BGE 134 IV 1, BGE 134 IV 82, BGE 134 IV 97, 6B_510/2013, 6S.9/2004
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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 27. Januar 2015 (460 14 110)
Strafrecht
Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richter Stephan Gass, Richterin Helena Hess, Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber Fabian Odermatt
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, Hauptstrasse 2, 4450 Sissach, Anklagebehörde, Berufungsklägerin und Anschlussberufungs- klägerin
gegen
A.____, vertreten durch Advokatin Elisabeth Stärkle, Weisse Gasse 15, 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger
B.____, vertreten durch Advokatin Stephanie Trüeb, Haus Thurgauerhof, Lindenstrasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal, Beschuldigter
Gegenstand banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 30. Januar 2014
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 30. Januar 2014 erklärte die Dreierkammer des Strafgerichts Basel- Landschaft B.____ des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbe- schädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Gebrauchs eines gefälsch- ten Ausweises sowie der mehrfachen illegalen Einreise schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, davon 1 Jahr und 3 Mo- nate unbedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, dies unter Anrechnung der seit dem 25. April 2013 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Demgegenüber wurde das Verfahren betreffend mehrfache Geldwäscherei betreffend die Überweisung aus dem Ausland in weitere ausländische Staaten mangels örtlicher Zuständigkeit eingestellt. Im Übrigen wurde B.____ von der Anklage der mehrfachen Geldwäscherei freige- sprochen. Mit demselben Urteil wurde A.____ des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des Gebrauchs ei- nes gefälschten Ausweises sowie der mehrfachen illegalen Einreise schuldig erklärt und zu ei- ner Freiheitsstrafe von 3 Jahren, unter Anrechnung der seit dem 25. April 2013 ausgestande- nen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, verurteilt. Dagegen wurde das Verfahren betreffend mehrfache Geldwäscherei betreffend die Überweisung aus dem Ausland in weitere ausländi- sche Staaten mangels örtlicher Zuständigkeit eingestellt. Fernerhin wurde A.____ von der An- klage der mehrfachen Geldwäscherei freigesprochen. Beide Beschuldigten wurden in solidari- scher Haftung dazu verurteilt, C.____ Fr. 100.-- als Schadenersatz zu bezahlen (Fall 1). Man- gels Substantiierung wurden die Zivilforderungen von D.____ in der Höhe von Fr. 500.-- (Fall 4) und von E.____ in der Höhe von Fr. 2‘597.55 (Fall 6) auf den Zivilweg verwiesen. Ferner ent- schied die Vorinstanz, dass die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfah- rens von Fr. 26‘966.15, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 2‘900.-- und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.-- in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates gehen. Den amtlichen Verteidi- gerinnen der beiden Beschuldigten wurde überdies ein entsprechendes Honorar aus der Ge- richtskasse zugesprochen. Mit separatem Entscheid des Strafgerichtspräsidiums vom 13. März 2014 wurde beiden Beschuldigten den Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs bewilligt. B. Gegen dieses Urteil in Sachen B.____ hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 7. Februar 2014 die Berufung angemeldet. Sie beantragt in ihrer Berufungserklärung vom 24. April 2014, der Beschuldigte sei zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe zu verurtei- len (Ziff. 1). Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen (Ziff. 2). C. Mit Stellungnahme vom 21. Mai 2014 stellt Advokatin Stephanie Trüeb namens und im Auftrag des Beschuldigten den Antrag, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 30. Januar 2014 in Sachen B.____ vollumfänglich zu bestätigen und dementsprechend die Berufung der Staats- anwaltschaft abzuweisen (Ziff. 1); dies unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Berufungsklägerin, wobei auch im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei (Ziff. 2). D. Gegen das Urteil in Sachen A.____ hat der Beschuldigte mit Eingabe vom 4. Februar 2014 die Berufung angemeldet. Mit Berufungserklärung, datiert vom 29. April 2014, beantragt die Verteidigung, der Beschuldigte sei vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmässi- gen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gebrauchs eines gefälschten Ausweises sowie der mehrfachen illegalen Einreise freizuspre- chen (Ziff. 1). Des Weiteren sei der Beschuldigte wegen einfacher illegaler Einreise zu einer geringen Geldstrafe, ersatzweise zu einer geringen Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft sowie gegebenenfalls des vorzeitigen Strafvollzugs zu verur- teilen (Ziff. 2). Eventualiter, im Falle einer weitergehenden Bestätigung der Schuldsprüche des vorinstanzlichen Urteils, sei die Strafe zu mildern und der Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen (Ziff. 3). Die Zivilforderungen seien abzuweisen (Ziff. 4). Im Übri- gen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen und die Anschlussberufung der Staatsanwalt- schaft abzuweisen (Ziff. 5). Dem Beschuldigten sei ferner die amtliche Verteidigung für das Be- rufungsverfahren zu bewilligen (Ziff. 6); dies alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 7). E. Demgegenüber begehrt die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufungserklärung vom 26. Mai 2014, der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten zu ver- urteilen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvoll- zugs. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich zu bestätigen. F. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, betrifft, so wurde mit Verfügung vom 13. Juni 2014 dem Beschuldigten B.____ die amtliche Verteidigung mit Advokatin Stephanie Trüeb für das zweitinstanzliche Verfahren bewil- ligt. Mit derselben Verfügung wurde dem Berufungskläger A.____ die amtliche Verteidigung mit Advokatin Elisabeth Stärkle für das Berufungsverfahren gestattet. Mit Verfügung vom 1. Sep- tember 2014 sowie derjenigen vom 15. Januar 2015 wurden betreffend die beiden Beschuldig- ten aktuelle Führungsberichte des Bezirksgefängnisses X.____ resp. ein entsprechender Be- richt bei den Anstalten Y.____ eingeholt. G. Anlässlich der Verhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erscheinen der Berufungskläger A.____ mit seiner amtlichen Verteidigerin Advokatin Elisabeth Stärkle, der Be- schuldigte B.____ zusammen mit seiner amtlichen Verteidigerin Advokatin Stephanie Trüeb, Dr. Ludovica Del Guidice als Vertreterin der Staatsanwaltschaft sowie eine Dolmetscherin für Georgisch. H. Zu Beginn der Berufungsverhandlung wird vom Präsidenten des Kantonsgerichts darge- legt, dass in Sachen A.____ aufgrund des Gegenstandes der Berufung des Beschuldigten und der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft grundsätzlich das gesamte Urteil des Strafge- richts vom 30. Januar 2014 zur Disposition stehe. Damit einher gehe die Möglichkeit, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 Jahren erhöht werden könne. Der Berufungskläger wird des Weiteren darauf hingewiesen, dass ein Rückzug des eingelegten Rechtsmittels gemäss Art. 386 Abs. 2 StPO bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen mög- lich sei. Nach einer kurzen Bedenkzeit erklärt Advokatin Elisabeth Stärkle namens und im Auf- trag ihres Mandanten, dass dieser nicht weiter an seiner Berufung festhalte. Es wird demzufol- ge festgestellt, dass der Beschuldigte seine Berufung zurückgezogen hat, weshalb das vorlie- gende Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, ge-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht stützt auf Art. 386 Abs. 3 StPO abzuschreiben ist. Damit ist das Urteil des Strafgerichts vom 30. Januar 2014 in Sachen A.____ per Urteilstag in Rechtskraft erwachsen. I. Aufgrund des Berufungsrückzugs des Beschuldigten A.____ betreffen die nachfolgenden Ausführungen nur noch das Berufungsverfahren in Sachen B.____. Die Berufungsklägerin prä- zisiert in ihrem im Rahmen der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vorgetragenen Plädoyer ihre bereits gestellten Anträge dahingehend, dass sie für den Beschuldigten nunmehr eine un- bedingte Freiheitstrafe von 3 Jahren beantrage. Demgegenüber hält die Verteidigung an den bereits in der Berufungserklärung dargebrachten Begehren vollumfänglich fest. Auf die Aussa- gen des zur Person und zur Sache befragten Beschuldigten sowie auf die Plädoyers der Staatsanwaltschaft und amtlichen Verteidigerin wird im Übrigen, soweit erforderlich, nachfol- gend in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
I. Formelles
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht formgerecht erhoben worden (Art. 399 Abs. 1, 3 und 4 StPO). Das angefochtene Urteil stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, die von der Berufungsklägerin erhobene Rüge ist zulässig und die Staatsanwaltschaft ist ihrer Erklärungspflicht nachgekommen, weshalb auf die Berufung einzutreten ist. Aufgrund des Berufungsrückzugs des Beschuldigten A.____ sowie des damit verbundenen Da- hinfallens der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft stellt sich die Frage, ob und inwiefern dieser Umstand die Zuständigkeit des Spruchkörpers des zweitinstanzlichen Gerichts tangiert. Als Berufungsgericht beurteilt gemäss § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) die Dreierkammer des Kantonsgerichts Übertretungen sowie Verbrechen und Vergehen, für welche eine Freiheits- strafe von bis zu drei Jahren beantragt wird. Nach § 15 Abs. 1 lit. b EG StPO ist demgegenüber die Fünferkammer für die Beurteilung aller anderen Verbrechen und Vergehen zuständig. Ge- mäss Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO ist das Berufungsgericht, ausser wenn es Zivilklagen beurteilt, nicht an die Anträge der jeweiligen Parteien gebunden. In ihrer Berufungserklärung betreffend B.____ hat die Staatsanwaltschaft eine unbedingte Freiheitsstrafe beantragt, die genaue Straf- höhe allerdings vorerst noch offen gelassen. Folglich hat sich die Staatsanwaltschaft weitere Ausführungen zur Höhe der Strafe für die Hauptverhandlung vorbehalten. In Unkenntnis des expliziten Begehrens der Berufungsklägerin beliess das Kantonsgericht die Beurteilung des vorstehenden Verfahrens in der Zuständigkeit der Fünferkammer. Anderenfalls wäre es dem Berufungsgericht nicht möglich gewesen, eine Freiheitsstrafe von über 3 Jahren auszuspre- chen, was insofern ein Urteil bereits im Voraus präjudiziert hätte. Der Umstand, dass seitens der Staatsanwaltschaft letztlich eine Strafe von 3 Jahren beantragt worden ist, vermag – unter Berücksichtigung dessen, dass das Berufungsgericht nicht an die Anträge der Berufungskläge- rin gebunden ist – in der Folge an der Zuständigkeit der Fünferkammer nichts zu ändern. 2. Gegenstand der Berufung In Sachen B.____ hat lediglich die Staatsanwaltschaft Berufung erklärt, während der Beschul- digte seinerseits weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat. Folglich steht einzig die vom Strafgericht ausgefällte teilbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Mona- ten, davon 1 Jahr und 3 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, zur Disposition. In ihrem Plädoyer wurde von der Verteidigung namentlich vorgebracht, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft in der Berufungserklärung lediglich die Frage des bedingten resp. unbeding- ten Strafvollzugs tangiere, nicht jedoch die Höhe der mit Urteil vom 30. Januar 2014 ausge- sprochenen Strafe. Dem kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass in der Berufungser- klärung keine konkreten Angaben betreffend die beantragte Strafhöhe erkennbar sind. Daraus darf indes nicht gefolgert werden, dass die Höhe der Strafe nicht Gegenstand des hiesigen Be- rufungsverfahrens ist. Im Gegenteil: Der Staatsanwaltschaft steht es frei, bereits gestellte An- träge erst im Rahmen der Verhandlung zu präzieren und zu konkretisieren, was die Berufungs- klägerin im vorstehenden Verfahren mittels ihres Plädoyers auch getan hat. In diesem Kontext ist auf die Bestimmung von Art. 346 Abs. 1 StPO hinzuweisen, wonach die Parteien ihre Anträ-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ge im Rahmen der Parteivorträge stellen und begründen, was gestützt auf Art. 405 Abs. 1 StPO prinzipiell auch für das Berufungsverfahren gilt. Gemäss den Anträgen der Staatsanwaltschaft steht somit einerseits die Höhe der Strafe im Streit, andererseits die Frage des teilbedingten bzw. unbedingten Vollzugs. Demzufolge über- prüft das Kantonsgericht nur noch das Strafmass. Alle anderen Punkte des vorinstanzlichen Erkenntnisses, insbesondere sämtliche Schuldsprüche, sind nicht mehr bestritten. Hinsichtlich dieser nicht angefochtenen und demnach nicht Gegenstand der Berufung bildenden Aspekte wird bereits an dieser Stelle vollumfänglich auf die Ausführungen des Strafgerichts verwiesen. II. Materielles
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht es sich um einen typischen Kriminaltouristen, der nur zur Verübung von Einbruchdiebstählen als Mitglied einer Bande in die Schweiz eingereist sei. 3. Zu seiner Person befragt, gibt der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht zu Protokoll, er sei bei seinen Eltern in der georgischen Hauptstadt Tiflis in privi- legierten Verhältnissen aufgewachsen. Nach Absolvieren des Mittelschulabschlusses habe er in der Baufirma seines Vaters sowie in einem Papeteriegeschäft gearbeitet. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Am 3. April 2012 sei er gezwungen gewesen, aus Georgien auszureisen, weil er zum damaligen Zeitpunkt schwerwiegende Probleme gehabt habe. Betreffend den Grund dieser Probleme wollte der Beschuldigte auch vor den Schranken des Berufungsgerichts keine Stellung beziehen, da dies seine persönliche Sicherheit in Frage stellen würde. Von Ge- orgien sei er damals nach Weissrussland geflogen und habe dort den Zug nach Polen genom- men. In Polen habe er Asyl beantragt und sei danach mit der Eisenbahn weiter nach Deutsch- land gefahren, um in Bielefeld einen Asylantrag zu stellen. Während der Zeit in Deutschland habe er kurz in einer Asylunterkunft gelebt, die meiste Zeit habe er jedoch auf der Strasse ver- bracht. In der Schweiz sei der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben nur auf der Durchreise gewesen. Wahrscheinlich sei er am gleichen Tag in die Schweiz eingereist, an dem er auch festgenommen worden sei. Früher sei er drogenabhängig gewesen, später habe er ersatzweise Subutex konsumiert, welches er gelegentlich gratis bekommen habe. Sein einziges Problem im derzeitigen Strafvollzug sei sein schlechter Gesundheitszustand. Der Beschuldigte sei mit dem Hepatitis-C-Virus infiziert und leide überdies an einer Drüsenkrankheit, weswegen er auch in medikamentöser Behandlung sei. In Zukunft möchte der Beschuldigte in erster Linie seine ge- sundheitlichen Probleme in den Griff bekommen. Sein grösster Wunsch sei es, mit seiner Fami- lie zusammenzuleben und nach seiner Genesung in Tiflis bei seinem Vater arbeiten zu können. 4.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verlet- zung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den in- neren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermei- den (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Rele- vanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; KGer 100 10 1532 vom 6. Juni 2011 E. 5.3). 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nach Ansicht der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts die Strafzumessung abstrakt korrekt durchgeführt hat. So wurde auf sämt- liche relevanten Kriterien (vgl. Art. 47 StGB) massgeblich und ausreichend eingegangen. Na- mentlich wurden Verschulden, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt. Die Vorinstanz hat zunächst korrekt dargetan, dass bei der Strafzumessung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB, welche Bestimmung sich auf verschiedene begangene Delikte bezieht und damit
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorliegend anzuwenden ist, das vom Beschuldigten mit der schwersten Strafandrohung began- gene Delikt den Ausgangspunkt bildet. Weiter hat sie richtigerweise erörtert, dass der gesetzli- che Strafrahmen für die in casu schwerste Straftat des banden- und gewerbsmässigen Dieb- stahls gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB 10 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen beträgt. Aufgrund der mehrfachen Tatbegehung erfolgt gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB (Konkurrenz) zwingend eine Strafschärfung, was vorliegend zu einem erweiterten Strafrahmen von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe führt. Zum Verschulden führte die Vorinstanz zu Recht aus (Urteil des Strafgerichts S. 37), dass der Beschuldigte in zehn Tagen neun Einbrüche verübt habe und somit über eine hohe kriminelle Energie verfüge. Zudem sei der Beschuldigte nach eigenen Aussagen in seiner Heimat durch- aus in der Lage, seinen Lebensunterhalt bzw. jenen der Familie legal zu bestreiten. Zusammen- fassend qualifizierte die Vorinstanz das Verschulden des Beschuldigten zutreffend als schwer. 4.3 Das Strafgericht versäumte es jedoch in der Folge, im Rahmen der Tatqualifikation die gewichtige Tatkomponente mit zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in bewohnte Mehrfa- milienwohnungen eingebrochen ist. Im Gegensatz zu Einbrüchen in leerstehende Gebäude bzw. unbewohnte Gewerbeliegenschaften liegt hier eine massive Verletzung der Privatsphäre und damit ein eklatanter Eingriff in die Rechtsgüter der Geschädigten vor. Im Sinne einer grundsätzlichen Festlegung hält das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, dafür, dass bei der Strafzumessung im Kontext mit Einbruchdiebstählen jeweils zwingend straferhöhend veran- schlagt werden muss, wenn der Beschuldigte in Wohnliegenschaften eindringt. Nimmt der Be- schuldigte dabei eine Begegnung mit der Bewohnerschaft in Kauf, so hat sich diese verwerfli- che Einstellung, welche für eine besondere Dreistigkeit sowie eine qualifizierte kriminelle Ener- gie spricht, in einem zweiten Schritt nochmals spürbar strafschärfend auszuwirken (vgl. Be- schluss KGer 460 12 108 vom 25. September 2012 E. III. 3.1). Dabei erweist sich das anläss- lich ihres Parteivortrags angeführte Argument der Verteidigung, wonach die Tageseinbrüche das Risiko einer Begegnung mit den Bewohnern in casu minimiert hätten, als unzutreffend. Al- leine daraus, dass die Einbrüche tagsüber stattgefunden haben, darf nicht gefolgert werden, dass die Bewohnerschaft nicht zu Hause ist. So hätte der Beschuldigte in den betroffenen Lie- genschaften ohne Weiteres auf nicht berufstätige Elternteile, Kinder oder pensionierte Personen treffen können. Der Beschuldigte unterliess es im Übrigen, während seinen Einbruchtouren durch geeignete Sicherungsmassnahmen, wie etwa Sturmläuten, vorgängige Telefonanrufe oder Steinwürfe an das Fenster der Liegenschaften, vorab zu überprüfen, ob sich effektiv nie- mand in den Wohnungen aufhielt. Dass eine Begegnung mit den Hausbewohnern letztlich nicht stattfand, ist nicht als eigener Verdienst des Beschuldigten, sondern als blosser Zufall anzuse- hen. Ein derart gleichgültiges und rücksichtsloses Vorgehen spricht somit für eine besonders verwerfliche Einstellung, für ein hohes Mass an Dreistigkeit und qualifizierte kriminelle Energie. Entsprechend müssen in casu beim Beschuldigten das Eindringen in Wohnliegenschaften so- wie – in einem zweiten Schritt nochmals spürbar strafschärfend – die Inkaufnahme einer Be- gegnung mit der Bewohnerschaft als straferhöhende Elemente veranschlagt werden. Des Weiteren wurde in den vorinstanzlichen Ausführungen der Umstand vernachlässigt, dass der Beschuldigte als klassischer "Kriminaltourist" ausschliesslich deshalb in die Schweiz einge-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht reist ist, um in diesem Land Delikte zu begehen. Dieses Vorgehen – das gezielte Aufsuchen eines Landes zur Deliktsbegehung – lässt auf eine hohe kriminelle Energie schliessen, was aufgrund stetiger kantonsgerichtlicher und vom Bundesgericht inzwischen gestützter Praxis (KGer 460 12 256 vom 26. Februar 2013 E. 2.3.2; BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 4.4) ebenso zwingend straferhöhend berücksichtigt werden muss. 4.4 Dem Gesagten zufolge geht das Kantonsgericht von einem höheren Grad des Verschul- dens als Basis betreffend die Strafzumessung aus, als dies das Strafgericht mit Urteil vom 30. Januar 2014 getan hatte. Des Weiteren haben die Vorderrichter einzelne Strafzumessungs- elemente zu Gunsten des Beschuldigten gewertet, die nach Ansehen des Berufungsgerichts zu seinen Lasten oder bestenfalls neutral hätten ausfallen müssen. So hat die Vorinstanz in Bezug auf das Verschulden des Beschuldigten ausgeführt, dass dieser zwar in Georgien eine einschlägige Vorstrafe aufweise, diese jedoch bereits eine ganze Weile zurückliege (Jahr 2002) und deshalb nicht für eine schlechte Prognose herangezogen werden könne. Für B.____ spreche zudem, dass er sich in der Untersuchung und in der Haft gut verhal- ten habe. Zunächst ist den Vorderrichtern entgegen zu halten, dass die einschlägige Vorstrafe nicht aus dem Jahre 2002, sondern aus dem Jahre 2007 stammt und damit nicht so weit zu- rückliegt, wie es das Strafgericht dafürgehalten hat. Dies wurde seitens der Verteidigung im Rahmen der heutigen Parteivorträge auch so bestätigt (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 27. Januar 2015, S. 20). Soweit die Vorinstanz dem Beschuldigten zugutehält, dass dieser sich im Vollzug wohl verhalte, kann den strafgerichtlichen Erwägungen ebenso wenig gefolgt wer- den. Namentlich von einer beschuldigten Person kann und muss erwartet werden, dass sie sich zumindest im Vollzug und während des hängigen Strafverfahrens wohlverhält und sich nichts Zusätzliches zu Schulden kommen lässt. Ein korrektes Verhalten im Vollzug und vor Abschluss des Strafverfahrens darf daher grundsätzlich vorausgesetzt werden, umso mehr, wenn der Be- schuldigte weiss, dass er sich noch einem Berufungsverfahren zu stellen hat. Folgerichtig kann dieser Umstand nicht zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Weiter sei gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen die Strafempfindlichkeit des Beschuldig- ten im Hinblick auf seine Ehefrau und zwei Kinder „nicht als gering“ einzustufen. Demgegen- über ist einzuwenden, dass die Verbüssung einer längeren Freiheitsstrafe für jeden in ein fami- liäres Umfeld eingebetteten Täter eine gewisse Härte darstellt. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf diese Konsequenz deshalb nur unter aussergewöhnlichen Umstän- den berücksichtigt werden (vgl. dazu HANS WIPRÄCHTIGER / STEPHAN KELLER, Basler Kommen- tar StGB, 3. Aufl., 2013, Art. 47 N 150). Derartige Aspekte sind vorliegend keine ersichtlich. B.____ hat aus eigenem Antrieb seine Familie in Georgien zurückgelassen, um in Westeuropa ein kriminelles Leben zu führen. In der Folge hat er sich nie um den Kontakt mit seiner Familie bemüht – dies aus Gründen, die er dem Gericht nicht offenbaren wollte oder konnte. Demzufol- ge ist, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, beim Beschuldigten aufgrund seiner familiä- ren Situation nicht von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen. Es stellt sich die Frage, ob sich zu Gunsten des Beschuldigten allenfalls eine erhöhte Strafemp- findlichkeit aus gesundheitlichen Aspekten ableiten liesse. Anlässlich der Hauptverhandlung
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht macht der Beschuldigte – ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch entsprechende Arztberichte auch nur ansatzweise zu belegen – geltend, er sei mit dem Hepatitis-C-Virus infi- ziert und leide überdies an einer Drüsenkrankheit. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat im Zusammenhang mit gesundheitlichen Problemen ausgeführt, dass eine gesteigerte Straf- empfindlichkeit als strafmindernder Strafzumessungsfaktor nur dann in Betracht kommt, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, unter Haftpsychosen Leidenden oder Gehörlosen (vgl. BGer 6S.9/2004 vom 9. September 2004 E. 3 sowie BGer 6S.703/1995 vom 26. März 1996 E. c mit Hinweisen). Verschiedene gesundheitliche Schwierigkeiten wie beträchtliche neurologische Schmerzen, Verringerung der Muskelkraft und Muskelschwund reichen demgegenüber für eine Strafminderung nicht aus (BGer 6S.120/2003 vom 17. Juni 2003 E. 2.2). Aus der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts und den von ihr genannten Beispielen sowie unter Be- rücksichtigung des Führungsberichts der Anstalten Thorberg vom 21. Januar 2015, wonach beim Beschuldigten ein „stabiler Gesundheitszustand“ vorliege, erhellt, dass die vom Beschul- digten behauptete Hepatitis-C-Infektion sowie eine Drüsenkrankheit für eine im Rahmen der Strafzumessung mildernd zu berücksichtigende Strafempfindlichkeit nicht ausreichen. Gemäss Strafgericht spricht ferner für den Beschuldigten, dass dieser über gute familiäre Struk- turen zu verfügen scheine, gut ausgebildet sei und bei seiner Rückkehr in die Heimat wieder bei seinem Vater arbeiten könne. Zunächst ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass B.____ nach eigenen Angaben in geregelten familiären Verhältnissen aufwuchs, keine belastete Ju- gend verbrachte und auch in finanzieller Hinsicht keine Not erleiden musste und damit – was er vor Kantonsgericht explizit zugesteht – aus einem privilegierten Umfeld stammt. Umso mehr wäre es dem Beschuldigten jedoch zumutbar gewesen, in seiner Heimat Georgien bei seiner Familie zu bleiben. Es bestand aufgrund der guten ökonomischen Lage des Beschuldigten ge- rade keinen ersichtlichen Grund dafür, in einem anderen Land auf Diebestouren gehen zu müs- sen. Unter diesen Gesichtspunkten lässt sich – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – aus der persönlichen Situation des Beschuldigten in seinem Heimatland kein Argument zu des- sen Gunsten ableiten. 4.5 Nicht nachvollziehbar ist schliesslich die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe in der Höhe von 2.5 Jahren auch im direkten Vergleich mit der gegen A.____ verhängten Frei- heitsstrafe von 3 Jahren. Es entspricht konstanter Rechtsprechung, dass Mittäter für denselben Sachverhalt grundsätzlich gleich zu behandeln sind und Abweichungen im Strafmass nach Art. 47 StGB besonders begründet werden müssen (BGer 6S.106/1997 vom 5. Mai 1998). So- wohl B.____ als auch A.____ werden im vorstehenden Verfahren nahezu dieselben Straftaten zur Last gelegt. Die beiden sind als Kriminaltouristen illegal in die Schweiz eingereist, um hier gemeinsam mit F.____ innert kürzester Zeit mehrere Einbruchdiebstähle zu begehen. Des Wei- teren entsprechen sich das Verschulden, das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten weitgehend. Es ist im Hinblick auf das Vorleben zwar zutreffend, dass A.____ im Gegensatz zum Beschuldigten gleich mehrere, teils einschlägige Vorstrafen auf- weist. Allerdings handelt es sich dabei um Verurteilungen aufgrund von eher geringfügigen De- likten (Diebstahl einer Sonnenbrille und eines Portemonnaies), die im Hinblick auf die jeweilige
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Strafandrohung nicht mit der gegen B.____ im Jahre 2007 ausgesprochenen unbedingt voll- ziehbaren Freiheitsstrafe von 3.5 Jahren verglichen werden können. Im Lichte dieser Darstel- lung erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2.5 Jahren auch unter dem Aspekt des Quervergleichs zum Mitbeschuldigten A.____ als zu tief angesetzt. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Rügen der Staatsanwaltschaft als Be- rufungsklägerin als zutreffend erweisen und das Urteil der Vorinstanz in verschiedenen Aspek- ten als übermässig zu Gunsten des Beschuldigten zu betrachten ist. Dies führt dazu, dass sich nach Dafürhalten des Kantonsgerichts eine Erhöhung des Strafmasses als unumgänglich er- weist, um dem schweren Verschulden des Beschuldigten Rechnung zu tragen. Im Lichte der gesamten Umstände, insbesondere auch unter Berücksichtigung der gegen den Mittäter A.____ verhängten und mittlerweile rechtskräftigen Freiheitsstrafe von drei Jahren, erscheint dem Beru- fungsgericht eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren als schuld- und tatangemessen. 5. Abschliessend ist zu prüfen, ob dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 43 Abs. 1 StGB der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden kann. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umge- kehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Stra- fe in voller Länge vollzogen werden. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht ganz überwiegender Lehrmeinung (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit diversen Verweisen). Die Vorinstanz begründete den teilweisen Aufschub der Strafe damit, dass die Legalprognose für B.____ „zwar nicht besonders gut“ sei, jedoch durchaus die Aussicht bestehe, dass sich der Beschuldigte nach seiner Rückkehr in sein Heimatland bewähre; die Prognose sei „folglich nicht schlecht“ (Urteil des Strafgerichts S. 38). Dieser von der Vorinstanz angeführte Syllogismus vermag schon rein sprachlogisch nicht zu überzeugen. Im Hinblick auf die Legalprognose ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass B.____ als eigentlicher Kriminaltourist in die Schweiz reiste, um hier in kürzester Zeit mehrere Straftaten zu begehen. Ferner ist der Beschuldigte bereits einschlägig vorbestraft und hat bis heute keinerlei Anflug von Reue oder Einsicht erken- nen lassen. Selbst im heutigen Berufungsverfahren bestritt der Beschuldigte weiterhin hartnä- ckig, die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen zu haben. Unter diesen Umständen kann für den Beschuldigten klarerweise nur eine ausgesprochen schlechte Prognose veranschlagt wer- den, womit kein Spielraum für einen teilbedingten Vollzug der Strafe mehr besteht. Der von den Vorderrichtern gewährte teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe unter Zugrundelegung einer
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht „nicht schlechten“ Prognose vermag demgegenüber unter keinerlei Gesichtspunkten zu über- zeugen. 6. Demzufolge ist der Beschuldigte in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen, wobei die seit dem 25. April 2013 ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft angerechnet wird. III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich gutzuheissen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sowie unter Berücksichtigung des erst im Rahmen der Parteiverhandlung und damit spät erfolgten Berufungsrückzugs in Sachen A.____ werden die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 12‘000.-- zu zwei Dritteln (Fr. 8‘000.--) B.____ und zu einem Drittel (Fr. 4‘000.--) A.____ auferlegt. Nachdem dem Beschuldigten B.____ die amtliche Verteidigung bewilligt worden ist, wird der eingesetzten Advokatin Stephanie Trüeb ein Honorar in der Höhe von Fr. 4‘206.50 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (Fr. 336.50), somit insgesamt Fr. 4‘543.--, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten A.____, Advokatin Elisabeth Stärkle, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 5‘136.10 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (Fr. 380.10), somit insgesamt Fr. 5‘516.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Beschuldigten sind zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Es wird erkannt:
://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 30. Januar 2014, aus- zugsweise lautend: "I. 1. B.____ wird des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Haus- friedensbruchs, des mehrfachen Gebrauchs eines gefälschten Ausweises sowie der mehrfachen illegalen Einreise schuldig erklärt und verurteilt zu einer
teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, davon 1 Jahr und 3 Monate unbedingt, unter Anrechnung der seit dem 25. April 2013 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 280 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Teil der Strafe,
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 StGB, Art. 144 StGB, Art. 186 StGB, Art. 251 Ziff. 1 al. 3 StGB, Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG (i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG), Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB.
II. 1. A.____ wird des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Haus- friedensbruchs, des Gebrauchs eines gefälschten Ausweises sowie der mehrfachen illegalen Einreise schuldig erklärt und verurteilt zu einer
Freiheitsstrafe von 3 Jahren, unter Anrechnung der seit dem 25. April 2013 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 280 Tagen,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 StGB, Art. 144 StGB, Art. 186 StGB, Art. 251 Ziff. 1 al. 3 StGB, Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG (i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG), Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB.
[...]
IV. 1. B.____ und A.____ werden in solidarischer Haftung dazu ver- urteilt, C.____ Fr. 100.00 als Schadenersatz zu bezahlen (Fall 1).
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schadenersatzforderung von E.____ in Höhe von insge- samt Fr. 2‘597.55 (Fall 6)
V. 1. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorver- fahrens von insgesamt Fr. 26‘966.15 (Fr. 13‘293.50 betreffend B.____ und Fr. 13‘672.65 betreffend A.), den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von insgesamt Fr. 2‘900.00 (je Fr. 1'450.00 B. und A.) und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.00 (45% betreffend das Verfah- ren von B., 55% betreffend das Verfahren von A.), gehen in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staa- tes. Die Kosten der Übersetzung in Höhe von insgesamt Fr. 6‘760.80 (Fr. 2‘598.45 betreffend B., Fr. 3‘567.35 be- treffend A.____ und Fr. 595.00 für die Hauptverhandlung) ge- hen in Anwendung von Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO zu Lasten des Staates.
b) Das Honorar der amtlichen Verteidigung von A.____ (Advoka- tin Elisabeth Stärkle) in Höhe von insgesamt Fr. 16‘356.30 (inkl. Auslagen, 8 % Mehrwertsteuer und Hauptverhandlung) wird aus der Gerichtskasse entrichtet.“
wird in Sachen B.____ in Gutheissung der Berufung der Staatsanwalt- schaft in Ziffer. I. 1. wie folgt geändert:
I. 1. B.____ wird des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Haus- friedensbruchs, des mehrfachen Gebrauchs eines gefälschten Ausweises sowie der mehrfachen illegalen Einreise schuldig erklärt und verurteilt zu einer
unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 3 Jahren, unter Anrechnung der seit dem 25. April 2013 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 280 Tagen,
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 StGB, Art. 144 StGB, Art. 186 StGB, Art. 251 Ziff. 1 al. 3 StGB, Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG (i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG), Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB.
Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts vom 30. Januar 2014 vollum- fänglich bestätigt.
II. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A.____ seine Berufung zurückge- zogen hat. Damit ist das Urteil des Strafgerichts vom 30. Januar 2014 bezüg- lich des Beschuldigten A.____ per Urteilstag in Rechtskraft erwachsen.
III. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 12‘000.-- werden zu zwei Dritteln (Fr. 8‘000.--) B.____ und zu einem Drittel (Fr. 4‘000.--) A.____ auferlegt.
IV. Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten B.____, Advokatin Stephanie Trüeb, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 4‘206.50 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (Fr. 336.50), somit insgesamt Fr. 4‘543.--, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten A.____, Advokatin Elisabeth Stärkle, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 5‘136.10 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (Fr. 380.10), somit insgesamt Fr. 5‘516.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Die Beschuldigten sind zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber
Fabian Odermatt