BGE 135 V 297, BGE 129 V 381, BGE 103 V 1, 8C_188/2011, 8C_757/2011
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 30. Januar 2015 (715 14 244)
Arbeitslosenversicherung
Berechnung des versicherten Verdienstes: Bonuszahlungen in Form von Zusatzaktien bilden aufgrund des Entlöhnungssystems der Arbeitgeberfirma massgebenden Lohn im Sinne des AHVG; Tilgung der Wartetage
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Taggeld
A. Die 1955 geborene A.____ arbeitete seit 1. Oktober 1986 als gelernte Laborantin in ei- nem Teilzeitpensum von zuletzt 70 % bei der B.. Am 14. Dezember 2012 kündigte die Ar- beitgeberin das Arbeitsverhältnis infolge Restrukturierung per 30. Juni 2013. Im Rahmen eines Sozialplans der Arbeitgeberin entschloss sich A. zur Frühpensionierung per 1. Dezember 2013.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Bereits am 24. April 2015 meldete sich A.____ beim Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrum (RAV) X.____ zur Arbeitsvermittlung an und erhob am 25. April 2013 bei der Öffentli- chen Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft (Arbeitslosenkasse) Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung ab 1. Juli 2013. Da die Versicherte während der Kündigungsfrist des Arbeitsver- hältnisses erkrankte, verlängerte sich diese bis 30. November 2013. In der Folge eröffnete die Arbeitslosenkasse eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 2. Dezember 2013 bis 1. De- zember 2015. Am 10. Januar 2014 stellte die Arbeitslosenkasse der Versicherten eine Über- sicht der Versicherungsleistungen zu. Darin wurde der versicherte Verdienst mit Fr. 6'261.-- beziffert. Mit Schreiben vom 11. Januar 2014 und E-Mail (Eingang: 14. Januar 2014) beanstan- dete die Versicherte die Ermittlung des versicherten Verdienstes. Gemäss ihrer Berechnung belaufe sich der versicherte Verdienst auf Fr. 6'352.10. Sie führe die Differenz auf die Nichtbe- rücksichtigung der ihr ausbezahlten Boni in Form von Aktien und Zusatzaktien zurück. Zudem machte sie geltend, dass die Tilgung der gesetzlichen Wartetage falsch vorgenommen worden sei. Mit Verfügung Nr. 175/2014 vom 27. Januar 2014 teilte die Arbeitslosenkasse der Versi- cherten mit, dass der versicherte Verdienst korrekt berechnet worden sei. Beim ermittelten Ver- dienst in Höhe von Fr. 6'261.-- seien die Monatslöhne Dezember 2012 bis November 2013 so- wie Bonuszahlungen von insgesamt Fr. 7'629.-- berücksichtigt. Weiter seien die seit 1. Dezem- ber 2013 ausgerichteten Altersleistungen aus beruflicher Vorsorge von der Bruttoarbeitslo- senentschädigung abzuziehen, was dazu führe, dass sie im Monat Dezember 2013 lediglich Anspruch auf ein Taggeld habe. Da sie zudem 10 Wartetage zu einem Taggeld von Fr. 201.95 zu bestehen habe, könnten ihr bis zu deren vollständigen Tilgung keine Arbeitslosentaggelder ausgerichtet werden. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Arbeitslosen- kasse mit Entscheid vom 14. August 2014 ab.
C. Hiergegen erhob A.____ am 24. August 2014 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abtei- lung Sozialversicherungsrecht. Sie beantragte sinngemäss, in Aufhebung des Einspracheent- scheids vom 14. August 2014 seien bei der Berechnung des versicherten Verdienstes die Boni in Form von Zusatzaktien zu berücksichtigen und dementsprechend der versicherte Verdienst zu erhöhen. Zudem seien die Wartetage gemäss ihrer Berechnung bereits im Dezember 2013 getilgt worden.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2014 schloss die Arbeitslosenkasse auf Ab- weisung der Beschwerde.
Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenver- sicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zustän- dig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Da die Versicherte der Kontrollpflicht im Kanton Baselland nachgeht, ist die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Ein- spracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht ein- gereichte Beschwerde vom 24. August 2014 ist einzutreten.
1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozial- versicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall ist die Taggeldabrechnung für den Monat De- zember 2013 strittig. Dabei liegt der Streitwert unter Fr. 10'000.--, weshalb über die Beschwerde präsidial zu entscheiden ist.
2.1 Vorliegend ist die Höhe des versicherten Verdienstes und die Tilgung der Wartetage strittig. Dabei sind sich die Parteien einig, dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2. De- zember 2011 bis 1. Dezember 2013 dauert. Zu prüfen ist als Erstes die Höhe des versicherten Verdienstes.
2.2 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 Satz 1 AVIG). Dessen Höhe richtet sich grundsätzlich nach dem versicherten Verdienst der arbeitslosen Per- son (Art. 22 AVIG). Als versicherter Verdienst gilt nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeits- bedingte Inkonvenienzen darstellen. Aus der gesetzlichen Umschreibung ergibt sich, dass der versicherte Verdienst an den massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesge- setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 an- knüpft. Es kommt damit nicht darauf an, ob es sich um ein Erwerbseinkommen handelt, son- dern darauf, ob dieses Einkommen massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung ist. Aus diesem Grund ist nicht entscheidend, ob die Bezüge aus einer eigentlichen Arbeitnehmer- tätigkeit stammen, sondern ob sie als massgebender Lohn im Sinne der AHV gelten. Wie der in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG enthaltene Rechtsbegriff "normalerweise" deutlich macht, stimmt der versicherte Verdienst nicht deckungsgleich mit dem AHV-rechtlichen massgebenden Lohn überein. Mit dem Rechtsbegriff "normalerweise" sollen auch Einkünfte, die mit über ein norma- les Arbeitnehmerpensum hinausgehenden Beschäftigungen erzielt werden, für den versicherten Verdienst unbeachtlich bleiben (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in; Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Basel 2007, S. 2287 f.).
2.3 Gemäss Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG gilt als massgebender Lohn grundsätzlich jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Dazu gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder aufgelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen; ebenfalls nicht massgebend ist, ob es sich um ein unmittelbares (oder bloss um eine mittelbares) Entgelt handelt. Es reicht zur Erfassung als massgebender Lohn also aus, dass die Entschädigung irgendeine (wirtschaftliche) Beziehung zum Arbeitsverhältnis hat (BGE 124 V 102; vgl. auch UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Murer/Stauffer [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2012, zu Art. 5 Rz. 124). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehören Bonuszahlungen zum massgebenden Lohn (vgl. BGE 122 V 363 E. 3a). Diese werden in jenen Beitragsmonaten an- gerechnet, in welchen die Arbeitsleistung erbracht wurde (Entstehungsprinzip), unerheblich ist somit, zu welchem Zeitpunkt die Zahlungen ausgerichtet werden (vgl. Weisung des seco [Staatssekretariat für Wirtschaft], AVIG-Praxis ALE C2; Urteil des Bundesgerichts vom 21. De- zember 2011, 8C_757/2011, E. 3.4).
2.4 Als Mitarbeiteraktien gelten Aktien der Arbeitgeberin oder ihr nahestehenden Gesell- schaften, die den Mitarbeitenden aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses übertragen werden. Geld- werte Vorteile aus unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen abgegebenen Mitarbeiteraktien stellen massgebenden Lohn dar (vgl. Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Dezember 2013, Rz. 2015). Gesperrte Mitarbeiteraktien sind in der Regel mit einer zeitlich befristeten Verfügungssperre (Sperrfrist) belegt, während welcher die Mitarbei- tenden die Aktie weder veräussern, verpfänden noch anderweitig belasten dürfen. Der Rechts- grund für die Sperrfrist ist regelmässig ein Beteiligungsreglement zwischen dem Arbeitgeber und den Mitarbeitenden (vgl. Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV], Nr. 37 vom 22. Juli 2013).
3.1 Die Arbeitslosenkasse ermittelte den versicherten Verdienst aufgrund eines monatlichen Durchschnittslohnes der letzten 12 Monate (Dezember 2012 = Fr. 5'600.-- und für die Monate Januar 2013 bis November 2013: 11 x Fr. 5'628.--). Hinzu rechnete sie die Bonuszahlung für das Jahr 2012 in Höhe von Fr. 9'980.-- und für das Jahr 2013 in Höhe von Fr. 6'798.-- (11 Mo- nate) anteilsmässig auf den Bemessungszeitraum von Dezember 2012 bis November 2013 an, so dass sie ein betragspflichtiges Einkommen von Fr. 75'137.65 bzw. einen versicherten Ver- dienst von Fr. 6'261.-- (Fr. 75'137.65 : 12) erhielt. Die Versicherte bestreitet die Berechnung des versicherten Verdienstes nur insoweit, als sie beanstandet, dass die Arbeitslosenkasse den Bonus, den sie in Form von Zusatzaktien der B.____ erhalten habe, nicht als Lohnbestandteil berücksichtigt habe. Seit 2002 lasse sie sich die jährlichen Boni in Aktien umwandeln. Diese seien jeweils mit einer Sperrfrist von drei Jahren belegt worden. Während dieser Frist habe sie nicht über die Aktien verfügen können. Zudem seien diese Kursschwankungen unterworfen. Seit 2006 erhalte sie jedes Jahr zusätzlich die Hälfte der vor drei Jahren erworbenen Aktien gratis dazu, auf welche sie Sozialversicherungsbeiträge und Steuern bezahle. Diese Zusatzak- tien seien ein Teil des Bonus; Bonuszahlungen seien gemäss Arbeitsvertrag ein variabler leis- tungs- und ereignisbezogener Gehaltsanteil. Gemäss ihren Berechnungen müsse während des Bemessungszeitraums von Dezember 2012 bis November 2013 ein zusätzlicher Betrag von Fr. 1'980.10 (Zusatzaktien 2012 = Fr. 363.20 [1/12 von Fr. 4'358.60] und Zusatzaktien 2013 = Fr. 1'616.90) berücksichtigt werden.
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3.2 Die Arbeitslosenkasse geht mit der Versicherten einig, dass die Auszahlung des Bonus in Form von Aktien grundsätzlich ein Lohnbestandteil bildet. Dies gelte aber nicht für die Zu- satzaktien, welche die Versicherte nach Ablauf der Sperrfrist erhalten habe. Im Zeitpunkt der Fälligkeit des Bonus habe die Versicherte zwischen der Barauszahlung und der Zuteilung der gesperrten Unternehmensaktien wählen können. Indem sie sich für die gesperrten Aktien ent- schieden habe, habe sie einen Anlageentscheid getroffen. Es sei ihr bewusst gewesen, dass sie nach Ablauf deren Sperrfrist als Entschädigung weitere Aktien zugeteilt bekomme. Diese Aktien seien jedoch keine Gegenleistung für eine erbrachte Arbeitsleistung, weshalb ihnen kein Lohncharakter zukomme.
4.1 In der B.____ wie auch in der C.____ erhalten die Mitarbeitenden neben ihrem fixen Grundgehalt einen Bonus. Dieser hängt von der individuellen Leistung, dem individuellen Ver- halten sowie vom Erfolg des Unternehmens ab. Der variable Vergütungsanteil wird in kurzfristi- ge variable Vergütungsbestandteile bestehend aus einer Barauszahlung oder in langfristige variable Vergütungsbestandteile bestehend aus Aktien sowie einem Optionsplan unterteilt (vgl. SIMONE OESCH, Chancen und Gefahren der leistungsorientierten Entlöhnung, dargestellt an- hand von Fallbeispielen aus der Novartis, Fachhochschule beider Basel Nordwestschweiz, Ba- sel 2004, S. 18). Um die Mitarbeiter zusätzlich einerseits am langfristigen Erfolg des Unterneh- mens zu beteiligen und sie für eine Investition ins Unternehmen zu ermutigen, andererseits de- ren Betriebsbindung zu erhöhen, sieht der im Jahr 2002 eingeführte Aktienbeteiligungsplan ESOP (Employee Share Ownership Plan) vor, dass die Mitarbeiter nach einer Sperrfrist von drei Jahren für je zwei investierte Aktien eine Gratisaktie zum aktuellen Kurs erhalten. Eine Sperrfrist von drei Jahren bedeutet, dass die Aktien für diese Zeit von den Mitarbeitenden nicht bezogen werden können (vgl. OESCH, a.a.O., S. 29). Normalerweise haben die Mitarbeitenden die Differenz aus dem Ausgabepreis der Aktie und deren Verkehrswert direkt zu versteuern und dafür Sozialabgaben zu leisten. Unterliegt die Aktie einer Sperrfrist, dann vermindert sich das zu versteuernde Einkommen, da der Verkehrswert der Aktie diskontiert, d.h. abgezinst, wird. Je länger die Sperrfrist, desto geringer ist der zu versteuernde Anteil. Die Mitarbeitenden können ihre Aktien wahlweise auch für fünf oder zehn Jahre sperren lassen und so weitere Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auf den Aktienteil sparen (vgl. FRED HENNEBERGER, Das leistungs- und verhaltensorientierte Entlöhnungssystem von Novartis: Chancen und Risiken, Teil 2, in; Zeitschrift der internen Angestelltenorganisation Novartis [NAV], Juli 2005, S. 5).
4.2 Das Entlöhnungssystem der B.____ galt auch für die Versicherte. Aus dem Arbeitsver- trag vom 8. Dezember 1997 geht hervor, dass sie als Gegenleistung für ihre Arbeitstätigkeit bei der B.____ nebst einem fixen Jahresgehalt einen variablen leistungs- und ergebnisbezogenen Gehaltsanteil erhielt (Ziffer 2). Weiter ist auf der Zusammenstellung der Aktienbezüge vom 15. Mai 2013 ersichtlich, dass die Versicherte ihre jährlichen Boni von 2003 bis 2013 nicht bar, sondern in Form von Aktien bezog. Diese Aktien waren mit einer Sperrfrist zwischen 3 und 10 Jahren belegt und wurden auf ein Depot lautend auf den Namen der Versicherten hinterlegt.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nach Ablauf von drei Jahren seit Aktienerwerb erhielt die Versicherte gestützt auf den Aktienbe- teiligungsplan ESOP kostenlos Zusatzaktien im Umfang der Hälfte der vor drei Jahren erworbe- nen Aktien. Zur Veranschaulichung des Aktienerwerbs folgendes Beispiel: Im Jahr 2006 wan- delte die Versicherte ihren Bonus vom Vorjahr in Höhe von Fr. 9'420.-- in Aktien um. Sie erwarb dabei 133 Stück à Fr. 71.30 = Fr. 9'482.90. Nach einer Mindestsperrzeit von 3 Jahren erhielt sie 2009 gratis 67 Aktien (133 : 2) dazu (vgl. Aktienbeteiligungsplan vom 15. Mai 2013; Gehaltsab- rechnung März 2006). Gemäss Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin der Versicherten vom 6. Dezember 2013 seien diese Aktien erst nach Ablauf der Sperrfrist steuer- und AHV-pflichtig geworden. Infolge der Pensionierung per 1. Dezember 2013 seien im Fall der Versicherten je- doch die restlichen hinterlegten Aktien sofort fällig geworden und zum AHV-pflichtigen Lohn hinzugezählt worden (vgl. auch Lohnausweis für das Jahr 2013).
4.3 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass die der Versicherten in den Jahren 2006 - 2013 eingeräumten gebundenen Zusatzaktien in engem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der B.____ stehen. Dafür spricht der Umstand, dass die Zusatzaktien der Versicherten gestützt auf den Aktienbeteiligungsplan ESOP ausgerichtet wurden, an dessen Teilnahme ausschliess- lich Mitarbeitende berechtigt sind. Zu beachten ist weiter, dass sich die Zuteilung der Zusatzak- tien am Umfang der entsprechenden Bonuszahlung orientierte und somit von der persönlichen Leistung der Versicherten abhängig war. Daran vermag die Tatsache, dass sich die Anzahl der Zusatzaktien aufgrund der Bonushöhe bzw. der erworbenen Mitarbeiteraktien vor drei Jahren berechnete, nichts zu ändern, ist doch der zeitlich gestaffelte Erwerb von Gratisaktien auf das Entlöhnungssystem der B.____ zurückzuführen. Dass die Ausgabe der Zusatzaktien eng mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft ist, zeigt sich auch darin, dass bei dessen Beendigung alle im Rahmen des Aktienbeteiligungsplanes erworbenen Zusatzaktien vor Ablauf der Sperrfrist verfal- len (vgl. Abrechnung über Zusatzaktien pro rata vom 16. Dezember 2013; HENNEBERGER, a.a.O., S. 10). Damit stellt aber die Ausgabe von Zusatzaktien - entgegen der Ansicht der Ar- beitslosenkasse - keine Vergütung für die Sperrfrist dar. Gegen diese Annahme spricht auch die Tatsache, dass einem Mitarbeitenden, der das Unternehmen vor Ablauf der Sperrfrist verlässt, keine Entschädigung für die bereits bestandenen Tage erhält. Zudem unterliegen entsperrte Aktien einer Rediskontierung, d.h. sie werden für die abgekürzte Sperrfrist besteuert (vgl. Reg- lement über das Mitarbeiterkonto und die Aktiendepotverwaltung 2013, Ziffer 13.3). Die Zutei- lung der Zusatzaktien hat somit im Arbeitsverhältnis ihren hinreichenden Rechtsgrund. Damit handelt es sich aber nicht um eine geldwerte Leistung, welche die Mitarbeitenden aufgrund ih- rer Beteiligungsrechte als Aktionäre vom Unternehmen erhält und ohne entsprechende Gegen- leistung zugewendet wird (BGE 135 V 297 E. 2 S. 299 f. mit Hinweis auf BGE 103 V 1 E. 2b S. 4). Demzufolge rechtfertigt es sich, die Zusatzaktien als massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG zu qualifizieren. Da die in Art. 23 AVIG genannten Ausnahmen nicht vorliegen, welche ein Abweichen vom AHV-rechtlichen Begriff des massgebenden Lohnes rechtfertigen würden, und der Erwerb von Zusatzaktien im üblichen Rahmen des Arbeitsver- hältnisses mit der B.____ erfolgte, entspricht der versicherte Verdienst dem AHV-rechtlichen massgebenden Lohn (vgl. Erwägung 2.2).
4.4 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass bei der Berechnung des versicherten Ver- dienstes zum von der Arbeitslosenkasse ermittelten Einkommen für den Zeitraum von Dezem-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ber 2012 bis November 2013 in Höhe von Fr. 75'137.65 der Wert der in den Jahren 2012 und 2013 erworbenen Zusatzaktien anteilsmässig zu addieren ist. Aus der Abrechnung der Zusatz- aktien pro rata vom 16. Dezember 2013 ergibt sich, dass die Versicherte im Jahr 2012 62 und im Jahr 2013 23 Zusatzaktien zum Aktienkurs von je Fr. 70.30 erhielt. Der Gesamtwert der Zu- satzaktien betrug im Jahr 2012 somit Fr. 4'358.60 und im Jahr 2013 Fr. 1'616.90. Demzufolge erhöht sich das beitragspflichtige Einkommen auf Fr. 76'983.-- (Fr. 363.20 [1/12 von Fr. 4'358.60] für den Monat Dezember 2012 und Fr. 1'482.15 [11/12 von Fr. 1'616.90] für die Monate Januar bis November 2013). Daraus resultiert ein versicherter Verdienst von Fr. 6'415.--. Bei einem Durchschnitt von 21.7 Arbeitstagen pro Monat und der Anspruchsbe- rechtigung von 70 % des versicherten Verdienstes beläuft sich das Taggeld auf Fr. 206.95 (Fr. 6'415.-- x 70 % : 21,7 Tage).
5.1 Die Versicherte beanstandet weiter die Berechnungsmethode der Arbeitslosenkasse bei der Tilgung der Wartezeit. Die Arbeitslosenkasse zog in der Taggeldabrechnung Dezember 2013 vom ermittelten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 4'442.90 (22 kontrollierte Tage x Fr. 201.95 Taggeld) die monatliche Altersleistung der Pensionskasse C.____ von Fr. 4'232.-- ab, was einen Betrag von Fr. 210.90 ergab. In Beachtung, dass Warte- tage wertmässig, d.h. in Form von vollen Taggeldern, zu tilgen seien, könne bei einem Taggeld in Höhe von Fr. 201.95 von den 10 Wartetagen nur ein einziger abgebucht werden; es seien somit noch weitere 9 Wartetage zu bestehen. Die Versicherte bestreitet nicht, dass gestützt auf Art. 18c Abs. 1 AVIG von der Arbeitslosenentschädigung die Altersleistung in Höhe von Fr. 4'232.-- abzuziehen ist und die Anzahl der Wartetage in ihrem Fall 10 Tage beträgt (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. a AVIG). Sie stellt sich aber auf den Standpunkt, dass bei der Tilgung der Warte- zeit nicht von einem Taggeld von Fr. 201.95 bzw. Fr. 206.95 auszugehen sei, weil sich dieses infolge der Reduktion der Altersleistung auf Fr. 9.60 (Fr. 210.90 : 22 Kontrolltage) reduziere. Bei 22 Kontrolltagen im Monat Dezember 2013 resultiere nach Abzug von 10 Wartetagen eine Ar- beitslosenentschädigung von Fr. 115.60 (22 Kontrolltage - 10 Wartetage x Fr. 9.60 Taggeld).
5.2 In dieser Hinsicht ist anzuführen, dass für die Tilgung der Wartezeit massgebend ist, wie viele volle Taggelder in einer Kontrollperiode hätten bezogen werden können (BGE 114 V 197 E. 2b; vgl. dazu auch AVIG-Praxis ALE C109). Demzufolge können die 10 Wartetage nicht ein- fach von den 22 Kontrolltagen abgezogen werden. Im Hinblick auf die für die Tilgung der Warte- tage massgebende Taggeldhöhe ist das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungs- gerichts (EVG; heute: Bundesgericht) vom 22. November 2007, C 251/06, heranzuziehen, in welchem in Erwägung 2.3 die Berechnungsmethode dargelegt wurde. Dies ergibt auf den vor- liegenden Fall Folgendes: Ausgehend von der in Erwägung 4.4 berechneten Taggeldhöhe von Fr. 206.95 (Fr. 6'415.-- x 70 % : 21,7 Tage) entspricht die monatliche Altersleistung von Fr. 4'232.-- im Monat Dezember 2013 20 vollen Taggeldern (Fr. 4'232.-- : Fr. 206.95). Diese Tage sind von der Anzahl der kontrollierten Tage abzuziehen, was im Monat Dezember 2013 grundsätzlich zwei entschädigungsberechtigte Tage ergibt. Daraus folgt, dass die Versicherte im Monat Dezember 2013 2 Wartetage getilgt hat. Dieses Vorgehen ist in den Folgemonaten zu wiederholen, bis die Wartetage getilgt sind. Danach sind die nach Abzug der 20 Tage verblei- benden kontrollierten Tage zu entschädigen. Es gibt keine sachlichen Gründe, um von dieser
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Berechnungsmethode abzuweichen; zumal das damalige EVG dieses Vorgehen als rechtmäs- sig erachtete.
5.3 Die Versicherte macht weiter geltend, dass sie sich mit der von ihrer Arbeitgeberin erhal- tenen Abgangsentschädigung von Fr. 86'882.-- mit einem Betrag von Fr. 80'358.20 in die Pen- sionskasse C.____ eingekauft habe, um ihre Altersrente von monatlich Fr. 3'691.70 auf Fr. 4'232.-- erhöhen zu können. Durch dieses Vorgehen reduziere sich ihr Anspruch auf Arbeits- losenentschädigung um Fr. 540.30. Dagegen müssten ehemalige Arbeitskolleginnen und Ar- beitskollegen, welche sich die Abgangsentschädigung bar auszahlen liessen, keine ALV- rechtlichen Einbussen hinnehmen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Al- tersleistungen der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 18c Abs. 1 AVIG von der Arbeitslosenent- schädigung abgezogen worden. Als Altersleistungen gelten die für das versicherte Risiko des Alters ausgerichteten Leistungen, ungeachtet dessen, ob sie in Form einer Rente oder aber ganz oder nur teilweise in Form einer Kapitalabfindung ausgerichtet werden (SVR 2000 AlV Nr. 7 S. 21 [C 72/03]). Bei denjenigen Vorsorgeeinrichtungen, welche die Möglichkeit einer vor- zeitigen Pensionierung vorsehen, ist unter Eintritt des Versicherungsfalls "Alter" rechtspre- chungsgemäss das Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionie- rung zu verstehen; ohne Belang ist die Absicht der versicherten Person, anderweitig erwerbstä- tig zu sein (BGE 129 V 381 E. 4.1 S. 382 und 120 V 306); Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2011, 8C_188/2011). Sinn und Zweck der Koordination von Arbeitslosenentschädigung und Leistungen aus beruflicher Vorsorge ist, den ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezug dieser Leistungen zu verhindern, wenn vorzeitig pensionierte Personen Arbeitslosenentschädigung beanspruchen können (ALFRED BLESI, Abgangsentschädigungen des Arbeitgebers: Ungereimt- heiten im Arbeitslosenversicherungsrecht, in: ARV 2006, S.92 und Rz. 50). Abgangsentschädi- gungen, die keine Altersleistung darstellen, sind deshalb nicht abzuziehen. Darunter fallen bei- spielsweise Freizügigkeits- bzw. Austrittsleistungen, da diese Leistungen nicht für das versi- cherte Ereignis Alter ausgerichtet werden. Dies gilt auch dann, wenn sie gegen das Ende einer beruflichen Laufbahn in Wert und Wirkung einer Altersleistung sehr nahekommen (BGE 123 V 148 E. 5a; BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und Insolvenzentschädigung, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 113 f.; für weitere konkrete Beispiele: AVIG-Praxis ALE C160)). Es ist deshalb anzunehmen, dass es sich bei den Ab- gangsentschädigungen der Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen, die in ihren ALV- Abrechnungen keinen Abzug hinnehmen mussten, nicht um Altersleistungen im Sinne des AVIG handelte.
5.4 Der von der Versicherten getätigte Einkauf hat Vorsorgecharakter und ist deshalb als Altersleistung zu qualifizieren. Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, wenn diejenigen Leistungen aus beruflicher Vorsorge, die mit einer Abgangsentschädigung der Arbeitgeberin finanziert wur- den, nicht berücksichtigt würden. Denn es ist zu beachten, dass die Versicherte mit dem Ein- kauf ihre Altersrente erhöhen konnte, während diejenigen Personen, welche die Abgangsent- schädigung nicht in die berufliche Vorsorge investierten, aufgrund fehlender Beiträge eine ge- ringere Altersrente erhalten.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.5 Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich, dass die Versicherte mit ihrem Begehren, ihre Boni in Form von Zusatzaktien seien in die Berechnung des versicherten Verdienstes einzube- ziehen im Wesentlichen durchgedrungen ist. Die Beschwerde ist demgemäss teilweise gutzu- heissen. Die Taggeldabrechnung für den Monat Dezember 2013 ist dahingehend zu korrigieren, als das Taggeld von Fr. 201.95 auf Fr. 206.95 und die Anzahl der getilgten Wartetage von 1 auf 2 zu erhöhen ist.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als der Ein- spracheentscheid vom 14. August 2014 aufgehoben und die Taggeldab- rechnung für den Monat Dezember 2013 dahingehend zu korrigieren ist, als das Taggeld von Fr. 201.95 auf Fr. 206.95 und die Anzahl der getilg- ten Wartetage von 1 auf 2 zu erhöhen ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.