2015-02-26_sv_1

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 26. Februar 2015 (710 15 40 / 46)


Alters- und Hinterlassenenversicherung

Nichteintreten; örtliche Zuständigkeit

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Tina Gerber

Parteien A., Beschwerdeführer, vertreten durch B.

gegen

Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin

Betreff Rückforderung

A. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 forderte die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (Ausgleichskasse) vom 1991 geborenen A.____ die Rückerstattung zu viel ausgerichteter Wai- senrenten in der Höhe von Fr. 5‘616.–. Auf Einsprache von A.____ hin hielt die Ausgleichskas- se an der verfügten Rückerstattung mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2015 fest. Gegen diesen Entscheid erhob A., vertreten durch seine Mutter B., mit Eingabe vom 29. Januar 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht (Kantonsgericht).

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Aufgrund der mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen erachtete es das Kantonsge- richt in formeller Hinsicht als fraglich, ob es zur Beurteilung örtlich zuständig sei. Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 gab es der Beschwerdegegnerin deshalb vorab Gelegenheit, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. In der Folge äusserte sich die Ausgleichskasse dahingehend, dass nicht das Kantonsgericht Basel-Landschaft, sondern das Versicherungsgericht des Kantons C.____ zur Behandlung der Beschwerde vom 29. Januar 2015 zuständig sei. Das Kantonsge- richt sei irrtümlich in der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids als zuständige Rechtsmittelinstanz aufgeführt worden. Das Verfahren vor Kantonsgericht sei abzuschreiben und die Unterlagen seien zur weiteren Instruktion an das zuständige Gericht weiterzuleiten.

Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g :

  1. Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess- ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat das Kantonsgericht im Rahmen der Beurteilung einer Beschwerde von Amtes wegen zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehört insbe- sondere die örtliche Zuständigkeit der angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. zum Ganzen: FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.). Gemäss den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Be- schwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, ist gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Lässt sich keiner dieser Orte ermit- teln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchfüh- rungsorgan seinen Sitz hat. Gemäss Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) entscheidet indessen in Abwei- chung von Art. 58 Abs. 2 ATSG – vorbehältlich des hier nicht interessierenden Art. 200 der Ver- ordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) – das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden von Personen im Ausland.

  2. Aus den mit der Beschwerde vom 29. Januar 2015 eingereichten Unterlagen ist er- sichtlich, dass sich der Beschwerdeführer spätestens per 3. Mai 2010 im Ausland an der D.____ University in E., als Studierender eingeschrieben hat. Die Beschwerdegegnerin hat die angefochtene Verfügung und den angefochtenen Einspracheentscheid jeweils an den Be- schwerdeführer an der Adresse seiner Mutter in F. adressiert. Dort habe er gemäss der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2015 Wohnsitz. Nach dem Ausgeführ- ten wird deutlich, dass der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft hat. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft kann folglich auf die bei ihm anhängig gemachte Be- schwerde vom 29. Januar 2015 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eintreten. Gestützt auf

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 58 Abs. 3 ATSG ist die betreffende Beschwerde jedoch an das zuständige Versicherungs- gericht zu überweisen.

  1. In diesem Zusammenhang stellt sich nunmehr die Frage nach dem Wohnsitz des Be- schwerdeführers. Wie bereits in Erwägung 2 hiervor erwähnt, ist der Beschwerdeführer zum Zweck eines Studienaufenthalts mit Beginn im Jahr 2010 ins Ausland nach E.____ ausgereist. Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 befin- det sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Ver- bleibens aufhält; der Aufenthalt (unter anderem) zum Zweck der Ausbildung begründet für sich allein keinen Wohnsitz. Damit wird einerseits festgehalten, dass ein Aufenthalt zu Sonderzwe- cken in der Regel keine Verlegung des Wohnsitzes bedeutet, andererseits aber auch, dass die betroffene Person in gewissen Fällen an diesem Ort trotzdem ihren Lebensmittelpunkt und da- mit Wohnsitz haben kann (vgl. BGE 135 III 56 E. 6.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2010, 1C_420/2010, E. 3.6). Eine Beurteilung dieser Frage unter Berücksichti- gung sämtlicher objektiven Umstände kann nicht Aufgabe des unzuständigen Kantonsgerichts sein. Eine summarische Prüfung der vorhandenen Unterlagen ergibt, dass der Beschwerdefüh- rer mehrere Jahre in E.____ studiert hat und sich gemäss den in der Beschwerdeschrift vom

  2. Januar 2015 festgehaltenen Adressen auch nach seinem Studienabschluss im April/Mai 2014 weiterhin in E.____ aufhält. Ferner hat eine amtliche (telefonische) Erkundigung bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde F.____ ergeben, dass sich A.____ per 1. Dezember 2009 nach E.____ abgemeldet hat. Aufgrund dieser summarischen Prüfung bestehen für das Kan- tonsgericht Anhaltspunkte dafür, dass in Anwendung von Art. 85 bis Abs. 1 AHVG das Bundes- verwaltungsgericht zur Behandlung zuständig sein dürfte. Die Akten des Beschwerdeverfahrens werden deshalb an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. Selbstredend steht es diesem offen, frei über seine Zuständigkeit und ein Eintreten auf die Beschwerde zu entscheiden.

  3. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat, weshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben sind. Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Verfahrensausgang wettzuschlagen.

  4. Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozial- versicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.– durch Präsidialentscheid. Vorliegend liegt eine Rückerstattung der Ausgleichskasse in der Höhe von Fr. 5‘616.– im Streit; die Beurteilung der Beschwerde vom 29. Januar 2015 fällt damit in die Kompetenz der präsidierenden Person des Kantonsgerichts.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Akten des vorstehenden Beschwerdeverfahrens werden zustän- digkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. 5. Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2015 wird dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.

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Entscheidungsdatum
26.02.2015
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026