Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 17. Februar 2015 (410 15 5)
Zivilprozessrecht
Verfahren um Rückforderung gestützt auf § 76 ZPO BL / Hälftiger Ehegatten-Grundbetrag und hälftige Wohnkosten bei Nachzahlungsschuldnern in eheähnlicher Lebensgemein- schaft
Besetzung Präsident Thomas Bauer Gerichtsschreiber Andreas Linder
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West, Domplatz 5/7, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nachzahlung / Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 30. Dezember 2014 A. Im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens vor dem Bezirksgericht Arlesheim (seit
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht den. Die Gerichtskosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wurde dem amtlichen Rechtsvertreter von A.____ eine Entschädigung von CHF 3‘081.35 inkl. Auslagen und MWST aus der Gerichtskasse ausbezahlt. In der Folge traf die Gerichtsverwaltung im Juli 2012 Abklärungen betreffend eine Rückforderung dieses Betrages. Mit Schreiben vom 22. Juli 2012 teilte A.____ der Gerichtsverwaltung mit, dass sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verbessert hätten und es ihr nicht möglich sei, den verlangten Betrag zurückzuzahlen. B. Mit Verfügung vom 17. November 2014 eröffnete die Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West ein Verfahren um Nachzahlung gegen A.. Die Schuldnerin wurde angehalten, ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse mittels eines Erhebungsformulars offenzu- legen und es wurde ihr das rechtliche Gehör eingeräumt. Am 11. Dezember 2014 reichte die Nachzahlungsschuldnerin das Erhebungsformular mit diversen Beilagen beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ein. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2014 wurde A. verpflichtet, den Betrag von CHF 3‘081.35 in acht monatlichen Raten, erstmals per 1. Februar 2015, der Gerichtskasse zurückzuzahlen (sieben Raten à CHF 400.00, eine Rate à CHF 281.35). Es wur- den keine Gerichtskosten erhoben. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 teilte A.____ dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West mit, dass sich ihr Einkommen ab 2015 um 10 % redu- zieren werde. Mit Entscheid vom 30. Dezember 2014 bestätigte die Präsidentin des Zivilkreis- gerichts Basel-Landschaft West den Entscheid vom 12. Dezember 2014. Das Gericht errechne- te einen Grundbedarf der Pflichtigen von CHF 3‘609.20 und hielt fest, dass sich ihr Einkommen ab Januar 2015 auf CHF 4‘230.85 belaufe, so dass ein (monatlicher) Überschuss von CHF 621.65 resultiere. Demgemäss sei die Schuldnerin in der Lage, die Raten gemäss Ent- scheid vom 12. Dezember 2014 zu leisten. C. Mit Beschwerde vom 13. Januar 2014, welche am Folgetag der Schweizerischen Post übergeben worden sei, gelangte A.____ an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West. Sie führte aus, es könne doch nicht sein, dass sie durch die Rückzahlung in finanzielle Schwierig- keiten gerate. Die monatlichen Ausgaben seien im letzten Entscheid nicht korrekt berücksichtigt worden, so dass wirklich kein Überschuss resultiere. Moniert wurden insbesondere die Herab- setzung der Krankenversicherungsprämien von CHF 393.50 auf CHF 343.20 und der Steuerlast von CHF 400.00 auf CHF 35.00. Ferner seien die Beiträge an die gebundene Vorsorgeversi- cherung von monatlich CHF 242.00 zu berücksichtigen, da die Bank dies im Zusammenhang mit der Sicherheit für die Hypothekenschuld zwingend verlange. Mit Verfügung vom 15. Januar 2015 überwies das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West die Beschwerde zuständigkeitshal- ber dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. D. In der Vernehmlassung vom 20. Januar 2015 verwies die Vorinstanz auf die Begründun- gen in den Entscheiden vom 12. Dezember 2014 und 30. Dezember 2014 und verzichtete auf weitere Ausführungen.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht nung vom 21. September 1961 durch den Staat bevorschusst wurden, kann Art. 123 ZPO noch keine Anwendung finden, da die nämliche Bestimmung erst am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist. Massgeblich für den vorliegenden Fall ist daher einzig § 76 ZPO BL. Nach dieser Bestim- mung blieb dem Staat das Recht gewahrt, das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes innert zehn Jahren zurückzufordern, wenn sich die Vermögensverhältnisse bei der betreffenden Partei derartig günstiger gestalten, dass sie durch die Rückerstattung in keine gedrückte Lage versetzt wird. Ausser Frage steht, dass eine Rückforderung resp. Nachzahlung allein für die Entschädigung, welche zufolge unentgeltlicher Rechtspflege an den unentgeltlichen Rechtsbei- stand ausgerichtet wurde, möglich ist. 3.1 Die Vorinstanz verpflichtete A.____ mit Entscheid vom 12. Dezember 2014, den Betrag von CHF 3‘081.35 in acht monatlichen Raten, erstmals per 1. Februar 2015, der Gerichtskasse zurückzuzahlen. Nachdem sich die Beklagte innert eingeräumter Nachfrist nochmals hatte ver- nehmen lassen, überprüfte die Vorinstanz die Verhältnisse der Schuldnerin von neuem und bestätigte in der Folge mit Entscheid vom 30. Dezember 2014 den Entscheid vom 12. Dezember 2014. Dieses Vorgehen ist insofern nicht weiter zu beanstanden, als das Verfah- ren um Rückforderung der Entschädigung, welche dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ausge- richtet wurde, der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzurechnen ist und solche Entscheide nach- träglich korrigiert werden können, wenn sie sich als falsch herausstellen sollten und sofern Ge- setz oder Rechtssicherheit dem nicht entgegenstehen (Art. 256 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz bediente sich im Rahmen seiner Entscheide der Praxis zu Art. 117 ZPO und stellte auf das be- treibungsrechtliche Existenzminimum einer alleinstehenden erwachsenen Person ab, welches sie im Grundbetrag (irrtümlich als Grundbetrag Ehegatten bezeichnet) um einen Zuschlag von 15 % erhöhte und um die aktuelle Steuerlast erweiterte. Im angefochtenen Entscheid errechne- te das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West einen Grundbedarf der Pflichtigen von CHF 3‘609.20 und hielt fest, dass sich ihr Einkommen ab Januar 2015 auf CHF 4‘230.85 belau- fe, so dass ein (monatlicher) Überschuss von CHF 621.65 resultiere. Die Schuldnerin moniert im Wesentlichen die Herabsetzung der Krankenversicherungsprämien von CHF 393.50 auf CHF 343.20 und der Steuerlast von CHF 400.00 auf CHF 35.00. Ferner seien die Beiträge an die gebundene Vorsorgeversicherung von monatlich CHF 242.00 zu berücksichtigen, zumal die Bank dies im Zusammenhang mit der Sicherheit für die Hypothekenschuld ausdrücklich verlan- ge. 3.2 Fraglich und zu prüfen ist, ob für die Nachzahlungspflicht gestützt auf § 76 ZPO BL unbe- sehen die Voraussetzungen von Art. 117 ZPO zur Anwendung gelangen. Die Vorinstanz be- diente sich im Entscheid vom 12. Dezember 2014 des Begriffes der Mittellosigkeit, wenn auch in angeblich analoger Anwendung, und hielt dafür, dass die Grundsätze des betreibungsrechtli- chen Notbedarfs gelten würden, welcher um einen Zuschlag von 15 % zum Grundbetrag (sowie die Steuerlast) zu erweitern sei. Der Wortlaut von § 76 ZPO BL knüpft die Voraussetzung für eine Rückforderung des sog. Armenanwaltshonorars an die Bedingung, dass „sich die Vermö- gensverhältnisse der betreffenden Partei derartig günstiger gestalten, dass sie in keine ge- drückte Lage versetzt wird“. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestim- mung. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmswei- se abgewichen werden, unter anderem dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Ent-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht stehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammen- hang mit andern Vorschriften ergeben. Eine historisch orientierte Auslegung ist für sich allein nicht entscheidend. Anderseits vermag aber nur sie die Regelungsabsicht des Gesetzgebers - die sich insbesondere aus den Materialien ergibt - aufzuzeigen, welche wiederum zusammen mit den zu ihrer Verfolgung getroffenen Wertentscheidungen verbindliche Richtschnur des Ge- richts bleibt, auch wenn es das Gesetz mittels teleologischer Auslegung oder Rechtsfortbildung veränderten, vom Gesetzgeber nicht vorausgesehenen Umständen anpasst oder es ergänzt (vgl. BGE 140 V 15 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Die fragliche Formulierung von § 76 ZPO BL fand sich bereits im Gesetz betreffend die Gerichts- und Prozessordnung vom 20. Februar 1905. Weitere Gesetzesmaterialien, aus denen der Wille des historischen Gesetzgebers erschlossen werden kann, sind dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, nicht zugänglich. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ist der Überzeugung, dass sich die ratio legis der fraglichen Gesetzesbestimmung nicht unbesehen am Begriff der Mittellosigkeit gemäss Art. 117 ZPO festmachen lässt. § 76 ZPO BL verlangt vielmehr eine Verbesserung der Vermögensverhältnisse seit Abschluss des Verfahrens in einem Ausmass, so dass eine Rück- erstattung die betroffenen Partei nicht (neuerlich) in Bedrängnis bringt. Sinn und Zweck der be- sagten Gesetzesbestimmung ist mithin, dass sich der Nachzahlungsschuldner in einer finanziel- len Lage befindet, welche ihm die Rückzahlung der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand ohne wesentliche Einschränkung erlaubt. Ausser Frage steht, dass sich die massgeblichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Rückzahlung sicherlich günstiger als bei Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege präsentieren müssen. Es kommt somit eine relative Me- thode zur Anwendung, welche grundsätzlich einen Vergleich zwischen den damaligen und heu- tigen Verhältnissen erheischt, ohne dass der damalige Entscheid in der Sache überprüft werden darf. Soweit allerdings bei der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein grosszügiger Massstab angewandt wurde, darf im Verfahren der Rückforderung sicherlich nicht strenger als damals verfahren werden. 3.3 Die Verbesserung der Vermögensverhältnisse kann nicht nur durch einen Vermögensan- fall (z.B. durch Erbschaft) eintreten, wobei der Schuldnerschaft diesfalls ein angemessener Notgroschen zu belassen wäre, sondern selbstverständlich auch durch eine massgebliche Ver- besserung des Arbeitseinkommens, evtl. auch durch eine entsprechende Abnahme des Be- darfs. Dem Nachzahlungsschuldner muss allerdings die Möglichkeit gewährt werden, sich öko- nomisch und sozial zu erholen und er muss sich nicht auf das prozessrechtliche Existenzmini- mum beschränken, was der „gedrückten Lage“ von § 76 ZPO BL entsprechen dürfte. Das Kan- tonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, spricht sich dafür aus, dass bei der Frage, ob ein Schuldner zur Nachzahlung verpflichtet werden kann, ein grosszügigerer Massstab anzu- setzen ist als bei der Berechnung des prozessrechtlichen Existenzminimums. Es genügt des- halb nicht, wenn die Einkünfte bloss das Existenzminimum gemäss Art. 117 ZPO übersteigen, sondern der Schuldner muss in der Lage sein, ein standesgemässes Leben zu führen und zu sparen. In aller Regel ist dem Nachzahlungsschuldner also zu gestatten, den bisherigen ge- wohnten Lebensstandard beizubehalten, bevor er vom Staat unter dem Gesichtspunkt von § 76 ZPO BL belangt wird. Dieser kann massvolle Zuschläge zum Grundbetrag einschliessen, wie beispielsweise Auslagen für Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversiche- rung, Kommunikationskosten und Kulturausgaben, Aus- und Weiterbildungskosten oder fällige und ausgewiesene Schuldverpflichtungen (Leasingschulden, Abzahlungsschulden, Kleinkredit-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht schulden, Privatdarlehen etc.). In Ausübung seines Ermessens hat das Gericht ferner eine ge- nerelle Erweiterung des Grundbetrages vorzusehen. Um eine möglichst grosse Einzelfallge- rechtigkeit zu schaffen, ist dabei kein schematischer Zuschlag von 15 % zum Grundbetrag vor- zunehmen, sondern dem Gericht ist ein breiter Spielraum einzuräumen. Nach Massgabe der individuellen Zuschläge ist eine Erweiterung des Grundbetrages um mindestens 25 % und höchstens 50 % angebracht. Das will heissen, dass bei wenigen konkreten Zuschlägen eher ein höherer genereller Zuschlag bzw. bei vielen individuellen Zuschlägen ein eher tieferer generel- ler Zuschlag zum Grundbetrag zu gewähren ist. Allein Positionen, welche offenkundig als luxu- riös und geradezu verschwenderisch erscheinen, sollten im Rahmen der Berechnung des Be- darfs keine Berücksichtigung finden. Gilt es doch zu verhindern, dass der Nachzahlungsschuld- ner sein Einkommen zum Nachteil des Staates als Gläubiger verschleudert. 3.4 Im vorliegenden Fall ist der von der Vorinstanz errechnete Grundbedarf vor dem Hinter- grund der tatsächlichen Verhältnisse zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden. Aus den Akten lässt sich ersehen, dass die Schuldnerin und heutige Beschwerdeführerin mit einem Le- benspartner eine kostensenkende Wohngemeinschaft bildet. Bei einer solchen dauernden Wohn-/Lebensgemeinschaft ist gemäss langjähriger und gefestigter Praxis des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, welche auf Entscheiden des Bundesgerichts fusst (vgl. statt vieler BGE 130 III 765 E. 2.4), der hälftige Ehegatten-Grundbetrag von CHF 850.00 einzu- setzen. Ferner sind in dieser Konstellation in aller Regel bloss die Hälfte der ausgewiesenen Wohnkosten zu berücksichtigen. Laut den eingereichten Zinsabrechnungen der B.____ Bank AG vom 26. Juni 2014 bzw. 12. September 2014 ist für die Festhypothek ein halbjährlicher Zins von CHF 3‘833.75 und für die Libor-Hypothek ein vierteljährlicher Zins von CHF 897.40 zu leis- ten, so dass der monatliche hälftige Anteil der Beschwerdeführerin CHF 469.00 beträgt. Zu den Wohnkosten ist ferner ein geschätzter hälftiger Anteil an Nebenkosten von monatlich CHF 200.00 aufzuaddieren. Auch der Einbezug der Beiträge an die gebundene Vorsorgeversi- cherung von monatlich CHF 242.00 ist allemal gerechtfertigt, wenn die hypothezierende Bank dies als Sicherheit für die Hypothekenschuld verlangt. Unter Beachtung des hiervor dargestell- ten Regelungsgedankens von § 76 ZPO BL erscheint auch der nachträgliche Ausschluss der Prämien für die Zusatzversicherung von monatlich CHF 50.30 im Entscheid vom 30. Dezember 2014 nicht angebracht. Es ist der Schuldnerin nicht zuzumuten, diese Zusatzversicherung kurz- fristig aufzulösen bzw. die Prämie aus dem Grundbetrag zu finanzieren. Als offensichtlich falsch erweist sich sodann die Reduktion der Steuerlast von CHF 400.00 auf nur mehr CHF 35.00. Eine summarische Berechnung der ordentlichen Steuern für das aktuelle Steuerjahr ergibt bei einem steuerbaren Einkommen von rund CHF 48‘000.00 (Staat) resp. CHF 45‘000.00 (Bund) unter Berücksichtigung des Tarifs B für Alleinstehende und des Gemeindesteuerfusses in Rein- ach von 52.5 % ein monatliches Betreffnis von mehr als CHF 400.00. Vor dem Hintergrund der von der Pflichtigen geschilderten Umstände ist schliesslich ein Zuschlag von 50 % zum Grund- betrag vorzusehen. Dies in der Überlegung, dass die Schuldnerin keinen aufwändigen resp. verschwenderischen Lebensstil pflegt und ihre Bedarfsberechnung lediglich moderate Zuschlä- ge enthält. Der erweiterte Grundbedarf der Nachzahlungsschuldnerin errechnet somit wie folgt:
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Grundbetrag CHF 850.00 50 % Zuschlag CHF 425.00 Unterhaltsbeitrag Sohn CHF 400.00 Hypothekarzins CHF 469.00 Nebenkosten CHF 200.00 Beitrag Vorsorgeversicherung CHF 242.00 Krankenversicherung CHF 393.50 Arztkosten CHF 75.00 U-Abo CHF 76.00 aktuelle Steuerlast CHF 400.00 Total Grundbedarf CHF 3‘530.50 Der Summe des Grundbedarfs von CHF 3‘530.50 steht gemäss Entscheid der Vorinstanz ein anrechenbares monatliches Einkommen der Schuldnerin von CHF 4‘230.85 gegenüber, wobei der 13. Monatslohn bereits anteilig einbezogen worden sei. Die vorgelegte Lohnabrechnung für den Januar 2015 zeigt eine Nettoauszahlung von CHF 4‘126.85. Das aktuelle Einkommen übersteigt das Total des erweiterten Grundbedarfs jedenfalls in einem Ausmass, dass eine Til- gung der Rückforderung in sieben monatlichen Raten à CHF 400.00 und einer Schlussrate à CHF 281.35 ohne Eingriff in die Substanz der Pflichtigen möglich ist. Die Voraussetzungen für eine Rückforderung des sog. Armenanwaltshonorars sind somit erfüllt, da sich die Vermögens- verhältnisse der Schuldnerin derartig gestalten, dass sie dadurch nicht neuerlich in Bedrängnis gelangt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und der Entscheid der Präsidentin des Zivil- kreisgerichts Basel-Landschaft West vom 30. Dezember 2014 ist zu bestätigen. 4. In Anwendung von § 4 Abs. 3 GebT (SGS 170.31) wird aus Gründen der Billigkeit auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Präsident
Thomas Bauer Gerichtsschreiber
Andreas Linder