer- keinstellung des Passworts beim Rücksetzen des C.-Internet-Routers (inkl. Rücksetzung des Passworts) „1234“ gelautet habe. Es sei jedoch nach dem beobachteten Ereignis nicht möglich gewesen, mit dem Werkeinstellungspasswort „1234“ in das Webinterface des VDSL Routers einzuloggen. Des Weiteren seien die in der Einstellungsverfügung erwähnten „umfang- reichen Ermittlungen“ bisher noch nicht erfolgt. Vor der effektiven Durchführung zur Identifikati- on der Täterschaft und aller in Frage kommenden Delikte erscheine eine Wahrscheinlichkeits- abschätzung zum Strafprozessverlauf nicht abschliessend beurteilbar. Ferner stellt die Be- schwerdeführerin den Antrag, es sei die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft anzuweisen, alle ausstehenden Abklärungen beim Dienst ÜPF, beim C. Mitarbeiter D.____ und bei der IT Forensik zur Eruierung der Täterschaft durchzuführen. 2.3 Mit Stellungnahme vom 4. Februar 2015 beantragt die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde sowie die Auferlegung der Verfah- renskosten an die beschwerdeführende Partei. Es sei ergänzend anzufügen, dass die von der Privatklägerschaft vorgebrachte Beschwerdebegründung keine neuen Erkenntnisse enthalte, welche einer Verfahrenseinstellung entgegenstehen würden. Die beanzeigten Vorfälle seien bereits durch die Firma E.____, als private Sachverständige der Privatklägerschaft, sowie durch die IT Forensik der Polizei Basel-Landschaft einlässlich überprüft worden. Aufgrund dieser Ex- pertisen sei bereits fraglich, ob überhaupt eine strafbare Handlung vorliege. Zwar sei eine Datei als möglicher „Trojaner“ identifiziert worden, diese Datei sei aber offensichtlich nie ausgeführt worden, wodurch das unbefugte Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem im Sinne von Art. 143 bis Abs. 1 StGB gerade nicht stattgefunden habe. Wesentlich sei weiter, dass eigene Manipulationen der Privatklägerschaft nicht ausgeschlossen würden. Dies habe zur Folge, dass sämtliche Vorgänge oder Auffälligkeiten auf dem Datenträger niemals zweifelsfrei zugeordnet werden könnten. 3. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungsbehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken zu
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer Einstellung schreiten (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozess- rechts, 2. Auflage 2013, N 1251; BGer 1B_46/2011 vom 1. Juni 2011 E. 4). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten, was bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Frei- spruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 91, mit Hinweis). In der Lehre werden teilweise noch höhere Anforderungen an die Einstel- lung eines Verfahrens gestellt: So soll eine Einstellung nur dann erfolgen, wenn aufgrund objek- tiver Kriterien von vornherein feststehe, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausge- schlossen erscheine, d.h. wenn kein vernünftiger Zweifel daran bestehe, dass das Sachgericht von der Unschuld des Beschuldigten überzeugt sei oder zumindest derartige Zweifel an dessen Schuld haben werde, dass eine Verurteilung ausgeschlossen erscheine (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundsätze des Strafprozessrechts, 3. Auflage 2012, N 1396). Andere Autoren postulieren, die Staatsanwaltschaft habe einzig einzustellen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten sei und eine gerichtliche Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwen- dung resp. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erschei- nen müsste (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 8). Die skizzierten strengen Grundsätze bei der Einstellung gelten umso mehr, wenn es um schwere Straftaten geht (BGer 1B_646/2012 vom 3. Juli 2013 E. 4.1). 4.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Verfahrenseinstellung wegen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem zu Recht erfolgt ist. Gemäss Art. 143 bis Abs. 1 StGB erfüllt die- sen Tatbestand, wer auf dem Weg von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt. 4.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stützt ihre Einstellungsverfügung auf ein Privat- gutachten der E.____ vom 9. Mai 2014 sowie auf einen Bericht der IT Forensik der Polizei Ba- sel-Landschaft vom 5. Juni 2014. Die Abklärungen der E.____ wurden von der Beschwerdefüh- rerin in das Verfahren eingebracht. Die darin enthaltene Analyse soll die Prüfung enthalten, ob Schadsoftware im untersuchten Datenbestand zu erkennen sei und ob davon ausgegangen werden könne, dass sich eine unbekannte Täterschaft unberechtigten Zugang zum Computer der Beschwerdeführerin verschaffen habe (act. 155). Aus dem genannten Privatgutachten resultiert im Wesentlichen, dass es sich bei der überwie- genden Anzahl der untersuchten Dateien nach Meinung des Sachverständigen um keine Schadsoftware handle (act. 159, 161, 163). Bei einem an die Adresse der Beschwerdeführerin versandten E-Mail handelte es sich nach Auffassung des Berichterstatters um einen Massen-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht versand einer Schadenssoftware, die beim Öffnen und Ausführen des Mailanhangs den Com- puter mit einem Trojanischen Pferd infiziere. Es konnten im untersuchten Datenbestand aber keine Hinweise erkannt werden, die darauf hindeuten würden, dass dieser Dateianhang auf dem Personalcomputer der Beschwerdeführerin geöffnet worden sei (act. 163). Betreffend die – gemäss Beschwerdeführerin unstimmige – Passwortänderung vom 14. November 2014 schliesst der Sachverständige in casu nicht aus, dass die besagte Änderung von der Be- schwerdeführerin selbst ausgelöst worden sei (act. 167). Bei weiteren von der Beschwerdefüh- rerin bemerkten Unstimmigkeiten geht der Experte davon aus, dass diese von einer bekannten Fehlfunktion des verwendeten C.- bzw. G.-Routers verursacht worden seien (act. 171). Im Privatgutachten wird sodann als Auswertungsergebnis festgehalten, dass sich auf der Festplatte der Beschwerdeführerin keine aktive Schadenssoftware befinde und sich die Be- obachtungen von „Cross Network Warnings“ bei der Benutzung des Opera-Browsers durch Software-Fehler des DNS-Servers des verwendeten Routers erklären liessen. Weitere Be- obachtungen der Beschwerdeführerin, welche diese als auffällig bezeichnet habe, könne keiner allfällig vorhandenen oder allfällig vorhanden gewesener Schadsoftware zugeordnet werden (act. 171). Auch durch die IT Forensik der Polizei Basel-Landschaft wurden gemäss Bericht vom 5. Juni 2014 weder Ansätze zur Ermittlung einer Täterschaft noch Hinweise für oder gegen einen Ha- ckerangriff aus dem Internet respektive einer Schadsoftware gefunden. So wird festgehalten, dass die dokumentierten Feststellungen Gründe haben können, welche durchaus während des Betriebs einer EDV-Umgebung aufgrund von Internetunterbrüchen oder kleineren Fehlpro- grammierungen in verschiedenen Softwares vorkommen können. Als wahrscheinlichste Ursa- che für die ersten durch die Beschwerdeführerin gemachten Feststellungen dürfte gemäss der IT Forensik ein Unterbruch der Internetverbindung mit anschliessendem Rücksetzen des Inter- net-Routers auf Werkeinstellung sein. Aus den bisher durch die C.____ gemachten Aussagen würden sich weder ein Ermittlungsansatz noch ein Hinweis auf einen gezielten Hackerangriff ergeben (act. 253). Ebenso wenig folge aus dem Bericht der E.____ ein Ermittlungsansatz (act. 255). In casu steht bereits aufgrund des eindeutigen Ergebnisses der Privatexpertise fest, dass kei- nerlei Anhaltspunkte für das Bestehen von Schadsoftware bzw. „Cyberattacken“ vorliegen. Die- ses Ergebnis wird zusätzlich durch das Gutachten der IT Forensik der Polizei Basel-Landschaft bekräftigt, welches ebenfalls zum Schluss gelangt, dass weder Ansätze zur Ermittlung einer Täterschaft noch Hinweise für einen Hackerangriff bzw. Schadsoftware bestehen. Schliesslich gilt es zudem festzuhalten, dass von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren gar keine konkrete Person beschuldigt wurde und dadurch eine erfolgversprechende Ermittlung der Staatsanwaltschaft von vornherein praktisch aussichtslos war. Aus den Erwägungen erhellt, dass die Beschwerde folgerichtig abzuweisen ist. 5. Demzufolge hat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Strafverfahren wegen unbe- fugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143 bis Abs. 1 StGB) zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt. Die Beschwerde ist in Bestätigung der angefochtenen
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 15. Januar 2015 vollum- fänglich abzuweisen. 6. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorlie- genden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1‘100.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00 (§ 13 Abs. 1 GebT) so- wie Auslagen von CHF 100.00, der Beschwerdeführerin auferlegt.
Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.
Marco Gasser